RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2021 GeschäftszahlW194 2229146-1 SpruchW194 2229146-1/15E, W194 2229146-1/15E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über den Antrag der Revisionswerberin XXXX , ihrer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2020, W 194 2229146-1/9E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über den Antrag der Revisionswerberin römisch 40 , ihrer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2020, W 194 2229146-1/9E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen: Gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Der Revision wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Der Revision wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schriftsatz vom 05.01.2021 brachte die Revisionswerberin eine ordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2020, W194 2229146-1/9E, ein und stellte zugleich einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG.
- Mit Schriftsatz vom 05.01.2021 brachte die Revisionswerberin eine ordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2020, W194 2229146-1/9E, ein und stellte zugleich einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die Revisionswerberin wörtlich aus: „Die dafür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen sind erfüllt. Gem. § 30 Abs. 1 VwGG handelt es sich um ein Erkenntnis, das[…] einem Vollzug zugänglich ist, zumal eine Geldbuße verhängt wurde und die Revision ohne diesen Antrag keine aufschiebende Wirkung hätte.Gem. Paragraph 30, Absatz eins, VwGG handelt es sich um ein Erkenntnis, das[…] einem Vollzug zugänglich ist, zumal eine Geldbuße verhängt wurde und die Revision ohne diesen Antrag keine aufschiebende Wirkung hätte. Im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Die Revisionswerberin ist eine politische Partei iSd PartG und erhält jährliche Förderungen im Ausmaß von mehreren Millionen Euro gemäß dem Parteien-FörderungG. Es besteht daher im vorliegenden Fall nicht einmal der Ansatz einer Gefährdung, dass die verhängte Geldbuße zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr einbringlich wäre. Darüber hinaus hätte die Stattgebung der aufschiebenden Wirkung – anders als etwa bei typischen Entscheidungen nach dem Sicherheitspolizeigesetz oder Rückkehrentscheidungen nach dem FPG – auch keinerlei Einfluss auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, da es sich um einen ausschließlich vergangenheitsbezogenen Sachverhalt / Vertrag handelt, der bereits abgeschlossen ist.Im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Die Revisionswerberin ist eine politische Partei iSd PartG und erhält jährliche Förderungen im Ausmaß von mehreren Millionen Euro gemäß dem Parteien-FörderungG. Es besteht daher im vorliegenden Fall nicht einmal der Ansatz einer Gefährdung, dass die verhängte Geldbuße zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr einbringlich wäre. Darüber hinaus hätte die Stattgebung der aufschiebenden Wirkung – anders als etwa bei typischen Entscheidungen nach dem Sicherheitspolizeigesetz oder Rückkehrentscheidungen nach dem FPG – auch keinerlei Einfluss auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, da es sich um einen ausschließlich vergangenheitsbezogenen Sachverhalt / Vertrag handelt, der bereits abgeschlossen ist. Zwingende öffentliche Interessen stehen nur dann entgegen, wenn zufolge schlechter Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Revisionswerbers, die Einbringlichkeit der Geldbuße in hohem Maß gefährdet wäre (vgl. VwGH 11.06.1981, 81/16/69). Dies ist im vorliegenden Fall aufgrund der oben erwähnten gesicherten Parteienfinanzierung jedoch gerade nicht der Fall ist. Auch Interessen anderer Parteien sind durch das gegenständliche Verfahren in keiner Weise beeinträchtigt. Demgegenüber kann der Vollzug von hohen Geldstrafen einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen (vgl. Twardosz in Twardosz (Hrsg), Handbuch VwGH-Verfahren4
(2017)Aufschiebende Wirkung, VwGH
- 2005, AW 2005/15/0022;
- 1999, AW 99/09/00) Gerade unter dem Aspekt und der im vorliegenden Fall fehlenden Rechtsprechung im Materiengesetz wäre es nunmehr jedenfalls ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Revisionswerberin, bereits jetzt eine enorm hohe Geldbuße iHv EUR XXXX bezahlen zu müssen.Zwingende öffentliche Interessen stehen nur dann entgegen, wenn zufolge schlechter Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Revisionswerbers, die Einbringlichkeit der Geldbuße in hohem Maß gefährdet wäre vergleiche VwGH 11.06.1981, 81/16/69). Dies ist im vorliegenden Fall aufgrund der oben erwähnten gesicherten Parteienfinanzierung jedoch gerade nicht der Fall ist. Auch Interessen anderer Parteien sind durch das gegenständliche Verfahren in keiner Weise beeinträchtigt. Demgegenüber kann der Vollzug von hohen Geldstrafen einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen vergleiche Twardosz in Twardosz (Hrsg), Handbuch VwGH-Verfahren4
(2017)Aufschiebende Wirkung, VwGH
- 2005, AW 2005/15/0022;
- 1999, AW 99/09/00) Gerade unter dem Aspekt und der im vorliegenden Fall fehlenden Rechtsprechung im Materiengesetz wäre es nunmehr jedenfalls ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Revisionswerberin, bereits jetzt eine enorm hohe Geldbuße iHv EUR römisch 40 bezahlen zu müssen. In Hinblick auf die jedenfalls fehlende Vereitelung der Einbringlichmachung und der Tatsache, dass die Revisionswerberin ihre Geldbuße auch nach der meritorischen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes umgehend begleichen könnte, schlägt die Abwägung der berührten Interessen jedenfalls zugunsten des Revisionswerbers aus. Es wird daher beantragt, dieser Revision gem. § 30 Abs. 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, bis zur Vorlage der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision durch den Verwaltungsgerichthof selbst.“In Hinblick auf die jedenfalls fehlende Vereitelung der Einbringlichmachung und der Tatsache, dass die Revisionswerberin ihre Geldbuße auch nach der meritorischen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes umgehend begleichen könnte, schlägt die Abwägung der berührten Interessen jedenfalls zugunsten des Revisionswerbers aus. Es wird daher beantragt, dieser Revision gem. Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, bis zur Vorlage der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision durch den Verwaltungsgerichthof selbst.“
- Der vor dem Bundesverwaltungsgericht belangten Behörde wurde Gelegenheit gegeben, zum vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme langte nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- § 30 Abs. 2 VwGG lautet:
- Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“ Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 30 VwGG ausgesprochen (vgl. VwGH 31.01.2020, Ra 2019/06/0277):Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 30, VwGG ausgesprochen vergleiche VwGH 31.01.2020, Ra 2019/06/0277): „Nach der ständigen hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Unter diesen Annahmen sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (VwGH 21.12.2018, Ro 2018/06/0018, mwN). 8 Ferner ist es, um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen (vgl. erneut VwGH 21.12.2018, Ro 2018/06/0018, mwN).“„Nach der ständigen hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Unter diesen Annahmen sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (VwGH 21.12.2018, Ro 2018/06/0018, mwN). 8 Ferner ist es, um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen vergleiche erneut VwGH 21.12.2018, Ro 2018/06/0018, mwN).“ Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, stellt der Verwaltungsgerichtshof darauf ab, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. VwGH 06.08.2014, Ra 2014/08/0013, mwN). Im Fall der Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteiles (wie etwa der Auferlegung von Geldleistungen) ist es nach dieser Judikatur notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret – tunlichst ziffernmäßig – anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände der revisionswerbenden Partei unverhältnismäßig ist (vgl. VwGH 02.03.2017, Ra 2017/08/0009). Auch ist die gesamte wirtschaftliche Situation darzulegen (vgl. VwGH 30.06.2008, AW 2008/03/0039). Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. 28.05.2015, Ra 2015/13/0019).Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, stellt der Verwaltungsgerichtshof darauf ab, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt vergleiche VwGH 06.08.2014, Ra 2014/08/0013, mwN). Im Fall der Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteiles (wie etwa der Auferlegung von Geldleistungen) ist es nach dieser Judikatur notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret – tunlichst ziffernmäßig – anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände der revisionswerbenden Partei unverhältnismäßig ist vergleiche VwGH 02.03.2017, Ra 2017/08/0009). Auch ist die gesamte wirtschaftliche Situation darzulegen vergleiche VwGH 30.06.2008, AW 2008/03/0039). Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche 28.05.2015, Ra 2015/13/0019).
- Die Revisionswerberin begründet ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zusammengefasst damit, dass sie eine politische Partei sei und jährlich Förderungen im Ausmaß von mehreren Millionen erhalte, weswegen keinerlei Gefährdung bestehe, dass die verhängte Geldbuße zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr einbringlich wäre. Die Revisionswerberin könne die Geldbuße auch nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes „umgehend begleichen“. Da im vorliegenden Fall Rechtsprechung im Materiengesetz fehle, wäre es jedenfalls ein unverhältnismäßiger Nachteil, müsste die Revisionswerberin „bereits jetzt eine enorm hohe Geldbuße“ bezahlen. Mit diesen Argumenten macht die Revisionswerberin im Lichte der unter II.
- zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht geltend, dass mit dem Vollzug des gegenständlich angefochtenen Erkenntnisses (konkret der Verpflichtung zur Zahlung einer Geldbuße in der Höhe von XXXX Euro) für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre:Mit diesen Argumenten macht die Revisionswerberin im Lichte der unter römisch zwei.
- zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht geltend, dass mit dem Vollzug des gegenständlich angefochtenen Erkenntnisses (konkret der Verpflichtung zur Zahlung einer Geldbuße in der Höhe von römisch 40 Euro) für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre: Auch wenn die Revisionswerberin die Formulierung „enorm hohe Geldbuße“ verwendet, behauptet sie in keiner Weise, dass die Zahlung der ihr auferlegten Geldbuße im Hinblick auf ihre sonstigen Vermögensumstände unverhältnismäßig wäre. Vielmehr verweist sie darauf, dass sie als politische Partei umfangreiche Förderungen erhalte und die gegenständliche Summe gleichermaßen jederzeit begleichen könne. Die Revisionswerberin unterlässt insoweit die erforderliche ausreichende Konkretisierung eines wirtschaftlichen Nachteils. Soweit die Revisionswerberin vorbringt, dass im vorliegenden Fall Rechtsprechung im Materiengesetz fehle, weshalb es jedenfalls ein unverhältnismäßiger Nachteil wäre, wenn die Revisionswerberin „bereits jetzt“ die verhängte Geldbuße bezahlen müsste, ist ihr einerseits entgegenzuhalten, dass sie damit keinen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil darlegt. Andererseits ist sie darauf hinzuweisen, dass nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes selbst die „mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses“ (wie es von der Revisionswerberin in der Revision geltend gemacht wird) kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG iVm § 30a Abs. 3 VwGG nicht stattzugeben und dieser daher abzuweisen.Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG nicht stattzugeben und dieser daher abzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W194.2229146.1.00