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{'item': 'W212 2232104-2'}

Obsah (9)Art. 133§ 53§ 58§§ 55§ 56§ 46§ 38§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2021 GeschäftszahlW212 2232104-2 SpruchW212 2232104-2/2E, W212 2232104-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein gambischer Staatsangehöriger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz, welcher rechtskräftig negativ entschieden wurde und wurde gegen den BF ein achtjähriges Einreiseverbot erlassen.
  2. Da der BF nicht freiwillig ausgereist ist, wurde gegen ihn ein Festnahmeauftrag erlassen und der BF wurde am 31.07.2017 vorläufig festgenommen.
  3. Am 02.08.2017 wurde versucht den BF auf dem Luftweg in seine Heimat Gambia abzuschieben. Der Abschiebungsversuch musste jedoch aufgrund des Widerstandes des BF abgebrochen werden. Dadurch entstanden der Behörde Stornokosten in der Höhe von 146,74 EUR inklusive Zehrgeld in der Höhe von 15 EUR.
  4. Am 28.08.2017 wurde der BF niederschriftlich einvernommen und wurde der Einvernahme eine Dolmetscherin für die Sprache Englisch beigezogen. Durch die Beiziehung der Dolmetscherin entstanden Kosten in der Höhe von 59,76 EUR.
  5. Mit Kostenmandatsbescheid der belangten Behörde vom 12.05.2020, 810051409/170905671, wurde dem BF

§ 53Abs. 1 BFA-VG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie die entstandenen Dolmetschkosten in der Höhe von insgesamt Euro 222,36 EUR zu ersetzen. Begründend wurde ausgeführt, dass die dem Bund durch die gegen den BF gesetzten Maßnahmen entstandenen Kosten sich aus den Kosten für die Abschiebung in der Höhe von Euro 161,74 EUR sowie der Dolmetschleistung bei der Einvernahme am 28.08.2017 in der Höhe von Euro 60,62 zusammensetzen. 5. Mit Kostenmandatsbescheid der belangten Behörde vom 12.05.2020, 810051409/170905671, wurde dem BF

Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen, dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie die entstandenen Dolmetschkosten in der Höhe von insgesamt Euro 222,36 EUR zu ersetzen. Begründend wurde ausgeführt, dass die dem Bund durch die gegen den BF gesetzten Maßnahmen entstandenen Kosten sich aus den Kosten für die Abschiebung in der Höhe von Euro 161,74 EUR sowie der Dolmetschleistung bei der Einvernahme am 28.08.2017 in der Höhe von Euro 60,62 zusammensetzen.

  1. Mit Schriftsatz vom 1.3.2019 erhob der Rechtsvertreter des BF Vorstellung gegen den Kostenmandatsbescheid vom 12.05.
  2. Begründend wurde ausgeführt, dass die Kosten intransparent seien und die Behörde lediglich eine ansatzweise und völlig unverständliche Auflistung vorgelegt habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass beim BF Dolmetschkosten erbracht worden seien, da der BF über ausreichende Deutschkenntnisse verfüge, die durch entsprechende Sprachzertifikate dokumentiert seien. Zudem seien die Kosten nicht aus dem Verschulden des BF heraus, sondern durch ein ungeschicktes Vorgehen der Behörde entstanden. Die Behörde hätte mit dem BF eine allfällige freiwillige Ausreise besprechen können und es wäre dadurch zu keiner Kostenbelastung der Behörde gekommen.
  3. Mit Schreiben vom 09.07.2020 verständigte die belangte Behörde die Rechtsvertretung des BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kostenersatzverpflichtung. Das Asylverfahren des BF wurde rechtskräftig negativ beschieden und bestehe seit 21.07.2016 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem achtjährigen Aufenthaltsverbot gegen den BF. Da der BF nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist sei, sei er am 31.07.2017 mittels Festnahmeauftrag festgenommen worden. Am 02.08.2017 habe die Behörde einen Versuch unternommen den BF auf dem Luftweg nach Gambia abzuschieben. Am Flughafen habe der BF durch lautes Schreien und Weinen seinen Abschiebungsversuch verhindert und sei daraufhin der Versuch abgebrochen und der Flug storniert worden. Dadurch entstanden der Behörde Stornierungskosten in der Höhe von 146,74 EUR. Danach sei der BF zurück ins PAZ XXXX gebracht worden und sei gegen ihn am 02.08.2017 die Schubhaft verhängt worden. Am 22.09.2017 sei der BF endgültig über den Luftweg in seine Heimat abgeschoben worden. Zur Abschiebung sei dem BF Zehrgeld in der Höhe von 15 EUR ausgehändigt worden.
  4. Mit Schreiben vom 09.07.2020 verständigte die belangte Behörde die Rechtsvertretung des BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kostenersatzverpflichtung. Das Asylverfahren des BF wurde rechtskräftig negativ beschieden und bestehe seit 21.07.2016 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem achtjährigen Aufenthaltsverbot gegen den BF. Da der BF nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist sei, sei er am 31.07.2017 mittels Festnahmeauftrag festgenommen worden. Am 02.08.2017 habe die Behörde einen Versuch unternommen den BF auf dem Luftweg nach Gambia abzuschieben. Am Flughafen habe der BF durch lautes Schreien und Weinen seinen Abschiebungsversuch verhindert und sei daraufhin der Versuch abgebrochen und der Flug storniert worden. Dadurch entstanden der Behörde Stornierungskosten in der Höhe von 146,74 EUR. Danach sei der BF zurück ins PAZ römisch 40 gebracht worden und sei gegen ihn am 02.08.2017 die Schubhaft verhängt worden. Am 22.09.2017 sei der BF endgültig über den Luftweg in seine Heimat abgeschoben worden. Zur Abschiebung sei dem BF Zehrgeld in der Höhe von 15 EUR ausgehändigt worden. Im Stande der Schubhaft sei der BF am 28.08.2017 niederschriftlich einvernommen worden. Der Grund der Einvernahme sei die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft, sowie der Wunsch des BF mit einem Referenten zu sprechen, gewesen. Für die Durchführung der Einvernahme sei eine nichtamtlich beeidete Dolmetscherin für die Sprache Englisch herangezogen worden. Für die Durchführung der Übersetzung habe die Dolmetscherin insgesamt 59,76 EUR verrechnet. Aufgrund eines Schreibfehlers sei die Einvernahme auf dem Summenblatt irrtümlich eine Minute länger angegeben worden daraus ergebe sich ein, im Vergleich zum Mandatsbescheid, um 86 Cent verringerter Betrag.
  5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 16.09.2020, 810051409/170905671, wurde dem BF aufgetragen,

§ 53Abs.

1 BFA-VG dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in der Höhe von insgesamt Euro 221,50 zu ersetzen. 9. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 16.09.2020, 810051409/170905671, wurde dem BF aufgetragen,

Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in der Höhe von insgesamt Euro 221,50 zu ersetzen. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des monatelangen illegalen Aufenthalts des BF von der Behörde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme eingeleitet werden musste. Eine freiwillige Ausreise sei für den BF aufgrund der Aktenlage nicht in Betracht gekommen und sei dies durch die Weigerung der Abschiebung vom 02.08.2017 eindeutig bewiesen. Der BF habe keine Schritte punkto freiwilliger Ausreise gesetzt und habe die Behörde daher eine zwangsweise Abschiebung betreiben müssen. Die Abschiebung sei rechtmäßig gewesen und seien daher auch die dadurch entstandenen Kosten rechtmäßig. Der Mandatsbescheid vom 12.05.2020 werde unter der Maßgabe bestätigt, dass die vorgeschriebenen Kosten in der Höhe von 222,36 EUR auf 221,50 EUR reduziert würden.

  1. Mit Schriftsatz vom 13.10.2020 erhob der Rechtsvertreter des BF Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid. Die Begründung deckt sich weitgehend mit dem bisherigen Vorbringen in dem Schriftsatz vom 1.3.
  2. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der BF ist gambischer Staatsangehöriger und am XXXX geboren. Der BF stellte nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am
  4. Jänner 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, der im Beschwerdewege mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  5. Jänner 2015 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wurde. Zugleich wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der BF ist gambischer Staatsangehöriger und am römisch 40 geboren. Der BF stellte nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am
  6. Jänner 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, der im Beschwerdewege mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  7. Jänner 2015 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wurde. Zugleich wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  8. April 2015 wurde gegen den zu diesem Zeitpunkt bereits wiederholt straffällig gewordenen BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, die mit einem auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützten und auf die Dauer von acht Jahren befristeten Einreiseverbot verbunden wurde. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  9. April 2015 wurde gegen den zu diesem Zeitpunkt bereits wiederholt straffällig gewordenen BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, die mit einem auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützten und auf die Dauer von acht Jahren befristeten Einreiseverbot verbunden wurde. Eine gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  10. Juli 2016 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs mit seiner Zustellung am
  11. Juli 2016 in Rechtskraft. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und heiratete am XXXX eine österreichische Staatsangehörige. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und heiratete am römisch 40 eine österreichische Staatsangehörige. Nachdem der BF seine zunächst für den
  12. August 2017 geplante Abschiebung vereitelte, stellte er am selben Tag – während seiner Anhaltung in Schubhaft – einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der vereitelten Abschiebung entstanden Stornierungskosten in der Höhe von 146,75 EUR Im Stande der Schubhaft wurde der BF am 28.08.2017 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch niederschriftlich einvernommen. Die Dolmetschkosten beliefen sich auf 59,76 EUR. Nach der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes wurde der BF am
  13. September 2017 nach Gambia abgeschoben. Im Rahmen der Abschiebung wurde dem BF am 19.09.2017 ein Zehrgeld von 15, -- EUR ausgehändigt. Der Behörde entstanden somit insgesamt 221,50 EUR Durchsetzungskosten.
  14. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt Beweis erhoben. Die Durchsetzungkosten waren der dem Verwaltungsakt einliegenden Abrechnungen zu entnehmen. Das beharrliche Ignorieren des BF einer bestehenden, rechtskräftigen Rückkehrentscheidung seit dem 21.07.2016 und dem damit verbundenen rechtswidrigen Aufenthalt in Österreich, sowie seine Äußerungen in der Einvernahme vom 28.08.2017 vor der belangten Behörde, dass er seine Ausreise verweigert habe, da er in Österreich bei seiner Gattin bleiben wolle, lassen darauf schließen, dass der BF nicht zu einer freiwilligen Ausreise bereit gewesen ist. Dass der BF nicht zur freiwilligen Ausreise bereit gewesen ist, zeigt sich auch an dem Widerstand, den er bei dem ersten Abschiebungsversuch am 02.08.2017 geleistet hat. Dabei habe der BF laut Meldung der LPD XXXX vom 02.08.2017 laut geschrien und geweint und habe sich geweigert den Flug anzutreten.Das beharrliche Ignorieren des BF einer bestehenden, rechtskräftigen Rückkehrentscheidung seit dem 21.07.2016 und dem damit verbundenen rechtswidrigen Aufenthalt in Österreich, sowie seine Äußerungen in der Einvernahme vom 28.08.2017 vor der belangten Behörde, dass er seine Ausreise verweigert habe, da er in Österreich bei seiner Gattin bleiben wolle, lassen darauf schließen, dass der BF nicht zu einer freiwilligen Ausreise bereit gewesen ist. Dass der BF nicht zur freiwilligen Ausreise bereit gewesen ist, zeigt sich auch an dem Widerstand, den er bei dem ersten Abschiebungsversuch am 02.08.2017 geleistet hat. Dabei habe der BF laut Meldung der LPD römisch 40 vom 02.08.2017 laut geschrien und geweint und habe sich geweigert den Flug anzutreten. Der BF hat am XXXX eine österreichische Staatsangehörige geheiratet und dabei einen Reisepass vorgelegt, obwohl er im bisherigen Asylverfahren angegeben hat, keinen zu besitzen. Am 02.08.2017 gab der BF in der Einvernahme an, dass er seinen Reisepass verloren habe. Es ist in diesem Zusammenhang nicht glaubhaft, dass er seinen Reisepass innerhalb der sechs Monate zwischen seiner Hochzeit und der Einvernahme verloren hat, sondern entstand der Eindruck, dass er versucht hat seinen Reisepass vor der Behörde zu verbergen und keinesfalls zu einer freiwilligen Ausreise bereit ist. Vor diesem Hintergrund ist die zwangsweise Abschiebung des BF begründet. Der BF hat am römisch 40 eine österreichische Staatsangehörige geheiratet und dabei einen Reisepass vorgelegt, obwohl er im bisherigen Asylverfahren angegeben hat, keinen zu besitzen. Am 02.08.2017 gab der BF in der Einvernahme an, dass er seinen Reisepass verloren habe. Es ist in diesem Zusammenhang nicht glaubhaft, dass er seinen Reisepass innerhalb der sechs Monate zwischen seiner Hochzeit und der Einvernahme verloren hat, sondern entstand der Eindruck, dass er versucht hat seinen Reisepass vor der Behörde zu verbergen und keinesfalls zu einer freiwilligen Ausreise bereit ist. Vor diesem Hintergrund ist die zwangsweise Abschiebung des BF begründet. Soweit der BF in seiner Stellungnahme vorgebracht hat, dass für die am 28.08.2017 erfolgte Einvernahme des BF keine Dolmetscherin notwendig gewesen sei, da der BF über ausreichende Deutschkenntnisse verfüge, ist der belangten Behörde beizupflichten, dass der BF lediglich Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 bzw. A2 vorzuweisen hat und daher nicht davon auszugehen ist, dass der BF über ausreichende Deutschkenntnisse für eine behördliche Vernehmung in einer für ihn fremden Sprache verfügt. Zudem ist unabhängig von den vorgelegten Sprachzertifikaten entscheidend, ob der BF in der Lage ist der Einvernahme in ausreichendem Ausmaß zu folgen. Diese Beurteilung obliegt alleine dem Leiter der Einvernahme. Dass der BF im Rahmen der Einvernahme lieber auf einen Dolmetscher verzichtet hätte, geht ebenso wenig aus dem Protokoll der Einvernahme hervor. Der BF hat der Einvernahme in englischer Sprache nicht widersprochen und gab es daher keinen Grund zu der Annahme, dass der BF keine Übersetzung der Einvernahme benötigt hätte. Zur Sicherstellung einer erfolgreichen Konversation mit dem BF hat die belangte Behörde daher zu Recht einen Dolmetscher zugezogen.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.
  16. Zu Spruchpunkt A) 3.1.
  17. Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen:

§ 58Abs. 13 Asyl

G 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 kein Aufenthalts- und Bleiberecht.

Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56

hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung abzuwarten, wenn

Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 kein Aufenthalts- und Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung abzuwarten, wenn 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung

§ 56eingeleitet wurde und1.

ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung

Paragraph 56, eingeleitet wurde und 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs.

1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

§ 46FPG Abs.

1 sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennGemäß Paragraph 46, FPG Absatz eins, sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

§ 53

BFA-VG sind folgende Kosten, die dem Bund entstehen, von dem Fremden – soweit dem nicht Art. 30 Dublin-Verordnung entgegensteht – zu ersetzen:

Paragraph 53, BFA-VG sind folgende Kosten, die dem Bund entstehen, von dem Fremden – soweit dem nicht Artikel 30, Dublin-Verordnung entgegensteht – zu ersetzen:

  1. Kosten, die bei der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück des FPG entstehen,
  3. Dolmetschkosten im Rahmen von Verfahrenshandlungen

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG.

(2)…………….
(4)§ 79 AVG ist sinngemäß anzuwenden. Kosten

Abs. 1, die uneinbringlich sind, trägt der Bund.

(4)Paragraph 79, AVG ist sinngemäß anzuwenden. Kosten

Absatz eins,, die uneinbringlich sind, trägt der Bund. § 53 BFA-VG entspricht im Wesentlichen dem geltenden § 113 FPG (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 53 BFA-VG). Paragraph 53, BFA-VG entspricht im Wesentlichen dem geltenden Paragraph 113, FPG (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 53, BFA-VG). § 113 Abs 1 FPG 2005 normiert – inhaltlich ebenso wie davor § 103 Abs 1 FrG 1997 und vor diesem § 79 Abs 1 FrG 1993 – eine Pflicht des Fremden zum Ersatz der bei der Durchsetzung eines gegen ihn bestehenden und nicht befolgten Aufenthaltsverbotes entstandenen Kosten. Es kann kein Zweifel bestehen, dass nur „notwendige Kosten“ zu ersetzen sind. Bei Beurteilung der Frage, welche Maßnahmen zur Durchführung einer Abschiebung erforderlich sind, sodass sich die dabei angefallenen Kosten in diesem Sinn als „notwendig“ erweisen, kommt der Behörde aber ein weiter Spielraum zu (VwGH

  1. 2008, 2007/21/0488).Paragraph 113, Absatz eins, FPG 2005 normiert – inhaltlich ebenso wie davor Paragraph 103, Absatz eins, FrG 1997 und vor diesem Paragraph 79, Absatz eins, FrG 1993 – eine Pflicht des Fremden zum Ersatz der bei der Durchsetzung eines gegen ihn bestehenden und nicht befolgten Aufenthaltsverbotes entstandenen Kosten. Es kann kein Zweifel bestehen, dass nur „notwendige Kosten“ zu ersetzen sind. Bei Beurteilung der Frage, welche Maßnahmen zur Durchführung einer Abschiebung erforderlich sind, sodass sich die dabei angefallenen Kosten in diesem Sinn als „notwendig“ erweisen, kommt der Behörde aber ein weiter Spielraum zu (VwGH
  2. 2008, 2007/21/0488). Die §§ 53a und 53b AVG lauten:Die Paragraphen 53 a und 53 b AVG lauten: Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen § 53a.

(1)Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

§ 38des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.Paragraph 53 a,

(1)Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

Paragraph 38, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

(2)Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
(3)Die Gebühr ist dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.
(4)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013)
(4)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscher § 53b. Nichtamtliche Dolmetscher haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 53 b, Nichtamtliche Dolmetscher haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden. 3.1.
  1. Schlussfolgerungen Der BF hält sich aufgrund seines negativ abgeschlossenen Asylverfahrens seit dem 21.07.2016 illegal in Österreich auf. Der BF hat zudem seinen Reisepass vor der Behörde verborgen und hat damit versucht seinen Aufenthalt unrechtmäßig zu verlängern. Der BF hat zum Ausdruck gebracht, dass er das Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen möchte, sondern bei seiner Frau in Österreich bleiben möchte. Inwiefern daher die gegen den BF versuchte aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht aus dem Verschulden des BF entstanden sei, wie vom BF in seiner Beschwerde argumentiert wurde, ist nicht nachvollziehbar. Eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einer zulässigen Abschiebung des BF nach Gambia lag auf Grund des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom
  2. Juli 2016 vor. Der BF zeigte keinerlei Bereitschaft, Österreich freiwillig zu verlassen. Dafür sprechen die oben wiedergegebenen Aussagen in der Einvernahme des BF am 02.08.2017 und der vom BF vereitelte Abschiebeversuch. Daraus kann auch keine Bereitschaft des BF zur freiwilligen Ausreise – wie in der Beschwerde behauptet - abgeleitet werden. Der BF verwirklichte durch sein Verhalten nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung sowohl § 46 Abs. 1 Z 2 als auch Z 3 FPG. Es lagen somit die Voraussetzungen für eine Abschiebung

§ 46FPG vor.

Der Abschiebungsversuch des BF am 02.08.2017 ist somit rechtmäßig erfolgt. Der BF zeigte keinerlei Bereitschaft, Österreich freiwillig zu verlassen. Dafür sprechen die oben wiedergegebenen Aussagen in der Einvernahme des BF am 02.08.2017 und der vom BF vereitelte Abschiebeversuch. Daraus kann auch keine Bereitschaft des BF zur freiwilligen Ausreise – wie in der Beschwerde behauptet - abgeleitet werden. Der BF verwirklichte durch sein Verhalten nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung sowohl Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, als auch Ziffer 3, FPG. Es lagen somit die Voraussetzungen für eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG vor. Der Abschiebungsversuch des BF am 02.08.2017 ist somit rechtmäßig erfolgt. Ob eine Partei oder eine zu vernehmende Person ausreichend sprachkundig ist, hängt von den Anforderungen des konkreten Einzelfalls ab. Es ist daher nicht erforderlich, dass die betreffende Person einwandfrei Deutsch spricht (VwGH

  1. 1990, 89/18/0163;
  2. 1992, 92/02/0162). Die Annahme hinreichender Sprachkenntnisse einer zu vernehmenden Person ist allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn Gewissheit besteht, dass sie alle Fragen verstehen und daher zweckentsprechend beantworten kann, die für die rechtliche Beurteilung der Sache von Bedeutung sind (VwGH
  3. 2003, 99/08/0146;
  4. 2003, 98/08/0028). Daher berechtigt der Umstand, dass sich eine Partei im normalen Leben hinreichend verständigen kann, noch nicht zu dem Schluss, sie sei auch in der Lage, ihr gegenüber mündlich gebrauchte (verfahrens)rechtliche Ausdrücke (zB Auskunftsbegehren nach § 26 AuslBG) zu verstehen und die Auswirkungen ihrer Handlungen und Unterlassungen auf ihre künftige prozessrechtliche Situation zu begreifen (VwGH
  5. 2003, 2000/09/0115; vgl auch Kolonovits, Sprachenrecht 419; ferner Rz 4; Hengstschläger/Leeb, AVG § 39a Rz 7 (Stand 1.7.2005, rdb.at)).Ob eine Partei oder eine zu vernehmende Person ausreichend sprachkundig ist, hängt von den Anforderungen des konkreten Einzelfalls ab. Es ist daher nicht erforderlich, dass die betreffende Person einwandfrei Deutsch spricht (VwGH
  6. 1990, 89/18/0163;
  7. 1992, 92/02/0162). Die Annahme hinreichender Sprachkenntnisse einer zu vernehmenden Person ist allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn Gewissheit besteht, dass sie alle Fragen verstehen und daher zweckentsprechend beantworten kann, die für die rechtliche Beurteilung der Sache von Bedeutung sind (VwGH
  8. 2003, 99/08/0146;
  9. 2003, 98/08/0028). Daher berechtigt der Umstand, dass sich eine Partei im normalen Leben hinreichend verständigen kann, noch nicht zu dem Schluss, sie sei auch in der Lage, ihr gegenüber mündlich gebrauchte (verfahrens)rechtliche Ausdrücke (zB Auskunftsbegehren nach Paragraph 26, AuslBG) zu verstehen und die Auswirkungen ihrer Handlungen und Unterlassungen auf ihre künftige prozessrechtliche Situation zu begreifen (VwGH
  10. 2003, 2000/09/0115; vergleiche auch Kolonovits, Sprachenrecht 419; ferner Rz 4; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39 a, Rz 7 (Stand 1.7.2005, rdb.at)). Soweit in der Beschwerdeschrift die Notwendigkeit der Beiziehung eines Dolmetschers zur Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bestritten wird, so ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn es aufgrund der unterbliebenen freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers binnen der gesetzten Frist eine Einvernahme als notwendig erachtete. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer im normalen Leben hinreichend verständigen kann, reicht das nicht zur Annahme, er sei auch in der Lage, ihm gegenüber mündlich gebrauchte (verfahrens)rechtliche Ausdrücke zu verstehen und die Auswirkungen seiner Handlungen und Unterlassungen zu begreifen. Ein einseitiger "Verzicht" des Beschwerdeführers auf die Beiziehung eines Dolmetschers ist schon insofern nicht zu erwägen, als die Behörde die Erforderlichkeit der Beiziehung eines Dolmetschers (insb. zur Vermeidung von Verfahrensmängeln) zu beurteilen hat Die belangte Behörde hat daher zu Recht

§ 53Abs.

1 BFA-VG die Kosten der Durchsetzung der gegen den BF gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in der Höhe von insgesamt Euro 221,50 mit Bescheid vom BF eingefordert. Die veranschlagte Summe war einer dem Verwaltungsakt einliegenden Abrechnung des herangezogenen Verkehrsbüros und der Dolmetscherin zu entnehmen und nachvollziehbar. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht

Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG die Kosten der Durchsetzung der gegen den BF gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in der Höhe von insgesamt Euro 221,50 mit Bescheid vom BF eingefordert. Die veranschlagte Summe war einer dem Verwaltungsakt einliegenden Abrechnung des herangezogenen Verkehrsbüros und der Dolmetscherin zu entnehmen und nachvollziehbar. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im gegenständlichen Fall ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Im gegenständlichen Fall ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W212.2232104.2.00

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