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{'item': 'W213 2237556-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2021 GeschäftszahlW213 2237556-1 SpruchW213 2237556-1/2E, W213 2237556-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.

  1. Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor der Landespolizeidirektion Tirol ( XXXX ) in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor der Landespolizeidirektion Tirol ( römisch 40 ) in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. I.
  3. Mit Schreiben vom 16.12.2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er als diensthabender Bezirksbrandermittler am 16.12.2019 von der LLZ zu einem größeren Brandereignis beordert worden sei. Im Zuge der Ermittlungen habe er Übersichtsfotos angefertigt. Dabei sei er von einer Leiter gestürzt. Er habe sich dabei am Rücken verletzt. Ferner seien seine Dienstbekleidung und die mitgeführte Digitalkamera beschädigt worden. Bei der Kamera habe es sich um seine private Kamera, Mk. Nikon D7100, samt Zoom-Objektiv und Aufsteckblitz Nikon SB-910 gehandelt, welche total beschädigt worden seien. Er habe seine private Fotoausrüstung für diesen Einsatz verwendet, da er als Brandermittler keine entsprechende Ausrüstung zugewiesen bekommen habe, die auf der Verkehrsinspektion vorhandene Spiegelreflexkamera (für die Unfallaufnahme) sich in Reparatur befunden habe und die auf der VI vorhandenen Kompaktkameras für diese Einsatzstelle (dunkle Räume, total verrußt usw.) eine vernünftige, gerichts,- und sachverständigenverwertbare Brandortfotografie nicht im ausreichenden Maße zugelassen hätten.römisch eins.
  4. Mit Schreiben vom 16.12.2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er als diensthabender Bezirksbrandermittler am 16.12.2019 von der LLZ zu einem größeren Brandereignis beordert worden sei. Im Zuge der Ermittlungen habe er Übersichtsfotos angefertigt. Dabei sei er von einer Leiter gestürzt. Er habe sich dabei am Rücken verletzt. Ferner seien seine Dienstbekleidung und die mitgeführte Digitalkamera beschädigt worden. Bei der Kamera habe es sich um seine private Kamera, Mk. Nikon D7100, samt Zoom-Objektiv und Aufsteckblitz Nikon SB-910 gehandelt, welche total beschädigt worden seien. Er habe seine private Fotoausrüstung für diesen Einsatz verwendet, da er als Brandermittler keine entsprechende Ausrüstung zugewiesen bekommen habe, die auf der Verkehrsinspektion vorhandene Spiegelreflexkamera (für die Unfallaufnahme) sich in Reparatur befunden habe und die auf der römisch sechs vorhandenen Kompaktkameras für diese Einsatzstelle (dunkle Räume, total verrußt usw.) eine vernünftige, gerichts,- und sachverständigenverwertbare Brandortfotografie nicht im ausreichenden Maße zugelassen hätten. I.
  5. Mit Schreiben vom 18.12.2019 bzw. 14.01.2020 befürworteten es die Verkehrsinspektion bzw. das Stadtpolizeikommando XXXX dem Beschwerdeführer den an seiner privaten Fotoausrüstung entstandenen Schaden zu ersetzen. Mit Schreiben vom 21.01.2020 wurde seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Zeitwert der beschädigten Fotoausrüstung (Absetzung für Abnutzung) null betrage und daher ein Kostenersatz nicht möglich sei.römisch eins.
  6. Mit Schreiben vom 18.12.2019 bzw. 14.01.2020 befürworteten es die Verkehrsinspektion bzw. das Stadtpolizeikommando römisch 40 dem Beschwerdeführer den an seiner privaten Fotoausrüstung entstandenen Schaden zu ersetzen. Mit Schreiben vom 21.01.2020 wurde seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Zeitwert der beschädigten Fotoausrüstung (Absetzung für Abnutzung) null betrage und daher ein Kostenersatz nicht möglich sei. I.
  7. Der Beschwerdeführer stellte hierauf mit Ansuchen vom 28.01.2020 den Antrag auf bescheidmäßige Absprache über den in Rede stehenden Kostenersatz. Er brachte dabei im Wesentlichen vor, dass selbst wenn der Zeitwert der Kamera „null" betrage außer Acht gelassen werde, dass er keine Möglichkeit habe die Kamera irgendwie steuerlich abzusetzen und es sich um Privateigentum handle, weshalb eine AfA wohl nicht zur Anwendung kommen könne. Die Kamera ist zwar nur mehr über Bestellung oder das Internet erhältlich, werde aber immer noch, ebenso wie auf dem Gebrauchtmarkt, mit ca. € 600.- gehandelt. Ebenso werde der Aufsteckblitz mit rund € 350.- gehandelt, weshalb wohl von einem Zeitwert und somit einem für ihn entstandenen Schaden von rund € 950.- ausgegangen werden könne.römisch eins.
  8. Der Beschwerdeführer stellte hierauf mit Ansuchen vom 28.01.2020 den Antrag auf bescheidmäßige Absprache über den in Rede stehenden Kostenersatz. Er brachte dabei im Wesentlichen vor, dass selbst wenn der Zeitwert der Kamera „null" betrage außer Acht gelassen werde, dass er keine Möglichkeit habe die Kamera irgendwie steuerlich abzusetzen und es sich um Privateigentum handle, weshalb eine AfA wohl nicht zur Anwendung kommen könne. Die Kamera ist zwar nur mehr über Bestellung oder das Internet erhältlich, werde aber immer noch, ebenso wie auf dem Gebrauchtmarkt, mit ca. € 600.- gehandelt. Ebenso werde der Aufsteckblitz mit rund € 350.- gehandelt, weshalb wohl von einem Zeitwert und somit einem für ihn entstandenen Schaden von rund € 950.- ausgegangen werden könne. I.
  9. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:römisch eins.
  10. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte: „Über Ihren Antrag vom 28.01.2020 über den Ersatz Ihrer beim Einsatz als Bezirksbrandermittler am 16.12.2019 verwendeten privaten und bei diesem Einsatz beschädigten Spiegelreflexkamera samt Zubehör ergeht von der Landespolizeidirektion Tirol folgender Spruch Dem Antrag wird nicht stattgegeben.“ In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Bezirksbrandermittler beauftragt gewesen sei, Erhebungen in Hinblick auf einen Brand zu tätigen. In diesem Zusammenhang sei es erforderlich gewesen, Lichtbilder in entsprechender Qualität herzustellen. Laut sein er en Angaben sei die für diese Zwecke normalerweise zur Verfügung stehende Spiegelreflexkamera der VI XXXX zum Zeitpunkt der Erhebungen auf Reparatur gewesen. Die sonst zur Verfügung stehenden Kameras der VI XXXX hätten nicht die erforderliche Bildqualität liefern können, weshalb er seine private Fotoausrüstung (Spiegelreflexkamera mit Blitz) verwendet habe.In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Bezirksbrandermittler beauftragt gewesen sei, Erhebungen in Hinblick auf einen Brand zu tätigen. In diesem Zusammenhang sei es erforderlich gewesen, Lichtbilder in entsprechender Qualität herzustellen. Laut sein er en Angaben sei die für diese Zwecke normalerweise zur Verfügung stehende Spiegelreflexkamera der römisch sechs römisch 40 zum Zeitpunkt der Erhebungen auf Reparatur gewesen. Die sonst zur Verfügung stehenden Kameras der römisch sechs römisch 40 hätten nicht die erforderliche Bildqualität liefern können, weshalb er seine private Fotoausrüstung (Spiegelreflexkamera mit Blitz) verwendet habe. Dazu werde bemerkt, dass im Bereich des SPK XXXX 3 digitale Spiegelreflexkameras zur Verfügung stehenden. Dem LKA mit Standort XXXX seien 15 digitale Spiegelreflexkameras zugewiesen. Der VI XXXX seien 3 digitale Kompaktkameras zugewiesen. Wenngleich die der VI XXXX zugewiesenen Kompaktkameras nicht die notwendige Qualität liefern könnten, so wären auf anderen Dienststellen innerhalb XXXX digitale Spiegelreflexkameras mit den erforderlichen Qualitätsstandards vorhanden und für den Einsatz verwendbar gewesen.Dazu werde bemerkt, dass im Bereich des SPK römisch 40 3 digitale Spiegelreflexkameras zur Verfügung stehenden. Dem LKA mit Standort römisch 40 seien 15 digitale Spiegelreflexkameras zugewiesen. Der römisch sechs römisch 40 seien 3 digitale Kompaktkameras zugewiesen. Wenngleich die der römisch sechs römisch 40 zugewiesenen Kompaktkameras nicht die notwendige Qualität liefern könnten, so wären auf anderen Dienststellen innerhalb römisch 40 digitale Spiegelreflexkameras mit den erforderlichen Qualitätsstandards vorhanden und für den Einsatz verwendbar gewesen. In rechtlicher Hinsicht wurde unter Hinweis auf § 20 Gehaltsgesetz ausgeführt, dass entsprechend Punkt 1.6 Abs. 9 der Polizeiuniformvorschrift (BMIOA1390/0002_ll/10/c/2015) im Dienst nur die unbedingt notwendigen privaten Gegenstände mitgeführt und verwendet werden dürften. In Punkt 2.3.2 der Etatvorschrift (BMI-OA1390/0002JI/10/C/2015) sei festgehalten, dass bei Beschädigung von privaten Gegenständen vom Bund nur der Zeitwert der beschädigten Sache ersetzt werde, sofern die Sache für die Ausübung des Dienstes unbedingt notwendig gewesen sei. Wenn auch die für Brandermittlungen normalerweise herangezogene Kameraausrüstung der VI XXXX zu diesem Zeitpunkt aufgrund einer Reparatur nicht zur Verfügung gestanden habe, so sei es dennoch nicht erforderlich gewesen, eine private Spiegelreflexkamera zu verwenden, zumal zahlreiche entsprechende Fotoapparate, wenn auch nicht auf der eigenen Dienststelle, zur Verfügung gestanden hätten. Die Beistellung der notwendigen Ausrüstung im Bereich des SPK oder LKA wäre möglich und auch zumutbar gewesen. Somit ergebe sich, dass die Verwendung der privaten Ausrüstung nicht notwendig und das Mitführen der Kamera gemäß PUV nicht geboten gewesen sei. Ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung gemäß § 20 GehG komme aufgrund fehlender Notwendigkeit nicht in Frage.In rechtlicher Hinsicht wurde unter Hinweis auf Paragraph 20, Gehaltsgesetz ausgeführt, dass entsprechend Punkt 1.6 Absatz 9, der Polizeiuniformvorschrift (BMIOA1390/0002_ll/10/c/2015) im Dienst nur die unbedingt notwendigen privaten Gegenstände mitgeführt und verwendet werden dürften. In Punkt 2.3.2 der Etatvorschrift (BMI-OA1390/0002JI/10/C/2015) sei festgehalten, dass bei Beschädigung von privaten Gegenständen vom Bund nur der Zeitwert der beschädigten Sache ersetzt werde, sofern die Sache für die Ausübung des Dienstes unbedingt notwendig gewesen sei. Wenn auch die für Brandermittlungen normalerweise herangezogene Kameraausrüstung der römisch sechs römisch 40 zu diesem Zeitpunkt aufgrund einer Reparatur nicht zur Verfügung gestanden habe, so sei es dennoch nicht erforderlich gewesen, eine private Spiegelreflexkamera zu verwenden, zumal zahlreiche entsprechende Fotoapparate, wenn auch nicht auf der eigenen Dienststelle, zur Verfügung gestanden hätten. Die Beistellung der notwendigen Ausrüstung im Bereich des SPK oder LKA wäre möglich und auch zumutbar gewesen. Somit ergebe sich, dass die Verwendung der privaten Ausrüstung nicht notwendig und das Mitführen der Kamera gemäß PUV nicht geboten gewesen sei. Ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung gemäß Paragraph 20, GehG komme aufgrund fehlender Notwendigkeit nicht in Frage. I.
  11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass ihm nicht bekannt sei wo die im Bereich des Stadtpolizeikommandos und des Landeskriminalamts vorhandenen Spiegelreflexkameras seien.römisch eins.
  12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass ihm nicht bekannt sei wo die im Bereich des Stadtpolizeikommandos und des Landeskriminalamts vorhandenen Spiegelreflexkameras seien. Die bei der Verkehrsinspektion vorhandene Spiegelreflexkameras sei in Reparatur gewesen. Die beiden anderen im Bereich des Stadtpolizeikommandos vorhandenen Spiegelreflexkameras seien dem Tatort zugeteilt und dort ständig in Verwendung und somit für ihn nicht greifbar gewesen. Zudem arbeite bei einem Brandermittlereinsatz die Zeit gegen das Ermittlungsergebnis, da durch Fortschreiten des Brandes und der notwendigen Löscharbeiten laufend wichtige Spuren und sichtbare Brandausbreitungsmerkmale verlorengingen. Dies könne so weit gehen, dass, eine Ursachenermittlung, aufgrund des großen Zerstörungsgrades, nicht mehr möglich sei. Aus diesem Grunde seien engagierte Brandermittler entsprechend bestrebt, so früh wie möglich an den Einsatzort zu kommen um dort, idealerweise von Beginn der Löscharbeiten an, mit der Brandstellendokumentation außen und wenn es die Lage bzw. Sicherheit nach Absprache mit dem Einsatzleiter zulasse, auch im Brandobjekt zu beginnen. Deswegen sei es für einen Brandermittlungseinsatz äußerst kontraproduktiv, erst diverse Dienststellen „abzuklappern", um dort eine für den Einsatz entsprechende Kamera aufzutreiben bzw. zu erbetteln. Da erfahrungsgemäß für eine Brandermittlungsdokumentation in ausgebrannten Räumlichkeiten Kompaktkameras, Handys usw. meist nicht die notwendige Leistung (Blitz, ISO usw.) für eine optimale Bildqualität hätten, habe er für den gegenständlichen Einsatz die Verwendung seiner privaten Kamera, welche er ständig in seinem privaten Rucksack mitführe, weshalb sich diese Kamera auf der Dienststelle befunden habe, für notwendig gehalten und diese deshalb verwendet. Soweit im Bescheid angeführt werde, dass nur der Zeitwert ersetzt werden könne, werde angeführt, dass die AfA für ihn nicht zur Anwendung kommen könne, da er keine Möglichkeit zur Abschreibung habe. Diesbezüglich sei von ihm der Wert des Systems am Gebrauchtmarkt herangezogen und mit €950.-beziffert worden. Zwischenzeitlich habe er in Erfahrung gebracht, dass es bei der Fa. XXXX noch 10 Restposten der Kamera österreichweit gebe. Er habe ein entsprechendes Angebot der Fa. XXXX eingeholt und könne nun den Schaden bzw. Anschaffungspreis mit € 1218,95 beziffern.Soweit im Bescheid angeführt werde, dass nur der Zeitwert ersetzt werden könne, werde angeführt, dass die AfA für ihn nicht zur Anwendung kommen könne, da er keine Möglichkeit zur Abschreibung habe. Diesbezüglich sei von ihm der Wert des Systems am Gebrauchtmarkt herangezogen und mit €950.-beziffert worden. Zwischenzeitlich habe er in Erfahrung gebracht, dass es bei der Fa. römisch 40 noch 10 Restposten der Kamera österreichweit gebe. Er habe ein entsprechendes Angebot der Fa. römisch 40 eingeholt und könne nun den Schaden bzw. Anschaffungspreis mit € 1218,95 beziffern. Zusammengefasst stehe hinter seinem damaligen Handeln das Bestreben nach einer guten, schnellen, professionellen polizeilichen Ermittlungsarbeit unter Verwendung der ihm zeitnah zur Verfügung stehenden Mittel. Aus all diesen Gründen denke er, dass die Verwendung der Kamera aus damaliger Sicht notwendig gewesen sei, um ein optimales Ergebnis zu liefern. Deshalb gehe er davon aus, dass die Voraussetzungen für einen Ersatz vorlägen und die Kamera sehr wohl einen Restwert in der im Preisangebot angegebenen Höhe habe, zumal hochwertige Kamerasysteme über lange Zeit ihren Wert erhielten. I.
  13. Die belangte Behörde legte am 09.12.2020 den gegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wobei ausgeführt wurde, dass es möglich gewesen wäre, bereits vor dem Einsatz für Ersatz zu sorgen, nämlich als die normalerweise zu verwendende Kamera zur Reparatur gebracht worden sei. Der Beschwerdeführer habe es offensichtlich jedoch vorgezogen, unnotwendigerweise seine Kamera für Einsätze vorzuhalten, ohne den Dienstgeber darüber zu informieren oder eine Genehmigung diesbezüglich einzuholen. Weiters werde angemerkt, dass die Entsendung zum Einsatz durch die Landesleitzentrale erfolgt sei. Hätte der Beschwerdeführer dem Einsatzbearbeiter bekannt gegeben, dass er nicht über die notwendige dienstliche Ausrüstung verfüge, hätte eine entsprechende Einsatzunterstützung durch weitere Kräfte mit entsprechender Fotoausrüstung zum Einsatzort entsendet werden können. Zu den Ausführungen betreffend die Höhe eines möglichen Kostenersatzes in der Beschwerde werde angeführt, dass diesbezüglich keine Entscheidung im Bescheid zu treffen gewesen sei, zumal bei Prüfung des Sachverhalts bereits der grundsätzliche Anspruch aufgrund fehlender Notwendigkeit der Verwendung der privaten Ausrüstung habe verneint werden müssen. Eine Prüfung der Höhe eines Kostenersatzes sei somit nicht erforderlich gewesen.römisch eins.
  14. Die belangte Behörde legte am 09.12.2020 den gegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wobei ausgeführt wurde, dass es möglich gewesen wäre, bereits vor dem Einsatz für Ersatz zu sorgen, nämlich als die normalerweise zu verwendende Kamera zur Reparatur gebracht worden sei. Der Beschwerdeführer habe es offensichtlich jedoch vorgezogen, unnotwendigerweise seine Kamera für Einsätze vorzuhalten, ohne den Dienstgeber darüber zu informieren oder eine Genehmigung diesbezüglich einzuholen. Weiters werde angemerkt, dass die Entsendung zum Einsatz durch die Landesleitzentrale erfolgt sei. Hätte der Beschwerdeführer dem Einsatzbearbeiter bekannt gegeben, dass er nicht über die notwendige dienstliche Ausrüstung verfüge, hätte eine entsprechende Einsatzunterstützung durch weitere Kräfte mit entsprechender Fotoausrüstung zum Einsatzort entsendet werden können. Zu den Ausführungen betreffend die Höhe eines möglichen Kostenersatzes in der Beschwerde werde angeführt, dass diesbezüglich keine Entscheidung im Bescheid zu treffen gewesen sei, zumal bei Prüfung des Sachverhalts bereits der grundsätzliche Anspruch aufgrund fehlender Notwendigkeit der Verwendung der privaten Ausrüstung habe verneint werden müssen. Eine Prüfung der Höhe eines Kostenersatzes sei somit nicht erforderlich gewesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen (Sachverhalt): Am 16.12.2019 um 06.45 Uhr, kam es in XXXX zu einem größeren Brandereignis im Haus XXXX . Als diensthabender Bezirksbrandermittler wurde der Beschwerdeführer von der Landesleitzentrale (LLZ) zu diesem Einsatz beordert. Im Zuge der Ermittlungen war er im Gebäude mit dem Anfertigen von Übersichtsaufnahmen beschäftigt. Um den Zustand des Dachstuhles zu dokumentieren, stieg er über eine Leiter in den Dachstuhl und fertigte Übersichtsfotos an. Beim Absteigen, brach plötzlich diese Leiter unter ihm zusammen. Der Beschwerdeführer stürzte rücklings ca. 2-2,5m ab und fiel mit dem Rücken auf den Brandschutt bzw. dortige Einrichtungsgegenstände, wobei er sich am Rücken verletzte.Am 16.12.2019 um 06.45 Uhr, kam es in römisch 40 zu einem größeren Brandereignis im Haus römisch 40 . Als diensthabender Bezirksbrandermittler wurde der Beschwerdeführer von der Landesleitzentrale (LLZ) zu diesem Einsatz beordert. Im Zuge der Ermittlungen war er im Gebäude mit dem Anfertigen von Übersichtsaufnahmen beschäftigt. Um den Zustand des Dachstuhles zu dokumentieren, stieg er über eine Leiter in den Dachstuhl und fertigte Übersichtsfotos an. Beim Absteigen, brach plötzlich diese Leiter unter ihm zusammen. Der Beschwerdeführer stürzte rücklings ca. 2-2,5m ab und fiel mit dem Rücken auf den Brandschutt bzw. dortige Einrichtungsgegenstände, wobei er sich am Rücken verletzte. Bei diesem Absturz wurden seine Dienstbekleidung, sowie die von ihm verwendete Spiegelreflexkamera beschädigt. Bei der Kamera handelte es sich um seine private Kamera, Mk. Nikon D7100, samt Zoom-Objektiv und Aufsteckblitz Nikon SB-910, welche total beschädigt wurden. Im Bereich des SPK XXXX stehen 3 digitale Spiegelreflexkameras zur Verfügung. Dem LKA mit Standort sind 15 digitale Spiegelreflexkameras zugewiesen. Der VI XXXX sind 3 digitale Kompaktkameras zugewiesen. Wenngleich die der VI XXXX zugewiesenen Kompaktkameras nicht die notwendige Qualität liefern konnten, so wären auf anderen Dienststellen innerhalb XXXX digitale Spiegelreflexkameras mit den erforderlichen Qualitätsstandards vorhanden und für den Einsatz verwendbar gewesen.Im Bereich des SPK römisch 40 stehen 3 digitale Spiegelreflexkameras zur Verfügung. Dem LKA mit Standort sind 15 digitale Spiegelreflexkameras zugewiesen. Der römisch sechs römisch 40 sind 3 digitale Kompaktkameras zugewiesen. Wenngleich die der römisch sechs römisch 40 zugewiesenen Kompaktkameras nicht die notwendige Qualität liefern konnten, so wären auf anderen Dienststellen innerhalb römisch 40 digitale Spiegelreflexkameras mit den erforderlichen Qualitätsstandards vorhanden und für den Einsatz verwendbar gewesen. Der Zeitwert der Fotoausrüstung des Beschwerdeführers beträgt null. Die Firma XXXX verfügt noch über einen Restposten von zehn derartigen Geräten, die für € 1218,95 erworben werden könnten.Der Zeitwert der Fotoausrüstung des Beschwerdeführers beträgt null. Die Firma römisch 40 verfügt noch über einen Restposten von zehn derartigen Geräten, die für € 1218,95 erworben werden könnten.
  16. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen auf Basis der Aktenlage und des Vorbringens des Beschwerdeführers getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass der Umstand der Verwendung einer privaten Fotoausrüstung sowie deren Beschädigung nicht bestritten werden. Ebenso wenig wird das Vorhandensein anderer geeigneter Fotoausrüstung im Bereich des Stadtpolizeikommandos XXXX bzw. des in XXXX dislozierten Landeskriminalamts bestritten.Diese Feststellungen auf Basis der Aktenlage und des Vorbringens des Beschwerdeführers getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass der Umstand der Verwendung einer privaten Fotoausrüstung sowie deren Beschädigung nicht bestritten werden. Ebenso wenig wird das Vorhandensein anderer geeigneter Fotoausrüstung im Bereich des Stadtpolizeikommandos römisch 40 bzw. des in römisch 40 dislozierten Landeskriminalamts bestritten. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
  17. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 19a GehG hat nachstehenden Wortlaut: Paragraph 19 a, GehG hat nachstehenden Wortlaut: „Aufwandsentschädigung § 20.

(1)Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.Paragraph 20,
(1)Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.
(2)Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.“ § 20 Abs. 1 GehG räumt dem Beamten einen Rechtsanspruch auf Ersatz jeglichen Mehraufwandes ein, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist. Ein Mehraufwand liegt aber auch vor, wenn ein Beamter nicht Geld, sondern andere Vermögensgegenstände für dienstliche Zwecke einsetzen muss.Paragraph 20, Absatz eins, GehG räumt dem Beamten einen Rechtsanspruch auf Ersatz jeglichen Mehraufwandes ein, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist. Ein Mehraufwand liegt aber auch vor, wenn ein Beamter nicht Geld, sondern andere Vermögensgegenstände für dienstliche Zwecke einsetzen muss. Der klaren Wortfassung des § 20 Abs. 1 GehG 1956 ist zu entnehmen, dass der Mehraufwand notwendigerweise entstanden sein muss. Bloß zweckmäßige Aufwendungen können daher auf Grund dieser Bestimmung nicht abgegolten werden. (VwGH, 09.09.1985, GZ. 84/12/0125).Der klaren Wortfassung des Paragraph 20, Absatz eins, GehG 1956 ist zu entnehmen, dass der Mehraufwand notwendigerweise entstanden sein muss. Bloß zweckmäßige Aufwendungen können daher auf Grund dieser Bestimmung nicht abgegolten werden. (VwGH, 09.09.1985, GZ. 84/12/0125). Eine Aufwandentschädigung gebührt stets dann nicht, wenn der Dienstgeber durch Naturalbeistellungen entsprechende Abhilfe schafft. (VwGH, 18.01.1985, GZ. 84/12/0160). Ein Schaden, der einem Beamten auf einer unter Verwendung seines eigenen PKW unternommenen Dienstfahrt aus einem von ihm überwiegend mitverschuldeten Verkehrsunfall erwachsen ist, kann nicht gem § 20 des Gehaltsgesetzes 1956 ersetzt werden. In Härtefällen kann durch Gewährung einer Geldaushilfe gem § 23 Abs 4 des Gehaltsgesetzes 1956 Abhilfe geschaffen werden (VwGH, 17.03.1986, GZ. 85/12/0048).Ein Schaden, der einem Beamten auf einer unter Verwendung seines eigenen PKW unternommenen Dienstfahrt aus einem von ihm überwiegend mitverschuldeten Verkehrsunfall erwachsen ist, kann nicht gem Paragraph 20, des Gehaltsgesetzes 1956 ersetzt werden. In Härtefällen kann durch Gewährung einer Geldaushilfe gem Paragraph 23, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 Abhilfe geschaffen werden (VwGH, 17.03.1986, GZ. 85/12/0048). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass am Standort XXXX jedenfalls mehrere digitale Spiegelreflexkameras zur Verfügung standen. Wenn die der Dienststelle des Beschwerdeführers zugewiesene Kamera zum Zeitpunkt des gegenständlichen Vorfalls in Reparatur war, wäre es jedenfalls leicht möglich gewesen ersatzweise eine dieser Kameras beizuschaffen und für die gegenständliche Brandermittlung einzusetzen. Der Beschwerdeführer bereits darauf, dass es kontraproduktiv gewesen wäre erst diverse Dienststellen deswegen „abzuklappern“. Damit aber kann er allenfalls die Zweckmäßigkeit des Einsatzes seiner eigenen Kamera dartun, nicht aber die Notwendigkeit. Es wäre ihm leicht möglich gewesen anlässlich seiner Beauftragung durch die Landesleitzentrale die Beistellung einer geeigneten Kamera zu veranlassen.Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass am Standort römisch 40 jedenfalls mehrere digitale Spiegelreflexkameras zur Verfügung standen. Wenn die der Dienststelle des Beschwerdeführers zugewiesene Kamera zum Zeitpunkt des gegenständlichen Vorfalls in Reparatur war, wäre es jedenfalls leicht möglich gewesen ersatzweise eine dieser Kameras beizuschaffen und für die gegenständliche Brandermittlung einzusetzen. Der Beschwerdeführer bereits darauf, dass es kontraproduktiv gewesen wäre erst diverse Dienststellen deswegen „abzuklappern“. Damit aber kann er allenfalls die Zweckmäßigkeit des Einsatzes seiner eigenen Kamera dartun, nicht aber die Notwendigkeit. Es wäre ihm leicht möglich gewesen anlässlich seiner Beauftragung durch die Landesleitzentrale die Beistellung einer geeigneten Kamera zu veranlassen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 GehG sind daher - vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung - schon deswegen nicht erfüllt. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Zeitwert der in Rede stehenden privaten Kamera des Beschwerdeführers gleich Null war.Die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 20, GehG sind daher - vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung - schon deswegen nicht erfüllt. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Zeitwert der in Rede stehenden privaten Kamera des Beschwerdeführers gleich Null war. Die Beschwerde war daher gemäß § 20 Abs. 1 GehG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 20, Absatz eins, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage auf Grundlage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig gelöst. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W213.2237556.1.00

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