Obsah (8)
§ 17Art. 133§ 6§ 58§ 28§ 31§ 38§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2021 GeschäftszahlW217 2154837-1 Spruch, W217 2154837-1/9Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Juli
§ 17Vw
GVG iVm § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung im anhängigen Verfahren zum Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung ausgesetzt.Das Verfahren wird
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung im anhängigen Verfahren zum Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung ausgesetzt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter (BVA) hat mit Bescheid vom 21.03.2017, Zl. XXXX , festgestellt, dass dem Beschwerdeführer (in der Folge „BF“) ab 01.10.2016 eine Gesamtpension von monatlich brutto EUR 2.230,50 gebühre. Dieser Bescheid wurde dem BF am 28.03.2017 zugestellt.
- Die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter (BVA) hat mit Bescheid vom 21.03.2017, Zl. römisch 40 , festgestellt, dass dem Beschwerdeführer (in der Folge „BF“) ab 01.10.2016 eine Gesamtpension von monatlich brutto EUR 2.230,50 gebühre. Dieser Bescheid wurde dem BF am 28.03.2017 zugestellt. Begründend führte die belangte Behörde aus, der BF befinde sich ab
- Oktober 2016 im Ruhestand. Er sei nach dem
- Dezember 1954 geboren sowie vor dem
- Jänner 2005 in das öffentlich rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden und habe sich am
- Dezember 2004 im Dienststand befunden. Da vor Ablauf der Vollendung des Kalenderjahres der Vollendung des
- Lebensjahres Versicherungsmonate erworben worden seien, sei eine Vergleichsberechnung
§ 6Abs.
3 APG durchzuführen. Bei der Vergleichsberechnung seien ausschließlich Versicherungszeiten und Teilgutschriften nach Ablauf des Kalenderjahres der Vollendung des
- Lebensjahres zu berücksichtigen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der BF befinde sich ab
- Oktober 2016 im Ruhestand. Er sei nach dem
- Dezember 1954 geboren sowie vor dem
- Jänner 2005 in das öffentlich rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden und habe sich am
- Dezember 2004 im Dienststand befunden. Da vor Ablauf der Vollendung des Kalenderjahres der Vollendung des
- Lebensjahres Versicherungsmonate erworben worden seien, sei eine Vergleichsberechnung
Paragraph 6, Absatz 3, APG durchzuführen. Bei der Vergleichsberechnung seien ausschließlich Versicherungszeiten und Teilgutschriften nach Ablauf des Kalenderjahres der Vollendung des
- Lebensjahres zu berücksichtigen.
- Mit Schreiben vom 20.04.2017 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid. Darin beantragte der BF, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Vorrückungsstichtag des BF unter Berücksichtigung einer anrechenbaren Vordienstzeit auch zwischen dem
- und
- Lebensjahr neu festgesetzt wird. In eventu möge der angefochtene Bescheid aufgehoben und der Erstbehörde die Erlassung eines neuen Bescheides aufgetragen werden. Auch wurde ein Innehalten des Verfahrens angeregt. Begründend führt der BF im Wesentlichen aus, dass aufgrund der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten besoldungsrechtlichen Stellung zum 01.10.2016 für den ruhegenussfähigen Monatsbezug gem. § 93 Abs. 3 PG 1965 nach den Ansätzen des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) lediglich die Gehaltsstufe 15 in der Verwendungsgruppe E2b anerkannt worden sei, anstatt der Gehaltsstufe
- Die Gehaltsstufe 17 wäre als Grundlage deshalb zu berücksichtigen gewesen, weil der BF vor Inkrafttreten der geltenden Fassung des GehG mit 12.02.2015 für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages bereits Ansprüche auf Anrechnung auch der Zeit zwischen dem
- und
- Lebensjahr erworben habe. Begründend führt der BF im Wesentlichen aus, dass aufgrund der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten besoldungsrechtlichen Stellung zum 01.10.2016 für den ruhegenussfähigen Monatsbezug gem. Paragraph 93, Absatz 3, PG 1965 nach den Ansätzen des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) lediglich die Gehaltsstufe 15 in der Verwendungsgruppe E2b anerkannt worden sei, anstatt der Gehaltsstufe
- Die Gehaltsstufe 17 wäre als Grundlage deshalb zu berücksichtigen gewesen, weil der BF vor Inkrafttreten der geltenden Fassung des GehG mit 12.02.2015 für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages bereits Ansprüche auf Anrechnung auch der Zeit zwischen dem
- und
- Lebensjahr erworben habe. Die Beschwerde verkenne nicht, dass die aktuell geltende Bestimmung des § 175 Abs. 79 Z 2 und Z 3 GehG zwar formal gegen diese Auffassung sprechen würde. Diese erweise sich jedoch als verfassungswidrig, weil sie eine sachlich nicht begründbare Ungleichbehandlung des BF mit anderen Beamten darstelle, deren für sie maßgeblicher Vorrückungsstichtag bei völlig identen Voraussetzungen auf der Basis der Rechtslage vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 32/2015 zu beurteilen war. Der BF erachtet sich insbesondere in seinem Grundrecht auf Schutz des Eigentums in Form erworbener Vermögensrechte verletzt. Die Wortfolge „laufenden und zukünftigen Verfahren“ in § 175 Abs. 79 Z 2 und Z 3 GehG idgF erweise sich als rückwirkende Entziehung gesetzlich verbriefter Rechte und zudem als mit dem Grundrechtsanspruch auf ein rechtsstaatlich geordnetes Verfahren unvereinbar, was schon im Rahmen der Gesetzgebung zu gewährleisten gewesen wäre. Die Beschwerde verkenne nicht, dass die aktuell geltende Bestimmung des Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 2 und Ziffer 3, GehG zwar formal gegen diese Auffassung sprechen würde. Diese erweise sich jedoch als verfassungswidrig, weil sie eine sachlich nicht begründbare Ungleichbehandlung des BF mit anderen Beamten darstelle, deren für sie maßgeblicher Vorrückungsstichtag bei völlig identen Voraussetzungen auf der Basis der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, zu beurteilen war. Der BF erachtet sich insbesondere in seinem Grundrecht auf Schutz des Eigentums in Form erworbener Vermögensrechte verletzt. Die Wortfolge „laufenden und zukünftigen Verfahren“ in Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 2 und Ziffer 3, GehG idgF erweise sich als rückwirkende Entziehung gesetzlich verbriefter Rechte und zudem als mit dem Grundrechtsanspruch auf ein rechtsstaatlich geordnetes Verfahren unvereinbar, was schon im Rahmen der Gesetzgebung zu gewährleisten gewesen wäre. Mittlerweile habe der mit einer vergleichbaren Konstellation befasste Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 19.12.2016, 9 ObA 141/15y, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Besoldungsreform 2015 wesentliche unionsrechtliche Fragestellungen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Beachtlichkeit der ausstehenden Entscheidung des EuGH sei deshalb gegeben, weil die Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf vom 27.11.2000 in Art. 3 Abs 1 die Anwendbarkeit für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen einschließlich öffentlicher Stellen festgelegt habe.Mittlerweile habe der mit einer vergleichbaren Konstellation befasste Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 19.12.2016, 9 ObA 141/15y, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Besoldungsreform 2015 wesentliche unionsrechtliche Fragestellungen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Beachtlichkeit der ausstehenden Entscheidung des EuGH sei deshalb gegeben, weil die Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf vom 27.11.2000 in Artikel 3, Absatz eins, die Anwendbarkeit für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen einschließlich öffentlicher Stellen festgelegt habe. Um Rechtsnachteile im Sinne des Verlustes der sogenannten „Ergreiferprämie“ zu vermeiden, sei der BF zur fristgerechten Anfechtung gezwungen gewesen. Die nach der vormals anspruchsbegründenden Rechtslage zwischen dem
- und
- Lebensjahr erworbenen Vordienstzeiten würden sich aus der Personalakte des BF ergeben und seien als amtsbekannt zu bewerten, ohne dass es insoweit einer weiteren Beweisführung bedürfe. Weiters führt der BF aus, dass seine besoldungsrechtliche Stellung auch durch den Vorrückungsstichtag bestimmt würde und zwar insbesondere in der Auswirkung auf das Funktionszulagenschema.
- Am 28.04.2017 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Mit Beschluss vom 18.09.2017, W217 2154837-1/4Z, wurde das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über den vom Obersten Gerichtshof am 19.12.2016 zu 9 ObA 141/15y gestellten Antrag ausgesetzt. In seinem Urteil vom 08.05.2019, Rs C-24/17, erkennt der EuGH, dass
- Die Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom
- November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf in Verbindung mit Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen sind, dass sie einer rückwirkend in Kraft gesetzten nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach zur Beseitigung einer Diskriminierung wegen des Alters die Überleitung von Bestandsvertragsbediensteten in ein neues Besoldungs- und Vorrückungssystem vorgesehen ist, in dem sich die erste Einstufung dieser Vertragsbediensteten nach ihrem letzten
dem alten System bezogenen Gehalt richtet.
- Das nationale Gericht verpflichtet ist, wenn nationale Rechtsvorschriften nicht im Einklang mit der Richtlinie 2000/78 ausgelegt werden können, im Rahmen seiner Befugnisse den Rechtsschutz, der dem Einzelnen aus dieser Richtlinie erwächst, zu gewährleisten und für ihre volle Wirkung zu sorgen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Vorschrift unangewendet lässt. Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass die Wiederherstellung der Gleichbehandlung in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, wenn eine unionsrechtswidrige Diskriminierung festgestellt wurde und solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen wurden, voraussetzt, dass den durch das alte Besoldungs- und Vorrückungssystem benachteiligten Vertragsbediensteten die gleichen Vorteile gewährt werden wie den von diesem System begünstigten Vertragsbediensteten, sowohl in Bezug auf die Berücksichtigung vor Vollendung des
- Lebensjahrs zurückgelegter Vordienstzeiten als auch bei der Vorrückung in der Gehaltstabelle, und dass den diskriminierten Vertragsbediensteten infolgedessen ein finanzieller Ausgleich in Höhe der Differenz zwischen dem Gehalt, das der betreffende Vertragsbedienstete hätte beziehen müssen, wenn er nicht diskriminiert worden wäre, und dem tatsächlich von ihm bezogenen Gehalt gewährt wird.
- Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach für die Bestimmung des Besoldungsdienstalters eines Vertragsbediensteten die Vordienstzeiten, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, zu einer Einrichtung der Europäischen Union, zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder zu ähnlichen Stellen zurückgelegt wurden, zur Gänze angerechnet werden, während alle anderen Vordienstzeiten nur im Ausmaß von bis zu zehn Jahren angerechnet werden und nur sofern sie einschlägig sind.In seinem Urteil vom 08.05.2019, Rs C-24/17, erkennt der EuGH, dass
- Die Artikel eins, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom
- November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf in Verbindung mit Artikel 21, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen sind, dass sie einer rückwirkend in Kraft gesetzten nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach zur Beseitigung einer Diskriminierung wegen des Alters die Überleitung von Bestandsvertragsbediensteten in ein neues Besoldungs- und Vorrückungssystem vorgesehen ist, in dem sich die erste Einstufung dieser Vertragsbediensteten nach ihrem letzten
dem alten System bezogenen Gehalt richtet.
- Das nationale Gericht verpflichtet ist, wenn nationale Rechtsvorschriften nicht im Einklang mit der Richtlinie 2000/78 ausgelegt werden können, im Rahmen seiner Befugnisse den Rechtsschutz, der dem Einzelnen aus dieser Richtlinie erwächst, zu gewährleisten und für ihre volle Wirkung zu sorgen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Vorschrift unangewendet lässt. Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass die Wiederherstellung der Gleichbehandlung in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, wenn eine unionsrechtswidrige Diskriminierung festgestellt wurde und solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen wurden, voraussetzt, dass den durch das alte Besoldungs- und Vorrückungssystem benachteiligten Vertragsbediensteten die gleichen Vorteile gewährt werden wie den von diesem System begünstigten Vertragsbediensteten, sowohl in Bezug auf die Berücksichtigung vor Vollendung des
- Lebensjahrs zurückgelegter Vordienstzeiten als auch bei der Vorrückung in der Gehaltstabelle, und dass den diskriminierten Vertragsbediensteten infolgedessen ein finanzieller Ausgleich in Höhe der Differenz zwischen dem Gehalt, das der betreffende Vertragsbedienstete hätte beziehen müssen, wenn er nicht diskriminiert worden wäre, und dem tatsächlich von ihm bezogenen Gehalt gewährt wird.
- Artikel 45, AEUV und Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 492 aus 2011, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach für die Bestimmung des Besoldungsdienstalters eines Vertragsbediensteten die Vordienstzeiten, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, zu einer Einrichtung der Europäischen Union, zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder zu ähnlichen Stellen zurückgelegt wurden, zur Gänze angerechnet werden, während alle anderen Vordienstzeiten nur im Ausmaß von bis zu zehn Jahren angerechnet werden und nur sofern sie einschlägig sind.
- Mit Schreiben vom 27.09.2019 teilte der BF dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er zwischenzeitig am 26.09.2019 einen Antrag auf bescheidmäßige Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung an die LPD XXXX gestellt habe.
- Mit Schreiben vom 27.09.2019 teilte der BF dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er zwischenzeitig am 26.09.2019 einen Antrag auf bescheidmäßige Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung an die LPD römisch 40 gestellt habe.
- In der Folge übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung des BF dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben vom 09.06.2020, worin gegenüber der Landespolizeidirektion XXXX der Antrag vom 26.09.2019 unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung des Antrages vom 11.04.2014 auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages unter Berücksichtigung der Zeiten vor dem
- Lebensjahr, zurückgezogen wird.
- In der Folge übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung des BF dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben vom 09.06.2020, worin gegenüber der Landespolizeidirektion römisch 40 der Antrag vom 26.09.2019 unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung des Antrages vom 11.04.2014 auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages unter Berücksichtigung der Zeiten vor dem
- Lebensjahr, zurückgezogen wird.
- Zuletzt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 13.01.2021 auf Nachfrage mitgeteilt, dass das Verfahren betreffend Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung noch nicht entschieden wurde und eine Entscheidung auch nicht in absehbarer Zeit zu erwarten ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Über den Antrag des BF vom 11.04.2014 auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages unter Berücksichtigung der Zeiten vor dem
- Lebensjahr wurde bisher nicht rechtskräftig entscheiden.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich auf Grund des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 38 AVG ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anwendbar (§ 17 VwGVG). Paragraph 38, AVG ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anwendbar (Paragraph 17, VwGVG). Zu Spruchpunkt A)
§ 38
AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Paragraph 38, AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Der BF stellte am 11.04.2014 einen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages unter Berücksichtigung der vor Vollendung seines 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten. Über diesen Antrag wurde noch nicht rechtskräftig abgesprochen. Dieser Antrag ist nach wie vor offen. Erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag wäre dies bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach dem PG 1965 im Zuge der Bemessung des Ruhebezuges des BF einzubeziehen. Die Frage der besoldungsrechtlichen Stellung ist eine Vorfrage und für die Ermittlung der Beitragsgrundlagen im Rahmen der Bemessung des Ruhebezugs des BF maßgebend. Für diese Vorfrage liegt noch keine abschließende rechtskräftige Entscheidung vor. Bei der im Ermessen des Bundesverwaltungsgerichtes stehenden Entscheidung, die Vorfrage selbst zu beurteilen oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch zu machen, sind in erster Linie Aspekte der Verfahrensökonomie maßgebend (vgl. VwGH 9.11.1994, 93/03/0202; 04.05.2006, 2004/03/0207 mwH). Dazu ist darauf zu verweisen, dass der gesamte Personalakt samt besoldungsrechtlicher Unterlagen der Dienstbehörde vorliegt.Bei der im Ermessen des Bundesverwaltungsgerichtes stehenden Entscheidung, die Vorfrage selbst zu beurteilen oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch zu machen, sind in erster Linie Aspekte der Verfahrensökonomie maßgebend vergleiche VwGH 9.11.1994, 93/03/0202; 04.05.2006, 2004/03/0207 mwH). Dazu ist darauf zu verweisen, dass der gesamte Personalakt samt besoldungsrechtlicher Unterlagen der Dienstbehörde vorliegt. Es wäre auch nicht zweckmäßig parallel ein Ermittlungsverfahren in diesem Zusammenhang zu führen. Es wird daher das gegenständliche Verfahren im Hinblick auf die zu klärende besoldungsrechtliche Vorfrage, bis zum rechtskräftigen Abspruch über das Begehren des BF auf Neuberechnung seiner besoldungsrechtlichen Stellung ausgesetzt. Es war daher
§ 17Vw
GVG iVm § 38 AVG spruchgemäß zu entscheiden.Es wäre auch nicht zweckmäßig parallel ein Ermittlungsverfahren in diesem Zusammenhang zu führen. Es wird daher das gegenständliche Verfahren im Hinblick auf die zu klärende besoldungsrechtliche Vorfrage, bis zum rechtskräftigen Abspruch über das Begehren des BF auf Neuberechnung seiner besoldungsrechtlichen Stellung ausgesetzt. Es war daher
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Es konnte die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelte, oben zitierte Judikatur zur Aussetzung des Verfahrens gestützt werden (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 03.07.2015, Ra 2015/08/0055). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen; sie ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Es konnte die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelte, oben zitierte Judikatur zur Aussetzung des Verfahrens gestützt werden vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 03.07.2015, Ra 2015/08/0055). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen; sie ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W217.2154837.1.00