← Österreich

{'item': 'W227 2237771-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2021 GeschäftszahlW227 2237771-1 Spruch, W227 2237771-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX als Erziehungsberechtigter des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom

  1. November 2020, Zl. 407-20/258-2020, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 als Erziehungsberechtigter des römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom
  2. November 2020, Zl. 407-20/258-2020, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
  3. Die erziehungsberechtigte Mutter des Schülers XXXX , geboren am XXXX , stellte am
  4. November 2020 gemäß § 9 Abs. 6 Schulpflichtgesetz (SchPflG) das Ansuchen um Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht von
  5. Jänner 2021 bis
  6. Februar 2021 für den genannten Sohn zum Zweck einer „Mutter-Kind-Kur“ in einer näher bezeichneten Einrichtung.
  7. Die erziehungsberechtigte Mutter des Schülers römisch 40 , geboren am römisch 40 , stellte am
  8. November 2020 gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Schulpflichtgesetz (SchPflG) das Ansuchen um Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht von
  9. Jänner 2021 bis
  10. Februar 2021 für den genannten Sohn zum Zweck einer „Mutter-Kind-Kur“ in einer näher bezeichneten Einrichtung.
  11. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die Bildungsdirektion für Oberösterreich für den Schüler XXXX die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht im beantragten Zeitraum.
  12. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die Bildungsdirektion für Oberösterreich für den Schüler römisch 40 die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht im beantragten Zeitraum.
  13. Gegen diesen Bescheid erhob der erziehungsberechtigte Vater des Schülers XXXX fristgerecht Beschwerde und brachte dabei im Wesentlichen vor, er sei von seiner Frau und der Direktion der Schule nicht über das Vorhaben, seinen Sohn „vom Unterricht freizustellen“, informiert oder zu einem Gespräch eingeladen worden. Er sei auch nicht von der Bildungsdirektion verständigt worden. Da auch er erziehungsberechtigt und obsorgeberechtigt sei, ersuche er, den Bescheid aufzuheben.
  14. Gegen diesen Bescheid erhob der erziehungsberechtigte Vater des Schülers römisch 40 fristgerecht Beschwerde und brachte dabei im Wesentlichen vor, er sei von seiner Frau und der Direktion der Schule nicht über das Vorhaben, seinen Sohn „vom Unterricht freizustellen“, informiert oder zu einem Gespräch eingeladen worden. Er sei auch nicht von der Bildungsdirektion verständigt worden. Da auch er erziehungsberechtigt und obsorgeberechtigt sei, ersuche er, den Bescheid aufzuheben.
  15. Die Bildungsdirektion für Oberösterreich legte dem Bundesverwaltungsgericht am
  16. Dezember 2020 die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen XXXX , geboren am XXXX , ist der minderjährige Sohn von XXXX und XXXX . XXXX ist schulpflichtig. römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist der minderjährige Sohn von römisch 40 und römisch 40 . römisch 40 ist schulpflichtig. XXXX und XXXX sind jeweils Erziehungsberechtigte von XXXX . römisch 40 und römisch 40 sind jeweils Erziehungsberechtigte von römisch 40 . Die Bildungsdirektion für Oberösterreich hat die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht für XXXX von
  18. Jänner 2021 bis
  19. Februar 2021 erteilt. Die Bildungsdirektion für Oberösterreich hat die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht für römisch 40 von
  20. Jänner 2021 bis
  21. Februar 2021 erteilt.
  22. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
  23. Rechtliche Beurteilung 3.
  24. Zur Abweisung der Beschwerde [Spruchpunkt A)] 3.1.
  25. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020, lauten:3.1.
  26. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, lauten: „ABSCHNITT I„ABSCHNITT römisch eins Allgemeine Schulpflicht A. Personenkreis, Beginn und Dauer Personenkreis § 1.

(1)Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.Paragraph eins,
(1)Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2)Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind. […] Schulbesuch und Fernbleiben vom Unterricht § 9.
(1)Die in eine im § 5 genannte Schule aufgenommenen Schüler haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen. Paragraph 9,
(1)Die in eine im Paragraph 5, genannte Schule aufgenommenen Schüler haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.
(2)Ein Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
(3)Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung gelten insbesondere:
  1. Erkrankung des Schülers,
  2. mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,
  3. Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,
  4. außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,
  5. Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.
(4)Die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft durch Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, ist nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung anzusehen.
(5)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben den Klassenlehrer (Klassenvorstand) oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich und bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit allenfalls unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erfolgen.
(6)Im übrigen kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlaß für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch die Bildungsdirektion zuständig.
(6)Im übrigen kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlaß für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen gemäß Paragraph 33 a, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch die Bildungsdirektion zuständig. […] Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen § 24.
(1)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.Paragraph 24,
(1)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der Paragraphen 11, 13 und 22 Absatz 4, für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
(2)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (§ 16) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.
(2)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (Paragraph 16,) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.
(3)Berufsschulpflichtige sind vom Lehrberechtigten (vom Leiter des Ausbildungsbetriebes) bei der Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnisses oder des Ausbildungsverhältnisses an- bzw. abzumelden. Sofern der Berufsschulpflichtige minderjährig ist und im Haushalt des Lehrberechtigten wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Abs. 1 genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Inwieweit der Lehrberechtigte oder der Inhaber einer Ausbildungseinrichtung ansonsten für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlich ist, richtet sich nach dem Berufsausbildungsgesetz.
(3)Berufsschulpflichtige sind vom Lehrberechtigten (vom Leiter des Ausbildungsbetriebes) bei der Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnisses oder des Ausbildungsverhältnisses an- bzw. abzumelden. Sofern der Berufsschulpflichtige minderjährig ist und im Haushalt des Lehrberechtigten wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Absatz eins, genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Inwieweit der Lehrberechtigte oder der Inhaber einer Ausbildungseinrichtung ansonsten für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlich ist, richtet sich nach dem Berufsausbildungsgesetz.
(4)Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“
(4)Die Nichterfüllung der in den Absatz eins bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß Paragraph 25, Absatz 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“ Gemäß § 167 Abs. 1 ABGB ist für den Fall, dass beide Eltern mit der Obsorge für ein Kind betraut sind, jeder Elternteil für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten. Die Vertretungshandlung eines Elternteils ist selbst dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist. Gemäß Paragraph 167, Absatz eins, ABGB ist für den Fall, dass beide Eltern mit der Obsorge für ein Kind betraut sind, jeder Elternteil für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten. Die Vertretungshandlung eines Elternteils ist selbst dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist. Beide Elternteile sind gemäß § 177 Abs. 1 ABGB mit der Obsorge betraut, wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind. Gleiches gilt ab dem Zeitpunkt der Eheschließung, wenn sie einander nach der Geburt des Kindes heiraten. Beide Elternteile sind gemäß Paragraph 177, Absatz eins, ABGB mit der Obsorge betraut, wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind. Gleiches gilt ab dem Zeitpunkt der Eheschließung, wenn sie einander nach der Geburt des Kindes heiraten. 3.1.
  1. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Frau XXXX war als erziehungsberechtigte Mutter des Schülers XXXX berechtigt, gemäß § 9 Abs. 6 SchPflG das Fernbleiben vom Unterricht für den genannten Schüler zu beantragen. Dieses Ansuchen kann rechtswirksam auch von einem erziehungsberechtigten Elternteil allein gestellt werden, ohne dass dabei die Zustimmung des anderen Elternteils eingeholt werden müsste. Diesem Ansuchen folgend erteilte die Bildungsdirektion für Oberösterreich zutreffend die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht für den beantragten Zeitraum.Frau römisch 40 war als erziehungsberechtigte Mutter des Schülers römisch 40 berechtigt, gemäß Paragraph 9, Absatz 6, SchPflG das Fernbleiben vom Unterricht für den genannten Schüler zu beantragen. Dieses Ansuchen kann rechtswirksam auch von einem erziehungsberechtigten Elternteil allein gestellt werden, ohne dass dabei die Zustimmung des anderen Elternteils eingeholt werden müsste. Diesem Ansuchen folgend erteilte die Bildungsdirektion für Oberösterreich zutreffend die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht für den beantragten Zeitraum. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
  3. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.). 3.
  4. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)] 3.2.
  5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
  6. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
  7. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (siehe zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W227.2237771.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.