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{'item': 'W235 2237726-1'}

Obsah (21)§§ 4aArt. 133§ 28Art. 34§ 29§ 57§ 61§ 10Art. 130§ 6§ 58§ 17§§ 4§ 46a§ 52§ 66§ 67§ 68§ 9Art. 2Art. 3

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2021 GeschäftszahlW235 2237726-1 SpruchW235 2237726-1/5E, W235 2237726-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1 und 57 Asyl

G sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins und 57 AsylG sowie Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B)Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, stellte am 31.08.2020 nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am XXXX .10.2019 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde und am XXXX .11.2019 dort einen Asylantrag stellte (vgl. AS 25).Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 .10.2019 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde und am römisch 40 .11.2019 dort einen Asylantrag stellte vergleiche AS 25). 1.
  2. Am Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass sie an keinen Krankheiten leide, nicht schwanger sei und keine Angehörigen in Österreich sowie im Gebiet der Europäischen Union habe. Im September 2019 sei sie legal, mit ihrem eigenen afghanischen Reisepass, der auf der Flucht verloren gegangen sei, ausgereist und über den Iran sowie die Türkei nach Griechenland gelangt. In Griechenland habe sie sich ca. zehn Monate lange auf XXXX und in Athen aufgehalten. Ob sie in Griechenland einen Asylantrag gestellt habe, wisse die Beschwerdeführerin nicht. Ihr seien jedoch die Fingerabdrücke abgenommen worden. Von Griechenland aus sei sie auf einer unbekannten Route nach Österreich gebracht worden. Die Lage in Griechenland – vor allem auf XXXX – sei sehr schlecht gewesen. Afghanistan habe sie verlassen, da sie von ihrem Ehemann, mit dem sie zwangsverheiratet worden sei, misshandelt und geschlagen worden sei. 1.
  3. Am Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass sie an keinen Krankheiten leide, nicht schwanger sei und keine Angehörigen in Österreich sowie im Gebiet der Europäischen Union habe. Im September 2019 sei sie legal, mit ihrem eigenen afghanischen Reisepass, der auf der Flucht verloren gegangen sei, ausgereist und über den Iran sowie die Türkei nach Griechenland gelangt. In Griechenland habe sie sich ca. zehn Monate lange auf römisch 40 und in Athen aufgehalten. Ob sie in Griechenland einen Asylantrag gestellt habe, wisse die Beschwerdeführerin nicht. Ihr seien jedoch die Fingerabdrücke abgenommen worden. Von Griechenland aus sei sie auf einer unbekannten Route nach Österreich gebracht worden. Die Lage in Griechenland – vor allem auf römisch 40 – sei sehr schlecht gewesen. Afghanistan habe sie verlassen, da sie von ihrem Ehemann, mit dem sie zwangsverheiratet worden sei, misshandelt und geschlagen worden sei. Der Beschwerdeführerin wurde am selben Tag eine Mitteilung

§ 28Abs. 2 Asyl

G ausgehändigt, mit der ihn zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Griechenland die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt (vgl. AS 47). Der Beschwerdeführerin wurde am selben Tag eine Mitteilung

Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihn zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Griechenland die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt vergleiche AS 47). 1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 04.09.2020 ein Informationsersuchen

Art. 34

der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an Griechenland. 1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 04.09.2020 ein Informationsersuchen

Artikel 34

, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an Griechenland. Nach Erinnerung durch das Bundesamt gab die griechische Dublinbehörde mit Schreiben vom 29.10.2020 bekannt, dass die Beschwerdeführerin am XXXX .11.2019 in Griechenland um Asyl angesucht hat. Am XXXX .06.2020 wurde ihr in erster Instanz der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Aufenthaltserlaubnis und Konventionspass wurden allerdings noch nicht ausgestellt (vgl. AS 67). Nach Erinnerung durch das Bundesamt gab die griechische Dublinbehörde mit Schreiben vom 29.10.2020 bekannt, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 .11.2019 in Griechenland um Asyl angesucht hat. Am römisch 40 .06.2020 wurde ihr in erster Instanz der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Aufenthaltserlaubnis und Konventionspass wurden allerdings noch nicht ausgestellt vergleiche AS 67). Mit Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Asyl

G wurde der Beschwerdeführerin

§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl

G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da sie in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 09.11.2020 übergeben (vgl. AS 83). Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da sie in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 09.11.2020 übergeben vergleiche AS 83). 1.

  1. Am 25.11.2020 fand eine Einvernahme der Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit zweier Rechtsberaterinnen und unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetsches für die Sprache Dari vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher die Beschwerdeführerin zunächst angab, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Sie sei operiert worden und nehme Beruhigungsmittel. Aktuell sei die Beschwerdeführerin in medizinischer Behandlung und nehme das Schmerzmittel Clindamycin 400g wegen der erfolgten Operation. Jeden zweiten Tag gehe sie wegen der Operationsnarbe zur Untersuchung. Auch sei die Beschwerdeführerin zweimal in psychotherapeutischer Behandlung gewesen, weil sie psychische Probleme habe. Sie habe Albträume und Ängste. Befunde könne sie nicht vorlegen. Sie sei von ihrem Ehemann bedroht worden und habe deshalb Ängste. Ihr Ehemann halte sich in Afghanistan auf. Medikamente gegen die psychischen Probleme nehme die Beschwerdeführerin nicht. Diese Angstzustände habe sie seitdem sie Afghanistan verlassen habe und nach Europa gekommen sei. Diesbezüglich sei die Beschwerdeführerin in Griechenland in Behandlung gewesen. Der Cousin ihres Großvaters lebe in Wien und die Beschwerdeführerin habe zu diesem Kontakt. Ein gemeinsamer Haushalt und/oder wechselseitige Abhängigkeiten hätten niemals bestanden. Die Beschwerdeführerin lebe weder in einer Familien- noch in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Sie arbeite im Camp als Küchengehilfin und könne bis zu € 35,00 pro Woche verdienen. Derzeit besuche sie keinen Deutschkurs, da wegen Corona keine Kurse in der Unterkunft stattfinden würden. Sonstige Bindungen bestünden zu Österreich nicht. Auf Vorhalt, im Verfahren sei hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland anerkannter Flüchtling sei, gab sie an, sie habe dort keine Einvernahme gehabt. Als sie angekommen sei, sei sie gefragt worden, wie sie heiße und ihr seien die Fingerabdrücke abgenommen worden. Die Beschwerdeführerin wisse nichts davon, dass sie anerkannter Flüchtling sei. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland auszuweisen, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Ehemann sie finden werde, wenn sie nach Griechenland zurückkehre. Deshalb könne sie nicht zurückkehren. Es sei leicht nach Griechenland zu kommen und dort gebe es keine Sicherheit für die Beschwerdeführerin. Frauen seien in Griechenland nicht sicher; es seien Frauen auch schon vergewaltigt worden. Man könne dort auch nicht alleine das WC aufsuchen. Die Beschwerdeführerin sei zehn Monate in Griechenland aufhältig gewesen. Konkret sie betreffende Vorfälle habe es keine gegeben. Sie habe staatlich untergebracht sechs Monate lang auf der Insel XXXX und danach vier Monate in Athen in einem Flüchtlingsheim gelebt. Zu den Länderfeststellungen zur Situation für Schutzberechtigte in Griechenland gab die Beschwerdeführerin an, dass sie diese weder ausgefolgt noch übersetzt haben wolle, da sie in Österreich bleiben wolle. In Griechenland sei es schrecklich. Die Beschwerdeführerin wisse, dass sie hier sicher sei. Sonst habe sie keine Verbindung zu Österreich. Sie werde Deutsch lernen und wolle hier leben. Auf Vorhalt, im Verfahren sei hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland anerkannter Flüchtling sei, gab sie an, sie habe dort keine Einvernahme gehabt. Als sie angekommen sei, sei sie gefragt worden, wie sie heiße und ihr seien die Fingerabdrücke abgenommen worden. Die Beschwerdeführerin wisse nichts davon, dass sie anerkannter Flüchtling sei. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland auszuweisen, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Ehemann sie finden werde, wenn sie nach Griechenland zurückkehre. Deshalb könne sie nicht zurückkehren. Es sei leicht nach Griechenland zu kommen und dort gebe es keine Sicherheit für die Beschwerdeführerin. Frauen seien in Griechenland nicht sicher; es seien Frauen auch schon vergewaltigt worden. Man könne dort auch nicht alleine das WC aufsuchen. Die Beschwerdeführerin sei zehn Monate in Griechenland aufhältig gewesen. Konkret sie betreffende Vorfälle habe es keine gegeben. Sie habe staatlich untergebracht sechs Monate lang auf der Insel römisch 40 und danach vier Monate in Athen in einem Flüchtlingsheim gelebt. Zu den Länderfeststellungen zur Situation für Schutzberechtigte in Griechenland gab die Beschwerdeführerin an, dass sie diese weder ausgefolgt noch übersetzt haben wolle, da sie in Österreich bleiben wolle. In Griechenland sei es schrecklich. Die Beschwerdeführerin wisse, dass sie hier sicher sei. Sonst habe sie keine Verbindung zu Österreich. Sie werde Deutsch lernen und wolle hier leben. Die Rechtsberaterin beantragte den Eintritt Österreichs in das Asylverfahren, da die Beschwerdeführerin eine vulnerable Frau sei und aufgrund der prekären Situation in Griechenland dort einer besonderen Gefährdung ausgesetzt wäre. Weiteres wurde die Einholung eines PSY-Gutachtens beantragt. Nachstehende Unterlagen wurden von der Beschwerdeführerin vorgelegt: ● Farbkopie der Verpackung des Medikaments Clindamycin; ● Terminvereinbarungen für Arzttermine am XXXX .11.2020, am XXXX .11.2020 sowie am XXXX .11.2020 jeweils an einer chirurgischen Ambulanz; Terminvereinbarungen für Arzttermine am römisch 40 .11.2020, am römisch 40 .11.2020 sowie am römisch 40 .11.2020 jeweils an einer chirurgischen Ambulanz; ● Kurzarztbrief eines Krankenhauses vom XXXX .11.2020, demzufolge bei der Beschwerdeführerin eine Abszessspaltung an der rechten Achsel komplikationslos vorgenommen wurde im Zuge derer sie von XXXX .11.2020 bis XXXX .11.2020 stationär behandelt wurde und  Kurzarztbrief eines Krankenhauses vom römisch 40 .11.2020, demzufolge bei der Beschwerdeführerin eine Abszessspaltung an der rechten Achsel komplikationslos vorgenommen wurde im Zuge derer sie von römisch 40 .11.2020 bis römisch 40 .11.2020 stationär behandelt wurde und ● Blatt für Eintragungen zum Blutdruckmessen
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

§ 4aAsyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführerin nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt. Letztlich wurde unter Spruchpunkt III.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG gegen die Beschwerdeführerin die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Griechenland

§ 61Abs.

2 FPG zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführerin nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Letztlich wurde unter Spruchpunkt römisch drei.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen die Beschwerdeführerin die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Griechenland

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. Begründend wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin überwiegend gesund sei. Derzeit herrsche weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 werde durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursacht. In Griechenland seien bisher 97.288 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher 1.902 diesbezügliche Todesfälle bestätigt worden seien. Wie gefährlich der Erreger SARS-CoV-2 sei, könne derzeit noch nicht genau beurteilt werden. Man gehe von einer Sterblichkeitsrate von bis zu drei Prozent aus, wobei vor allem alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen seien. Nach dem aktuellen Stand verlaufe die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben sei und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig seien. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe würden am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auftreten. Es könne nicht festgestellt werden, dass im Fall der Beschwerdeführerin schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. In ihrem Fall sei am XXXX .11.2020 eine Abszessspaltung in der rechten Axilla vorgenommen worden, die komplikationslos verlaufen sei. Sie habe angeführt, eine Psychotherapie zu machen, habe jedoch keine Befunde vorgelegt. Außer dem Schmerzmittel Clindamycin nehme sie keine Medikamente ein. Die Beschwerdeführerin sei in Griechenland seit XXXX .06.2020 anerkannter Flüchtling. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie in Griechenland systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. In Österreich verfüge sie über keine relevanten familiären oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführerin in Österreich bestehe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 11 bis 17 Feststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Griechenland. Begründend wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin überwiegend gesund sei. Derzeit herrsche weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 werde durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursacht. In Griechenland seien bisher 97.288 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher 1.902 diesbezügliche Todesfälle bestätigt worden seien. Wie gefährlich der Erreger SARS-CoV-2 sei, könne derzeit noch nicht genau beurteilt werden. Man gehe von einer Sterblichkeitsrate von bis zu drei Prozent aus, wobei vor allem alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen seien. Nach dem aktuellen Stand verlaufe die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben sei und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig seien. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe würden am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auftreten. Es könne nicht festgestellt werden, dass im Fall der Beschwerdeführerin schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. In ihrem Fall sei am römisch 40 .11.2020 eine Abszessspaltung in der rechten Axilla vorgenommen worden, die komplikationslos verlaufen sei. Sie habe angeführt, eine Psychotherapie zu machen, habe jedoch keine Befunde vorgelegt. Außer dem Schmerzmittel Clindamycin nehme sie keine Medikamente ein. Die Beschwerdeführerin sei in Griechenland seit römisch 40 .06.2020 anerkannter Flüchtling. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie in Griechenland systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. In Österreich verfüge sie über keine relevanten familiären oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführerin in Österreich bestehe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 11 bis 17 Feststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Griechenland. Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass sich die Feststellungen zur Pandemie aus dem Amtswissen und aus den Angaben der Johns Hopkins University ergeben hätten. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um keine besonders vulnerable Person und lägen keine Anzeichen dafür vor, dass sie aktuell in besonderem Maße auf eine medizinische Versorgung angewiesen wäre. Aus den Feststellungen zu Griechenland sei eindeutig ersichtlich, dass in Griechenland Behandlungsmöglichkeiten bestünden und zugänglich seien. Ferner sei auch die medizinische Versorgung gewährleistet. Auch habe die Beschwerdeführerin selbst angeführt, in Griechenland in Psychotherapie gewesen zu sein. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin seit XXXX .06.2020 in Griechenland anerkannter Flüchtling sei, ergebe sich aus der Mitteilung Griechenlands vom 29.10.

  1. Wenn die Beschwerdeführerin angebe, sie befürchte, dass sie ihr Gatte, der aktuell noch in Afghanistan aufhältig sei, in Griechenland finden könne, sei anzumerken, dass aus diesen Angaben nicht hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland tatsächlich der Gefahr einer konkreten Verfolgung ausgesetzt sei. Selbst bei Vorliegen der behaupteten Gefährdung sei den Angaben keinesfalls mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit des Staates Griechenland zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, sich in Griechenland an die dortigen Polizeibehörden zu wenden. Ferner habe die Beschwerdeführerin für das Bundesamt nicht nachvollziehbar dargelegt, wie ihr Gatte sie in Griechenland finden solle. Sie sei bereits zehn Monate in Griechenland aufhältig gewesen und sei offensichtlich in dieser Zeit nicht von ihrem Gatten gefunden worden. Die Feststellungen zu Griechenland würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin [in Österreich] seien aufgrund ihrer nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung der Person der Beschwerdeführerin in Österreich vorliege, ergebe sich schon aus der Kürze ihres bisherigen Aufenthalts. Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass sich die Feststellungen zur Pandemie aus dem Amtswissen und aus den Angaben der Johns Hopkins University ergeben hätten. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um keine besonders vulnerable Person und lägen keine Anzeichen dafür vor, dass sie aktuell in besonderem Maße auf eine medizinische Versorgung angewiesen wäre. Aus den Feststellungen zu Griechenland sei eindeutig ersichtlich, dass in Griechenland Behandlungsmöglichkeiten bestünden und zugänglich seien. Ferner sei auch die medizinische Versorgung gewährleistet. Auch habe die Beschwerdeführerin selbst angeführt, in Griechenland in Psychotherapie gewesen zu sein. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin seit römisch 40 .06.2020 in Griechenland anerkannter Flüchtling sei, ergebe sich aus der Mitteilung Griechenlands vom 29.10.
  2. Wenn die Beschwerdeführerin angebe, sie befürchte, dass sie ihr Gatte, der aktuell noch in Afghanistan aufhältig sei, in Griechenland finden könne, sei anzumerken, dass aus diesen Angaben nicht hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland tatsächlich der Gefahr einer konkreten Verfolgung ausgesetzt sei. Selbst bei Vorliegen der behaupteten Gefährdung sei den Angaben keinesfalls mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit des Staates Griechenland zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, sich in Griechenland an die dortigen Polizeibehörden zu wenden. Ferner habe die Beschwerdeführerin für das Bundesamt nicht nachvollziehbar dargelegt, wie ihr Gatte sie in Griechenland finden solle. Sie sei bereits zehn Monate in Griechenland aufhältig gewesen und sei offensichtlich in dieser Zeit nicht von ihrem Gatten gefunden worden. Die Feststellungen zu Griechenland würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin [in Österreich] seien aufgrund ihrer nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung der Person der Beschwerdeführerin in Österreich vorliege, ergebe sich schon aus der Kürze ihres bisherigen Aufenthalts. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und aus der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G von Amts wegen zu prüfen sei, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz

§ 4aAsyl

G zurückgewiesen werde. Im Fall der Beschwerdeführerin seien nach Aktenstudium keine Gründe im Sinne des § 57 AsylG ersichtlich und sei daher ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht zu erteilen. Weiters wurde zu Spruchpunkt III. ausgeführt, dass eine Entscheidung nach § 4a AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei, wenn ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Es hätten keine Personen festgestellt werden können, mit denen ein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familienleben geführt werde. Auch hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung in unzulässiger Weise in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführerin eingegriffen werde. Insbesondere vermöge die Dauer ihres Aufenthalts im Bundesgebiet kein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen. Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 27 Jahre alt sei und an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leide, womit sie nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen falle. Da der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und

§ 10Abs. 1 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe

§ 61Abs.

2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und aus der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen sei, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 4 a, AsylG zurückgewiesen werde. Im Fall der Beschwerdeführerin seien nach Aktenstudium keine Gründe im Sinne des Paragraph 57, AsylG ersichtlich und sei daher ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht zu erteilen. Weiters wurde zu Spruchpunkt römisch drei. ausgeführt, dass eine Entscheidung nach Paragraph 4 a, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei, wenn ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Es hätten keine Personen festgestellt werden können, mit denen ein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Familienleben geführt werde. Auch hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung in unzulässiger Weise in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführerin eingegriffen werde. Insbesondere vermöge die Dauer ihres Aufenthalts im Bundesgebiet kein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen. Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 27 Jahre alt sei und an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leide, womit sie nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen falle. Da der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG keine Verletzung von Artikel 8, EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 11.12.2020 im Wege ihrer damals ausgewiesenen Vertretung Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Außerlandesbringung von den unzulänglichen Lebensumständen in Griechenland betroffen wäre. Weder Unterkunft, Nahrungsmittel noch medizinische Versorgung wären gesichert, was eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeute. Ferner seien die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte unvollständig, da sie auf die verschärfte Lage angesichts der COVID-19-Pandemie nicht eingehen würden. Im Juli 2017 habe das deutsche Bundesverfassungsgericht die Abschiebung eines Syrers nach Griechenland gestoppt. In der Folge wurde unter Verweis und teilweiser Zitierung von Berichten auf die Situation in Griechenland hingewiesen und ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin als international Schutzberechtigte keine staatliche Unterkunft und keine Mietzuschüsse erhalte. Daher bestehe eine hohe Gefahr der Obdachlosigkeit. Theoretisch habe ein international Schutzberechtigter in Griechenland zwar das Recht einen Antrag auf Sozialhilfe zu stellen, allerdings sei es für die Betroffenen de facto sehr schwierig alle Voraussetzungen dafür zu erfüllen – wie etwa die Bekanntgabe einer Bankverbindung oder die Abgabe eines Steuerbescheides. Nach dem Brand im Camp XXXX würden nun Tausende Menschen eine neue Unterkunft benötigen, was die griechische Regierung vor große Herausforderungen stelle. Auch würden sich rechtsextreme Schlägertruppen in der Nähe von XXXX aufhalten und die Polizei habe Wasser und Tränengas gegen die nun obdachlosen Asylwerber eingesetzt. Mit der Zuerkennung von Schutz verschlechtere sich die Lage von Flüchtlingen in Griechenland und drohe ihnen Armut sowie Obdachlosigkeit.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 11.12.2020 im Wege ihrer damals ausgewiesenen Vertretung Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Außerlandesbringung von den unzulänglichen Lebensumständen in Griechenland betroffen wäre. Weder Unterkunft, Nahrungsmittel noch medizinische Versorgung wären gesichert, was eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeute. Ferner seien die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte unvollständig, da sie auf die verschärfte Lage angesichts der COVID-19-Pandemie nicht eingehen würden. Im Juli 2017 habe das deutsche Bundesverfassungsgericht die Abschiebung eines Syrers nach Griechenland gestoppt. In der Folge wurde unter Verweis und teilweiser Zitierung von Berichten auf die Situation in Griechenland hingewiesen und ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin als international Schutzberechtigte keine staatliche Unterkunft und keine Mietzuschüsse erhalte. Daher bestehe eine hohe Gefahr der Obdachlosigkeit. Theoretisch habe ein international Schutzberechtigter in Griechenland zwar das Recht einen Antrag auf Sozialhilfe zu stellen, allerdings sei es für die Betroffenen de facto sehr schwierig alle Voraussetzungen dafür zu erfüllen – wie etwa die Bekanntgabe einer Bankverbindung oder die Abgabe eines Steuerbescheides. Nach dem Brand im Camp römisch 40 würden nun Tausende Menschen eine neue Unterkunft benötigen, was die griechische Regierung vor große Herausforderungen stelle. Auch würden sich rechtsextreme Schlägertruppen in der Nähe von römisch 40 aufhalten und die Polizei habe Wasser und Tränengas gegen die nun obdachlosen Asylwerber eingesetzt. Mit der Zuerkennung von Schutz verschlechtere sich die Lage von Flüchtlingen in Griechenland und drohe ihnen Armut sowie Obdachlosigkeit. Es sei wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland von Obdachlosigkeit bedroht sei. Als vulnerable Person würde sie dies in eine ausweglose Lage bringen. Bei Obdachlosigkeit wäre es ihr auch nicht möglich, die durch COVID-19 gebotenen Hygienestandards und Abstandsregelungen einzuhalten, wodurch sie einem sehr hohen Ansteckungsrisiko ausgesetzt wäre. Darüber hinaus habe sie große Angst, dass ihr Ehemann sie in Griechenland finde. Die Beschwerdeführerin sei Opfer von Gewalt durch ihren Ehemann geworden und habe sich ihr psychischer Zustand durch die in Griechenland verbrachten Monate verschlechtert, sodass neuerlich die Einholung eines PSY-III Gutachten beantragt werde. Unter Hinweis auf das Urteil [des EGMR] im Fall Tarakhel gegen die Schweiz wurde ausgeführt, dass die Behörde im vorliegenden Fall konkret hätte prüfen müssen, ob die Beschwerdeführerin in Griechenland in einer angemessenen Unterkunft untergebracht wäre und entsprechend versorgt werden könnte, insbesondere da es sich bei der Beschwerdeführerin als alleinstehende junge Frau um eine besonders vulnerable und schutzwürdige Person handle. Bei einer Rückkehr nach Griechenland würde die Beschwerdeführerin trotz ihres Schutzstatus in eine ausweglose Lage geraten, weswegen von einer Verletzung ihres nach Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechts ausgegangen werden müsse. Es sei wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland von Obdachlosigkeit bedroht sei. Als vulnerable Person würde sie dies in eine ausweglose Lage bringen. Bei Obdachlosigkeit wäre es ihr auch nicht möglich, die durch COVID-19 gebotenen Hygienestandards und Abstandsregelungen einzuhalten, wodurch sie einem sehr hohen Ansteckungsrisiko ausgesetzt wäre. Darüber hinaus habe sie große Angst, dass ihr Ehemann sie in Griechenland finde. Die Beschwerdeführerin sei Opfer von Gewalt durch ihren Ehemann geworden und habe sich ihr psychischer Zustand durch die in Griechenland verbrachten Monate verschlechtert, sodass neuerlich die Einholung eines PSY-III Gutachten beantragt werde. Unter Hinweis auf das Urteil [des EGMR] im Fall Tarakhel gegen die Schweiz wurde ausgeführt, dass die Behörde im vorliegenden Fall konkret hätte prüfen müssen, ob die Beschwerdeführerin in Griechenland in einer angemessenen Unterkunft untergebracht wäre und entsprechend versorgt werden könnte, insbesondere da es sich bei der Beschwerdeführerin als alleinstehende junge Frau um eine besonders vulnerable und schutzwürdige Person handle. Bei einer Rückkehr nach Griechenland würde die Beschwerdeführerin trotz ihres Schutzstatus in eine ausweglose Lage geraten, weswegen von einer Verletzung ihres nach Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechts ausgegangen werden müsse.
  3. Am 10.12.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein ärztlicher Entlassungsbrief eines Krankenhauses vom XXXX .11.2020 betreffend die bei der Beschwerdeführerin durchgeführte Abszessspaltung ein. In dieser Unterlage findet sich darüber hinaus der Hinweis, dass die Beschwerdeführerin keine Beschwerden hat.
  4. Am 10.12.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein ärztlicher Entlassungsbrief eines Krankenhauses vom römisch 40 .11.2020 betreffend die bei der Beschwerdeführerin durchgeführte Abszessspaltung ein. In dieser Unterlage findet sich darüber hinaus der Hinweis, dass die Beschwerdeführerin keine Beschwerden hat.
  5. Mit E-Mail vom 03.01.2021 gaben die griechischen Behörden dem Bundesamt bekannt, dass die Übernahme der Beschwerdeführerin nach Griechenland akzeptiert wird, da diese seit XXXX .06.2020 den Status einer Asylberechtigten erlangt hat.
  6. Mit E-Mail vom 03.01.2021 gaben die griechischen Behörden dem Bundesamt bekannt, dass die Übernahme der Beschwerdeführerin nach Griechenland akzeptiert wird, da diese seit römisch 40 .06.2020 den Status einer Asylberechtigten erlangt hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist eine afghanische Staatsangehörige. Sie hat Afghanistan im September 2019 verlassen und ist über den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt, wo sie ca. zehn Monate lang aufhältig war. In Griechenland wurde die Beschwerdeführerin am XXXX .10.2019 erkennungsdienstlich behandelt und stellte am XXXX .11.2019 einen Asylantrag. In der Folge wurde ihr in Griechenland am XXXX .06.2020 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Trotz aufrechtem Status als Asylberechtigte in Griechenland reiste die Beschwerdeführerin über eine ihr unbekannte Route nach Österreich, wo sie nach unrechtmäßiger Einreise am 31.08.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Die Beschwerdeführerin ist eine afghanische Staatsangehörige. Sie hat Afghanistan im September 2019 verlassen und ist über den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt, wo sie ca. zehn Monate lang aufhältig war. In Griechenland wurde die Beschwerdeführerin am römisch 40 .10.2019 erkennungsdienstlich behandelt und stellte am römisch 40 .11.2019 einen Asylantrag. In der Folge wurde ihr in Griechenland am römisch 40 .06.2020 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Trotz aufrechtem Status als Asylberechtigte in Griechenland reiste die Beschwerdeführerin über eine ihr unbekannte Route nach Österreich, wo sie nach unrechtmäßiger Einreise am 31.08.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Griechenland sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Griechenland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Bei der Beschwerdeführerin wurde am XXXX .11.2020 operativ eine Abszessspaltung an der rechten Achsel vorgenommen, die komplikationslos verlaufen ist. Aufgrund dieses Eingriffs war die Beschwerdeführerin von XXXX .11.2020 bis XXXX .11.2020 stationär in einem Krankenhaus aufhältig und hat in der Folge das Schmerzmittel Clindamycin eingenommen. Abgesehen von ambulanten Kontrollen der Operationsnarbe am XXXX .11.2020 und am XXXX .11.2020 wurden keine weiteren Behandlungen durchgeführt. Eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin in physischer oder psychischer Hinsicht wird nicht festgestellt. Zusammengefasst wird sohin festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weder an körperlichen noch an psychischen Erkrankungen leidet, die einer Überstellung nach Griechenland aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen.Bei der Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 .11.2020 operativ eine Abszessspaltung an der rechten Achsel vorgenommen, die komplikationslos verlaufen ist. Aufgrund dieses Eingriffs war die Beschwerdeführerin von römisch 40 .11.2020 bis römisch 40 .11.2020 stationär in einem Krankenhaus aufhältig und hat in der Folge das Schmerzmittel Clindamycin eingenommen. Abgesehen von ambulanten Kontrollen der Operationsnarbe am römisch 40 .11.2020 und am römisch 40 .11.2020 wurden keine weiteren Behandlungen durchgeführt. Eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin in physischer oder psychischer Hinsicht wird nicht festgestellt. Zusammengefasst wird sohin festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weder an körperlichen noch an psychischen Erkrankungen leidet, die einer Überstellung nach Griechenland aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen. Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten. Sie lebt seit der Antragstellung am 31.08.2020 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin war in Österreich nie selbsterhaltungsfähig erwerbstätig, sondern lebt seit der Antragstellung am 31.08.2020 von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sie arbeitet in ihrer Unterkunft als Küchengehilfin, wo sie bis zu € 35,00 pro Woche dazuverdienen kann. Sonstige Maßnahmen zur Integration der Beschwerdeführerin wie beispielsweise der Besuch von Deutschkursen und/oder Ausbildungen beruflicher oder sonstiger Natur werden nicht festgestellt. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. 1.
  9. Zur Lage in Griechenland betreffend Schutzberechtigte: Zur Lage in Griechenland betreffend Schutzberechtigte wurden auf den Seiten 11 bis 17 des angefochtenen Bescheides unter Anführung von Quellen umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: Allgemeines: Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Humanitär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre. Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel ein bis zwei Monate nach der Entscheidung ausgestellt. In der Zwischenzeit gilt die Asylwerberkarte mit dem Stempel „Pending Residence Permit“. Nach fünf Jahren Aufenthalt kommt ein Flüchtling für eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung in Frage, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt (AIDA 3.2019). […] NGOs bezeichnen die Lebensbedingungen für Menschen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland als alarmierend. Schutzberechtigte sehen sich nicht nur mit fehlenden Möglichkeiten zur Integration in die griechische Gesellschaft konfrontiert, sondern auch oft mit unzulänglichen Lebensumständen und humanitären Standards, einer äußerst prekären sozioökonomischen Situation und kämpfen oft um ihr bloßes Überleben. Es bestehen weiterhin flächendeckende Defizite bezogen auf die Aufnahme, Versorgung und Integration von Schutzberechtigten. In der Praxis besteht für Flüchtlinge immer noch kein gesicherter Zugang zu Unterbringung, Lebensmittelversorgung, medizinischer und psychologischer Behandlung oder zum Arbeitsmarkt. Auf dem Festland sind Fälle bekannt, in denen anerkannte Flüchtlinge inoffiziell für einige Monate weiter in den Unterbringungszentren bleiben durften und Bargeld erhielten wie Asylbewerber. Jedoch wurden für sie keine weiteren Integrationsmaßnahmen ergriffen. Sie erhielten keinen Zugang zu entsprechenden Informationen oder Unterstützung bei der Integration (Pro Asyl/RSA 8.2018). Besondere staatliche Hilfsangebote für anerkannte Schutzberechtigte neben dem allgemeinen staatlichen Sozialsystem bestehen nicht. Konzepte für eine speziell zugeschnittene Information durch öffentliche Behörden sowie Zugangserleichterungen zu staatlichen Leistungen für anerkannte Schutzberechtigte befinden sich im Aufbau (AA 26.9.2018a; vgl. Pro Asyl/RSA 8.2018).Besondere staatliche Hilfsangebote für anerkannte Schutzberechtigte neben dem allgemeinen staatlichen Sozialsystem bestehen nicht. Konzepte für eine speziell zugeschnittene Information durch öffentliche Behörden sowie Zugangserleichterungen zu staatlichen Leistungen für anerkannte Schutzberechtigte befinden sich im Aufbau (AA 26.9.2018a; vergleiche Pro Asyl/RSA 8.2018). Integrationsplan: Die sogenannte Nationale Strategie zur Integration von Drittstaatsangehörigen ist nur teilweise umgesetzt. Maßnahmen und Projekte des Ministeriums für Arbeit und Sozialfürsorge sind zwar für diejenigen, die unter der Armutsgrenze leben, vorgesehen, aber nicht für Personen, die kein Griechisch sprechen oder verstehen (Pro Asyl/RSA 8.2018). In der Praxis werden konkrete Integrationsprogramme (z.B. Soforthilfe für Integration und Unterbringung (ESTIA)) weitgehend von einer EU-Finanzierung abhängig sein, da weder auf nationaler noch auf kommunaler Ebene nennenswerte Ressourcen zur Verfügung stehen. Positiver gestaltet sich die Integration der etwa 12.000 schulpflichtigen Flüchtlingskinder in Griechenland, von denen im Schuljahr 2017/2018 ca. 8.000 eingeschult waren (AA 6.12.2018).In der Praxis werden konkrete Integrationsprogramme (z.B. Soforthilfe für Integration und Unterbringung (ESTIA)) weitgehend von einer EU-Finanzierung abhängig sein, da weder auf nationaler noch auf kommunaler Ebene nennenswerte Ressourcen zur Verfügung stehen. Positiver gestaltet sich die Integration der etwa 12.000 schulpflichtigen Flüchtlingskinder in Griechenland, von denen im Schuljahr 2017 aus 2018, ca. 8.000 eingeschult waren (AA 6.12.2018). Sozialleistungen:

Gesetz haben Flüchtlinge in Griechenland dieselben sozialen Rechte wie griechische Staatsbürger, aber bürokratische Hürden, staatliche Handlungsdefizite, mangelnde Umsetzung des Gesetzes und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise können den Genuss dieser Rechte schmälern (AIDA 3.2019; vgl. Pro Asyl/RSA 30.8.2018; UNHCR 4.2019). Das neue System der sozialen Grundsicherung vom Februar 2017 befindet sich noch im Aufbau und wird schrittweise eingeführt. Es sieht Geldleistungen (erste Säule) sowie Sachleistungen (zweite Säule) und Arbeitsvermittlung (dritte Säule) vor. Eine etablierte Verwaltungspraxis besteht bislang nicht. Allerdings wurde der Zugang im Rahmen einer Gesetzesänderung im Juni 2018 für jene Personen eingeschränkt, die in EU-finanzierten Aufnahmelagern und Apartments wohnen. Die überwiegende Mehrheit der anerkannten Schutzberechtigten bezieht bisher keine soziale Grundsicherung (AA 6.12.2018). Voraussetzung für den Leistungsbezug allgemeiner Sozialhilfe ist das Einreichen verschiedener Dokumente (Aufenthaltserlaubnis, Sozialversicherungsnummer, Bankverbindung, Steuererklärung über das Online-Portal Taxis-Net), wobei der Nachweis des dauerhaften einjährigen Mindestaufenthalts im Inland durch die inländische Steuererklärung des Vorjahres nachzuweisen ist. Dabei sind Unterlagen grundsätzlich online und in griechischer Sprache einzureichen, staatlicherseits werden keine Dolmetscher gestellt (AA 7.2.2018). Bei der Beschaffung der genannten Dokumente stoßen jedoch die Betroffenen in der Praxis auf zahlreiche Schwierigkeiten (Pro Asyl/RSA 30.8.2018; vgl. UNHCR 4.2019). Einige NGOs bieten punktuell Programme zur Unterstützung bei der Beantragung von Sozialleistungen an. Erster Anlaufpunkt ist die HELP-Webseite des UNHCR. Es beraten z. B. der Arbeiter- Samariter-Bund, die Diakonie und der Greek Refugee Council (AA 6.12.2018; vgl. UNHCR 4.2019). Im Juli 2019 gab es 72.290 Bezieher der EU-finanzierten Geldleistungen im Rahmen sogenannter Cash-Card Programm des UNHCR, darunter 13.800 anerkannte Schutzberechtigte (UNHCR 7.2019). Es besteht kein Anspruch auf Teilnahme an dem Cash-Card-Programm, es handelt sich nicht um einen Sozialhilfeanspruch, sondern um humanitäre Hilfe. Der Bezugszeitraum endet grundsätzlich nach Anerkennung bzw. nach einer Übergangsfrist von 6 bis 12 Monaten. In der Praxis wurden bisher keine Asylwerber nach ihrem Statuswechsel von dem Bezug ausgeschlossen. Für bereits anerkannte Schutzberechtigte ist ein Neueintritt in das Cash-Card-Programm allerdings nicht möglich (AA 6.12.2018). Der Auszahlungsbetrag beträgt zwischen 90 € für eine Einzelperson mit Unterkunft und Verpflegung und bis zu 550 € für eine Familie mit sieben oder mehr Personen (AIDA 3.2019; vgl. UNHCR 7.2019).

Gesetz haben Flüchtlinge in Griechenland dieselben sozialen Rechte wie griechische Staatsbürger, aber bürokratische Hürden, staatliche Handlungsdefizite, mangelnde Umsetzung des Gesetzes und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise können den Genuss dieser Rechte schmälern (AIDA 3.2019; vergleiche Pro Asyl/RSA 30.8.2018; UNHCR 4.2019). Das neue System der sozialen Grundsicherung vom Februar 2017 befindet sich noch im Aufbau und wird schrittweise eingeführt. Es sieht Geldleistungen (erste Säule) sowie Sachleistungen (zweite Säule) und Arbeitsvermittlung (dritte Säule) vor. Eine etablierte Verwaltungspraxis besteht bislang nicht. Allerdings wurde der Zugang im Rahmen einer Gesetzesänderung im Juni 2018 für jene Personen eingeschränkt, die in EU-finanzierten Aufnahmelagern und Apartments wohnen. Die überwiegende Mehrheit der anerkannten Schutzberechtigten bezieht bisher keine soziale Grundsicherung (AA 6.12.2018). Voraussetzung für den Leistungsbezug allgemeiner Sozialhilfe ist das Einreichen verschiedener Dokumente (Aufenthaltserlaubnis, Sozialversicherungsnummer, Bankverbindung, Steuererklärung über das Online-Portal Taxis-Net), wobei der Nachweis des dauerhaften einjährigen Mindestaufenthalts im Inland durch die inländische Steuererklärung des Vorjahres nachzuweisen ist. Dabei sind Unterlagen grundsätzlich online und in griechischer Sprache einzureichen, staatlicherseits werden keine Dolmetscher gestellt (AA 7.2.2018). Bei der Beschaffung der genannten Dokumente stoßen jedoch die Betroffenen in der Praxis auf zahlreiche Schwierigkeiten (Pro Asyl/RSA 30.8.2018; vergleiche UNHCR 4.2019). Einige NGOs bieten punktuell Programme zur Unterstützung bei der Beantragung von Sozialleistungen an. Erster Anlaufpunkt ist die HELP-Webseite des UNHCR. Es beraten z. B. der Arbeiter- Samariter-Bund, die Diakonie und der Greek Refugee Council (AA 6.12.2018; vergleiche UNHCR 4.2019). Im Juli 2019 gab es 72.290 Bezieher der EU-finanzierten Geldleistungen im Rahmen sogenannter Cash-Card Programm des UNHCR, darunter 13.800 anerkannte Schutzberechtigte (UNHCR 7.2019). Es besteht kein Anspruch auf Teilnahme an dem Cash-Card-Programm, es handelt sich nicht um einen Sozialhilfeanspruch, sondern um humanitäre Hilfe. Der Bezugszeitraum endet grundsätzlich nach Anerkennung bzw. nach einer Übergangsfrist von 6 bis 12 Monaten. In der Praxis wurden bisher keine Asylwerber nach ihrem Statuswechsel von dem Bezug ausgeschlossen. Für bereits anerkannte Schutzberechtigte ist ein Neueintritt in das Cash-Card-Programm allerdings nicht möglich (AA 6.12.2018). Der Auszahlungsbetrag beträgt zwischen 90 € für eine Einzelperson mit Unterkunft und Verpflegung und bis zu 550 € für eine Familie mit sieben oder mehr Personen (AIDA 3.2019; vergleiche UNHCR 7.2019). Medizinische Versorgung: Anerkannte Schutzberechtigte haben durch Gesetz vom 20. Februar 2016, umgesetzt seit Ende 2016, einen gesetzlichen Anspruch auf unentgeltliche medizinische Behandlung (auch in Krankenhäusern) und sind in die staatliche Krankenversicherung mit einbezogen. Das Gesundheitssystem erfüllt diesen Anspruch auch in der Praxis, insbesondere im Rahmen der Notfallversorgung (AA 7.2.2018). Trotz des günstigen Rechtsrahmens wird der tatsächliche Zugang zu medizinischer Versorgung in der Praxis durch einen erheblichen Ressourcen- und Kapazitätsmangel sowohl für Fremde als auch für die einheimische Bevölkerung erschwert. Der von verschiedenen Sparmaßnahmen stark betroffene öffentliche Gesundheitssektor steht unter enormem Druck und ist nicht in der Lage, den gesamten Bedarf an Gesundheitsleistungen weder für die einheimische Bevölkerung noch für Migranten zu decken. Ein weiteres Problem stellt die Ausstellung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) dar (AIDA 3.2019). Kosten fallen bei Medikamenten im ambulanten Bereich an, da der staatlich festgesetzte erstattete Preis in Apotheken teilweise unterhalb des realen Verkaufspreises gilt. Mit Blick auf die allgemein begrenzten Haushaltsmittel sind Schutzberechtigte wie die griechische Bevölkerung auch hierbei Budgetierungen und restriktiver Medikamentenausgabe insbesondere bei teuren Krebsmedikamenten unterworfen. Seit Anfang 2017 werden Medikamente für Bedürftige nicht mehr kostenlos in Krankenhausapotheken abgegeben, sondern sind über Apotheken zu beziehen. Dabei wird ein staatlich festgesetzter Preis erstattet, der z.T. unterhalb des üblichen Abgabepreises in Apotheken liegt. Der Differenzbetrag ist privat zu tragen. An einigen Orten unterstützen private Sozialkliniken Bedürftige mit kostenloser Medikamentenabgabe. Fälle von Behandlungsverweigerung sind seltene Ausnahmen (AA 6.12.2018; vgl. AA 7.2.2018). Anerkannte Schutzberechtigte haben durch Gesetz vom 20. Februar 2016, umgesetzt seit Ende 2016, einen gesetzlichen Anspruch auf unentgeltliche medizinische Behandlung (auch in Krankenhäusern) und sind in die staatliche Krankenversicherung mit einbezogen. Das Gesundheitssystem erfüllt diesen Anspruch auch in der Praxis, insbesondere im Rahmen der Notfallversorgung (AA 7.2.2018). Trotz des günstigen Rechtsrahmens wird der tatsächliche Zugang zu medizinischer Versorgung in der Praxis durch einen erheblichen Ressourcen- und Kapazitätsmangel sowohl für Fremde als auch für die einheimische Bevölkerung erschwert. Der von verschiedenen Sparmaßnahmen stark betroffene öffentliche Gesundheitssektor steht unter enormem Druck und ist nicht in der Lage, den gesamten Bedarf an Gesundheitsleistungen weder für die einheimische Bevölkerung noch für Migranten zu decken. Ein weiteres Problem stellt die Ausstellung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) dar (AIDA 3.2019). Kosten fallen bei Medikamenten im ambulanten Bereich an, da der staatlich festgesetzte erstattete Preis in Apotheken teilweise unterhalb des realen Verkaufspreises gilt. Mit Blick auf die allgemein begrenzten Haushaltsmittel sind Schutzberechtigte wie die griechische Bevölkerung auch hierbei Budgetierungen und restriktiver Medikamentenausgabe insbesondere bei teuren Krebsmedikamenten unterworfen. Seit Anfang 2017 werden Medikamente für Bedürftige nicht mehr kostenlos in Krankenhausapotheken abgegeben, sondern sind über Apotheken zu beziehen. Dabei wird ein staatlich festgesetzter Preis erstattet, der z.T. unterhalb des üblichen Abgabepreises in Apotheken liegt. Der Differenzbetrag ist privat zu tragen. An einigen Orten unterstützen private Sozialkliniken Bedürftige mit kostenloser Medikamentenabgabe. Fälle von Behandlungsverweigerung sind seltene Ausnahmen (AA 6.12.2018; vergleiche AA 7.2.2018). Wohnmöglichkeiten: Anerkannte Schutzberechtigte haben seit 2013 Zugang zu Unterbringung unter den gleichen Bedingungen wie Drittstaatsangehörige, die sich legal in Griechenland aufhalten. Eine staatliche Sozialleistung zur Wohnungsunterstützung besteht derzeit auch für die griechische Bevölkerung noch nicht (AA 26.9.2018a; vgl. AIDA 3.2019). In der Praxis wird Schutzberechtigten, die als Asylwerber in einem Flüchtlingslager oder in einer Wohnung des UNHCR-Unterbringungsprogramms (ESTIA) untergebracht waren, gestattet, nach ihrer Anerkennung für weitere 6 Monate in der gleichen Unterkunft zu bleiben (Pro Asyl/RSA 8.2018). Wohnraum wäre grundsätzlich auf dem freien Wohnungsmarkt zu beschaffen (AA 6.12.2018). Das private Anmieten von Wohnraum für bzw. durch anerkannte Schutzberechtigte wird durch das traditionell bevorzugte Vermieten an Familienmitglieder, Bekannte und Studenten, sowie gelegentlich durch Vorurteile erschwert (AA 26.9.2018a). Personen, die keine Unterkunft haben und nicht das Geld besitzen, eine zu mieten, leben oft in überfüllten Wohnungen, verlassenen Häusern ohne Zugang zu Strom oder Wasser oder werden obdachlos (AIDA 3.2019; Pro Asyl/RSA 8.2018). Schutzberechtigte haben Zugang zu Unterbringungseinrichtungen für Obdachlose, die jedoch nur begrenzt vorhanden sind. Eigene Unterbringungsplätze für anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte existieren nicht. Es gibt auch keine eigene Unterstützung für ihre Lebenshaltungskosten. In Athen etwa gibt es vier Asyle für Obdachlose (zugänglich für griechische Staatsbürger und legal aufhältige Drittstaatsangehörige). Aber es ist äußerst schwierig, dort zugelassen zu werden, da sie chronisch überfüllt sind und Wartelisten führen (AIDA 3.2019; vgl. Pro Asyl/RSA). Anerkannte Schutzberechtigte haben seit 2013 Zugang zu Unterbringung unter den gleichen Bedingungen wie Drittstaatsangehörige, die sich legal in Griechenland aufhalten. Eine staatliche Sozialleistung zur Wohnungsunterstützung besteht derzeit auch für die griechische Bevölkerung noch nicht (AA 26.9.2018a; vergleiche AIDA 3.2019). In der Praxis wird Schutzberechtigten, die als Asylwerber in einem Flüchtlingslager oder in einer Wohnung des UNHCR-Unterbringungsprogramms (ESTIA) untergebracht waren, gestattet, nach ihrer Anerkennung für weitere 6 Monate in der gleichen Unterkunft zu bleiben (Pro Asyl/RSA 8.2018). Wohnraum wäre grundsätzlich auf dem freien Wohnungsmarkt zu beschaffen (AA 6.12.2018). Das private Anmieten von Wohnraum für bzw. durch anerkannte Schutzberechtigte wird durch das traditionell bevorzugte Vermieten an Familienmitglieder, Bekannte und Studenten, sowie gelegentlich durch Vorurteile erschwert (AA 26.9.2018a). Personen, die keine Unterkunft haben und nicht das Geld besitzen, eine zu mieten, leben oft in überfüllten Wohnungen, verlassenen Häusern ohne Zugang zu Strom oder Wasser oder werden obdachlos (AIDA 3.2019; Pro Asyl/RSA 8.2018). Schutzberechtigte haben Zugang zu Unterbringungseinrichtungen für Obdachlose, die jedoch nur begrenzt vorhanden sind. Eigene Unterbringungsplätze für anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte existieren nicht. Es gibt auch keine eigene Unterstützung für ihre Lebenshaltungskosten. In Athen etwa gibt es vier Asyle für Obdachlose (zugänglich für griechische Staatsbürger und legal aufhältige Drittstaatsangehörige). Aber es ist äußerst schwierig, dort zugelassen zu werden, da sie chronisch überfüllt sind und Wartelisten führen (AIDA 3.2019; vergleiche Pro Asyl/RSA). Die Aufnahme ins ESTIA-Programm ist nur für diejenigen anerkannten Schutzberechtigten möglich, welche die Kriterien der Vulnerabilität erfüllen und bereits als Asylwerber an dem Programm teilgenommen haben. Im Rahmen des Programms werden hauptsächlich Familien untergebracht (AIDA 3.2019). Prioritäre Kriterien sind das Vorliegen einer medizinischen Indikation, bevorstehende Geburt oder Neugeborene, alleinerziehende Mütter sowie Unterbringung der vulnerablen Personen von den Erstaufnahmeeinrichtungen auf den ostägäischen Inseln (AA 6.12.2018). Im Rahmen des ESTIA-Programms waren im März 2019 6.790 anerkannte Schutzberechtigte untergebracht (UNHCR 4.2019). Die Auslastungsquote lag Ende August 2019 mit 21.622 Einwohnern (Asylwerber und anerkannte Schutzberechtigte) bei 98,2% der Kapazitäten (ESTIA 28.8.2019). Anerkannte Schutzberechtigte sind dazu aufgerufen, die Wohnungen innerhalb einer Übergangsphase von 6 bzw. 12 Monaten nach ihrer Anerkennung zu verlassen. In der Praxis ist es bisher aber nicht zu erzwungenen Räumungen gekommen (AA 6.12.2018). Personen, die nach Zuerkennung ihres Schutzstatus in Griechenland ESTIA verlassen und einen Zweitantrag in einem anderen EU-Staat stellen, verzichten in eigener Verantwortung auf diesen sozialen Vorteil (AA 6.12.2018). Einige NGOs bieten punktuell Wohnraum an. Hierzu gehören z.B. Caritas Hellas, Orange House und PRAKSIS. Insbesondere Caritas Hellas unterhält einen sogenannten „Social Spot" in Athen. Hier werden täglich Hilfestellungen zu verschiedenen Themen angeboten. Zudem verfügt Caritas Hellas über Wohnräumlichkeiten sowie Kooperationen mit der armenischen Kirchengemeinde, welche u. a. auch für kurzfristige Unterbringungen zur Verfügung stehen. Weitere gemischte Wohnprojekte der Caritas Hellas im Stadtteil Neos Kosmos werden von den römisch-katholischen Bischöfen in Griechenland unterstützt. Die Zahl der Unterkünfte in Athen ist insgesamt nicht ausreichend. Die vorbezeichneten Stellen arbeiten mit Bedürftigen direkt und unmittelbar zusammen. Bedürftige können sich nach Ankunft in Griechenland unmittelbar an die vorgenannten Organisationen wenden (AA 6.12.2018). Arbeitsmarkt: Ein Zugang zum Arbeitsmarkt steht rechtlich dauerhaft und legal im Land lebenden Personen zu, damit grundsätzlich auch Schutzberechtigten. Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung erhalten nur Personen mit entsprechenden Vorversicherungszeiten für eine Dauer von maximal einem Jahr. Die griechische Arbeitsagentur ODEA stellt nunmehr seit Juni 2018 für alle Schutzberechtigten eine Arbeitslosenkarte aus. Eine Registrierung bei der Arbeitsagentur, welche Voraussetzung für weitere Sozialleistungen ist, war zuvor in der Praxis für Schutzberechtigte kaum möglich, da als Voraussetzung ein Wohnungsnachweis auf den Namen der Person vorgelegt werden musste. Nachdem diese Hürde weggefallen ist, wurden innerhalb weniger Monate über 4.000 Personen aus dem EU-finanzierten Unterkunftsprogramm ESTIA registriert. Die Arbeitslosenkarte berechtigt zu folgenden Leistungen: kostenlose Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs; kostenloser Eintritt in Museen; Ermäßigungen für Gas-, Wasser-, und Stromrechnungen, Rabatte in einigen Fast-Food-Restaurants, Mobilfunkangebote und ermäßigte berufliche Fortbildungsmaßnahmen. Einige NGOs bieten punktuell Programme zur Fortbildung und Unterstützung bei der Arbeitssuche an. Hierzu gehören z. B. Arbeiter- Samariter-Bund, Diakonie und Greek Refugee Council (AA 6.12.2018). Die Chancen zur Vermittlung eines Arbeitsplatzes sind gering. Die staatliche Arbeitsagentur OAED hat bereits für Griechen kaum Ressourcen für die aktive Arbeitsvermittlung (Betreuungsschlüssel: 1 Mitarbeiter für über 1.000 Arbeitslose) und noch kein Programm zur Arbeitsintegration von Flüchtlingen aufgelegt. Migration in den griechischen Arbeitsmarkt hat in der Vergangenheit vor allem in den Branchen Landwirtschaft, Bauwesen, haushaltsnahe und sonstige Dienstleistungen stattgefunden. Allerdings haben sich die Arbeitschancen durch die anhaltende Finanz- und Wirtschaftskrise allgemein deutlich verschlechtert. Möglichkeiten zur Arbeitsaufnahme bestehen z. T. bei NGOs etwa als Dolmetscher oder Team-Mitarbeiter (AA 26.9.2018a). Bildung: Ein Zugang zum Bildungssystem wird faktisch durch Sprachbarrieren und die stark akademisch ausgerichtete Bildungslandschaft in Griechenland erschwert. Es bestehen einzelne Projekte einer dualen Berufsausbildung etwa im Bereich der Landwirtschaft. Das griechische Bildungsministerium konzentriert sich in seinen Bemühungen bisher auf die Beschulung der 5 bis 17-jährigen schulpflichtigen Flüchtlingskinder, von denen im Schuljahr 2017/2018 ca. 62% eingeschult waren. Zahlreiche NGOs bieten Sprachkurse für Griechisch und Englisch an (AA 26.9.2018b). Ein Zugang zum Bildungssystem wird faktisch durch Sprachbarrieren und die stark akademisch ausgerichtete Bildungslandschaft in Griechenland erschwert. Es bestehen einzelne Projekte einer dualen Berufsausbildung etwa im Bereich der Landwirtschaft. Das griechische Bildungsministerium konzentriert sich in seinen Bemühungen bisher auf die Beschulung der 5 bis 17-jährigen schulpflichtigen Flüchtlingskinder, von denen im Schuljahr 2017 aus 2018, ca. 62% eingeschult waren. Zahlreiche NGOs bieten Sprachkurse für Griechisch und Englisch an (AA 26.9.2018b). Unterstützung durch NGOs: NGOs spielen bei der Integration Schutzberechtigter eine wichtige Rolle. Es gibt sowohl in Griechenland aktive internationale wie auch lokale NGOs. Die Angebote sind vielfältig, allerdings mit Schwerpunkt in den Ballungsräumen Athen und Thessaloniki, wo sich auch die meisten Schutzberechtigten befinden. Die NGOs sind Umsetzungspartner der internationalen Hilfsprojekte, finanziert von der EU und in weiten Teilen koordiniert vom UNHCR. Die Programme werden genutzt (AA 26.9.2018a). Bekannte Organisationen sind unter anderem: Society for the care of minors (sma-athens.org), Apostoli, eine Organisation der griechisch-orthodoxen Kirche (mkoapostoli.com), Arsis (arsis.gr), National Centre for Solidarity (ekka.org.

  1. gr)Hellenic Red Cross (redcross.gr), Positive Voice - Greek Association of HIV Positive Persons (positivevoice.gr), Klimaka (klimaka.org.gr), Nostos (nostos.org.gr), Doctors of the World (mdmgreece.gr), Medical Intervention (medin.gr), Praksis (praksis.
  2. gr)sowie Faros (faros.org.
  3. gr)usw. (AA 6.12.2018; vgl. UNHCR 4.2019).NGOs spielen bei der Integration Schutzberechtigter eine wichtige Rolle. Es gibt sowohl in Griechenland aktive internationale wie auch lokale NGOs. Die Angebote sind vielfältig, allerdings mit Schwerpunkt in den Ballungsräumen Athen und Thessaloniki, wo sich auch die meisten Schutzberechtigten befinden. Die NGOs sind Umsetzungspartner der internationalen Hilfsprojekte, finanziert von der EU und in weiten Teilen koordiniert vom UNHCR. Die Programme werden genutzt (AA 26.9.2018a). Bekannte Organisationen sind unter anderem: Society for the care of minors (sma-athens.org), Apostoli, eine Organisation der griechisch-orthodoxen Kirche (mkoapostoli.com), Arsis (arsis.gr), National Centre for Solidarity (ekka.org.
  4. gr)Hellenic Red Cross (redcross.gr), Positive Voice - Greek Association of HIV Positive Persons (positivevoice.gr), Klimaka (klimaka.org.gr), Nostos (nostos.org.gr), Doctors of the World (mdmgreece.gr), Medical Intervention (medin.gr), Praksis (praksis.
  5. gr)sowie Faros (faros.org.
  6. gr)usw. (AA 6.12.2018; vergleiche UNHCR 4.2019). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung die Lage von [asyl- und subsidiär] Schutzberechtigten in Griechenland umfassend festgestellt und zwar unter Berücksichtigung sämtliche Rechte, die anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten in Griechenland zukommen, wie beispielsweise erneuerbare dreijährige Aufenthaltserlaubnis, Sozialleistungen, Wohnmöglichkeiten und Zugang zu medizinischer Versorgung. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Griechenland als Asylberechtigte in Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten könnte und/oder ihr der Zugang zu (medizinischer) Versorgung verwehrt werden würde. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin betreffend die Lage von Asylberechtigten in Griechenland den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihrer Ausreise aus Afghanistan sowie zu ihrem weiteren Reiseweg, zur Dauer ihres Aufenthalts in Griechenland, zu ihrer Weiterreise bzw. Einreise nach Österreich sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung. Dass die Beschwerdeführerin am XXXX .10.2019 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde und am XXXX .11.2019 einen Asylantrag stellte, basiert auf dem unbedenklichen Eurodac-Treffer und wurde die Antragstellung in Griechenland darüber hinaus von der griechischen Behörde bestätigt. Die Feststellung zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Beschwerdeführerin in Griechenland am XXXX .06.2020 ergibt sich aus dem Schreiben der griechischen Dublinbehörde vom 29.10.2020. Die Angaben der Beschwerdeführerin, sie wisse nicht, ob sie in Griechenland einen Asylantrag gestellt habe und sie wisse auch nichts davon, dass sie in Griechenland anerkannter Flüchtling sei, sind vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin – ihren eigenen Angaben zufolge – während ihres gesamten zehnmonatigen Aufenthalts von den griechischen Behörden untergebracht wurde, wozu diese wohl keine Veranlassung gehabt hätten, hätte sie keinen Asylantrag gestellt und/oder keinen internationalen Schutz erhalten. Dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 .10.2019 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde und am römisch 40 .11.2019 einen Asylantrag stellte, basiert auf dem unbedenklichen Eurodac-Treffer und wurde die Antragstellung in Griechenland darüber hinaus von der griechischen Behörde bestätigt. Die Feststellung zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Beschwerdeführerin in Griechenland am römisch 40 .06.2020 ergibt sich aus dem Schreiben der griechischen Dublinbehörde vom 29.10.2020. Die Angaben der Beschwerdeführerin, sie wisse nicht, ob sie in Griechenland einen Asylantrag gestellt habe und sie wisse auch nichts davon, dass sie in Griechenland anerkannter Flüchtling sei, sind vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin – ihren eigenen Angaben zufolge – während ihres gesamten zehnmonatigen Aufenthalts von den griechischen Behörden untergebracht wurde, wozu diese wohl keine Veranlassung gehabt hätten, hätte sie keinen Asylantrag gestellt und/oder keinen internationalen Schutz erhalten. Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Griechenland wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.3.2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Griechenland wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.3.2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gründet im Wesentlichen auf den von ihr vorgelegten medizinischen Unterlagen eines Krankenhauses vom XXXX .11.2020 (Kurzarztbrief und ärztlicher Entlassungsbrief, Terminvereinbarungen für Arzttermine und Farbkopie der Verpackung des Medikaments Clindamycin). Dass eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin in physischer und psychischer Hinsicht nicht festgestellt wird, ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass nach dem XXXX .11.2020 datierte, weitere ärztliche bzw. medizinische Unterlagen nicht vorgelegt wurden. Auch der von der Vertretung im Beschwerdeverfahren vorgelegte ärztliche Entlassungsbrief bezieht sich auf die Abszessspaltung am XXXX .11.2020 und enthält darüber hinaus den Hinweis, dass die Beschwerdeführerin keine Beschwerden hat (vgl. OZ 3). Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt vorbrachte, sie sei bereits zweimal in psychotherapeutischer Behandlung gewesen, da sie Albträume und Ängste habe. Da die Beschwerdeführerin allerdings in der selben Einvernahme auf Nachfrage angab, weder diesbezügliche Befunde zu haben noch Medikamente wegen ihrer psychischen Probleme zu nehmen und auch in weiterer Folge – nämlich weder mit der Beschwerde noch im Beschwerdeverfahren – keine ärztlichen Unterlagen betreffend eine psychologische bzw. psychotherapeutische Behandlung und/oder Behandlungsbedürftigkeit vorgelegt wurden, war die diesbezügliche Negativfeststellung zu treffen. In der Beschwerde selbst wurde unsubstanziiert ausgeführt, dass sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin durch die in Griechenland verbrachten Monate verschlechtert habe. Da diese Behauptung jedoch ohne entsprechende Nachweise lediglich in den Raum gestellt wurde, ist auch diese nicht geeignet, eine Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht aufzuzeigen. Aus all diesen Gründen war auch dem Antrag auf Einholung eines PSY-III Gutachtens – nämlich mangels Vorliegens eine solche Einholung indizierende Anhaltspunkte – nicht näher zu treten. Zusammengefasst war sohin die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Griechenland entgegenstehen, zu treffen. Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gründet im Wesentlichen auf den von ihr vorgelegten medizinischen Unterlagen eines Krankenhauses vom römisch 40 .11.2020 (Kurzarztbrief und ärztlicher Entlassungsbrief, Terminvereinbarungen für Arzttermine und Farbkopie der Verpackung des Medikaments Clindamycin). Dass eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin in physischer und psychischer Hinsicht nicht festgestellt wird, ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass nach dem römisch 40 .11.2020 datierte, weitere ärztliche bzw. medizinische Unterlagen nicht vorgelegt wurden. Auch der von der Vertretung im Beschwerdeverfahren vorgelegte ärztliche Entlassungsbrief bezieht sich auf die Abszessspaltung am römisch 40 .11.2020 und enthält darüber hinaus den Hinweis, dass die Beschwerdeführerin keine Beschwerden hat vergleiche OZ 3). Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt vorbrachte, sie sei bereits zweimal in psychotherapeutischer Behandlung gewesen, da sie Albträume und Ängste habe. Da die Beschwerdeführerin allerdings in der selben Einvernahme auf Nachfrage angab, weder diesbezügliche Befunde zu haben noch Medikamente wegen ihrer psychischen Probleme zu nehmen und auch in weiterer Folge – nämlich weder mit der Beschwerde noch im Beschwerdeverfahren – keine ärztlichen Unterlagen betreffend eine psychologische bzw. psychotherapeutische Behandlung und/oder Behandlungsbedürftigkeit vorgelegt wurden, war die diesbezügliche Negativfeststellung zu treffen. In der Beschwerde selbst wurde unsubstanziiert ausgeführt, dass sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin durch die in Griechenland verbrachten Monate verschlechtert habe. Da diese Behauptung jedoch ohne entsprechende Nachweise lediglich in den Raum gestellt wurde, ist auch diese nicht geeignet, eine Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht aufzuzeigen. Aus all diesen Gründen war auch dem Antrag auf Einholung eines PSY-III Gutachtens – nämlich mangels Vorliegens eine solche Einholung indizierende Anhaltspunkte – nicht näher zu treten. Zusammengefasst war sohin die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Griechenland entgegenstehen, zu treffen. Die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich ergibt sich aus ihren eigenen Angaben im Verfahren. Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt zwar an, dass ein Cousin ihres Großvaters in Wien lebe, zu dem sie auch Kontakt habe, jedoch räumte sie selbst ein, dass zu diesem weitschichtigen Verwandten niemals ein gemeinsamer Haushalt oder wechselseitige Abhängigkeiten bestanden hätten. Ferner brachte sie vor, dass sie weder in einer Familien- noch in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebe (vgl. AS 95), sodass zusammengefasst die diesbezügliche Feststellung zum Nichtvorhandensein besonderes ausgeprägter Bindungen in Österreich zu treffen war. Die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich ergibt sich aus ihren eigenen Angaben im Verfahren. Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt zwar an, dass ein Cousin ihres Großvaters in Wien lebe, zu dem sie auch Kontakt habe, jedoch räumte sie selbst ein, dass zu diesem weitschichtigen Verwandten niemals ein gemeinsamer Haushalt oder wechselseitige Abhängigkeiten bestanden hätten. Ferner brachte sie vor, dass sie weder in einer Familien- noch in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebe vergleiche AS 95), sodass zusammengefasst die diesbezügliche Feststellung zum Nichtvorhandensein besonderes ausgeprägter Bindungen in Österreich zu treffen war. Die Feststellungen zum dauerhaften Bezug der Grundversorgung durch die Beschwerdeführerin und zu ihrer fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit ergeben sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem GVS-Register vom 15.12.2020 dem zufolge die Beschwerdeführerin als „aktiv“ gemeldet ist. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen und wurde ebenso wenig in der Beschwerde vorgebracht. Dass die Beschwerdeführerin in ihrer Unterkunft als Küchengehilfin arbeitet und hierbei bis zu € 35,00 pro Woche dazuverdienen kann, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 25.11.2020. Die Negativfeststellung betreffend Ergreifung sonstiger Integrationsmaßnahmen durch die Beschwerdeführerin waren mangels Vorlage von Bestätigungen und/oder sonstiger Unterlagen zu treffen. Ferner brachte die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt diesbezüglich selbst vor, dass sie derzeit wegen Corona keinen Deutschkurs besuche und keine sonstigen Bindungen zu Österreich bestünden (vgl. AS 95). Letztlich gründet die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin auf einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 15.12.2020. Die Feststellungen zum dauerhaften Bezug der Grundversorgung durch die Beschwerdeführerin und zu ihrer fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit ergeben sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem GVS-Register vom 15.12.2020 dem zufolge die Beschwerdeführerin als „aktiv“ gemeldet ist. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen und wurde ebenso wenig in der Beschwerde vorgebracht. Dass die Beschwerdeführerin in ihrer Unterkunft als Küchengehilfin arbeitet und hierbei bis zu € 35,00 pro Woche dazuverdienen kann, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 25.11.2020. Die Negativfeststellung betreffend Ergreifung sonstiger Integrationsmaßnahmen durch die Beschwerdeführerin waren mangels Vorlage von Bestätigungen und/oder sonstiger Unterlagen zu treffen. Ferner brachte die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt diesbezüglich selbst vor, dass sie derzeit wegen Corona keinen Deutschkurs besuche und keine sonstigen Bindungen zu Österreich bestünden vergleiche AS 95). Letztlich gründet die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin auf einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 15.12.2020. Betreffend die Feststellung, dass keine Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen hervorgekommen sind, ist zunächst darauf zu verweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht übersieht, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung vorbrachte, von ihrem Ehemann in Afghanistan misshandelt und geschlagen – und sohin ein Opfer von Gewalt – geworden zu sein, jedoch hat sie nicht glaubhaft gemacht bzw. wurde im gesamten Verfahren auch kein Vorbringen dahingehend erstattet, dass die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. 2.2. Die Feststellungen zur Lage von Asylberechtigten bzw. von Schutzberechtigten in Griechenland stammen in ihrer letzten Überarbeitung vom 19.03.2020 und beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zur Situation von Asylberechtigten in Griechenland ergeben. Insbesondere werden auch die Rechte und Versorgungsleistungen, die Schutzberechtigten in Griechenland zukommen – erneuerbare dreijährige Aufenthaltserlaubnis, Sozialleistungen, Wohnmöglichkeiten und Zugang zu medizinischer Versorgung - umfassend dargelegt. Allerdings wird durchaus auch auf die Schwierigkeiten, die auf anerkannte Flüchtlinge in Griechenland unter Umständen zukommen können, verwiesen, sodass gesagt werden kann, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ein durchaus differenziertes Bild der Situation von Schutzberechtigten in Griechenland zeigen. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation für Asyl- bzw. Schutzberechtigte in Griechenland ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentliche Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden nicht dargelegt. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt gab die Beschwerdeführerin zu den Länderfeststellungen lediglich an, dass sie diese weder ausgefolgt noch übersetzt haben wolle, da sie in Österreich bleiben wolle (vgl. AS 97, AS 99). Auch die in der Einvernahme anwesende Rechtsberaterin äußerte sich nicht zu den Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Lage für Schutzberechtigte in Griechenland. Die Gesamtsituation für Asyl- bzw. Schutzberechtigte in Griechenland ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentliche Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden nicht dargelegt. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt gab die Beschwerdeführerin zu den Länderfeststellungen lediglich an, dass sie diese weder ausgefolgt noch übersetzt haben wolle, da sie in Österreich bleiben wolle vergleiche AS 97, AS 99). Auch die in der Einvernahme anwesende Rechtsberaterin äußerte sich nicht zu den Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Lage für Schutzberechtigte in Griechenland. Zum Beschwerdevorbringen, die Länderfeststellungen seien unvollständig, da sie auf die verschärfte Lage angesichts der COVID-19-Pandemie nicht eingehen würden, ist zum einen darauf zu verweisen, dass sich im angefochtenen Bescheid sehr wohl Feststellungen zur COVID-19-Pandemie finden (vgl. Seiten 9 und 10 des angefochtenen Bescheides). Zum anderen ist auszuführen, dass die Beschwerde selbst in der Folge keine Berichte zur „verschärften Lage angesichts der COVID-19-Pandemie“ zitiert, sondern eine Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom Juli 2017 anführt mit der die Abschiebung eines Syrers nach Griechenland gestoppt worden war. Betreffend die weiteren in der Beschwerde zitierten Berichte ist anzuführen, dass sich diese teilweise mit den vom Bundesamt herangezogenen Quellen decken, sodass eine Kritik an den Länderberichten des Bundesamtes nicht nachvollziehbar ist. Beispielsweise bezieht sich die Beschwerde auf den Bericht der Stiftung Pro Asyl vom 30.08.2018, den auch das Bundesamt herangezogen hat, und verwendet diesen für die eigene Argumentation. Ferner ist der Kritik an den Länderberichten des Bundesamtes auch nicht zu entnehmen, gegen welche Teile der Länderfeststellungen sich diese Kritik richtet, zumal – wie erwähnt – sich die Beschwerde teilweise auf dieselben Quellen stützt. Mangels konkretem Vorbringen sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften. An dieser Stelle wird neuerlich erwähnt, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid durchaus ein differenziertes Bild zeichnen und – trotz vorhandener rechtlicher Möglichkeiten für Asylberechtigte – auf die praktischen Schwierigkeiten, die unter Umständen – etwa bei der Arbeitssuche, bei der Unterbringung oder beim Zugang zu Sozialleistungen – entstehen könnten, verweisen.Zum Beschwerdevorbringen, die Länderfeststellungen seien unvollständig, da sie auf die verschärfte Lage angesichts der COVID-19-Pandemie nicht eingehen würden, ist zum einen darauf zu verweisen, dass sich im angefochtenen Bescheid sehr wohl Feststellungen zur COVID-19-Pandemie finden vergleiche Seiten 9 und 10 des angefochtenen Bescheides). Zum anderen ist auszuführen, dass die Beschwerde selbst in der Folge keine Berichte zur „verschärften Lage angesichts der COVID-19-Pandemie“ zitiert, sondern eine Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom Juli 2017 anführt mit der die Abschiebung eines Syrers nach Griechenland gestoppt worden war. Betreffend die weiteren in der Beschwerde zitierten Berichte ist anzuführen, dass sich diese teilweise mit den vom Bundesamt herangezogenen Quellen decken, sodass eine Kritik an den Länderberichten des Bundesamtes nicht nachvollziehbar ist. Beispielsweise bezieht sich die Beschwerde auf den Bericht der Stiftung Pro Asyl vom 30.08.2018, den auch das Bundesamt herangezogen hat, und verwendet diesen für die eigene Argumentation. Ferner ist der Kritik an den Länderberichten des Bundesamtes auch nicht zu entnehmen, gegen welche Teile der Länderfeststellungen sich diese Kritik richtet, zumal – wie erwähnt – sich die Beschwerde teilweise auf dieselben Quellen stützt. Mangels konkretem Vorbringen sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften. An dieser Stelle wird neuerlich erwähnt, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid durchaus ein differenziertes Bild zeichnen und – trotz vorhandener rechtlicher Möglichkeiten für Asylberechtigte – auf die praktischen Schwierigkeiten, die unter Umständen – etwa bei der Arbeitssuche, bei der Unterbringung oder beim Zugang zu Sozialleistungen – entstehen könnten, verweisen. Die Länderfeststellungen sind grundsätzlich ausreichend aktuell, sie zeichnen allerdings – angesichts der derzeit sich schnell ändernden Gegebenheiten in Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 – naturgemäß ein Bild der (medizinischen) Versorgung von Schutzberechtigten in Griechenland, welches sich auf den Zeitraum vor Ausbruch der Pandemie bezieht. Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt – wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß – vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr sowie auch die teilweise Zurücknahme von bereits erfolgten Lockerungen bzw. die Anordnung erneuter „Lockdowns“), die die Ausbreitung von COVID-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung – seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde – möglichst sicherstellen sollen. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist die Heranziehung der Länderfeststellungen zur Lage von Schutzberechtigen in Griechenland nicht zu beanstanden; einerseits aufgrund der Annahme, dass dann – und nur dann – Überstellungen durchgeführt werden, wenn Griechenland für die Einhaltung der einschlägigen asyl- und fremdenrechtlichen Standards garantieren kann und die Länderfeststellungen insofern wieder volle Gültigkeit haben, und andererseits aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um keine besonders vulnerable Person handelt und keine Anzeichen dafür vorliegen, dass sie zu den Personengruppen mit einem erhöhten Risiko an COVID-19 zu erkranken – wie ältere und/oder immungeschwächte Personen – gehört. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 4aAsyl

G ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. 3.2.1.

Paragraph 4 a, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4

oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Das Bundesamt hat

§ 58Abs. 1 Z 1 Asyl

G die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57

von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird.

Das Bundesamt hat

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird.

§ 57Abs. 1 Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28Asyl

G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.

  1. Betreffend die Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG vorgenommen hat, da der Beschwerdeführerin in Griechenland der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden war. 3.2.
  2. Betreffend die Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht eine Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG vorgenommen hat, da der Beschwerdeführerin in Griechenland der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden war. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig wurde glaubhaft gemacht bzw. vorgebracht, dass die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (vgl. hierzu auch die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung). Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G liegen daher im Fall der Beschwerdeführerin nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet worden war.Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig wurde glaubhaft gemacht bzw. vorgebracht, dass die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist vergleiche hierzu auch die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung). Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG liegen daher im Fall der Beschwerdeführerin nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet worden war. Im vorliegenden Fall ist es nicht zur Anwendung von § 8 Abs. 3a AsylG gekommen und ist auch keine Aberkennung

§ 9Abs. 2 Asyl

G ergangen, wie aus dem Verfahrensgang eindeutig ersichtlich ist. Im vorliegenden Fall ist es nicht zur Anwendung von Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG gekommen und ist auch keine Aberkennung

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ergangen, wie aus dem Verfahrensgang eindeutig ersichtlich ist. Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die seit 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes ausgeht, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin III-VO gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem – sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes – negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Denn

Art. 2lit.

c Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck „Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. In den Fallgruppen des Art. 18 Abs. 1 lit. a bis d Dublin III-VO betreffend die Wiederaufnahme von Asylwerbern werden zwar in lit. d die Personen angeführt, deren Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes rechtskräftig negativ entschieden wurde, nicht aber jene, deren Antrag hinsichtlich eines dieser beiden Punkte positiv entschieden wurde (vgl. Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 22 zu Art. 2 Dublin III-VO, Seite 87).Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die seit 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes ausgeht, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin III-VO gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem – sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes – negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Denn

Artikel 2

, Litera c, Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck „Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. In den Fallgruppen des Artikel 18, Absatz eins, Litera a bis d Dublin III-VO betreffend die Wiederaufnahme von Asylwerbern werden zwar in Litera d, die Personen angeführt, deren Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes rechtskräftig negativ entschieden wurde, nicht aber jene, deren Antrag hinsichtlich eines dieser beiden Punkte positiv entschieden wurde vergleiche Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 22 zu Artikel 2, Dublin III-VO, Seite 87). 3.2.3. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.3. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.3.1.

Art. 3EMRK bzw.

Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.3.1.

Artikel 3, EMRK bzw.

Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers vergleiche EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06). 3.2.3.

  1. Betreffend ihren ca. zehnmonatigen Aufenthalt in Griechenland brachte die Beschwerdeführerin zunächst vor, dass die Lage in Griechenland sehr schlecht gewesen sei. Diesbezüglich ist ihr allerdings ihr eigenes Vorbringen entgegenzuhalten, dem zufolge sie sechs Monate lang auf XXXX und danach vier Monate in Athen jeweils in einem Flüchtlingsheim gelebt habe (vgl. AS 97), sodass festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin von den griechischen Behörden untergebracht und wohl auch versorgt worden war. Ferner konnte sie offenbar auch nach Zuerkennung des Status der Asylberechtigten am XXXX .06.2020 im Flüchtlingsheim bleiben, was sich auch mit den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid deckt. Aus welchem Grund die Beschwerde vor dem Hintergrund des eigenen Vorbringens der Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass in Griechenland weder Unterkunft, Nahrungsmittel noch medizinische Versorgung – auch diesbezüglich gab die Beschwerdeführerin an, in Griechenland behandelt worden zu sein (vgl. AS 93) – gesichert wären, ist nicht nachvollziehbar und widerspricht sohin das Beschwerdevorbringen den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, sodass davon ausgegangen wird, dass die Ausführungen in der Beschwerde ein weitaus schlechteres Bild von der Lage in Griechenland zu zeichnen versuchen als es von der Beschwerdeführerin selbst erlebt bzw. vorgebracht wurde. Auch wenn die Versorgung in Griechenland nicht denselben Standard wie in Österreich erreicht, ist dennoch festzuhalten, dass sie untergebracht und grundsätzlich versorgt wurde. Ferner hätte die Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit gehabt, sich in Griechenland an die dort zahlreich ansässigen NGOs zu wenden, die im Übrigen auch Sprachkurse für Griechisch und Englisch anbieten (vgl. Seite 16 des angefochtenen Bescheides). Zum Beschwerdevorbringen, international Schutzberechtigte würden keine staatliche Unterkunft und keine Mietzuschüsse erhalten, ist der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, dass eine staatliche Sozialleistung zur Wohnungsunterstützung auch für die griechische Bevölkerung nicht besteht (vgl. Seite 13 des angefochtenen Bescheides), sodass Schutzberechtigte in dieser Hinsicht nicht schlechter gestellt sind als griechische Staatsbürger. Wenn die Beschwerdeführerin angibt, dass sie nicht gewusst habe, dass sie in Griechenland anerkannter Flüchtling sei, ist sie darauf zu verweisen, dass sie wohl auch von sich aus Kontakt zu den griechischen Behörden aufnehmen hätte können, um den Stand ihres Verfahrens zu erfahren sowie ihre Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Dass die Beschwerdeführerin nicht gewusst haben will, ob sie in Griechenland einen Asylantrag gestellt hat, ist darüber hinaus nicht glaubhaft, da es auch für sie offensichtlich sein musste, dass sie andernfalls wohl kaum von den griechischen Behörden in Flüchtlingsheimen auf XXXX und in Athen untergebracht worden wäre. 3.2.3.
  2. Betreffend ihren ca. zehnmonatigen Aufenthalt in Griechenland brachte die Beschwerdeführerin zunächst vor, dass die Lage in Griechenland sehr schlecht gewesen sei. Diesbezüglich ist ihr allerdings ihr eigenes Vorbringen entgegenzuhalten, dem zufolge sie sechs Monate lang auf römisch 40 und danach vier Monate in Athen jeweils in einem Flüchtlingsheim gelebt habe vergleiche AS 97), sodass festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin von den griechischen Behörden untergebracht und wohl auch versorgt worden war. Ferner konnte sie offenbar auch nach Zuerkennung des Status der Asylberechtigten am römisch 40 .06.2020 im Flüchtlingsheim bleiben, was sich auch mit den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid deckt. Aus welchem Grund die Beschwerde vor dem Hintergrund des eigenen Vorbringens der Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass in Griechenland weder Unterkunft, Nahrungsmittel noch medizinische Versorgung – auch diesbezüglich gab die Beschwerdeführerin an, in Griechenland behandelt worden zu sein vergleiche AS 93) – gesichert wären, ist nicht nachvollziehbar und widerspricht sohin das Beschwerdevorbringen den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, sodass davon ausgegangen wird, dass die Ausführungen in der Beschwerde ein weitaus schlechteres Bild von der Lage in Griechenland zu zeichnen versuchen als es von der Beschwerdeführerin selbst erlebt bzw. vorgebracht wurde. Auch wenn die Versorgung in Griechenland nicht denselben Standard wie in Österreich erreicht, ist dennoch festzuhalten, dass sie untergebracht und grundsätzlich versorgt wurde. Ferner hätte die Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit gehabt, sich in Griechenland an die dort zahlreich ansässigen NGOs zu wenden, die im Übrigen auch Sprachkurse für Griechisch und Englisch anbieten vergleiche Seite 16 des angefochtenen Bescheides). Zum Beschwerdevorbringen, international Schutzberechtigte würden keine staatliche Unterkunft und keine Mietzuschüsse erhalten, ist der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, dass eine staatliche Sozialleistung zur Wohnungsunterstützung auch für die griechische Bevölkerung nicht besteht vergleiche Seite 13 des angefochtenen Bescheides), sodass Schutzberechtigte in dieser Hinsicht nicht schlechter gestellt sind als griechische Staatsbürger. Wenn die Beschwerdeführerin angibt, dass sie nicht gewusst habe, dass sie in Griechenland anerkannter Flüchtling sei, ist sie darauf zu verweisen, dass sie wohl auch von sich aus Kontakt zu den griechischen Behörden aufnehmen hätte können, um den Stand ihres Verfahrens zu e

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