Obsah (9)
§ 22aArt. 133§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 77§ 76§ 80RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2021 GeschäftszahlW250 2230218-9 SpruchW250 2230218-9/3E, W250 2230218-9/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
§ 22aAbs.
4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 18.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2013 wurde dieser Antrag als unbegründet abgewiesen und eine Ausweisung nach Marokko erlassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.09.2015 wurde die dagegen erhobene Beschwerde hinsichtlich der Nichtgewährung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz als unbegründet abgewiesen und der Spruchpunkt hinsichtlich der Ausweisung aufgehoben und zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zurückverwiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 16.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zudem wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig ist, eine 14tägige Frist zur freiwilligen Ausreise bestimmt und ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dagegen wurde ebenfalls Beschwerde erhoben. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.06.2017 wurde ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt. Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Aufgrund dieser Beschwerden wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 17.01.2018 der Bescheid vom 16.08.2016 behoben. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.06.2017 wurde als unbegründet abgewiesen und das Einreiseverbot auf die Dauer von zehn Jahren angehoben.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 16.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zudem wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig ist, eine 14tägige Frist zur freiwilligen Ausreise bestimmt und ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dagegen wurde ebenfalls Beschwerde erhoben. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.06.2017 wurde ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt. Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Aufgrund dieser Beschwerden wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 17.01.2018 der Bescheid vom 16.08.2016 behoben. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.06.2017 wurde als unbegründet abgewiesen und das Einreiseverbot auf die Dauer von zehn Jahren angehoben. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.09.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen, die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts am 17.10.2018 als unbegründet abgewiesen.
- Mit Bescheid vom 21.03.2020 ordnete das Bundesamt zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers die Schubhaft an. Am 27.03.2020 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen und der Schubhaftbescheid in Vollzug gesetzt. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 27.03.2020 in Schubhaft.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat in weiterer Folge im Rahmen amtswegiger Verhältnismäßigkeitsprüfungen regelmäßig – zuletzt am 17.12.2020 – ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen und diese verhältnismäßig ist.
- Am 04.01.2021 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt neuerlich zur amtswegigen Schubhaftprüfung vor. Ausgeführt wurde in einer Stellungnahme – neben dem Verweis auf den bisherigen Verfahrensgang und die Verurteilungen des Beschwerdeführers – dass ab dem 11.01.2021 Abschiebungen auf dem Luftweg nach Marokko wieder möglich sein werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Zum Verfahrensgang (I.
- – I.4.)
- Zum Verfahrensgang (römisch eins.
- – römisch eins.4.) Der unter Punkt I.
- – I.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins.
- – römisch eins.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
- Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
- Der Beschwerdeführer wurde am XXXX als Staatsbürger von Marokko identifiziert. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der Beschwerdeführer ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.2.
- Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 als Staatsbürger von Marokko identifiziert. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der Beschwerdeführer ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 2.
- Der Beschwerdeführer wird seit 27.03.2020 in Schubhaft angehalten, die gesetzliche Frist zur neuerlichen Überprüfung der Schubhaft endet am 14.01.
- 2.
- Bereits am 27.09.2020 wurde der Beschwerdeführer sechs Monate in Schubhaft angehalten. Das Bundesamt ist seiner gesetzlichen Verständigungspflicht den Beschwerdeführer über das Vorliegen der Verlängerungsgründe unverzüglich schriftlich und in einer ihm verständlichen Sprache in Kenntnis zu setzen nicht nachgekommen. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 19.11.2020 hat das Bundesamt angegeben, dass der Tatbestand des § 80 Abs. 4 Z 2 FPG vorliege, da die tatsächliche Einreisebewilligung für die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko nicht vorliege. Bei der Verhandlung war eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch anwesend.2.
- Bereits am 27.09.2020 wurde der Beschwerdeführer sechs Monate in Schubhaft angehalten. Das Bundesamt ist seiner gesetzlichen Verständigungspflicht den Beschwerdeführer über das Vorliegen der Verlängerungsgründe unverzüglich schriftlich und in einer ihm verständlichen Sprache in Kenntnis zu setzen nicht nachgekommen. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 19.11.2020 hat das Bundesamt angegeben, dass der Tatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FPG vorliege, da die tatsächliche Einreisebewilligung für die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko nicht vorliege. Bei der Verhandlung war eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch anwesend. 2.
- Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Der Beschwerdeführer macht einen Alkoholentzug. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu medizinischer Versorgung. Er konsultiert alle zwei Wochen eine Ärztin.
- Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: 3.
- Der Beschwerdeführer ist nicht ausreisewillig. Der Beschwerdeführer wird an einer freiwilligen oder unterstützten Ausreise aus dem Schengengebiet und Österreich nicht uneingeschränkt mitwirken. Der Beschwerdeführer wird sich einer möglichen zwangsweisen Abschiebung widersetzen und eine solche Abschiebung zu verhindern versuchen. Der Beschwerdeführer akzeptiert es nicht, dass er abgeschoben werden soll. 3.
- Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und liegt ein unbefristetes Einreiseverbot vor. 3.
- Der Beschwerdeführer befand sich von 05.03.2018 bis 27.03.2020 in Justizhaft. Am 27.03.2020 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen und in Schubhaft genommen. 3.
- Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über Familienangehörige noch soziale Bindungen. Er ging in Österreich bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, verfügt über geringfügige Barmittel und keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.
- Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft: 4.
- Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf: 4.1.
- Mit Urteil eines Landesgerichts vom 25.09.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls (§§ 127, 131 erster Fall StGB), des Vergehens der Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs. 1 StGB), des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§241e Abs. 3 StGB) und des Vergehens der dauernden Sachentziehung (§ 135 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, wobei diese Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.4.1.
- Mit Urteil eines Landesgerichts vom 25.09.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls (Paragraphen 127, 131, erster Fall StGB), des Vergehens der Urkundenunterdrückung (Paragraph 229, Absatz eins, StGB), des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§241e Absatz 3, StGB) und des Vergehens der dauernden Sachentziehung (Paragraph 135, Absatz eins, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, wobei diese Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer hat mit einem Mittäter am 11.01.2014 fremde bewegliche Sachen anderen mit dem Vorsatz sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, wobei der Beschwerdeführer einem Opfer, das die Mittäter im Anschluss an den Diebstahl verfolgt hat, einen Faustschlag ins Gesicht versetzt hat und dadurch auf frischer Tat betreten Gewalt gegen eine Person in der Absicht angewandt hat, sich die weggenommenen Sachen, nämlich zwei Armbanduhren und Bargeld, zu erhalten. Im Zuge dieser Tat hat der Beschwerdeführer den Führerschein, eine Sozialversicherungskarte, zwei Kundenkarten, zwei Bankomatkarten unterdrückt, indem er sie in einem Papiercontainer entsorgte. Weiters hat er durch Wegwerfen einer Brieftasche diese dem Gewahrsam des Opfers dauernd entzogen. Bei der Strafbemessung wurden die Unbescholtenheit und das teilweise Geständnis mildernd und das Zusammentreffen mehrerer strafbarerer Handlungen erschwerend berücksichtigt. 4.1.
- Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 12.08.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls (§§ 15, 127 StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt. Vom Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.4.1.
- Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 12.08.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls (Paragraphen 15, 127, StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt. Vom Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Der Verurteilung lag eine Tathandlung zugrunde, wonach der Beschwerdeführer am 21.03.2016 in einem Lebensmittelgeschäft gemeinsam mit einem Mittäter versucht hat diverse Lebensmittel und Kosmetikartikel im Gesamtwert von € 55,10 ohne zu bezahlen mitzunehmen, um sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Bei der Strafbemessung wurden das reumütige Geständnis und dass es beim Versuch blieb mildernd und das Vorliegen einer Vorstrafe und die Tatbegehung während offener Probezeit erschwerend ins Kalkül gezogen. 4.1.
- Mit Urteil eines Straflandesgerichts als Schöffengericht vom 10.08.2017, bestätigt durch das Urteil eines Oberlandesgerichts vom 07.12.2017 als Rechtsmittelgericht wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung (§ 201 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren und der Zahlung eines Teilschmerzengeldes in der Höhe von € 3.000,00 verurteilt. Zudem wurde die Probezeit hinsichtlich der Verurteilung vom 21.03.2016 wurde auf 5 Jahre verlängert.4.1.
- Mit Urteil eines Straflandesgerichts als Schöffengericht vom 10.08.2017, bestätigt durch das Urteil eines Oberlandesgerichts vom 07.12.2017 als Rechtsmittelgericht wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung (Paragraph 201, Absatz eins, StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren und der Zahlung eines Teilschmerzengeldes in der Höhe von € 3.000,00 verurteilt. Zudem wurde die Probezeit hinsichtlich der Verurteilung vom 21.03.2016 wurde auf 5 Jahre verlängert. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer eine Frau auf einer öffentlichen Straße mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung nötigte, indem er sie am Ellbogen packte, zu sich zog und einen Finger in die Vagina einführte, sie am linken Arm hielt und sie dadurch zu Boden rang und am Boden liegend fixierte und ihr dabei trotz ihrer heftigen Gegenwehr zumindest einen vermutlich jedoch mehrere Finger in die Vagina einführte. Bei der Strafbemessung wurde kein Umstand als mildernd gewertet, erschwerend wurden eine einschlägige Vorstrafe und die leichten Verletzungen des Opfers hinsichtlich der abgeschürften Knie und blauen Flecken an den Beinen aufgrund des vom Beschwerdeführer herbeigeführten Sturzes seines Opfers berücksichtigt. Bei der Würdigung der Unrechtsfolgen wurden die mehraktige Tatbegehung und die Begehung auf einer offener, eher belebten Straße und die damit verbunden psychischen Folgen und der dadurch erhöhte Handlungs- und Gesinnungsunwert berücksichtigt. Die vom Beschwerdeführer begangene Tat zeugt von einer gegenüber rechtlich geschützten Werten gelichgültigen Einstellung des Beschwerdeführers. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer durch den mehrfachen Einsatz von Gewalt die mehrfache Duldung dem Beschlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen erzwungen hat. Der Beschwerdeführer wollte trotz der Gegenwehr seines Opfers um jeden Preis sein Vorhaben umsetzen, sodass er in Kauf nahm die Straftat mitten auf offener Straße zu begehen. 4.
- Der Beschwerdeführer begab sich vom 09.04.2020 bis 19.04.2020 sowie am 04.12.2020 während der Anhaltung in Schubhaft in Hungerstreik, um seine Freilassung zu erpressen. 4.
- Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht. Der Beschwerdeführer ist nicht bereit freiwillig nach Marokko zurückzukehren und er wird sich einer Abschiebung widersetzen. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der Beschwerdeführer untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um sich einer Abschiebung zu entziehen. 4.
- Das Bundesamt hat zeitgerecht ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet und mehrfach hinsichtlich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates urgiert. Das Bundesamt hat das Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates am XXXX erstmalig an die marokkanische Botschaft übermittelt. Das Bundesamt hat angemessene Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates unternommen, indem es hinsichtlich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates am XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und zuletzt am XXXX bei der marokkanischen Botschaft urgiert hat.4.
- Das Bundesamt hat zeitgerecht ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet und mehrfach hinsichtlich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates urgiert. Das Bundesamt hat das Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates am römisch 40 erstmalig an die marokkanische Botschaft übermittelt. Das Bundesamt hat angemessene Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates unternommen, indem es hinsichtlich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates am römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und zuletzt am römisch 40 bei der marokkanischen Botschaft urgiert hat. Am XXXX erfolgte die positive Identifizierung des Beschwerdeführers als Staatsangehöriger von Marokko. Eine Vorführung vor die marokkanische Vertretungsbehörde bereits im Stande der Strafhaft war nicht möglich, da die Justizwachebeamten aufgrund der Bewaffnung nicht das Botschaftsgebäude betreten dürfen.Am römisch 40 erfolgte die positive Identifizierung des Beschwerdeführers als Staatsangehöriger von Marokko. Eine Vorführung vor die marokkanische Vertretungsbehörde bereits im Stande der Strafhaft war nicht möglich, da die Justizwachebeamten aufgrund der Bewaffnung nicht das Botschaftsgebäude betreten dürfen. Es sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bei Flugbuchung nicht möglich sein wird. Es ist davon auszugehen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers unmittelbar nach der Wiederaufnahme des Flugverkehrs und der Abschiebeflüge effektuiert wird. Ab Mitte Jänner 2021 sind Abschiebungen nach Marokko möglich, eine Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb weniger Monate ist daher realistisch und wahrscheinlich. 4.
- Eine Änderung der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft seit der letzten Überprüfung ihrer Verhältnismäßigkeit zu Gunsten des Beschwerdeführers hat sich im Verfahren nicht ergeben.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherigen Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers betreffend, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
- Zum Verfahrensgang, zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.
- Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, dem vorliegenden Gerichtsakt sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers betreffend. Er ergibt sich ebenfalls aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 04.01.
- 1.
- Aus den Stellungnahmen des Bundesamtes vom 08.12.2020 und 17.12.2020 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am XXXX als Staatsbürger von Marokko identifiziert wurde. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Da der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, ist der Beschwerdeführer weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.1.
- Aus den Stellungnahmen des Bundesamtes vom 08.12.2020 und 17.12.2020 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 als Staatsbürger von Marokko identifiziert wurde. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Da der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, ist der Beschwerdeführer weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.
- Dass der Beschwerdeführer seit 27.03.2020 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Da die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft zuletzt am Donnerstag, den 17.12.2020 gerichtlich überprüft wurde, endet die Frist zur neuerlichen Überprüfung am Donnerstag, den 14.01.
- 1.
- Dass der Beschwerdeführer bereits am 27.09.2020 sechs Monate in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aufgrund der Anhaltedatei. Dass das Bundesamt seiner gesetzlichen Verständigungspflicht den Beschwerdeführer über das Vorliegen der Verlängerungsgründe unverzüglich schriftlich und in einer ihm verständlichen Sprache in Kenntnis zu setzen bis dato nicht nachgekommen, ergibt sich aufgrund Einsichtnahme in die Gerichtsakten zu den bisherigen Schubhaftprüfungen. Dass das Bundesamt im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 19.11.2020 eine Information im Hinblick auf § 80 Abs. 4 Z 2 FPG erteilt hat, ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll.1.
- Dass der Beschwerdeführer bereits am 27.09.2020 sechs Monate in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aufgrund der Anhaltedatei. Dass das Bundesamt seiner gesetzlichen Verständigungspflicht den Beschwerdeführer über das Vorliegen der Verlängerungsgründe unverzüglich schriftlich und in einer ihm verständlichen Sprache in Kenntnis zu setzen bis dato nicht nachgekommen, ergibt sich aufgrund Einsichtnahme in die Gerichtsakten zu den bisherigen Schubhaftprüfungen. Dass das Bundesamt im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 19.11.2020 eine Information im Hinblick auf Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FPG erteilt hat, ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll. 1.
- Aus dem Akt ergeben sich keine Indizien für eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers. Dass er Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft. Dazu wurde insbesondere auf seine eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.11.2020 und die Eintragungen in der Anhaltedatei rekurriert.
- Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: 2.
- Die Feststellungen zur Ausreiseunwilligkeit, zur Nichtmitwirkung, zur Verhinderung oder Vereitelung der Abschiebung des Beschwerdeführers waren aufgrund seiner eigenen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt am 24.11.2020 sowie am 04.01.2021 zu treffen. 2.
- Die Feststellungen zum Vorliegen einer rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme und eines unbefristeten Einreiseverbotes fußen auf der Einsicht in die Gerichtsakte, nämlich die im Verfahren ergangen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2018 und vom 17.10.
- 2.
- Die Feststellung zur Anhaltung in Justizhaft ergibt sich aufgrund der Eintragungen im Zentralen Melderegister. Dass der Beschwerdeführer am 27.03.2020 aus der Strafhaft entlassen und in Schubhaft genommen wurde fußt auf den Eintragungen im Zentralen Melderegister und den übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.
- Die Feststellungen zu den mangelnden familiären, sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seinen Einvernahmen vom 24.11.2020 und 04.01.2021, die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über geringfügige Barmittel verfügt, ergibt sich zudem aufgrund der Einsicht in die Anhaltedatei, wonach der Beschwerdeführer über Bargeld iHv € 328,08 verfügt. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt, liegen nicht vor, insbesondere verfügt er aktuell über keine Meldeadresse außerhalb eines Polizeianhaltezentrums, was sich aus dem Melderegister ergibt.
- Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft: 3.
- Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister sowie in die im Akt aufliegenden Urteilsausfertigungen. 3.
- Die Feststellungen zu den Hungerstreiks fußen auf den Eintragungen in der Anhaltedatei. 3.
- Dass der Beschwerdeführer die österreichische Rechtsordnung nicht achtet ergibt sich aufgrund seiner Verurteilungen. Insbesondere wird dabei auf die Begründungen im Urteil des Straflandesgerichts verwiesen, wonach das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen der Vergewaltigung von einer gegenüber rechtlich geschützten Werten gelichgültigen Einstellung des Beschwerdeführers zeugt. Dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist freiwillig auszureisen und dass er sich seiner Abschiebung widersetzen und untertauchen wird, war aufgrund seiner eigenen Angaben in den Einvernahmen vom 24.11.2020 und 04.01.2021 festzustellen. 3.
- Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer beruhen auf dem Akteninhalt, insbesondere auf den Stellungnahmen des Bundesamtes vom 15.12.2020 und 17.12.
- Aufgrund des regelmäßigen, fast monatlichen Urgierens des Bundesamtes über einen Zeitraum von über 3 Jahren insgesamt rund 20 Mal war die Feststellung der Angemessenheit der diesbezüglichen Bemühungen des Bundesamtes zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zu treffen. Die faktische Unmöglichkeit der Vorführung im Stande der Strafhaft war dabei zu berücksichtigen und mindert diese nicht die tatsächlich gesetzten Schritte des Bundesamtes bei der Erlangung des Heimreisezertifikates. Aufgrund der Stellungnahmen des Bundesamtes war auch Feststellung zur Identifizierung des Beschwerdeführers am XXXX zu treffen.3.
- Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer beruhen auf dem Akteninhalt, insbesondere auf den Stellungnahmen des Bundesamtes vom 15.12.2020 und 17.12.
- Aufgrund des regelmäßigen, fast monatlichen Urgierens des Bundesamtes über einen Zeitraum von über 3 Jahren insgesamt rund 20 Mal war die Feststellung der Angemessenheit der diesbezüglichen Bemühungen des Bundesamtes zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zu treffen. Die faktische Unmöglichkeit der Vorführung im Stande der Strafhaft war dabei zu berücksichtigen und mindert diese nicht die tatsächlich gesetzten Schritte des Bundesamtes bei der Erlangung des Heimreisezertifikates. Aufgrund der Stellungnahmen des Bundesamtes war auch Feststellung zur Identifizierung des Beschwerdeführers am römisch 40 zu treffen. Aus dem Akteninhalt sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifkates für den Beschwerdeführer bei Flugbuchung nicht möglich sein wird, zumal der Beschwerdeführer als marokkanischer Staatsangehöriger identifiziert wurde. Das erkennende Gericht geht im Entscheidungszeitpunkt davon aus, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers unmittelbar nach der Wiederaufnahme des Flugverkehrs und der Abschiebeflüge effektuiert wird. Dass die Abschiebung des Beschwerdeführers ab Jänner 2021 realistisch und wahrscheinlich ist, ergibt sich aufgrund der Stellungnahme des Bundesamtes vom 04.01.
- 3.
- Eine Änderung der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft seit ihrer letzten Überprüfung ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch 3.1.
- Gesetzliche Grundlagen Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
§ 77Abs.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
§ 77Abs.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
§ 77Abs.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
§ 77Abs.
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
§ 77Abs.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
§ 77Abs.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
§ 77Abs.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
§ 77Abs.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
§ 77Abs.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. § 22a Abs. 4 BFA-VG lautet:Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG lautet:
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde. 3.1.2. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
§ 22aAbs.
4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem
§ 22aAbs.
4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).
Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). 3.1.
- Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.3.1.
- Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Gegen den Beschwerdeführer besteht seit 17.01.2018 eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme. Daher war die Anhaltung in Schubhaft seit 27.03.2020
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich.Gegen den Beschwerdeführer besteht seit 17.01.2018 eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme. Daher war die Anhaltung in Schubhaft seit 27.03.2020
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich. 3.1.
- Fluchtgefahr ist dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Die Gründe aus denen das Bundesamt die Fluchtgefahr bejahte haben sich seither nicht geändert und geht im vorliegenden Fall das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus:3.1.
- Fluchtgefahr ist dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Die Gründe aus denen das Bundesamt die Fluchtgefahr bejahte haben sich seither nicht geändert und geht im vorliegenden Fall das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus: Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
§ 76Abs.
3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Da der Beschwerdeführer mehrfach angegeben hat, dass er in Österreich bleiben wolle und nicht bereit ist seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.Da der Beschwerdeführer mehrfach angegeben hat, dass er in Österreich bleiben wolle und nicht bereit ist seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, ist der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
§ 76Abs.
3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt und die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG erfüllt sind, ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ebenfalls erfüllt.Da gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt und die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 9, FPG erfüllt sind, ist der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ebenfalls erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind
§ 76Abs.
3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Das Verfahren hat keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Fall des Beschwerdeführers Änderungen im Zusammenhang mit der Ziffer 9 gegeben habe. Insbesondere hat der Beschwerdeführer nach seinen Angaben keine Familienangehörigen in Österreich. Der Beschwerdeführer verfügt im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt.Das Verfahren hat keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Fall des Beschwerdeführers Änderungen im Zusammenhang mit der Ziffer 9 gegeben habe. Insbesondere hat der Beschwerdeführer nach seinen Angaben keine Familienangehörigen in Österreich. Der Beschwerdeführer verfügt im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG vor.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG vor. 3.1.
- Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben ist. Der Beschwerdeführer hat zuletzt am 04.01.2021 klar angegeben, dass er nicht bereit ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und dass er seine Abschreibung nicht akzeptiert. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Es liegt eine den Beschwerdeführer betreffende durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Zeitnah nach der Wiederaufnahme des Flugbetriebes nach Marokko, die zum Entscheidungszeitpunkt ab Mitte Jänner 2021 realistisch ist, wird die Abschiebung des Beschwerdeführers effektuiert. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). In Österreich befinden sich weder nahe Familienangehörige des Beschwerdeführers noch ist er sonst sozial eng verankert. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinen gefestigten Wohnsitz und auch nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung. Einer legalen Beschäftigung ging er in Österreich bisher nicht nach. Es ist daher auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.1.
- Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
§ 76Abs.
2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der Beschwerdeführer missachtete die Rechtsordnung, wurde mehrfach straffällig und drei Mal strafrechtlich verurteilt. Zuletzt beging der Beschwerdeführer das Verbrechen der Vergewaltigung, in mehrfachen Angriffen auf offener Straße. Daher besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse an der baldigen Außerlandesbringung des Beschwerdeführers. Betrachtet man die Interessen des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer enge familiäre Kontakte und andere enge soziale oder berufliche Kontakte im Inland nicht vorweisen konnte die im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen geeignet waren. Der Beschwerdeführer hat mit seinen Angaben im Zuge seiner Befragungen am 24.11.2020 und 04.01.2021 klar zum Ausdruck gebracht, dass er ganz keine Unterordnung unter das bestehende Fremdenrechtssystem beabsichtigt und nicht gewillt ist seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, der keine engen Kontakte und keine engen Angehörigen in Österreich hat, weit weniger schwer als das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers. Für den Beschwerdeführer wird zeitnah nach der Flugbuchung ein Heimreisezertifikat ausgestellt und sodann umgehend die Abschiebung bei Wiederaufnahme des Flugverkehrs, voraussichtlich ab Mitte Jänner 2021 effektuiert. Aus derzeitiger Sicht ist damit zu rechnen, dass die gegenwärtigen Einschränkungen im Flugverkehr nach Marokko aufgrund der Covid-19 Pandemie wie vom Bundesamt prognostiziert ab Mitte Jänner 2021 gelockert werden und die Abschiebung des Beschwerdeführers sodann durchführbar sein wird. Die absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nach derzeitigem Stand mit wenigen Monaten, einzustufen. Die Dauer der Schubhaft könnte durch die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers verringert werden. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt fast 10 Monate in Schubhaft und ist die gegenständliche Schubhaft zudem eine nach 3jähriger Strafhaft erfolgte sogenannten „Anschlussschubhaft“. Die Abschiebung des Beschwerdeführers ist ab Mitte Jänner 2021 realistisch und wahrscheinlich. In Anbetracht der höchstzulässigen Schubhaftdauer im Ausmaß von 18 Monaten, der faktischen Unmöglichkeit der Vorführung aus dem Stande der Strafhaft und der angemessenen Bemühungen des Bundesamtes, erweist sich im vorliegenden Fall insbesondere aufgrund der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers die Anhaltung des Beschwerdeführers als verhältnismäßig. Es ist fallbezogen noch vertretbar, die Schubhaft in Erwartung der Lockerung der Reisebeschränkungen ab Mitte Jänner 2021 aufrecht zu erhalten (VwGH vom 12.05.2020, Ra 2020/21/0094-8). Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft zum Entscheidungszeitpunkt das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. 3.1.7. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer noch vor dem Hintergrund der zulässigen Dauer einer Anhaltung in Schubhaft in Schubhaft angehalten werden darf und allenfalls in weiterer Folge, ob eine Abschiebung des Beschwerdeführers noch innerhalb der noch zur Verfügung stehenden, zulässigen Dauer der Schubhaft bewerkstelligt werden kann. Eine Verlängerung der Schubhaft über den Zeitraum von sechs Monaten
§ 80Abs.
2 Z 2 FPG ist im vorliegenden Fall, mangels Anwendbarkeit von § 80 Abs. 3 und Abs. 5 FPG nur unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 zulässig.Eine Verlängerung der Schubhaft über den Zeitraum von sechs Monaten
Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist im vorliegenden Fall, mangels Anwendbarkeit von Paragraph 80, Absatz 3 und Absatz 5, FPG nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 80, Absatz 4, zulässig.
§ 80Abs.
4 Z 1 FPG kann ein Drittstaatsangehöriger bis zu 18 Monate in Schubhaft angehalten werden, wenn er bisher deshalb nicht abgeschoben werden konnte, weil die Abschiebung dadurch gefährdet scheint, dass die Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit des Fremden, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht möglich ist.
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG kann ein Drittstaatsangehöriger bis zu 18 Monate in Schubhaft angehalten werden, wenn er bisher deshalb nicht abgeschoben werden konnte, weil die Abschiebung dadurch gefährdet scheint, dass die Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit des Fremden, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht möglich ist. Mit dieser Bestimmung wird Art. 15 Abs. 6 der Rückführungs-RL umgesetzt, wonach sich in den Fällen, in denen Abschiebungsmaßnahmen trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund (lit.
- a)der mangelnden Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen wahrscheinlich länger dauern werden oder Abschiebungsmaßnahmen trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund (lit.
- b)von Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten wahrscheinlich länger dauern werden, die höchstmögliche Schubhaftdauer um weitere 12 Monate verlängert.Mit dieser Bestimmung wird Artikel 15, Absatz 6, der Rückführungs-RL umgesetzt, wonach sich in den Fällen, in denen Abschiebungsmaßnahmen trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund (Litera a,) der mangelnden Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen wahrscheinlich länger dauern werden oder Abschiebungsmaßnahmen trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund (Litera b,) von Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten wahrscheinlich länger dauern werden, die höchstmögliche Schubhaftdauer um weitere 12 Monate verlängert. § 80 Abs. 4 Z 1 FPG stellt auf eine Gefährdung der Abschiebung ab, die sich daraus ergeben kann, dass die Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit des Fremden, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht möglich ist.Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG stellt auf eine Gefährdung der Abschiebung ab, die sich daraus ergeben kann, dass die Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit des Fremden, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht möglich ist. Art. 15 Abs. 6 lit a der Rückführungs-RL stellt darauf ab, dass sich eine Abschiebung aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers verzögert. Nach der Rückführungs-RL und der jüngsten Rechtsprechung des VwGH vom 15.12.2020 (Ra 2020/21/0404-12) muss die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Drittstaatsangehörigen daher kausal für die Verzögerung von Abschiebungsmaßnahmen sein, sodass auch § 80 Abs. 4 Z 1 FPG diesbezüglich im Sinn von Art 15 Rückführungs-RL auszulegen ist.Artikel 15, Absatz 6, Litera a, der Rückführungs-RL stellt darauf ab, dass sich eine Abschiebung aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers verzögert. Nach der Rückführungs-RL und der jüngsten Rechtsprechung des VwGH vom 15.12.2020 (Ra 2020/21/0404-12) muss die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Drittstaatsangehörigen daher kausal für die Verzögerung von Abschiebungsmaßnahmen sein, sodass auch Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG diesbezüglich im Sinn von Artikel 15, Rückführungs-RL auszulegen ist. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren angegeben, Staatsangehöriger von Marokko zu sein und wurde er schließlich am XXXX von der Vertretungsbehörde unter den von ihm angegebenen Daten identifiziert. Eine kausale, mangelnde Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers liegt daher in casu nicht vor.Der Beschwerdeführer hat im Verfahren angegeben, Staatsangehöriger von Marokko zu sein und wurde er schließlich am römisch 40 von der Vertretungsbehörde unter den von ihm angegebenen Daten identifiziert. Eine kausale, mangelnde Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers liegt daher in casu nicht vor. Zu prüfen ist daher, ob im vorliegenden Fall die Abschiebung trotz angemessener Bemühungen iSd Art. 15 Abs. 6 lit. b Rückführungs-RL aufgrund von Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten wahrscheinlich länger dauern wird.Zu prüfen ist daher, ob im vorliegenden Fall die Abschiebung trotz angemessener Bemühungen iSd Artikel 15, Absatz 6, Litera b, Rückführungs-RL aufgrund von Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten wahrscheinlich länger dauern wird. Das Bundesamt hat im gegenständlichen Fall das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bereits im Jahr 2017 eingeleitet und bis zur Erlangung einer positiven Identifizierung des Beschwerdeführers am XXXX über 20 Mal, regelmäßig urgiert. Eine Vorführung aus dem Stande der Strafhaft war aus faktischen Gründen nicht möglich. Daher ist das Erfordernis der angemessenen Bemühungen erfüllt.Das Bundesamt hat im gegenständlichen Fall das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bereits im Jahr 2017 eingeleitet und bis zur Erlangung einer positiven Identifizierung des Beschwerdeführers am römisch 40 über 20 Mal, regelmäßig urgiert. Eine Vorführung aus dem Stande der Strafhaft war aus faktischen Gründen nicht möglich. Daher ist das Erfordernis der angemessenen Bemühungen erfüllt. Der Beschwerdeführer wurde bereits am 27.09.2020 für sechs Monate in Schubhaft angehalten. Zu diesem Zeitpunkt kam es trotz angemessener Bemühungen des Bundesamtes zu einer Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch die marokkanische Vertretungsbehörde, nämlich der Zustimmung zur Erteilung des Heimreisezertifikates. Diese Verzögerungen von der Einleitung im Jahr 2017 bis März 2020 waren jedenfalls nicht durch die Covid-19 Pandemie bedingt. Zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme am 27.03.2020 waren die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 6 lit. b Rückführungs-RL daher erfüllt. Daher ist im gegenständlichen Fall die Verlängerung der zulässigen Schubhaftdauer
§ 80Abs. 1 Z 1 FPG i
Vm Art. 15 Abs. 6 lit. b Rückführungs-RL zulässig. Die nunmehr seit XXXX durch die Identifizierung des Beschwerdeführers weggefallene Unmöglichkeit der Feststellung der Identität, macht die Fortsetzung der Schubhaft nicht unzulässig. Dass die Effektuierung der Abschiebung seit XXXX aufgrund der Aussetzung der Flugverbindungen resultiert, vermag am grundsätzlichen Vorliegen des Art. 80 Abs. 4 Z 1 FPG iVm Art. 15 Abs. 6 lit. b Rückführungs-RL ebenso nichts zu ändern, sondern ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen.Der Beschwerdeführer wurde bereits am 27.09.2020 für sechs Monate in Schubhaft angehalten. Zu diesem Zeitpunkt kam es trotz angemessener Bemühungen des Bundesamtes zu einer Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch die marokkanische Vertretungsbehörde, nämlich der Zustimmung zur Erteilung des Heimreisezertifikates. Diese Verzögerungen von der Einleitung im Jahr 2017 bis März 2020 waren jedenfalls nicht durch die Covid-19 Pandemie bedingt. Zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme am 27.03.2020 waren die Voraussetzungen des Artikel 15, Absatz 6, Litera b, Rückführungs-RL daher erfüllt. Daher ist im gegenständlichen Fall die Verlängerung der zulässigen Schubhaftdauer
Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 6, Litera b, Rückführungs-RL zulässig. Die nunmehr seit römisch 40 durch die Identifizierung des Beschwerdeführers weggefallene Unmöglichkeit der Feststellung der Identität, macht die Fortsetzung der Schubhaft nicht unzulässig. Dass die Effektuierung der Abschiebung seit römisch 40 aufgrund der Aussetzung der Flugverbindungen resultiert, vermag am grundsätzlichen Vorliegen des Artikel 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 6, Litera b, Rückführungs-RL ebenso nichts zu ändern, sondern ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Es liegen daher im Ergebnis die Voraussetzungen für eine Verlängerung der sechsmonatigen Schubhaftdauer auf 18 Monate
§ 80Abs. 4 Z 1 FPG i
Vm Art. 15. Ab. 6 lit. b Rückführungs-RL vor.Es liegen daher im Ergebnis die Voraussetzungen für eine Verlängerung der sechsmonatigen Schubhaftdauer auf 18 Monate
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Artikel 15, Ab. 6 Litera b, Rückführungs-RL vor. Der Beschwerdeführer wurde nach einer Anhaltung von sechs Monaten
§ 80Abs.
7 FPG vom Bundesamt nicht unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis gesetzt, dass er aufgrund Schubhaftverlängerung nach § 80 Abs. 4 FPG angehalten wird. Dies ist dem Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 19.11.2020 zur Kenntnis gelangt. Dass dies in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache erfolgt ist, ergibt sich aufgrund der Anwesenheit der Dolmetscherin während der Verhandlung.Der Beschwerdeführer wurde nach einer Anhaltung von sechs Monaten
Paragraph 80, Absatz 7, FPG vom Bundesamt nicht unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis gesetzt, dass er aufgrund Schubhaftverlängerung nach Paragraph 80, Absatz 4, FPG angehalten wird. Dies ist dem Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 19.11.2020 zur Kenntnis gelangt. Dass dies in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache erfolgt ist, ergibt sich aufgrund der Anwesenheit der Dolmetscherin während der Verhandlung. 3.1.
- Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des Beschwerdeführers nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des erhöhten Sicherungsbedarfs nicht zum Ziel der Sicherung des Verfahrens, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht. Der Beschwerdeführer ist nicht ausreisewillig und will seine Abschiebung nicht akzeptieren.3.1.
- Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des Beschwerdeführers nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des erhöhten Sicherungsbedarfs nicht zum Ziel der Sicherung des Verfahrens, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht. Der Beschwerdeführer ist nicht ausreisewillig und will seine Abschiebung nicht akzeptieren. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht. 3.1.
- Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, das Asylverfahren und in weiterer Folge die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu sichern. Es war daher
§ 22aAbs.
4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. 3.1.
- Es konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage, der Stellungnahmen der belangten Behörde sowie der Einvernahmen des Beschwerdeführers geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.
- Zu Spruchteil B. - Revision Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den Rechtsfolgen des Unterbleibens einer unverzüglichen Verständigung nach § 80 Abs. 7 FPG.Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den Rechtsfolgen des Unterbleibens einer unverzüglichen Verständigung nach Paragraph 80, Absatz 7, FPG. Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob und in wie weit es auf die höchstzulässige Dauer der Schubhaft Auswirkungen hat, wenn jener Faktor der Grund für die Verlängerung der Schubhaftdauer – hier die bis XXXX unterbliebene Identifizierung des Beschwerdeführers – im Verfahrensverlauf wegfällt.Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob und in wie weit es auf die höchstzulässige Dauer der Schubhaft Auswirkungen hat, wenn jener Faktor der Grund für die Verlängerung der Schubhaftdauer – hier die bis römisch 40 unterbliebene Identifizierung des Beschwerdeführers – im Verfahrensverlauf wegfällt. Die Revision war daher zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W250.2230218.9.00