1 Z. 3 BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft von 15.12.2020 bis 30.12.2020 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft von 15.12.2020 bis 30.12.2020 für rechtswidrig erklärt. II.
GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von EUR 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von EUR 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 19.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 12.03.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.); der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.); gegen den Beschwerdeführer
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 12.03.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.); der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.); gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 17.07.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt
GB sowie wegen der Vergehen der Sachbeschädigung
GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 17.07.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt
Paragraphen 15, 269, Absatz eins, 1. Fall StGB sowie wegen der Vergehen der Sachbeschädigung
Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 17.04.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Körperverletzung
GB, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung
GB sowie des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung
GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, wobei ein Teil von 13 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 17.04.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins, StGB, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung
Paragraph 107, Absatz eins, StGB sowie des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung
Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, wobei ein Teil von 13 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Mit Bescheid vom 24.06.2020 ordnete das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft
2 Z 1 FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an. Mit Bescheid vom 24.06.2020 ordnete das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2020, GZ W117 2232698-1/15Z, als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.07.2020, GZ XXXX , wurde die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 12.03.2018 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 16.10.2020 erhob der Beschwerdeführer außerordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis, die mit 27.11.2020 zurückgewiesen wurde.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.07.2020, GZ römisch 40 , wurde die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 12.03.2018 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 16.10.2020 erhob der Beschwerdeführer außerordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis, die mit 27.11.2020 zurückgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2020, XXXX , wurde zuletzt festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2020, römisch 40 , wurde zuletzt festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Für den BF wurde ein gültiges Heimreisezertifikat ausgestellt. Der BF war für die Charterabschiebung am 15.12.2020 angemeldet. Aufgrund des Umstandes, dass die Kapazitäten des Charterfluges kurzfristig vor Abflug reduziert wurden, konnte der BF nicht mit dem vorgesehenen Flug abgeschoben werden. Am 28.12.2020 langte beim BVwG die verfahrensgegenständliche Beschwerde ein, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass sich der BF seit 26.06.2020 durchgehend in Schubhaft befindet und die Schubhaft somit höchstens bis 26.12.2020 aufrechterhalten hätte werden dürfen, da im gegenständlichen Fall kein Tatbestand vorliege, wonach die Schubhaft über den Zeitraum von 6 Monaten verlängert werden könne. Aufgrund des Umstandes, dass der BF nicht wie vorgesehen am 15.12.2020 abgeschoben wurde, erweise sich die Schubhaft daher ab diesem Zeitpunkt als rechtswidrig, da eine Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaft nicht mehr realisierbar sei. Beantrag wurde daher, auszusprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft seit 15.12.2020 in rechtwidriger Weise erfolgt sei; festzustellen, dass die Vorrausetzung für die weitere Anhaltung nicht vorliege, sowie der belangten Behörde den vorgesehenen Kostenersatz aufzuerlegen. Am 30.12.2020 langte die Stellungnahme vom Bundesamt ein, in der nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass weiterhin Sicherungsbedarf bestehe. Der zweimalige Versuch mit einem Hungerstreik die Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen und die Nichtinanspruchnahme der unterstützten freiwilligen Rückkehr zeige zudem, dass der Beschwerdeführer alles versuche, um seine Abschiebung zu verhindern. Der BF stelle weiterhin eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, jedoch gelange das Bundesamt auch abschließend zu dem Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall keine der in § 80 Abs. 4 FPG normierten Gründe zutreffen und der BF daher am 30.12.2020 aus der Schubhaft entlassen und ein gelinderes Mittel angeordnet werde. Am 30.12.2020 langte die Stellungnahme vom Bundesamt ein, in der nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass weiterhin Sicherungsbedarf bestehe. Der zweimalige Versuch mit einem Hungerstreik die Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen und die Nichtinanspruchnahme der unterstützten freiwilligen Rückkehr zeige zudem, dass der Beschwerdeführer alles versuche, um seine Abschiebung zu verhindern. Der BF stelle weiterhin eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, jedoch gelange das Bundesamt auch abschließend zu dem Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall keine der in Paragraph 80, Absatz 4, FPG normierten Gründe zutreffen und der BF daher am 30.12.2020 aus der Schubhaft entlassen und ein gelinderes Mittel angeordnet werde. Der BF wurde am 30.12.2020, um 09.20 Uhr aus der Schubhaft entlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger Afghanistans. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er hält sich seit 19.03.2016 in Österreich auf. Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 17.07.2019, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt
GB sowie wegen der Vergehen der Sachbeschädigung
GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 17.07.2019, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt
Paragraphen 15, 269, Absatz eins, 1. Fall StGB sowie wegen der Vergehen der Sachbeschädigung
Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung liegen Tathandlungen zugrunde, wonach der Beschwerdeführer gemeinsam mit zwei anderen Tätern (darunter seine Lebensgefährtin) im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter nach Fassen eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses eine fremde bewegliche Sache beschädigt hat, indem sie mit dem Küchenmesser eine Handkassa aufbrachen, wodurch ein Schaden in der Höhe von € 15,-- entstanden ist; der Beschwerdeführer am 20.11.2018 eine fremde Sache beschädigt hat, und zwar den Wohnzimmertisch seiner Lebensgefährtin, indem er diesen zer- bzw. auf diesen einschlug, wodurch ein Schaden von nicht mehr feststellbarer Höhe entstanden ist sowie der Beschwerdeführer Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Durchsetzung seiner Wegweisung und seiner Festnahme, zu hindern versucht hat, indem er zwei Schläge mit der Faust gegen den Brustbereich des einen Polizeibeamten ausführte und sodann versuchte den zweiten Polizeibeamten durch einen Stoß mit der Hand im Brustbereich zurückzustoßen und er, nachdem er zu Fall gebracht worden war, sich durch Treten mit den Füßen und heftigen Bewegungen mit den Armen aus dem Festhaltegriff der Polizeibeamten losreißen wollte, wobei es beim Versuch blieb, weil es den Polizeibeamten dennoch gelang die Amtshandlung durchzuführen. Mildernd wurden bei der Strafbemessung das Geständnis sowie der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers gewertet. Erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 17.04.2020, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Körperverletzung
GB, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung
GB sowie des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung
GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, wobei ein Teil von 13 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 17.04.2020, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins, StGB, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung
Paragraph 107, Absatz eins, StGB sowie des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung
Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, wobei ein Teil von 13 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung liegen Tathandlungen zugrunde, wonach der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin am Körper verletzt hat, und zwar am 23.01.2019, indem er ihr mit einem schweren Trinkglas einen Schlag gegen den Hinterkopf versetzt hat, wodurch sie eine Platzwunde am Hinterkopf erlitt; am 16.03.2020, indem er ihr einen Faustschlag in ihr Gesicht versetzt hat, wodurch sie ein Hämatom und eine Schwellung unter dem linken Auge erlitt; am 16.03.2020 sie gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht hat, indem er äußerte „Wenn ich jetzt wegen dir in das Gefängnis komme, dann bringe ich dich um, wenn ich wieder draußen bin.“ und im Anschluss mit einem Taschenmesser mehrere Bewegungen in Richtung ihres Bauches und Gesichtes ausführte, wodurch sie Schnittverletzungen am linken Oberarm und im Brustbereich erlitt sowie sie am 16.03.2020 durch diese Tat am Körper verletzt und dadurch eine schwere Verletzung herbeigeführt hat, wobei es beim Versuch blieb, da seine Lebensgefährtin den Angriffen ausweichen konnte. Mildernd wurden bei der Strafbemessung der wesentliche Beitrag des Beschwerdeführers zur Wahrheitsfindung sowie die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet. Erschwerend die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit, eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafe sowie das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen. Mit Beschluss wurde vom Widerruf der mit Urteil vom 17.07.2019 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die dort verhängte Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Mit Bescheid vom 24.06.2020 ordnete das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft
2 Z 1 FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an. Dieser Bescheid wurde nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am 26.06.2020 in Vollzug gesetzt und der Beschwerdeführer wurde von 26.06.2020 bis 30.12.2020 in Schubhaft angehalten.Mit Bescheid vom 24.06.2020 ordnete das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an. Dieser Bescheid wurde nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am 26.06.2020 in Vollzug gesetzt und der Beschwerdeführer wurde von 26.06.2020 bis 30.12.2020 in Schubhaft angehalten. Der Beschwerdeführer stellte am 19.03.2016 einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.03.2018 wurde dieser Antrag sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen; ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt; gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Weiters wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Am 26.03.2018 nahm der Beschwerdeführer an einer Rückkehrberatung durch den Verein Menschenrechte Österreich teil und erklärte nicht ausreisewillig zu sein. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.09.2019 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer
G 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 09.08.2019 verloren hat. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs dieser in weiterer Folge in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.09.2019 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 09.08.2019 verloren hat. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs dieser in weiterer Folge in Rechtskraft. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.07.2020, GZ XXXX , wurde die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 12.03.2018 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 16.10.2020 erhob der Beschwerdeführer außerordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis, die mit 27.11.2020 zurückgewiesen wurde.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.07.2020, GZ römisch 40 , wurde die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 12.03.2018 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 16.10.2020 erhob der Beschwerdeführer außerordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis, die mit 27.11.2020 zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten in besonders ausgeprägtem Maß nicht vertrauenswürdig. Der Beschwerdeführer achtet die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht. Er ist nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich zweimal strafrechtlich verurteilt. Darüber hinaus ist er nicht gewillt, mit den Behörden zu kooperieren. Um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen, befand sich der Beschwerdeführer mehrmals in Hungerstreik. Es besteht weiterhin Sicherungsbedarf. Die am 15.12.2020 organisierte Abschiebung des BF scheiterte. Der Charterflug wurde planmäßig durchgeführt, der BF wurde aufgrund des Umstandes, dass die Kapazitäten des Fluges kurzfristig vor Abflug reduziert wurden nicht abgeschoben. Für den BF war ein gültiges Heimreisezertifikat ausgestellt, die notwendigen Dokumente und Bewilligungen für die Abschiebung lagen vor. Die Gründe für das Scheitern der Abschiebung sind dem BF nicht zuzurechnen. Eine Abschiebung des BF innerhalb der höchstzulässigen Abschiebedauer war ab dem Scheitern dieses Abschiebeversuchs am 15.12.2020 nicht mehr realisierbar. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes das vorangegangene Asyl- und fremdenpolizeiliche Verfahren des Beschwerdeführers betreffend, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Schubhaftbescheid vom 24.06.2020 sowie die Anhaltung in Schubhaft (Geschäftszahl XXXX ) sowie den Akt der vorangegangen Haftprüfungen (Geschäftszahl XXXX ), in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes das vorangegangene Asyl- und fremdenpolizeiliche Verfahren des Beschwerdeführers betreffend, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Schubhaftbescheid vom 24.06.2020 sowie die Anhaltung in Schubhaft (Geschäftszahl römisch 40 ) sowie den Akt der vorangegangen Haftprüfungen (Geschäftszahl römisch 40 ), in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakte und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakte und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellung, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Staatsangehörigen Afghanistans handelt, beruht im Wesentlichen auf den (diesbezüglich gleichbleibenden) Angaben des Beschwerdeführers in seinen Asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren. Gegenteiliges wurde von ihm auch nicht behauptet und ist in den bisherigen Verfahren auch nicht hervorgekommen. Zudem wurde seine Staatsangehörigkeit auch von der afghanischen Vertretungsbehörde bestätigt. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, zumindest seit der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz am 19.03.2016, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes, den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in den bisherigen Verfahren. Aus der Einsichtnahme in das Strafregister sowie der Protokollsvermerke und gekürzten Urteilsausfertigungen (2192093-1, OZ 12 und OZ 21 sowie XXXX , OZ 8 und OZ 14) ergibt sich die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers.Aus der Einsichtnahme in das Strafregister sowie der Protokollsvermerke und gekürzten Urteilsausfertigungen (2192093-1, OZ 12 und OZ 21 sowie römisch 40 , OZ 8 und OZ 14) ergibt sich die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer von 26.06.2020 bis 30.12.2020 in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Zum Sicherungsbedarf: Die Feststellungen zum unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.07.2020, GZ XXXX , das seinen Antrag abwies. Die Feststellungen zum unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.07.2020, GZ römisch 40 , das seinen Antrag abwies. Das Bestehen einer aktuell durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer ergibt sich unzweifelhaft aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten (insbesondere Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.07.2020, GZ XXXX ). Eine gegen dieses Erkenntis eingebrachte ao. Revision wurde vom VwGH zurückgewiesen. Das Bestehen einer aktuell durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer ergibt sich unzweifelhaft aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten (insbesondere Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.07.2020, GZ römisch 40 ). Eine gegen dieses Erkenntis eingebrachte ao. Revision wurde vom VwGH zurückgewiesen. Die Feststellungen zum Hungerstreik durch den Beschwerdeführer sowie die Notwendigkeit seiner Unterbringung in einer Sicherheitszelle aufgrund seines Verhaltens beruhen auf den diesbezüglichen Eintragungen in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen ist, nicht gewillt ist, mit den Behörden zu kooperieren und in besonders ausgeprägtem Maß nicht vertrauenswürdig ist, ergeben sich aus dem festgestellten und aktenkundigen bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere aus seinen strafrechtlichen Verurteilungen sowie auch zuletzt aus seinem Verhalten während der Schubhaft Dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren oder am Verfahren zu seiner Außerlandesbringung ausreichend mitzuwirken, geht unzweifelhaft aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten hervor. So hat der Beschwerdeführer wiederholt angegeben, nicht freiwillig nach Afghanistan zurückkehren zu wollen. Bis dato hat der Beschwerdeführer keinen Antrag auf freiwillige Rückkehr bzw. Ausreise eingebracht. Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers unter Pkt. 1.2.4., insbesondere zu seiner in Österreich lebenden Lebensgefährtin, ergeben sich aus der Aktenlage sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.07.2020 und der zeugenschaftlichen Aussage von seiner Lebensgefährtin in dieser Verhandlung ( XXXX , OZ 15). Seine Lebensgefährtin konnte den Beschwerdeführer jedoch auch in der Vergangenheit nicht von der Begehung seiner Straftaten abhalten. Vielmehr war sie, wie aus dem im Gerichtsakt zur Geschäftszahl XXXX einliegenden Urteil eines Landesgerichtes vom 17.07.2019 hervorgeht (OZ 15), als Mittäterin bei einer vom Beschwerdeführer begangenen Sachbeschädigung beteiligt und wurde auch sie selbst wegen diesem Vergehen
GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Wochen, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Sie konnte ihn auch nicht von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten. Der zweiten Verurteilung vom 17.04.2020 lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gerade die Körperverletzung, die gefährliche Drohung und die versuchte schwere Körperverletzung gegen seine Lebensgefährtin setzte. Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers unter Pkt. 1.2.4., insbesondere zu seiner in Österreich lebenden Lebensgefährtin, ergeben sich aus der Aktenlage sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.07.2020 und der zeugenschaftlichen Aussage von seiner Lebensgefährtin in dieser Verhandlung ( römisch 40 , OZ 15). Seine Lebensgefährtin konnte den Beschwerdeführer jedoch auch in der Vergangenheit nicht von der Begehung seiner Straftaten abhalten. Vielmehr war sie, wie aus dem im Gerichtsakt zur Geschäftszahl römisch 40 einliegenden Urteil eines Landesgerichtes vom 17.07.2019 hervorgeht (OZ 15), als Mittäterin bei einer vom Beschwerdeführer begangenen Sachbeschädigung beteiligt und wurde auch sie selbst wegen diesem Vergehen
Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Wochen, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Sie konnte ihn auch nicht von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten. Der zweiten Verurteilung vom 17.04.2020 lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gerade die Körperverletzung, die gefährliche Drohung und die versuchte schwere Körperverletzung gegen seine Lebensgefährtin setzte. Der Umstand, dass die Abschiebung des BF am 15.12.2020 scheiterte, obwohl für ihn von den afghanischen Behörden ein HRZ ausgestellt worden war und die nötigen Bewilligungen für die Ein- oder Durchreise vorlagen, ist der Stellungnahme des Bundesamts vom 30.12.2020 zu entnehmen. Es sind keine Umstände hervorgekommen, wonach dem BF das Scheitern der Abschiebung zuzurechnen ist. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Gesetzliche Grundlagen: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 FPG lautet:Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte Paragraph 80, FPG lautet: „§ 80.
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.
Paragraph 80, Absatz eins, FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie der Stellungnahme des Bundesamtes lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass im gegenständliche Fall Tatbestände des § 80 Abs. 4 FPG vorliegen, die eine Aufrechterhaltung der Schubhaft über einen Zeitraum von 6 Monaten rechtfertigen. Die höchstzulässige Anhaltedauer endete somit mit 26.12.2020. Ab 15.12.2020 - dem Zeitpunkt der gescheiterten Abschiebung, war eine Abschiebung bis zum Ablauf der höchstzulässigen Anhaltedauer (26.06.2020) nicht mehr realisierbar. Es war daher der Beschwerde
1 Z. 3 BFA-VG stattzugeben und die Anhaltung von 15.12.2020 bis 30.12.2020 für rechtswidrig zu erklären. Dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie der Stellungnahme des Bundesamtes lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass im gegenständliche Fall Tatbestände des Paragraph 80, Absatz 4, FPG vorliegen, die eine Aufrechterhaltung der Schubhaft über einen Zeitraum von 6 Monaten rechtfertigen. Die höchstzulässige Anhaltedauer endete somit mit 26.12.2020. Ab 15.12.2020 - dem Zeitpunkt der gescheiterten Abschiebung, war eine Abschiebung bis zum Ablauf der höchstzulässigen Anhaltedauer (26.06.2020) nicht mehr realisierbar. Es war daher der Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG stattzugeben und die Anhaltung von 15.12.2020 bis 30.12.2020 für rechtswidrig zu erklären. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Spruchteil A. - Spruchpunkte II. KostenersatzSpruchteil A. - Spruchpunkte römisch zwei. Kostenersatz
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden, ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher
GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 737,60. Dem Bundesamt gebührt kein Kostenersatz. Auch die Eingabegebühr ist ersatzfähig (VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336) und beträgt
LVwG-Eingabengebührverordnung EUR 30, weshalb EUR 767,60 zuzusprechen waren. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden, ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 737,60. Dem Bundesamt gebührt kein Kostenersatz. Auch die Eingabegebühr ist ersatzfähig (VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336) und beträgt
Paragraph 2, Absatz eins, der BuLVwG-Eingabengebührverordnung EUR 30, weshalb EUR 767,60 zuzusprechen waren. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist. Ob die weitere Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig ist, ist eine Frage des konkreten Einzelfalles, sodass keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W278.2232698.5.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.