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{'item': 'G305 2225547-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2021 GeschäftszahlG305 2225547-2 SpruchG305 2225547-2/4E, G305 2225547-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 14bAbs.

1 Z 1 und Abs. 2 mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit;1.

Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit; 2.

§ 14bAbs.

1 Z 2 und Abs. 3 mit dem Anfall der Pensions(Ruhegenuss)- oder der Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung;2.

Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, mit dem Anfall der Pensions(Ruhegenuss)- oder der Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung; 3.

§ 14bAbs.

1 Z 3 mit Beginn des Kinderbetreuungsgeld- bzw. des Weiterbildungsgeldbezuges.3.

Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer 3, mit Beginn des Kinderbetreuungsgeld- bzw. des Weiterbildungsgeldbezuges.

(2)Die Pflichtversicherung endet 1.

§ 14bAbs.

1 Z 1 und Abs. 2 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit aufgegeben wird;1.

Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit aufgegeben wird; 2.

§ 14bAbs.

1 Z 2 und Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Pensions(Ruhegenuss)- bzw. die Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung wegfällt;2.

Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Pensions(Ruhegenuss)- bzw. die Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung wegfällt; 3.

§ 14bAbs.

1 Z 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Leistung wegfällt.“3.

Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer 3, mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Leistung wegfällt.“ 3.2.

  1. Gemäß § 5 Abs. 1 GSVG ist von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung ausgenommen, wer auf Grund seiner Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund seiner Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 Anspruch auf Leistungen hat, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar
  2. für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder
  3. für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt. Hinsichtlich der Pensionsversicherung gilt dies nur dann, wenn die Berufsgruppe am
  4. Jänner 1998 nicht in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen war. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.3.2.
  5. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, GSVG ist von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung ausgenommen, wer auf Grund seiner Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund seiner Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Anspruch auf Leistungen hat, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar
  6. für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder
  7. für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt. Hinsichtlich der Pensionsversicherung gilt dies nur dann, wenn die Berufsgruppe am
  8. Jänner 1998 nicht in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen war. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Mit 01.01.2000 wurde durch das ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 139/1997, für die selbständig Erwerbstätigen eine Pflichtversicherung in allen Zweigen der Sozialversicherung vorgesehen (§ 2 Abs. 1 Z 4), es sei denn, die gesetzliche berufliche Vertretung machte vom „Opting-Out“ im Sinne des § 5 leg. cit. Gebrauch. Die Voraussetzung für das „Opting-Out“ bestand im Wesentlichen darin, dass die Versorgung des Betroffenen sichergestellt war. Demnach musste ein gleichwertiger bzw. zumindest ein annähernd gleichwertiger Anspruch des Betroffenen auf Leistungen gegenüber einer Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung oder für die Krankenversicherung ein Anspruch aus einer Selbstversicherung nach ASVG oder GSVG gegeben sein [Rosenmayr-Khoshideh in Sonntag, GSVG,
  9. Aufl., Rz. 1 zu § 5 GSVG].Mit 01.01.2000 wurde durch das ASRÄG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,, für die selbständig Erwerbstätigen eine Pflichtversicherung in allen Zweigen der Sozialversicherung vorgesehen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,), es sei denn, die gesetzliche berufliche Vertretung machte vom „Opting-Out“ im Sinne des Paragraph 5, leg. cit. Gebrauch. Die Voraussetzung für das „Opting-Out“ bestand im Wesentlichen darin, dass die Versorgung des Betroffenen sichergestellt war. Demnach musste ein gleichwertiger bzw. zumindest ein annähernd gleichwertiger Anspruch des Betroffenen auf Leistungen gegenüber einer Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung oder für die Krankenversicherung ein Anspruch aus einer Selbstversicherung nach ASVG oder GSVG gegeben sein [Rosenmayr-Khoshideh in Sonntag, GSVG,
  10. Aufl., Rz. 1 zu Paragraph 5, GSVG]. Der Antrag auf eine Ausnahme von der Versicherungspflicht nach dem GSVG konnte von den beruflichen Interessenvertretungen bis zum 01.10.1999 gestellt werden und oblag diesbezüglich die Entscheidung über den Antrag der jeweiligen beruflichen Interessensvertretung dem jeweils zuständigen Bundesminister. Mit Verordnung BGBl. II Nr. 471/2005 wurden Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, die die Zugehörigkeit zu einer Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer begründet, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen.Mit Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2005, wurden Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, die die Zugehörigkeit zu einer Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer begründet, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen. Für XXXX besteht eine Versicherungspflicht des „Opting-Out“. Dies hat zur Folge, dass Angehörige dieser Berufsgruppe der Versicherungspflicht zur Gruppenkrankenversicherung der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer unterliegen, wenn nicht die Anmeldung zur Selbstversicherung nach § 16 ASVG oder § 14a oder zur Pflichtversicherung gemäß § 14b nachgewiesen wird. Für römisch 40 besteht eine Versicherungspflicht des „Opting-Out“. Dies hat zur Folge, dass Angehörige dieser Berufsgruppe der Versicherungspflicht zur Gruppenkrankenversicherung der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer unterliegen, wenn nicht die Anmeldung zur Selbstversicherung nach Paragraph 16, ASVG oder Paragraph 14 a, oder zur Pflichtversicherung gemäß Paragraph 14 b, nachgewiesen wird. Gemäß § 14b Abs. 3 GSVG unterliegen Personen, die auf Grund eines Antrages jener gesetzlichen beruflichen Vertretung gem. § 5 GSVG, der sie angehören, von der Pflichtversicherung ausgenommen waren, dann der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wenn sie auf Grund der von ihnen ausgeübten freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine Altersversorgung bezogen, nicht aber der Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten sind und auf Grund einer anderen Erwerbstätigkeit eine Pension beziehen, die die Krankenversicherung der Pensionisten begründet.Gemäß Paragraph 14 b, Absatz 3, GSVG unterliegen Personen, die auf Grund eines Antrages jener gesetzlichen beruflichen Vertretung gem. Paragraph 5, GSVG, der sie angehören, von der Pflichtversicherung ausgenommen waren, dann der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wenn sie auf Grund der von ihnen ausgeübten freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine Altersversorgung bezogen, nicht aber der Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten sind und auf Grund einer anderen Erwerbstätigkeit eine Pension beziehen, die die Krankenversicherung der Pensionisten begründet. In den Materialien zum SVÄG 2012 heißt es unter anderem, dass die nach § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ausgenommenen Mitglieder der Ziviltechnikerkammer in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem FSVG einbezogen werden. Demnach soll die genannte Personengruppe anstelle der bisherigen Versorgungsleistung aus dem Pensionsfonds eine besondere Pensionsleistung nach dem FSVG erhalten.In den Materialien zum SVÄG 2012 heißt es unter anderem, dass die nach Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ausgenommenen Mitglieder der Ziviltechnikerkammer in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem FSVG einbezogen werden. Demnach soll die genannte Personengruppe anstelle der bisherigen Versorgungsleistung aus dem Pensionsfonds eine besondere Pensionsleistung nach dem FSVG erhalten. Es soll daher klargestellt werden, dass auch für diese Personengruppe die Regelungen der Selbst- oder Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach den §§ 14a und 14b GSVG anzuwenden sind, sofern diese Personen auf Grund des Bezuges der besonderen Pensionsleistung nicht bereits der Krankenvorsorgeeinrichtung der Ziviltechnikerkammer unterliegen [EB 2001 BlgNR
  11. GP, Anm. zu Art. 2 Z 7, 9 und 14 (§§ 14a Abs. 3, 14b Abs. 1, 14d Abs. 1 Z 3 sowie Abs. 2 Z 3 GSVG)].Es soll daher klargestellt werden, dass auch für diese Personengruppe die Regelungen der Selbst- oder Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach den Paragraphen 14 a und 14 b GSVG anzuwenden sind, sofern diese Personen auf Grund des Bezuges der besonderen Pensionsleistung nicht bereits der Krankenvorsorgeeinrichtung der Ziviltechnikerkammer unterliegen [EB 2001 BlgNR
  12. GP, Anmerkung zu Artikel 2, Ziffer 7, 9 und 14 (Paragraphen 14 a, Absatz 3, 14 b, Absatz eins, 14 d, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Absatz 2, Ziffer 3, GSVG)]. Demnach sollen nur noch Personen mit aktivem Leistungsanspruch gegenüber der Krankenvorsorgeeinrichtung von der Inanspruchnahme der Pflichtversicherung nach § 14b GSVG ausgeschlossen sein, unabhängig davon, ob die betreffende Person noch im aktiven Erwerbsleben steht, oder ob sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung bezieht, nicht der Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegt und zusätzlich eine Pensionsleistung bezieht, die die Krankenversicherung der Pensionist/innen begründet (§ 14b Abs. 3 GSVG).Demnach sollen nur noch Personen mit aktivem Leistungsanspruch gegenüber der Krankenvorsorgeeinrichtung von der Inanspruchnahme der Pflichtversicherung nach Paragraph 14 b, GSVG ausgeschlossen sein, unabhängig davon, ob die betreffende Person noch im aktiven Erwerbsleben steht, oder ob sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung bezieht, nicht der Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegt und zusätzlich eine Pensionsleistung bezieht, die die Krankenversicherung der Pensionist/innen begründet (Paragraph 14 b, Absatz 3, GSVG). 3.2.
  13. Der Beschwerdeführer bezieht seit dem XXXX .2009 eine Pensionsleistung ( XXXX ) von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und parallel dazu eine Berufsunfähigkeitspension von der Sozialversicherungsanstalt der XXXX [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 11.01.2021, S. 7f; HV-Abfrage vom 11.01.2021].3.2.
  14. Der Beschwerdeführer bezieht seit dem römisch 40 .2009 eine Pensionsleistung ( römisch 40 ) von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und parallel dazu eine Berufsunfähigkeitspension von der Sozialversicherungsanstalt der römisch 40 [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 11.01.2021, S. 7f; HV-Abfrage vom 11.01.2021]. Nach seinen eigenen Angaben ist er der privaten Gruppenkrankenversicherung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung, der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer nicht beigetreten. Damit unterliegt er grundsätzlich der Krankenversicherungspflicht gemäß § 14b Abs. 3 GSVG. Für die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14b Abs. 3 kommt es nicht darauf an, dass die dem Beschwerdeführer verliehene Befugnis eines XXXX mit Wirksamkeit XXXX .2009 erloschen ist und er seine berufliche Tätigkeit als XXXX zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt um 2006/2007 aufgegeben hat, sondern ausschließlich darauf an, dass er seit dem XXXX .2009 eine Pensionsleistung ( XXXX ) von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und parallel dazu eine Berufsunfähigkeitspension von der Sozialversicherungsanstalt der XXXX bis laufend bezieht und er der Gruppenkrankenversicherung seiner Interessenvertretung zu keinem Zeitpunkt beigetreten ist.Nach seinen eigenen Angaben ist er der privaten Gruppenkrankenversicherung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung, der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer nicht beigetreten. Damit unterliegt er grundsätzlich der Krankenversicherungspflicht gemäß Paragraph 14 b, Absatz 3, GSVG. Für die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 14 b, Absatz 3, kommt es nicht darauf an, dass die dem Beschwerdeführer verliehene Befugnis eines römisch 40 mit Wirksamkeit römisch 40 .2009 erloschen ist und er seine berufliche Tätigkeit als römisch 40 zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt um 2006 aus 2007, aufgegeben hat, sondern ausschließlich darauf an, dass er seit dem römisch 40 .2009 eine Pensionsleistung ( römisch 40 ) von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und parallel dazu eine Berufsunfähigkeitspension von der Sozialversicherungsanstalt der römisch 40 bis laufend bezieht und er der Gruppenkrankenversicherung seiner Interessenvertretung zu keinem Zeitpunkt beigetreten ist. Wenn es in der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt, dass der Beschwerdeführer auch im Zeitraum XXXX .2014 bis XXXX .2018 als XXXX tätig gewesen sei, entspricht dies, wie es die Beschwerde zutreffend aufzeigt, nicht den Tatsachen. Wenn es in der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt, dass der Beschwerdeführer auch im Zeitraum römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2018 als römisch 40 tätig gewesen sei, entspricht dies, wie es die Beschwerde zutreffend aufzeigt, nicht den Tatsachen. Dennoch vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer im angeführten Zeitraum nicht mehr als XXXX tätig war, der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, da er, wie schon oben ausgeführt, im beschwerdegegenständlichen Zeitraum neben einer XXXX von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eine Erwerbsunfähigkeitspension von der Sozialversicherungsanstalt der XXXX bezogen hat und er der Krankenvorsorgeeinrichtung seiner Interessensvertretung nicht unterlag.Dennoch vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer im angeführten Zeitraum nicht mehr als römisch 40 tätig war, der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, da er, wie schon oben ausgeführt, im beschwerdegegenständlichen Zeitraum neben einer römisch 40 von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eine Erwerbsunfähigkeitspension von der Sozialversicherungsanstalt der römisch 40 bezogen hat und er der Krankenvorsorgeeinrichtung seiner Interessensvertretung nicht unterlag. 3.2.
  15. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vielmehr ist es so, dass die vom BF aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof mehrfach eindeutig in der zitierten Richtung beantwortet wurden; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vielmehr ist es so, dass die vom BF aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof mehrfach eindeutig in der zitierten Richtung beantwortet wurden; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G305.2225547.2.00

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