G308 2188756-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2021 GeschäftszahlG308 2188756-1 SpruchG308 2188756-1/10E, G308 2188756-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , p.A. XXXX GmbH, XXXX in XXXX , Deutschland, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts für ZRS XXXX vom 16.01.2018, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , p.A. römisch 40 GmbH, römisch 40 in römisch 40 , Deutschland, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts für ZRS römisch 40 vom 16.01.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Die Gebühren des Zeugen XXXX , p.A. XXXX GmbH, XXXX , Deutschland, für die Teilnahme an der Verhandlung am 12. Oktober 2017 werden gemäß Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG) wie folgt bestimmt:„Die Gebühren des Zeugen römisch 40 , p.A. römisch 40 GmbH, römisch 40 , Deutschland, für die Teilnahme an der Verhandlung am 12. Oktober 2017 werden gemäß Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG) wie folgt bestimmt:
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Dazu habe der BF die Rechnung des Hotels sowie zwei Belege der Mautstellen XXXX und XXXX vorgelegt. Darüber hinaus habe der BF Verdienst-/Einkommensentgang als Geschäftsführer der XXXX GmbH (im Folgenden: GmbH) im Betrag von insgesamt EUR 1.885,00 (13 Stunden á EUR 145,00) begehrt und dazu mitgeteilt, dass er geschäftsführender Gesellschafter der GmbH sei. Laut Handelsregisterauszug sei der BF als Geschäftsführer einzelvertretungsberechtigt. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF zur Verhandlung beim Landesgericht für Zivilrechtssachen römisch 40 vom 12.10.2017 um 12:30 geladen worden sei. Der BF sei bereits am 11.10.2017 angereist, in der Verhandlung am 12.10.2017 vernommen und um 15:10 Uhr entlassen worden.
Laut Verhandlungsprotokoll sei der BF über seinen Gebührenanspruch belehrt und eine parteieneinverständliche Festlegung der Gebühr nicht möglich gewesen. Der BF habe beim Servicecenter des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen die Bemessung der Gebühren anlässlich der Verhandlung vom 12.10.2017 beantragt und dazu eine Kostenaufstellung der Reise- und Aufenthaltskosten vorgelegt. Er habe Reisekosten für den eigenen PKW im Betrag von EUR 585,80 (1010 km à EUR 0,58), Aufenthaltskosten für zwei Übernachtungen in einem römisch 40 Wellness-Hotel im Betrag von EUR 210,00, zwei Mal Frühstück im Betrag von EUR 24,00 sowie die Hotelparkgebühr im Betrag von EUR 16,00 begehrt. Dazu habe der BF die Rechnung des Hotels sowie zwei Belege der Mautstellen römisch 40 und römisch 40 vorgelegt.
Darüber hinaus habe der BF Verdienst-/Einkommensentgang als Geschäftsführer der römisch 40 GmbH (im Folgenden: GmbH) im Betrag von insgesamt EUR 1.885,00 (13 Stunden á EUR 145,00) begehrt und dazu mitgeteilt, dass er geschäftsführender Gesellschafter der GmbH sei. Laut Handelsregisterauszug sei der BF als Geschäftsführer einzelvertretungsberechtigt.
Am 24.10.2017 habe der BF per E-Mail eine weitere Kostenaufstellung der Reise- und Aufenthaltskosten übermittelt und nunmehr Reisekosten von EUR 585,80 (1010 km á EUR 0,58), Mautgebühren von EUR 27,00, Aufenthaltskosten für zwei Übernachtungen im bereits genannten Hotel in der Höhe von EUR 210,00, eine Nächtigungsabgabe von EUR 3,00 sowie Kosten für zweimal Frühstück von EUR 24,00 zweimal Mittagessen von EUR 17,00 und zweimal Abendessen von EUR 17,00 beantragt. Weiters habe er Verdienstausfall für die Reisezeit von insgesamt 10,27 Stunden, für die Vorbereitung zur Verhandlung, Wartezeit zur Verhandlung und Zeugenvernehmung bis zum Verlassen des Gerichts für 10 Stunden im Betrag von insgesamt EUR 2.939,15 (20,27 Stunden á EUR 145,00) begehrt.
Mit Schreiben vom 13. 11.2017 sei dem BF mitgeteilt worden, dass ihm entweder gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG als selbstständig Erwerbstätiger eine Entschädigung für Zeitversäumnis von EUR 14,20 pro begonnener Stunde zustehe oder als unselbstständig Erwerbstätiger der tatsächliche Verdienst-bzw. Einkommensentgang zustehe, wobei der Grund des Anspruchs und dessen Höhe bekanntzugeben und zu bescheinigen sei. Es sei darauf hingewiesen worden, dass selbstständig erwerbstätige Zeugen nicht nach den sonst geltenden Honorarsätzen oder in Anlehnung an ihr sonstiges Einkommen zu entlohnen sind, sondern lediglich für einen konkreten Einkommensentgang zu entschädigen sind. Der BF sei aufgefordert worden, binnen vier Wochen bekanntzugeben ob er selbstständig oder unselbstständig erwerbstätig ist, und bei sonstigem Verlust aufgefordert worden, den Einkommens-/Verdienstentgang im Falle einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit bekanntzugeben und zu bescheinigen.
Weiters sei er aufgefordert worden bekanntzugeben, für welche konkrete Tätigkeit er den behaupteten Einkommensverlust als selbstständig Erwerbstätiger erlitten habe, dies zu bescheinigen und den Dienstvertrag mit der GmbH vorzulegen. Der BF habe daraufhin angegeben, alleiniger geschäftsführender Gesellschafter der GmbH zu sein und dazu einen Dienstleistungsvertrag in Kopie als „Anlage 1“ vorgelegt. Sein Gehalt werde in § 5 des Vertrages genannt und ergebe sich daraus plausibel die Kostenaufstellung von 20,27 Stunden über EUR 2.9.39,15. Sollten diese nicht beglichen werden, erleide er noch darüber hinaus einen finanziellen Schaden von EUR 2.939,15/12 Monate x 2 (13. und 14. Gehalt) = EUR 489,33.
Der BF sei selbstständig und sein persönliches Einkommen direkt mit seiner Leistungserbringung gekoppelt. Er sei nicht als Privatperson geladen worden, sondern seien sämtlicher Schriftverkehr, Einladungen etc. über die Adresse der GmbH gelaufen. Zur Vorbereitung habe er Mittel der Firma benutzt, wie Firmenunterlagen, Gutachten, technische Beschreibungen etc. was er als Privatperson so nicht erledigen könne. Eine konkrete Tätigkeit für die er die behaupteten Einkommensverluste erlitten hat, habe er nicht bekanntgegeben. Den Dienstvertrag habe er nicht vorgelegt. Er habe das Ergebnisprotokoll XXXX als Nachweis der persönlichen Leistungserbringung, Seite 1 bis 4 des Gutachtens als Nachweis für die persönliche Leistungserbringung und Seite 1 bis 3 des Inspektionsberichts/Gutachten als Nachweis der persönlichen Leistungserbringung vorgelegt.
Vom Ergebnisprotokoll sei nur die erste Seite von 3, der angeführte Dienstvertrag sei nicht übermittelt worden.Mit Schreiben vom 13. 11.2017 sei dem BF mitgeteilt worden, dass ihm entweder gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG als selbstständig Erwerbstätiger eine Entschädigung für Zeitversäumnis von EUR 14,20 pro begonnener Stunde zustehe oder als unselbstständig Erwerbstätiger der tatsächliche Verdienst-bzw. Einkommensentgang zustehe, wobei der Grund des Anspruchs und dessen Höhe bekanntzugeben und zu bescheinigen sei. Es sei darauf hingewiesen worden, dass selbstständig erwerbstätige Zeugen nicht nach den sonst geltenden Honorarsätzen oder in Anlehnung an ihr sonstiges Einkommen zu entlohnen sind, sondern lediglich für einen konkreten Einkommensentgang zu entschädigen sind.
Der BF sei aufgefordert worden, binnen vier Wochen bekanntzugeben ob er selbstständig oder unselbstständig erwerbstätig ist, und bei sonstigem Verlust aufgefordert worden, den Einkommens-/Verdienstentgang im Falle einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit bekanntzugeben und zu bescheinigen. Weiters sei er aufgefordert worden bekanntzugeben, für welche konkrete Tätigkeit er den behaupteten Einkommensverlust als selbstständig Erwerbstätiger erlitten habe, dies zu bescheinigen und den Dienstvertrag mit der GmbH vorzulegen. Der BF habe daraufhin angegeben, alleiniger geschäftsführender Gesellschafter der GmbH zu sein und dazu einen Dienstleistungsvertrag in Kopie als „Anlage 1“ vorgelegt. Sein Gehalt werde in Paragraph 5, des Vertrages genannt und ergebe sich daraus plausibel die Kostenaufstellung von 20,27 Stunden über EUR 2.9.39,15.
Sollten diese nicht beglichen werden, erleide er noch darüber hinaus einen finanziellen Schaden von EUR 2.939,15/12 Monate x 2 (13. und 14. Gehalt) = EUR 489,33. Der BF sei selbstständig und sein persönliches Einkommen direkt mit seiner Leistungserbringung gekoppelt. Er sei nicht als Privatperson geladen worden, sondern seien sämtlicher Schriftverkehr, Einladungen etc. über die Adresse der GmbH gelaufen. Zur Vorbereitung habe er Mittel der Firma benutzt, wie Firmenunterlagen, Gutachten, technische Beschreibungen etc. was er als Privatperson so nicht erledigen könne. Eine konkrete Tätigkeit für die er die behaupteten Einkommensverluste erlitten hat, habe er nicht bekanntgegeben. Den Dienstvertrag habe er nicht vorgelegt.
Er habe das Ergebnisprotokoll römisch 40 als Nachweis der persönlichen Leistungserbringung, Seite 1 bis 4 des Gutachtens als Nachweis für die persönliche Leistungserbringung und Seite 1 bis 3 des Inspektionsberichts/Gutachten als Nachweis der persönlichen Leistungserbringung vorgelegt. Vom Ergebnisprotokoll sei nur die erste Seite von 3, der angeführte Dienstvertrag sei nicht übermittelt worden.
In der rechtlichen Beurteilung wurde sodann im Wesentlichen zu den Aufenthaltskosten ausgeführt, der BF habe angegeben, die Abfahrtszeit von XXXX sei am 11.10.2017, 14:00 Uhr gewesen und die Ankunftszeit in XXXX 13.10.2017, 13:00 Uhr. Der geringste Zeitaufwand bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels um rechtzeitig bei der Verhandlung am 12.10.2017 um 12:30 /Ende 15:10 zu sein betrage laut Fahrplan der ÖBB: Abreise in XXXX am 11.10.2017, 14:36 Uhr, XXXX am 13.10.2017 um 13:27 Uhr. Demnach seien dem BF die Aufenthaltskosten gemäß § 14 und 16 GebAG für zweimal Frühstück im Betrag von EUR 24,00 (12.10.2017 und 13.10.2017), einmal Mittagessen im Betrag von EUR 8,50 (12.10.2017) und zweimal Abendessen im Betrag von EUR 17,00 (11.10.2017, 12.10.2017) zu ersetzen.
Die Ausgabe für das Mittagessen stehe gemäß § 14 GebAG nur für einen Tag (12.10.2017) zu, da er die Reise am 11.10.2017 nach 11:00 Uhr angetreten und am 13.10.2017 um 13:00 Uhr beendet habe. Weiters gebühre gemäß §§ 15 und 16 GebAG eine Vergütung für unvermeidliche Nächtigungen vom 11.10.2017 bis 13.10.2017 von insgesamt EUR 148,80 (zwei Nächtigungen á EUR 12,40 [sic!]). Das Mehrbegehren für die Übernachtung im Betrag von € 64,20 sei abzuweisen gewesen, da gemäß § 16 GebAG die Mehrauslagen für die Nächtigung nur bis zum Sechsfachen des § 15 Abs. 1 GebAG genannten zu vergüten seien.In der rechtlichen Beurteilung wurde sodann im Wesentlichen zu den Aufenthaltskosten ausgeführt, der BF habe angegeben, die Abfahrtszeit von römisch 40 sei am 11.10.2017, 14:00 Uhr gewesen und die Ankunftszeit in römisch 40 13.10.2017, 13:00 Uhr.
Der geringste Zeitaufwand bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels um rechtzeitig bei der Verhandlung am 12.10.2017 um 12:30 /Ende 15:10 zu sein betrage laut Fahrplan der ÖBB: Abreise in römisch 40 am 11.10.2017, 14:36 Uhr, römisch 40 am 13.10.2017 um 13:27 Uhr. Demnach seien dem BF die Aufenthaltskosten gemäß Paragraph 14 und 16 GebAG für zweimal Frühstück im Betrag von EUR 24,00 (12.10.2017 und 13.10.2017), einmal Mittagessen im Betrag von EUR 8,50 (12.10.2017) und zweimal Abendessen im Betrag von EUR 17,00 (11.10.2017, 12.10.2017) zu ersetzen. Die Ausgabe für das Mittagessen stehe gemäß Paragraph 14, GebAG nur für einen Tag (12.10.2017) zu, da er die Reise am 11.10.2017 nach 11:00 Uhr angetreten und am 13.10.2017 um 13:00 Uhr beendet habe.
Weiters gebühre gemäß Paragraphen 15 und 16 GebAG eine Vergütung für unvermeidliche Nächtigungen vom 11.10.2017 bis 13.10.2017 von insgesamt EUR 148,80 (zwei Nächtigungen á EUR 12,40 [sic!]). Das Mehrbegehren für die Übernachtung im Betrag von € 64,20 sei abzuweisen gewesen, da gemäß Paragraph 16, GebAG die Mehrauslagen für die Nächtigung nur bis zum Sechsfachen des Paragraph 15, Absatz eins, GebAG genannten zu vergüten seien.
Zu den Reisekosten sei auszuführen, dass im gegenständlichen Fall keine der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 bis 4 GebAG für die Nichtbenützung eines Massenbeförderungsmittels erfüllt sei und der BF bei Benützung der Bahn zu ähnlichen Zeiten die Reise hätte antreten und beenden müssen, sodass er durch die Benützung eines PKWs keine Zeit eingespart habe. Dem BF seien somit die Reisekosten für die Benützung des Massenbeförderungsmittels, und zwar ÖBB Verkehrs- und Tarifverbund von XXXX nach XXXX und zurück im Betrage von insgesamt EUR 78,00 und zwei Mal ein Stadtverkehrsticket in XXXX von insgesamt EUR 4,60 zuzusprechen gewesen.Zu den Reisekosten sei auszuführen, dass im gegenständlichen Fall keine der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 GebAG für die Nichtbenützung eines Massenbeförderungsmittels erfüllt sei und der BF bei Benützung der Bahn zu ähnlichen Zeiten die Reise hätte antreten und beenden müssen, sodass er durch die Benützung eines PKWs keine Zeit eingespart habe. Dem BF seien somit die Reisekosten für die Benützung des Massenbeförderungsmittels, und zwar ÖBB Verkehrs- und Tarifverbund von römisch 40 nach römisch 40 und zurück im Betrage von insgesamt EUR 78,00 und zwei Mal ein Stadtverkehrsticket in römisch 40 von insgesamt EUR 4,60 zuzusprechen gewesen.
Der Antrag auf Entschädigung für Zeitversäumnis sei zur Gänze abzuweisen gewesen, da der BF nicht nachgewiesen habe, ob er selbstständig oder unselbstständig erwerbstätig ist. Der BF sei dem Auftrag bei sonstigem Verlust des Verdienstentgangs, den Dienstvertrag als Geschäftsführer der GmbH vorzulegen, nicht nachgekommen. Bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes sei davon auszugehen, dass es sich beim BF um einen unselbstständigen Erwerbstätigen handelt, dessen Entschädigungsanspruch sich nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. a GebAG richte. Grundsätzlich hätten Arbeitnehmer in Deutschland gemäß § 616 GBG Anspruch auf Weiterzahlung des Entgelts, sofern in Arbeits-oder Tarifverträgen dies nicht ausgeschlossen ist.
Der BF habe trotz Aufforderung den Dienstvertrag nicht vorgelegt, es sei somit davon auszugehen, dass ihm sein Entgelt während seiner Abwesenheit weiter bezahlt worden sei er daher als unselbstständig Erwerbstätiger keinen Verdienstentgang erlitten habe. Der BF sei zur Verhandlung als Zeuge geladen worden. Der sachverständige Zeuge werde gemäß § 350 ZPO als Zeuge, der über besondere Sachkenntnis verfügt, die er aber nur als Erkenntnisquelle für Tatsachen benutzt, geladen. Er sei durch die Situation gegeben, werde nicht durch den Richter ausgewählt und könne von den Parteien nicht abgelehnt werden. Anders als ein Sachverständiger bei der Befundaufnahme untersuche er den Sachverhalt nicht. Er werde für seine Aussage nicht honoriert.Der Antrag auf Entschädigung für Zeitversäumnis sei zur Gänze abzuweisen gewesen, da der BF nicht nachgewiesen habe, ob er selbstständig oder unselbstständig erwerbstätig ist.
Der BF sei dem Auftrag bei sonstigem Verlust des Verdienstentgangs, den Dienstvertrag als Geschäftsführer der GmbH vorzulegen, nicht nachgekommen. Bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes sei davon auszugehen, dass es sich beim BF um einen unselbstständigen Erwerbstätigen handelt, dessen Entschädigungsanspruch sich nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GebAG richte. Grundsätzlich hätten Arbeitnehmer in Deutschland gemäß Paragraph 616, GBG Anspruch auf Weiterzahlung des Entgelts, sofern in Arbeits-oder Tarifverträgen dies nicht ausgeschlossen ist. Der BF habe trotz Aufforderung den Dienstvertrag nicht vorgelegt, es sei somit davon auszugehen, dass ihm sein Entgelt während seiner Abwesenheit weiter bezahlt worden sei er daher als unselbstständig Erwerbstätiger keinen Verdienstentgang erlitten habe.
Der BF sei zur Verhandlung als Zeuge geladen worden. Der sachverständige Zeuge werde gemäß Paragraph 350, ZPO als Zeuge, der über besondere Sachkenntnis verfügt, die er aber nur als Erkenntnisquelle für Tatsachen benutzt, geladen. Er sei durch die Situation gegeben, werde nicht durch den Richter ausgewählt und könne von den Parteien nicht abgelehnt werden. Anders als ein Sachverständiger bei der Befundaufnahme untersuche er den Sachverhalt nicht. Er werde für seine Aussage nicht honoriert.
Schließlich werde zur Anfrage hinsichtlich eines Kostenersatzes für die Stellungnahme von 26.11.2017 informativ darauf hingewiesen, dass § 3 GebAG den Umfang der Zeugengebühr abschließend beschreibe. Dieses sehe einen Kosten-oder Barauslagenersatz nicht vor.Schließlich werde zur Anfrage hinsichtlich eines Kostenersatzes für die Stellungnahme von 26.11.2017 informativ darauf hingewiesen, dass Paragraph 3, GebAG den Umfang der Zeugengebühr abschließend beschreibe. Dieses sehe einen Kosten-oder Barauslagenersatz nicht vor.
Wäre er weiters bereits am 12.10.2017 früh am Morgen vernommen worden, hätte er am selben Tag nach XXXX zurückkehren können. Er verweise zur konkreten Tätigkeit auf den beigelegten Dienstvertrag. Ein Kostenersatz für Massenverkehrsmittel in Höhe von EUR 78,00 könne vielleicht ein „Supersparpreis“ der ÖBB oder DB sein, jedoch kein normaler Fahrpreis und seien derartige Spartarife nicht jederzeit für jedermann buchbar, sondern seien diese kontingentiert. Als Gutachter müsse er seine Aufgaben selbst erledigen und könne diese nicht auf andere übertragen. Es gehe hier um persönlichen Einkommensverlust, da der BF in der strittigen Zeit keine Gutachten erstellen habe können.2. Mit Schreiben vom 10.02.2017 erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erstattung von Reisekosten und des Verdienstausfalles nicht vollständig sei. Er sei mit dem PKW gefahren, weil er Unterlagen transportiert habe. Werde ferner schon ein Massenverkehrsmittel angesetzt, so müsse auch die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Straßen-/U-Bahn) in römisch 40 ersetzt werden. Die Kosten für die Unterkunft seien nicht zu kürzen, da es sich dabei um Mehraufwendungen für den BF handle. Er würde kein Geld sparen, wenn er extern übernachte und habe der BF eine Wohnung. Ferner handle es sich bei den Hotelkosten bereits um einen reduzierten Preis für die GmbH und liege das Hotel nahe an der Autobahn. Wäre er weiters bereits am 12.10.2017 früh am Morgen vernommen worden, hätte er am selben Tag nach römisch 40 zurückkehren können.
Er verweise zur konkreten Tätigkeit auf den beigelegten Dienstvertrag. Ein Kostenersatz für Massenverkehrsmittel in Höhe von EUR 78,00 könne vielleicht ein „Supersparpreis“ der ÖBB oder DB sein, jedoch kein normaler Fahrpreis und seien derartige Spartarife nicht jederzeit für jedermann buchbar, sondern seien diese kontingentiert. Als Gutachter müsse er seine Aufgaben selbst erledigen und könne diese nicht auf andere übertragen. Es gehe hier um persönlichen Einkommensverlust, da der BF in der strittigen Zeit keine Gutachten erstellen habe können.
Im Anhang legte der BF seinen Dienstvertrag mit der GmbH als deren Geschäftsführer vor.
Seitens des BF wurde das mit Auslandsrückschein versendete Schreiben zugestellt, aber nicht behoben und anschließend an das Bundesverwaltungsgericht retourniert.
Weder seitens des BF noch der belangten Behörde langte bis dato eine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF wurde über sein Unternehmen „ XXXX GmbH“, XXXX in XXXX Deutschland im vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX zur Zahl XXXX geführten Verfahren über die Klage der XXXX AG, vertreten durch XXXX Rechtsanwälte GmbH, wider die beklagte XXXX BAHN und BUSBETRIEB GmbH, vertreten durch XXXX Rechtsanwälte GmbH als Zeuge zur Vernehmung in der am 12.10.2017 ab 12:30 (voraussichtliches Ende um 15:00 Uhr) geladen (vgl. aktenkundige Ladung zur Vernehmung als Zeuge vom 19.07.2017).1.1. Der BF wurde über sein Unternehmen „ römisch 40 GmbH“, römisch 40 in römisch 40 Deutschland im vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen römisch 40 zur Zahl römisch 40 geführten Verfahren über die Klage der römisch 40 AG, vertreten durch römisch 40 Rechtsanwälte GmbH, wider die beklagte römisch 40 BAHN und BUSBETRIEB GmbH, vertreten durch römisch 40 Rechtsanwälte GmbH als Zeuge zur Vernehmung in der am 12.10.2017 ab 12:30 (voraussichtliches Ende um 15:00 Uhr) geladen vergleiche aktenkundige Ladung zur Vernehmung als Zeuge vom 19.07.2017).
1.2. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war der BF einzelvertretungsbefugter Geschäftsführer der „ XXXX “ (im Folgenden: GmbH) mit Sitz in XXXX Deutschland. Aus dem vom BF vorgelegten Dienstvertrag zwischen ihm und der GmbH vom 23.12.2016 ergibt sich auszugsweise:1.2. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war der BF einzelvertretungsbefugter Geschäftsführer der „ römisch 40 “ (im Folgenden: GmbH) mit Sitz in römisch 40 Deutschland. Aus dem vom BF vorgelegten Dienstvertrag zwischen ihm und der GmbH vom 23.12.2016 ergibt sich auszugsweise: „Dienstvertrag zwischen 1. XXXX GmbH, […], „Gesellschaft“ [GmbH] und1. römisch 40 GmbH, […], „Gesellschaft“ [GmbH] und 2. Herrn XXXX , […], „Geschäftsführer“ [BF]2. Herrn römisch 40 , […], „Geschäftsführer“ [BF] […] 2. STELLUNG ALS GESCHÄFTSFÜHRER
Der Geschäftsführer ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes berechtigt und verpflichtet, die Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft, der Gesellschafterbeschlüsse und […] sowie nach Maßgabe dieses Dienstvertrages zu vertreten und die Geschäfte der Gesellschaft zu führen. Soweit keine andere schriftliche Regelung getroffen wird, begründen weitere Tätigkeiten, die der Geschäftsführer auf Wunsch der Gesellschaft auch bei anderen deutschen Gesellschaften der Gruppe sowie der römisch 40 GmbH Österreich und der römisch 40 Schweiz GmbH wahrzunehmen hat, keine weiteren Anstellungsverhältnisse mit anderen Gesellschaften der Gruppe und sind mit den Bezügen unter diesem Vertrag abgegolten. […]
Mit Ihren arbeitsvertraglichen Bezügen sind zugleich alle Honoraransprüche aus Ihrer Tätigkeit als mitabgegolten. Eine erweiterte Haftpflichtversicherung für Ihre Tätigkeit ist für Sie abgeschlossen. […]“ Zusammengefasst ist der BF daher als Geschäftsführer mit dem dargestellten Dienstvertrag bei der GmbH angestellt und somit unselbstständig erwerbstätig. Er erhält ein monatliches Gehalt sowie entsprechende Sonderzahlungen. Seine allfälligen Sachverständigen/Gutachtertätigkeiten sind mit diesem Gehalt ebenso abgegolten. Es gilt darüber hinaus ein weitreichendes Wettbewerbsverbot. Auslandsreisen sind von der Tätigkeit umfasst.
Dass dem Beschwerdeführer kein Gehalt für den Zeitraum von 11.10.2017 bis 13.10.2017 bezahlt worden wäre, konnte nicht festgestellt werden.
1.3. Zum Zweck der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung als Zeuge reiste der BF aus XXXX mit seinem eigenen PKW bereits am 11.10.2017 von 14:00 Uhr bis 19:00 Uhr (Reisezeit daher fünf Stunden) zu seinem Hotel, und zwar dem „ XXXX HOTEL & XXXX SPA XXXX “ an, nächtigte dort, nahm am 12.10.2017 von 12:30 bis 15:10 Uhr als Zeuge an der mündlichen Verhandlung des Landesgerichtes in XXXX teil, kehrte daraufhin in sein Hotel nach XXXX zurück, nächtigte dort ein weiteres Mal und reiste am 13.10.2017 um 08:00 Uhr nach XXXX zurück, wo er um 13:00 Uhr ankam (Reisezeit neuerlich fünf Stunden) (vgl. aktenkundige Ladung zur Vernehmung als Zeuge vom 19.07.2017; Hotelrechnung vom 11.10.2017; Kostenaufstellung des BF vom 23.10.2017).1.3.
Zum Zweck der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung als Zeuge reiste der BF aus römisch 40 mit seinem eigenen PKW bereits am 11.10.2017 von 14:00 Uhr bis 19:00 Uhr (Reisezeit daher fünf Stunden) zu seinem Hotel, und zwar dem „ römisch 40 HOTEL & römisch 40 SPA römisch 40 “ an, nächtigte dort, nahm am 12.10.2017 von 12:30 bis 15:10 Uhr als Zeuge an der mündlichen Verhandlung des Landesgerichtes in römisch 40 teil, kehrte daraufhin in sein Hotel nach römisch 40 zurück, nächtigte dort ein weiteres Mal und reiste am 13.10.2017 um 08:00 Uhr nach römisch 40 zurück, wo er um 13:00 Uhr ankam (Reisezeit neuerlich fünf Stunden) vergleiche aktenkundige Ladung zur Vernehmung als Zeuge vom 19.07.2017;
Hotelrechnung vom 11.10.2017; Kostenaufstellung des BF vom 23.10.2017).
Der BF begehrte in seiner Kostenaufstellung vom 23.10.2017 nachfolgenden Kostenersatz:
Reisekosten von EUR 585,80 (1010 km (2 x 505 km) á EUR 0,58), Mautgebühren von EUR 27,00, Aufenthaltskosten für zwei Übernachtungen im bereits genannten Hotel in der Höhe von EUR 210,00, eine Nächtigungsabgabe von EUR 3,00 sowie Kosten für zweimal Frühstück von EUR 24,00, zweimal Mittagessen von EUR 17,00 und zweimal Abendessen von EUR 17,00. Darüber hinaus beantragte er Ersatz für Verdienstausfall für die Reisezeit von insgesamt 10,27 Stunden, für die Vorbereitung zur Verhandlung, Wartezeit zur Verhandlung und Zeugenvernehmung bis zum Verlassen des Gerichts für 10 Stunden im Betrag von insgesamt EUR 2.939,15 (20,27 Stunden á EUR 145,00) (vgl. Kostenaufstellung des BF vom 23.10.2017).Reisekosten von EUR 585,80 (1010 km (2 x 505 km) á EUR 0,58), Mautgebühren von EUR 27,00, Aufenthaltskosten für zwei Übernachtungen im bereits genannten Hotel in der Höhe von EUR 210,00, eine Nächtigungsabgabe von EUR 3,00 sowie Kosten für zweimal Frühstück von EUR 24,00, zweimal Mittagessen von EUR 17,00 und zweimal Abendessen von EUR 17,00. Darüber hinaus beantragte er Ersatz für Verdienstausfall für die Reisezeit von insgesamt 10,27 Stunden, für die Vorbereitung zur Verhandlung, Wartezeit zur Verhandlung und Zeugenvernehmung bis zum Verlassen des Gerichts für 10 Stunden im Betrag von insgesamt EUR 2.939,15 (20,27 Stunden á EUR 145,00) vergleiche Kostenaufstellung des BF vom 23.10.2017).
1.4. Laut Auskunft der ÖBB vom 04.11.2020 ergibt sich folgender möglicher Fahrplan im Oktober 2017 für den BF für eine Zugreise von XXXX – XXXX – XXXX entweder über XXXX oder alternativ über XXXX mit seinen tatsächlichen Ankunftszeiten in etwa entsprechenden Ankunftszeiten (vgl. aktenkundiges Schreiben der ÖBB vom 04.11.2020):1.4. Laut Auskunft der ÖBB vom 04.11.2020 ergibt sich folgender möglicher Fahrplan im Oktober 2017 für den BF für eine Zugreise von römisch 40 – römisch 40 – römisch 40 entweder über römisch 40 oder alternativ über römisch 40 mit seinen tatsächlichen Ankunftszeiten in etwa entsprechenden Ankunftszeiten vergleiche aktenkundiges Schreiben der ÖBB vom 04.11.2020):
Hinfahrt:
XXXX 14:30 Uhr – XXXX 17:43 Uhr römisch 40 14:30 Uhr – römisch 40 17:43 Uhr XXXX 18:58 Uhr – XXXX 20:39 Uhr römisch 40 18:58 Uhr – römisch 40 20:39 Uhr XXXX 20:46 Uhr – XXXX 22:14 Uhr römisch 40 20:46 Uhr – römisch 40 22:14 Uhr (Gesamtzeitaufwand: 7 Stunden und 44 Minuten) zu einem Vollpreis für eine einfache Fahrt in der zweiten Klasse von EUR 114,00. oder alternativ:
XXXX 14:30 Uhr – XXXX 19:02 Uhr römisch 40 14:30 Uhr – römisch 40 19:02 Uhr XXXX 20:05 Uhr – XXXX 22:33 Uhr römisch 40 20:05 Uhr – römisch 40 22:33 Uhr (Gesamtzeitaufwand: 8 Stunden und 3 Minuten) zu einem Vollpreis für eine einfache Fahrt in der zweiten Klasse von EUR 128,40.
Rückfahrt:
XXXX 05:45 Uhr – XXXX 07:13 Uhr römisch 40 05:45 Uhr – römisch 40 07:13 Uhr XXXX 07:21 Uhr – XXXX 09:03 Uhr römisch 40 07:21 Uhr – römisch 40 09:03 Uhr XXXX 10:27 Uhr – XXXX 13:26 Uhr römisch 40 10:27 Uhr – römisch 40 13:26 Uhr (Gesamtzeitaufwand: 7 Stunden und 41 Minuten) zu einem Vollpreis für eine einfache Fahrt in der zweiten Klasse von EUR 114,00. oder alternativ:
XXXX 05:28 Uhr – XXXX 07:55 Uhr römisch 40 05:28 Uhr – römisch 40 07:55 Uhr XXXX 08:57 Uhr – XXXX 13:26 Uhr römisch 40 08:57 Uhr – römisch 40 13:26 Uhr (Gesamtzeitaufwand: 7 Stunden und 58 Minuten) zu einem Vollpreis für eine einfache Fahrt in der zweiten Klasse von EUR 128,40.
Sparpreise waren zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum je nach Preisstufe bei aber jeweils limitierter Fahrkartenverfügbarkeit ab EUR 39,00 die einfache Strecke zu haben.
1.5. Im Falle der Benützung von Massenverkehrsmitteln in XXXX hätte der Beschwerdeführer ausgehend vom Unternehmenssitz der GmbH nach einem Fußweg von 240 Meter mit der U1 ( XXXX ) – Station XXXX in 6-7 Minuten zum XXXX Hauptbahnhof fahren müssen (vgl. XXXX nach Hauptbahnhof XXXX - Google Maps, Zugriff 08.01.2021).1.5. Im Falle der Benützung von Massenverkehrsmitteln in römisch 40 hätte der Beschwerdeführer ausgehend vom Unternehmenssitz der GmbH nach einem Fußweg von 240 Meter mit der U1 ( römisch 40 ) – Station römisch 40 in 6-7 Minuten zum römisch 40 Hauptbahnhof fahren müssen vergleiche römisch 40 nach Hauptbahnhof römisch 40 - Google Maps, Zugriff 08.01.2021).
Dabei handelt es sich um eine Verbindung der Preisstufe A (vgl. XXXX -Verbindung XXXX , XXXX - XXXX , XXXX Hbf - 08.01.2021.pdf, Zugriff 08.01.2021).Dabei handelt es sich um eine Verbindung der Preisstufe A vergleiche römisch 40 -Verbindung römisch 40 , römisch 40 - römisch 40 , römisch 40 Hbf - 08.01.2021.pdf, Zugriff 08.01.2021).
Ein einfaches Ticket für eine Einzelfahrt eines Erwachsenen der Preisstufe A in XXXX im Jahr 2017 kostete EUR 3,00 (vgl. XXXX Fahrpreistabelle 2017, Zugriff 08.01.2021).Ein einfaches Ticket für eine Einzelfahrt eines Erwachsenen der Preisstufe A in römisch 40 im Jahr 2017 kostete EUR 3,00 vergleiche römisch 40 Fahrpreistabelle 2017, Zugriff 08.01.2021).
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Das Bundesverwaltungsgericht holte darüber hinaus eine ergänzende Auskunft zu Ticketpreisen und Fahrplänen im Oktober 2017 bei den ÖBB ein. Eine diesbezügliche Stellungnahme wurde trotz eingeräumten Parteiengehör weder vom BF noch von der belangten Behörde abgegeben. Da keine Nachweise im Akt über die von der belangten Behörde zum damaligen Zeitpunkt konkreten Ticketpreise für eine Zugreise von Nürnberg nach Graz und retour einliegen, nimmt das erkennende Gericht die nunmehr über die Anfrage bei der ÖBB ermittelten Ticktpreise als gegeben an.
Die Ticketpreise für den öffentlichen Nahverkehr in Nürnberg 2017 ergeben sich aus einer Internetrecherche und werden die Quellen in Klammer als Link angeführt.
Wie sich aus dem nunmehr vorliegenden Dienstvertrag samt Anhängen eindeutig ergibt, ist der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Dienstnehmer der GmbH als deren Geschäftsführer gewesen und war auch seine Tätigkeit als unabhängiger „Gutachter/Sachverständiger“ mit dem monatlichen Gehalt abgedeckt. Es finden sich keinerlei glaubhafte Hinweise, dass dem BF sein Gehalt nicht fortgezahlt worden wäre und ist derlei auch im vorgelegten Vertrag nicht vorgesehen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A) 3.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) haben natürliche Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.3.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) haben natürliche Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (Paragraph 103, Absatz 2, StPO) tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.
Als Zeuge im Sinn dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 2 Abs. 1 GebAG jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.Als Zeuge im Sinn dieses Bundesgesetzes ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GebAG jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.
Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG umfasst die Gebühr des ZeugenGemäß Paragraph 3, Absatz eins, GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen 1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
Notwendige Reisekosten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 GebAG umfassen gemäß § 6 Abs. 1 GebAG die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); der Kostenersatz bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss. Notwendige Reisekosten im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG umfassen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GebAG die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); der Kostenersatz bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.
Gemäß § 6 Abs. 3 GebAG sind dem Zeugen, der aus dem Ausland geladen wird, auch die unvermeidlichen Nebenkosten, z.B. für die Beschaffung von Reisepapieren, zu ersetzen.Gemäß Paragraph 6, Absatz 3, GebAG sind dem Zeugen, der aus dem Ausland geladen wird, auch die unvermeidlichen Nebenkosten, z.B. für die Beschaffung von Reisepapieren, zu ersetzen.
Der mit „Massenbeförderungsmittel“ betitelte § 7 GebAG lautet:Der mit „Massenbeförderungsmittel“ betitelte Paragraph 7, GebAG lautet: „§ 7. (1) Massenbeförderungsmittel im Sinn des § 6 ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.„§ 7. (1) Massenbeförderungsmittel im Sinn des Paragraph 6, ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.
Der mit „Verpflegung“ betitelte § 14 GebAG lautet:Der mit „Verpflegung“ betitelte Paragraph 14, GebAG lautet: „§ 14. (1) Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten1. für das Frühstück 4,00 €2. für das Mittagessen 8,50 €3. für das Abendessen 8,50 €„§ 14. (1) Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten, 1. für das Frühstück 4,00 €, 2. für das Mittagessen 8,50 €, 3. für das Abendessen 8,50 €
Der mit „Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis“ betitelte § 18 GebAG lautet:Der mit „Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis“ betitelte Paragraph 18, GebAG lautet: „§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,2. anstatt der Entschädigung nach Z 1a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.„§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen, 1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,, 2. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins,, a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,, b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,, c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,, d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
3.2.1. Reisekosten:
Der belangten Behörde ist insofern zuzustimmen, als im gegenständlichen Fall die keine der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 bis 4 GebAG für die Nichtbenützung eines Massenbeförderungsmittels erfüllt sind, weil erstens ein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung stand und nach der Lage der Verhältnisse auch benützt werden konnte, zweitens die Gebühr bei der Benützung eines PKW höher ist als bei der Benützung eines Massenbeförderungsmittels, drittens die Rechtssache nicht die sofortige Vernehmung des Zeugen erforderte und viertens auch kein körperliches Gebrechen des Zeugen vorliegt, sodass ihm die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zugemutet werden kann.Der belangten Behörde ist insofern zuzustimmen, als im gegenständlichen Fall die keine der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 GebAG für die Nichtbenützung eines Massenbeförderungsmittels erfüllt sind, weil erstens ein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung stand und nach der Lage der Verhältnisse auch benützt werden konnte, zweitens die Gebühr bei der Benützung eines PKW höher ist als bei der Benützung eines Massenbeförderungsmittels, drittens die Rechtssache nicht die sofortige Vernehmung des Zeugen erforderte und viertens auch kein körperliches Gebrechen des Zeugen vorliegt, sodass ihm die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zugemutet werden kann.
Andere als die in § 9 Abs. 1 GebAG genannten Umstände, insbesondere berufliche Anliegen, rechtfertigen nicht den Kostenersatz von anderen als Massenbeförderungsmitteln (vgl. VwGH vom 25.02.1994, 93/17/0001). Das gilt auch für eine bloße Zeitersparnis. Auch die längere Dauer einer Bahnfahrt kann nicht als ausreichender Grund dafür gesehen werden, dass ein Zeuge das für seine Beförderung vorgesehene Massenbeförderungsmittel nicht benützt (vgl. VwGH vom 24.09.1997, 96/03/0058, vom 18.09.2011, 2001/17/0054).Andere als die in Paragraph 9, Absatz eins, GebAG genannten Umstände, insbesondere berufliche Anliegen, rechtfertigen nicht den Kostenersatz von anderen als Massenbeförderungsmitteln vergleiche VwGH vom 25.02.1994, 93/17/0001). Das gilt auch für eine bloße Zeitersparnis. Auch die längere Dauer einer Bahnfahrt kann nicht als ausreichender Grund dafür gesehen werden, dass ein Zeuge das für seine Beförderung vorgesehene Massenbeförderungsmittel nicht benützt vergleiche VwGH vom 24.09.1997, 96/03/0058, vom 18.09.2011, 2001/17/0054).
Der BF gab als Abfahrtszeit am 11.10.2017 14:00 Uhr und als Ankunftszeit am 13.10.2017 13:00 Uhr an. Hierzu ist auszuführen, dass er bei Benützung der Bahn nach den Feststellungen in Nürnberg um 14:30 Uhr die Reise antreten und am 13.10.2017 um 13:26 Uhr in Nürnberg beendet hätte. Der BF hat damit durch die Benützung eines PKW keine Zeit eingespart.
Nicht nachvollzogen kann hingegen werden, weshalb die belangte Börde in der rechtlichen Beurteilung dem BF Reisekosten für die Benützung der Massenbeförderungsmittel der ÖBB von XXXX nach XXXX und zurück im Betrag von insgesamt EUR 78,00 zuspricht, hingegen im Spruch des angefochtenen Bescheides in Höhe von EUR 260,80.Nicht nachvollzogen kann hingegen werden, weshalb die belangte Börde in der rechtlichen Beurteilung dem BF Reisekosten für die Benützung der Massenbeförderungsmittel der ÖBB von römisch 40 nach römisch 40 und zurück im Betrag von insgesamt EUR 78,00 zuspricht, hingegen im Spruch des angefochtenen Bescheides in Höhe von EUR 260,80.
Bei den in der rechtlichen Beurteilung angeführten insgesamt EUR 78,00 für die Benützung der Bahn (die ohnehin keinen Niederschlag im relevanten Spruch gefunden hat) ist die belangte Behörde erkennbar von einem reduzierten Ticketpreis („Sparschiene) der ÖBB ab EUR 39,00 pro Fahrt (gesamt daher EUR 78,00) ausgegangen. Da es sich dabei jedoch um zahlenmäßig limitierte Tickets handelt, deren Erwerb nicht jederzeit sichergestellt ist, handelt es sich damit auch um keine allgemeine Tarifermäßigung im Sinne des § 7 Abs. 3 GebAG (vgl. dazu auch RS 5 zu VwGH vom 14.03.1986, 85/17/0165, wonach die Preisermäßigung der Wiener Verkehrsbetriebe für Vorverkaufsfahrscheine, welche nur bei Erwerb von fünf Fahrscheinen gewährt wird, keine allgemeine Tarifermäßigung gemäß § 7 Abs. 3 GebAG darstellt).Bei den in der rechtlichen Beurteilung angeführten insgesamt EUR 78,00 für die Benützung der Bahn (die ohnehin keinen Niederschlag im relevanten Spruch gefunden hat) ist die belangte Behörde erkennbar von einem reduzierten Ticketpreis („Sparschiene) der ÖBB ab EUR 39,00 pro Fahrt (gesamt daher EUR 78,00) ausgegangen.
Da es sich dabei jedoch um zahlenmäßig limitierte Tickets handelt, deren Erwerb nicht jederzeit sichergestellt ist, handelt es sich damit auch um keine allgemeine Tarifermäßigung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, GebAG vergleiche dazu auch RS 5 zu VwGH vom 14.03.1986, 85/17/0165, wonach die Preisermäßigung der Wiener Verkehrsbetriebe für Vorverkaufsfahrscheine, welche nur bei Erwerb von fünf Fahrscheinen gewährt wird, keine allgemeine Tarifermäßigung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, GebAG darstellt).
Insofern ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes der allgemeine Standardticketpreis zu ersetzen.
Der Fahrplan- und Ticketpreisauskunft der ÖBB nach bestanden für den BF zwei Möglichkeiten der An- und Abreise mit der Bahn und zwar einmal von Nürnberg über XXXX und XXXX bis nach XXXX (und retour) und einmal von XXXX über XXXX nach XXXX . Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt gemäß § 7 Abs. 2 GebAG die Vergütung grundsätzlich für dasjenige, dessen Benützung den geringsten Zeitaufwand erfordert.Der Fahrplan- und Ticketpreisauskunft der ÖBB nach bestanden für den BF zwei Möglichkeiten der An- und Abreise mit der Bahn und zwar einmal von Nürnberg über römisch 40 und römisch 40 bis nach römisch 40 (und retour) und einmal von römisch 40 über römisch 40 nach römisch 40 . Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt gemäß Paragraph 7, Absatz 2, GebAG die Vergütung grundsätzlich für dasjenige, dessen Benützung den geringsten Zeitaufwand erfordert.
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Streckenführung XXXX über XXXX und XXXX bis nach XXXX (und retour) mit einer durchschnittlichen Reisedauer von 7 Stunden und 44 Minuten (entgegen jener über XXXX mit etwas über 8 Stunden), den geringeren Zeitaufwand erfordert hätte.Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Streckenführung römisch 40 über römisch 40 und römisch 40 bis nach römisch 40 (und retour) mit einer durchschnittlichen Reisedauer von 7 Stunden und 44 Minuten (entgegen jener über römisch 40 mit etwas über 8 Stunden), den geringeren Zeitaufwand erfordert hätte.
Demnach gebührt dem BF ein Ersatz für ein Bahnticket zu einem Vollpreis für eine einfache Fahrt in der zweiten Klasse von EUR 114,00, insgesamt somit von EUR 228,00.
Darüber hinaus ist dem BF insofern Recht zu geben, als dass im Falle der Benützung eines Massenbeförderungsmittels auch die Zufahrt mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zum Bahnhof in XXXX zu ersetzen wäre.Darüber hinaus ist dem BF insofern Recht zu geben, als dass im Falle der Benützung eines Massenbeförderungsmittels auch die Zufahrt mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zum Bahnhof in römisch 40 zu ersetzen wäre.
Aus den Feststellungen ergibt sich diesbezüglich ein einfacher Streckenpreis von EUR 3,00, insgesamt somit EUR 6,00.
In Summe betragen die dem BF zu ersetzenden Reisekosten daher:
2 x öffentlicher Nahverkehr XXXX á EUR 3,00 EUR 6,002 x öffentlicher Nahverkehr römisch 40 á EUR 3,00 EUR 6,00 Bahnfahrt XXXX – XXXX – XXXX EUR 228,00Bahnfahrt römisch 40 – römisch 40 – römisch 40 EUR 228,00 2 x öffentlicher Nahverkehr XXXX á EUR 2,30 EUR 4,602 x öffentlicher Nahverkehr römisch 40 á EUR 2,30 EUR 4,60 Gesamt EUR 238,60 Das Mehrbegehren an Reisekosten in Höhe von EUR 374,20 besteht damit nicht zu Recht.
3.2.2. Aufenthaltskosten:
Wie bereits ausgeführt, gab der BF in seiner Kostenaufstellung als Abfahrtszeit in XXXX am 11.10.2017 14:00 Uhr und als Ankunftszeit in XXXX am 13.10.2017 13:00 Uhr an. Laut festgestelltem Fahrplan der ÖBB beträgt der geringste Zeitaufwand bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels, um rechtzeitig bei der Verhandlung am 12.10.2017 von 12:30 Uhr bis 15:10 Uhr zu sein: Abreise in XXXX um 14:30 Uhr am 11.10.2017 und Ankunft in XXXX um 13:26 Uhr am 13.10.2017.Wie bereits ausgeführt, gab der BF in seiner Kostenaufstellung als Abfahrtszeit in römisch 40 am 11.10.2017 14:00 Uhr und als Ankunftszeit in römisch 40 am 13.10.2017 13:00 Uhr an. Laut festgestelltem Fahrplan der ÖBB beträgt der geringste Zeitaufwand bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels, um rechtzeitig bei der Verhandlung am 12.10.2017 von 12:30 Uhr bis 15:10 Uhr zu sein: Abreise in römisch 40 um 14:30 Uhr am 11.10.2017 und Ankunft in römisch 40 um 13:26 Uhr am 13.10.2017.
Die von der belangten Behörde berechneten Aufenthaltskosten gemäß §§ 14 und 15 GebAG für Frühstück, Mittagessen und Abendessen entsprechen dem Gesetz und sind nicht zu beanstanden.Die von der belangten Behörde berechneten Aufenthaltskosten gemäß Paragraphen 14 und 15 GebAG für Frühstück, Mittagessen und Abendessen entsprechen dem Gesetz und sind nicht zu beanstanden.
Dem BF gebührt zudem auch eine Vergütung für unvermeidliche Nächtigungen von 11.10.2017 bis 13.10.2017, daher zwei Nächtigungen im gesetzlichen Ausmaß von je EUR 12,40 x 6 (gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 16 GebAG, dh insgesamt EUR 148,80 für zwei Nächte).Dem BF gebührt zudem auch eine Vergütung für unvermeidliche Nächtigungen von 11.10.2017 bis 13.10.2017, daher zwei Nächtigungen im gesetzlichen Ausmaß von je EUR 12,40 x 6 (gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, GebAG, dh insgesamt EUR 148,80 für zwei Nächte).
Der BF begehrte darüber hinaus einen Mehrbetrag von EUR 64,20 (Nächtigungskosten von EUR 210,00 zuzüglich Nächtigungsabgabe von EUR 3,00, abzüglich EUR 148,80). Dieses Mehrbegehren findet im GebAG keine Deckung und hat die belangte Behörde dieses daher zu Recht abgewiesen.
In Summe betragen die dem BF zu ersetzenden Aufenthaltskosten daher:
Reisezeit: Abfahrt XXXX , 11.10.2017 um 14:00 UhrReisezeit: Abfahrt römisch 40 , 11.10.2017 um 14:00 Uhr Rückkehr XXXX 13.10.2017 um 13:00 UhrRückkehr römisch 40 13.10.2017 um 13:00 Uhr Mehraufwand für Verpflegung 2 x Frühstück á EUR 12,00 EUR 24,00 1 Mittagessen á EUR 8,50 EUR 8,50 2 x Abendessen á EUR 8,50 EUR 17,00 Auslagen für unvermeidliche Nächtigung 2 x Nächtigung á EUR 74,40 EUR 148,80 Gesamt EUR 198,30 2.2.3. Entschädigung für Zeitversäumnis:
Wie sich aus den Feststellungen und den diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen ergibt, die insbesondere auf dem nunmehr dem Gericht vorliegenden Dienstvertrag samt ergänzenden Vereinbarungen des BF gegenüber der GmbH basieren, ist gegenständlich davon auszugehen, dass es sich beim BF um einen unselbstständigen Erwerbstätigen handelt. Der BF wurde auch nachweislich zur Vernehmung als Zeuge, nicht als Sachverständiger geladen.
Die Beurteilung eines allfälligen Entschädigungsanspruches richtet sich demnach ach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. a GebAG. Gemäß § 616 GBG hat ein Arbeitnehmer in Deutschland grundsätzlich Anspruch auf Weiterzahlung seines Entgelts, sofern Arbeits- oder Tarifverträge dies nicht ausschließen.Die Beurteilung eines allfälligen Entschädigungsanspruches richtet sich demnach ach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GebAG. Gemäß Paragraph 616, GBG hat ein Arbeitnehmer in Deutschland grundsätzlich Anspruch auf Weiterzahlung seines Entgelts, sofern Arbeits- oder Tarifverträge dies nicht ausschließen.
Wie sich aus dem nunmehr vorliegenden Dienstvertrag samt Anhängen eindeutig ergibt, ist der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Dienstnehmer der GmbH als deren Geschäftsführer gewesen und war auch seine Tätigkeit als unabhängiger „Gutachter/Sachverständiger“ mit dem monatlichen Gehalt abgedeckt. Es finden sich keinerlei glaubhafte Hinweise, dass dem BF sein Gehalt nicht fortgezahlt worden wäre und ist derlei auch im vorgelegten Vertrag nicht vorgesehen.
Es ist daher – in Übereinstimmung mit der belangten Behörde – davon auszugehen, dass dem BF sein Entgelt auch während seiner Abwesenheit fortgezahlt wurde und hatte er daher keinen nachgewiesenen Verdienstentgang zu beklagen.
Dabei ist aus der Argumentation des BF, er sei als „Gutachter“ mit dem Wissen der GmbH geladen worden, nichts gewonnen, da derlei Tätigkeiten des BF – unabhängig davon, dass er als Zeuge vernommen und nicht als Sachverständiger vom Gericht bestellt wurde – laut dem vorgelegten Anhang zum Dienstvertrag durch sein Gehalt bei der GmbH gedeckt gewesen sind.
Insgesamt ist der Argumentation der belangten Behörde zu folgen, dass dem BF keine Entschädigung für Zeitversäumnis als Zeuge gebührt.
3.2.4. Basierend auf dem Umstand, dass die Berechnung der Reisekosten mit einem Massenbeförderungsmittel offenkundig fehlerhaft ist und die der Berechnung der belangten Behörde zugrundegelegten Ticketpreise der ÖBB nicht aus dem Verwaltungsakt hervorgehen, war spruchgemäß unter Korrektur der Höhe des Ersatzes der Reisekosten die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights“ unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH vom 26.06.2003, 2000/16/0305, mwN).
Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK nach Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights“ unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH vom 26.06.2003, 2000/16/0305, mwN).
Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G308.2188756.1.00