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§ 37§ 102§ 99§ 82§ 20§ 18§ 9§ 81§ 103RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2021 GeschäftszahlG311 2213409-2 SpruchG311 2213409-2/30E, G311 2213409-2/30E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
§ 37Abs. 1 i
Vm § 1 Abs. 3 FSG; Geldstrafe EUR 970,00 (18 Tage und 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 37 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 3 Z 1 und § 37 Abs. 4 Z 1 FSG1. Fahren im öffentlichen Verkehr eines Kraftfahrzeuges ohne gültige (weil entzogene) Lenkberechtigung ( römisch 40 Uhr);
Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG; Geldstrafe EUR 970,00 (18 Tage und 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, FSG 2. fehlendes Mitführen eines Zulassungsscheines sowie dessen Beiblätter;
§ 102Abs.
5 lit. b KFG; Geldstrafe EUR 30,00 (6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 134 Abs. 1 KFG2. fehlendes Mitführen eines Zulassungsscheines sowie dessen Beiblätter;
Paragraph 102, Absatz 5, Litera b, KFG; Geldstrafe EUR 30,00 (6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG Das diesbezügliche Ansuchen des Beschwerdeführers vom 13.08.2018 auf Teilzahlung wurde mit Bescheid der LPD XXXX vom XXXX .2018 abgewiesen (vgl. AS 303 ff).Das diesbezügliche Ansuchen des Beschwerdeführers vom 13.08.2018 auf Teilzahlung wurde mit Bescheid der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2018 abgewiesen vergleiche AS 303 ff). Mit Straferkenntnis der LPD XXXX zur Zahl XXXX vom XXXX .2018, rechtskräftig am XXXX .2018, wurde er wegen am XXXX .2018 insgesamt begangenen 13 Verwaltungsübertretungen zu einer Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 7.550,00 inklusive einem Kostenbeitrag in Höhe von EUR 700,00 verurteilt. Dem Straferkenntnis lagen nachfolgende Verwaltungsübertretungen (jeweils begangen am XXXX .2018) zugrunde (vgl. aktenkundiges Straferkenntnis vom XXXX .2018, AS 109 ff):Mit Straferkenntnis der LPD römisch 40 zur Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2018, rechtskräftig am römisch 40 .2018, wurde er wegen am römisch 40 .2018 insgesamt begangenen 13 Verwaltungsübertretungen zu einer Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 7.550,00 inklusive einem Kostenbeitrag in Höhe von EUR 700,00 verurteilt. Dem Straferkenntnis lagen nachfolgende Verwaltungsübertretungen (jeweils begangen am römisch 40 .2018) zugrunde vergleiche aktenkundiges Straferkenntnis vom römisch 40 .2018, AS 109 ff): 1. fehlendes Mitführen einer geeigneten Warneinrichtung;
§ 102Abs.
10 KFG; Geldstrafe EUR 50,00 (10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 134 Abs. 1 KFG1. fehlendes Mitführen einer geeigneten Warneinrichtung;
Paragraph 102, Absatz 10, KFG; Geldstrafe EUR 50,00 (10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG 2. fehlendes Mitführen einer geeigneten, der ÖNORM EN 471 entsprechenden, Warnkleidung mit weiß retroflektierenden Streifen;
§ 102Abs.
10 KFG; Geldstrafe EUR 50,00 (10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 134 Abs. 1 KFG2. fehlendes Mitführen einer geeigneten, der ÖNORM EN 471 entsprechenden, Warnkleidung mit weiß retroflektierenden Streifen;
Paragraph 102, Absatz 10, KFG; Geldstrafe EUR 50,00 (10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG 3. Weigerung der Messung des Alkoholgehalts in der Atemluft, trotz Vermutung, dass der Beschwerdeführer das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat ( XXXX Uhr);
§ 99Abs. 1 lit. b i
Vm § 5 Abs. 2 StVO; Geldstrafe EUR 2.000,00 (16 Tage und 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 99 Abs. 1 StVO3. Weigerung der Messung des Alkoholgehalts in der Atemluft, trotz Vermutung, dass der Beschwerdeführer das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat ( römisch 40 Uhr);
Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO; Geldstrafe EUR 2.000,00 (16 Tage und 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 4. Fahren im öffentlichen Verkehr eines Kraftfahrzeuges ohne gültige (weil entzogene) Lenkberechtigung ( XXXX Uhr);
§ 37Abs. 1 i
Vm § 1 Abs. 3 FSG; Geldstrafe EUR 1.000,00 (19 Tage und 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 37 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 3 Z 1 FSG4. Fahren im öffentlichen Verkehr eines Kraftfahrzeuges ohne gültige (weil entzogene) Lenkberechtigung ( römisch 40 Uhr);
Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG; Geldstrafe EUR 1.000,00 (19 Tage und 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, FSG 5. Weigerung der Messung des Alkoholgehalts in der Atemluft, trotz Vermutung, dass der Beschwerdeführer das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat ( XXXX Uhr);
§ 99Abs. 1 lit. b i
Vm § 5 Abs. 2 StVO;
§ 99Abs. 1 lit. b i
Vm § 5 Abs. 2 StVO; Geldstrafe EUR 2.000,00 (16 Tage und 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 99 Abs. 1 StVO5. Weigerung der Messung des Alkoholgehalts in der Atemluft, trotz Vermutung, dass der Beschwerdeführer das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat ( römisch 40 Uhr);
Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO;
Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO; Geldstrafe EUR 2.000,00 (16 Tage und 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 6. aggressives Verhalten gegenüber den die gegenständlichen Amtshandlungen vornehmenden Organen der öffentlichen Aufsicht während der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben trotz Abmahnung, indem der Beschwerdeführer mit wilder Gestik nahe des Gesichts des Beamten herumgefuchtelt hat ( XXXX bis XXXX Uhr);
§ 82Abs.
1 SPG; Geldstrafe EUR 150,00 (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 82 Abs. 1 SPG6. aggressives Verhalten gegenüber den die gegenständlichen Amtshandlungen vornehmenden Organen der öffentlichen Aufsicht während der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben trotz Abmahnung, indem der Beschwerdeführer mit wilder Gestik nahe des Gesichts des Beamten herumgefuchtelt hat ( römisch 40 bis römisch 40 Uhr);
Paragraph 82, Absatz eins, SPG; Geldstrafe EUR 150,00 (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß Paragraph 82, Absatz eins, SPG 7. aggressives Verhalten gegenüber den die gegenständlichen Amtshandlungen vornehmenden Organen der öffentlichen Aufsicht während der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben trotz Abmahnung, indem der Beschwerdeführer in aggressiver Weise geschrien und die Organe beschimpft hat ( XXXX bis XXXX Uhr);
§ 82Abs.
1 SPG; Geldstrafe EUR 150,00 (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 82 Abs. 1 SPG7. aggressives Verhalten gegenüber den die gegenständlichen Amtshandlungen vornehmenden Organen der öffentlichen Aufsicht während der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben trotz Abmahnung, indem der Beschwerdeführer in aggressiver Weise geschrien und die Organe beschimpft hat ( römisch 40 bis römisch 40 Uhr);
Paragraph 82, Absatz eins, SPG; Geldstrafe EUR 150,00 (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß Paragraph 82, Absatz eins, SPG
- Überfahren einer auf der Fahrbahn angebrachten Sperrlinie ( XXXX Uhr); Geldstrafe EUR 100,00 (1 Tag und 22 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO
- Überfahren einer auf der Fahrbahn angebrachten Sperrlinie ( römisch 40 Uhr); Geldstrafe EUR 100,00 (1 Tag und 22 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO
- Fahren im öffentlichen Verkehr eines Kraftfahrzeuges ohne gültige (weil entzogene) Lenkberechtigung ( XXXX Uhr);
§ 37Abs. 1 i
Vm § 1 Abs. 3 FSG; Geldstrafe EUR 1.000,00 (19 Tage und 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 37 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 3 Z 1 FSG9. Fahren im öffentlichen Verkehr eines Kraftfahrzeuges ohne gültige (weil entzogene) Lenkberechtigung ( römisch 40 Uhr);
Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG; Geldstrafe EUR 1.000,00 (19 Tage und 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, FSG 10. fehlendes Mitführen eines geeigneten Verbandszeugs zur Wundversorgung;
§ 102Abs.
10 KFG; Geldstrafe EUR 50,00 (10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 134 Abs. 1 KFG10. fehlendes Mitführen eines geeigneten Verbandszeugs zur Wundversorgung;
Paragraph 102, Absatz 10, KFG; Geldstrafe EUR 50,00 (10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG 11. Überschreiten der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h (nach Abzug der Messtoleranz zu Gunsten des Beschwerdeführers);
§ 20Abs. 2 St
VO; Geldstrafe EUR 100,00 (1 Tag und 22 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO11. Überschreiten der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h (nach Abzug der Messtoleranz zu Gunsten des Beschwerdeführers);
Paragraph 20, Absatz 2, StVO; Geldstrafe EUR 100,00 (1 Tag und 22 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 12. fehlendes Abstandhalten zum Vorderfahrzeug bzw. zu knappes Auffahren (Abstand lediglich 1-1,5 Meter bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h);
§ 18Abs. 1 St
VO; Geldstrafe EUR 100,00 (1 Tag und 22 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO12. fehlendes Abstandhalten zum Vorderfahrzeug bzw. zu knappes Auffahren (Abstand lediglich 1-1,5 Meter bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h);
Paragraph 18, Absatz eins, StVO; Geldstrafe EUR 100,00 (1 Tag und 22 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 13. Überfahren einer auf der Fahrbahn angebrachten Sperrlinie ( XXXX Uhr);
§ 9Abs. 1 St
VO; Geldstrafe EUR 100,00 (1 Tag und 22 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO13. Überfahren einer auf der Fahrbahn angebrachten Sperrlinie ( römisch 40 Uhr);
Paragraph 9, Absatz eins, StVO; Geldstrafe EUR 100,00 (1 Tag und 22 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO Das diesbezügliche Ansuchen des Beschwerdeführers vom XXXX .2018 auf Teilzahlung wurde mit Bescheid der LPD XXXX vom XXXX .2018 abgewiesen (vgl. AS 315 ff).Das diesbezügliche Ansuchen des Beschwerdeführers vom römisch 40 .2018 auf Teilzahlung wurde mit Bescheid der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2018 abgewiesen vergleiche AS 315 ff). Mit Straferkenntnis der LPD XXXX zur Zahl XXXX vom XXXX .2019, wurde er wegen einer am XXXX .2019 begangenen Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 1 Z 1 lit. a KFG zu einer Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 275,00 inklusive einem Kostenbeitrag in Höhe von EUR 25,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und zwei Stunden) verurteilt. Dem Straferkenntnis lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des näher angeführten PKWs seiner Lebensgefährtin zum Lenken überließ, obwohl diese über keine von der Behörde erteilte, gültige Lenkberechtigung verfügte und das Fahrzeug von ihr am XXXX .2019 gelenkt wurde (vgl. aktenkundiges Straferkenntnis vom XXXX .2019, AS 655 ff).Mit Straferkenntnis der LPD römisch 40 zur Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2019, wurde er wegen einer am römisch 40 .2019 begangenen Verwaltungsübertretung nach Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, KFG zu einer Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 275,00 inklusive einem Kostenbeitrag in Höhe von EUR 25,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und zwei Stunden) verurteilt. Dem Straferkenntnis lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des näher angeführten PKWs seiner Lebensgefährtin zum Lenken überließ, obwohl diese über keine von der Behörde erteilte, gültige Lenkberechtigung verfügte und das Fahrzeug von ihr am römisch 40 .2019 gelenkt wurde vergleiche aktenkundiges Straferkenntnis vom römisch 40 .2019, AS 655 ff). Der Beschwerdeführer befand von XXXX .2015 bis XXXX .2015 sowie von XXXX .2015 bis XXXX .2015 in Verwaltungsstrafhaft im Polizeianhaltezentrum XXXX sowie von XXXX .2018, XXXX Uhr, bis XXXX .2015, XXXX Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft im Polizeianhaltezentrum XXXX (vgl. Übersicht Vorhaften vom 14.12.2018, AS 381).Der Beschwerdeführer befand von römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2015 sowie von römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2015 in Verwaltungsstrafhaft im Polizeianhaltezentrum römisch 40 sowie von römisch 40 .2018, römisch 40 Uhr, bis römisch 40 .2015, römisch 40 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vergleiche Übersicht Vorhaften vom 14.12.2018, AS 381). Weiters sind auch nachfolgende Strafverfügungen aktenkundig: Mit Strafverfügung der LPD XXXX zur Zahl XXXX vom XXXX .2018, wurde er wegen einer von XXXX .2017 bis XXXX .2018 begangenen Verwaltungsübertretung nach § 43 Abs. 4 Z 1 lit. b KFG zu einer Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 100,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwanzig Stunden) verurteilt. Der Strafverfügung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des näher angeführten Motorrades nicht für die Einhaltung der Vorschriften des Kraftfahrgesetzes Sorge getragen hat, indem er es unterlassen hat, sein Fahrzeug zumindest bis zum XXXX .2018 abzumelden, obwohl er den dauernden Standort aus dem Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft XXXX in den Bereich der Landespolizeidirektion XXXX verlegt at (vgl. aktenkundige Strafverfügung vom XXXX .2018, AS 643 ff).Mit Strafverfügung der LPD römisch 40 zur Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2018, wurde er wegen einer von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2018 begangenen Verwaltungsübertretung nach Paragraph 43, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, KFG zu einer Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 100,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwanzig Stunden) verurteilt. Der Strafverfügung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des näher angeführten Motorrades nicht für die Einhaltung der Vorschriften des Kraftfahrgesetzes Sorge getragen hat, indem er es unterlassen hat, sein Fahrzeug zumindest bis zum römisch 40 .2018 abzumelden, obwohl er den dauernden Standort aus dem Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 in den Bereich der Landespolizeidirektion römisch 40 verlegt at vergleiche aktenkundige Strafverfügung vom römisch 40 .2018, AS 643 ff). Mit Strafverfügung der LPD XXXX zur Zahl XXXX vom XXXX .2018, wurde er wegen einer am XXXX .2018 begangenen Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs. 1 SPG zu einer Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 350,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von neun Tagen) verurteilt. Der Strafverfügung lag zugrunde, dass sich der Beschwerdeführer am 30.08.2018 trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahrnahm, aggressiv verhielt, indem er immer wieder auf die einschreitenden Beamten während der Amtshandlung in bedrohlicher Weise zuging, sich vor den Beamten aufbaute, diese als „Behinderte“ und „Spasten“ beleidigte und schrie, dass sie sich verpissen sollen, sonst passiere etwas (vgl. aktenkundige Strafverfügung vom XXXX .2018, AS 647 ff).Mit Strafverfügung der LPD römisch 40 zur Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2018, wurde er wegen einer am römisch 40 .2018 begangenen Verwaltungsübertretung nach Paragraph 82, Absatz eins, SPG zu einer Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 350,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von neun Tagen) verurteilt. Der Strafverfügung lag zugrunde, dass sich der Beschwerdeführer am 30.08.2018 trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahrnahm, aggressiv verhielt, indem er immer wieder auf die einschreitenden Beamten während der Amtshandlung in bedrohlicher Weise zuging, sich vor den Beamten aufbaute, diese als „Behinderte“ und „Spasten“ beleidigte und schrie, dass sie sich verpissen sollen, sonst passiere etwas vergleiche aktenkundige Strafverfügung vom römisch 40 .2018, AS 647 ff). Mit Straferkenntnis der LPD XXXX zur Zahl XXXX vom XXXX .2019, wurde er wegen am XXXX .2018 insgesamt begangenen zwei Verwaltungsübertretungen zu einer Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 600,00 verurteilt. Der Strafverfügung lagen nachfolgende Verwaltungsübertretungen (jeweils begangen am XXXX .2018) zugrunde (vgl. aktenkundige Strafverfügung vom XXXX .2019, AS 651 ff):Mit Straferkenntnis der LPD römisch 40 zur Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2019, wurde er wegen am römisch 40 .2018 insgesamt begangenen zwei Verwaltungsübertretungen zu einer Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 600,00 verurteilt. Der Strafverfügung lagen nachfolgende Verwaltungsübertretungen (jeweils begangen am römisch 40 .2018) zugrunde vergleiche aktenkundige Strafverfügung vom römisch 40 .2019, AS 651 ff): 1. Störung der öffentlichen Ordnung und Erregung eines öffentlichen Ärgernisses, indem er, während die Beamten einen Verkehrsunfall aufnahmen lautstark herumschrie und gegen die rechte Seite des eigenen PKWs trat, sodass vorbeikommende Passanten einen Umweg nahmen, um dem Beschwerdeführer nicht zu nahe zu kommen;
§ 81Abs.
1 SPG; Geldstrafe EUR 300,00 (8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 81 Abs. 1 SPG;1. Störung der öffentlichen Ordnung und Erregung eines öffentlichen Ärgernisses, indem er, während die Beamten einen Verkehrsunfall aufnahmen lautstark herumschrie und gegen die rechte Seite des eigenen PKWs trat, sodass vorbeikommende Passanten einen Umweg nahmen, um dem Beschwerdeführer nicht zu nahe zu kommen;
Paragraph 81, Absatz eins, SPG; Geldstrafe EUR 300,00 (8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß Paragraph 81, Absatz eins, SPG; 2. Der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des näher angeführten PKWs überließ diesen seiner Lebensgefährtin zum Lenken, obwohl diese über keine von der Behörde erteilte, gültige Lenkberechtigung der betreffenden Klasse verfügte und das Fahrzeug von ihr am XXXX .2019 gelenkt wurde;
§ 103Abs.
1 Z 3 lit. a KFG; Geldstrafe EUR 300,00 (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 134 Abs. 1 KFG;2. Der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des näher angeführten PKWs überließ diesen seiner Lebensgefährtin zum Lenken, obwohl diese über keine von der Behörde erteilte, gültige Lenkberechtigung der betreffenden Klasse verfügte und das Fahrzeug von ihr am römisch 40 .2019 gelenkt wurde;
Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, KFG; Geldstrafe EUR 300,00 (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG; Mit Strafverfügung der LPD XXXX zur Zahl XXXX vom XXXX .2019, wurde er wegen einer am XXXX .2019 begangenen Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs. 1 SPG zu einer Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 400,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von elf Tagen) unter Anrechnung der Vorhaft von 11 Stunden und 38 Minuten zu schließlich EUR 382,37 verurteilt. Der Strafverfügung lag zugrunde, dass sich der Beschwerdeführer am XXXX .2019 trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahrnahm, aggressiv verhielt, indem er die Beamten anschrie, die linke Faust ballte und eine Art Ausholbewegung machte (vgl. aktenkundige Strafverfügung vom XXXX .2019, AS 659 ff).Mit Strafverfügung der LPD römisch 40 zur Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2019, wurde er wegen einer am römisch 40 .2019 begangenen Verwaltungsübertretung nach Paragraph 82, Absatz eins, SPG zu einer Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 400,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von elf Tagen) unter Anrechnung der Vorhaft von 11 Stunden und 38 Minuten zu schließlich EUR 382,37 verurteilt. Der Strafverfügung lag zugrunde, dass sich der Beschwerdeführer am römisch 40 .2019 trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahrnahm, aggressiv verhielt, indem er die Beamten anschrie, die linke Faust ballte und eine Art Ausholbewegung machte vergleiche aktenkundige Strafverfügung vom römisch 40 .2019, AS 659 ff). Mit Urteilen des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .2010, XXXX , sowie des Landesgerichtes Innsbruck als Rechtsmittelgericht vom XXXX .2011, XXXX , wurde der Beschwerdeführer schließlich rechtskräftig wegen des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB sowie der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 13,00 (gesamt somit EUR 2.340,00) sowie im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren ausgesetzt, verurteilt. Die bedingte Nachsicht der Strafe wurde jedoch mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2014 widerrufen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX .2009 vor einem Lokal in I. durch Werfen einer Flasche eine unbekannte männliche Person vorsätzlich am Körper zu verletzen versuchte und dadurch, dass diese unbekannte männliche Person ausweichen konnte und der dahinterstehende E.T. von der Flasche an seiner linken Stirn getroffen wurde, sodass er eine Platzwunde erlitt, den E.T. fahrlässig leicht am Körper verletzte. Die ursprünglich vom Bezirksgericht verhängte Strafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je EUR 13,00 wurde seitens des Landesgerichtes für Strafsachen auf 180 Tagessätze zu je EUR 13,00 angehoben. Begründend führte das Landesgericht zur erfolgreichen Strafberufung der Staatsanwaltschaft aus, dass das Erstgericht bei der Strafbemessung als mildernd die Unbescholtenheit, das Geständnis zur fahrlässigen Körperverletzung sowie den Umstand, dass das Vergehen der Körperverletzung beim Versuch geblieben war, als mildernd, als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen in Anschlag gebracht habe. Diese Strafzumessungsgründe seien zu ergänzen bzw. zu korrigieren: Die vom Berufungssenat eingeholte deutsche Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers weise insgesamt zehn Eintragungen auf, wobei vier davon Verurteilungen wegen Aggressionsdelikten betreffen würden und somit einschlägiger Natur seine. Die letzte zählbare rechtskräftige Verurteilung sei am 31.08.2004 erfolgt. Auf der mildernden Seite sei dem Beschwerdeführer das längere Wohlverhalten seit dieser Verurteilung anzurechnen. Damit entfalle aber der vom Erstgericht angenommene Milderungsgrund der Unbescholtenheit. Auch sei den Angaben des Beschwerdeführers tatsächlich kein Geständnis zu entnehmen. Dementsprechend sei die Geldstrafe bezogen auf die Zahl der Tagsätze anzuheben gewesen. Die Höhe der Tagsätze mit EUR 13,00 sei in Anbetracht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers hingegen nicht zu beanstanden gewesen (vgl. aktenkundige Urteile AS 175 ff).Mit Urteilen des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2010, römisch 40 , sowie des Landesgerichtes Innsbruck als Rechtsmittelgericht vom römisch 40 .2011, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer schließlich rechtskräftig wegen des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB sowie der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 13,00 (gesamt somit EUR 2.340,00) sowie im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren ausgesetzt, verurteilt. Die bedingte Nachsicht der Strafe wurde jedoch mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2014 widerrufen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .2009 vor einem Lokal in römisch eins. durch Werfen einer Flasche eine unbekannte männliche Person vorsätzlich am Körper zu verletzen versuchte und dadurch, dass diese unbekannte männliche Person ausweichen konnte und der dahinterstehende E.T. von der Flasche an seiner linken Stirn getroffen wurde, sodass er eine Platzwunde erlitt, den E.T. fahrlässig leicht am Körper verletzte. Die ursprünglich vom Bezirksgericht verhängte Strafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je EUR 13,00 wurde seitens des Landesgerichtes für Strafsachen auf 180 Tagessätze zu je EUR 13,00 angehoben. Begründend führte das Landesgericht zur erfolgreichen Strafberufung der Staatsanwaltschaft aus, dass das Erstgericht bei der Strafbemessung als mildernd die Unbescholtenheit, das Geständnis zur fahrlässigen Körperverletzung sowie den Umstand, dass das Vergehen der Körperverletzung beim Versuch geblieben war, als mildernd, als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen in Anschlag gebracht habe. Diese Strafzumessungsgründe seien zu ergänzen bzw. zu korrigieren: Die vom Berufungssenat eingeholte deutsche Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers weise insgesamt zehn Eintragungen auf, wobei vier davon Verurteilungen wegen Aggressionsdelikten betreffen würden und somit einschlägiger Natur seine. Die letzte zählbare rechtskräftige Verurteilung sei am 31.08.2004 erfolgt. Auf der mildernden Seite sei dem Beschwerdeführer das längere Wohlverhalten seit dieser Verurteilung anzurechnen. Damit entfalle aber der vom Erstgericht angenommene Milderungsgrund der Unbescholtenheit. Auch sei den Angaben des Beschwerdeführers tatsächlich kein Geständnis zu entnehmen. Dementsprechend sei die Geldstrafe bezogen auf die Zahl der Tagsätze anzuheben gewesen. Die Höhe der Tagsätze mit EUR 13,00 sei in Anbetracht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers hingegen nicht zu beanstanden gewesen vergleiche aktenkundige Urteile AS 175 ff). Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2014, XXXX , rechtskräftig am XXXX .2014, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 2 StGB sowie des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten sowie zu einer unbedingten Geldstrafe in Höhe von 240 Tagessätzen à EUR 4,00 (somit gesamt EUR 960,00), im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen, verurteilt. Weiters wurde die bedingte Strafnachsicht im Verfahren des Bezirksgerichtes XXXX zur Zahl XXXX widerrufen, sodass die dort verhängte Geldstrafe in Höhe von EUR 2.340,00 zu vollziehen war. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer, nachdem gegen ihn am XXXX .2014 von zwei Polizeibeamten ein Betretungsverbot nach dem SPG verhängt worden war, den beiden Beamten gegenüber durch die Äußerungen „wenn ihr mich nicht sofort in meine Wohnung lasst, dann hau ich euch Beiden eine in die Fresse, das ist mir scheißegal“, wobei er zur Untermauerung seiner Äußerung heftig gegen einen Maschendrahtzaun trat, Beamte durch gefährliche Drohung mit einer Körperverletzung zu einer Amtshandlung, nämlich zur Gewährung des Zutritts zur ehelichen Wohnung bei bestehendem Betretungsverbot, zu nötigen versuchte. Weiters versuchte er seine damalige Ehefrau durch die im Beisein eines Polizeibeamten getätigte telefonische Äußerung „Halt die Fotze oder du wirst sterben“, mithin durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Körperverletzung, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Erstattung einer Äußerung, zu nötigen. Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Landesgericht als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen und einschlägige Vorstrafen, als mildernd hingegen, dass die Taten beim Versuch geblieben waren. Zur Höhe des Tagsatzes führte das Gericht aus, dass der Beschwerdeführer eine Arbeitslosenunterstützung in Höhe von EUR 900,00/Monat erhalte, kein Vermögen, jedoch Schulden in Höhe von EUR 15.000,00 habe und für drei minderjährige Kinder sorgepflichtig sei (vgl. aktenkundiges Urteil vom XXXX .2014, AS 161 ff).Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2014, römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2014, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz 2, StGB sowie des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten sowie zu einer unbedingten Geldstrafe in Höhe von 240 Tagessätzen à EUR 4,00 (somit gesamt EUR 960,00), im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen, verurteilt. Weiters wurde die bedingte Strafnachsicht im Verfahren des Bezirksgerichtes römisch 40 zur Zahl römisch 40 widerrufen, sodass die dort verhängte Geldstrafe in Höhe von EUR 2.340,00 zu vollziehen war. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer, nachdem gegen ihn am römisch 40 .2014 von zwei Polizeibeamten ein Betretungsverbot nach dem SPG verhängt worden war, den beiden Beamten gegenüber durch die Äußerungen „wenn ihr mich nicht sofort in meine Wohnung lasst, dann hau ich euch Beiden eine in die Fresse, das ist mir scheißegal“, wobei er zur Untermauerung seiner Äußerung heftig gegen einen Maschendrahtzaun trat, Beamte durch gefährliche Drohung mit einer Körperverletzung zu einer Amtshandlung, nämlich zur Gewährung des Zutritts zur ehelichen Wohnung bei bestehendem Betretungsverbot, zu nötigen versuchte. Weiters versuchte er seine damalige Ehefrau durch die im Beisein eines Polizeibeamten getätigte telefonische Äußerung „Halt die Fotze oder du wirst sterben“, mithin durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Körperverletzung, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Erstattung einer Äußerung, zu nötigen. Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Landesgericht als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen und einschlägige Vorstrafen, als mildernd hingegen, dass die Taten beim Versuch geblieben waren. Zur Höhe des Tagsatzes führte das Gericht aus, dass der Beschwerdeführer eine Arbeitslosenunterstützung in Höhe von EUR 900,00/Monat erhalte, kein Vermögen, jedoch Schulden in Höhe von EUR 15.000,00 habe und für drei minderjährige Kinder sorgepflichtig sei vergleiche aktenkundiges Urteil vom römisch 40 .2014, AS 161 ff). Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom XXXX .2018, XXXX , rechtskräftig am XXXX .2018, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 200 Tagessätzen á EUR 4,00 (somit gesamt EUR 800,00) und im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX .2018 seine damalige Ehefrau durch die Äußerungen „Ich mache dich kalt“ und „Ich lasse dich kaltmachen“ gefährlich mit einer Verletzung am Vermögen bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Im Zuge der Strafbemessung wurden vom Landesgericht das Geständnis als mildernd, hingegen die einschlägige Vorstrafenbelastung als erschwerend gewertet (vgl. aktenkundiges Urteil vom XXXX .2018, AS 105 ff).Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom römisch 40 .2018, römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2018, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 200 Tagessätzen á EUR 4,00 (somit gesamt EUR 800,00) und im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .2018 seine damalige Ehefrau durch die Äußerungen „Ich mache dich kalt“ und „Ich lasse dich kaltmachen“ gefährlich mit einer Verletzung am Vermögen bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Im Zuge der Strafbemessung wurden vom Landesgericht das Geständnis als mildernd, hingegen die einschlägige Vorstrafenbelastung als erschwerend gewertet vergleiche aktenkundiges Urteil vom römisch 40 .2018, AS 105 ff). Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2019, XXXX , rechtskräftig am XXXX .2019, wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 As. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten sowie zur Zahlung eines Betrages von EUR 150,00 an den Privatbeteiligten Polizeibeamten verurteilt. Über den Beschwerdeführer (O.R.) erging dabei nachfolgender Schuldspruch:Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2019, römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2019, wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, As. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten sowie zur Zahlung eines Betrages von EUR 150,00 an den Privatbeteiligten Polizeibeamten verurteilt. Über den Beschwerdeführer (O.R.) erging dabei nachfolgender Schuldspruch: „O.R. […] ist schuldig, er hat am XXXX .2019 in I.„O.R. […] ist schuldig, er hat am römisch 40 .2019 in römisch eins.
- Polizeibeamte mit Gewalt an Amtshandlungen zu hindern versucht, und zwar Insp. S.G. und Asp. A.M. an der Verbringung zur Polizeidienststelle nach vorangegangener Festnahme gemäß § 35 VStG, indem er versuchte, gegen die Beamten zu treten und Insp. S.G. in den linken Unterarm biss, sowie Insp. G.F., Insp. D.T. und RI T.G. an der Verbringung von der Polizeiinspektion S. zum Polizeianhaltezentrum I., indem er gegen die Beamten trat und sie biss und
- Polizeibeamte mit Gewalt an Amtshandlungen zu hindern versucht, und zwar Insp. S.G. und Asp. A.M. an der Verbringung zur Polizeidienststelle nach vorangegangener Festnahme gemäß Paragraph 35, VStG, indem er versuchte, gegen die Beamten zu treten und Insp. S.G. in den linken Unterarm biss, sowie Insp. G.F., Insp. D.T. und RI T.G. an der Verbringung von der Polizeiinspektion S. zum Polizeianhaltezentrum römisch eins., indem er gegen die Beamten trat und sie biss und
- durch den unter
- genannten Biss O.R., somit einen Beamten während der Vollziehung seiner Aufgaben am Körper verletzt, wodurch dieser ein Hämatom an der Bissstelle erlitt.“ Im Rahmen der Strafzumessung wertete das Landesgericht das Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung in der Hauptverhandlung sowie den Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind, als mildernd. Als erschwerend wurde hingegen das Zusammentreffen von drei Vergehen, Widerstandshandlungen gegenüber fünf Beamten sowie einschlägige Vorstrafen in Österreich gewertet (vgl. aktenkundiges Urteil des Landesgerichtes vom XXXX .2019, AS 579 ff).Im Rahmen der Strafzumessung wertete das Landesgericht das Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung in der Hauptverhandlung sowie den Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind, als mildernd. Als erschwerend wurde hingegen das Zusammentreffen von drei Vergehen, Widerstandshandlungen gegenüber fünf Beamten sowie einschlägige Vorstrafen in Österreich gewertet vergleiche aktenkundiges Urteil des Landesgerichtes vom römisch 40 .2019, AS 579 ff). Die Strafe trat der Beschwerdeführer am 11.09.2019 an und verbüßt diese ausschließlich im elektronisch überwachten Hausarrest, wobei er geht dabei weiter seiner laufenden Erwerbstätigkeit nachgeht. Dabei wurde dem Beschwerdeführer der Konsum von Alkohol verboten und die Überwachung der Abstinenz mittels Basisstation sowie eine Therapie angeordnet (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 04.05.2020; Bescheid der Justizanstalt XXXX vom XXXX .2019 über die Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrestes, AS 621 ff).Die Strafe trat der Beschwerdeführer am 11.09.2019 an und verbüßt diese ausschließlich im elektronisch überwachten Hausarrest, wobei er geht dabei weiter seiner laufenden Erwerbstätigkeit nachgeht. Dabei wurde dem Beschwerdeführer der Konsum von Alkohol verboten und die Überwachung der Abstinenz mittels Basisstation sowie eine Therapie angeordnet vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 04.05.2020; Bescheid der Justizanstalt römisch 40 vom römisch 40 .2019 über die Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrestes, AS 621 ff). Aufgrund des zitierten Urteile des Bezirksgerichtes und des Landesgerichtes XXXX sowie der aktenkundigen verwaltungsstrafrechtlichen Strafverfügungen und Straferkenntnissen wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil, Strafverfügungen und Straferkenntnissen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.Aufgrund des zitierten Urteile des Bezirksgerichtes und des Landesgerichtes römisch 40 sowie der aktenkundigen verwaltungsstrafrechtlichen Strafverfügungen und Straferkenntnissen wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil, Strafverfügungen und Straferkenntnissen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat. Aus dem aktenkundigen ECRIS-Auszug des Beschwerdeführers vom 22.11.2018 ergeben sich darüber hinaus noch weitere Verurteilungen des Beschwerdeführers in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. AS 331 ff):Aus dem aktenkundigen ECRIS-Auszug des Beschwerdeführers vom 22.11.2018 ergeben sich darüber hinaus noch weitere Verurteilungen des Beschwerdeführers in der Bundesrepublik Deutschland vergleiche AS 331 ff):
- Amtsgericht XXXX , XXXX , vom XXXX .1998 (rechtskräftig am XXXX .1998); fahrlässige Gefährdung im Straßenverkehr in Tateinheit mit einer fahrlässigen Körperverletzung am XXXX .1997; Strafe: Entzug der Fahrerlaubnis bis XXXX .1998 sowie Verwarnung;
- Amtsgericht römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 .1998 (rechtskräftig am römisch 40 .1998); fahrlässige Gefährdung im Straßenverkehr in Tateinheit mit einer fahrlässigen Körperverletzung am römisch 40 .1997; Strafe: Entzug der Fahrerlaubnis bis römisch 40 .1998 sowie Verwarnung;
- Amtsgericht XXXX , XXXX , vom XXXX .2000 (rechtskräftig am XXXX .2000); vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr am XXXX .2000; Strafe: Entzug der Fahrerlaubnis bis XXXX .2001 sowie Gelstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je DM 15,00;
- Amtsgericht römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 .2000 (rechtskräftig am römisch 40 .2000); vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr am römisch 40 .2000; Strafe: Entzug der Fahrerlaubnis bis römisch 40 .2001 sowie Gelstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je DM 15,00;
- Amtsgericht XXXX , XXXX , vom XXXX .2001 (rechtskräftig am XXXX .2001); vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis am XXXX .2000; Strafe: Gelstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je DM 10,00;
- Amtsgericht römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 .2001 (rechtskräftig am römisch 40 .2001); vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis am römisch 40 .2000; Strafe: Gelstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je DM 10,00;
- Amtsgericht XXXX , XXXX , vom XXXX .2001 (rechtskräftig am XXXX .2001); vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, im anderen Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und Beleidigung (letzte Tathandlung am XXXX .2001); Strafe: Entzug der Fahrerlaubnis bis XXXX .2002 sowie Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten auf Bewährung (Strafende XXXX .2004);
- Amtsgericht römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 .2001 (rechtskräftig am römisch 40 .2001); vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, im anderen Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und Beleidigung (letzte Tathandlung am römisch 40 .2001); Strafe: Entzug der Fahrerlaubnis bis römisch 40 .2002 sowie Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten auf Bewährung (Strafende römisch 40 .2004);
- Amtsgericht XXXX , XXXX , vom XXXX .2002 (rechtskräftig am XXXX .2002); vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (letzte Tathandlung am XXXX .2001); Strafe: Entzug der Fahrerlaubnis bis XXXX .2003 sowie Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr auf Bewährung (Strafende XXXX .2005);
- Amtsgericht römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 .2002 (rechtskräftig am römisch 40 .2002); vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (letzte Tathandlung am römisch 40 .2001); Strafe: Entzug der Fahrerlaubnis bis römisch 40 .2003 sowie Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr auf Bewährung (Strafende römisch 40 .2005);
- Beschluss zur Bildung einer Gesamtstrafe hinsichtlich Verurteilung
- und 5.: Amtsgericht XXXX , XXXX , vom XXXX .2002 (rechtskräftig am XXXX .2002); Bildung einer Gesamtstrafe: Entzug der Fahrerlaubnis bis XXXX .2003 sowie Freiheitsstrafe insgesamt in der Dauer von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung bis XXXX .2006 und XXXX .2007 (Strafe mit XXXX .2007 erlassen);
- Beschluss zur Bildung einer Gesamtstrafe hinsichtlich Verurteilung
- und 5.: Amtsgericht römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 .2002 (rechtskräftig am römisch 40 .2002); Bildung einer Gesamtstrafe: Entzug der Fahrerlaubnis bis römisch 40 .2003 sowie Freiheitsstrafe insgesamt in der Dauer von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung bis römisch 40 .2006 und römisch 40 .2007 (Strafe mit römisch 40 .2007 erlassen);
- Amtsgericht XXXX , XXXX , vom XXXX .2004 (rechtskräftig am XXXX .2004); Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in zwei Fällen, in einem Fall darüber hinaus in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (letzte Tathandlung am XXXX .2003); Strafe: Entzug der Fahrerlaubnis bis XXXX .2006 sowie Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten auf Bewährung sowie Beigabe eines Bewährungshelfers für zwei Jahre (Strafe mit XXXX .2007 erlassen);
- Amtsgericht römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 .2004 (rechtskräftig am römisch 40 .2004); Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in zwei Fällen, in einem Fall darüber hinaus in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (letzte Tathandlung am römisch 40 .2003); Strafe: Entzug der Fahrerlaubnis bis römisch 40 .2006 sowie Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten auf Bewährung sowie Beigabe eines Bewährungshelfers für zwei Jahre (Strafe mit römisch 40 .2007 erlassen);
- Amtsgericht XXXX , XXXX , vom XXXX .2006 (rechtskräftig am XXXX .2006); vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis (letzte Tathandlung am XXXX .2005); Strafe: Entzug der Fahrerlaubnis bis XXXX .2008 sowie Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten (Strafe vollzogen am XXXX .2007);
- Amtsgericht römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 .2006 (rechtskräftig am römisch 40 .2006); vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis (letzte Tathandlung am römisch 40 .2005); Strafe: Entzug der Fahrerlaubnis bis römisch 40 .2008 sowie Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten (Strafe vollzogen am römisch 40 .2007);
- Amtsgericht XXXX , XXXX , vom XXXX .2008 (rechtskräftig am XXXX .2008); fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis (letzte Tathandlung am XXXX .2007); Strafe: Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen zu je EUR 35,00;
- Amtsgericht römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 .2008 (rechtskräftig am römisch 40 .2008); fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis (letzte Tathandlung am römisch 40 .2007); Strafe: Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen zu je EUR 35,00;
- Amtsgericht XXXX , XXXX , vom XXXX .2009 (rechtskräftig am XXXX .2009); vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis (letzte Tathandlung am XXXX .2007); Strafe: Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten auf Bewährung sowie Bewährungshelfer für vier Jahre (Strafe wurde schließlich erlassen);
- Amtsgericht römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 .2009 (rechtskräftig am römisch 40 .2009); vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis (letzte Tathandlung am römisch 40 .2007); Strafe: Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten auf Bewährung sowie Bewährungshelfer für vier Jahre (Strafe wurde schließlich erlassen);
- Amtsgericht XXXX , XXXX , vom XXXX .2010 (rechtskräftig am XXXX .2011); vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis (letzte Tathandlung am XXXX .2009); Strafe: Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten auf Bewährung (Strafe wurde schließlich erlassen);
- Amtsgericht römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 .2010 (rechtskräftig am römisch 40 .2011); vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis (letzte Tathandlung am römisch 40 .2009); Strafe: Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten auf Bewährung (Strafe wurde schließlich erlassen);
- Amtsgericht XXXX , XXXX , vom XXXX .2010 (rechtskräftig am XXXX .2011); vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (letzte Tathandlung am XXXX .2009); Strafe: Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten; Ende des Vollzuges XXXX .2012; Strafrest erlassen mit Wirkung vom XXXX .2016;
- Amtsgericht römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 .2010 (rechtskräftig am römisch 40 .2011); vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (letzte Tathandlung am römisch 40 .2009); Strafe: Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten; Ende des Vollzuges römisch 40 .2012; Strafrest erlassen mit Wirkung vom römisch 40 .2016; In einem nicht näher feststellbaren Zeitraum zwischen September 2011 und August 2012 verbüßte der Beschwerdeführer eine zehnmonatige Freiheitsstrafe in Deutschland (vgl. dazu ECRIS-Auszug vom 22.11.2018, AS 331 ff; Melde- und Sozialversicherungsdaten in den aktenkundigen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister sowie den Sozialversicherungsdaten jeweils vom 04.05.2020; Verhandlungsprotokoll vom 16.01.2020, S 3). Darüber hinaus liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner ersten Arbeitsaufnahme am 01.08.2005 einen zwei Jahre übersteigenden Zeitraum nicht in Österreich aufgehalten hätte.In einem nicht näher feststellbaren Zeitraum zwischen September 2011 und August 2012 verbüßte der Beschwerdeführer eine zehnmonatige Freiheitsstrafe in Deutschland vergleiche dazu ECRIS-Auszug vom 22.11.2018, AS 331 ff; Melde- und Sozialversicherungsdaten in den aktenkundigen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister sowie den Sozialversicherungsdaten jeweils vom 04.05.2020; Verhandlungsprotokoll vom 16.01.2020, S 3). Darüber hinaus liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner ersten Arbeitsaufnahme am 01.08.2005 einen zwei Jahre übersteigenden Zeitraum nicht in Österreich aufgehalten hätte. Der Beschwerdeführer unterzieht sich seit Anfang Mai 2019 laufend einer Suchttherapie gegen seine Alkoholsucht bei der Suchtberatung Tirol (vgl. aktenkundige Bestätigungen vom 11.06.2019, 27.09.2019, 11.10.2019, 08.11.2019, 31.01.2020).Der Beschwerdeführer unterzieht sich seit Anfang Mai 2019 laufend einer Suchttherapie gegen seine Alkoholsucht bei der Suchtberatung Tirol vergleiche aktenkundige Bestätigungen vom 11.06.2019, 27.09.2019, 11.10.2019, 08.11.2019, 31.01.2020). Zum Entscheidungszeitpunkt befindet sich der Beschwerdeführer nach wie vor im elektronisch überwachten Hausarrest. Dieser endet am 09.07.2020.“ Ergänzend zu den im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2020 bereits getroffenen Feststellungen werden nunmehr nachfolgende Feststellungen getroffen: Gegen den Beschwerdeführer als Gefährder wurde am 26.09.2020 ein Betretungs- sowie Annäherungsverbot an die gefährdete Person, nämlich seine Lebensgefährtin, im Umkreis von 100 Metern seitens der LPD XXXX ausgesprochen. Dem Vorfall lag laut Bericht zugrunde, dass der Beschwerdeführer im alkoholisierten Zustand auf offener Straße auf seine Lebensgefährtin einschlug und eintrat und sich auch gegenüber den einschreitenden Beamten aggressiv verhielt. Der Beschwerdeführer wurde angezeigt (vgl. Dokumentation gemäß § 38a SPG vom 27.09.2020).Gegen den Beschwerdeführer als Gefährder wurde am 26.09.2020 ein Betretungs- sowie Annäherungsverbot an die gefährdete Person, nämlich seine Lebensgefährtin, im Umkreis von 100 Metern seitens der LPD römisch 40 ausgesprochen. Dem Vorfall lag laut Bericht zugrunde, dass der Beschwerdeführer im alkoholisierten Zustand auf offener Straße auf seine Lebensgefährtin einschlug und eintrat und sich auch gegenüber den einschreitenden Beamten aggressiv verhielt. Der Beschwerdeführer wurde angezeigt vergleiche Dokumentation gemäß Paragraph 38 a, SPG vom 27.09.2020). Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug vom 07.01.2021 ergeben sich zusätzlich folgende Versicherungszeiten: - 08.07.2019-24.07.2020 Arbeiter - 24.08.2020-13.09.2020 Arbeitslosengeldbezug - 14.09.2020-laufend Arbeiter Der Beschwerdeführer ist nach wie vor aufrecht mit Hauptwohnsitz bei seiner Lebensgefährtin gemeldet (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 07.01.2021).Der Beschwerdeführer ist nach wie vor aufrecht mit Hauptwohnsitz bei seiner Lebensgefährtin gemeldet vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 07.01.2021).
- Beweiswürdigung: Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des Beschwerdeführers neuerlich Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Die genannten strafgerichtlichen Urteile, verwaltungsstrafrechtlichen Erkenntnisse und Strafverfügungen sowie der ECRIS-Auszug vom November 2018 sind aktenkundig und werde der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden. Wie bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2020 beweiswürdigend ausgeführt, ergibt sich, dass auch wenn der Beschwerdeführer seine Wohnsitze in Österreich wohl nicht immer (zeitgerecht) gemeldet hat, aus seinen Sozialversicherungsdaten (vgl. Sozialversicherungsdatenauszüge vom 04.05.2020 und vom 07.01.2021) eindeutig, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.08.2005 bis 19.08.2011 – unterbrochen lediglich durch saisonbedingte Arbeitslosengeldbezüge und den einmaligen Bezug von Krankengeld – in Österreich durchgehend als Arbeiter versicherungspflichtig erwerbstätig war bzw. dem Arbeitsmarktservice zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand. Es haben sich in diesem Zeitraum keinerlei Hinweise ergeben, dass sich der Beschwerdeführer länger als ein halbes Jahr nicht in Österreich aufgehalten hätte. Ebenso haben sich aus den aktenkundigen Sozialversicherungsdaten in Zusammenschau mit den Meldedaten des Beschwerdeführers keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer – abgesehen vom Verbüßen einer Haftstrafe in Deutschland von etwa Mitte September 2011 bis etwa August 2012 (daher rund zehn Monate) – einen längeren, daher einen mehr als zwei Jahre andauernden Zeitraum, nicht im Bundesgebiet aufhältig gewesen wäre, zumal der Beschwerdeführer seit seiner Rückkehr nach der Haftverbüßung in Deutschland seit 10.08.2012 bis Anfang Mai 2019 in Österreich quasi durchgehend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (daher Arbeitslosengeld, vorrangig aber Notstandshilfe) bzw. Krankengeld bezogen hat, die nur dann gewährt werden, wenn sich der Beschwerdeführer auch tatsächlich im Inland aufhält.Wie bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2020 beweiswürdigend ausgeführt, ergibt sich, dass auch wenn der Beschwerdeführer seine Wohnsitze in Österreich wohl nicht immer (zeitgerecht) gemeldet hat, aus seinen Sozialversicherungsdaten vergleiche Sozialversicherungsdatenauszüge vom 04.05.2020 und vom 07.01.2021) eindeutig, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.08.2005 bis 19.08.2011 – unterbrochen lediglich durch saisonbedingte Arbeitslosengeldbezüge und den einmaligen Bezug von Krankengeld – in Österreich durchgehend als Arbeiter versicherungspflichtig erwerbstätig war bzw. dem Arbeitsmarktservice zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand. Es haben sich in diesem Zeitraum keinerlei Hinweise ergeben, dass sich der Beschwerdeführer länger als ein halbes Jahr nicht in Österreich aufgehalten hätte. Ebenso haben sich aus den aktenkundigen Sozialversicherungsdaten in Zusammenschau mit den Meldedaten des Beschwerdeführers keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer – abgesehen vom Verbüßen einer Haftstrafe in Deutschland von etwa Mitte September 2011 bis etwa August 2012 (daher rund zehn Monate) – einen längeren, daher einen mehr als zwei Jahre andauernden Zeitraum, nicht im Bundesgebiet aufhältig gewesen wäre, zumal der Beschwerdeführer seit seiner Rückkehr nach der Haftverbüßung in Deutschland seit 10.08.2012 bis Anfang Mai 2019 in Österreich quasi durchgehend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (daher Arbeitslosengeld, vorrangig aber Notstandshilfe) bzw. Krankengeld bezogen hat, die nur dann gewährt werden, wenn sich der Beschwerdeführer auch tatsächlich im Inland aufhält. Die familiären und privaten Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie in Deutschland ergeben sich aus den Angaben in der Beschwerde und den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid sowie den Angaben des Beschwerdeführers und seiner als Zeugin vernommenen Lebensgefährtin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013-6, wurde infolge der vom Beschwerdeführer erhobenen ordentlichen Revision das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2020 über die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von drei Jahren sowie der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes von einem Monat wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Begründend führte der VwGH aus: „[…] 5 Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat (vgl. dazu VwGH 19.9.2019, Ro 2019/21/0011, Rn. 9), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass hinsichtlich Unionsbürgern, die - gemäß § 53a Abs. 1 NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen ist (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205, Rn. 13, mit dem Hinweis auf das grundlegende Erkenntnis VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181, Punkt
- der Entscheidungsgründe; an dieses Erkenntnis anknüpfend etwa VwGH 22.1.2014, 2013/21/0135, und VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0066, Rn. 17, mwN). Danach setzt eine Aufenthaltsbeendigung voraus, dass der (weitere) Aufenthalt des Unionsbürgers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG, jedoch unter jenem nach dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG. Hält sich der Unionsbürger nämlich bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt die zuletzt genannte Bestimmung für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Dieser Maßstab entspricht jenem des Art. 28 Abs. 3 lit a der Freizügigkeitsrichtlinie.5 Ein Aufenthaltsverbot kann nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat vergleiche dazu VwGH 19.9.2019, Ro 2019/21/0011, Rn. 9), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass hinsichtlich Unionsbürgern, die - gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen ist vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205, Rn. 13, mit dem Hinweis auf das grundlegende Erkenntnis VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181, Punkt
- der Entscheidungsgründe; an dieses Erkenntnis anknüpfend etwa VwGH 22.1.2014, 2013/21/0135, und VwGH 3.7.2018, Ra 2018/21/0066, Rn. 17, mwN). Danach setzt eine Aufenthaltsbeendigung voraus, dass der (weitere) Aufenthalt des Unionsbürgers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG, jedoch unter jenem nach dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG. Hält sich der Unionsbürger nämlich bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt die zuletzt genannte Bestimmung für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Dieser Maßstab entspricht jenem des Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie. 6 Vor diesem rechtlichen Hintergrund ging das BVwG im angefochtenen Erkenntnis sachverhaltsmäßig davon aus, dass sich der Revisionswerber jedenfalls seit
- August 2005, dem Beginn seiner ersten Beschäftigung in Österreich, im Bundesgebiet aufhalte. Dazu traf das BVwG nähere Feststellungen aus dem Zentralen Melderegister über seine Wohnsitzmeldungen sowie aus einem Sozialversicherungsdatenauszug über die Zeiträume seiner Arbeitsverhältnisse und den Bezug von Krankengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Überbrückungshilfe. Dem Revisionswerber seien am
- Oktober 2008 und am
- Februar 2014 jeweils Anmeldebescheinigungen als Arbeitnehmer ausgestellt worden. Der im Wesentlichen durchgehende Aufenthalt in Österreich sei (nur) von September 2011 bis August 2012 unterbrochen gewesen, als der Revisionswerber in Deutschland eine Freiheitsstrafe verbüßt habe. 7 Daran anknüpfend bemängelte das BVwG in der rechtlichen Beurteilung, dem Bescheid des BFA vom
- Oktober 2019 lasse sich keine Auseinandersetzung mit dem konkret anwendbaren Gefährdungsmaßstab entnehmen; vielmehr sei das Aufenthaltsverbot ohne Weiteres auf § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gestützt worden. Daran anschließend vertrat das BVwG nach Darstellung der maßgeblichen Judikatur die Meinung, die Voraussetzungen nach dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG lägen im gegenständlichen Fall nicht vor, weil der Revisionswerber keinen ununterbrochenen Aufenthalt seit zehn Jahren aufweise. Er halte sich im Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes zwar „insgesamt knapp 14,5 Jahre“ im Bundesgebiet auf; dies aber unterbrochen durch die Verbüßung einer „zehnmonatigen“ Strafhaft in Deutschland von September 2011 bis August
- Davor habe sich der Revisionswerber aber noch keine zehn Jahre in Österreich aufgehalten und auch danach nur etwas über sieben Jahre. Der verstärkte Schutz nach § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG komme ihm daher nicht zu. In der weiteren Begründung ging das BVwG dann davon aus, dass sich der Revisionswerber mit Ablauf des
- August 2010 als Unionsbürger bereits fünf Jahre rechtmäßig in Österreich aufgehalten und damit ein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG erworben habe, das ihm nach wie vor zukomme, weil - so das BVwG offenbar mit Blick auf Art. 16 Abs. 4 der Freizügigkeitsrichtlinie - die „Abwesenheitszeiten“ nicht die durchgehende Dauer von über zwei Jahren erreicht hätten. Das gegenständliche Aufenthaltsverbot sei daher am „mittleren“ Maßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG zu prüfen.7 Daran anknüpfend bemängelte das BVwG in der rechtlichen Beurteilung, dem Bescheid des BFA vom
- Oktober 2019 lasse sich keine Auseinandersetzung mit dem konkret anwendbaren Gefährdungsmaßstab entnehmen; vielmehr sei das Aufenthaltsverbot ohne Weiteres auf Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG gestützt worden. Daran anschließend vertrat das BVwG nach Darstellung der maßgeblichen Judikatur die Meinung, die Voraussetzungen nach dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG lägen im gegenständlichen Fall nicht vor, weil der Revisionswerber keinen ununterbrochenen Aufenthalt seit zehn Jahren aufweise. Er halte sich im Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes zwar „insgesamt knapp 14,5 Jahre“ im Bundesgebiet auf; dies aber unterbrochen durch die Verbüßung einer „zehnmonatigen“ Strafhaft in Deutschland von September 2011 bis August
- Davor habe sich der Revisionswerber aber noch keine zehn Jahre in Österreich aufgehalten und auch danach nur etwas über sieben Jahre. Der verstärkte Schutz nach Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG komme ihm daher nicht zu. In der weiteren Begründung ging das BVwG dann davon aus, dass sich der Revisionswerber mit Ablauf des
- August 2010 als Unionsbürger bereits fünf Jahre rechtmäßig in Österreich aufgehalten und damit ein Daueraufenthaltsrecht gemäß Paragraph 53 a, NAG erworben habe, das ihm nach wie vor zukomme, weil - so das BVwG offenbar mit Blick auf Artikel 16, Absatz 4, der Freizügigkeitsrichtlinie - die „Abwesenheitszeiten“ nicht die durchgehende Dauer von über zwei Jahren erreicht hätten. Das gegenständliche Aufenthaltsverbot sei daher am „mittleren“ Maßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG zu prüfen. 8 Das BVwG erachtete das Vorliegen dieser Voraussetzungen in Bezug auf den Revisionswerber im Hinblick auf ihm zur Last liegende gerichtlich strafbare Handlungen - vier Verurteilungen durch österreichische Strafgerichte aus 2010 (wegen versuchter Körperverletzung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe), aus 2014 (wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt und versuchter Nötigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten und einer Geldstrafe), aus 2018 (wegen gefährlicher Drohung zu einer Geldstrafe) und aus 2019 (wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt und schwerer Körperverletzung zu einer unbedingten, zur Gänze im elektronisch überwachten Hausarrest verbüßten Freiheitsstrafe von zehn Monaten) - sowie im Hinblick auf diverse, zum Teil getilgte Bestrafungen wegen Übertretungen insbesondere von Vorschriften betreffend den Straßenverkehr (unter anderem auch wegen wiederholten Lenkens eines Fahrzeuges ohne Lenkberechtigung nach deren Entzug sowie wegen wiederholten Lenkens eines Fahrzeuges unter Alkoholeinfluss und wegen Weigerung der Messung des Alkoholgehalts der Atemluft) und wegen Anstandsverletzungen für gegeben. Diesbezüglich erklärte das BVwG aber die (ordentliche) Revision für zulässig, weil keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Erfüllung des Maßstabes des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorliege, wenn der betroffene Fremde - wie hier - zwar mehrfach strafgerichtlich verurteilt worden sei, jedoch das „im Fall Tsakouridis“ (gemeint: EuGH [Große Kammer] 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09) „zugrundeliegende Strafmaß“ (gemeint: Gesamtfreiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren und sechs Monaten) nie erreicht worden sei, daneben aber massive, über einen Zeitraum von zwanzig Jahren begangene Verwaltungsübertretungen in großer Zahl vorlägen.8 Das BVwG erachtete das Vorliegen dieser Voraussetzungen in Bezug auf den Revisionswerber im Hinblick auf ihm zur Last liegende gerichtlich strafbare Handlungen - vier Verurteilungen durch österreichische Strafgerichte aus 2010 (wegen versuchter Körperverletzung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe), aus 2014 (wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt und versuchter Nötigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten und einer Geldstrafe), aus 2018 (wegen gefährlicher Drohung zu einer Geldstrafe) und aus 2019 (wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt und schwerer Körperverletzung zu einer unbedingten, zur Gänze im elektronisch überwachten Hausarrest verbüßten Freiheitsstrafe von zehn Monaten) - sowie im Hinblick auf diverse, zum Teil getilgte Bestrafungen wegen Übertretungen insbesondere von Vorschriften betreffend den Straßenverkehr (unter anderem auch wegen wiederholten Lenkens eines Fahrzeuges ohne Lenkberechtigung nach deren Entzug sowie wegen wiederholten Lenkens eines Fahrzeuges unter Alkoholeinfluss und wegen Weigerung der Messung des Alkoholgehalts der Atemluft) und wegen Anstandsverletzungen für gegeben. Diesbezüglich erklärte das BVwG aber die (ordentliche) Revision für zulässig, weil keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Erfüllung des Maßstabes des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorliege, wenn der betroffene Fremde - wie hier - zwar mehrfach strafgerichtlich verurteilt worden sei, jedoch das „im Fall Tsakouridis“ (gemeint: EuGH [Große Kammer] 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09) „zugrundeliegende Strafmaß“ (gemeint: Gesamtfreiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren und sechs Monaten) nie erreicht worden sei, daneben aber massive, über einen Zeitraum von zwanzig Jahren begangene Verwaltungsübertretungen in großer Zahl vorlägen. 9 Die Erstellung einer für jedes Aufenthaltsverbot - am jeweils anwendbaren Maßstab - zu treffenden Gefährdungsprognose stellt eine unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Fremden vorzunehmende einzelfallbezogene Beurteilung dar, die - abgesehen von Verfahrensmängeln - nur dann revisibel ist, wenn sie sich als unvertretbar erweist. Von daher ist die auf die einzelfallbezogenen Besonderheiten des vorliegenden Falles abstellende, vom BVwG formulierte Rechtsfrage, auf die sich auch der Revisionswerber bezieht, in dieser Form nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision darzutun (vgl. VwGH 7.3.2019, Ra 2018/21/0230, Rn. 4 bis 6). Allerdings liegt der vom BVwG aufgeworfenen Frage die vorgelagerte Beurteilung zugrunde, auf den Revisionswerber sei nicht der strengere Gefährdungsmaßstab nach dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG anzuwenden. Diesbezüglich bedarf es einer klarstellenden Korrektur durch den Verwaltungsgerichtshof, weshalb sich die Revision im Ergebnis gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig und auch als berechtigt erweist.9 Die Erstellung einer für jedes Aufenthaltsverbot - am jeweils anwendbaren Maßstab - zu treffenden Gefährdungsprognose stellt eine unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Fremden vorzunehmende einzelfallbezogene Beurteilung dar, die - abgesehen von Verfahrensmängeln - nur dann revisibel ist, wenn sie sich als unvertretbar erweist. Von daher ist die auf die einzelfallbezogenen Besonderheiten des vorliegenden Falles abstellende, vom BVwG formulierte Rechtsfrage, auf die sich auch der Revisionswerber bezieht, in dieser Form nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision darzutun vergleiche VwGH 7.3.2019, Ra 2018/21/0230, Rn. 4 bis 6). Allerdings liegt der vom BVwG aufgeworfenen Frage die vorgelagerte Beurteilung zugrunde, auf den Revisionswerber sei nicht der strengere Gefährdungsmaßstab nach dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG anzuwenden. Diesbezüglich bedarf es einer klarstellenden Korrektur durch den Verwaltungsgerichtshof, weshalb sich die Revision im Ergebnis gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG als zulässig und auch als berechtigt erweist. 10 Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie, der mit § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgehalten hat (EuGH [Große Kammer] 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, Rn. 29 und 31). Zur Frage, inwieweit Abwesenheiten vom Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung des Betroffenen diesen daran hindern, in den Genuss dieses verstärkten Schutzes zu kommen, sei - so der EuGH in diesem Urteil unter Rn. 32 und 33 sowie Rn. 38 - eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen jeweils zu dem genauen Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem sich die Frage der Ausweisung stelle. Die mit der Anwendung von Art. 28 Abs. 3 der genannten Richtlinie betrauten nationalen Behörden hätten dabei alle in jedem Einzelfall relevanten Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Dauer jeder einzelnen Abwesenheit des Betroffenen vom Aufnahmemitgliedstaat, die Gesamtdauer und die Häufigkeit der Abwesenheiten sowie die Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, diesen Mitgliedstaat zu verlassen. Zu prüfen sei nämlich, ob die fraglichen Abwesenheiten bedeuten, dass sich der Mittelpunkt der persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen des Betroffenen in einen anderen Mitgliedstaat verlagert habe.10 Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie, der mit Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgehalten hat (EuGH [Große Kammer] 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, Rn. 29 und 31). Zur Frage, inwieweit Abwesenheiten vom Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung des Betroffenen diesen daran hindern, in den Genuss dieses verstärkten Schutzes zu kommen, sei - so der EuGH in diesem Urteil unter Rn. 32 und 33 sowie Rn. 38 - eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen jeweils zu dem genauen Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem sich die Frage der Ausweisung stelle. Die mit der Anwendung von Artikel 28, Absatz 3, der genannten Richtlinie betrauten nationalen Behörden hätten dabei alle in jedem Einzelfall relevanten Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Dauer jeder einzelnen Abwesenheit des Betroffenen vom Aufnahmemitgliedstaat, die Gesamtdauer und die Häufigkeit der Abwesenheiten sowie die Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, diesen Mitgliedstaat zu verlassen. Zu prüfen sei nämlich, ob die fraglichen Abwesenheiten bedeuten, dass sich der Mittelpunkt der persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen des Betroffenen in einen anderen Mitgliedstaat verlagert habe. 11 Anknüpfend an diese Ausführungen wurde im Urteil EuGH 16.1.2014, M. G., C-400/12, Rn. 28, (zusammenfassend) wiederholt, dass der Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren im Sinne des Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein müsse und vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung des Betroffenen an zurückzurechnen sei. Des Weiteren wurde in Rn. 33 dieses Urteils klargestellt, dass Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach der genannten Richtlinienbestimmung keine Berücksichtigung finden und diese Zeiten die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich unterbrechen können. Diesbezüglich sei - so lassen sich die Ausführungen unter Rn. 36 dieses Urteils zusammenfassen - eine die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Umstände berücksichtigende umfassende Beurteilung vorzunehmen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe abgerissen seien. Dabei kommt es unter anderem darauf an, wie lange sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat sowie auf die Gesamtdauer der Unterbrechungen und deren Häufigkeit (vgl. VwGH 7.3.2019, Ra 2018/21/0097, Rn. 16, mit dem Hinweis auf VwGH 19.2.2014, 2013/22/0309, und VwGH 24.3.2015, Ro 2014/21/0079).11 Anknüpfend an diese Ausführungen wurde im Urteil EuGH 16.1.2014, M. G., C-400/12, Rn. 28, (zusammenfassend) wiederholt, dass der Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren im Sinne des Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie 2004/38/EG grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein müsse und vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung des Betroffenen an zurückzurechnen sei. Des Weiteren wurde in Rn. 33 dieses Urteils klargestellt, dass Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach der genannten Richtlinienbestimmung keine Berücksichtigung finden und diese Zeiten die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich unterbrechen können. Diesbezüglich sei - so lassen sich die Ausführungen unter Rn. 36 dieses Urteils zusammenfassen - eine die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Umstände berücksichtigende umfassende Beurteilung vorzunehmen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe abgerissen seien. Dabei kommt es unter anderem darauf an, wie lange sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat sowie auf die Gesamtdauer der Unterbrechungen und deren Häufigkeit vergleiche VwGH 7.3.2019, Ra 2018/21/0097, Rn. 16, mit dem Hinweis auf VwGH 19.2.2014, 2013/22/0309, und VwGH 24.3.2015, Ro 2014/21/0079). 12 Eine derartige Beurteilung nahm das BVwG nicht vor, sondern es ging - offenbar allein deshalb, weil der Aufenthalt des Revisionswerbers in Österreich vor dem Antritt der Freiheitsstrafe in einer deutschen Justizanstalt noch nicht zehn Jahre gedauert hatte - ohne Weiteres von einer maßgeblichen Unterbrechung aus. Das greift angesichts der familiären Bindungen des Revisionswerbers zu kurz. Nach den Feststellungen des BVwG schloss der Anfang August 2005 nach Österreich gekommene Revisionswerber am
- August 2008 die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Der Beziehung entstammen drei Töchter, geboren am
- März 2006, am
- März 2008 und am
- Mai 2012, die ebenfalls österreichische Staatsbürgerinnen sind. Bis unmittelbar vor dem Strafantritt im September 2011 war der Revisionswerber in Österreich beschäftigt und er kehrte nach dem zwangsweisen Aufenthalt in Deutschland, der selbstredend zu keiner dortigen Integration führte, im August 2012 wieder nach Österreich zurück. Diese Umstände sprechen evident gegen ein Abreißen der davor begründeten und danach - schon wegen der Beziehung zu den Kindern - weiter intensivierten „Integrationsverbindungen“ durch die Verbüßung einer „zehnmonatigen“ Freiheitsstrafe (vgl. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten VwGH 7.3.2019, Ra 2018/21/0097). Demzufolge war die Annahme des BVwG nicht gerechtfertigt, der Revisionswerber habe im Zeitpunkt der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme keinen - unbestritten rechtmäßigen - ununterbrochenen Aufenthalt von zehn Jahren im Sinne des fünften Satzes des § 67 Abs. 1 FPG in Österreich gehabt. Davon, dass das Gesamtfehlverhalten des Revisionswerbers den hohen Maßstab nach der genannten Bestimmung nicht erfüllt (vgl. zu den diesbezüglich strengen Kriterien etwa VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091, und VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0244, jeweils Rn. 11, sowie VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0248, Rn. 6), ist erkennbar auch das BVwG ausgegangen, wenn es schon eine Gefährdungsprognose am niedrigeren Maßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG für fraglich hielt. Demnach hätte das BVwG das bei ihm angefochtene Aufenthaltsverbot in Stattgebung der Beschwerde (ersatzlos) aufheben müssen.12 Eine derartige Beurteilung nahm das BVwG nicht vor, sondern es ging - offenbar allein deshalb, weil der Aufenthalt des Revisionswerbers in Österreich vor dem Antritt der Freiheitsstrafe in einer deutschen Justizanstalt noch nicht zehn Jahre gedauert hatte - ohne Weiteres von einer maßgeblichen Unterbrechung aus. Das greift angesichts der familiären Bindungen des Revisionswerbers zu kurz. Nach den Feststellungen des BVwG schloss der Anfang August 2005 nach Österreich gekommene Revisionswerber am
- August 2008 die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Der Beziehung entstammen drei Töchter, geboren am
- März 2006, am
- März 2008 und am
- Mai 2012, die ebenfalls österreichische Staatsbürgerinnen sind. Bis unmittelbar vor dem Strafantritt im September 2011 war der Revisionswerber in Österreich beschäftigt und er kehrte nach dem zwangsweisen Aufenthalt in Deutschland, der selbstredend zu keiner dortigen Integration führte, im August 2012 wieder nach Österreich zurück. Diese Umstände sprechen evident gegen ein Abreißen der davor begründeten und danach - schon wegen der Beziehung zu den Kindern - weiter intensivierten „Integrationsverbindungen“ durch die Verbüßung einer „zehnmonatigen“ Freiheitsstrafe vergleiche zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten VwGH 7.3.2019, Ra 2018/21/0097). Demzufolge war die Annahme des BVwG nicht gerechtfertigt, der Revisionswerber habe im Zeitpunkt der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme keinen - unbestritten rechtmäßigen - ununterbrochenen Aufenthalt von zehn Jahren im Sinne des fünften Satzes des Paragraph 67, Absatz eins, FPG in Österreich gehabt. Davon, dass das Gesamtfehlverhalten des Revisionswerbers den hohen Maßstab nach der genannten Bestimmung nicht erfüllt vergleiche zu den diesbezüglich strengen Kriterien etwa VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091, und VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0244, jeweils Rn. 11, sowie VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0248, Rn. 6), ist erkennbar auch das BVwG ausgegangen, wenn es schon eine Gefährdungsprognose am niedrigeren Maßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG für fraglich hielt. Demnach hätte das BVwG das bei ihm angefochtene Aufenthaltsverbot in Stattgebung der Beschwerde (ersatzlos) aufheben müssen. […]“ Der mit „Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts“ betitelte § 9 NAG lautet:Der mit „Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts“ betitelte Paragraph 9, NAG lautet: „§ 9.
(1)Zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate werden auf Antrag ausgestellt:
- eine „Anmeldebescheinigung“ (§ 53) für EWR-Bürger, die sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten, und
- eine „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“ (§ 54) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind.„§ 9.
(1)Zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate werden auf Antrag ausgestellt:,
- eine „Anmeldebescheinigung“ (Paragraph 53,) für EWR-Bürger, die sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten, und,
- eine „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“ (Paragraph 54,) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind.
(2)Zur Dokumentation des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts werden auf Antrag ausgestellt:
- eine „Bescheinigung des Daueraufenthalts“ (§ 53a) für EWR-Bürger, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, und
- eine „Daueraufenthaltskarte“ (§ 54a) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige eines EWR-Bürgers sind und das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben.
(2)Zur Dokumentation des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts werden auf Antrag ausgestellt:,
- eine „Bescheinigung des Daueraufenthalts“ (Paragraph 53 a,) für EWR-Bürger, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, und,
- eine „Daueraufenthaltskarte“ (Paragraph 54 a,) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige eines EWR-Bürgers sind und das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben.
(3)Inhabern von Anmeldebescheinigungen (Abs. 1 Z 1) oder Bescheinigungen des Daueraufenthalts (Abs. 2 Z 1) kann auf Antrag ein „Lichtbildausweis für EWR-Bürger“ mit fünfjähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt werden. Der Lichtbildausweis für EWR-Bürger, die Aufenthaltskarte und die Daueraufenthaltskarte gelten als Identitätsdokumente. Form und Inhalt der Anmeldebescheinigung, der Bescheinigung des Daueraufenthalts, des Lichtbildausweises für EWR-Bürger, der Aufenthaltskarte und der Daueraufenthaltskarte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.“
(3)Inhabern von Anmeldebescheinigungen (Absatz eins, Ziffer eins,) oder Bescheinigungen des Daueraufenthalts (Absatz 2, Ziffer eins,) kann auf Antrag ein „Lichtbildausweis für EWR-Bürger“ mit fünfjähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt werden. Der Lichtbildausweis für EWR-Bürger, die Aufenthaltskarte und die Daueraufenthaltskarte gelten als Identitätsdokumente. Form und Inhalt der Anmeldebescheinigung, der Bescheinigung des Daueraufenthalts, des Lichtbildausweises für EWR-Bürger, der Aufenthaltskarte und der Daueraufenthaltskarte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.“ Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet: „§ 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch d