RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2021 GeschäftszahlI422 2238399-1 SpruchI422 2238399-1/7E, I422 2238399-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand: Der Beschwerdeführer wurde am 22.12.2020 von Organen der Finanzpolizei und Beamten der Polizeiinspektion XXXX bei der Ausübung einer Beschäftigung ohne arbeitsmarktbehördlicher und fremdenrechtlicher Bewilligung betreten. Der Beschwerdeführer wurde am 22.12.2020 von Organen der Finanzpolizei und Beamten der Polizeiinspektion römisch 40 bei der Ausübung einer Beschäftigung ohne arbeitsmarktbehördlicher und fremdenrechtlicher Bewilligung betreten. In weiterer Folge erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 22.12.2020, Zl. 1272527205/201293009 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), erließ über ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und erklärte seine Abschiebung nach Nordmazedonien für zulässig (Spruchpunkt III.). Zugleich verhängte sie über den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren (Spruchpunkt VI.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht (Spruchpunkt IV.) und erkannte sie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). Ihre Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen dahingehend, dass der Beschwerdeführer lediglich zur unrechtmäßigen Arbeitsaufnahme in den Schengenraum eingereist sei. Der Beschwerdeführer sei nahezu mittellos, besitze kein Vermögen und sei zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes im Schengenraum auf die Ausübung unrechtmäßiger, selbständiger Erwerbstätigkeiten angewiesen, was sich durch seine Betretung bei der Begehung von Schwarzarbeit vom 22.12.2020 bestätige. Durch sein Verhalten füge der Beschwerdeführer Österreich einen wirtschaftlichen Schaden zu und sei er nicht gewillt die österreichische Rechtsordnung zu respektieren. Sein Verhalten sei als unangemessen zu werten und sorge innerhalb der österreichischen Bevölkerung für Unruhe und Unzufriedenheit. Des Weiteren bewirke sein Verhalten auch eine Deskreditierung der rechtschaffen in Österreich lebenden Drittstaatsangehörigen. Ebenso berücksichtige die belangte Behörde in ihrer Entscheidung bei der Bewertung des vom Beschwerdeführer ausgehenden Persönlichkeitsbildes die mangelnden privaten (sprachlich, sozial und beruflichen) und familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers an das Bundesgebiet sowie den Umstand, dass nicht eruiert werden könne, ob sich der Beschwerdeführer regelmäßig im Bundesgebiet aufhalte und dass es einem Zufall zu verdanken sei, dass der Beschwerdeführer bei der Schwarzarbeit betreten worden sei. Die ausgesprochene Dauer von fünf Jahren erachte die belangte Behörde als notwendig und angemessen um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.In weiterer Folge erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 22.12.2020, Zl. 1272527205/201293009 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins.), erließ über ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) und erklärte seine Abschiebung nach Nordmazedonien für zulässig (Spruchpunkt römisch drei.). Zugleich verhängte sie über den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren (Spruchpunkt römisch sechs.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht (Spruchpunkt römisch vier.) und erkannte sie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.). Ihre Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen dahingehend, dass der Beschwerdeführer lediglich zur unrechtmäßigen Arbeitsaufnahme in den Schengenraum eingereist sei. Der Beschwerdeführer sei nahezu mittellos, besitze kein Vermögen und sei zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes im Schengenraum auf die Ausübung unrechtmäßiger, selbständiger Erwerbstätigkeiten angewiesen, was sich durch seine Betretung bei der Begehung von Schwarzarbeit vom 22.12.2020 bestätige. Durch sein Verhalten füge der Beschwerdeführer Österreich einen wirtschaftlichen Schaden zu und sei er nicht gewillt die österreichische Rechtsordnung zu respektieren. Sein Verhalten sei als unangemessen zu werten und sorge innerhalb der österreichischen Bevölkerung für Unruhe und Unzufriedenheit. Des Weiteren bewirke sein Verhalten auch eine Deskreditierung der rechtschaffen in Österreich lebenden Drittstaatsangehörigen. Ebenso berücksichtige die belangte Behörde in ihrer Entscheidung bei der Bewertung des vom Beschwerdeführer ausgehenden Persönlichkeitsbildes die mangelnden privaten (sprachlich, sozial und beruflichen) und familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers an das Bundesgebiet sowie den Umstand, dass nicht eruiert werden könne, ob sich der Beschwerdeführer regelmäßig im Bundesgebiet aufhalte und dass es einem Zufall zu verdanken sei, dass der Beschwerdeführer bei der Schwarzarbeit betreten worden sei. Die ausgesprochene Dauer von fünf Jahren erachte die belangte Behörde als notwendig und angemessen um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Mit Schriftsatz vom 29.12.2020 erhob der Beschwerdeführer gegen den Ausspruch des Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV.) fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass er einsehe, dass er gegen die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verstoßen habe und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung verhängt werden müsse. Allerdings bestehe Zweifel über die verhängte Dauer des Einreiseverbotes in der Höhe von fünf Jahren. Aus seiner Sicht gehe von ihm keine Gefahr aus, die ein Einreiseverbot in der Höhe von fünf Jahren rechtfertige. Er sei lediglich aufgrund der Armut in seinem Herkunftsstaat nach Österreich gekommen. Er sei bei der Begehung einer unerlaubten Tätigkeit betreten und festgenommen worden. Es sei jedoch aber auch zu berücksichtigen, dass er sich diesbezüglich vollinhaltlich geständig und ausreisebereit gezeigt habe. Angesichts der konkreten Umstände hätte die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes nicht geboten sei. In der Beschwerde wurde daher die ersatzlose Behebung des Spruchpunktes IV., in eventu die Reduktion des Einreiseverbotes und in eventu die Behebung und Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung des Spruchpunktes IV. an die belangte Behörde beantragt. Mit Schriftsatz vom 29.12.2020 erhob der Beschwerdeführer gegen den Ausspruch des Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch vier.) fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass er einsehe, dass er gegen die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verstoßen habe und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung verhängt werden müsse. Allerdings bestehe Zweifel über die verhängte Dauer des Einreiseverbotes in der Höhe von fünf Jahren. Aus seiner Sicht gehe von ihm keine Gefahr aus, die ein Einreiseverbot in der Höhe von fünf Jahren rechtfertige. Er sei lediglich aufgrund der Armut in seinem Herkunftsstaat nach Österreich gekommen. Er sei bei der Begehung einer unerlaubten Tätigkeit betreten und festgenommen worden. Es sei jedoch aber auch zu berücksichtigen, dass er sich diesbezüglich vollinhaltlich geständig und ausreisebereit gezeigt habe. Angesichts der konkreten Umstände hätte die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes nicht geboten sei. In der Beschwerde wurde daher die ersatzlose Behebung des Spruchpunktes römisch vier., in eventu die Reduktion des Einreiseverbotes und in eventu die Behebung und Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung des Spruchpunktes römisch vier. an die belangte Behörde beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der volljährige Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er wurde in Skopje geboren und wuchs in Nordmazedonien auf. In seinem Herkunftsstaat besuchte der Beschwerdeführer die Grundschule und anschließend eine Berufsschule als Eisenbieger. Seinen Lebensunterhalt verdiente sich der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat durch Gelegenheitsarbeiten auf Baustellen. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Die Mutter des Beschwerdeführers ist in Nordmazedonien wohnhaft und lebt der Beschwerdeführer mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt. Seine Mutter und er leben von seiner in der Europäischen Union begangenen Schwarzarbeit. Der Beschwerdeführer reiste (spätestens) am 24.10.2020 in das Bundesgebiet ein. Er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm im Bundesgebiet kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Mit Ausnahme seiner Anhaltung im Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände vom 22.12.2020 bis zum 02.01.2021 war der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Er nahm unangemeldet Unterkunft, lebte im Bundesgebiet von der Begehung von Schwarzarbeit und vermochte auch die Bestreitung seines Unterhaltes nicht nachzuweisen. Die Einreise in das Bundesgebiet erfolgte ausschließlich zum Zweck einer Arbeitsaufnahme. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Darüber hinaus liegen keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer maßgeblichen Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht vor. Am 22.12.2020 wurde der Beschwerdeführer von Organen der Finanzpolizei und Beamten der Polizeiinspektion XXXX bei der Ausübung einer Beschäftigung ohne arbeitsmarktbehördlicher und fremdenrechtlicher Bewilligung betreten. Am 22.12.2020 wurde der Beschwerdeführer von Organen der Finanzpolizei und Beamten der Polizeiinspektion römisch 40 bei der Ausübung einer Beschäftigung ohne arbeitsmarktbehördlicher und fremdenrechtlicher Bewilligung betreten. Strafgerichtlich ist der Beschwerdeführer unbescholten. Nordmazedonien ist ein sicherer Herkunftsstaat und ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, die einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen. Am 02.01.2021 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg mit Direktflug nach Skopje/Nordmazedonien abgeschoben.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der umseits unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentralen Fremdenregister (IZR) und dem Strafregister wurden ergänzend eingeholt.Der umseits unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentralen Fremdenregister (IZR) und dem Strafregister wurden ergänzend eingeholt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 22.12.
- Durch eine sich ebenfalls im Verwaltungsakt befindliche Kopie seines Reisepasses ist die Identität des Beschwerdeführers belegt. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere seiner Volljährigkeit, seines Gesundheitszustandes sowie seiner Arbeitsfähigkeit ergeben sich ebenso wie die Feststellungen zu seinem Familienstand aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 22.12.2020 und wurde diesen im Rahmen der Beschwerde nicht entgegengetreten. Dass der Beschwerdeführer in Skopje geboren wurde und er in Nordmazedonien aufgewachsen ist, ergibt sich aus seinem im Verwaltungsakt einliegenden Reisepass und den Angaben vor der belangten Behörde. Aus diesen Angaben gründen auch die Feststellungen zu seiner Schul- und Berufsausbildung und brachte er vor der belangten Behörde auch vor, dass er in seinem Herkunftsstaat seinen Unterhalt durch Gelegenheitsarbeiten auf Baustellen verdient habe. Glaubhaft werden auch die Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme erachtet, wonach sein Vater ist bereits verstorben sei, seine Mutter in Nordmazedonien wohnhaft sei und er mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Zudem bestätigte er ihm Rahmen seiner Ausführungen, dass seine Mutter und er von seiner in der Europäischen Union begangenen Schwarzarbeit leben würde. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 22.12.2020 führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich seit dem 24.10.2020 im Schengenraum aufhalte und er direkt nach Österreich eingereist sei. Ergänzend brachte er vor, dass er nach Österreich gekommen sei, weil es ein gutes Land zum Arbeiten sei und in der Ausübung einer Beschäftigung auch der Zweck für seine Einreise liege. Als Bezahlung sei ein Stundenlohn von € 8,- vereinbart worden und habe er rund 9 bis 10 Stunden am Tag gearbeitet. Geschlafen habe der Beschwerdeführer im zehnten Bezirk, wobei er die genaue Adresse nicht anzugeben vermochte. Für die Unterkunft habe er monatlich rund € 300,- bezahlt und habe er nicht gewusst, dass man seinen Aufenthalt in Österreich melden müsse. Seine derzeitigen finanziellen Mittel bezifferte der Beschwerdeführer mit rund € 5,-. Geld habe er bislang nicht nach Hause senden können. In Zusammenschau mit einem aktuellen ZMR-Auszug ergibt sich daraus die Feststellung zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und dessen melderechte Erfassung. Dass der Beschwerdeführer kein begünstigter Drittstaatsangehöriger ist und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu kommt, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in das IZR. Ebenso resultieren die Feststellungen zu seinen familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet aus seinen diesbezüglich glaubhaften Ausführungen. Aus der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers und seinen Angaben, wonach er nicht Deutsch spreche, er keiner Organisation und keinem Verein angehöre und er lediglich zur Arbeitsaufnahme nach Österreich gekommen sei sowie der Tatsache, dass er dahingehend auch weder in seiner Einvernahme durch die belangte Behörde noch in seinem Beschwerdeschriftsatz Äußerungen dazu tätigte, resultiert die Feststellung, dass keinerlei maßgebliche Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht vorliegt. Seine Betretung bei einer Beschäftigung ohne arbeitsmarktbehördlicher und fremdenrechtlicher Bewilligung gründen auf der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und dem sich darin befindlichen Schreiben der Finanzpolizei vom 22.12.
- Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 22.12.2020 um 10:05 Uhr in XXXX [Anm. auf der Baustelle] angetroffen wurde, ohne im Besitz von arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen zu sein. Der Beschwerdeführer war seitens seines Dienstgeber auch nicht beim zuständigen Sozialversicherungsträger gemeldet. Laut Schreiben der Finanzpolizei war der Beschwerdeführer seit zumindest 10.11.2020 als Eisenleger für ein näher bezeichnetes Unternehmen tätig und führte er Tätigkeiten durch, die nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bewilligungspflichtig gewesen wären. Seine Betretung bei einer Beschäftigung ohne arbeitsmarktbehördlicher und fremdenrechtlicher Bewilligung gründen auf der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und dem sich darin befindlichen Schreiben der Finanzpolizei vom 22.12.
- Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 22.12.2020 um 10:05 Uhr in römisch 40 [Anm. auf der Baustelle] angetroffen wurde, ohne im Besitz von arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen zu sein. Der Beschwerdeführer war seitens seines Dienstgeber auch nicht beim zuständigen Sozialversicherungsträger gemeldet. Laut Schreiben der Finanzpolizei war der Beschwerdeführer seit zumindest 10.11.2020 als Eisenleger für ein näher bezeichnetes Unternehmen tätig und führte er Tätigkeiten durch, die nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bewilligungspflichtig gewesen wären. Aus einem aktuellen Auszug des Strafregisters ist belegt, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist. Aus der Einsichtnahme in die Herkunftsstaaten-Verordnung resultiert die Feststellung, dass Nordmazedonien ein sicherer Herkunftsstaat ist. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 22.12.2020 brachte der Beschwerdeführer keine Gründe vor, weshalb ihm eine Rückkehr nach Nordmazedonien nicht zumutbar wäre und bekundete er seine Ausreisebereitschaft. Der Entscheidung der belangten Behörde wurden die aktuellen Länderberichte zu Grunde gelegt, deren Inhalt und deren Quellen der Beschwerdeführer nicht entgegentrat und denen sich das erkennenden Gericht vollinhaltlich anschließt. Aus einem sich ebenfalls im Verwaltungsakt befindlichen Abschiebebericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 02.01.2021, GZ: 20/231701 leitet sich die Feststellung zur Abschiebung des Beschwerdeführers ab.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur teilweisen Stattgabe der Beschwerde: 3.
- Zur Erlassung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Erlassung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
- Zur rechtlichen Grundlage: Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Z 6) bzw. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Z 7).Gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Ziffer 6,) bzw. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Ziffer 7,). 3.1.
- Zur Anwendung im gegenständlichen Fall: Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen und stützte die belangte Behörde dies auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer die für seinen Lebensunterhalt erforderlichen finanziellen Mittel nicht nachzuweisen vermochte und er am 22.12.2020 bei der Ausübung von Schwarzarbeit betreten wurde und er somit eine Beschäftigung ausgeübt hat, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl. auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; vergleiche auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z 7 FPG. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert grundsätzlich, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. VwGH 20.08.2018, Ra 2018/20/0349). Die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung ist iSd. § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 indiziert, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, weil aus der Mittellosigkeit eines Fremden die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiert. Dabei obliegt es dem Fremden initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass sein Unterhalt, auf den ein Rechtsanspruch bestehen muss, für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0284; 25.09.2020, Ra 2020/19/0132). Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert grundsätzlich, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet vergleiche VwGH 20.08.2018, Ra 2018/20/0349). Die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung ist iSd. Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005 indiziert, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, weil aus der Mittellosigkeit eines Fremden die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiert. Dabei obliegt es dem Fremden initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass sein Unterhalt, auf den ein Rechtsanspruch bestehen muss, für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0284; 25.09.2020, Ra 2020/19/0132). Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Bei der vorzunehmenden Gefährdungsprognose ist hier zu berücksichtigen, dass die nach dem AuslBG nicht zulässige Beschäftigung des Beschwerdeführers aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden festgestellt wurde und somit der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG zweifelsfrei erfüllt ist. Wie sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ebenso eindeutig ergibt, resultiert seine Übertretung gegen die fremdenrechtlichen und arbeitsmarkbehördlichen Bestimmungen aus dem Umstand seiner Mittellosigkeit. Somit ist auch der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erfüllt. Einerseits vermochte der Beschwerdeführer den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen und ist im gegenständlichen Fall andererseits auch nachweislich belegt, dass der Beschwerdeführer sich die Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts aus illegalen Quellen – nämlich durch Schwarzarbeit– beschafft. Das von der Judikatur geforderte, nicht nur geringfügige Maß der Gefährdung der öffentlichen Ordnung ist im gegenständlichen Fall somit indiziert.Bei der vorzunehmenden Gefährdungsprognose ist hier zu berücksichtigen, dass die nach dem AuslBG nicht zulässige Beschäftigung des Beschwerdeführers aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden festgestellt wurde und somit der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG zweifelsfrei erfüllt ist. Wie sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ebenso eindeutig ergibt, resultiert seine Übertretung gegen die fremdenrechtlichen und arbeitsmarkbehördlichen Bestimmungen aus dem Umstand seiner Mittellosigkeit. Somit ist auch der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG erfüllt. Einerseits vermochte der Beschwerdeführer den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen und ist im gegenständlichen Fall andererseits auch nachweislich belegt, dass der Beschwerdeführer sich die Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts aus illegalen Quellen – nämlich durch Schwarzarbeit– beschafft. Das von der Judikatur geforderte, nicht nur geringfügige Maß der Gefährdung der öffentlichen Ordnung ist im gegenständlichen Fall somit indiziert. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und der Verhinderung von "Schwarzarbeit" ist zwar eine erhebliche Bedeutung zuzugestehen, jedoch ist bei der Erstellung der Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden und insbesondere das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr in Betracht zu ziehen. Dabei ergibt sich hier, dass der im Bundesgebiet zwar unbescholtene, jedoch vermögenslose Beschwerdeführer bei einer Beschäftigung ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung und ohne einen entsprechenden Aufenthaltstitel angetroffen wurde und er auch nicht zur Sozialversicherung gemeldet war. Mangels Nachweis seiner tatsächlichen Einreise sowie aufgrund der fehlenden meldebehördlichen Erfassung kann sein tatsächlicher Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. die tatsächliche Dauer seiner unerlaubten Beschäftigung nicht festgestellt werden und lässt dies darauf schließen, dass er vorhatte, auch noch länger unrechtmäßig im Bundesgebiet zu verbleiben und gegen fremden- und beschäftigungsrechtliche Vorschriften zu verstoßen. Vor diesem Hintergrund ist - insbesondere auch unter Beachtung der Vermögenslosigkeit des Beschwerdeführers - von einer maßgeblichen Wiederholungsgefahr auszugehen. Die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) oder das Unterbleiben eines Einreiseverbotes kommt nur in Betracht, wenn vom betroffenen Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht und sein Fehlverhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit nur geringfügig beeinträchtigt (vgl. VwGH Ra 2016/21/0207). Hier sind jedoch seine nach dem AuslBG nicht erlaubte Beschäftigung über einen nicht näher definierbaren Zeitraum sowie die von ihm ins Treffen geführten Armut in seinem Herkunftsstaat sowie seine Vermögenslosigkeit zu berücksichtigen und ist eine negative Zukunftsprognose auszustellen.Die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) oder das Unterbleiben eines Einreiseverbotes kommt nur in Betracht, wenn vom betroffenen Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht und sein Fehlverhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit nur geringfügig beeinträchtigt vergleiche VwGH Ra 2016/21/0207). Hier sind jedoch seine nach dem AuslBG nicht erlaubte Beschäftigung über einen nicht näher definierbaren Zeitraum sowie die von ihm ins Treffen geführten Armut in seinem Herkunftsstaat sowie seine Vermögenslosigkeit zu berücksichtigen und ist eine negative Zukunftsprognose auszustellen. Im gegenständlichen Fall liegen besondere Integrationssachverhalte ebensowenig vor wie eine berücksichtigungswürdige familiäre Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers, weshalb mit der Verhängung eines Einreiseverbots auch keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung von gemäß Art 8 EMRK geschützten Rechten einhergehen.Im gegenständlichen Fall liegen besondere Integrationssachverhalte ebensowenig vor wie eine berücksichtigungswürdige familiäre Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers, weshalb mit der Verhängung eines Einreiseverbots auch keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung von gemäß Artikel 8, EMRK geschützten Rechten einhergehen. Somit war die Erlassung eines Einreiseverbotes dem Grunde nach zulässig. Allerdings erweist sich die Dauer des Einreiseverbots in der Höhe von fünf Jahren als zu hoch. Das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen darf nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 oder Abs. 3 FPG vorliegt; eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0371). Die Dauer des Einreiseverbots ist daher auf zwei Jahre zu reduzieren, weil dies dem Fehlverhalten des strafgerichtlich unbescholtenen Beschwerdeführers und der von ihm ausgehenden Gefährdung entspricht. Im gegenständlichen Fall ist mitzuberücksichtigen, dass der bislang unbescholtene Beschwerdeführer im Bundesgebiet erstmals bei einer Beschäftigung ohne fremdenrechtliche und arbeitsmarkbehördlicher Bewilligung betreten wurde. Der Beschwerdeführer zeigte sich kooperativ, geständig und war auch bereit einer freiwilligen Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Mit einer Dauer von zwei Jahren wird auch eine Steigerung der Sanktion bei einem neuerlichen Fehlverhalten möglich. Eine weitere Reduktion scheitert daran, dass der Beschwerdeführer ausschließlich zum Zweck der Aufnahme einer unerlaubten Erwerbstätigkeit ins Bundesgebiet eingereist ist und zusätzlich durch die Missachtung melderechtlicher Vorschriften der genaue Aufenthalts- und Beschäftigungszeitraum nicht feststellbar ist. Allerdings erweist sich die Dauer des Einreiseverbots in der Höhe von fünf Jahren als zu hoch. Das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen darf nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, oder Absatz 3, FPG vorliegt; eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0371). Die Dauer des Einreiseverbots ist daher auf zwei Jahre zu reduzieren, weil dies dem Fehlverhalten des strafgerichtlich unbescholtenen Beschwerdeführers und der von ihm ausgehenden Gefährdung entspricht. Im gegenständlichen Fall ist mitzuberücksichtigen, dass der bislang unbescholtene Beschwerdeführer im Bundesgebiet erstmals bei einer Beschäftigung ohne fremdenrechtliche und arbeitsmarkbehördlicher Bewilligung betreten wurde. Der Beschwerdeführer zeigte sich kooperativ, geständig und war auch bereit einer freiwilligen Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Mit einer Dauer von zwei Jahren wird auch eine Steigerung der Sanktion bei einem neuerlichen Fehlverhalten möglich. Eine weitere Reduktion scheitert daran, dass der Beschwerdeführer ausschließlich zum Zweck der Aufnahme einer unerlaubten Erwerbstätigkeit ins Bundesgebiet eingereist ist und zusätzlich durch die Missachtung melderechtlicher Vorschriften der genaue Aufenthalts- und Beschäftigungszeitraum nicht feststellbar ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes VI. dahingehend stattzugeben, dass diese auf die Dauer von zwei Jahre reduziert wird.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sechs. dahingehend stattzugeben, dass diese auf die Dauer von zwei Jahre reduziert wird. § 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt werden konnte, kann die Beschwerdeverhandlung entfallen. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal der Beschwerdeführer ohnehin im behördlichen Verfahren zu seiner Beschäftigung und seinen Anknüpfungen im Bundesgebiet befragt wurde und in der Beschwerde keine zusätzlichen entscheidungswesentlichen Tatsachenbehauptungen aufgestellt wurden.Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt werden konnte, kann die Beschwerdeverhandlung entfallen. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal der Beschwerdeführer ohnehin im behördlichen Verfahren zu seiner Beschäftigung und seinen Anknüpfungen im Bundesgebiet befragt wurde und in der Beschwerde keine zusätzlichen entscheidungswesentlichen Tatsachenbehauptungen aufgestellt wurden. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie die umseitigen Ausführungen zum Einreiseverbot und die dabei vorzunehmende Interessenabwägung bzw. Gefährdungsprognose zeigen, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie die umseitigen Ausführungen zum Einreiseverbot und die dabei vorzunehmende Interessenabwägung bzw. Gefährdungsprognose zeigen, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I422.2238399.1.00