Obsah (15)
§ 28Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 32§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2021 GeschäftszahlL508 2193553-4 Spruch, L508 2193553-4/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
§ 28Absatz 1 und Absatz 2 Vw
GVG ersatzlos behoben. A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 1 und Absatz 2 VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), bei welchem nach nunmehrigem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Antragstellung die Staatsangehörigkeit unklar erschien, stellte am 15.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), bei welchem nach nunmehrigem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Antragstellung die Staatsangehörigkeit unklar erschien, stellte am 15.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
- Am selben Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Oberösterreich niederschriftlich erstbefragt. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, er habe gemeinsam mit seinen Freunden an einer Hausmauer Beschimpfungen gegen Schiiten gesehen. Ein Freund habe die Schriftzüge kommentiert und die Schiiten verteidigt, wobei sie beobachtet worden seien. Seine Frau sei deswegen umgebracht worden, und er selbst sei mit dem Tod bedroht worden.römisch eins.
- Am selben Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Oberösterreich niederschriftlich erstbefragt. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, er habe gemeinsam mit seinen Freunden an einer Hausmauer Beschimpfungen gegen Schiiten gesehen. Ein Freund habe die Schriftzüge kommentiert und die Schiiten verteidigt, wobei sie beobachtet worden seien. Seine Frau sei deswegen umgebracht worden, und er selbst sei mit dem Tod bedroht worden. I.
- Am 21.09.2017 übergab der BF einen Personalausweis aus Pakistan mitsamt Übersetzung. Am 10.10.2017 teilte die LPD Oberösterreich dem BFA auf entsprechende Nachfrage mit, dass es sich dabei um ein Original handle.römisch eins.
- Am 21.09.2017 übergab der BF einen Personalausweis aus Pakistan mitsamt Übersetzung. Am 10.10.2017 teilte die LPD Oberösterreich dem BFA auf entsprechende Nachfrage mit, dass es sich dabei um ein Original handle. I.
- Am 11.01.2018 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und einer Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen hätten, seine Heimat zu verlassen, gab dieser an, er besitze die pakistanische Staatsbürgerschaft und habe sein ganzes Leben in Pakistan gewohnt. Weiters schilderte er den bereits in der Erstbefragung geschilderten Fall ausführlich.römisch eins.
- Am 11.01.2018 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und einer Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen hätten, seine Heimat zu verlassen, gab dieser an, er besitze die pakistanische Staatsbürgerschaft und habe sein ganzes Leben in Pakistan gewohnt. Weiters schilderte er den bereits in der Erstbefragung geschilderten Fall ausführlich. I.
- Am 25.01.2018 erstatte der BF eine Stellungnahme, in der eingangs darauf hinwies, dass er pakistanischer Staatsangehöriger sei. Weiters führte er aus, dass Hazara in Pakistan verfolgt würden.römisch eins.
- Am 25.01.2018 erstatte der BF eine Stellungnahme, in der eingangs darauf hinwies, dass er pakistanischer Staatsangehöriger sei. Weiters führte er aus, dass Hazara in Pakistan verfolgt würden. I.
- Mit Bescheid vom 19.03.2018, dem BF am 22.03.2018 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).römisch eins.
- Mit Bescheid vom 19.03.2018, dem BF am 22.03.2018 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). I.
- Eine gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2019, GZ. W 158 2192553-1/8E, als unbegründet abgewiesen und führte das BVwG begründend im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Afghanistan sei. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Die Identität des BF stehe fest. Der BF beherrsche Dari, Farsi, Paschtu, Deutsch und Englisch in Wort und Schrift. Der BF sei in Pakistan in Loralai geboren worden und sei dort gemeinsam mit seiner Familie aufgewachsen. Er habe elf Jahre die Schule besucht und eine zweieinhalbjährige Ausbildung in „Computer-Science“ absolviert. Außerdem habe er jeweils eine Ausbildung als Maurer und als Mechaniker begonnen. Die Familie des BF, bestehend aus seiner Mutter, einem Bruder und zwei Schwestern, lebe in Pakistan bei einer älteren Frau, die sie betreuten, wofür sie 6.000 pakistanische Rupien pro Monat bekämen. In Afghanistan habe der BF keine Verwandten, seine Familie stamme ursprünglich aus Ghazni.römisch eins.
- Eine gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2019, GZ. W 158 2192553-1/8E, als unbegründet abgewiesen und führte das BVwG begründend im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Afghanistan sei. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Die Identität des BF stehe fest. Der BF beherrsche Dari, Farsi, Paschtu, Deutsch und Englisch in Wort und Schrift. Der BF sei in Pakistan in Loralai geboren worden und sei dort gemeinsam mit seiner Familie aufgewachsen. Er habe elf Jahre die Schule besucht und eine zweieinhalbjährige Ausbildung in „Computer-Science“ absolviert. Außerdem habe er jeweils eine Ausbildung als Maurer und als Mechaniker begonnen. Die Familie des BF, bestehend aus seiner Mutter, einem Bruder und zwei Schwestern, lebe in Pakistan bei einer älteren Frau, die sie betreuten, wofür sie 6.000 pakistanische Rupien pro Monat bekämen. In Afghanistan habe der BF keine Verwandten, seine Familie stamme ursprünglich aus Ghazni. Dem BF drohe bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Bamyan oder in die Städte Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif Gefahr laufe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten. Zu der vom Beschwerdeführer erhobenen Behauptung pakistanischen Staatsbürger zu sein, wurde im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, dass das BFA auf Basis seiner Angaben, wonach seine Eltern aus Afghanistan stammten und es daher für sie nicht möglich wäre, pakistanische Staatsangehörige zu sein festgestellt habe, dass der BF Afghane sei. Diese Feststellung des BFA sei im Beschwerdeverfahren nicht mehr bestritten worden. Vielmehr habe auch die Vertreterin des BF angegeben, dass sie davon ausgehe, dass der BF afghanischer Staatsangehöriger sei. Der BF habe angegeben, den pakistanischen Pass vom Schlepper erhalten zu haben. Es sei daher festzustellen gewesen, dass der BF afghanischer Staatsbürger sei. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine „begründete Furcht vor Verfolgung“ im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, nicht gegeben sei. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass der BF keine persönliche und konkrete Verfolgungsgefährdung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Grund glaubhaft geltend gemacht habe.In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine „begründete Furcht vor Verfolgung“ im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, nicht gegeben sei. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass der BF keine persönliche und konkrete Verfolgungsgefährdung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Grund glaubhaft geltend gemacht habe. In Ermangelung von dem BF individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibe im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob er im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale – etwa wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder der Religionszugehörigkeit zu den Schiiten – unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden „Gruppenverfolgung“ ausgesetzt wäre. Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung sei zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richte (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736/2014). Anhaltspunkte dafür, dass ein Angehöriger der ethnischen und religiösen Minderheit der Hazara und Schiiten im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffs von erheblicher Intensität ausgesetzt zu sein, lägen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht vor:Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung sei zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richte (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736 aus 2014,). Anhaltspunkte dafür, dass ein Angehöriger der ethnischen und religiösen Minderheit der Hazara und Schiiten im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffs von erheblicher Intensität ausgesetzt zu sein, lägen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht vor: Aus den Länderfeststellungen ergäben sich keine Hinweise auf eine Gruppenverfolgung von schiitischen Hazara in Afghanistan. Auch der Verwaltungsgerichtshof judiziert aktuell keine Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan (vgl. insbesondere VwGH 28.08.2019, Ra 2018/14/0308; 28.03.2019, Ra 2018/14/0428; 23.01.2018, Ra 2017/18/0377). Gleiches gilt für den Verfassungsgerichtshof (vgl. VfGH 24.11.2017, E 3684/2017-5; VfGH 24.11.2017, E 3621/2017-6).Aus den Länderfeststellungen ergäben sich keine Hinweise auf eine Gruppenverfolgung von schiitischen Hazara in Afghanistan. Auch der Verwaltungsgerichtshof judiziert aktuell keine Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan vergleiche insbesondere VwGH 28.08.2019, Ra 2018/14/0308; 28.03.2019, Ra 2018/14/0428; 23.01.2018, Ra 2017/18/0377). Gleiches gilt für den Verfassungsgerichtshof vergleiche VfGH 24.11.2017, E 3684/2017-5; VfGH 24.11.2017, E 3621/2017-6). Auch wenn die schwierige Lage der Hazara und eine in Afghanistan immer wieder bestehende Diskriminierung der Hazara nicht verkannt werde, erreiche diese kein derartiges Ausmaß, dass davon ausgegangen werden könnte, dass bereits jeder der dort lebenden Hazara mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu fürchten hätte. Von der schwierigen Sicherheitslage in Afghanistan seien alle Volksgruppen betroffen. Dass bereits jeder Hazara, der in Afghanistan lebt – es halten sich ca. 2,8 Millionen Hazara derzeit in Afghanistan auf – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanter Verfolgung bedroht wäre, ergebe sich aus den Feststellungen nicht (vgl. auch EGMR 05.07.2016, Fall A.M. gegen die Niederlande, Nr. 29094/09, in dem er eine Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan nicht erkannte).Auch wenn die schwierige Lage der Hazara und eine in Afghanistan immer wieder bestehende Diskriminierung der Hazara nicht verkannt werde, erreiche diese kein derartiges Ausmaß, dass davon ausgegangen werden könnte, dass bereits jeder der dort lebenden Hazara mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu fürchten hätte. Von der schwierigen Sicherheitslage in Afghanistan seien alle Volksgruppen betroffen. Dass bereits jeder Hazara, der in Afghanistan lebt – es halten sich ca. 2,8 Millionen Hazara derzeit in Afghanistan auf – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanter Verfolgung bedroht wäre, ergebe sich aus den Feststellungen nicht vergleiche auch EGMR 05.07.2016, Fall A.M. gegen die Niederlande, Nr. 29094/09, in dem er eine Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan nicht erkannte). Nun sei den Länderfeststellungen zwar zu entnehmen, dass sich die Zahl der Anschläge gegen schiitische Glaubensstätten und die Anzahl ziviler Opfer erhöht habe. Angesichts der Tatsache, dass der schiitische Bevölkerungsanteil in Afghanistan auf 10-15% geschätzt werde, könne jedoch nicht davon gesprochen werden, dass ein derartiges Ausmaß erreicht werde, dass bereits jeder der dort lebenden Schiiten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu fürchten hätte. Aus den in den Länderberichten geschilderten Vorfällen lasse sich derzeit nicht ableiten, dass diese die Gesamtheit der in Afghanistan lebenden Schiiten oder Hazara zum Ziel hätten, zumal es ihnen an der für eine Gruppenverfolgung erforderlichen Verfolgungsdichte mangle. Dem habe auch der BF mit seinen Ausführungen nicht entgegentreten können. Da der BF keine weiteren Verfolgungsgründe geltend gemacht habe und solche auch amtswegig nicht feststellbar gewesen seien, sei die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das BFA daher nicht zu beanstanden. I.
- Eine dagegen eingebrachte außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23.12.2019, GZ. Ra 2019/01/0479-6, zurückgewiesen.römisch eins.
- Eine dagegen eingebrachte außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23.12.2019, GZ. Ra 2019/01/0479-6, zurückgewiesen. I.
- Mit Schriftsatz vom 23.01.2020 brachte der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter einen Antrag auf Wiederaufnahme des gegenständlichen Verfahrens ein. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 09.01.2020 durch die pakistanische Botschaft in Wien eine Auskunft aus einer Datenbank des pakistanischen Generaldirektorats erhalten habe, aus der hervorgehe, dass ihm am 20.08.2015 ein pakistanischer Reisepass mit der Nr. KQ1811131 gültig bis 18.08.2020 ausgestellt worden sei. Dieser Ausdruck sei im bisherigen Verfahren nicht verwendet worden, da er erst am 09.01.2020 in dessen Besitz gelangt sei.römisch eins.
- Mit Schriftsatz vom 23.01.2020 brachte der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter einen Antrag auf Wiederaufnahme des gegenständlichen Verfahrens ein. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 09.01.2020 durch die pakistanische Botschaft in Wien eine Auskunft aus einer Datenbank des pakistanischen Generaldirektorats erhalten habe, aus der hervorgehe, dass ihm am 20.08.2015 ein pakistanischer Reisepass mit der Nr. KQ1811131 gültig bis 18.08.2020 ausgestellt worden sei. Dieser Ausdruck sei im bisherigen Verfahren nicht verwendet worden, da er erst am 09.01.2020 in dessen Besitz gelangt sei. I.
- Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.06.2020, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "
§ 57Asyl
G" nicht erteilt (Spruchpunkt I.). "
§ 10Absatz 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "
§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F" erlassen (Spruchpunkt II.) und wurde "
§ 52
Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "
§ 46FPG" nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt III.).
Weiters wurde ausgesprochen dass "
§ 53Absatz 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F" die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).römisch eins.10. Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.06.2020, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "
Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). "
Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurde "
Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "
Paragraph 46, FPG" nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgesprochen dass "
Paragraph 53, Absatz 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). I.
- Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 30.06.2020 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 09.06.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wurden darin formelle und materielle Rechtswidrigkeit, unschlüssige Beweiswürdigung, Aktenwidrigkeit und Außerachtlassen von Beweismitteln moniert. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH
- 1999, 99/20/0524) verwiesen. römisch eins.
- Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 30.06.2020 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 09.06.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wurden darin formelle und materielle Rechtswidrigkeit, unschlüssige Beweiswürdigung, Aktenwidrigkeit und Außerachtlassen von Beweismitteln moniert. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH
- 1999, 99/20/0524) verwiesen. I.
- Mit Beschluss des BVwG vom 15.12.2020, GZ: W213 2193553-2/2 E wurde unter Spruchpunkt 1) Dem Antrag auf Wiederaufnahme stattgegeben und das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2019, GZ. W 158 2192553-1/8E, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wurde
§ 32Abs. 1 Z 2 Vw
GVG wiederaufgenommen. In Spruchpunkt 2) wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2018, Zl. XXXX ,
§ 28Abs. 2und 3 Vw
GVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Die Stattgabe des Wiederaufnahmeantrag wurde dahingehend begründet, dass das gesamte Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.11.2015 in der Annahme geführt worden sei, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sei. Demzufolge bezogen sich auch die Ermittlungen der Behörde in Bezug auf die maßgebliche Situation im Heimatland des Beschwerdeführers auf Afghanistan, nicht aber auf Pakistan. Auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde ausschließlich geprüft ob dem Beschwerdeführer internationaler Schutz in Bezug auf Afghanistan zukomme. Es liege auf der Hand, dass eine Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz in Bezug auf den Heimatstaat des Beschwerdeführers Pakistan voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätte. Die Behebung des Bescheides des BFA vom 19.03.2018 wurde dahingehend begründet, dass das gesamte erstinstanzliche Verfahren, insbesondere auch die Sachverhaltsermittlung, unter der Annahme geführt worden sei, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger sei, obwohl dieser bereits in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde angab pakistanischer Staatsbürger zu sein. Es sei aber nunmehr hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer pakistanischer Staatsbürger ist. Indem die belangte Behörde in ihrem Ermittlungsverfahren keinerlei Ermittlungen hinsichtlich des tatsächlichen Herkunftsstaates des Beschwerdeführers, nämlich Pakistan, durchgeführt habe, habe sie wesentliche Ermittlungen unterlassen.römisch eins.12. Mit Beschluss des BVwG vom 15.12.2020, GZ: W213 2193553-2/2 E wurde , unter Spruchpunkt 1) Dem Antrag auf Wiederaufnahme stattgegeben und das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2019, GZ. W 158 2192553-1/8E, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wurde
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG wiederaufgenommen. In Spruchpunkt 2) wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2018, Zl. römisch 40 ,
Paragraph 28, Absatz 2 u, n, d, 3 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Die Stattgabe des Wiederaufnahmeantrag wurde dahingehend begründet, dass das gesamte Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.11.2015 in der Annahme geführt worden sei, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sei. Demzufolge bezogen sich auch die Ermittlungen der Behörde in Bezug auf die maßgebliche Situation im Heimatland des Beschwerdeführers auf Afghanistan, nicht aber auf Pakistan. Auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde ausschließlich geprüft ob dem Beschwerdeführer internationaler Schutz in Bezug auf Afghanistan zukomme. Es liege auf der Hand, dass eine Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz in Bezug auf den Heimatstaat des Beschwerdeführers Pakistan voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätte. Die Behebung des Bescheides des BFA vom 19.03.2018 wurde dahingehend begründet, dass das gesamte erstinstanzliche Verfahren, insbesondere auch die Sachverhaltsermittlung, unter der Annahme geführt worden sei, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger sei, obwohl dieser bereits in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde angab pakistanischer Staatsbürger zu sein. Es sei aber nunmehr hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer pakistanischer Staatsbürger ist. Indem die belangte Behörde in ihrem Ermittlungsverfahren keinerlei Ermittlungen hinsichtlich des tatsächlichen Herkunftsstaates des Beschwerdeführers, nämlich Pakistan, durchgeführt habe, habe sie wesentliche Ermittlungen unterlassen. I.
- Mit Schriftsatz vom 08.01.2021 wurden von der Rechtsvertretung des BF (Vollmacht exklusive Zustellvollmacht) an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Beweismittel in Bezug auf die Integration des Beschwerdeführers in Vorbereitung für die dortige Einvernahme am 12.01.2021 übermittelt, welche dem BVwG am 11.01.2021 zur Kenntnis gebracht wurden. römisch eins.
- Mit Schriftsatz vom 08.01.2021 wurden von der Rechtsvertretung des BF (Vollmacht exklusive Zustellvollmacht) an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Beweismittel in Bezug auf die Integration des Beschwerdeführers in Vorbereitung für die dortige Einvernahme am 12.01.2021 übermittelt, welche dem BVwG am 11.01.2021 zur Kenntnis gebracht wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger aus Pakistan und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG. Seine Identität steht fest.1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger aus Pakistan und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG. Seine Identität steht fest. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 08.06.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und zugleich festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig ist. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. 1.
- Mit Beschluss des BVwG vom 15.12.2020, GZ: W213 2193553-2/2E wurde unter Spruchpunkt 1) Dem Antrag auf Wiederaufnahme stattgegeben und das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2019, GZ. W 158 2192553-1/8E, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wurde
§ 32Abs. 1 Z 2 Vw
GVG wiederaufgenommen. In Spruchpunkt 2) wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2018, Zl. XXXX ,
§ 28Abs. 2und 3 Vw
GVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.1.2. Mit Beschluss des BVwG vom 15.12.2020, GZ: W213 2193553-2/2E wurde , unter Spruchpunkt 1) Dem Antrag auf Wiederaufnahme stattgegeben und das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2019, GZ. W 158 2192553-1/8E, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wurde
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG wiederaufgenommen. In Spruchpunkt 2) wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2018, Zl. römisch 40 ,
Paragraph 28, Absatz 2 u, n, d, 3 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. 1.
- Beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist sohin das Asylverfahren betreffend den Asylantrag vom 15.11.2015 wieder offen respektive anhängig.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum gegenständlich angefochtenen Bescheid ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum gegenständlichen Verfahren. Die Feststellung hinsichtlich des nunmehr wieder beim Bundesamt anhängigen Asylverfahren (Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.11.2015) ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2020, GZ: W213 2193553-2/2E sowie dem aktuellen IZR Auszug vom 15.01.
- Rechtliche Beurteilung:
- Verfahrensbestimmungen 1.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührtParagraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Zu Spruchpunkt A) 1.
§ 28Absatz 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 1.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Absatz 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Absatz 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
- Zur Entscheidungsbegründung: 2.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162 wie folgt judiziert: „Bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig: Nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden", nach § 52 Abs. 2 FPG hat sie "unter einem" zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, vorwegzunehmen (vgl. zum Verhältnis der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu einem Abspruch nach §§ 3 und 8 AsylG 2005 das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2015, Ra 2015/21/0119). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne eine Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG kommt hingegen - außer im Fall, dass die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist - auf Grund des vom Gesetzgeber seit
- Jänner 2014 geschaffenen Systems nicht in Betracht (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2016, Ra 2016/21/0101).„Bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig: Nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden", nach Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat sie "unter einem" zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, vorwegzunehmen vergleiche zum Verhältnis der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG zu einem Abspruch nach Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2015, Ra 2015/21/0119). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne eine Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG kommt hingegen - außer im Fall, dass die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist - auf Grund des vom Gesetzgeber seit
- Jänner 2014 geschaffenen Systems nicht in Betracht vergleiche dazu auch das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2016, Ra 2016/21/0101). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist nicht zulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung ist vom Verwaltungsgericht ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung
§ 10Abs. 1 Asyl
G 2005 iVm § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ergangen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 4.8.2016, Zl. Ra 2016/21/0162). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist nicht zulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung ist vom Verwaltungsgericht ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, FrPolG 2005 bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 ergangen ist vergleiche das Erk. des VwGH vom 4.8.2016, Zl. Ra 2016/21/0162). Dies hat in gleicher Weise auch für ein anhängiges Verfahren über einen Asylantrag zu gelten (vgl. das Erk. des VwGH vom 31.8.2017, Zl. Ra 2017/21/0078).Dies hat in gleicher Weise auch für ein anhängiges Verfahren über einen Asylantrag zu gelten vergleiche das Erk. des VwGH vom 31.8.2017, Zl. Ra 2017/21/0078). Für den gegenständlichen Fall ergibt sich, basierend auf dieser Rechtsprechung, folgendes: Wie oben festgestellt, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15.12.2020, GZ: W213 2193553-2/2E unter Spruchpunkt 1) Dem Antrag auf Wiederaufnahme stattgegeben und das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2019, GZ. W 158 2192553-1/8E, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wurde
§ 32Abs. 1 Z 2 Vw
GVG wiederaufgenommen. In Spruchpunkt 2) wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2018, Zl. XXXX ,
§ 28Abs. 2und 3 Vw
GVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist sohin das Asylverfahren betreffend den Asylantrag vom 15.11.2015 wieder offen respektive anhängig. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich, basierend auf dieser Rechtsprechung, folgendes: Wie oben festgestellt, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15.12.2020, GZ: W213 2193553-2/2E unter Spruchpunkt 1) Dem Antrag auf Wiederaufnahme stattgegeben und das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2019, GZ. W 158 2192553-1/8E, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wurde
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG wiederaufgenommen. In Spruchpunkt 2) wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2018, Zl. römisch 40 ,
Paragraph 28, Absatz 2 u, n, d, 3 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist sohin das Asylverfahren betreffend den Asylantrag vom 15.11.2015 wieder offen respektive anhängig. Es liegt sohin eine solche Konstellation vor, in welcher während des aufrechten Beschwerdeverfahrens über die Rückkehrentscheidung (samt Nebenausspruch), ein Asylverfahren wieder anhängig geworden ist. Der angefochtene Bescheid vom 09.06.2020, mit welchem das BFA eine Rückkehrentscheidung erlassen hat samt dem darauf aufbauenden weiteren Nebenausspruch, war daher ersatzlos zu beheben. Darüber wird im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - dann zeitaktuell - zu entscheiden sein. Daran kann auch die verfahrensgegenständliche Fallkonstellation, nämlich, dass die belangte Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung noch keine Kenntnis von der Stattgabe des Wiederaufnahmeantrages durch Beschluss das BVwG vom 15.12.2020, GZ: W213 2193553-2/2E und der nunmehr neuerlichen Anhängigkeit des Asylverfahrens zur Antragstellung vom 15.11.2015 gehabt hat, nichts ändern. 3. Entfall der mündlichen Verhandlung: Die Frage, ob eine mündliche Verhandlung abzuhalten war, war nach § 22 Abs 7 BFA-VG und § 24 VwGVG zu beurteilen. Demnach konnte gegenständlich – im Einklang mit Art 6 EMRK und Art 47 GRC – die mündliche Verhandlung trotz Beantragung in der Beschwerde entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben sind (§ 24 Abs 2 Z 1 VwGVG).Die Frage, ob eine mündliche Verhandlung abzuhalten war, war nach Paragraph 22, Absatz 7, BFA-VG und Paragraph 24, VwGVG zu beurteilen. Demnach konnte gegenständlich – im Einklang mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC – die mündliche Verhandlung trotz Beantragung in der Beschwerde entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben sind (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L508.2193553.4.00