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{'item': 'L510 2188906-5'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2021 GeschäftszahlL510 2188906-5 Spruch, L510 2188906-5/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer stellte 2015 einen Asylantrag, der 2018 betreffend die Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Seine Beschwerde dagegen wies das Bundesverwaltungsgericht im selben Jahr ab, der VwGH die Revision 2019 zurück.
  2. Das BFA erließ am 16.04.2019 eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak fest, verhängte wider ihn ein 18-monatiges Einreiseverbot und gewährte keine Ausreisefrist. Die Beschwerde dagegen wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.06.2019 ab.
  3. Vier Tage später stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der im Rechtsmittelweg vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.07.2019 als unzulässig zurückgewiesen wurde.
  4. Einem Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich des Verfahrens zum ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde im Rechtsmittelweg mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.11.2019 nicht stattgegeben.
  5. Am 25.08.2020 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs 4 FPG hinsichtlich einer Duldung gemäß § 46a Abs 1 Z 3 FPG (Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich). Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er bereits zwei Mal Kontakt zur irakischen Botschaft gehabt habe und ihm die Botschaft ein Schreiben ausgehändigt habe, wonach die Ausstellung eines Reisepasses nicht möglich sei. Dieses Schreiben liege dem BFA vor (AS 95ff).
  6. Am 25.08.2020 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG hinsichtlich einer Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG (Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich). Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er bereits zwei Mal Kontakt zur irakischen Botschaft gehabt habe und ihm die Botschaft ein Schreiben ausgehändigt habe, wonach die Ausstellung eines Reisepasses nicht möglich sei. Dieses Schreiben liege dem BFA vor (AS 95ff).
  7. Dieser Antrag wurde vom BFA mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 12.09.2020 abgewiesen. Begründend verwies das BFA darauf, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht, sich ein gültiges Heimreisezertifikat bzw. einen gültigen Reisepass zu besorgen, nicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer vereitle durch sein bis dato gezeigtes Verhalten aktiv seine Abschiebung bzw. seine freiwillige und unterstützte Ausreise aus dem Bundesgebiet, welche aus tatsächlichen lediglich von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich sei (AS 99ff).
  8. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 30.09.2020 Beschwerde erhoben. Es wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich am 31.05.2019 zur irakischen Botschaft für die Ausstellung eines Heimreisezertifikats begeben habe. Dem Beschwerdeführer sei eine Bestätigung ausgestellt worden, der zu entnehmen sei, dass die Republik lediglich an solche Staatsangehörige Heimreisezertifikate ausstelle, die freiwillig zurückkehren wollen würden. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses gestellt, der jedoch mit der Begründung abgelehnt worden sei, dass die Ausstellung von Reisepässen nur im Irak oder bei der Botschaft in Berlin möglich sei (AS 129ff).
  9. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 13.01.2020 Auskunft bei der Grundversorgungs-Stelle hinsichtlich des aktuellen Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers eingeholt (OZ 3). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen (Sachverhalt) 1.
  11. Gegen den Beschwerdeführer wurde (zuletzt) mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.06.2019 (GZ: XXXX ) eine Rückkehrentscheidung erlassen, gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei, es wurde ein für die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.1.
  12. Gegen den Beschwerdeführer wurde (zuletzt) mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.06.2019 (GZ: römisch 40 ) eine Rückkehrentscheidung erlassen, gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei, es wurde ein für die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. 1.
  13. Seiner Ausreiseverpflichtung ist der Beschwerdeführer zumindest bis zum 16.10.2020 nicht nachgekommen (ZMR). 1.
  14. In der Einvernahme vom 28.07.2020 gab der Beschwerdeführer gegenüber dem BFA an, nicht in den Irak zurückzuwollen, er habe nicht vor zurückzugehen, er brauche kein Geld, er sei nicht rückkehrwillig, er habe seine Entscheidung getroffen (AS 27). 1.
  15. Mit Mandatsbescheid vom 08.08.2020 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, in einer näher bestimmten Betreuungseinrichtung des Bundes Unterkunft zu nehmen (AS 39ff). Der Beschwerdeführer kam dieser Verpflichtung nach und war in jener Betreuungseinrichtung von 14.08.2020 bis 16.10.2020 hauptwohnsitzlich gemeldet. 1.
  16. Der aktuelle Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ist derzeit nicht bekannt. 1.
  17. Der Beschwerdeführer war bis zum 31.12.2020 vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH - ARGE Rechtsberatung. Die ARGE Rechtsberatung hat die Vollmacht mit 31.12.2020 zurückgelegt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine andere Institution oder einen anderen Vertreter bevollmächtigt hätte, ihn im gegenständlichen Verfahren zu vertreten.
  18. Beweiswürdigung 2.
  19. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, den Verwaltungsverfahrensakten des BFA und dem ZMR. Dass die ARGE Rechtsberatung die Vollmacht zurücklegte, basierte im Rahmen der Einrichtung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU) und ist gerichtskundig. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die getroffenen Feststellungen nicht richtig wären. 2.
  20. Zum aktuell nicht bekannten Aufenthaltsort wird festgehalten, dass im ZMR seit 16.10.2020 keine Wohnsitzmeldung des Beschwerdeführers mehr besteht und dass auch die Grundversorgungs-Stelle zum Entscheidungszeitpunkt nicht weiß, wo sich der Beschwerdeführer derzeit befindet. In deren Informationssystem ist der Aufenthaltsort als „unstet“ eingetragen und der Beschwerdeführer bezieht aktuell keine Leistungen aus der Grundversorgung (OZ 2, 3). Jene Bundeseinrichtung in der der Beschwerdeführer zur Unterkunftnahme verpflichtet worden war, hat der Beschwerdeführer verlassen, ohne dass bekannt wäre, wohin der Beschwerdeführer verzogen ist (OZ 3).
  21. Rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  22. Gemäß § 46a Abs 1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint, es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt. Gemäß Abs 4 leg. cit. hat das Bundesamt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs 1 von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. 3.
  23. Gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint, es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt. Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat das Bundesamt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. 3.
  24. Eine zu erteilende Duldung setzt einen titellosen Aufenthalt voraus (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067, RS 6). 3.
  25. Im gegenständlichen Fall ist nicht geklärt, ob sich der Beschwerdeführer überhaupt (noch) im Bundesgebiet aufhält. Er selbst kann dazu nicht befragt werden, da sein Aufenthaltsort nicht im Zentralen Melderegister aufscheint und der Beschwerdeführer seinen Aufenthaltsort weder dem BFA, noch dem Bundesverwaltungsgericht, noch der Grundversorgungs-Stelle mitgeteilt hat. Der Beschwerdeführer ist im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Zurücklegung der Vollmacht durch die ARGE Rechtsberatung auch nicht (mehr) aufrecht vertreten. Es ist nicht bekannt, dass der Beschwerdeführer einer anderen Vertretung Vollmacht erteilt hätte. Es kann daher auch bei einer allfälligen Vertretung nicht nachgefragt werden, wo sich der Beschwerdeführer befindet. Es kann somit nicht eruiert werden, ob die Grundvoraussetzung zur Ausstellung einer Duldungskarte – nämlich der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet – vorliegt. 3.
  26. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung Es kann davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und daher eine Verhandlung entfallen konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L510.2188906.5.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.