Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Behördliches Verfahren Mit Änderungsbescheid vom 05.05.2020 wurden dem Beschwerdeführer auf Grund seines Mehrfachantrags Flächen Direktzahlungen (DIZA) in Höhe von EUR 11.978,41 gewährt. Grundlage dafür waren: 52,5062 vorhandene Zahlungsansprüche (ZA) und 52,0427 ha ermittelte Fläche für die Basisprämie. Im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle (VOK) am Heimbetrieb vom 26.09.2019 sei eine sanktionsrelevante Flächenabweichung von 0,0221 ha ermittelt worden. Die bei der VOK oder VWK festgestellte Abweichung (unter Berücksichtigung der ZA) lag in der gesamtbetrieblichen Toleranz, weshalb die beantragte Fläche als beihilfefähig herangezogen wurde. Die DIZA wurde auf Basis der Fläche von 52,0648 ha (beihilfefähig beantragt) ausbezahlt. Aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle (VOK) am 26.09.2019 wurde im Rahmen der Cross Compliance (CC)
640/2014 im Bereich "Umwelt" von einem vorsätzlichen Verstoß bei der Anforderung 8: Gewässerrandzonen (Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat, NIT) ausgegangen. Mit der festgestellten Ausbringung sei sowohl gegen die Vorschriften im Hinblick auf die vorgeschriebenen Mindestabstände zu Gewässern, als auch gegen das Verbot der direkten Einleitung bzw. der Abschwemmung von Gülle in ein oberirdisches Gewässer verstoßen worden.Aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle (VOK) am 26.09.2019 wurde im Rahmen der Cross Compliance (CC)
640 aus 2014, im Bereich "Umwelt" von einem vorsätzlichen Verstoß bei der Anforderung 8: Gewässerrandzonen (Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat, NIT) ausgegangen. Mit der festgestellten Ausbringung sei sowohl gegen die Vorschriften im Hinblick auf die vorgeschriebenen Mindestabstände zu Gewässern, als auch gegen das Verbot der direkten Einleitung bzw. der Abschwemmung von Gülle in ein oberirdisches Gewässer verstoßen worden. Aufgrund der Kontrollfeststellungen im Hinblick auf den festgestellten Eintrag in ein oberirdisches Gewässer wurde eine Vorsatzprüfung durchgeführt (vgl. Parteiengehör vom 11.10.2019). In der Stellungnahme zum Parteiengehör vom 21.10.2019 führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass es sich bei den betroffenen Feldstücken 24 und 25 um sehr unförmige Feldstücke handle, welche auf langen Flächen von Gewässer umgeben seien. In der Stellungnahme wird darüber hinaus erläutert, wieso es aus Sicht des Beschwerdeführers zu den Kontrollfeststellungen gekommen sein kann, der festgestellte Sachverhalt an sich wird jedoch nicht bestritten.Aufgrund der Kontrollfeststellungen im Hinblick auf den festgestellten Eintrag in ein oberirdisches Gewässer wurde eine Vorsatzprüfung durchgeführt vergleiche Parteiengehör vom 11.10.2019). In der Stellungnahme zum Parteiengehör vom 21.10.2019 führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass es sich bei den betroffenen Feldstücken 24 und 25 um sehr unförmige Feldstücke handle, welche auf langen Flächen von Gewässer umgeben seien. In der Stellungnahme wird darüber hinaus erläutert, wieso es aus Sicht des Beschwerdeführers zu den Kontrollfeststellungen gekommen sein kann, der festgestellte Sachverhalt an sich wird jedoch nicht bestritten. Laut den Ausführungen des Prüfers wurde am Feldstück 24 (GStNr. XXXX der KG XXXX ) bis auf ca. 1 m zu einem fließenden Gewässer gedüngt.
2 der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung - NAPV wäre ausgehend von einer durchschnittlichen Neigung des Feldstückes 24 im Ausmaß von kleiner 10 % und des ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsenen Streifens bei der Ausbringung der Gülle ein Abstand von 2,5 m erforderlich gewesen. Die Vorgaben der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung seien dabei unabhängig von der Form der Feldstücke einzuhalten. So hätte der Beschwerdeführer nach den Angaben der Behörde auch auf der kurzen Länge, wo das Feldstück lediglich 7 - 8 m breit ist, den im § 5 Abs. 2 der NAPV festgelegten Mindestabstand einhalten müssen. Festzuhalten wurde, dass dieser Randstreifen, der aufgrund der im § 5 NAPV angeführten Mindestabstände nicht gedüngt werden hätte dürfen, von der Böschungsoberkante gemessen werde. Die Böschungsoberkante des Bachbettes stelle dabei die erste Geländekante oberhalb des Wasserspiegels dar.Laut den Ausführungen des Prüfers wurde am Feldstück 24 (GStNr. römisch 40 der KG römisch 40 ) bis auf ca. 1 m zu einem fließenden Gewässer gedüngt.
Paragraph 5, Absatz 2, der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung - NAPV wäre ausgehend von einer durchschnittlichen Neigung des Feldstückes 24 im Ausmaß von kleiner 10 % und des ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsenen Streifens bei der Ausbringung der Gülle ein Abstand von 2,5 m erforderlich gewesen. Die Vorgaben der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung seien dabei unabhängig von der Form der Feldstücke einzuhalten. So hätte der Beschwerdeführer nach den Angaben der Behörde auch auf der kurzen Länge, wo das Feldstück lediglich 7 - 8 m breit ist, den im Paragraph 5, Absatz 2, der NAPV festgelegten Mindestabstand einhalten müssen. Festzuhalten wurde, dass dieser Randstreifen, der aufgrund der im Paragraph 5, NAPV angeführten Mindestabstände nicht gedüngt werden hätte dürfen, von der Böschungsoberkante gemessen werde. Die Böschungsoberkante des Bachbettes stelle dabei die erste Geländekante oberhalb des Wasserspiegels dar. Im Hinblick auf die Kontrollfeststellungen am Feldstück 25 (GStNr. XXXX und XXXX der KG XXXX ) wird von der Behörde festgehalten, dass
1 NAPV bei einer Düngung entlang von Oberflächengewässern ein direkter Eintrag bzw. ein Abschwemmen in diese Gewässer zu vermeiden sei. Ungeachtet dessen habe der Prüfer festgestellt, dass auf dem Feldstück 25 auf einer Länge von ca. 2 m Gülle über einen wasserführenden Graben gedüngt worden sei.Im Hinblick auf die Kontrollfeststellungen am Feldstück 25 (GStNr. römisch 40 und römisch 40 der KG römisch 40 ) wird von der Behörde festgehalten, dass
Paragraph 5, Absatz eins, NAPV bei einer Düngung entlang von Oberflächengewässern ein direkter Eintrag bzw. ein Abschwemmen in diese Gewässer zu vermeiden sei. Ungeachtet dessen habe der Prüfer festgestellt, dass auf dem Feldstück 25 auf einer Länge von ca. 2 m Gülle über einen wasserführenden Graben gedüngt worden sei. Diese Düngung in das Oberflächengewässer sei auch auf den im Zuge der Kontrolle angefertigten Lichtbildern ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe zwar ausgeführt, dass am Feldstück 25 kein wasserführender Graben, sondern lediglich ein unterirdischer Hauptfluter einer Drainage vorhanden sei, gleichzeitig weist er aber darauf hin, dass es möglich sei, dass Gülle in den Bereich des Drainageauslaufes gelangt sein könnte. Damit habe der Beschwerdeführer selbst den vom Prüfer festgestellten Eintrag in ein oberirdisches Gewässer bestätigt, da in der Stellungnahme auch festgehalten werde, dass der Drainageauslauf schließlich in den Bach (= oberirdisches Gewässer) münde. Die die Behörde gehe davon aus, dass es sich dabei um den Bach auf dem Grundstück Nr. XXXX der KG XXXX handle.Damit habe der Beschwerdeführer selbst den vom Prüfer festgestellten Eintrag in ein oberirdisches Gewässer bestätigt, da in der Stellungnahme auch festgehalten werde, dass der Drainageauslauf schließlich in den Bach (= oberirdisches Gewässer) münde. Die die Behörde gehe davon aus, dass es sich dabei um den Bach auf dem Grundstück Nr. römisch 40 der KG römisch 40 handle. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens sei aus Sicht der Behörde von einem vorsätzlichen Verstoß gegen die NIT-Anforderung 8 auszugehen, da der Beschwerdeführer trotz Kenntnis der Unförmigkeit der beiden Feldstücke und der vorhandenen Oberflächengewässer die festgestellten Verstöße und insbesondere den Direkteintrag bzw. die Abschwemmung in ein oberirdisches Gewässer bei einer Gülle-Ausbringung in Dunkelheit und somit bei eingeschränkten Sichtverhältnissen billigend in Kauf genommen habe (die Behörde verweist auf EuGH-Urteil vom 27.02.2014, Rs. C-396/12, van der Ham). Für diesen festgestellten Vorsatz-Verstoß gegen die NIT-Anforderung 8 wäre
640/2014 der Regelkürzungsprozentsatz von 20 % zu vergeben.Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens sei aus Sicht der Behörde von einem vorsätzlichen Verstoß gegen die NIT-Anforderung 8 auszugehen, da der Beschwerdeführer trotz Kenntnis der Unförmigkeit der beiden Feldstücke und der vorhandenen Oberflächengewässer die festgestellten Verstöße und insbesondere den Direkteintrag bzw. die Abschwemmung in ein oberirdisches Gewässer bei einer Gülle-Ausbringung in Dunkelheit und somit bei eingeschränkten Sichtverhältnissen billigend in Kauf genommen habe (die Behörde verweist auf EuGH-Urteil vom 27.02.2014, Rs. C-396/12, van der Ham). Für diesen festgestellten Vorsatz-Verstoß gegen die NIT-Anforderung 8 wäre
640 aus 2014, der Regelkürzungsprozentsatz von 20 % zu vergeben. Aufgrund von CC-Verstößen wurde ein Abzug von 20 % errechnet. Daraus ergab sich eine Rückforderung von EUR 2.994,61 Gegen diesen Bescheid wurde am 02.06.2020 eine Beschwerde eingereicht.
VO (EU) 640/2014 ein Verstoß im Bereich der Anforderung 8 „Gewässerrandzonen (Modul Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat, NIT)“ festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer brachte auf den Feldstücken 24 und 25 Gülle aus und verstieß damit gegen die Vorschriften im Hinblick auf die vorgeschriebenen Mindestabstände zu Gewässern, als auch gegen das Verbot der direkten Einleitung bzw. der Abschwemmung von Gülle in ein oberirdisches Gewässer. Das wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.1.1. Am 26.09.2019 fand auf dem Betrieb des Beschwerdeführers eine VOK statt, bei der im Rahmen der CC
, VO (EU) 640 aus 2014, ein Verstoß im Bereich der Anforderung 8 „Gewässerrandzonen (Modul Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat, NIT)“ festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer brachte auf den Feldstücken 24 und 25 Gülle aus und verstieß damit gegen die Vorschriften im Hinblick auf die vorgeschriebenen Mindestabstände zu Gewässern, als auch gegen das Verbot der direkten Einleitung bzw. der Abschwemmung von Gülle in ein oberirdisches Gewässer. Das wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Strittig blieb lediglich die Feststellung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe vorsätzlich gehandelt. Der Beschwerdeführer selbst behauptet, es handle sich um eine fahrlässige und entschuldbare Fehlleistung. 1.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
F BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306 aus 2013,, lautet auszugsweise: “TITEL VI“TITEL römisch sechs CROSS-COMPLIANCE KAPITEL IKAPITEL römisch eins Geltungsbereich Artikel 91 Allgemeiner Grundsatz
Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist, und mindestens eine der beiden folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt ist:
der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, Zahlungen
den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die jährlichen Prämien
Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erhalten.Artikel 91 gilt für Begünstigte, die Direktzahlungen
der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, Zahlungen
den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, und die jährlichen Prämien
Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, erhalten. […].“ „Artikel 93 Cross-Compliance-Vorschriften
Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:
Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:
wird der Gesamtbetrag der in Artikel 92 genannten Zahlungen, der dem betroffenen Begünstigten gewährt wurde bzw. zu gewähren ist, für die Beihilfeanträge, die er in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, eingereicht hat oder einreichen wird, gekürzt oder gestrichen. Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer und wiederholtes Auftreten der Verstöße sowie die Kriterien nach den Absätzen 2, 3 und 4 berücksichtigt.
GAB: Grundanforderungen an die Betriebsführung GLÖZ: Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand Bereich Hauptgegenstand Aufforderungen und Standards Umweltschutz, Klimawandel, guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen Wasser GAB 1 Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom
Unionsrecht geltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung, der von den Mitgliedstaaten
1306/2013 festgelegten Standards für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand oder der Erhaltung von Dauergrünland im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 der genannten Verordnung;b) bei der Cross-Compliance die Nichtbeachtung der
Unionsrecht geltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung, der von den Mitgliedstaaten
1306 aus 2013, festgelegten Standards für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand oder der Erhaltung von Dauergrünland im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 der genannten Verordnung; […].“ „Artikel 38 Allgemeine Vorschriften betreffend Verstöße
der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festgestellten Verstöße zu berücksichtigen, und ist insbesondere der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeführte GLÖZ 3 der GAB 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in ihrer am 21.12.2013 gültigen Fassung gleichzusetzen.
der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, festgestellten Verstöße zu berücksichtigen, und ist insbesondere der in Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, aufgeführte GLÖZ 3 der GAB 2 in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, in ihrer am 21.12.2013 gültigen Fassung gleichzusetzen.
1306 aus 2013,. Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien
Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % des in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf 5 % dieses Betrags zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen, oder wenn die Förderung
1305/2013 gewährt wird. Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien
Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % des in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf 5 % dieses Betrags zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen, oder wenn die Förderung
1305 aus 2013, gewährt wird. […].“ „Artikel 40 Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei vorsätzlichen Verstößen Ist der festgestellte Verstoß vom Begünstigten vorsätzlich begangen worden, so ist der in Artikel 39 Absatz 1 genannte Gesamtbetrag in der Regel um 20 % zu kürzen. Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien
Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf nicht weniger als 15 % des genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf bis zu 100 % dieses Betrags zu erhöhen. Die angeführten Bestimmungen wurden in Österreich durch die Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung NAPV, ursprünglich veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 04.05.2012, Nr. 087, zuletzt geändert durch BGBl II 2017/385 umgesetzt. Dieses lautet auszugsweise: Die angeführten Bestimmungen wurden in Österreich durch die Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung NAPV, ursprünglich veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 04.05.2012, Nr. 087, zuletzt geändert durch BGBl römisch zwei 2017/385 umgesetzt. Dieses lautet auszugsweise: „Ziele und Begriffsbestimmungen § 1.
dessen Abs. 2 hat der in Abs. 1 Z 1 bezeichnete Abstand bei Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln mit direkt injizierenden Geräten bzw. Breite eines ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsenen Streifens zur Böschungsoberkante des Gewässers in m zu betragen:
dessen Absatz 2, hat der in Absatz eins, Ziffer eins, bezeichnete Abstand bei Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln mit direkt injizierenden Geräten bzw. Breite eines ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsenen Streifens zur Böschungsoberkante des Gewässers in m zu betragen: Zu fließenden Gewässern, wenn der zur Böschungsoberkante des Gewässers angrenzende Bereich von 20 m eine durchschnittliche Neigung von bis zu 10 % aufweist: 2,5 m. 3.3. Rechtliche Würdigung: In der gegenständlichen Angelegenheit wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Kürzung der Basisprämie und der Greeningprämie aufgrund dessen, dass er eine Düngung mit Gülle über einen wasserführenden Graben vorgenommen und damit gegen die Vorschriften im Hinblick auf die vorgeschriebenen Mindestabstände zu Gewässern, als auch gegen das Verbot der direkten Einleitung bzw. der Abschwemmung von Gülle in ein oberirdisches Gewässer verstoßen hat. Inhaltlich kritisiert der Beschwerdeführer nicht den Verstoß an sich, sondern die Entscheidung der belangten Behörde dabei Vorsatz anzunehmen. Nach Auffassung des Beschwerdeführers stelle sein Vergehen einen geringfügigen Verstoß dar, der ihm als sonst so sorgfältigem Landwirt unterfahren sei. Seit Einführung der Cross Compliance im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 2005 ist die Gewährung von Direktzahlungen mit der Einhaltung von primär umweltbezogenen Mindeststandards verknüpft. Die Cross Compliance umfasst
VO (EU) 1306/2013 aktuell die Bezieher von Direktzahlungen
der VO (EU) 1307/2013. Anhang I der zuletzt genannten VO listet u.a. die Basisprämienregelung und die Greeningprämie auf. Damit ist auch der Beschwerdeführer als betroffener Begünstigter i.S.d. Art. 92 VO (EU) 1306/2013 zur Einhaltung der Cross-Compliance-Vorschriften verpflichtet.Seit Einführung der Cross Compliance im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 2005 ist die Gewährung von Direktzahlungen mit der Einhaltung von primär umweltbezogenen Mindeststandards verknüpft. Die Cross Compliance umfasst
, VO (EU) 1306 aus 2013, aktuell die Bezieher von Direktzahlungen
der VO (EU) 1307 aus 2013,. Anhang römisch eins der zuletzt genannten VO listet u.a. die Basisprämienregelung und die Greeningprämie auf. Damit ist auch der Beschwerdeführer als betroffener Begünstigter i.S.d. Artikel 92, VO (EU) 1306 aus 2013, zur Einhaltung der Cross-Compliance-Vorschriften verpflichtet. Konkret wird dem Beschwerdeführer seitens der AMA ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 und 2 NAPV, die der Umsetzung der
Vm Anhang II VO (EU) 1306/2013 Cross Compliance-relevanten Art. 4 und 5 der Nitrat-Rl dienen, vorgeworfen.Konkret wird dem Beschwerdeführer seitens der AMA ein Verstoß gegen Paragraph 5, Absatz eins und 2 NAPV, die der Umsetzung der
, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch zwei VO (EU) 1306 aus 2013, Cross Compliance-relevanten Artikel 4 und 5 der Nitrat-Rl dienen, vorgeworfen. Innerhalb der Cross-Compliance-Vorschriften differenziert Art. 93 VO (EU) 1306/2013 zwischen Grundanforderungen an die Betriebsführung
Unionsrecht (GAB) und auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ).Innerhalb der Cross-Compliance-Vorschriften differenziert Artikel 93, VO (EU) 1306 aus 2013, zwischen Grundanforderungen an die Betriebsführung
Unionsrecht (GAB) und auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ). Anhang II VO (EU) 1306/2013 verweist auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12.12.1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (GAB 1).Anhang römisch zwei VO (EU) 1306 aus 2013, verweist auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12.12.1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (GAB 1).
1 NAPV ist bei der Düngung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen entlang von Oberflächengewässern u.a. dafür zu sorgen, dass kein Abschwemmen in oberirdische Gewässer erfolgt. Dagegen hat der Beschwerdeführer verstoßen, indem er im Zuge der Gülle-Düngung auf Feldstück 25 über einen Drainagegraben gedüngt hat, der in ein Oberflächengewässer einmündet.
Paragraph 5, Absatz eins, NAPV ist bei der Düngung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen entlang von Oberflächengewässern u.a. dafür zu sorgen, dass kein Abschwemmen in oberirdische Gewässer erfolgt. Dagegen hat der Beschwerdeführer verstoßen, indem er im Zuge der Gülle-Düngung auf Feldstück 25 über einen Drainagegraben gedüngt hat, der in ein Oberflächengewässer einmündet.
2 NAPV hat der in Abs. 1 Z 1 leg. cit. bezeichnete Abstand bei Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln mit direkt injizierenden Geräten bzw. Breite eines ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsenen Streifens zur Böschungsoberkante des Gewässers zu fließenden Gewässern, wenn der zur Böschungsoberkante des Gewässers angrenzende Bereich von 20 m eine durchschnittliche Neigung von bis zu 10 % aufweist, 2,5 m zu betragen. Dagegen hat der Beschwerdeführer verstoßen, indem er auf Feldstück 24 bis auf ca. 1 m zu einem fließenden Gewässer mit Gülle gedüngt hat.
Paragraph 5, Absatz 2, NAPV hat der in Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. bezeichnete Abstand bei Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln mit direkt injizierenden Geräten bzw. Breite eines ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsenen Streifens zur Böschungsoberkante des Gewässers zu fließenden Gewässern, wenn der zur Böschungsoberkante des Gewässers angrenzende Bereich von 20 m eine durchschnittliche Neigung von bis zu 10 % aufweist, 2,5 m zu betragen. Dagegen hat der Beschwerdeführer verstoßen, indem er auf Feldstück 24 bis auf ca. 1 m zu einem fließenden Gewässer mit Gülle gedüngt hat. Diese Verstöße gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung
Vm Anhang II VO (EU) 1306/2013 werden vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen. Allerdings sieht er den Verstoß nicht mit Vorsatz verwirklicht, sondern bloß mit einem minderen Grad des Versehens.Diese Verstöße gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung
, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch zwei VO (EU) 1306 aus 2013, werden vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen. Allerdings sieht er den Verstoß nicht mit Vorsatz verwirklicht, sondern bloß mit einem minderen Grad des Versehens. Hierzu ist auszuführen, dass
2 VO (EU) 1306/2013 Verwaltungssanktionen im Rahmen der Cross-Compliance nur Anwendung finden, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist, wobei die Verantwortung zur Erfüllung der Cross-Compliance-Vorschriften
VO (EU) 1306/2013 den Begünstigten trifft.
1 VO (EU) 1306/2013 sind Verwaltungssanktionen
cit. zu verhängen, wenn die Cross-Compliance-Vorschriften in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt sind und dieser Verstoß dem Begünstigten, der den Beihilfen- oder Zahlungsantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, unmittelbar anzulasten ist. Dieser Verantwortung kann sich der Beschwerdeführer nicht durch Verweis auf „bloße Fahrlässigkeit“ entziehen. Hierzu ist auszuführen, dass
, Absatz 2, VO (EU) 1306 aus 2013, Verwaltungssanktionen im Rahmen der Cross-Compliance nur Anwendung finden, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist, wobei die Verantwortung zur Erfüllung der Cross-Compliance-Vorschriften
, VO (EU) 1306 aus 2013, den Begünstigten trifft.
, Absatz eins, VO (EU) 1306 aus 2013, sind Verwaltungssanktionen
cit. zu verhängen, wenn die Cross-Compliance-Vorschriften in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt sind und dieser Verstoß dem Begünstigten, der den Beihilfen- oder Zahlungsantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, unmittelbar anzulasten ist. Dieser Verantwortung kann sich der Beschwerdeführer nicht durch Verweis auf „bloße Fahrlässigkeit“ entziehen. Zur Definition des Begriffes „Vorsatz“ ist zunächst auf die Entscheidung des EuGH vom 27.2.2014, Rs. C-396/12, zu verweisen: „31 Weder in Art. 67 der Verordnung Nr. 796/2004 noch in Art. 23 der Verordnung Nr. 1975/2006 wird jedoch der Begriff des „vorsätzlichen Verstoßes“ definiert. Ebenso wenig ergibt sich eine solche Definition aus anderen Bestimmungen dieser Verordnung, die im Übrigen auch nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweisen.„31 Weder in Artikel 67, der Verordnung Nr. 796 aus 2004, noch in Artikel 23, der Verordnung Nr. 1975 aus 2006, wird jedoch der Begriff des „vorsätzlichen Verstoßes“ definiert. Ebenso wenig ergibt sich eine solche Definition aus anderen Bestimmungen dieser Verordnung, die im Übrigen auch nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweisen. 32 Demnach ist dieser Begriff nach ständiger Rechtsprechung autonom und einheitlich auszulegen, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung seiner gewöhnlichen Bedeutung, des Regelungszusammenhangs und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Zwecks zu ermitteln ist (vgl. u. a. Urteil vom
1 NAPV ein Abschwemmen von Gülle in oberirdische Gewässer erfolgt und, dass
2 NAPV der vorgeschriebene Mindestabstand zu einem Oberflächengewässer von 2,5 m nicht eingehalten werden kann.Im vorliegenden Fall bestehen für das Gericht keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die oben näher umschriebenen Verstöße vorsätzlich herbeigeführt hat. Zwar, und soweit ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, hat er die Verstöße nicht bewusst herbeigeführt, er hat sie aber ohne Zweifel billigend in Kauf genommen. Dies ergibt sich klar aus den Feststellungen und begründet sich vor allem mit der Art und Weise der durchgeführten Düngung. Wird eine solche nämlich, wie dies gegenständlich der Fall war, auf unförmigen Grundstücken vorgenommen, zwischen welchen sich ein Oberflächengewässer entlang schlängelt, wäre eine besondere Vorsicht geboten gewesen. Eine derartige Sorgfalt hat der Beschwerdeführer bei der Durchführung der Düngung aber nicht walten lassen, hat er doch an einer Stelle über einen Drainageausfluss (der in ein Oberflächengewässer mündet) gedüngt und an anderer Stelle bis auf 1 m zum Oberflächengewässer hin gedüngt. Obwohl dem Beschwerdeführer die geographischen Erschwernisse bekannt und bewusst waren, hat er die Düngung noch dazu bei schlechten Sichtverhältnissen vorgenommen. Er hat damit jedenfalls billigend in Kauf genommen, dass
Paragraph 5, Absatz eins, NAPV ein Abschwemmen von Gülle in oberirdische Gewässer erfolgt und, dass
Paragraph 5, Absatz 2, NAPV der vorgeschriebene Mindestabstand zu einem Oberflächengewässer von 2,5 m nicht eingehalten werden kann. Der belangten Behörde ist daher beizupflichten, wenn sie von einer Kürzung der Direktzahlungen
VO (EU) 640/2014 auf Grund eines Cross Compliance Verstoßes ausgeht.Der belangten Behörde ist daher beizupflichten, wenn sie von einer Kürzung der Direktzahlungen
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da der Sachverhalt hinreichend geklärt war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung von Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 [534]). Auch wenn die subjektive Tatseite gegenständlich auch Beurteilungsgegenstand war, hätte eine mündliche Erörterung der eingebrachten Beschwerde zu keinem anderen Ergebnis geführt, wurde doch ausreichend Parteiengehör gewahrt und orientieren sich die Feststellungen an den Angaben des Beschwerdeführers.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da der Sachverhalt hinreichend geklärt war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung von Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 [534]). Auch wenn die subjektive Tatseite gegenständlich auch Beurteilungsgegenstand war, hätte eine mündliche Erörterung der eingebrachten Beschwerde zu keinem anderen Ergebnis geführt, wurde doch ausreichend Parteiengehör gewahrt und orientieren sich die Feststellungen an den Angaben des Beschwerdeführers. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt für den vorliegenden Fall mit dem Erkenntnis des VwGH vom 24.05.2018, Ra 2017/07/0138, bereits eine eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt für den vorliegenden Fall mit dem Erkenntnis des VwGH vom 24.05.2018, Ra 2017/07/0138, bereits eine eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W113.2237052.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.