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{'item': 'W115 2177223-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2021 GeschäftszahlW115 2177223-1 SpruchW115 2177223-1/18E, W115 2177223-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  3. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu zusammengefasst an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei und der Volksgruppe der Paschtunen sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams angehöre. Seine Muttersprache sei Paschtu. Er sei in der Provinz Nangarhar geboren und habe dort zwölf Jahre lang eine Schule besucht. Vor ca. einem Monat habe er sich zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat entschlossen. Über Pakistan, den Iran, die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder sei er schlepperunterstützt bis nach Österreich gereist. Befragt zu seinen Familienverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass er traditionell verheiratet sei. Seine Ehefrau, seine Eltern sowie seine vier Brüder würden nach wie vor in Afghanistan leben. Zum Grund seiner Flucht gab der Beschwerdeführer an, sein Bruder habe für das Militär gearbeitet und sei vor ca. 11 Monaten von den Taliban mitgenommen worden. Er selbst habe Drohbriefe der Taliban erhalten und sein Leben sei in Gefahr gewesen. Auch seien die Taliban zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn abholen wollen. Er sei zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht zu Hause gewesen. Aus diesem Grund hätte sein Onkel beschlossen, dass er aus Afghanistan ausreisen solle. Im Fall einer Rückkehr befürchte er, von den Taliban umgebracht zu werden. 1.
  4. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu zusammengefasst an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei und der Volksgruppe der Paschtunen sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams angehöre. Seine Muttersprache sei Paschtu. Er sei in der Provinz Nangarhar geboren und habe dort zwölf Jahre lang eine Schule besucht. Vor ca. einem Monat habe er sich zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat entschlossen. Über Pakistan, den Iran, die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder sei er schlepperunterstützt bis nach Österreich gereist. Befragt zu seinen Familienverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass er traditionell verheiratet sei. Seine Ehefrau, seine Eltern sowie seine vier Brüder würden nach wie vor in Afghanistan leben. Zum Grund seiner Flucht gab der Beschwerdeführer an, sein Bruder habe für das Militär gearbeitet und sei vor ca. 11 Monaten von den Taliban mitgenommen worden. Er selbst habe Drohbriefe der Taliban erhalten und sein Leben sei in Gefahr gewesen. Auch seien die Taliban zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn abholen wollen. Er sei zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht zu Hause gewesen. Aus diesem Grund hätte sein Onkel beschlossen, dass er aus Afghanistan ausreisen solle. Im Fall einer Rückkehr befürchte er, von den Taliban umgebracht zu werden. 1.
  5. Nach Zulassung des Verfahrens durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte wurde der Beschwerdeführer am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Kurzbezeichnung BFA; in der Folge belangte Behörde genannt) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen.1.
  6. Nach Zulassung des Verfahrens durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Kurzbezeichnung BFA; in der Folge belangte Behörde genannt) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, in einem näher bezeichneten Dorf im Distrikt XXXX der Provinz Nangarhar geboren und aufgewachsen zu sein und sich bis zu der im Jahr XXXX erfolgten Ausreise ausschließlich in diesem Dorf aufgehalten zu haben. Er sei gesund, nehme keine Medikamente ein und stehe auch nicht in ärztlicher Behandlung. Seine bisherigen Angaben hätten der Wahrheit entsprochen. Dabei brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, in einem näher bezeichneten Dorf im Distrikt römisch 40 der Provinz Nangarhar geboren und aufgewachsen zu sein und sich bis zu der im Jahr römisch 40 erfolgten Ausreise ausschließlich in diesem Dorf aufgehalten zu haben. Er sei gesund, nehme keine Medikamente ein und stehe auch nicht in ärztlicher Behandlung. Seine bisherigen Angaben hätten der Wahrheit entsprochen. Der Beschwerdeführer legte in weiterer Folge seine Tazkira im Original sowie ein Diplom über die Ausbildung seines Bruders als Soldat und drei Fotos seines Bruders bei dieser Tätigkeit vor. Weiters wurden von ihm integrationsbescheinigende Unterlagen in Vorlage gebracht. Weiters wurde vom Beschwerdeführer angegeben, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei und der Volksgruppe der Paschtunen sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams angehöre. Seine Muttersprache sei Paschtu. Im Jahr XXXX habe er eine zwölfjährige Grundschulbildung abgeschlossen. Seine Familie besitze Grundstücke und Felder. Die ganze Familie, so auch er selbst, hätten in der Landwirtschaft mitgeholfen und von der Ernte und dem Verkauf gelebt. Zu seinen Familienverhältnissen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er traditionell verheiratet sei und mit seiner Frau, bei welcher es sich um die Tochter seines Onkels väterlicherseits handeln würde, sechs Monate zusammengelebt habe. Kinder habe er keine. Seine Eltern und seine vier Brüder im Alter zwischen acht und 17 Jahren würden nach wie vor im Heimatort leben und er habe regelmäßigen Kontakt zu diesen. Zu seiner Ehefrau habe er im Moment keinen Kontakt, da er deren Nummer nicht habe und sie bei ihrer Familie leben würde. Weiters verfüge er über einen Onkel und eine Tante väterlicherseits in Nangarhar und Freunde in XXXX . Die finanzielle Situation seiner Familie würde er als gut bezeichnen.Weiters wurde vom Beschwerdeführer angegeben, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei und der Volksgruppe der Paschtunen sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams angehöre. Seine Muttersprache sei Paschtu. Im Jahr römisch 40 habe er eine zwölfjährige Grundschulbildung abgeschlossen. Seine Familie besitze Grundstücke und Felder. Die ganze Familie, so auch er selbst, hätten in der Landwirtschaft mitgeholfen und von der Ernte und dem Verkauf gelebt. Zu seinen Familienverhältnissen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er traditionell verheiratet sei und mit seiner Frau, bei welcher es sich um die Tochter seines Onkels väterlicherseits handeln würde, sechs Monate zusammengelebt habe. Kinder habe er keine. Seine Eltern und seine vier Brüder im Alter zwischen acht und 17 Jahren würden nach wie vor im Heimatort leben und er habe regelmäßigen Kontakt zu diesen. Zu seiner Ehefrau habe er im Moment keinen Kontakt, da er deren Nummer nicht habe und sie bei ihrer Familie leben würde. Weiters verfüge er über einen Onkel und eine Tante väterlicherseits in Nangarhar und Freunde in römisch 40 . Die finanzielle Situation seiner Familie würde er als gut bezeichnen. Zum Grund seiner Flucht und Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass die Taliban zu ihnen gekommen seien. Er selbst sei in dieser Nacht nicht zu Hause gewesen. Die Taliban hätten ihn verpflichten wollen und sein Onkel habe gemeint, dass er nicht in Afghanistan bleiben könne. Da sein Leben in Gefahr gewesen wäre, habe er das Land verlassen. Nach dem Vorhandensein weiterer Fluchtgründe gefragt, gab der Beschwerdeführer an, die vorgelegten Fotos würden seinen Bruder zeigen, welcher im Zuge eines Einsatzes in der Provinz Kunar von den Taliban entführt worden sei. Sein Bruder sei bei einer Kampfhandlung erwischt worden, worüber die Familie von den Kameraden des Bruders informiert worden sei. Sein Bruder sei nie zurückgekommen und er wisse nicht, was mit ihm sei. Ersucht, seinen persönlichen Fluchtgrund konkreter zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, eines Nachts im dritten Monate des Jahres 1394 seien die Taliban gekommen, als der Beschwerdeführer nicht zu Hause gewesen wäre und hätten mit dessen Eltern gesprochen. Sie hätten gewollt, dass der Beschwerdeführer sich ihnen anschließe. Sie seien dann noch einmal bei ihnen gewesen und hätten einen Brief zu ihnen geworfen, in welchem gestanden hätte, dass der Beschwerdeführer sich der Taliban-Bewegung anschließen solle, ansonsten würden sie ihn umbringen. Da er sich den Taliban nicht habe anschließen wollen, sei er geflüchtet. Den Brief habe der Beschwerdeführer nicht so gut lesen können, sodass dieser ihm vom Dorfmullah vorgelesen worden sei. Persönlichen Kontakt zu den Taliban habe der Beschwerdeführer nicht gehabt. Nochmals nach seinem konkreten Fluchtgrund gefragt, gab der Beschwerdeführer an, viele Leute hätten Probleme, viele aus ihrem Dorf seien geflüchtet. Nicht jeder leiste Dienste für die afghanische Regierung. Einer persönlichen Bedrohung sei der Beschwerdeführer nicht ausgesetzt gewesen, er habe lediglich den erwähnten Drohbrief erhalten. Befragt, weshalb seiner Ansicht nach nichts Gröberes vorgefallen wäre, erklärte der Beschwerdeführer, er sei bei seinem Onkel gewesen. Danach gefragt, ob er glaube, dass die Taliban nicht in der Lage wären, diesen bei seinem Onkel respektive Schwiegervater zu finden, bejahte der Beschwerdeführer dies. In der Zeit bei seinem Schwiegervater sei es zu keinen weiteren Vorfällen gekommen. Er könne nicht sagen, welchen Wert er für die Taliban hätte. Danach gefragt, weshalb gerade er einen Drohbrief erhalten hätte, antwortete der Beschwerdeführer, viele hätten diese Probleme gehabt. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Auf Befragung der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer weiters an, dass er in der Heimat nie persönlich bedroht worden sei und nie Probleme mit den dortigen Behörden gehabt habe. Ergänzend gab der Beschwerdeführer an, das erwähnte Drohschreiben nicht zur Anzeige gebracht zu haben. Zu seiner Rückkehrbefürchtung befragt, gab der Beschwerdeführer an, von den Taliban gesucht zu werden. Er habe keine Möglichkeit, in Afghanistan Schutz zu finden, da die Sicherheitslage überall schlecht sei. Zudem habe er keinen Job und auch keine Wohnung in Kabul. Zu seiner Situation in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er von der Grundversorgung leben würde. Er besuche einen Deutschkurs und ein Fitnessstudio. Weiters spiele er gerne Volleyball. 1.
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.); der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).1.
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.); der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.). Die belangte Behörde stellte zusammengefasst fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Staatsangehörigen Afghanistans handle, welcher der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams sowie der Volksgruppe der Paschtunen angehöre, in der Provinz Nangarhar geboren und aufgewachsen sei, zwölf Jahre die Schule besucht und seinen Vater in der Landwirtschaft unterstützt habe. Hinsichtlich Spruchpunkt I. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung im Heimatland nicht glaubhaft gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe eine Rahmengeschichte ohne jegliche Details vorgebracht und habe auf nähere Befragung keine Details zum Inhalt des erhaltenen Drohbriefs nennen können. Es wirke nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer behauptet hätte, dass die Taliban nicht in der Lage gewesen wären, diesen bei seinem Onkel zu finden sowie dass er Afghanistan auf Anraten seines Onkels, ohne Rücksprache mit seinen Eltern, verlassen hätte. Weiters habe er einen persönlichen Kontakt mit den Taliban verneint und ausgeführt, dass seine Familienangehörigen weiterhin im Heimatdorf leben würden, ohne jemals von Problemen betroffen gewesen zu sein. All dies zeige, dass ein Verfolgungsinteresse der Taliban nicht vorliege. Auch die Entführung seines Bruders habe er nicht plausibel darlegen können. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung im Heimatland nicht glaubhaft gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe eine Rahmengeschichte ohne jegliche Details vorgebracht und habe auf nähere Befragung keine Details zum Inhalt des erhaltenen Drohbriefs nennen können. Es wirke nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer behauptet hätte, dass die Taliban nicht in der Lage gewesen wären, diesen bei seinem Onkel zu finden sowie dass er Afghanistan auf Anraten seines Onkels, ohne Rücksprache mit seinen Eltern, verlassen hätte. Weiters habe er einen persönlichen Kontakt mit den Taliban verneint und ausgeführt, dass seine Familienangehörigen weiterhin im Heimatdorf leben würden, ohne jemals von Problemen betroffen gewesen zu sein. All dies zeige, dass ein Verfolgungsinteresse der Taliban nicht vorliege. Auch die Entführung seines Bruders habe er nicht plausibel darlegen können. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass im Falle des Beschwerdeführers eine mutmaßliche Gefährdungslage in Bezug auf seine unmittelbare Heimatprovinz vorliege, nicht jedoch in Bezug auf das gesamte Staatsgebiet. So sei ihm eine Rückkehr nach Nangarhar aufgrund der dort momentan vorliegenden Sicherheitslage nicht möglich. Allerdings stehe dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung, zumal er als junger und gesunder Mann mit Schulbildung und Berufserfahrung in der Lage sein werde, seinen Lebensunterhalt eigenständig zu erwirtschaften. Die Situation in Kabul sei nicht als derart prekär einzustufen, als dass der Beschwerdeführer dort real Gefahr liefe, einen Eingriff in seine Rechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu erleiden. Die Familie des Beschwerdeführers sei nach wie vor im Heimatort aufhältig und bestreite den Lebensunterhalt durch Betrieb einer Landwirtschaft. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass im Falle des Beschwerdeführers eine mutmaßliche Gefährdungslage in Bezug auf seine unmittelbare Heimatprovinz vorliege, nicht jedoch in Bezug auf das gesamte Staatsgebiet. So sei ihm eine Rückkehr nach Nangarhar aufgrund der dort momentan vorliegenden Sicherheitslage nicht möglich. Allerdings stehe dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung, zumal er als junger und gesunder Mann mit Schulbildung und Berufserfahrung in der Lage sein werde, seinen Lebensunterhalt eigenständig zu erwirtschaften. Die Situation in Kabul sei nicht als derart prekär einzustufen, als dass der Beschwerdeführer dort real Gefahr liefe, einen Eingriff in seine Rechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu erleiden. Die Familie des Beschwerdeführers sei nach wie vor im Heimatort aufhältig und bestreite den Lebensunterhalt durch Betrieb einer Landwirtschaft. Zu den übrigen Spruchpunkten wurde zusammengefasst ausgeführt, dass angesichts der Kürze seines Aufenthalts eine Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familien- und Privatlebens darstelle. Der Beschwerdeführer verfüge über keine familiären Bindungen im Bundesgebiet und habe keine Integrationsverfestigung erlangt. 1.
  9. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.1.
  10. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. 1.
  11. Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer, zum damaligen Zeitpunkt bevollmächtigt vertreten durch die ihm beigegebene Rechtsberatungsorganisation, fristgerecht eine Beschwerde, mit der der Bescheid vollinhaltlich angefochten wurde. Begründend wurde nach zusammenfassender Wiedergabe des bisherigen Vorbringens des Beschwerdeführers im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Zwangsrekrutierungspraxis der Taliban stark verbreitet sei und betreffe insbesondere Männer im wehrfähigen Alter. Bei einer Verweigerung würden die Taliban nicht davor zurückschrecken, den Betroffenen zu foltern, verletzen oder zu töten. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan aus Furcht vor Zwangsrekrutierung bzw. Gefährdung an Leib und Leben durch die Taliban verlassen und sei im Falle einer Rückkehr immer noch dieser Verfolgungssituation ausgesetzt, wobei der afghanische Staat nicht in der Lage bzw. willens wäre, ihm Schutz zukommen zu lassen. Der Beschwerdeführer hätte in Kabul oder anderen von staatlicher Seite kontrollierten Gebieten kein familiäres oder soziales Netz, sodass ihm eine Niederlassung in diesen Gebieten - unter Verweis auf auszugsweise zitiertes Berichtsmaterial - mangels Zugang zu Erwerbsmöglichkeiten und Wohnraum nicht zumutbar sei. Die belangte Behörde habe durch unzureichende Befragung verabsäumt, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig zu erforschen und habe sich unzulänglich mit der Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befasst. Bei richtiger rechtlicher Würdigung hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer internationaler Schutz gewährt werde.
  12. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  13. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 2.
  14. Mit Eingabe vom XXXX wurde vom Beschwerdeführer der belangten Behörde eine deutsche Übersetzung seiner Tazkira sowie seines afghanischen Führerscheins vorgelegt. Diese Unterlagen wurden von der belangten Behörde am XXXX an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.2.
  15. Mit Eingabe vom römisch 40 wurde vom Beschwerdeführer der belangten Behörde eine deutsche Übersetzung seiner Tazkira sowie seines afghanischen Führerscheins vorgelegt. Diese Unterlagen wurden von der belangten Behörde am römisch 40 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. 2.
  16. Am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer ein Zertifikat über eine im XXXX beim ÖSD abgelegte Deutschprüfung auf dem Niveau A1, eine Teilnahmebestätigung für einen Lehrgang an der Universität Wien sowie Einkommensnachweise für den Zeitraum XXXX bis XXXX . 2.
  17. Am römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer ein Zertifikat über eine im römisch 40 beim ÖSD abgelegte Deutschprüfung auf dem Niveau A1, eine Teilnahmebestätigung für einen Lehrgang an der Universität Wien sowie Einkommensnachweise für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 . 2.
  18. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, dessen damals bevollmächtigter Vertreter und ein Dolmetscher für die Sprache Paschtu teilnahmen. Die belangte Behörde hatte im Vorfeld schriftlich mitgeteilt, auf eine Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten.2.
  19. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, dessen damals bevollmächtigter Vertreter und ein Dolmetscher für die Sprache Paschtu teilnahmen. Die belangte Behörde hatte im Vorfeld schriftlich mitgeteilt, auf eine Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten. Nach Erläuterung des bisherigen Verfahrensganges und des Akteninhaltes brachte der Beschwerdeführer auf richterliche Befragung im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er gesund sei und im bisherigen Verfahren wahrheitsgemäße Angaben erstattet zu haben, welche ihm durch die hinzugezogenen Dolmetscher rückübersetzt worden seien. Der Beschwerdeführer erstattete sodann zu seinen bisherigen Ausführungen gleichlautende Angaben über seine persönlichen Umstände, seinen Werdegang und seine Lebensumstände im Vorfeld seiner Ausreise und gab an, dass sowohl seine Eltern als auch seine vier Brüder unverändert in seinem Heimatdorf im Distrikt XXXX wohnhaft seien. Weiters verfüge er noch über vier Cousins, einen Onkel väterlicherseits sowie zwei Tanten in Afghanistan. Sein Onkel wohne in der Stadt XXXX , die übrigen Verwandten befänden sich alle im Distrikt XXXX , jedoch nicht im selben Dorf. Seine Ehefrau habe er im XXXX geheiratet. Kinder habe er keine. Aktuell habe er keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen sowie zu seiner Ehefrau, da diese dort keinen Empfang hätten. Die finanzielle Lage seiner Familie sei gut, diese würde von den Erträgen der familieneigenen Landwirtschaft leben und ein eigenes Haus besitzen. Außerhalb Afghanistans habe er keine Angehörigen. Nach Erläuterung des bisherigen Verfahrensganges und des Akteninhaltes brachte der Beschwerdeführer auf richterliche Befragung im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er gesund sei und im bisherigen Verfahren wahrheitsgemäße Angaben erstattet zu haben, welche ihm durch die hinzugezogenen Dolmetscher rückübersetzt worden seien. Der Beschwerdeführer erstattete sodann zu seinen bisherigen Ausführungen gleichlautende Angaben über seine persönlichen Umstände, seinen Werdegang und seine Lebensumstände im Vorfeld seiner Ausreise und gab an, dass sowohl seine Eltern als auch seine vier Brüder unverändert in seinem Heimatdorf im Distrikt römisch 40 wohnhaft seien. Weiters verfüge er noch über vier Cousins, einen Onkel väterlicherseits sowie zwei Tanten in Afghanistan. Sein Onkel wohne in der Stadt römisch 40 , die übrigen Verwandten befänden sich alle im Distrikt römisch 40 , jedoch nicht im selben Dorf. Seine Ehefrau habe er im römisch 40 geheiratet. Kinder habe er keine. Aktuell habe er keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen sowie zu seiner Ehefrau, da diese dort keinen Empfang hätten. Die finanzielle Lage seiner Familie sei gut, diese würde von den Erträgen der familieneigenen Landwirtschaft leben und ein eigenes Haus besitzen. Außerhalb Afghanistans habe er keine Angehörigen. Zu seinen Lebensumständen in Österreich gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er hier in keiner Lebensgemeinschaft leben würde. Er habe hier Deutsch gelernt und besuche gerade den A2-Kurs und werde demnächst zur Prüfung antreten. Weiters habe er rund sieben Monate lang als selbstständiger Lieferant bei XXXX gearbeitet und besitze auch einen Gewerbeschein (Anmerkung: Die mit XXXX datierte Gewerbeanmeldung wurde vom Beschwerdeführer in der Verhandlung in Vorlage gebracht.). Da XXXX geschlossen worden sei, habe er sich bei einem anderen Unternehmen beworben und warte auf eine diesbezügliche Antwort. Nach einer gemeinnützigen bzw. freiwilligen Arbeit habe er auch gesucht, eine solche jedoch nicht gefunden. In Österreich habe er einen Freundeskreis, der aus afghanischen Staatsangehörigen bestehen würde. Zu seinen Lebensumständen in Österreich gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er hier in keiner Lebensgemeinschaft leben würde. Er habe hier Deutsch gelernt und besuche gerade den A2-Kurs und werde demnächst zur Prüfung antreten. Weiters habe er rund sieben Monate lang als selbstständiger Lieferant bei römisch 40 gearbeitet und besitze auch einen Gewerbeschein (Anmerkung: Die mit römisch 40 datierte Gewerbeanmeldung wurde vom Beschwerdeführer in der Verhandlung in Vorlage gebracht.). Da römisch 40 geschlossen worden sei, habe er sich bei einem anderen Unternehmen beworben und warte auf eine diesbezügliche Antwort. Nach einer gemeinnützigen bzw. freiwilligen Arbeit habe er auch gesucht, eine solche jedoch nicht gefunden. In Österreich habe er einen Freundeskreis, der aus afghanischen Staatsangehörigen bestehen würde. Um abschließende Schilderung seines Fluchtgrundes ersucht, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass sein Bruder bei der Polizei gewesen sei. Die Taliban seien hinter ihnen her gewesen und seien auch bei ihnen zuhause gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer nicht zuhause, sondern bei seinem Onkel väterlicherseits gewesen. Die Taliban hätten gewollt, dass der Beschwerdeführer sich ihnen anschließe und mit ihnen zusammenarbeite, was er aber nicht gewollt hätte. Sein Onkel habe daraufhin zu ihm gesagt, dass dies ein großes Problem für ihn sei und er die Heimat verlassen müsse. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, sein Bruder habe auf einem Polizeiposten in der Provinz Kunar gearbeitet und habe dort etwa an Hausdurchsuchungen mitgewirkt. Sein Bruder habe eine Polizeiuniform getragen. Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in seinen bisherigen Befragungen davon gesprochen habe, dass sein Bruder beim Militär bzw. bei der Nationalarmee tätig gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, Militär und Polizei seien doch das Gleiche und würden auch zusammenarbeiten. Auf weitere Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder im Dienst in Kunar gewesen sei, als sie von dessen Kollegen die Nachricht erhalten hätten, dass dieser während eines Kampfes von den Taliban entführt worden wäre. Was mit seinem Bruder in weiterer Folge passiert wäre, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Auf richterliche Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass er nie persönlichen Kontakt mit den Taliban gehabt hätte und auch nie persönlich von ihnen bedroht worden wäre. Die Taliban seien einmal bei ihnen zu Hause gewesen und hätten mit seinen Eltern gesprochen. Die Taliban hätten ihm aber einen Drohbrief geschickt, den er leider jetzt nicht mithaben würde. Diesen Drohbrief hätten sie vor ihrer Haustüre abgelegt und sei dieser von seinem Vater gefunden worden. In diesem Brief hätte gestanden, dass der Beschwerdeführer mit den Taliban zusammenarbeiten solle. Weiters seien in diesem Brief ein paar Verse aus dem Koran gestanden. Den in Paschtu verfassten Brief habe der Beschwerdeführer teils selbst gelesen, die Verse aus dem Koran hätte ihm der Imam der Moschee vorgelesen. Nach seinen Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan befragt, erwiderte der Beschwerdeführer, dass es unsicher sei. Früher seien es nur die Taliban gewesen, nun sei auch der Daesh in Afghanistan aktiv. Vor zwei Wochen seien durch einen Anschlag in XXXX in einer Moschee 60 Menschen getötet worden. Nach einer konkreten ihn selbst betreffenden Gefährdung befragt, bejahte der Beschwerdeführer eine solche und gab an, sich den Taliban anschließen zu müssen. Wenn er dies nicht tue, würde er von ihnen getötet werden. Darauf angesprochen, dass er z.B. in die Städte Mazar-e Sharif oder Herat ausweichen könnte, erwiderte der Beschwerdeführer, auch in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat würden Selbstmordanschläge verübt werden und es könnten doch nicht alle in diese Städte zurückkehren. Über Befragung des bevollmächtigten Vertreters bejahte der Beschwerdeführer, dass es regelmäßig vorkomme, dass die Taliban in seinem Heimatdorf versuchen würden, Männer im wehrfähigen Alter zu rekrutieren. Diese müssten sich den Taliban anschließen. Die lokalen Taliban, die zu seinen Eltern nach Hause gekommen seien, würde er nicht kennen. Diese seien immer vermummt und würden ihre Gesichter nicht zeigen. Weiters bejahte der Beschwerdeführer die Frage seines bevollmächtigten Vertreters, wonach die Taliban in der Lage wären, ihn in den drei vorhin genannten Städten zu finden. Diesbezüglich wurde von ihm ausgeführt, dass die Taliban ein System hätten, anhand dessen sie ihn finden könnten, zudem hätten sie Zugang zum Internet. Über Befragung des erkennenden Richters, wie jenes System, mit welchem die Taliban ihn ausfindig machen könnten, aussehen würde, gab der Beschwerdeführer an, sie würden das Foto der gesuchten Person im Internet verbreiten. Dadurch, dass sie überall Anhänger hätten, könnten sie einen finden. Befragt, weshalb die Taliban diesen Aufwand gerade hinsichtlich seiner Person betreiben sollten, zumal es in seinem Dorf noch andere wehrfähige Männer geben würde, erwiderte der Beschwerdeführer, die Personen, die bei der Regierung arbeiten oder jemand aus deren Familien würden in erster Linie gesucht und rekrutiert werden. Es seien viele junge Männer wegen den Taliban in andere Länder geflüchtet. Um abschließende Schilderung seines Fluchtgrundes ersucht, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass sein Bruder bei der Polizei gewesen sei. Die Taliban seien hinter ihnen her gewesen und seien auch bei ihnen zuhause gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer nicht zuhause, sondern bei seinem Onkel väterlicherseits gewesen. Die Taliban hätten gewollt, dass der Beschwerdeführer sich ihnen anschließe und mit ihnen zusammenarbeite, was er aber nicht gewollt hätte. Sein Onkel habe daraufhin zu ihm gesagt, dass dies ein großes Problem für ihn sei und er die Heimat verlassen müsse. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, sein Bruder habe auf einem Polizeiposten in der Provinz Kunar gearbeitet und habe dort etwa an Hausdurchsuchungen mitgewirkt. Sein Bruder habe eine Polizeiuniform getragen. Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in seinen bisherigen Befragungen davon gesprochen habe, dass sein Bruder beim Militär bzw. bei der Nationalarmee tätig gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, Militär und Polizei seien doch das Gleiche und würden auch zusammenarbeiten. Auf weitere Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder im Dienst in Kunar gewesen sei, als sie von dessen Kollegen die Nachricht erhalten hätten, dass dieser während eines Kampfes von den Taliban entführt worden wäre. Was mit seinem Bruder in weiterer Folge passiert wäre, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Auf richterliche Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass er nie persönlichen Kontakt mit den Taliban gehabt hätte und auch nie persönlich von ihnen bedroht worden wäre. Die Taliban seien einmal bei ihnen zu Hause gewesen und hätten mit seinen Eltern gesprochen. Die Taliban hätten ihm aber einen Drohbrief geschickt, den er leider jetzt nicht mithaben würde. Diesen Drohbrief hätten sie vor ihrer Haustüre abgelegt und sei dieser von seinem Vater gefunden worden. In diesem Brief hätte gestanden, dass der Beschwerdeführer mit den Taliban zusammenarbeiten solle. Weiters seien in diesem Brief ein paar Verse aus dem Koran gestanden. Den in Paschtu verfassten Brief habe der Beschwerdeführer teils selbst gelesen, die Verse aus dem Koran hätte ihm der Imam der Moschee vorgelesen. Nach seinen Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan befragt, erwiderte der Beschwerdeführer, dass es unsicher sei. Früher seien es nur die Taliban gewesen, nun sei auch der Daesh in Afghanistan aktiv. Vor zwei Wochen seien durch einen Anschlag in römisch 40 in einer Moschee 60 Menschen getötet worden. Nach einer konkreten ihn selbst betreffenden Gefährdung befragt, bejahte der Beschwerdeführer eine solche und gab an, sich den Taliban anschließen zu müssen. Wenn er dies nicht tue, würde er von ihnen getötet werden. Darauf angesprochen, dass er z.B. in die Städte Mazar-e Sharif oder Herat ausweichen könnte, erwiderte der Beschwerdeführer, auch in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat würden Selbstmordanschläge verübt werden und es könnten doch nicht alle in diese Städte zurückkehren. Über Befragung des bevollmächtigten Vertreters bejahte der Beschwerdeführer, dass es regelmäßig vorkomme, dass die Taliban in seinem Heimatdorf versuchen würden, Männer im wehrfähigen Alter zu rekrutieren. Diese müssten sich den Taliban anschließen. Die lokalen Taliban, die zu seinen Eltern nach Hause gekommen seien, würde er nicht kennen. Diese seien immer vermummt und würden ihre Gesichter nicht zeigen. Weiters bejahte der Beschwerdeführer die Frage seines bevollmächtigten Vertreters, wonach die Taliban in der Lage wären, ihn in den drei vorhin genannten Städten zu finden. Diesbezüglich wurde von ihm ausgeführt, dass die Taliban ein System hätten, anhand dessen sie ihn finden könnten, zudem hätten sie Zugang zum Internet. Über Befragung des erkennenden Richters, wie jenes System, mit welchem die Taliban ihn ausfindig machen könnten, aussehen würde, gab der Beschwerdeführer an, sie würden das Foto der gesuchten Person im Internet verbreiten. Dadurch, dass sie überall Anhänger hätten, könnten sie einen finden. Befragt, weshalb die Taliban diesen Aufwand gerade hinsichtlich seiner Person betreiben sollten, zumal es in seinem Dorf noch andere wehrfähige Männer geben würde, erwiderte der Beschwerdeführer, die Personen, die bei der Regierung arbeiten oder jemand aus deren Familien würden in erster Linie gesucht und rekrutiert werden. Es seien viele junge Männer wegen den Taliban in andere Länder geflüchtet. In weiterer Folge wurden ergänzend zu den in der Ladung angeführten Berichten zur Lage in Afghanistan (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, in der Fassung vom 04.06.2019 sowie die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018) durch den verfahrensführenden Richter aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers in der heutigen Verhandlung folgende Unterlagen in das Verfahren eingebracht:  EASO-Guidance Note zu Afghanistan von Juni 2019  Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Afghanistan, Lage in Herat-Stadt und Mazar-e-Sharif aufgrund anhaltender Dürre vom 13.09.2018  ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Folgen von Dürre in den Städten Herat und Mazar-e Sharif: Landflucht als Folge der Dürre; Auswirkungen der Dürre/Landflucht auf die Versorgung mit Wasser und Lebensmitteln, auf die Wohnraumbeschaffung und die Situation am Arbeitsmarkt für Neuansiedler (insbesondere von RückkehrerInnen) [a-10737], 12.10.2018  ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Mazar-e Sharif / ecoi.net featured topic on Afghanistan: Security situation and socio-economic situation in Herat-City and Mazar-e Sharif, 26.07.2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2013550.html Nach Erörterung dieser Unterlagen wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. 2.
  20. Im Rahmen der am XXXX durch den damaligen bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers übermittelten Stellungnahme wurde zu den in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erörterten Länderberichten zusammengefasst ausgeführt, dass sämtliche Familienmitglieder des Beschwerdeführers in der Provinz Nangarhar aufhältig seien, welche zu den volatilsten Provinzen Afghanistans zählen würde. Gleichzeitig sei dem Beschwerdeführer eine selbstständige Bestreitung seines Lebensunterhalts in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat mangels familiären Netzwerks nicht möglich. Mazar-e Sharif sei überdies von einer anhaltenden Dürre betroffen, welche eine unzureichende Wasserversorgung zur Folge haben würde. 2.
  21. Im Rahmen der am römisch 40 durch den damaligen bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers übermittelten Stellungnahme wurde zu den in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erörterten Länderberichten zusammengefasst ausgeführt, dass sämtliche Familienmitglieder des Beschwerdeführers in der Provinz Nangarhar aufhältig seien, welche zu den volatilsten Provinzen Afghanistans zählen würde. Gleichzeitig sei dem Beschwerdeführer eine selbstständige Bestreitung seines Lebensunterhalts in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat mangels familiären Netzwerks nicht möglich. Mazar-e Sharif sei überdies von einer anhaltenden Dürre betroffen, welche eine unzureichende Wasserversorgung zur Folge haben würde. 2.
  22. In weiterer Folge wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine Kopie der Niederschrift der mündlichen Verhandlungen vom XXXX sowie der Stellungnahme vom XXXX der belangten Behörde übermittelt. Eine Stellungnahme dazu wurde von dieser nicht erstattet.2.
  23. In weiterer Folge wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine Kopie der Niederschrift der mündlichen Verhandlungen vom römisch 40 sowie der Stellungnahme vom römisch 40 der belangten Behörde übermittelt. Eine Stellungnahme dazu wurde von dieser nicht erstattet. 2.
  24. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs die aktualisierte Fassung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 13.11.2019 (in der Fassung vom 21.07.2020) und teilte ihnen mit, dass die Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des bisherigen Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine allfällige Stellungnahme anderes erfordern würde. Zur Abgabe einer Stellungnahme wurde den Verfahrensparteien eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Von dieser Möglichkeit machte die belangte Behörde keinen Gebrauch.2.
  25. Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs die aktualisierte Fassung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 13.11.2019 (in der Fassung vom 21.07.2020) und teilte ihnen mit, dass die Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des bisherigen Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine allfällige Stellungnahme anderes erfordern würde. Zur Abgabe einer Stellungnahme wurde den Verfahrensparteien eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Von dieser Möglichkeit machte die belangte Behörde keinen Gebrauch. 2.
  26. In der am XXXX eingebrachten schriftlichen Stellungnahme führte der damalige bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers zu dem im Rahmen des Parteiengehörs übermittelten Länderinformationsblattes der Staatendokumentation aus, dass sich die Rückkehrmöglichkeiten nach Mazar-e Sharif und Herat angesichts der Corona-Pandemie gänzlich anders darstellen würden, als zum Zeitpunkt der UNHCR-Richtlinien aus August
  27. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.07.2020 weise auf landesweite Sperrmaßnahmen sowie eine Steigerung der Lebensmittelpreise hin. Die in Zusammenhang mit der Pandemie verhängten Maßnahmen würden die Arbeitsmarkt- und Unterkunftssituation besonders für geringqualifizierte junge Leute ohne relevante Arbeitsausbildung, wie den Beschwerdeführer, verschärfen und bei Rückkehr zudem zu fehlenden Übernachtungsmöglichkeiten führen. Die Grundversorgung in Afghanistan scheine generell nicht mehr gewährleistet zu sein. Aufgrund der durch die COVID 19-Pandemie verursachten angespannten Arbeits-, Nahrungs- und Wohnsituation könnten junge gesunde Leute ohne finanzielle und sonstige Unterstützung durch Familienmitglieder direkt vor Ort nicht Fuß fassen. Verwiesen wurde auf den Bericht von OCHA vom 13.05.2020, welcher die Erkrankungszahlen sowie die limitierte Gesundheitsversorgung in Afghanistan aufzeige. Ein weiteres Problem stelle die Tatsache der Abriegelung und damit mangelnden Erreichbarkeit der Städte Kabul und Herat dar. Aus diesen Gründen sollte die Rückkehr des Beschwerdeführers als unzulässig erklärt werden. 2.
  28. In der am römisch 40 eingebrachten schriftlichen Stellungnahme führte der damalige bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers zu dem im Rahmen des Parteiengehörs übermittelten Länderinformationsblattes der Staatendokumentation aus, dass sich die Rückkehrmöglichkeiten nach Mazar-e Sharif und Herat angesichts der Corona-Pandemie gänzlich anders darstellen würden, als zum Zeitpunkt der UNHCR-Richtlinien aus August
  29. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.07.2020 weise auf landesweite Sperrmaßnahmen sowie eine Steigerung der Lebensmittelpreise hin. Die in Zusammenhang mit der Pandemie verhängten Maßnahmen würden die Arbeitsmarkt- und Unterkunftssituation besonders für geringqualifizierte junge Leute ohne relevante Arbeitsausbildung, wie den Beschwerdeführer, verschärfen und bei Rückkehr zudem zu fehlenden Übernachtungsmöglichkeiten führen. Die Grundversorgung in Afghanistan scheine generell nicht mehr gewährleistet zu sein. Aufgrund der durch die COVID 19-Pandemie verursachten angespannten Arbeits-, Nahrungs- und Wohnsituation könnten junge gesunde Leute ohne finanzielle und sonstige Unterstützung durch Familienmitglieder direkt vor Ort nicht Fuß fassen. Verwiesen wurde auf den Bericht von OCHA vom 13.05.2020, welcher die Erkrankungszahlen sowie die limitierte Gesundheitsversorgung in Afghanistan aufzeige. Ein weiteres Problem stelle die Tatsache der Abriegelung und damit mangelnden Erreichbarkeit der Städte Kabul und Herat dar. Aus diesen Gründen sollte die Rückkehr des Beschwerdeführers als unzulässig erklärt werden. 2.
  30. Mit Schreiben vom XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter mitgeteilt, dass die erteilte Vollmacht per 31.12.2020 zurückgelegt wird.2.
  31. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde vom bevollmächtigten Vertreter mitgeteilt, dass die erteilte Vollmacht per 31.12.2020 zurückgelegt wird. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  32. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: 1.
  33. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer führt die im Spruch ersichtlichen Personalien, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams. Der Beschwerdeführer wurde in einem Dorf im Distrikt XXXX der Provinz Nangarhar geboren, wo er gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern bis zu seiner im Jahr XXXX erfolgten Ausreise gelebt hat. Der Beschwerdeführer spricht muttersprachlich Paschtu und hat eine zwölfjährige Schulbildung absolviert. Zudem hat er seinen Vater in der familieneigenen Landwirtschaft unterstützt und fallweise Malerarbeiten verrichtet. Der Beschwerdeführer hat sein Heimatdorf im Herbst XXXX verlassen und reiste schlepperunterstützt unter Umgehung der Grenzkontrollen über den Iran und die Türkei, sowie weitere nicht mehr feststellbare Länder nach Österreich, wo er am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.Der volljährige Beschwerdeführer führt die im Spruch ersichtlichen Personalien, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams. Der Beschwerdeführer wurde in einem Dorf im Distrikt römisch 40 der Provinz Nangarhar geboren, wo er gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern bis zu seiner im Jahr römisch 40 erfolgten Ausreise gelebt hat. Der Beschwerdeführer spricht muttersprachlich Paschtu und hat eine zwölfjährige Schulbildung absolviert. Zudem hat er seinen Vater in der familieneigenen Landwirtschaft unterstützt und fallweise Malerarbeiten verrichtet. Der Beschwerdeführer hat sein Heimatdorf im Herbst römisch 40 verlassen und reiste schlepperunterstützt unter Umgehung der Grenzkontrollen über den Iran und die Türkei, sowie weitere nicht mehr feststellbare Länder nach Österreich, wo er am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Die Eltern, vier (teils minderjährige) Brüder, vier Cousins, ein Onkel und zwei Tanten des Beschwerdeführers leben unverändert in der Provinz Nangarhar. Die Familie des Beschwerdeführers bestreitet ihren Lebensunterhalt durch den Betrieb einer Landwirtschaft und lebt in guten finanziellen Verhältnissen. Der kinderlose Beschwerdeführer hat laut seinen Angaben im Jahr XXXX in Afghanistan eine traditionelle Ehe geschlossen. Bei der Partnerin des Beschwerdeführers handelt es sich um eine Cousine väterlicherseits, welche nach wie vor in ihrem Elternhaus in der Provinz Nangarhar lebt und zu welcher der Beschwerdeführer infolge der Ausreise keinen Kontakt mehr hat.Der kinderlose Beschwerdeführer hat laut seinen Angaben im Jahr römisch 40 in Afghanistan eine traditionelle Ehe geschlossen. Bei der Partnerin des Beschwerdeführers handelt es sich um eine Cousine väterlicherseits, welche nach wie vor in ihrem Elternhaus in der Provinz Nangarhar lebt und zu welcher der Beschwerdeführer infolge der Ausreise keinen Kontakt mehr hat. Der Beschwerdeführer leidet an keinen körperlichen oder psychischen Erkrankungen. Er ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert und mit den Gegebenheiten in seinem Herkunftsstaat vertraut. 1.
  34. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer war in Afghanistan keinen konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Bedrohungen oder Verfolgung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er in Afghanistan konkret von einer zwangsweisen Rekrutierung durch eine islamistische Gruppierung bedroht war bzw. ist. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. 1.
  35. Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan: Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimatprovinz Nangarhar aufgrund der volatilen Sicherheitslage in dieser Provinz ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Provinz Nangarhar ist individuell nicht zumutbar. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung insbesondere in Mazar-e Sharif oder Herat besteht für den Beschwerdeführer als alleinstehenden gesunden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf kein Risiko eines Eingriffs in seine körperliche Unversehrtheit und liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Die aktuell vorherrschende COVID-19 Pandemie bildet kein Rückkehrhindernis. Der Beschwerdeführer ist gesund und gehört mit Blick auf sein Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine COVID-19 Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. 1.
  36. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung im XXXX durchgehend aufgrund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung im römisch 40 durchgehend aufgrund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Der in Österreich unbescholtene Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonst enge soziale Bezugspunkte in Österreich. Dem Beschwerdeführer ist eine grundlegende Verständigung in deutscher Sprache möglich. Er hat eine ÖSD-Deutschprüfung auf dem Niveau A1 abgelegt und einen weiterführenden Sprachkurs besucht. Zudem nahm er an diversen Informationsveranstaltungen der Stadt Wien sowie an einem Lehrgang der Universität Wien teil. Weiters verfügt er über eine am XXXX vom XXXX ausgestellte Gewerbeberechtigung im Bereich Botendienst und war rund sieben Monate selbstständig als Lieferant tätig. Aktuell ist der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig und bestreitet seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ging keinen ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Arbeiten nach und ist in keinem Verein Mitglied. Er unterhält soziale Kontakte innerhalb eines afghanischen Freundeskreises und besucht eine Moschee im Bundesgebiet. Der in Österreich unbescholtene Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonst enge soziale Bezugspunkte in Österreich. Dem Beschwerdeführer ist eine grundlegende Verständigung in deutscher Sprache möglich. Er hat eine ÖSD-Deutschprüfung auf dem Niveau A1 abgelegt und einen weiterführenden Sprachkurs besucht. Zudem nahm er an diversen Informationsveranstaltungen der Stadt Wien sowie an einem Lehrgang der Universität Wien teil. Weiters verfügt er über eine am römisch 40 vom römisch 40 ausgestellte Gewerbeberechtigung im Bereich Botendienst und war rund sieben Monate selbstständig als Lieferant tätig. Aktuell ist der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig und bestreitet seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ging keinen ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Arbeiten nach und ist in keinem Verein Mitglied. Er unterhält soziale Kontakte innerhalb eines afghanischen Freundeskreises und besucht eine Moschee im Bundesgebiet. 1.
  37. Zur Lage im Herkunftsstaat: Aufgrund der dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Kenntnis gebrachten Erkenntnisquellen zur Lage in Afghanistan werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffen: 1.5.
  38. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.11.2019, in der Fassung vom 21.07.2020: Sicherheitslage: Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 17.3.2019). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren. Nichtsdestotrotz, hat die afghanische Regierung wichtige Transitrouten verloren (USDOD 12.2019). Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann (SIGAR 30.1.2020). Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt; bis dahin hatten die beiden Seiten sich nur per Videokonferenz unterhalten (BBC 1.4.2020). Ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welcher Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens ist (TD 2.4.2020). Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (BBC 1.4.2020). Für den Berichtszeitraum 8.11.2019-6.2.2020 verzeichnete die UNAMA 4.907 sicherheitsrelevante Vorfälle - ähnlich dem Vorjahreswert. Die Sicherheitslage blieb nach wie vor volatil. Die höchste Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle wurden in der südlichen Region, gefolgt von den nördlichen und östlichen Regionen, registriert, die alle samt 68% der Zwischenfälle ausmachten. Die aktivsten Konfliktregionen waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Entsprechend saisonaler Trends, gingen die Kämpfe in den Wintermonaten - Ende 2019 und Anfang 2020 - zurück (UNGASC 17.3.2020). Sicherheitslage im Jahr 2019: Die geographische Verteilung aufständischer Aktivitäten innerhalb Afghanistans blieb, im Vergleich der beiden Jahre 2018 und 2019, weitgehend konstant. Im Jahr 2019 fanden auch weiterhin im Süden und Westen Afghanistans weiterhin schwere Kampfhandlungen statt; feindliche Aktivitäten nahmen zu und breiteten sich in größeren Gebieten des Nordens und Ostens aus. Der Resolute Support (RS) Mision (seit 2015 die Unterstützungsmission der NATO in Afghanistan) zufolge, waren für das Jahr 2019 29.083 feindlich-initiierte Angriffe landesweit zu verzeichnen. Im Gegensatz waren es im Jahr 2018 27.417 (SIGAR 30.1.2020). Mit einer hohen Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen - speziell in den südlichen, nördlichen und östlichen Regionen - blieb die Sicherheitslage vorerst volatil, bevor ein Zeitraum der Reduzierung der Gewalt registriert werden konnte. Die UNAMA (Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan) registrierte für das gesamte Jahr 2019 10.392 zivile Opfer, was einem Rückgang von 5% gegenüber 2018 entspricht (UNGASC 17.3.2020). Seit Ende des Jahres 2019 haben Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente erheblich zugenommen. Im September 2019 fanden die afghanischen Präsidentschaftswahlen statt, in diesem Monat wurde auch die höchste Anzahl feindlicher Angriffe eines einzelnen Monats seit Juni 2012 und die höchste Anzahl effektiver feindlicher Angriffe seit Beginn der Aufzeichnung der RS-Mission im Januar 2010 registriert. Dieses Ausmaß an Gewalt setzte sich auch nach den Präsidentschaftswahlen fort, denn im Oktober 2019 wurde die zweithöchste Anzahl feindlicher Angriffe in einem Monat seit Juli 2013 dokumentiert. Betrachtet man jedoch das Jahr 2019 in dessen Gesamtheit, so waren scheinbar feindliche Angriffe, seit Anfang des Jahres, im Zuge der laufenden Friedensgespräche zurückgegangen. Nichtsdestotrotz führte ein turbulentes letztes Halbjahr zu verstärkten Angriffen feindlicher Elemente von insgesamt 6% und effektiver Angriffe von 4% im Jahr 2019 im Vergleich zu den bereits hohen Werten des Jahres 2018 (SIGAR 30.1.2020). Zivile Opfer: Für das Jahr 2019 registrierte die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) als Folge des bewaffneten Konflikts 10.392 zivile Opfer (3.403 Tote und 6.989 Verletzte), was einen Rückgang um 5% gegenüber dem Vorjahr, aber auch die niedrigste Anzahl an zivilen Opfern seit dem Jahr 2013 bedeutet. Nachdem die Anzahl der durch ISKP verursachten zivilen Opfer zurückgegangen war, konnte ein Rückgang aller zivilen Opfer registriert werden, wenngleich die Anzahl ziviler Opfer speziell durch Taliban und internationale Streitkräfte zugenommen hatte. Im Laufe des Jahres 2019 war das Gewaltniveau erheblichen Schwankungen unterworfen, was auf Erfolge und Misserfolge im Rahmen der Friedensverhandlungen zwischen Taliban und den US-Amerikanern zurückzuführen war. In der ersten Jahreshälfte 2019 kam es zu intensiven Luftangriffen durch die internationalen Streitkräfte und Suchaktionen der afghanischen Streitkräfte - insbesondere der Spezialkräfte des afghanischen Geheimdienstes NDS (National Directorate of Security Special Forces) (UNAMA 2.2020). Aufgrund der Suchaktionen der afghanischen Streitkräfte, gab es zur Jahresmitte mehr zivile Opfer durch regierungsfreundliche Truppen als durch regierungsfeindliche Truppen. Das dritte Quartal des Jahres 2019 registrierte die höchste Anzahl an zivilen Opfern seit 2009, was hauptsächlich auf verstärkte Anzahl von Angriffen durch Selbstmordattentäter und IEDs (improvisierte Sprengsätze) der regierungsfeindlichen Seite - insbesondere der Taliban - sowie auf Gewalt in Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen zurückzuführen ist. Das vierte Quartal 2019 verzeichnete, im Vergleich zum Jahr 2018, eine geringere Anzahl an zivilen Opfern; wenngleich sich deren Anzahl durch Luftangriffe, Suchoperationen und IEDs seit dem Jahr 2015 auf einem Rekordniveau befand (UNAMA 2.2020). […] Die RS-Mission sammelt ebenfalls Informationen zu zivilen Opfern in Afghanistan, die sich gegenüber der Datensammlung der UNAMA unterscheiden, da die RS-Mission Zugang zu einem breiteren Spektrum an forensischen Daten und Quellen hat. Der RS-Mission zufolge, ist im Jahr 2019 die Anzahl ziviler Opfer in den meisten Provinzen (19 von 34) im Vergleich zum Jahr 2018 gestiegen; auch haben sich die Schwerpunkte verschoben. So verzeichneten die Provinzen Kabul und Nangarhar weiterhin die höchste Anzahl ziviler Opfer. Im letzten Quartal schrieb die RS-Mission 91% ziviler Opfer regierungsfeindlichen Kräften zu (29% wurden den Taliban zugeschrieben, 11% ISKP, 4% dem Haqqani-Netzwerk und 47% unbekannten Aufständischen). 4% wurden regierungsnahen/-freundlichen Kräften zugeschrieben (3% der ANDSF und 1% den Koalitionskräften), während 5% anderen oder unbekannten Kräften zugeschrieben wurden. Diese Prozentsätze entsprechen in etwa den RS-Opferzahlen für Anfang
  39. Als Hauptursache für zivile Opfer waren weiterhin improvisierte Sprengsätze (43%), gefolgt von direkten (25%) und indirekten Beschüssen (5%) verantwortlich - dies war auch schon zu Beginn des Jahres 2019 der Fall (SIGAR 30.1.2020). High-Profile Angriffe (HPAs): Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 12.2019; vgl. USDOD 6.2019). Das Haqqani-Netzwerk führte von September bis zum Ende des Berichtszeitraums keine HPA in der Hauptstadtregion durch. Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen (USDOD 12.2019). Zwischen 1.6.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17) (USDOD 12.2019), landesweit betrug die Zahl 88 (USDOD 12.2019).Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 12.2019; vergleiche USDOD 6.2019). Das Haqqani-Netzwerk führte von September bis zum Ende des Berichtszeitraums keine HPA in der Hauptstadtregion durch. Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen (USDOD 12.2019). Zwischen 1.6.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17) (USDOD 12.2019), landesweit betrug die Zahl 88 (USDOD 12.2019). Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich im Berichtszeitraum (8.11.2019-6.2.2020) fort: 8 Selbstmordanschläge wurden verzeichnet; im Berichtszeitraum davor (9.8.-7.11.2019) wurden 31 und im Vergleichszeitraum des Vorjahres 12 Selbstmordanschläge verzeichnet. Der Großteil der Anschläge richtetet sich gegen die ANDSF (afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte) und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember
  40. Im Februar 2020 kam es in Provinz Nangarhar zu einem sogenannten „green-on-blue-attack“: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens 6 Personen getötet und mehr als 10 verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vgl. UNGASC 17.3.2020).Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich im Berichtszeitraum (8.11.2019-6.2.2020) fort: 8 Selbstmordanschläge wurden verzeichnet; im Berichtszeitraum davor (9.8.-7.11.2019) wurden 31 und im Vergleichszeitraum des Vorjahres 12 Selbstmordanschläge verzeichnet. Der Großteil der Anschläge richtetet sich gegen die ANDSF (afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte) und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember
  41. Im Februar 2020 kam es in Provinz Nangarhar zu einem sogenannten „green-on-blue-attack“: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens 6 Personen getötet und mehr als 10 verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vergleiche UNGASC 17.3.2020). Die Taliban setzten außerdem improvisierte Sprengkörper in Selbstmordfahrzeugen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh ein (UNGASC 17.3.2020). Anschläge gegen Gläubige und Kultstätten, religiöse Minderheiten: Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020).Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (NYT 26.3.2020; vgl. TN 26.3.2020; BBC 25.3.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 27.3.2020; vgl. TTI 26.3.2020). Die Taliban distanzierten sich von dem Angriff (NYT 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vgl. NYT 26.3.2020).Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (NYT 26.3.2020; vergleiche TN 26.3.2020; BBC 25.3.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 27.3.2020; vergleiche TTI 26.3.2020). Die Taliban distanzierten sich von dem Angriff (NYT 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vergleiche NYT 26.3.2020). Regierungsfeindliche Gruppierungen: In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 12.2019; vgl. CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 12.2019):In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 12.2019; vergleiche CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 12.2019): Taliban: Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vgl. FA 3.1.2018) - Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub – Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar - und Serajuddin Haqqani (CTC 1.2018; vgl. TN 26.5.2016) Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (TN 13.1.2017). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.4.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (BR 5.3.2020).Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vergleiche FA 3.1.2018) - Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub – Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar - und Serajuddin Haqqani (CTC 1.2018; vergleiche TN 26.5.2016) Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (TN 13.1.2017). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.4.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (BR 5.3.2020). Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017). Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt (LI 23.8.2017). Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000 (NBC 30.1.2018). Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen (LI 23.8.2017; vgl. AAN 3.1.2017; AAN 17.3.2017).Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017). Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt (LI 23.8.2017). Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000 (NBC 30.1.2018). Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen (LI 23.8.2017; vergleiche AAN 3.1.2017; AAN 17.3.2017). Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll12 Ableger, in acht Provinzen betreibt (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Saripul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden (LWJ 14.8.2019). Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt (LI 23.8.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.8.2017). Haqqani-Netzwerk: Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.2.2019). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (AAN 1.7.2010; vgl. USDOS 19.9.2018; vgl. CRS 12.2.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani, der seit 2015, als stellvertretender Leiter galt (CTC 1.2018).Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.2.2019). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (AAN 1.7.2010; vergleiche USDOS 19.9.2018; vergleiche CRS 12.2.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani, der seit 2015, als stellvertretender Leiter galt (CTC 1.2018). Als gefährlichster Arm der Taliban, hat das Haqqani-Netzwerk, seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt (NYT 20.8.2019) und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht (CRS 12.2.2019). Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP): Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 5.3.2015). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 1.8.2017; vgl. LWJ 4.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 1.500 und 3.000 (USDOS 18.9.2018), bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.6.2019). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (BAMF 3.6.2019; vgl. VOA 21.5.2019).Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vergleiche LWJ 5.3.2015). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 1.8.2017; vergleiche LWJ 4.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 1.500 und 3.000 (USDOS 18.9.2018), bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.6.2019). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren (BAMF 3.6.2019; vergleiche VOA 21.5.2019). Der ISKP geriet in dessen Hochburg in Ostafghanistan nachhaltig unter Druck (UNGASC 17.3.2020). Jahrelange konzertierten sich Militäroffensiven der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte auf diese Hochburgen. Auch die Taliban intensivierten in jüngster Zeit ihre Angriffe gegen den ISKP in diesen Regionen (NYT 2.12.2020; vgl. SIGAR 30.1.2020). So sollen 5.000 Talibankämpfer aus der Provinz Kandahar gekommen sein, um den ISKP in Nangarhar zu bekämpfen (DW 26.2.2020; vgl. MT 27.2.2020). Schlussendlich ist im November 2019 die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan zusammengebrochen (NYT 2.12.2020; vgl. SIGAR 30.1.2020). Über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten. Zwar wurde der ISKP im November 2019 weitgehend aus der Provinz Nangarhar vertrieben, jedoch soll er weiterhin in den westlichen Gebieten der Provinz Kunar präsent sein (UNGASC 17.3.2020). Die landesweite Mannstärke des ISKP wurde seit Anfang 2019 von 3.000 Kämpfern auf 300 Kämpfer reduziert (NYT 2.12.2020).Der ISKP geriet in dessen Hochburg in Ostafghanistan nachhaltig unter Druck (UNGASC 17.3.2020). Jahrelange konzertierten sich Militäroffensiven der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte auf diese Hochburgen. Auch die Taliban intensivierten in jüngster Zeit ihre Angriffe gegen den ISKP in diesen Regionen (NYT 2.12.2020; vergleiche SIGAR 30.1.2020). So sollen 5.000 Talibankämpfer aus der Provinz Kandahar gekommen sein, um den ISKP in Nangarhar zu bekämpfen (DW 26.2.2020; vergleiche MT 27.2.2020). Schlussendlich ist im November 2019 die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan zusammengebrochen (NYT 2.12.2020; vergleiche SIGAR 30.1.2020). Über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten. Zwar wurde der ISKP im November 2019 weitgehend aus der Provinz Nangarhar vertrieben, jedoch soll er weiterhin in den westlichen Gebieten der Provinz Kunar präsent sein (UNGASC 17.3.2020). Die landesweite Mannstärke des ISKP wurde seit Anfang 2019 von 3.000 Kämpfern auf 300 Kämpfer reduziert (NYT 2.12.2020). 49 Angriffe werden dem ISKP im Zeitraum 8.11.2019-6.2.2020 zugeschrieben, im Vergleichszeitraum des Vorjahres wurden 194 Vorfälle registriert. Im Berichtszeitraum davor wurden 68 Angriffe registriert (UNGASC 17.3.2020). Die Macht des ISKP in Afghanistan ist kleiner, als jene der Taliban; auch hat er viel Territorium verloren. Der ISKP war bzw. ist nicht Teil der Friedensverhandlungen mit den USA und ist weiterhin in der Lage, tödliche Angriffe durchzuführen (BBC 25.3.2020). Aufgrund des Territoriumsverlustes ist die Rekrutierung und Planung des ISKP stark eingeschränkt (NYT 2.12.2020). Der ISKP verurteilt die Taliban als „Abtrünnige“, die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vgl. AP 19.8.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.8.2019).Der ISKP verurteilt die Taliban als „Abtrünnige“, die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen (CRS 12.2.2019). Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban (WP 19.8.2019; vergleiche AP 19.8.2019). Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken (AP 19.8.2019), zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (WP 19.8.2019). Al-Qaida und ihr verbundene Gruppierungen: Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Beide Gruppierungen haben immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont (UNSC 15.1.2019). Unter der Schirmherrschaft der Taliban ist al-Qaida in den letzten Jahren stärker geworden; dabei wird die Zahl der Mitglieder auf 240 geschätzt, wobei sich die meisten in den Provinzen Badakhshan, Kunar und Zabul befinden. Mentoren und al-Qaida-Kadettenführer sind oftmals in den Provinzen Helmand und Kandahar aktiv (UNSC 13.6.2019). Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht die Präsenz auszubauen. Des Weiteren fungieren al-Qaida-Mitglieder als Ausbilder und Religionslehrer der Taliban und ihrer Familienmitglieder (UNSC 13.6.2019). Im Rahmen der Friedensgespräche mit US-Vertretern haben die Taliban angeblich im Jänner 2019 zugestimmt, internationale Terrorgruppen wie Al-Qaida aus Afghanistan zu verbannen (TEL 24.1.2019). Kabul: Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans (PAJ o.D.) und grenzt an Parwan und Kapisa im Norden, Laghman im Osten, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden sowie Wardak im Westen. Provinzhauptstadt ist Kabul-Stadt (NPS o.D.). Die Provinz besteht aus den folgenden Distrikten: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara und Surubi/Surobi/Sarobi (CSO 2019; vgl. IEC 2018).Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans (PAJ o.D.) und grenzt an Parwan und Kapisa im Norden, Laghman im Osten, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden sowie Wardak im Westen. Provinzhauptstadt ist Kabul-Stadt (NPS o.D.). Die Provinz besteht aus den folgenden Distrikten: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara und Surubi/Surobi/Sarobi (CSO 2019; vergleiche IEC 2018). Laut dem UNODC Opium Survey 2018 verzeichnete die Provinz Kabul 2018 eine Zunahme der Schlafmohnanbaufläche um 11% gegenüber
  42. Der Schlafmohnanbau beschränkte sich auf das Uzbin-Tal im Distrikt Surubi (UNODC/MCN 11.2018). Kabul-Stadt - Geographie und Demographie: Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Es ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 5.029.850 Personen für den Zeitraum 2019-20 (CSO 2019). Die Bevölkerungszahl ist jedoch umstritten. Einige Quellen behaupten, dass sie fast 6 Millionen beträgt (AAN 19.3.2019). Laut einem Bericht, expandierte die Stadt, die vor 2001 zwölf Stadtteile - auch Police Distrikts (USIP 4.2017), PDs oder Nahia genannt (AAN 19.3.2019) - zählte, aufgrund ihres signifikanten demographischen Wachstums und ihrer horizontalen Expansion auf 22 PDs (USIP 4.2017). Die afghanische zentrale Statistikorganisation (Central Statistics Organization, CSO) schätzt die Bevölkerung der Provinz Kabul für den Zeitraum 2019-20 auf 5.029.850 Personen (CSO 2019). Sie besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus (PAJ o.D.; vgl. NPS o.D.).Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Es ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 5.029.850 Personen für den Zeitraum 2019-20 (CSO 2019). Die Bevölkerungszahl ist jedoch umstritten. Einige Quellen behaupten, dass sie fast 6 Millionen beträgt (AAN 19.3.2019). Laut einem Bericht, expandierte die Stadt, die vor 2001 zwölf Stadtteile - auch Police Distrikts (USIP 4.2017), PDs oder Nahia genannt (AAN 19.3.2019) - zählte, aufgrund ihres signifikanten demographischen Wachstums und ihrer horizontalen Expansion auf 22 PDs (USIP 4.2017). Die afghanische zentrale Statistikorganisation (Central Statistics Organization, CSO) schätzt die Bevölkerung der Provinz Kabul für den Zeitraum 2019-20 auf 5.029.850 Personen (CSO 2019). Sie besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus (PAJ o.D.; vergleiche NPS o.D.). […] Hauptstraßen verbinden die afghanische Hauptstadt mit dem Rest des Landes (UNOCHA 4.2014). In Kabul-Stadt gibt es einen Flughafen, der mit internationalen und nationalen Passagierflügen bedient wird (BFA Staatendokumentation 25.3.2019). Die Stadt besteht aus drei konzentrischen Kreisen: Der erste umfasst Shahr-e Kohna, die Altstadt, Shahr-e Naw, die neue Stadt, sowie Shash Darak und Wazir Akbar Khan, wo sich viele ausländische Botschaften, ausländische Organisationen und Büros befinden. Der zweite Kreis besteht aus Stadtvierteln, die zwischen den 1950er und 1980er Jahren für die wachsende städtische Bevölkerung gebaut wurden, wie Taimani, Qala-e Fatullah, Karte Se, Karte Chahar, Karte Naw und die Microraions (sowjetische Wohngebiete). Schließlich wird der dritte Kreis, der nach 2001 entstanden ist, hauptsächlich von den „jüngsten Einwanderern“ (USIP 4.2017) (afghanische Einwanderer aus den Provinzen) bevölkert (AAN 19.3.2019), mit Ausnahme einiger hochkarätiger Wohnanlagen für VIPs (USIP 4.2017). Was die ethnische Verteilung der Stadtbevölkerung betrifft, so ist Kabul Zielort für verschiedene ethnische, sprachliche und religiöse Gruppen, und jede von ihnen hat sich an bestimmten Orten angesiedelt, je nach der geografischen Lage ihrer Heimatprovinzen: Dies gilt für die Altstadt ebenso wie für weiter entfernte Stadtviertel, und sie wird in den ungeplanten Gebieten immer deutlicher (Noori 11.2010). In den zuletzt besiedelten Gebieten sind die Bewohner vor allem auf Qawmi-Netzwerke angewiesen, um Schutz und Arbeitsplätze zu finden sowie ihre Siedlungsbedingungen gemeinsam zu verbessern. Andererseits ist in den zentralen Bereichen der Stadt die Mobilität der Bewohner höher und Wohnsitzwechsel sind häufiger. Dies hat eine disruptive Wirkung auf die sozialen Netzwerke, die sich in der oft gehörten Beschwerde manifestiert, dass man „seine Nachbarn nicht mehr kenne“ (AAN 19.3.2019). Nichtsdestotrotz ist in den Stadtvierteln, die von neu eingewanderten Menschen mit gleichem regionalen oder ethnischen Hintergrund dicht besiedelt sind, eine Art „Dorfgesellschaft“ entstanden, deren Bewohner sich kennen und direktere Verbindungen zu ihrer Herkunftsregion haben als zum Zentrum Kabuls (USIP 4.2017). Einige Beispiele für die ethnische Verteilung der Kabuler Bevölkerung sind die folgenden: Hazara haben sich hauptsächlich im westlichen Viertel Chandawal in der Innenstadt von Kabul und in Dasht-e-Barchi sowie in Karte Se am Stadtrand niedergelassen; Tadschiken bevölkern Payan Chawk, Bala Chawk und Ali Mordan in der Altstadt und nördliche Teile der Peripherie wie Khairkhana; Paschtunen sind vor allem im östlichen Teil der Innenstadt Kabuls, Bala Hisar und weiter östlich und südlich der Peripherie wie in Karte Naw und Binihisar (Noori 11.2010; vgl. USIP 4.2017), aber auch in den westlichen Stadtteilen Kota-e-Sangi und Bazaar-e-Company (auch Company) ansässig (Noori 11.2010); Hindus und Sikhs leben im Herzen der Stadt in der Hindu-Gozar-Straße (Noori 11.2010; vgl. USIP 4.2017).Nichtsdestotrotz ist in den Stadtvierteln, die von neu eingewanderten Menschen mit gleichem regionalen oder ethnischen Hintergrund dicht besiedelt sind, eine Art „Dorfgesellschaft“ entstanden, deren Bewohner sich kennen und direktere Verbindungen zu ihrer Herkunftsregion haben als zum Zentrum Kabuls (USIP 4.2017). Einige Beispiele für die ethnische Verteilung der Kabuler Bevölkerung sind die folgenden: Hazara haben sich hauptsächlich im westlichen Viertel Chandawal in der Innenstadt von Kabul und in Dasht-e-Barchi sowie in Karte Se am Stadtrand niedergelassen; Tadschiken bevölkern Payan Chawk, Bala Chawk und Ali Mordan in der Altstadt und nördliche Teile der Peripherie wie Khairkhana; Paschtunen sind vor allem im östlichen Teil der Innenstadt Kabuls, Bala Hisar und weiter östlich und südlich der Peripherie wie in Karte Naw und Binihisar (Noori 11.2010; vergleiche USIP 4.2017), aber auch in den westlichen Stadtteilen Kota-e-Sangi und Bazaar-e-Company (auch Company) ansässig (Noori 11.2010); Hindus und Sikhs leben im Herzen der Stadt in der Hindu-Gozar-Straße (Noori 11.2010; vergleiche USIP 4.2017). Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure: Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul. Nichtsdestotrotz, führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 6.2019; vgl. USDOD 12.2018).Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul. Nichtsdestotrotz, führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 6.2019; vergleiche USDOD 12.2018). Aufgrund eben dieser öffentlichkeitswirksamen Angriffe auf Kabul-Stadt kündigte die afghanische Regierung bereits im August 2017 die Entwicklung eines neuen Sicherheitsplans für Kabul an (AAN 25.9.2017). So wurde unter anderem das Green Village errichtet, ein stark gesichertes Gelände im Osten der Stadt, in dem unter anderem, Hilfsorganisationen und internationale Organisationen (RFERL 2.9.2019; vgl. FAZ 2.9.2019) sowie ein Wohngelände für Ausländer untergebracht sind (FAZ 2.9.2019). Die Anlage wird stark von afghanischen Sicherheitskräften und privaten Sicherheitsmännern gesichert (AJ 3.9.2019). Die Green Zone hingegen ist ein separater Teil, der nicht unweit des Green Villages liegt. Die Green Zone ist ein stark gesicherter Teil Kabuls, in dem sich mehrere Botschaften befinden - so z.B. auch die US-amerikanische Botschaft und andere britische Einrichtungen (RFERL 2.9.2019).Aufgrund eben dieser öffentlichkeitswirksamen Angriffe auf Kabul-Stadt kündigte die afghanische Regierung bereits im August 2017 die Entwicklung eines neuen Sicherheitsplans für Kabul an (AAN 25.9.2017). So wurde unter anderem das Green Village errichtet, ein stark gesichertes Gelände im Osten der Stadt, in dem unter anderem, Hilfsorganisationen und internationale Organisationen (RFERL 2.9.2019; vergleiche FAZ 2.9.2019) sowie ein Wohngelände für Ausländer untergebracht sind (FAZ 2.9.2019). Die Anlage wird stark von afghanischen Sicherheitskräften und privaten Sicherheitsmännern gesichert (AJ 3.9.2019). Die Green Zone hingegen ist ein separater Teil, der nicht unweit des Green Villages liegt. Die Green Zone ist ein stark gesicherter Teil Kabuls, in dem sich mehrere Botschaften befinden - so z.B. auch die US-amerikanische Botschaft und andere britische Einrichtungen (RFERL 2.9.2019). In Bezug auf die Anwesenheit von staatlichen Sicherheitskräften liegt die Provinz Kabul mit Ausnahme des Distrikts Surubi im Verantwortungsbereich der
  43. ANA Capital Division, die unter der Leitung von türkischen Truppen und mit Kontingenten anderer Nationen der NATO-Mission Train, Advise and Assist Command - Capital (TAAC-C) untersteht. Der Distrikt Surubi fällt in die Zuständigkeit des
  44. ANA Corps (USDOD 6.2019). Darüber hinaus wurde eine spezielle Krisenreaktionseinheit (Crisis Response Unit) innerhalb der afghanischen Polizei, um Angriffe zu verhindern und auf Anschläge zu reagieren (LI 5.9.2018). Im Distrikt Surubi wird von der Präsenz von Taliban-Kämpfern berichtet (TN 26.3.2019; vgl. SAS 26.3.2019). Aufgrund seiner Nähe zur Stadt Kabul und zum Salang-Pass hat der Distrikt große strategische Bedeutung (WOR 10.9.2018).Im Distrikt Surubi wird von der Präsenz von Taliban-Kämpfern berichtet (TN 26.3.2019; vergleiche SAS 26.3.2019). Aufgrund seiner Nähe zur Stadt Kabul und zum Salang-Pass hat der Distrikt große strategische Bedeutung (WOR 10.9.2018). Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung: […] Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 1.563 zivile Opfer (261 Tote und 1.302 Verletzte) in der Provinz Kabul. Dies entspricht einem Rückgang von 16% gegenüber
  45. Die Hauptursache für die Opfer waren Selbstmordangriffe, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen (UNAMA 2.2020). Die afghanischen Sicherheitskräfte führten insbesondere im Distrikt Surubi militärische Operationen aus der Luft und am Boden durch, bei denen Aufständische getötet wurden (KP 27.3.2019; vgl. TN 26.3.2019, SAS 26.3.2019, TN 23.10.2018,. KP 23.10.2018, KP 9.7.2018). Dabei kam es unter anderem zu zivilen Opfern (TN 26.3.2019; vgl. SAS 26.3.2019). Außerdem führten NDS-Einheiten Operationen in und um Kabul-Stadt durch (TN 7.8.2019; vgl. PAJ 7.7.2019, TN 9.6.2019, PAJ 28.5.2019). Dabei wurden unter anderem Aufständische getötet (TN 7.8.2019) und verhaftet (TN 7.8.2019; PAJ 7.7.2019; vgl. TN 9.6.2019, PAJ 28.5.2019), sowie Waffen und Sprengsätze konfisziert (TN 9.6.2019; vgl. PAJ 28.5.2019).Die afghanischen Sicherheitskräfte führten insbesondere im Distrikt Surubi militärische Operationen aus der Luft und am Boden durch, bei denen Aufständische getötet wurden (KP 27.3.2019; vergleiche TN 26.3.2019, SAS 26.3.2019, TN 23.10.2018,. KP 23.10.2018, KP 9.7.2018). Dabei kam es unter anderem zu zivilen Opfern (TN 26.3.2019; vergleiche SAS 26.3.2019). Außerdem führten NDS-Einheiten Operationen in und um Kabul-Stadt durch (TN 7.8.2019; vergleiche PAJ 7.7.2019, TN 9.6.2019, PAJ 28.5.2019). Dabei wurden unter anderem Aufständische getötet (TN 7.8.2019) und verhaftet (TN 7.8.2019; PAJ 7.7.2019; vergleiche TN 9.6.2019, PAJ 28.5.2019), sowie Waffen und Sprengsätze konfisziert (TN 9.6.2019; vergleiche PAJ 28.5.2019). Balkh: Balkh liegt im Norden Afghanistans und grenzt im Norden an Usbekistan, im Nordosten an Tadschikistan, im Osten an Kunduz und Baghlan, im Südosten an Samangan, im Südwesten an Sar-e Pul, im Westen an Jawzjan und im Nordwesten an Turkmenistan (UNOCHA 13.4.2014; vgl. GADM 2018). Die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Balkh, Char Bolak, Char Kent, Chimtal, Dawlat Abad, Dehdadi, Kaldar, Kishindeh, Khulm, Marmul, Mazar-e Sharif, Nahri Shahi, Sholgara, Shortepa und Zari (CSO 2019; vgl. IEC 2018).Balkh liegt im Norden Afghanistans und grenzt im Norden an Usbekistan, im Nordosten an Tadschikistan, im Osten an Kunduz und Baghlan, im Südosten an Samangan, im Südwesten an Sar-e Pul, im Westen an Jawzjan und im Nordwesten an Turkmenistan (UNOCHA 13.4.2014; vergleiche GADM 2018). Die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Balkh, Char Bolak, Char Kent, Chimtal, Dawlat Abad, Dehdadi, Kaldar, Kishindeh, Khulm, Marmul, Mazar-e Sharif, Nahri Shahi, Sholgara, Shortepa und Zari (CSO 2019; vergleiche IEC 2018). Nach Schätzung der zentralen Statistikorganisation Afghanistan (CSO) für den Zeitraum 2019-20 leben 1.475.649 Personen in der Provinz Balkh, davon geschätzte 469.247 in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif (CSO 2019). Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird (PAJ o.D.; vgl. NPS o.D.).Nach Schätzung der zentralen Statistikorganisation Afghanistan (CSO) für den Zeitraum 2019-20 leben 1.475.649 Personen in der Provinz Balkh, davon geschätzte 469.247 in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif (CSO 2019). Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird (PAJ o.D.; vergleiche NPS o.D.). Balkh bzw. die Hauptstadt Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz sowie ein regionales Handelszentrum (SH 16.1.2017). Die Autobahn, welche zum usbekischen Grenzübergang Hairatan-Termiz führt, zweigt ca. 40 km östlich von Mazar-e Sharif von der Ringstraße ab (TD 5.12.2017). In Mazar-e Sharif gibt es einen Flughafen mit Linienverkehr zu nationalen und internationalen Zielen (BFA Staatendokumentation 25.3.2019). Im Januar 2019 wurde ein Luftkorridor für Warentransporte eröffnet, der Mazar-e Sharif und Europa über die Türkei verbindet (PAJ 9.1.2019). Laut dem Opium Survey von UNODC für das Jahr 2018 belegt Balkh den
  46. Platz unter den zehn größten Schlafmohn produzierenden Provinzen Afghanistans. Aufgrund der Dürre sank der Mohnanbau in der Provinz 2018 um 30% gegenüber 2017 (UNODC/MCN 11.2018). Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure: Balkh zählt zu den relativ stabilen (TN 1.9.2019) und ruhigen Provinzen Nordafghanistans, in welcher die Taliban in der Vergangenheit keinen Fuß fassen konnten (AN 6.5.2019). Die vergleichsweise ruhige Sicherheitslage war vor allem auf das Machtmonopol des ehemaligen Kriegsherrn und späteren Gouverneurs von Balkh, Atta Mohammed Noor, zurückzuführen (RFE/RL o.D.; RFE/RL 23.3.2018). In den letzten Monaten versuchen Aufständische der Taliban die nördliche Provinz Balkh aus benachbarten Regionen zu infiltrieren. Drei Schlüsseldistrikte, Zari, Sholagara und Chahar Kant, zählen zu jenen Distrikten, die in den letzten Monaten von Sicherheitsbedrohungen betroffen waren. Die Taliban überrannten keines dieser Gebiete (TN 22.8.2019). Einem UN-Bericht zufolge, gibt es eine Gruppe von rund 50 Kämpfern in der Provinz Balkh, welche mit dem Islamischen Staat (IS) sympathisiert (UNSC 1.2.2019). Bei einer Militäroperation im Februar 2019 wurden unter anderem in Balkh IS-Kämpfer getötet (BAMF 11.2.2019). Das Hauptquartier des
  47. ANA Shaheen Corps befindet sich im Distrikt Dehdadi (TN 22.4.2018). Es ist für die Sicherheit in den Provinzen Balkh, Jawzjan, Faryab, Sar-e-Pul und Samangan zuständig und untersteht der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - North (TAAC-N), welche von deutschen Streitkräften geleitet wird (USDOD 6.2019). Deutsche Bundeswehrsoldaten sind in Camp Marmal in Mazar-e Sharif stationiert (TS 22.9.2018). Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung: […] Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 277 zivile Opfer (108 Tote und 169 Verletzte) in der Provinz Balkh. Dies entspricht einer Steigerung von 22% gegenüber
  48. Die Hauptursache für die Opfer waren Kämpfe am Boden, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen. (UNAMA 2.2020). Im Winter 2018/2019 (UNGASC 28.2.2019) und Frühjahr 2019 wurden ANDSF-Operationen in der Provinz Balkh durchgeführt (UNGASC 14.6.2019). Die ANDSF führen auch weiterhin regelmäig Operationen in der Provinz (RFERL 22.9.2019; vgl KP 29.8.2019, KP 31.8.2019, KP 9.9.2019) unter anderem mit Unterstützung der US-amerikanischen Luftwaffe durch (BAMF 14.1.2019; vgl. KP 9.9.2019). Taliban-Kämpfer griffen Einheiten der ALP, Mitglieder regierungsfreundlicher Milizen und Sicherheitsposten beispielsweise in den Distrikten Chahrbulak (TN 9.1.2019; vgl. TN 10.1.2019), Chemtal (TN 11.9.2018; vgl. TN 6.7.2018), Dawlatabad (PAJ 3.9.2018; vgl. RFE/RL 4.9.2018) und Nahri Shahi (ACCORD 30.4.2019) an.Im Winter 2018 aus 2019, (UNGASC 28.2.2019) und Frühjahr 2019 wurden ANDSF-Operationen in der Provinz Balkh durchgeführt (UNGASC 14.6.2019). Die ANDSF führen auch weiterhin regelmäig Operationen in der Provinz (RFERL 22.9.2019; vergleiche KP 29.8.2019, KP 31.8.2019, KP 9.9.2019) unter anderem mit Unterstützung der US-amerikanischen Luftwaffe durch (BAMF 14.1.2019; vergleiche KP 9.9.2019). Taliban-Kämpfer griffen Einheiten der ALP, Mitglieder regierungsfreundlicher Milizen und Sicherheitsposten beispielsweise in den Distrikten Chahrbulak (TN 9.1.2019; vergleiche TN 10.1.2019), Chemtal (TN 11.9.2018; vergleiche TN 6.7.2018), Dawlatabad (PAJ 3.9.2018; vergleiche RFE/RL 4.9.2018) und Nahri Shahi (ACCORD 30.4.2019) an. Berichten zufolge, errichten die Taliban auf wichtigen Verbindungsstraßen, die unterschiedliche Provinzen miteinander verbinden, immer wieder Kontrollpunkte. Dadurch wird das Pendeln für Regierungsangestellte erschwert (TN 22.8.2019; vgl. 10.8.2019). Insbesondere der Abschnitt zwischen den Provinzen Balkh und Jawjzan ist von dieser Unsicherheit betroffen (TN 10.8.2019).Berichten zufolge, errichten die Taliban auf wichtigen Verbindungsstraßen, die unterschiedliche Provinzen miteinander verbinden, immer wieder Kontrollpunkte. Dadurch wird das Pendeln für Regierungsangestellte erschwert (TN 22.8.2019; vergleiche 10.8.2019). Insbesondere der Abschnitt zwischen den Provinzen Balkh und Jawjzan ist von dieser Unsicherheit betroffen (TN 10.8.2019). Herat: Die Provinz Herat liegt im Westen Afghanistans und teilt eine internationale Grenze mit dem Iran im Westen und Turkmenistan im Norden. Weiters grenzt Herat an die Provinzen Badghis im Nordosten, Ghor im Osten und Farah im Süden (UNOCHA 4.2014). Herat ist in 16 Distrikte unterteilt: Adraskan, Chishti Sharif, Fersi, Ghoryan, Gulran, Guzera (Nizam-i-Shahid), Herat, Enjil, Karrukh, Kohsan, Kushk (Rubat-i-Sangi), Kushk-i-Kohna, Obe/Awba/Obah/Obeh (AAN 9.12.2018; vgl. PAJ o.D., PAJ 13.6.2019), Pashtun Zarghun, Shindand, Zendahjan. Zudem bestehen vier weitere „temporäre“ Distrikte - Poshtko, Koh-e-Zore (Koh-e Zawar), Zawol und Zerko (CSO 2019; vgl. IEC 2018) -, die zum Zweck einer zielgerichteteren Mittelverteilung aus dem Distrikt Shindand herausgelöst wurden (AAN 3.7.2015; vgl. PAJ 1.3.2015). Die Provinzhauptstadt von Herat ist Herat-Stadt (CSO 2019). Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans (PAJ o.D.).Die Provinz Herat liegt im Westen Afghanistans und teilt eine internationale Grenze mit dem Iran im Westen und Turkmenistan im Norden. Weiters grenzt Herat an die Provinzen Badghis im Nordosten, Ghor im Osten und Farah im Süden (UNOCHA 4.2014). Herat ist in 16 Distrikte unterteilt: Adraskan, Chishti Sharif, Fersi, Ghoryan, Gulran, Guzera (Nizam-i-Shahid), Herat, Enjil, Karrukh, Kohsan, Kushk (Rubat-i-Sangi), Kushk-i-Kohna, Obe/Awba/Obah/Obeh (AAN 9.12.2018; vergleiche PAJ o.D., PAJ 13.6.2019), Pashtun Zarghun, Shindand, Zendahjan. Zudem bestehen vier weitere „temporäre“ Distrikte - Poshtko, Koh-e-Zore (Koh-e Zawar), Zawol und Zerko (CSO 2019; vergleiche IEC 2018) -, die zum Zweck einer zielgerichteteren Mittelverteilung aus dem Distrikt Shindand herausgelöst wurden (AAN 3.7.2015; vergleiche PAJ 1.3.2015). Die Provinzhauptstadt von Herat ist Herat-Stadt (CSO 2019). Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans (PAJ o.D.). Die CSO schätzt die Bevölkerung der Provinz für den Zeitraum 2019-20 auf 2.095.117 Einwohner, 556.205 davon in der Provinzhauptstadt (CSO 2019). Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen (PAJ o.D.). Herat-Stadt war historisch gesehen eine tadschikisch dominierte Enklave in einer paschtunischen Mehrheits-Provinz, die beträchtliche Hazara- und Aimaq-Minderheiten umfasst (USIP 2015). Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert. Der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 besonders gestiegen, da viele aus dem Iran rückgeführt oder aus den Provinzen Zentralafghanistans vertrieben wurden (AAN 3.2.2019). Der Grad an ethnischer Segregation ist in Herat heute ausgeprägt (USIP 2015; vgl. BFA Staatendokumentation 13.6.2019).Die CSO schätzt die Bevölkerung der Provinz für den Zeitraum 2019-20 auf 2.095.117 Einwohner, 556.205 davon in der Provinzhauptstadt (CSO 2019). Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen (PAJ o.D.). Herat-Stadt war historisch gesehen eine tadschikisch dominierte Enklave in einer paschtunischen Mehrheits-Provinz, die beträchtliche Hazara- und Aimaq-Minderheiten umfasst (USIP 2015). Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert. Der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 besonders gestiegen, da viele aus dem Iran rückgeführt oder aus den Provinzen Zentralafghanistans vertrieben wurden (AAN 3.2.2019). Der Grad an ethnischer Segregation ist in Herat heute ausgeprägt (USIP 2015; vergleiche BFA Staatendokumentation 13.6.2019). Die Provinz ist durch die Ring Road mit anderen Großstädten verbunden (TD 5.12.2017). Eine Hauptstraße führt von Herat ostwärts nach Ghor und Bamyan und weiter nach Kabul. Andere Autobahn verbinden die Provinzhauptstadt mit dem afghanisch-turkmenischen Grenzübergang bei Torghundi sowie mit der afghanisch-iranischen Grenzüberquerung bei Islam Qala (iMMAP 19.9.2017). Ein Flughafen mit Linienflugbetrieb zu internationalen und nationalen Destinationen liegt in der unmittelbaren Nachbarschaft von Herat-Stadt (BFA Staatendokumentation 25.3.2019). Laut UNODC Opium Survey 2018 gehörte Herat 2018 nicht zu den zehn wichtigsten Schlafmohn anbauenden Provinzen Afghanistans. 2018 sank der Schlafmohnanbau in Herat im Vergleich zu 2017 um 46%. Die wichtigsten Anbaugebiete für Schlafmohn waren im Jahr 2018 die Distrikte Kushk und Shindand (UNODC/MCN 11.2018). Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure: Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten durchzuführen (KP 19.5.2019; vgl. KP 17.12.2018). Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als „sehr sicher“ gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban (BFA Staatendokumentation 13.6.2019).Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten durchzuführen (KP 19.5.2019; vergleiche KP 17.12.2018). Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als „sehr sicher“ gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban (BFA Staatendokumentation 13.6.2019). Auch im Vergleich zu Kabul gilt Herat-Stadt einem Mitarbeiter von IOM-Kabul zufolge zwar als sicherere Stadt, doch gleichzeitig wird ein Anstieg der Gesetzlosigkeit und Kriminalität verzeichnet: Raubüberfälle nahmen zu und ein Mitarbeiter der Vereinten Nationen wurde beispielsweise überfallen und ausgeraubt. Entführungen finden gelegentlich statt, wenn auch in Herat nicht in solch einem Ausmaß wie in Kabul (BFA Staatendokumentation 13.6.2019). Der Distrikt mit den meisten sicherheitsrelevanten Vorfällen ist der an Farah angrenzende Distrikt Shindand, wo die Taliban zahlreiche Gebiete kontrollieren. Wegen der großen US-Basis, die in Shindand noch immer operativ ist, kontrollieren die Taliban jedoch nicht den gesamten Distrikt. Aufgrund der ganz Afghanistan betreffenden territorialen Expansion der Taliban in den vergangenen Jahren sah sich jedoch auch die Provinz Herat zunehmend von Kampfhandlungen betroffen. Dennoch ist das Ausmaß der Gewalt im Vergleich zu einigen Gebieten des Ostens, Südostens, Südens und Nordens Afghanistans deutlich niedriger (BFA Staatendokumentation 13.6.2019). Innerhalb der Taliban kam es nach der Bekanntmachung des Todes von Taliban-Führer Mullah Omar im Jahr 2015 zu Friktionen (AAN 11.1.2017; vgl. RUSI 16.3.2016; SAS 2.11.2018). Mullah Rasoul, der eine versöhnlichere Haltung gegenüber der Regierung in Kabul einnahm, spaltete sich zusammen mit rund 1.000 Kämpfern von der Taliban-Hauptgruppe ab. Die Regierungstruppen kämpfen in Herat angeblich nicht gegen die Rasoul-Gruppe, die sich für Friedensgespräche und den Schutz eines großen Pipeline-Projekts der Regierung in der Region einsetzt (SAS 2.11.2018). Innerhalb der Taliban-Hauptfraktion wurde der Schattengouverneur von Herat nach dem Waffenstillstand mit den Regierungstruppen zum Eid al-Fitr-Fest im Juni 2018 durch einen als Hardliner bekannten Taliban aus Kandahar ersetzt (UNSC 13.6.2019).Innerhalb der Taliban kam es nach der Bekanntmachung des Todes von Taliban-Führer Mullah Omar im Jahr 2015 zu Friktionen (AAN 11.1.2017; vergleiche RUSI 16.3.2016; SAS 2.11.2018). Mullah Rasoul, der eine versöhnlichere Haltung gegenüber der Regierung in Kabul einnahm, spaltete sich zusammen mit rund 1.000 Kämpfern von der Taliban-Hauptgruppe ab. Die Regierungstruppen kämpfen in Herat angeblich nicht gegen die Rasoul-Gruppe, die sich für Friedensgespräche und den Schutz eines großen Pipeline-Projekts der Regierung in der Region einsetzt (SAS 2.11.2018). Innerhalb der Taliban-Hauptfraktion wurde der Schattengouverneur von Herat nach dem Waffenstillstand mit den Regierungstruppen zum Eid al-Fitr-Fest im Juni 2018 durch einen als Hardliner bekannten Taliban aus Kandahar ersetzt (UNSC 13.6.2019). Auf Seiten der Regierung ist das
  49. Zafar-Corps der ANA für die Sicherheit in der Provinz Herat verantwortlich (USDOD 6.2019; vgl. PAJ 2.1.2019), das der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - West (TAAC-W) untersteht, welche von italienischen Streitkräften geleitet wird (USDOD 6.2019; vgl. KP 16.12.2018).Auf Seiten der Regierung ist das
  50. Zafar-Corps der ANA für die Sicherheit in der Provinz Herat verantwortlich (USDOD 6.2019; vergleiche PAJ 2.1.2019), das der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - West (TAAC-W) untersteht, welche von italienischen Streitkräften geleitet wird (USDOD 6.2019; vergleiche KP 16.12.2018). Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung: […] Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 400 zivile Opfer (144 Tote und 256 Verletzte) in der Provinz Herat. Dies entspricht einer Steigerung von 54% gegenüber
  51. Die Hauptursache für die Opfer waren improvisierte Sprengkörper (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordanschläge), gefolgt von Kämpfen am Boden und gezielten Tötungen (UNAMA 2.2020). In der Provinz Herat kommt es regelmäßig zu militärischen Operationen (KP 16.6.2019; vgl. KP 28.9.2019, KP 29.6.2019, KP 17.6.2019, 21.5.2019). Unter anderem kam es dabei auch zu Luftangriffen durch die afghanischen Sicherheitskräfte (KP 16.6.2019; vgl. AN 23.6.2019). In manchen Fällen wurden bei Drohnenangriffen Talibanaufständische und ihre Führer getötet (AN 23.6.2019; vgl. KP 17.12.2018; KP 25.12.2018). Der volatilste Distrikt von Herat ist Shindand. Dort kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen rivalisierenden Taliban-Fraktionen, wie auch zwischen den Taliban und regierungsfreundlichen Kräften (NYTM 12.12.2018; AJ 7.12.2018; AN 30.11.2018; KP 28.4.2018; VoA 13.4.2018). Regierungskräfte führten beispielsweise im Dezember 2018 (KP 17.12.2018) und Januar 2019 Operationen in Shindand durch (KP 26.1.2019). Obe ist neben Shindand ein weiterer unsicherer Distrikt in Herat (TN 8.9.2018). Im Dezember 2018 wurde berichtet, dass die Kontrolle über Obe derzeit nicht statisch ist, sondern sich täglich ändert und sich in einer Pattsituation befindet (AAN 9.12.2018). Im Juni 2019 griffen die Aufständischen beispielsweise mehrere Posten der Polizei im Distrikt an (AT 2.6.2019; vgl. PAJ 13.6.2019) und die Sicherheitskräfte führten zum Beispiel Anfang Juli 2019 in Obe Operationen durch (XI 11.7.2019). Außerdem kommt es in unterschiedlichen Distrikten immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften (KP 5.7.2019; vgl. PAJ 30.6.2019) wie z.B. in den Distrikten Adraskan, Fersi, Kushk-i-Kohna, Obe, Rabat Sangi, Shindand und Zawol (PAJ 30.6.2019). In der Provinz Herat kommt es regelmäßig zu militärischen Operationen (KP 16.6.2019; vergleiche KP 28.9.2019, KP 29.6.2019, KP 17.6.2019, 21.5.2019). Unter anderem kam es dabei auch zu Luftangriffen durch die afghanischen Sicherheitskräfte (KP 16.6.2019; vergleiche AN 23.6.2019). In manchen Fällen wurden bei Drohnenangriffen Talibanaufständische und ihre Führer getötet (AN 23.6.2019; vergleiche KP 17.12.2018; KP 25.12.2018). Der volatilste Distrikt von Herat ist Shindand. Dort kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen rivalisierenden Taliban-Fraktionen, wie auch zwischen den Taliban und regierungsfreundlichen Kräften (NYTM 12.12.2018; AJ 7.12.2018; AN 30.11.2018; KP 28.4.2018; VoA 13.4.2018). Regierungskräfte führten beispielsweise im Dezember 2018 (KP 17.12.2018) und Januar 2019 Operationen in Shindand durch (KP 26.1.2019). Obe ist neben Shindand ein weiterer unsicherer Distrikt in Herat (TN 8.9.2018). Im Dezember 2018 wurde berichtet, dass die Kontrolle über Obe derzeit nicht statisch ist, sondern sich täglich ändert und sich in einer Pattsituation befindet (AAN 9.12.2018). Im Juni 2019 griffen die Aufständischen beispielsweise mehrere Posten der Polizei im Distrikt an (AT 2.6.2019; vergleiche PAJ 13.6.2019) und die Sicherheitskräfte führten zum Beispiel Anfang Juli 2019 in Obe Operationen durch (römisch elf 11.7.2019). Außerdem kommt es in unterschiedlichen Distrikten immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften (KP 5.7.2019; vergleiche PAJ 30.6.2019) wie z.B. in den Distrikten Adraskan, Fersi, Kushk-i-Kohna, Obe, Rabat Sangi, Shindand und Zawol (PAJ 30.6.2019). Auf der Autobahn zwischen Kabul und Herat sowie Herat und Farah werden Reisende immer wieder von Taliban angehalten; diese fordern von Händlern und anderen Reisenden Schutzgelder (ST 14.12.2018). Nangarhar: Nangarhar liegt im Osten Afghanistans, an der afghanisch-pakistanischen Grenze. Die Provinz grenzt im Norden an Laghman und Kunar, im Osten und Süden an Pakistan (Tribal Distrikts Kurram, Khyber und Mohmand der Provinz Khyber Pakhtunkhwa) und im Westen an Logar und Kabul (NPS o.D.na; vgl. UNOCHA 16.4.2010, UNOCHA 4.2018na). Die Provinzhauptstadt von Nangarhar ist Jalalabad (NPS o.D.na; vgl. OPr 1.2.2017na). Die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Achin, Bati Kot, Behsud, Chaparhar, Dara-e-Nur, Deh Bala (auch Haska Mena (AB19.9.2016; VOA 28.6.2019)), Dur Baba, Goshta, Hesarak, Jalalabad, Kama, Khugyani, Kot, Kuzkunar, Lalpoor, Muhmand Dara, Nazyan, Pachiragam, Rodat, Sher Zad, Shinwar und Surkh Rud (CSO 2019; vgl. IEC 2018na, UNOCHA 4.2014na, NPS o.D.na) sowie dem temporären Distrikt Spin Ghar (CSO 2019; vgl. IEC 2018na).Nangarhar liegt im Osten Afghanistans, an der afghanisch-pakistanischen Grenze. Die Provinz grenzt im Norden an Laghman und Kunar, im Osten und Süden an Pakistan (Tribal Distrikts Kurram, Khyber und Mohmand der Provinz Khyber Pakhtunkhwa) und im Westen an Logar und Kabul (NPS o.D.na; vergleiche UNOCHA 16.4.2010, UNOCHA 4.2018na). Die Provinzhauptstadt von Nangarhar ist Jalalabad (NPS o.D.na; vergleiche OPr 1.2.2017na). Die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Achin, Bati Kot, Behsud, Chaparhar, Dara-e-Nur, Deh Bala (auch Haska Mena (AB19.9.2016; VOA 28.6.2019)), Dur Baba, Goshta, Hesarak, Jalalabad, Kama, Khugyani, Kot, Kuzkunar, Lalpoor, Muhmand Dara, Nazyan, Pachiragam, Rodat, Sher Zad, Shinwar und Surkh Rud (CSO 2019; vergleiche IEC 2018na, UNOCHA 4.2014na, NPS o.D.na) sowie dem temporären Distrikt Spin Ghar (CSO 2019; vergleiche IEC 2018na). Die afghanische zentrale Statistikorganisation (CSO) schätzte die Bevölkerung von Nangarhar für den Zeitraum 2019-20 auf 1.668.481 Personen - davon 263.312 Einwohner in der Hauptstadt Jalalabad (CSO 2019). Die Bevölkerung besteht hauptsächlich aus Paschtunen, gefolgt von Pashai, Arabern und Tadschiken (NPS o.D.na). Mitglieder der Sikh- und Hindu-Gemeinschaft lebten in der Provinz Nangarhar, insbesondere in und um Jalalabad (AAN 23.9.2013). Viele von ihnen haben Afghanistan aus unterschiedlichen Gründen wie z.B. Unsicherheit verlassen. Mit Stand September 2018 lebten noch 60 Familien in der Gemeinde in Nangarhar (SW 23.9.2018). Die asiatische Autobahn AH-1 führt durch die Distrikte Surkhrod, Jalalabad, Behsud, Rodat, Batikot, Shinwar, Muhmand Dara zum afghanisch-pakistanischen Grenzübergang Torkham (MoPW 16.10.2015; vgl. UNOCHA 4.2014na). Die Provinz, die an die ehemaligen Stammesgebiete unter Bundesverwaltung (FATA) Pakistans grenzt, dient als inoffizieller Korridor für in- und ausländische Aufständische (AAN 27.9.2016; vgl. VOA 28.6.2019; PF 15.5.2019; NA 25.1.2018).Die asiatische Autobahn AH-1 führt durch die Distrikte Surkhrod, Jalalabad, Behsud, Rodat, Batikot, Shinwar, Muhmand Dara zum afghanisch-pakistanischen Grenzübergang Torkham (MoPW 16.10.2015; vergleiche UNOCHA 4.2014na). Die Provinz, die an die ehemaligen Stammesgebiete unter Bundesverwaltung (FATA) Pakistans grenzt, dient als inoffizieller Korridor für in- und ausländische Aufständische (AAN 27.9.2016; vergleiche VOA 28.6.2019; PF 15.5.2019; NA 25.1.2018). Laut dem UNODC Opium Survey 2018 war Nangarhar in der östlichen Region die führende Provinz beim Schlafmohnanbau, obwohl die Anbaufläche 2018 im Vergleich zu 2017 um 9% gesunken ist. Der Rückgang betraf die Distrikte Khogyani, Chaparhar und Lalpoor, während in Kot, Shinwar und Achin ein Anstieg verzeichnet wurde. Die meisten staatlich durchgeführten Mohnvernichtungsaktionen fanden in der Provinz Nangarhar statt (UNODC/MCN 11.2018). Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure: In Nangarhar, die als strategische Provinz gilt (RY 27.4.2019), war seit 2011 eine Verschlechterung der politischen und sicherheitspolitischen Situation zu beobachten (AAN 27.9.2016; vgl. TBIJ 30.7.2018, NA 25.1.2018). Korruption, lokale Machtkämpfe und das Versagen, effektive Dienstleistungen zu erbringen, untergruben das Vertrauen der Bevölkerung in die afghanische Regierung, die die Bevölkerung ungeschützt gegen Aufständische zurückließ, aber auch der Rückzug der internationalen Streitkräfte in der Provinz ab dem Jahr 2013 trug dazu bei (AAN 27.9.2016). Nichtsdestotrotz sind Bemühungen der Regierung auf dem Weg, um Sicherheit zu gewährleisten, Landraub und Korruption vorzubeugen sowie die Koordinierung zwischen den Sicherheits- und Rechtsorganen zu verbessern (PAJ 20.1.2019). So arbeitet die UNAMA auch weiterhin auf lokaler Ebene mit ansässigen Gemeinschaften und Behörden, um Frieden und Konfliktlösungsbemühungen umzusetzen und voranzutreiben; so auch in der Provinz Nangarhar, wo UNAMA eine Friedensjirga zwischen zwei Stämmen im Distrikt Sher Zad einberief - an der zum ersten Mal auch Frauen eine aktive Rolle einnahmen. Diese Jirga führte zu einem Beschluss über die Verteilung von Wasser, der auch angenommen wurde (UNGASC 14.6.2019).In Nangarhar, die als strategische Provinz gilt (RY 27.4.2019), war seit 2011 eine Verschlechterung der politischen und sicherheitspolitischen Situation zu beobachten (AAN 27.9.2016; vergleiche TBIJ 30.7.2018, NA 25.1.2018). Korruption, lokale Machtkämpfe und das Versagen, effektive Dienstleistungen zu erbringen, untergruben das Vertrauen der Bevölkerung in die afghanische Regierung, die die Bevölkerung ungeschützt gegen Aufständische zurückließ, aber auch der Rückzug der internationalen Streitkräfte in der Provinz ab dem Jahr 2013 trug dazu bei (AAN 27.9.2016). Nichtsdestotrotz sind Bemühungen der Regierung auf dem Weg, um Sicherheit zu gewährleisten, Landraub und Korruption vorzubeugen sowie die Koordinierung zwischen den Sicherheits- und Rechtsorganen zu verbessern (PAJ 20.1.2019). So arbeitet die UNAMA auch weiterhin auf lokaler Ebene mit ansässigen Gemeinschaften und Behörden, um Frieden und Konfliktlösungsbemühungen umzusetzen und voranzutreiben; so auch in der Provinz Nangarhar, wo UNAMA eine Friedensjirga zwischen zwei Stämmen im Distrikt Sher Zad einberief - an der zum ersten Mal auch Frauen eine aktive Rolle einnahmen. Diese Jirga führte zu einem Beschluss über die Verteilung von Wasser, der auch angenommen wurde (UNGASC 14.6.2019). Auch ebnete ein politisches und militärisches Vakuum, das die Provinz seit Jahren heimgesucht hatte, rund um das Jahr 2016 den Weg für den Aufstieg des afghanischen Zweiges des Islamischen Staates, dem Islamischen Staat in der Provinz Khorasan (ISKP) (AAN 27.9.2016). So erleichterten beispielsweise Stammesrivalitäten innerhalb des Distriktes Shinwar den Aufstieg des ISKP in der Provinz (AAN 27.9.2016). Verschiedene militante Gruppen - afghanische, ausländische, sowie salafistische Kämpfer innerhalb der Taliban - trugen dazu bei, die Taliban in Nangarhar zu destabilisieren - viele von ihnen schlossen sich dem ISKP an (AAN 27.9.2016). Im Februar 2019 galt Nangarhar als eine der ISKP-Hochburgen Afghanistans (UNSC 1.2.2019). Die Schätzungen über die Stärke des ISKP gehen auseinander: so geht eine Quelle von rund 3.000 Kämpfern im Osten Afghanistans (Provinzen Nangarhar und Kunar) aus (UNAMA 24.2.2019), während die ISKP-Stärke von einer anderen Quel

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