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{'item': 'W117 2006938-1'}

Obsah (14)§ 22a§ 35Art. 133§ 51§ 76§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 11§ 27§ 77§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2021 GeschäftszahlW117 2006938-1 Spruch, W117 2006938-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG id

F BGBl. I Nr. 144/2013, § 60 AVG und § 76 Abs. 1 FPG iVm § 77 Abs. 3 Z. 1 FPG idF BGBl. I Nr. 144/2013 stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2014, IFA Zl. 1009389207, Verf. Zl. 14507113, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 02.04.2014 bis 03.04.2014 für rechtswidrig erklärt.1. Der Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, Paragraph 60, AVG und Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2014, IFA Zl. 1009389207, Verf. Zl. 14507113, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 02.04.2014 bis 03.04.2014 für rechtswidrig erklärt. 2. Der Bund hat

§ 35Abs. 1 und 4 Vw

GVG idF BGBl. I Nr. 122/2013 iVm § 1 Z 3 VwG-AufwErsV BGBl. II Nr. 517/2013 der Beschwerdeführerin den Verfahrensaufwand in Höhe von € 767,30 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.2. Der Bund hat

Paragraph 35, Absatz eins und 4 VwGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, der Beschwerdeführerin den Verfahrensaufwand in Höhe von € 767,30 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Am 01.04.2014 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund des am selben Tage erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und in der Folge am der Festnahme nachfolgenden Tag zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen; diese nahm entscheidungswesentlich folgenden Verlauf: „(…) F: Verstehen Sie die Dolmetscherin gut? A: Ja. F: Nennen Sie bitte Ihre Heimatadresse. A: XXXX A: römisch 40 F: Sind Sie verheiratet? A: Nein F: Sie wurden am 01.04.2014, gegen 12.00 Uhr, auf dem Betriebsgelände der XXXX von Organen der Finanzpolizei Hollabrunn bei der Durchführung von Reinigungsarbeiten in verschmutzter Arbeitskleidung angetroffen. Sie sind als serbische Staatsangehörige grundsätzlich zur sichtvermerksfreien Einreise zu touristischen Zwecken berechtigt. Da Sie aber in Österreich einer Beschäftigung ohne erforderliche arbeitsmarktrechtliche Bewilligung nachgegangen sind, ist Ihr Aufenthalt nicht länger rechtmäßig. Sie wurden aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl von der Exekutive festgenommen und der Behörde vorgeführt. Was wollen Sie dazu angeben?F: Sie wurden am 01.04.2014, gegen 12.00 Uhr, auf dem Betriebsgelände der römisch 40 von Organen der Finanzpolizei Hollabrunn bei der Durchführung von Reinigungsarbeiten in verschmutzter Arbeitskleidung angetroffen. Sie sind als serbische Staatsangehörige grundsätzlich zur sichtvermerksfreien Einreise zu touristischen Zwecken berechtigt. Da Sie aber in Österreich einer Beschäftigung ohne erforderliche arbeitsmarktrechtliche Bewilligung nachgegangen sind, ist Ihr Aufenthalt nicht länger rechtmäßig. Sie wurden aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl von der Exekutive festgenommen und der Behörde vorgeführt. Was wollen Sie dazu angeben? A: Was soll ich sagen, das alles ist mir bewusst, aber meine wirtschaftliche Lage ist schlecht und ich brauche Geld für meine Kinder. F: Sie wurden am 01.04.2014 auf der Polizeiinspektion Zwentendorf von Organen der Finanzpolizei niederschriftlich einvernommen und haben dabei die Durchführung der Arbeiten ohne erforderliche Bewilligung nicht bestritten. Stimmen die Angaben, die Sie vor der Finanzpolizei gemacht haben? A: Ich wurde nicht befragt. Nur das Mädchen und der Bursche wurden befragt. Aber die Angaben gelten für uns alle. Ich möchte sagen, dass ich nur gestern zur Probe gearbeitet habe. F: Haben Sie für die Durchführung der Arbeiten Geld erhalten? A: Nein. F: Wann sind Sie zuletzt in das Schengengebiet eingereist? A: Ich weiß nicht was das Schengengebiet ist. Ich bin glaube ich am 23.03.2014 über Ungarn eingereist. Voriges Jahr war ich auch hier, aber nur als Tourist. F: Was war der Zweck Ihrer Einreise? A: In Serbien gibt es keine Arbeit. Ich brauche Geld. Man sagte, hier kann man ein bisschen etwas verdienen und meine wirtschaftliche Lage ist sehr schlecht. Ich wusste nicht, dass ich nicht arbeiten darf. Meine Fixkosten sind sehr hoch. F: Wo haben Sie in Österreich gewohnt? A: Im 3. Bezirk, der Mann bei dem ich gearbeitet habe, hat die Wohnung zur Verfügung gestellt. Eine genaue Anschrift weiß ich nicht. F: Wieviel Barmittel haben Sie derzeit? A: 15 Euro F: Wie lange beabsichtigten Sie im Bundesgebiet aufhältig zu bleiben? A: Ich wollte ca. 200.- Euro verdienen und dann zurückkehren. F: Sie scheinen im Zentralen Melderegister nicht als gemeldet auf. Warum haben Sie sich nicht gemeldet? A: Wir wurden nicht gemeldet, weil es Schwierigkeiten bei der Anmeldung gab. Die Wohnung gehört jemandem der bereits verstorben ist, nähere Informationen habe ich nicht und wir wollten nicht lange bleiben. F: Haben Sie im Bundesgebiet Angehörige? A: Nein. F: Wie konnten Sie sich Ihre Existenz im Heimatland sichern? A: Meine Tochter und ich haben gearbeitet und meine Mutter unterstützte uns. Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass bzgl. einer freiwilligen Ausreise der VMÖ Kontakt mit Ihnen aufnehmen wird. Haben Sie das verstanden? A: Ja Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass ein Antrag

§ 51Abs.

1 FPG auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten von Ihnen bezeichneten Staat, der nicht Ihr Herkunftsstaat ist, nur während eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes gestellt werden kann.Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass ein Antrag

Paragraph 51, Absatz eins, FPG auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten von Ihnen bezeichneten Staat, der nicht Ihr Herkunftsstaat ist, nur während eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes gestellt werden kann. A: Nach Vorhalt und Erörterung des § 51 FPG gebe ich an, dass ich in Serbien weder strafrechtlich noch politisch verfolgt werde, es ist alles in Ordnung.A: Nach Vorhalt und Erörterung des Paragraph 51, FPG gebe ich an, dass ich in Serbien weder strafrechtlich noch politisch verfolgt werde, es ist alles in Ordnung. Ich stelle keinen Antrag gern. § 51 FPG.Ich stelle keinen Antrag gern. Paragraph 51, FPG. Es wird Ihnen mitgeteilt, dass über Sie die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt wird. Einer freiwilligen Rückkehr aus dem Stande der Schubhaft wird zugestimmt. A: Ich kehre aus voller Überzeugung freiwillig zurück. Einen Reisepass habe ich. F: Sind Sie gesund? A: Ja, ich bin gesund, außer Kopfschmerzen und weil ich keine Zigaretten habe. F: Womit sind Sie zuletzt nach Österreich gekommen? A. Mit dem Autobus, legal. F: Wollen Sie sonst noch etwas anführen oder ergänzen? A: Nein. Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen. Mit im Spruch näher bezeichnetem Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde über die Beschwerdeführerin

§ 76Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr.

100/2005 (FPG) in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung, die Schubhaft der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Abschiebung angeordnet.Mit im Spruch näher bezeichnetem Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde über die Beschwerdeführerin

Paragraph 76, Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung, die Schubhaft der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Abschiebung angeordnet. Begründend führte die Verwaltungsbehörde aus: C) Feststellungen - zu Ihrer Person: Sie sind Staatsangehörige von Serbien, was sich aus ihrem Reisepass ergibt. Sie sind zuletzt am 23.03.2014 in den Schengenraum eingereist. Sie wurden am 01.04.2014, gegen 12.00 Uhr, auf dem Betriebsgelände der XXXX von Organen der Finanzpolizei Hollabrunn bei der Durchführung von Reinigungsarbeiten in verschmutzter Arbeitskleidung angetroffen.Sie wurden am 01.04.2014, gegen 12.00 Uhr, auf dem Betriebsgelände der römisch 40 von Organen der Finanzpolizei Hollabrunn bei der Durchführung von Reinigungsarbeiten in verschmutzter Arbeitskleidung angetroffen. Sie verfügen lediglich über € 15,- Barmittel und können somit die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes im Bundesgebiet nicht nachweisen. Hinsichtlich ihrer Familienverhältnisse ist darauf hinzuweisen, dass sich Ihre Kernfamilie (Tochter, Mutter) laut ihren eigenen Angaben in Serbien lebt. In Österreich leben keine Verwandte. Sie sind gesund und arbeitsfähig. Sie sind im Bundesgebiet nicht integriert. - zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Sie sind Fremde im Sinne des §2 Abs. 4 Z 1 FPG, da Sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen. Sie sind als serbische Staatsangehörige mit einem biometrischen Reisepass grundsätzlich zu einem visumfreien Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen berechtigt, was aber für den Fall einer Arbeitsaufnahme nicht gilt. Aufgrund des Umstandes, dass Sie eine Erwernstätigkeit aufgenommen haben, ist ihr Aufenthalt in Österreich nicht rechtmäßig.Sie sind Fremde im Sinne des §2 Absatz 4, Ziffer eins, FPG, da Sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen. Sie sind als serbische Staatsangehörige mit einem biometrischen Reisepass grundsätzlich zu einem visumfreien Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen berechtigt, was aber für den Fall einer Arbeitsaufnahme nicht gilt. Aufgrund des Umstandes, dass Sie eine Erwernstätigkeit aufgenommen haben, ist ihr Aufenthalt in Österreich nicht rechtmäßig. - zu Ihrem bisherigen Verhalten: ● Sie sind am 23.04.2014 nach Österreich eingereist. ● Sie verfügen über keinen Wohnsitz und sind melderechtlich nicht registriert. ● Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel, um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung können Sie mangels entsprechender Bewilligung nicht nachgehen. (…) D) Beweiswürdigung Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus Ihren niederschriftlichen Angaben und der vorgelegten Beweismittel. E) Rechtliche Beurteilung (…) Der Gesichtspunkt einer „sozialen Verankerung" in Österreich ist im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft ein wesentlicher Aspekt (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0107). Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Sie sind offenbar zur Arbeitsaufnahme nach Österreich eingereist, ohne über ein entsprechendes arbeitsmarkt- und aufenthaltsrechtliches Dokument zu verfügen. Sie haben in Wien ohne Einhaltung der melderechtlichen Vorschriften Unterkunft genommen. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Ihr Verhalten lässt klar erkennen, dass Sie nicht gewillt sind, österreichische Rechtsvorschriften einzuhalten. Nach Abwägung der maßgeblichen öffentlichen Interessen gegen Ihre Privatinteressen fielen die öffentlichen Interessen erheblich schwerer ins Gewicht, die Interessensabwägung musste sohin zu Ihrem Nachteil ausfallen. Sie verfügen über keinen im Bundesgebiet und können die Mittel zur Bestreitung Ihres Lebensunterhaltes nicht nachweisen. Sie haben weder familiäre noch berufliche Bindungen in Österreich. Ohne Sicherung der Ihrer Abschiebung besteht wiederholt die erhebliche Gefahr, dass Sie sich den behördlichen Maßnahmen durch Untertauchen entziehen werden. (…) Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. (…). Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. (…) Gegen diesen Schubhaftbescheid und gegen die nachfolgende Anhaltung erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde mit Schriftsatz vom 08.04.2014 und führte begründend unter anderem aus: „(…) Zur Ausreisewilligkeit des BF Im Rahmen eines Rechtsberatungsgesprächen der Diakonie Flüchtlingsdienst gern. GmbH im PAZ St. Pölten am 02.04.2014 artikulierte die BF mehrfach ihren starken Wunsch umgehend nach Serbien auszureisen. Daher war ein Vorgehen der belangten Behörde gern § 46 FPG nicht notwendig, weshalb auch kein Sicherheitsbedarf vorlag.Im Rahmen eines Rechtsberatungsgesprächen der Diakonie Flüchtlingsdienst gern. GmbH im PAZ St. Pölten am 02.04.2014 artikulierte die BF mehrfach ihren starken Wunsch umgehend nach Serbien auszureisen. Daher war ein Vorgehen der belangten Behörde gern Paragraph 46, FPG nicht notwendig, weshalb auch kein Sicherheitsbedarf vorlag. (…) Nicht nachvollziehbar ist wieso die BF trotz der sofortigen Zusage zur freiwilligen Ausreise (Siehe Bescheid S.4) in Schubhaft genommen wurde. Die belangte Behörde hat in keiner Weise den § 77 Abs.3 Z1 FPG in Erwägung gezogen. Wieso die BF nicht, in vom Bundesamt bestimmten Räumlichkeiten Unterkunft nehmen konnte und somit von der Möglichkeit des gelinderten Mittels. Gebrauch machen konnte, ist nicht nachvollziehbar. Auch laut der Bestimmung des § 77 FPG sprach nichts dagegen, die BF statt in Schubhaft aufzuhalten, sie in bestimmte Räumlichkeiten unterzubringen. Die belangte Behörde jedoch verhängte über sie, die Schubhaft wo sie alleine unter fremden Männern bis zu ihrer Abreise verweilen musste.Nicht nachvollziehbar ist wieso die BF trotz der sofortigen Zusage zur freiwilligen Ausreise (Siehe Bescheid S.4) in Schubhaft genommen wurde. Die belangte Behörde hat in keiner Weise den Paragraph 77, Absatz 3, Z1 FPG in Erwägung gezogen. Wieso die BF nicht, in vom Bundesamt bestimmten Räumlichkeiten Unterkunft nehmen konnte und somit von der Möglichkeit des gelinderten Mittels. Gebrauch machen konnte, ist nicht nachvollziehbar. Auch laut der Bestimmung des Paragraph 77, FPG sprach nichts dagegen, die BF statt in Schubhaft aufzuhalten, sie in bestimmte Räumlichkeiten unterzubringen. Die belangte Behörde jedoch verhängte über sie, die Schubhaft wo sie alleine unter fremden Männern bis zu ihrer Abreise verweilen musste. (…) c. Zur Frage der Kosten Gem § 35 Abs 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gem VwG-Aufwandersatzverordnung zu. (…) wird die Zuerkennunq von Kosten gem VwG-Aufwandersatzverordnuncg beantragt.Gem Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer 3, VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gem VwG-Aufwandersatzverordnung zu. (…) wird die Zuerkennunq von Kosten gem VwG-Aufwandersatzverordnuncg beantragt. (…)“ Die Verwaltungsbehörde legte den Schubhaftakt vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde, aber keine Kosten und führte aus: Die Beschwerdeführerin wurde von 02.04.2014, 15.30 Uhr, bis 03.04.2014, 09.00 Uhr, im Polizeianhaltezentrum St. Pölten in Schubhaft angehalten. Die freiwillige Ausreise erfolgte am 03.04.2014 über den Flughafen Wien-Schwechat. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen: Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Serbien. Sie reiste am 23.03.2014 in den Schengenraum zur zumindest kurzfristigen Arbeitsaufnahme (Verdienst als Reinigungskraft bis € 200) – unter anderem wegen der in Serbien lebenden Kinder – ein, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse in Serbien sehr schlecht sind. Die Beschwerdeführerin wurde am 01.04.2014, gegen 12.00 Uhr, auf dem Betriebsgelände der XXXX von Organen der Finanzpolizei Hollabrunn bei der Durchführung von Reinigungsarbeiten in verschmutzter Arbeitskleidung angetroffen.Die Beschwerdeführerin wurde am 01.04.2014, gegen 12.00 Uhr, auf dem Betriebsgelände der römisch 40 von Organen der Finanzpolizei Hollabrunn bei der Durchführung von Reinigungsarbeiten in verschmutzter Arbeitskleidung angetroffen. Sie verfügte im Zeitpunkt ihrer Festnahme lediglich über € 15,- Barmittel. Ihre Kernfamilie (Tochter, Mutter) lebt in Serbien. In Österreich leben keine Verwandte. Die Beschwerdeführerin ist im Bundesgebiet nicht integriert. Die Beschwerdeführerin zeigte sich im Rahmen ihrer Schubhafteinvernahme äußerst einsichtig und kooperativ: So verzichtete sie auf eine Antragstellung

§ 51Abs.

1 FPG (Unzulässigkeit der Abschiebung) und teilte ausdrücklich mit, dass Ich aus voller Überzeugung freiwillig zurückkehre“ und wies auch extra in diesem Zusammenhang auf das Vorliegen ihres Reisepasses hin – „Einen Reisepass habe ich“.So verzichtete sie auf eine Antragstellung

Paragraph 51, Absatz eins, FPG (Unzulässigkeit der Abschiebung) und teilte ausdrücklich mit, dass Ich aus voller Überzeugung freiwillig zurückkehre“ und wies auch extra in diesem Zusammenhang auf das Vorliegen ihres Reisepasses hin – „Einen Reisepass habe ich“. Nach Kontaktaufnahme der Verwaltungsbehörde mit der LPD Niederösterreich (St. Pölten) leitete der zuständige Beamte den ihm übermittelten Festnahmeauftrag an das PAZ St. Pölten weiter und hielt im entsprechenden Email vom 01.04.2014 unter anderem fest: „(…) Besondere Hinweise für das Einschreiten (keine, Fluchtgefahr, Aggressionshinweise, Krankheiten.... ): keine (…)“ Auch in jenem gegenüber der Beschwerdeführerin am Tag der Inschubhaftnahme auch erlassenen Bescheid, Zahl: 1009389207/ 14507113, vom 02.04.2014, mit welchem eine Rückkehrentscheidung, ein Einreiseverbot und der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erlassen wurde, führt die Behörde zur Begründung der aufschiebenden Wirkung nicht das Bestehen von Fluchtgefahr nach §18 Abs. 2 Z 3 BFA-VG, sondern das öffentliche Interesse … an der sofortigen Ausreise der Beschwerdeführerin an.Auch in jenem gegenüber der Beschwerdeführerin am Tag der Inschubhaftnahme auch erlassenen Bescheid, Zahl: 1009389207/ 14507113, vom 02.04.2014, mit welchem eine Rückkehrentscheidung, ein Einreiseverbot und der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erlassen wurde, führt die Behörde zur Begründung der aufschiebenden Wirkung nicht das Bestehen von Fluchtgefahr nach §18 Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG, sondern das öffentliche Interesse … an der sofortigen Ausreise der Beschwerdeführerin an. Die Beschwerdeführerin erhob kein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid. Die Beschwerdeführerin hat am 02.04.2014 das für die freiwillige Rückkehr nach Serbien notwendige Erhebungsformular ohne aktenmäßig dokumentierte Vorfälle, die auf eine auch nur anfängliche mangelnde Kooperation schließen lassen ausgefüllt und unterfertigt. Die Beschwerdeführerin kehrte am 03.04.2014 im Rahmen der freiwilligen Rückkehrhilfe nach Serbien zurück. Beweiswürdigung: Obige Sachverhaltsfeststellungen zur Identität, den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin, ihrer Einreise, ihrer illegalen Arbeitsaufnahme, der Festnahme und nachfolgenden Inschubhaftnahme sowie nachfolgenden freiwilligen Rückkehr nach Serbien sind unstrittig, wurden auch schon von der Verwaltungsbehörde festgestellt und ergeben sich unzweifelhaft aus der Aktenlage. Strittig war nur die Frage des Vorliegens von Fluchtgefahr und der Sicherungsbedarf; auch wenn die Verwaltungsbehörde unter der Rubrik „D) Beweiswürdigung“ anführt, dass „die von der Behörde getroffenen Feststellungen aus Ihren niederschriftlichen Angaben resultieren“, so lässt sie doch tatsächlich jegliche Auseinandersetzung mit den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Schubhafteinvernahme und ihrem darauffolgendem Verhalten – keine Erhebung eines Rechtsmittels, Kooperation im Zusammenhang mit der Datenerhebung für die beabsichtigte Rückkehrhilfe – vermissen. So hatte die Beschwerdeführerin plausibel ihre wirtschaftliche Notsituation dargestellt, zeigte sich gänzlich einsichtig und hatte nicht einmal ansatzweise irgendetwas vorgebracht, was auf Ausreiseunwilligkeit oder gar Be-/Verhinderung der Rückführung schließen ließe; im Gegenteil: Die Beschwerdeführerin hatte sich ausdrücklich mit der Rückkehr nach Serbien einverstanden erklärt, was auch mit der offensichtlich reibungslos verlaufenen Datenerhebung und dem Hinweis auf das Vorliegen eines Reisepasses übereinstimmt und kann gerade auf der Basis der Angaben im Rahmen der Einvernahme und ihres weiteren Verhaltens nicht der Schluss der Gefahr des Untertauchens gezogen werden. Im Übrigen hatte die Verwaltungsbehörde selbst keinerlei Ungereimtheirten oder gar Widersprüchlichkeiten der Angaben der Beschwerdeführerin angenommen; auch die von der Behörde instruierte LPD Niederösterreich (St. Pölten), die den Festnahmeauftrag weiterleitete, hatte ausdrücklich im Email vom 01.04.2014 das Nichtvorliegen unter anderem von Fluchtgefahr – ein wichtiger Umstand bei der Vollziehung eines Festnahmeauftrages – hingewiesen. Zu guter Letzt sei auch auf die Begründung der Rückkehrentscheidung vom selben Tag der Inschubhaftnahme hingewiesen – die Verwaltungsbehörde hatte im Zusammenhang mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung die Annahme von Fluchtgefahr ausgespart. Der Schubhaftbescheid vermag daher die Gefahr des Untertauchens keinesfalls zu tragen. Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage, der offensichtlich widerspruchsfreien und kooperativen Angaben der Beschwerdeführerin klar war, war von der Durchführung einer Verhandlung Abstand zu nehmen – die Durchführung einer solchen wurde auch nicht von der unterlegenen Verwaltungsbehörde beantragt. Auch gab sie keine entsprechende Stellungnahme ab. Rechtliche Beurteilung: Allgemein:

§ 7Abs.

1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG. (Z. 3).

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG. (Ziffer 3,).

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 11Vw

GVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Paragraph 11, VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt und die angefochten Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt und die angefochten Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

§ 22aAbs.

1 BFA-VG in der im Spruch genannten Fassung hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in der im Spruch genannten Fassung hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn, 1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, 2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder 3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Gegenständlich wurde das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage der Überprüfung des Schubhaftbescheides befasst; die Überprüfung hat sich daher nur auf den gegenständlichen Bescheid zu beziehen.

§ 76Abs. 1 FPG id

F BGBl. I Nr. 144/2013 können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Paragraph 76, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

§ 77Abs. 1 FPG id

F des Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl I Nr. 38/2011 (FrÄG 2011) hat die Behörde bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (FrÄG 2011) hat die Behörde bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, dies wäre bereits aus dem Grund des § 99 Abs. 1 Z 1 von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, dies wäre bereits aus dem Grund des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel, insbesondere die Anordnung,

  1. in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit bei der Behörde zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel, insbesondere die Anordnung,

  1. in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit bei der Behörde zu hinterlegen. Maßgebliche Judikatur zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit f. EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2 Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (Paragraph 76, Absatz eins, 2, oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Schubhaft darf daher stets nur "ultima ratio" sein (VwGH vom 02.08.2013, Zahl 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114), woraus der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0529, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördlichen Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ableitete, "dass die Behörde schon von vornhinein gehalten ist, im Falle der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527).Die Schubhaft darf daher stets nur "ultima ratio" sein (VwGH vom 02.08.2013, Zahl 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114), woraus der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0529, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördlichen Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ableitete, "dass die Behörde schon von vornhinein gehalten ist, im Falle der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). § 60 AVG In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.Paragraph 60, AVG In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Bereits vor dem Hintergrund dieser Bestimmung vermochte der Bescheid schon auf der Tatsachenebene einer näheren Prüfung nicht stand zu halten, was die Annahme von Fluchtgefahr betraf: Die Unterlassung einer ausreichenden Auseinandersetzung den Angaben der Beschwerdeführerin in der Schubhafteinvernahme und ihrem einsichtigen Verhalten unter dem Aspekt des Bestehens von Fluchtgefahr - die Ausführungen zum gelinderen Mittel und der Verneinung desselben sind bloß formalistisch und gerade zu stereotyp und sagen für den gegenständlichen Fall nichts Wesentliches aus - belasten den Schubhaftbescheid mit einem wesentlichen Begründungsmangel Im Sinne des § 60 AVG, der ihn nicht zu einer tragfähigen Säule für die Erlassung der Schubhaft und die darauf aufbauende Anhaltung macht.Die Unterlassung einer ausreichenden Auseinandersetzung den Angaben der Beschwerdeführerin in der Schubhafteinvernahme und ihrem einsichtigen Verhalten unter dem Aspekt des Bestehens von Fluchtgefahr - die Ausführungen zum gelinderen Mittel und der Verneinung desselben sind bloß formalistisch und gerade zu stereotyp und sagen für den gegenständlichen Fall nichts Wesentliches aus - belasten den Schubhaftbescheid mit einem wesentlichen Begründungsmangel Im Sinne des Paragraph 60, AVG, der ihn nicht zu einer tragfähigen Säule für die Erlassung der Schubhaft und die darauf aufbauende Anhaltung macht. Schon deshalb war der Schubhaftbescheid und die darauf aufbauende Anhaltung für rechtswidrig zu erklären. Unabhängig davon aber war nach den aufgrund der eindeutigen Aktenlage sich ergebenden Feststellungen eben keine Fluchtgefahr anzunehmen – sie bereits obige Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung. Aber selbst wenn man einen bestimmten Sicherungsbedarf angenommen hätte, wäre gerade im gegenständlichen Fall die Gefahr des Untertauchens durch die (mögliche) Sicherstellung des Reisepasses kaum zu befürchten gewesen. Diesfalls hätte sich das gelindere Mittel der Anordnung „in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen“ geradezu aufgedrängt. Auch in dieser Hinsicht erweist sich der Schubhaftbescheid als rechtswidrig, damit verbunden aber die darauf basierende Anhaltung bis zum Folgetag der tatsächlichen Rückkehr nach Serbien. Zu Spruchpunkt A) II. (Kostenbegehren): Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. (Kostenbegehren): In der Frage des Kostenanspruches - nur die Beschwerdeführerin begehrte den Ersatz ihrer Aufwendungen - ist § 35 VwGVG die maßgebliche Norm - diese lautet in der im Spruch angeführten Fassung:In der Frage des Kostenanspruches - nur die Beschwerdeführerin begehrte den Ersatz ihrer Aufwendungen - ist Paragraph 35, VwGVG die maßgebliche Norm - diese lautet in der im Spruch angeführten Fassung: § 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG

(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Da die Beschwerdeführerin vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind § 35 Abs. 4 VwGVG iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) in der im Spruch aufgeführten, entscheidungswesentlichen Fassung maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) in der im Spruch aufgeführten, entscheidungswesentlichen Fassung maßgeblich.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:

  1. die Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat; (...)
  2. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. (...)

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden." § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet: 1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro (...) In diesem Sinne war dem Beschwerdeführer Kostenersatz im Umfang des § 35 Abs. 4 VwGVG, § 1 Z 3 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 767,60 Euro zuzusprechen.In diesem Sinne war dem Beschwerdeführer Kostenersatz im Umfang des Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG, Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 767,60 Euro zuzusprechen. Zu Spruchteil B) – Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Das Vorliegen von der Voraussetzungen für die Schubhaft sowie die Verhältnismäßigkeitsprüfung stellen stets auf den konkreten Einzelfall ab, sodass keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W117.2006938.1.00

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