RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2021 GeschäftszahlW131 2192924-1 SpruchW131 2192924-1/11E, W131 2192924-1/11E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend die Beschwerde des durch den Magistrat der Stadt Wien vertretenen XXXX , geb. XXXX , StA.: Afghanistan gegen den Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien Außenstelle Wien (BFA-W-ASt-Wien) vom 08.03.2018, Zl. XXXX , wegen § 3 Asylgesetz 2005, folgenden Beschluss: Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend die Beschwerde des durch den Magistrat der Stadt Wien vertretenen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Afghanistan gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien Außenstelle Wien (BFA-W-ASt-Wien) vom 08.03.2018, Zl. römisch 40 , wegen Paragraph 3, Asylgesetz 2005, folgenden Beschluss: A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Nach Beschwerdeerhebung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung zog der durch die MA 11 des Magistrats der Stadt Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger vertretene minderjährige Beschwerdeführer seine gegen die Nichtzuerkennung von Asyl gemäß § 3 AsylG gerichtete Beschwerde zurück. Nach Beschwerdeerhebung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung zog der durch die MA 11 des Magistrats der Stadt Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger vertretene minderjährige Beschwerdeführer seine gegen die Nichtzuerkennung von Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG gerichtete Beschwerde zurück. Der Kinder- und Jugendhilfeträger Wien wurde zuvor vom BG Leopoldstadt zu 47 PS 138/15k - 18 mit der Obsorge betraut und ist dieser im Akt erliegende Beschluss gemäß telefonischer Auskunft des BG Leopoldstadt, zumal ohnehin unstrittig, noch aufrecht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.