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W131 2192924-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2021 GeschäftszahlW131 2192924-1 SpruchW131 2192924-1/11E, W131 2192924-1/11E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend die Beschwerde des durch den Magistrat der Stadt Wien vertretenen XXXX , geb. XXXX , StA.: Afghanistan gegen den Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien Außenstelle Wien (BFA-W-ASt-Wien) vom 08.03.2018, Zl. XXXX , wegen § 3 Asylgesetz 2005, folgenden Beschluss: Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend die Beschwerde des durch den Magistrat der Stadt Wien vertretenen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Afghanistan gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien Außenstelle Wien (BFA-W-ASt-Wien) vom 08.03.2018, Zl. römisch 40 , wegen Paragraph 3, Asylgesetz 2005, folgenden Beschluss: A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Nach Beschwerdeerhebung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung zog der durch die MA 11 des Magistrats der Stadt Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger vertretene minderjährige Beschwerdeführer seine gegen die Nichtzuerkennung von Asyl gemäß § 3 AsylG gerichtete Beschwerde zurück. Nach Beschwerdeerhebung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung zog der durch die MA 11 des Magistrats der Stadt Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger vertretene minderjährige Beschwerdeführer seine gegen die Nichtzuerkennung von Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG gerichtete Beschwerde zurück. Der Kinder- und Jugendhilfeträger Wien wurde zuvor vom BG Leopoldstadt zu 47 PS 138/15k - 18 mit der Obsorge betraut und ist dieser im Akt erliegende Beschluss gemäß telefonischer Auskunft des BG Leopoldstadt, zumal ohnehin unstrittig, noch aufrecht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (samt Besweiswürdigung) Der Verfahrensgang und insb der Zurückziehung werden als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt; und ergibt sich dieser va aus dem Inhalt des Verfahrensakts W131 2192924-
  2. Zu A) Der VwGH verlangt nach der Zurückziehung von Bescheidbeschwerden vom BVwG in Umsetzung des VwGVG grundsätzlich förmliche Einstellungsbeschlüsse - VwGH Zl Fr 2014/20/0047, was objektiv der Klarstellung der Verfahrenssituation aus Sicht des BVwG gegenüber den Verfahrensbeteiligten dient. Dementsprechend war gegenständlich das Bescheidbeschwerdeverfahren durch den Einzelrichter einzustellen -§ 6 BVwGG. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision war gemäß Art 133 Abs 4 B-VG gegenständlich nicht zuzulassen, weil gegenständlich eine Einzelfallentscheidung auf Basis der gefestigten Rsp des VwGH zur Erforderlichkeit von Einstellungsbeschlüssen zu treffen war.Die Revision war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG gegenständlich nicht zuzulassen, weil gegenständlich eine Einzelfallentscheidung auf Basis der gefestigten Rsp des VwGH zur Erforderlichkeit von Einstellungsbeschlüssen zu treffen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W131.2192924.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.