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{'item': 'W133 2229759-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2021 GeschäftszahlW133 2229759-1 Spruch, W133 2229759-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin stellte am 12.12.2019 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden als „belangte Behörde“ bezeichnet) und legte medizinische Befunde betreffend ihre Lungenerkrankung vor.Die Beschwerdeführerin stellte am 12.12.2019 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2, 14, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden als „belangte Behörde“ bezeichnet) und legte medizinische Befunde betreffend ihre Lungenerkrankung vor. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin und Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstatteten Gutachten vom 30.01.2020 nach der Einschätzungsverordnung wurden zusammengefasst die Funktionseinschränkungen 1.) COPD II, moderate Form/06.06.02/40%, 2.) degenerative Veränderungen HWS, LWS, Hüfte beidseits/02.02.01/20%, 3.) leichte Hypertonie/05.01.01/10% medizinisch festgestellt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% medizinisch beurteilt.Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin und Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstatteten Gutachten vom 30.01.2020 nach der Einschätzungsverordnung wurden zusammengefasst die Funktionseinschränkungen 1.) COPD römisch zwei, moderate Form/06.06.02/40%, 2.) degenerative Veränderungen HWS, LWS, Hüfte beidseits/02.02.01/20%, 3.) leichte Hypertonie/05.01.01/10% medizinisch festgestellt und ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% medizinisch beurteilt. Im Rahmen des Parteiengehörs zu diesem Gutachten erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen das Gutachten. In einer ergänzend eingeholten gutachterlichen Stellungnahme vom 27.02.2020 führte der Amtssachverständige zusammengefasst aus, eine Änderung des Gutachtens werde nicht empfohlen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.02.2020 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ab und stellte fest, dass der Grad ihrer Behinderung 40 v.H. betrage. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtlich unvertretene Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 12.03.2020 fristgerecht die nunmehr zu beurteilende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führt sie darin zusammengefasst aus, im vorliegenden Ermittlungsverfahren sei auf ihre tatsächlichen körperlichen Beschwerden nicht ausreichend eingegangen worden. Wegen der Gastransferstörung bestehe Sauerstoffpflicht. Die Beschwerdeführerin ersuchte um Stattgabe der Beschwerde und Aufnahme in den Kreis der begünstigten Behinderten und um Ausstellung eines Ausweises nach § 29 StVO. Der Beschwerde legte sie medizinische Befunde betreffend ihre Lungenerkrankung vor.Gegen diesen Bescheid erhob die rechtlich unvertretene Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 12.03.2020 fristgerecht die nunmehr zu beurteilende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führt sie darin zusammengefasst aus, im vorliegenden Ermittlungsverfahren sei auf ihre tatsächlichen körperlichen Beschwerden nicht ausreichend eingegangen worden. Wegen der Gastransferstörung bestehe Sauerstoffpflicht. Die Beschwerdeführerin ersuchte um Stattgabe der Beschwerde und Aufnahme in den Kreis der begünstigten Behinderten und um Ausstellung eines Ausweises nach Paragraph 29, StVO. Der Beschwerde legte sie medizinische Befunde betreffend ihre Lungenerkrankung vor. Am 19.03.2020 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Verwaltungsakt vor. Mit Schreiben vom 08.06.2020 veranlasste das Bundesverwaltungsgericht in der Folge auf Grund der gegen das Gutachten erhobenen Einwendungen die neuerliche medizinische Begutachtung der Beschwerdeführerin durch einen Lungenfacharzt. In dem auf Grundlage einer neuerlichen persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstatteten Gutachten des Facharztes für Lungenheilkunde vom 15.07.2020 nach der Einschätzungsverordnung wurden die Funktionseinschränkungen betreffend die Lungenerkrankung der Leidensposition

  1. schwere chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD III) mit sekundärem Lungenemphysem, respiratorischer Insuffizienz und Langzeitsauerstofftherapie seit Anfang 03/2020 06.06.03 70%,
  2. schwere chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD römisch drei) mit sekundärem Lungenemphysem, respiratorischer Insuffizienz und Langzeitsauerstofftherapie seit Anfang 03/2020 06.06.03 70%, oberer Rahmensatz, da eine ständige hochgradige Einschränkung der respiratorischen Leistungsreserven, insbesondere durch das sekundäre Lungenemphysem besteht, welche seit Anfang März 2020 (auf Basis objektiver Messwerte der Blutgasanalyse) einer Langzeitsauerstofftherapie bedarf, zugeordnet. Der Gutachter begründete seine, vom Vorgutachten abweichende Beurteilung ausführlich. Mit Schreiben vom 05.10.2020 räumte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien zu dem Gutachten förmliches Parteiengehör ein. Beide Parteien erstatteten keine Stellungnahme. Das aktuelle lungenfachärztliche Gutachten vom 15.07.2020 wurde von beiden Parteien nicht bestritten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX geboren und ist österreichische Staatsbürgerin. Sie steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 geboren und ist österreichische Staatsbürgerin. Sie steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Die Beschwerdeführerin brachte am 12.12.2019 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten bei der belangten Behörde ein. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als 6 Monate andauern werden:
  4. schwere chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD III) mit sekundärem Lungenemphysem, respiratorischer Insuffizienz und Langzeitsauerstofftherapie seit Anfang 03/2020, mit ständiger hochgradiger Einschränkung der respiratorischen Leistungsreserven, insbesondere durch das sekundäre Lungenemphysem, welche seit Anfang März 2020 (auf Basis objektiver Messwerte der Blutgasanalyse) einer Langzeitsauerstofftherapie bedarf;
  5. schwere chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD römisch drei) mit sekundärem Lungenemphysem, respiratorischer Insuffizienz und Langzeitsauerstofftherapie seit Anfang 03 aus 2020,, mit ständiger hochgradiger Einschränkung der respiratorischen Leistungsreserven, insbesondere durch das sekundäre Lungenemphysem, welche seit Anfang März 2020 (auf Basis objektiver Messwerte der Blutgasanalyse) einer Langzeitsauerstofftherapie bedarf;
  6. Degenerative Veränderungen HWS, LWS, Hüfte beidseits mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades;
  7. Leichte Hypertonie. Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges funktionelles Zusammenwirken besteht. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt seit dem Antragszeitpunkt, somit seit 12.12.2019, 70 v.H. Die Beschwerdeführerin ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Einschätzung und deren wechselseitiger Leidensbeeinflussung werden betreffend das Leiden Nr. 1) die diesbezüglichen Beurteilungen im lungenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 15.07.2020 und betreffend die Leiden Nrn. 2 und 3 die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin und Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.01.2020 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. In dem lungenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 15.07.2020 kommt es in Bezug auf das führende Leiden Nr. 1 nunmehr zu einer, vom Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin und Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.01.2020, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden war, abweichenden Beurteilung. Leiden Nr. 1 wird nunmehr mit einem Einzelgrad der Behinderung von 70% bewertet, sodass sich auch eine entscheidungsmaßgebliche Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 70% ergibt; vgl dazu die nachfolgenden beweiswürdigenden Ausführungen. Der Gutachter begründet diese Beurteilung im Gutachten vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Dieses aktuelle Gutachten wurde von beiden Parteien nicht bestritten. In Bezug auf die Leiden 2 und 3 bleibt es bei der bisherigen, bereits im Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin und Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.01.2020 getroffenen Beurteilung. Das Gutachten vom 30.01.2020 war in Bezug auf die Leiden 2 und 3 nicht substantiiert bestritten worden.In dem lungenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 15.07.2020 kommt es in Bezug auf das führende Leiden Nr. 1 nunmehr zu einer, vom Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin und Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.01.2020, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden war, abweichenden Beurteilung. Leiden Nr. 1 wird nunmehr mit einem Einzelgrad der Behinderung von 70% bewertet, sodass sich auch eine entscheidungsmaßgebliche Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 70% ergibt; vergleiche dazu die nachfolgenden beweiswürdigenden Ausführungen. Der Gutachter begründet diese Beurteilung im Gutachten vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Dieses aktuelle Gutachten wurde von beiden Parteien nicht bestritten. In Bezug auf die Leiden 2 und 3 bleibt es bei der bisherigen, bereits im Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin und Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.01.2020 getroffenen Beurteilung. Das Gutachten vom 30.01.2020 war in Bezug auf die Leiden 2 und 3 nicht substantiiert bestritten worden. Die Beschwerdeführerin gehört ab 12.12.2019 dem Kreis der begünstigten Behinderten an; vgl. dazu die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen. Die Beschwerdeführerin gehört ab 12.12.2019 dem Kreis der begünstigten Behinderten an; vergleiche dazu die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen.
  8. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages sowie die Staatsbürgerschaft ergeben sich aus dem Akteninhalt. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzungen aus. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, gründet sich auf den Sozialversicherungsdatenauszug. Der Gesamtgrad der Behinderung basiert betreffend das Leiden Nr. 1) auf den diesbezüglichen Beurteilungen im lungenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 15.07.2020 und betreffend die Leiden Nrn. 2 und 3 auf den diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin und Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.01.
  9. Darin wird auf die Art der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin, deren Ausmaß und wechselseitiges Zusammenwirken nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachten setzen sich in Bezug auf die jeweiligen Leiden auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden auseinander. Abweichend vom Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin und Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.01.2020, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden war, beurteilt der nunmehr begutachtende Facharzt für Lungenheilkunde das sein Fachgebiet betreffende Leiden 1 als erhebliche Funktionseinschränkung. Er beurteilt vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde und Untersuchungsergebnisse die bestehende Lungenerkrankung als „schwere chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD III) mit sekundärem Lungenemphysem, respiratorischer Insuffizienz und Langzeitsauerstofftherapie seit Anfang 03/2020, mit ständiger hochgradiger Einschränkung der respiratorischen Leistungsreserven, insbesondere durch das sekundäre Lungenemphysem, welche seit Anfang März 2020 (auf Basis objektiver Messwerte der Blutgasanalyse) einer Langzeitsauerstofftherapie bedarf“, ordnet dieses Leiden nachvollziehbar und richtig dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 06.06.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche chronisch obstruktive Lungenerkrankungen schweren Grades mit fortgeschrittener Ventilationsstörung betrifft, zu und beurteilt daher den Einzelgrad der Behinderung für dieses Leiden richtig mit 70%. Der Sachverständige begründet die vom Vorgutachten abweichende Beurteilung nachvollziehbar damit, dass vom Vorgutachter die Lungenfunktionsmessung vom 30.10.2019 nicht korrekt interpretiert worden war, da bereits damals eine COPD III - der FEV1 war mit 47,9% gemessen worden - vorgelegen war. In Übereinstimmung damit ist nunmehr seit Anfang März 2020 bei der Beschwerdeführerin auch bereits eine Langzeitsauerstofftherapie etabliert.Abweichend vom Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin und Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.01.2020, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden war, beurteilt der nunmehr begutachtende Facharzt für Lungenheilkunde das sein Fachgebiet betreffende Leiden 1 als erhebliche Funktionseinschränkung. Er beurteilt vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde und Untersuchungsergebnisse die bestehende Lungenerkrankung als „schwere chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD römisch drei) mit sekundärem Lungenemphysem, respiratorischer Insuffizienz und Langzeitsauerstofftherapie seit Anfang 03 aus 2020,, mit ständiger hochgradiger Einschränkung der respiratorischen Leistungsreserven, insbesondere durch das sekundäre Lungenemphysem, welche seit Anfang März 2020 (auf Basis objektiver Messwerte der Blutgasanalyse) einer Langzeitsauerstofftherapie bedarf“, ordnet dieses Leiden nachvollziehbar und richtig dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 06.06.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche chronisch obstruktive Lungenerkrankungen schweren Grades mit fortgeschrittener Ventilationsstörung betrifft, zu und beurteilt daher den Einzelgrad der Behinderung für dieses Leiden richtig mit 70%. Der Sachverständige begründet die vom Vorgutachten abweichende Beurteilung nachvollziehbar damit, dass vom Vorgutachter die Lungenfunktionsmessung vom 30.10.2019 nicht korrekt interpretiert worden war, da bereits damals eine COPD römisch drei - der FEV1 war mit 47,9% gemessen worden - vorgelegen war. In Übereinstimmung damit ist nunmehr seit Anfang März 2020 bei der Beschwerdeführerin auch bereits eine Langzeitsauerstofftherapie etabliert. Es ist daher in Bezug auf Leiden Nr. 1 eine geänderte Positionsnummer und ein höherer Grad der Behinderung gegenüber dem bekämpften Gutachten anzuwenden. Betreffend die Leiden Nrn. 2 und 3 wurden in der Beschwerde keine substantiierten Einwendungen erhoben und erwiesen sich die diesbezüglichen Beurteilungen und getroffenen Einschätzungen im Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin und Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.01.2020 als nachvollziehbar und richtig, sodass eine neuerliche Begutachtung in Bezug auf diese Funktionseinschränkungen durch das Bundesverwaltungsgericht nicht erforderlich war. Seitens beider Parteien wurde das aktuelle lungenfachärztliche Gutachten nicht bestritten.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG lauten: „Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
  5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. … Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. … Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  6. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  7. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  8. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. …“ Wie oben unter Punkt II.
  1. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung betreffend das Leiden Nr. 1) die diesbezüglichen Beurteilungen im lungenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 15.07.2020 und betreffend die Leiden Nrn. 2 und 3 die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin und Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.01.2020 zu Grunde gelegt, wonach der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin seit dem Antragszeitpunkt 12.12.2019 70% beträgt. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung betreffend das Leiden Nr. 1) die diesbezüglichen Beurteilungen im lungenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 15.07.2020 und betreffend die Leiden Nrn. 2 und 3 die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin und Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.01.2020 zu Grunde gelegt, wonach der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin seit dem Antragszeitpunkt 12.12.2019 70% beträgt. Im Beschwerdefall sind Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG nicht ersichtlich. Im Beschwerdefall sind Ausschlussgründe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG nicht ersichtlich. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger oder diesen nach den Z 1 bis 3 leg.cit. gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, gegeben. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger oder diesen nach den Ziffer eins bis 3 leg.cit. gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, gegeben. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 70 v.H. beträgt und sie ab 12.12.2019 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. In Bezug auf den Beschwerdeeinwand, die Beschwerdeführerin ersuche um Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen), ist sie zum besseren Verständnis darauf hinzuweisen, dass diese Frage im vorliegend zu beurteilenden Verfahren nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides war und daher seitens des Bundesverwaltungsgerichts auch keine Zuständigkeit bestand, die diesbezüglichen Voraussetzungen zu überprüfen. Es besteht jedoch für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, einen entsprechenden Antrag bei der belangten Behörde zu stellen. Im vorliegenden lungenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 15.07.2020 traf der Gutachter zu dieser Frage folgende medizinische Beurteilung: „Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Da eine fortgeschrittene COPD mit ausgeprägtem Lungenemphysem und Langzeitsauerstofftherapie seit Anfang März 2020 vorliegt, weiters eine ständige hochgradige Verminderung der respiratorischen Leistungsreserven gegeben ist, welche durch deutlich herabgesetzte Blutgase dokumentiert ist, sind selbst kurze Anmarschwege im Ausmaß von 300- 400 Metern nicht mehr ohne erhebliche Erschwernis möglich.“In Bezug auf den Beschwerdeeinwand, die Beschwerdeführerin ersuche um Ausstellung eines Ausweises nach Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen), ist sie zum besseren Verständnis darauf hinzuweisen, dass diese Frage im vorliegend zu beurteilenden Verfahren nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides war und daher seitens des Bundesverwaltungsgerichts auch keine Zuständigkeit bestand, die diesbezüglichen Voraussetzungen zu überprüfen. Es besteht jedoch für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, einen entsprechenden Antrag bei der belangten Behörde zu stellen. Im vorliegenden lungenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 15.07.2020 traf der Gutachter zu dieser Frage folgende medizinische Beurteilung: „Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Da eine fortgeschrittene COPD mit ausgeprägtem Lungenemphysem und Langzeitsauerstofftherapie seit Anfang März 2020 vorliegt, weiters eine ständige hochgradige Verminderung der respiratorischen Leistungsreserven gegeben ist, welche durch deutlich herabgesetzte Blutgase dokumentiert ist, sind selbst kurze Anmarschwege im Ausmaß von 300- 400 Metern nicht mehr ohne erhebliche Erschwernis möglich.“ Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere den dort erliegenden medizinischen Befunden, sowie dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten lungenfachärztlichen Sachverständigengutachten. Dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass die belangte Behörde keinen Verhandlungsantrag stellte und mit der Entscheidung der Beschwerde stattgegeben wird -- die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere den dort erliegenden medizinischen Befunden, sowie dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten lungenfachärztlichen Sachverständigengutachten. Dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass die belangte Behörde keinen Verhandlungsantrag stellte und mit der Entscheidung der Beschwerde stattgegeben wird -- die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W133.2229759.1.00

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