RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2021 GeschäftszahlW133 2234170-1 Spruch, W133 2234170-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist seit 19.03.2019 Inhaber eines bis 31.03.2021 befristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) mit der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“. Die Ausstellung dieses Behindertenpasses erfolgte nach Einholung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 15.03.
- Die Funktionseinschränkungen wurden im damaligen Gutachten den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Position GdB % 1 Zustand nach schwerem Polytrauma und gedecktem Schädel-Hirntrauma mit noch bestehendem leichtgardigen organischen Psychosyndrom und Peronaeusläsion links Unterer Rahmensatz, da berufliche Rehabilitation möglich und ohne Gehhilfe mobil 04.01.02 50 2 Beinverkürzung links 3 cm 02.05.01 10 zugeordnet und nach der Anlage zur Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt. Begründend wurde ausgeführt, Leiden 1 werde durch Leiden 2 nicht erhöht, da dieses von zu geringer funktioneller Relevanz sei. Es wurde eine Nachuntersuchung für 03/2021 empfohlen, da Leiden 1 besserungsfähig sei. Es wurde des Weiteren festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.zugeordnet und nach der Anlage zur Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt. Begründend wurde ausgeführt, Leiden 1 werde durch Leiden 2 nicht erhöht, da dieses von zu geringer funktioneller Relevanz sei. Es wurde eine Nachuntersuchung für 03 aus 2021, empfohlen, da Leiden 1 besserungsfähig sei. Es wurde des Weiteren festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Am 03.02.2020 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass. Er legte diesem Antrag ein Ärztliches Attest eines näher genannten Arztes für Allgemeinmedizin bei. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.02.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, aktuelle fachärztliche Befunde nachzureichen. Mit E-Mailnachricht vom 03.03.2020 übermittelte der Beschwerdeführer abermals das bereits mit dem Antrag vorgelegte Ärztliche Attest eines näher genannten Arztes für Allgemeinmedizin. In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten jener Ärztin für Allgemeinmedizin ein, welche bereits das Vorgutachten vom 15.03.2019 erstellt hatte. In diesem Gutachten vom 05.06.2020 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Position GdB % 1 Zustand nach schwerem Polytrauma und gedecktem Schädel-Hirntrauma mit leichtgradigem organischen Psychosyndrom und diskreter Fußheberschwäche links Unterer Rahmensatz, da berufliche Rehabilitation möglich und ohne Gehhilfe mobil 04.01.02 50 2 Beinverkürzung links 3 cm 02.05.01 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung neuerlich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt. Begründend führte die Gutachterin aus, Leiden 1 werde durch Leiden 2 nicht erhöht, da dieses von zu geringer funktioneller Relevanz sei. Im Vergleich zum Vorgutachten seien die Leiden 1 und 2 unter Berücksichtigung der angeführten Beschwerden gleichbleibend. Es wurde wiederum eine Nachuntersuchung für 03/2021 empfohlen, da Leiden 1 besserungsfähig sei. Zur Nachuntersuchung sei ein aktueller neurologischer Befund mitzubringen. Es wurde des Weiteren festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung neuerlich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt. Begründend führte die Gutachterin aus, Leiden 1 werde durch Leiden 2 nicht erhöht, da dieses von zu geringer funktioneller Relevanz sei. Im Vergleich zum Vorgutachten seien die Leiden 1 und 2 unter Berücksichtigung der angeführten Beschwerden gleichbleibend. Es wurde wiederum eine Nachuntersuchung für 03 aus 2021, empfohlen, da Leiden 1 besserungsfähig sei. Zur Nachuntersuchung sei ein aktueller neurologischer Befund mitzubringen. Es wurde des Weiteren festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Mit Schreiben vom 08.06.2020 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 05.06.2020 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.Mit Schreiben vom 08.06.2020 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 05.06.2020 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt. Der Beschwerdeführer brachte innerhalb der ihm dafür eingeräumten Frist keine Stellungnahme ein. Daher wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 13.07.2020 der Antrag des Beschwerdeführers vom 03.02.2020 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass abgewiesen. Es wurde ausgeführt, dass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten sei. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis der ärztlichen Begutachtung, wonach der Grad der Behinderung weiterhin 50 v.H. betrage. Mit E-Mailnachricht vom 14.08.2020 brachte der Beschwerdeführer ohne Vorlage neuer Beweismittel fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bei der belangten Behörde ein. Darin bringt er vor, dass der Bescheid auf unrichtigen, unvollständigen und widersprüchlichen Feststellungen basiere. Eine Stellungnahme zum Ermittlungsverfahren habe nicht abgegeben werden können, da ihm dieses zu spät zugegangen sei. Darüber hinaus habe es wenig Sinn gemacht, der Erstbehörde und deren Gutachterin die unrichtigen Befunde und Schlussfolgerungen vorzuhalten, da diese erfahrungsgemäß kaum Bereitschaft zeigen würden, eigene Fehleinschätzungen einzugestehen und zu korrigieren. Das Sachverständigengutachten, auf welches sich der Bescheid stütze, gebe leider nur unvollständig die Beschwerden wieder, die er seit dem Unfall habe und auch bei der Untersuchung am 04.06.2020 angegeben habe. Beim Gehen (nicht nur beim „schnell Gehen" wie im Gutachten angeführt) habe er immer Schmerzen; auch der Druckschmerz im Becken und Oberschenkel links trete oft schon nach 50 bis 100 Metern auf, wobei er unter „längere Gehstrecke" Strecken von mehr als 100 m gemeint habe. Im Gutachten seien seine diesbezüglichen Angaben somit nicht richtig wiedergegeben worden. Auch die krampfartigen, sehr schmerzhaften Beschwerden im linken Unterschenkel seien zwar im Befund angeführt worden, bei den Schlussfolgerungen im Gutachten würden sie jedoch - so wie alle anderen Beschwerden - mit Stillschweigen übergangen werden. So heiße es dort plötzlich, es lägen keine Funktionsbeeinträchtigungen vor und er könne „kurze Wegstrecken von etwa 300 - 400 m zurücklegen". Das seien vollkommen unrichtige, aus der Luft gegriffene Einschätzungen der Gutachterin, die durch nichts belegt und unrichtig seien. Dass Strecken unter erheblichen Schmerzen zurückgelegt werden müssen, könne nicht dem Sinn des Gesetzes entsprechen. Es entspreche auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass öffentliche Verkehrsmittel immer unter 400 m zu erreichen wären, das sei eine Fiktion. Abgesehen davon, dass er meist schon nach 50 -100 m zunehmende Schmerzen beim Gehen habe. Diese würden dann noch früher und heftiger eintreten, wenn er etwas zu tragen habe (beispielsweise Einkäufe). Aus der Tatsache, dass er nicht ständig, sondern fallweise (aber insgesamt doch oft) Schmerzmittel einnehme, schließe die Sachverständige, dass „Beschwerden nicht permanent in hohem Ausmaß bestehen würden". Sie lasse dabei außer Acht, dass er deshalb keine permanenten Schmerzmittel nehme, da diese Nebenwirkungen und Langzeitschäden mit sich bringen würden (von Übelkeit bis zu neurologischen Ausfällen), die mitunter noch schwerere Funktionsbeeinträchtigungen verursachen würden als seine Schmerzen. Seine Schmerzen bei Bewegungen, die dazu führen würden, dass er derzeit schon um 5 Uhr früh mit dem Zug nach Wien fahren müsse, da er unbedingt einen Sitzplatz brauche, da er so langes Stehen nicht durchhalte, und die späteren Züge und die anderen „Öffis“ meist überfüllt seien, all das habe - obwohl von ihm wahrheitsgemäß berichtet - keinen Eingang in Befund und Gutachten gefunden. Auf die medizinische Befürwortung eines Parkausweises durch seinen Hausarzt gehe das Gutachten und auch der Bescheid mit keinem Wort ein. Die „Schlussfolgerungen" der Ärztin seien somit fern jeder medizinischen Realität und als Entscheidungsgrundlage des Bescheides nicht geeignet. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 19.08.2020 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Eine telefonische Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes bei der belangten Behörde am 27.08.2020 ergab, dass weder ein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“, noch ein diesbezügliches offenes Verfahren vorliegen würden. Ebenso habe es keine entsprechende Bescheiderlassung gegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die belangte Behörde stellte dem Beschwerdeführer am 19.03.2019 einen bis 31.03.2021 befristeten Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. aus. Am 03.02.2020 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
- Zustand nach schwerem Polytrauma und gedecktem Schädel-Hirntrauma mit leichtgradigem organischen Psychosyndrom und diskreter Fußheberschwäche links, berufliche Rehabilitation möglich, ohne Gehhilfe mobil;
- Beinverkürzung links 3 cm. Das führende Leiden 1 wird durch das Leiden 2 nicht erhöht, da dieses von zu geringer funktioneller Relevanz ist. Der Zustand des Beschwerdeführers stellt sich im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2019 unter Berücksichtigung der angeführten Beschwerden gleichbleibend dar. Im März 2021 wird beim Beschwerdeführer eine Nachuntersuchung durchzuführen sein, da das Leiden 1 besserungsfähig ist. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 05.06.2020 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt weiterhin 50 v.H. Es wurden im Rahmen der Beschwerde keine Befunde vorgelegt bzw. nachgereicht, die weitere oder höhere Funktionseinschränkungen als im Gutachten vom 05.06.2020 bereits medizinisch festgestellt wurden, belegen würden; diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu dem im Jahr 2019 befristet ausgestellten Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. sowie zur gegenständlichen Antragstellung auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus. Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem seitens der belangten Behörde eingeholten Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 05.06.
- In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, welche auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden basieren, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Im Vorgutachten aus dem Jahr 2019 wurde als führendes Leiden des Beschwerdeführers ein "Zustand nach schwerem Polytrauma und gedecktem Schädel-Hirntrauma mit noch bestehendem leichtgardigen organischen Psychosyndrom und Peronaeusläsion links" nach der Positionsnummer 04.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche cerebrale Lähmungen mittleren Grades betrifft, mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. eingestuft. Begründend wurde von der beigezogenen Gutachterin, welche auch das gegenständliche Gutachten vom 05.06.2020 erstellt hat, ausgeführt, dass der untere Rahmensatz dieser Positionsnummer herangezogen worden sei, da dem Beschwerdeführer eine berufliche Rehabilitation möglich und er ohne Gehhilfe mobil ist. Gegenständlich wurde als führendes Leiden entsprechend den festgestellten Funktionseinschränkungen unter dem Leidenszustand 1 abermals ein "Zustand nach schwerem Polytrauma und gedecktem Schädel-Hirntrauma mit leichtgradigem organischen Psychosyndrom und diskreter Fußheberschwäche links" nach der Positionsnummer 04.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. eingestuft. Diese Einstufung wurde wiederum damit begründet, dass dem Beschwerdeführer eine berufliche Rehabilitation möglich ist und er ohne Gehhilfe mobil ist. Da vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Neufestsetzungsverfahren keine medizinischen Befunde vorgelegt wurden, aus welchen sich ergeben hätte, dass eine Verschlechterung des Leidens 1 eingetreten ist, ist die Feststellung der Sachverständigen, dass das Leiden 1 unter Berücksichtigung der angeführten Beschwerden gleichbleibend ist, nicht zu beanstanden. Auch wurden vom Beschwerdeführer in der erhobenen Beschwerde keinerlei Einwendungen gegen die gleichbleibende Einstufung des führenden Leidens erhoben. Auch das Leiden 2 „Beinverkürzung links 3 cm“ wurde von der Gutachterin im Vorgutachten aus dem Jahr 2019 und im gegenständlich eingeholten Gutachten vom 05.06.2020 zutreffend unter der Positionsnummer 02.05.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingestuft. Es handelt sich dabei um einen fixen Richtsatz für eine Beinverkürzung von bis zu 3 cm. Zusammengefasst hat die beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin somit richtigerweise festgestellt, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2019 unter Berücksichtigung der angeführten Beschwerden unverändert darstellt. Die Feststellung der Sachverständigen, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 nicht erhöht wird, da dieses von zu geringer funktioneller Relevanz ist, ist nicht zu beanstanden. Bei Leiden 2 handelt es sich lediglich um ein geringgradiges Leiden, welches sich auf eine andere Funktionsbeeinträchtigung nicht besonders nachteilig iSd § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung auswirkt. Die Feststellung der Sachverständigen, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 nicht erhöht wird, da dieses von zu geringer funktioneller Relevanz ist, ist nicht zu beanstanden. Bei Leiden 2 handelt es sich lediglich um ein geringgradiges Leiden, welches sich auf eine andere Funktionsbeeinträchtigung nicht besonders nachteilig iSd Paragraph 3, Absatz 3, der Einschätzungsverordnung auswirkt. Im März 2021 wird beim Beschwerdeführer eine Nachuntersuchung durchzuführen sein, da das Leiden 1 besserungsfähig ist. Betreffend die angeordnete Nachuntersuchung wurde vom Beschwerdeführer in der gegenständlich erhobenen Beschwerde keinerlei Vorbringen erstattet. Die in der Beschwerde vorgebrachten Schmerzempfindungen wurden bereits im Rahmen der Statuserhebung im Zuge der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.06.2020 sowie bei der Erstellung des Gutachtens im Rahmen der vorzunehmenden Einstufungen nach den Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung mitberücksichtigt. Aus dem Sachverständigengutachten geht diesbezüglich auch hervor, dass der Beschwerdeführer bei seiner persönlichen Untersuchung angab, insbesondere unter Schmerzen in der linken Hüfte und im linken Oberschenkel zu leiden (vgl. dazu den Punkt „Derzeitige Beschwerden“). Eine Bedarfsmedikation ist zur Behandlung der Beschwerden etabliert. Höhergradige Schmerzzustände sind weder aus der Medikation noch aus dem klinischen Status, insbesondere dem Gangbild („Gesamtmobilität – Gangbild: … Das Gangbild ohne Schuhausgleich linkshinkend (BLD links 3cm), normalschrittig und flüssig, Einbeinstand beidseits ohne Anhalten möglich, links jedoch nur kurz, Zehen- und Fersengang beidseits durchführbar“), ableitbar. Den vorliegenden Schmerzen wurde im Rahmen der Beurteilung daher in entsprechender Höhe Rechnung getragen.Die in der Beschwerde vorgebrachten Schmerzempfindungen wurden bereits im Rahmen der Statuserhebung im Zuge der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.06.2020 sowie bei der Erstellung des Gutachtens im Rahmen der vorzunehmenden Einstufungen nach den Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung mitberücksichtigt. Aus dem Sachverständigengutachten geht diesbezüglich auch hervor, dass der Beschwerdeführer bei seiner persönlichen Untersuchung angab, insbesondere unter Schmerzen in der linken Hüfte und im linken Oberschenkel zu leiden vergleiche dazu den Punkt „Derzeitige Beschwerden“). Eine Bedarfsmedikation ist zur Behandlung der Beschwerden etabliert. Höhergradige Schmerzzustände sind weder aus der Medikation noch aus dem klinischen Status, insbesondere dem Gangbild („Gesamtmobilität – Gangbild: … Das Gangbild ohne Schuhausgleich linkshinkend (BLD links 3cm), normalschrittig und flüssig, Einbeinstand beidseits ohne Anhalten möglich, links jedoch nur kurz, Zehen- und Fersengang beidseits durchführbar“), ableitbar. Den vorliegenden Schmerzen wurde im Rahmen der Beurteilung daher in entsprechender Höhe Rechnung getragen. Insoweit in der Beschwerde in zentraler inhaltlicher Hinsicht die Qualität der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.06.2020 (das Sachverständigengutachten gebe die bei der Untersuchung angegebenen Beschwerden nur unvollständig wieder; etliche der vorliegenden Beschwerden seien im Sachverständigengutachten stillschweigend übergangen worden) bemängelt und versucht wird, die fachliche Eignung sowie die Objektivität der im gegenständlichen Verfahren beigezogenen medizinischen Sachverständigen in Frage zu stellen (so führt der Beschwerdeführer in der Beschwerde aus, dass es wenig Sinn gemacht habe, der Erstbehörde und deren Gutachterin die unrichtigen Befunde und Schlussfolgerungen im Rahmen einer Stellungnahme zum Parteiengehör vorzuhalten, da diese erfahrungsgemäß kaum Bereitschaft zeigen würden, eigene Fehleinschätzungen einzugestehen und zu korrigieren), ist darauf hinzuweisen, dass sich dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen lassen, dass beim Beschwerdeführer keine fachgerechte bzw. zu nicht zutreffenden Untersuchungsergebnissen führende Untersuchung durchgeführt worden wäre und ergibt sich eine solche Annahme auch nicht aus den diesbezüglich nicht ausreichend substantiierten und auch nicht belegten Vorbringen in der Beschwerde; im Übrigen ist es im gegenständlichen Verfahren auch nicht Aufgabe der medizinischen Sachverständigen, dem Antragsteller eine medizinische Betreuung bzw. Behandlung zukommen zu lassen, sondern im Rahmen eines objektiv zu erstellenden medizinischen Sachverständigengutachtens eine Einstufung der bestehenden Funktionseinschränkungen auf Grundlage der anzuwendenden Normen (im gegenständlichen Fall jenen der Anlage zur Einschätzungsverordnung) vorzunehmen. Letztlich ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass der Beschwerdeführer eine Untersuchung durch die im gegenständlichen Verfahren beigezogenen Gutachterin selbst gewünscht hat. So ist der E-Mailnachricht, welche der Beschwerdeführer im Rahmen der gegenständlichen Antragstellung an die belangte Behörde gesandt hat, vom 03.02.2020 folgende Passage zu entnehmen: „Termine bitte immer nur montags bei Frau Dr. B (da sie bereits meinen Fall kennt und die erste Feststellung machte)“. Zu den Ausführungen in der Beschwerde bezüglich der (Nicht-)Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in dem Behindertenpass bzw. auf die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b StVO (Parkausweis) wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Zu den Ausführungen in der Beschwerde bezüglich der (Nicht-)Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in dem Behindertenpass bzw. auf die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29, b StVO (Parkausweis) wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Die dokumentierten Funktionseinschränkungen sind in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Status somit vollumfänglich - soweit ein einschätzungsrelevantes Leiden vorliegt - berücksichtigt worden. Aufgrund des festgestellten Ausmaßes der Funktionseinschränkungen war zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung nicht möglich. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen seiner Beschwerde keine Beweismittel vor, die dem Gutachtensergebnis widersprechen würden. Er ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer legte im Rahmen seiner Beschwerde keine Beweismittel vor, die dem Gutachtensergebnis widersprechen würden. Er ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 05.06.
- Dieses Gutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder ...
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. ... § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.,
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung:Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, lautet in der geltenden Fassung: "Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine." Wie oben unter Punkt II.
- ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 05.06.2020 zu Grunde gelegt, wonach zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden vom Beschwerdeführer keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, das Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 05.06.2020 zu Grunde gelegt, wonach zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden vom Beschwerdeführer keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, das Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 05.06.2020 ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 05.06.2020 ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht. Da keine maßgebliche Verschlechterung des Gesamtleidenszustandes des Beschwerdeführers objektiviert werden konnte und weiterhin ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurde, liegen die Voraussetzungen für die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren objektivierten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren objektivierten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Insoweit die Beschwerde auf die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass bzw. auf die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen) abzielt, ist darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Bescheid keinen diesbezüglichen Abspruch enthält. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich bei der belangten Behörde keine entsprechenden Anträge gestellt. Diese Fragen sind daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Insoweit die Beschwerde auf die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass bzw. auf die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen) abzielt, ist darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Bescheid keinen diesbezüglichen Abspruch enthält. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich bei der belangten Behörde keine entsprechenden Anträge gestellt. Diese Fragen sind daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sollte der Beschwerdeführer einen Ausweis gemäß § 29b StVO (Parkausweis) erlangen wollen, müsste er in weiterer Folge einen entsprechenden Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in dem Behindertenpass bei der belangten Behörde stellen. Sollte der Beschwerdeführer einen Ausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) erlangen wollen, müsste er in weiterer Folge einen entsprechenden Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in dem Behindertenpass bei der belangten Behörde stellen. Im gegenständlichen Fall wurde die Frage des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen, deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder von der belangten Behörde, noch vom Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung beantragt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).Im gegenständlichen Fall wurde die Frage des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen, deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder von der belangten Behörde, noch vom Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung beantragt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W133.2234170.1.00