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{'item': 'W133 2236922-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2021 GeschäftszahlW133 2236922-1 Spruch, W133 2236922-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Nata

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 16.09.2020 stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40% neu fest. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.10.2020 zugestellt. Mit Schreiben vom 04.11.2020 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, er erhebe Einspruch gegen den festgestellten Grad der Behinderung. Am 16.11.2020 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht dieses Schreiben sowie den Verwaltungsakt vor. Mit Schreiben vom 27.11.2020 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Mängelbehebungsauftrag an den Beschwerdeführer. Darin wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die mangelnde Bescheid- und Behördenbezeichnung, die mangelnden Beschwerdegründe und ein Beschwerdebegehren zu verbessern. Es wurde ihm ausdrücklich zur Kenntnis gebracht, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs.3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde.Mit Schreiben vom 27.11.2020 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Mängelbehebungsauftrag an den Beschwerdeführer. Darin wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die mangelnde Bescheid- und Behördenbezeichnung, die mangelnden Beschwerdegründe und ein Beschwerdebegehren zu verbessern. Es wurde ihm ausdrücklich zur Kenntnis gebracht, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde gemäß Paragraph 9, VwGVG, Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werde. Der Beschwerdeführer ließ dieses Schreiben unbeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Mit Bescheid vom 16.09.2020 stellte die belangte Behörde den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers neu fest. Mit Schreiben vom 04.11.2020 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, er erhebe Einspruch gegen den festgestellten Grad der Behinderung. Dieses von der Behörde als Beschwerde vorgelegte Schreiben des Beschwerdeführers weist nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 VwGVG) auf, insbesondere werden der angefochtene Bescheid und die belangte Behörde nicht bezeichnet, es werden keine Gründe dargetan, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und es wird kein Beschwerdebegehren formuliert.Dieses von der Behörde als Beschwerde vorgelegte Schreiben des Beschwerdeführers weist nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 VwGVG) auf, insbesondere werden der angefochtene Bescheid und die belangte Behörde nicht bezeichnet, es werden keine Gründe dargetan, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und es wird kein Beschwerdebegehren formuliert. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer daher mit Verfügung vom 27.11.2020, zugestellt durch persönliche Übernahme am 02.12.2020, einen entsprechenden Mängelbehebungsauftrag. Der Beschwerdeführer ist dem Auftrag zur Behebung der Mängel seiner Eingabe nicht nachgekommen.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden zweifelsfreien Akteninhalt.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Zurückweisung der Beschwerde § 9 Abs. 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest.Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest. Eine solche hat demnach zu enthalten:
  4. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  5. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  6. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  7. das Begehren und
  8. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
  9. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,,
  10. die Bezeichnung der belangten Behörde,,
  11. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,,
  12. das Begehren und,
  13. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153; 14.10.2013, 2013/12/0079).Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153; 14.10.2013, 2013/12/0079). In dem vorliegenden, als „Beschwerde“ vorgelegten Schreiben des Beschwerdeführers vom 04.11.2020 wurde weder der Bescheid bezeichnet, gegen welchen Beschwerde erhoben wurde, noch die belangte Behörde bezeichnet. Es fehlen weiters die Gründe, auf welchen sich die behauptete Rechtswidrigkeit stützt, und ein Begehren. Im Schreiben vom 04.11.2020 bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, er erhebe Einspruch gegen den festgestellten Grad der Behinderung. Dieses zusammengefasst wiedergegebene Vorbringen kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes somit nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden. Dem Beschwerdeführer wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2020, zugestellt durch persönliche Übernahme am 02.12.2020, ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. Es wurde ihm auch ausdrücklich zur Kenntnis gebracht, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs.3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen wird.Dem Beschwerdeführer wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2020, zugestellt durch persönliche Übernahme am 02.12.2020, ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. Es wurde ihm auch ausdrücklich zur Kenntnis gebracht, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde gemäß Paragraph 9, VwGVG, Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen wird. Da der Beschwerdeführer die ihm gesetzte Frist zur Behebung der seiner Eingabe anhaftenden Mängel ungenutzt verstreichen ließ, war die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu Spruchpunkt B: Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W133.2236922.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.