RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2021 GeschäftszahlW137 2227983-13 SpruchW137 2227983-13/15E, W137 2227983-13/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgerich
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF) reiste rechtswidrig ins Bundesgebiet ein und stellte am 27.05.2013 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) vom 18.07.2014 vollinhaltlich abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2015 als unbegründet abgewiesen.
- Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 15.03.2016 einen (ersten) Asyl-Folgeantrag. Der BF blieb unentschuldigt der Ladung für eine Einvernahme durch das Bundesamt am 20.04.2016 fern. Auch den neuerlichen Ladungen für 10.05.2016 und 18.05.2016 blieb der BF unentschuldigt fern und teilte jeweils nachträglich durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit, dass es ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht möglich gewesen sei, der Ladung Folge zu leisten.
- Mit Ladungsbescheid des Bundesamtes vom 01.06.2016 wurde der BF für den 14.06.2016 geladen. Zugleich wurde die rechtsfreundliche Vertretung aufgefordert, den Aufenthaltsort des BF bekanntzugeben und etwaige medizinische Unterlagen binnen einer Woche vorzulegen. Am 12.06.2016 wurde von Seiten des rechtsfreundlichen Vertreters erklärt, dass die medizinischen Unterlagen nachgereicht würden. Zum Aufenthaltsort des BF wurde nur ausgeführt, dass sich der BF bemühen würde, außerhalb Klagenfurts medizinische Hilfe zu finden. Die gegen diesen Ladungsbescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2016 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass der BF einen Hinderungsgrund für das Erscheinen zu der Einvernahme nicht glaubhaft dargelegt bzw. bescheinigt hat. Es wurde festgestellt, dass der BF seinen Mitwirkungswirkungspflichten im Asylverfahren nicht nachgekommen war.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.08.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.03.2016 vollinhaltlich abgewiesen und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei und keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.09.2017 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes mit zwölf Monaten befristet wurde.
- Am 28.12.2017 stellte der BF einen weiteren Asyl-Folgeantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.03.2018 vollinhaltlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2018 als unbegründet abgewiesen.
- Am 03.01.2020 wurde der BF im Rahmen von Suchtgiftermittlungen in seinem Wohnhaus nach Erlassung eines Festnahmeauftrages festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Im Rahmen einer Einvernahme durch das Bundesamt gab der BF im Wesentlichen an, er habe eine Wohnsitzauflage im Jahre 2018 nicht beachtet, da er seinen Arzt in Klagenfurt habe und nicht weggehen habe wollen. Er habe keine Dokumente und sei illegal im Lande. Er habe mentale Probleme sowie eine Erkältung und nehme das Medikament Trittico Retart 75 gegen seine Depressionen. Er wolle in Österreich bleiben und nicht nach Nigeria zurückgehen. Er habe hier eine Arbeit, er verkaufe Zeitungen. Aufgrund seiner Krankheit habe er bisher nicht in Erwägung gezogen, nach Nigeria zurückzukehren. In Nigeria habe er niemanden. Er wolle nicht nach Nigeria zurück, er werde in Österreich bleiben, was immer auch passiere. Er werde unter keinen Umständen nach Nigeria zurückgehen.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.01.2020 wurde über den BF die gegenständliche Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt, seither wird er in Schubhaft angehalten.
- Am 04.01.2020 stellte der BF einen weiteren (dritten) Asyl-Folgeantrag (insgesamt vierter Antrag auf internationalen Schutz). Am selben Tage wurde seitens des Bundesamtes ein Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG aufgenommen und umfassend begründet, dass davon auszugehen sei, dass der nunmehrige Folgeantrag ausschließlich in Verzögerungsabsicht gestellt worden sei.
- Am 04.01.2020 stellte der BF einen weiteren (dritten) Asyl-Folgeantrag (insgesamt vierter Antrag auf internationalen Schutz). Am selben Tage wurde seitens des Bundesamtes ein Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG aufgenommen und umfassend begründet, dass davon auszugehen sei, dass der nunmehrige Folgeantrag ausschließlich in Verzögerungsabsicht gestellt worden sei.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.01.2020 wurde dieser Asylfolgeantrag des BF vom 04.01.2020 wegen entschiedener Sache vollinhaltlich zurückgewiesen und auch sonst kein Aufenthaltstitel gewährt. Gegen den BF wurde neuerlich eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen, ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Dieser Bescheid erwuchs mangels Einbringung einer Beschwerde in Rechtskraft.
- Am 24.01.2020 brachte der BF durch seine bevollmächtigte Vertreterin eine Beschwerde gegen die Anordnung der Schubhaft und Anhaltung in Schubhaft (durch den bevollmächtigten Verein LEGAL FOCUS mittels Telefax) ein. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2020, W171 2227983-1/9E, abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft gegeben sind.
- Auf Grund einer am 04.02.2020 neuerlich erhobenen Schubhaftbeschwerde stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.02.2020 fest, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen.
- Am 04.07.2020 stellte der BF einen weiteren – insgesamt fünften – Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt stellte daraufhin dem Beschwerdeführer am 04.07.2020 einen ausführlich begründeten Aktenvermerk nach § 76 Abs. 6 FPG zur Aufrechterhaltung der Schubhaft zu.
- Am 04.07.2020 stellte der BF einen weiteren – insgesamt fünften – Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt stellte daraufhin dem Beschwerdeführer am 04.07.2020 einen ausführlich begründeten Aktenvermerk nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG zur Aufrechterhaltung der Schubhaft zu.
- Mit Schriftsatz vom 31.07.2020 erhob der BF neuerlich Beschwerde gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.08.2020, W117 2227983-7/12E, als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
- Der fünfte Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.07.2020 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.08.2020 vollinhaltlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2020 abgewiesen.
- Von der nigerianischen Vertretungsbehörde wurde der BF am 22.10.2020 neuerlich befragt. Dabei behauptete der BF krank zu sein und machte keinerlei Angaben zu den an ihn gerichteten Fragen. Ein bis 30.12.2020 gültiges Heimreisezertifikat für den BF wurde ausgestellt und es war geplant, ihn am 12.11.2020 nach Nigeria abzuschieben. Unter diesen Vorzeichen erfolgte mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2020 eine neuerliche Bestätigung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft.
- Der BF verweigerte den für die Abschiebung erforderlichen Covid 19 Test im PAZ mehrfach und konnte daher nicht mit dem organisierten Charterflug abgeschoben werden.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2020 wurde erneut festgestellt, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
- Am 20.11.2020 stellte der BF seinen mittlerweile sechsten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Diesen begründete er in der Erstbefragung am 21.11.2020 mit „Ich habe gehört, dass Nigerianer die abgeschoben werden, in Nigeria inhaftiert und dann geschlagen werden.“ – das habe er vor einer Woche erfahren. Das Bundesamt stellte mit Aktenvermerk vom 22.11.2020 gemäß § 76 Abs. 6 FPG fest, dass Gründe für die Annahme bestehen, dass der BF den Asylantrag ausschließlich in Verzögerungs- bzw. Missbrauchsabsicht gestellt hat, weshalb die Schubhaft aufrechterhalten werde. Dieser Aktenvermerk wurde dem BF am selben Tag nachweislich zugestellt.
- Am 20.11.2020 stellte der BF seinen mittlerweile sechsten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Diesen begründete er in der Erstbefragung am 21.11.2020 mit „Ich habe gehört, dass Nigerianer die abgeschoben werden, in Nigeria inhaftiert und dann geschlagen werden.“ – das habe er vor einer Woche erfahren. Das Bundesamt stellte mit Aktenvermerk vom 22.11.2020 gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG fest, dass Gründe für die Annahme bestehen, dass der BF den Asylantrag ausschließlich in Verzögerungs- bzw. Missbrauchsabsicht gestellt hat, weshalb die Schubhaft aufrechterhalten werde. Dieser Aktenvermerk wurde dem BF am selben Tag nachweislich zugestellt.
- Am 06.12.2020 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt neuerlich zur amtswegigen Prüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 18.12.2020, W250 2227983-12/2E, erneut die Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft bestätigt.
- Am 06.12.2020 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt neuerlich zur amtswegigen Prüfung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 18.12.2020, W250 2227983-12/2E, erneut die Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft bestätigt.
- Mit Vorlageschreiben vom 05.01.2021 übermittelte das Bundesamt den Verwaltungsakt erneut zur amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß §22a Abs. 4 BFA-VG an das Bundesverwaltungsgericht. In einer ausführlichen Stellungnahme wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer für den kommenden Charter (Jänner 2021) gebucht sei und eine Neuausstellung des HRZ fristgerecht erfolgen werde. Der Beschwerdeführer habe aus dem Stande der Schubhaft laufend missbräuchliche Asylfolgeanträge gestellt.
- Mit Vorlageschreiben vom 05.01.2021 übermittelte das Bundesamt den Verwaltungsakt erneut zur amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß §22a Absatz 4, BFA-VG an das Bundesverwaltungsgericht. In einer ausführlichen Stellungnahme wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer für den kommenden Charter (Jänner 2021) gebucht sei und eine Neuausstellung des HRZ fristgerecht erfolgen werde. Der Beschwerdeführer habe aus dem Stande der Schubhaft laufend missbräuchliche Asylfolgeanträge gestellt.
- Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dieses Schreiben sowohl dem Beschwerdeführer (persönlich im Polizeianhaltezentrum) als auch seiner bevollmächtigten Vertreterin RA Mag. Eva VELIBEYOGLU im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs am 05.01.2021 zur Stellungnahme. Am 07.01.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein e-mail des (ebenfalls zur Vertretung bevollmächtigten) Vereins LEGAL FOCUS ein, dass dieser als „Stellungnahme“ bezeichnete. Der Verein gab an, dass ihm eine Einbringung „nur per e-mail möglich“ sei und „falls dies nicht genügen würdewird gebeten (d)ass das BVwG hierzu sich äußert“.
- Am 07.01.2021 wurde der Beschwerdeführer bezüglich seines fünften Asylfolgeantrags niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Diese Entscheidung wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 08.01.2021 zur Prüfung der Rechtmäßigkeit vorgelegt.
- Am 07.01.2021 wurde der Beschwerdeführer bezüglich seines fünften Asylfolgeantrags niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Diese Entscheidung wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 08.01.2021 zur Prüfung der Rechtmäßigkeit vorgelegt.
- Mit einem weiteren schriftlichen Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.01.2021 – erneut übermittelt an den Beschwerdeführer (persönlich im Polizeianhaltezentrum) als auch seine bevollmächtigte Vertreterin RA Mag. Eva VELIBEYOGLU – manuduzierte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer hinsichtlich der Möglichkeiten einer rechtsgültigen Einbringung einer Stellungnahme (sowohl hinsichtlich des Vereins als auch hinsichtlich seiner Rechtsanwältin). Zudem wurde er unter Setzung einer Frist aufgefordert, seine Stellungnahme entsprechend einzubringen.
- Am 11.01.2021 übermittelte das Bundesamt – Abteilung Rückkehrvorbereitung – Informationen bezüglich geplanter Charter-Abschiebungen nach Nigeria und geplanter allfälliger Vorführungstermine. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikats sei im Falle des Beschwerdeführers problemlos. Darüber hinaus übermittelte das Bundesamt einen Auszug aus der Krankendatei (Einträge ab Oktober 2020). Der Beschwerdeführer wurde umgehend in einem schriftlichen Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.01.2021 – erneut übermittelt an den Beschwerdeführer (persönlich im Polizeianhaltezentrum) als auch seine bevollmächtigte Vertreterin RA Mag. Eva VELIBEYOGLU – von diesen Informationen in Kenntnis gesetzt. Zudem wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
- Am 11.01.2021 übermittelte LEGAL FOCUS ein weiteres e-mail als „Stellungnahme“ an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird neuerlich ausgeführt, dass die Einbringung einer Stellungnahme per e-mail „rechtskonform“ sei. Das Vorgehen des Richters erwecke einen „willkürlichen Eindruck“ und es werde „der Antrag gestellt, den Akt dem Präsidenten des BVwG vorzulegen und hierüber zu berichten“.
- Im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs vom 11.01.2021 gaben weder der Beschwerdeführer noch seine Rechtsanwältin oder der bevollmächtigte Verein eine Stellungnahme ab.
- Am 13.01.2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtskonformität der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes im laufenden Asylfolgeverfahren. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer auch nachweislich persönlich zugestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Zum Verfahrensgang (I.
- – I.27.)
- Zum Verfahrensgang (römisch eins.
- – römisch eins.27.) Der unter Punkt I.
- – I.
- dargelegte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins.
- – römisch eins.
- dargelegte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
- Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
- Der BF führt die im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Identitätsdaten, er ist nigerianischer Staatsangehöriger. Dokumente, die seine Identität bescheinigen, hat der BF nicht vorgelegt, über ein Reisedokument verfügt er nicht. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist in Österreich unbescholten. 2.
- Der BF wird seit 03.01.2020 in Schubhaft angehalten. Er ist gegenwärtig (wieder) Asylwerber. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes in diesem (fünften) Asylfolgeverfahren wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.01.2021 bestätigt. 2.
- Der BF leidet an einer Schlafstörung auf Basis einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche mittels schlafanstoßender, stimmungsaufhellender Dauermedikation behandelt wird. Abgesehen davon ist der BF grundsätzlich gesund und jedenfalls haftfähig. Es steht ihm im Polizeianhaltezentrum eine psychiatrische und medizinische Betreuung zur Verfügung. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Substanzielle Änderungen der gesundheitlichen Situation sind seit November 2020 nicht eingetreten.
- Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: 3.
- Der BF stellte am 15.03.2016 einen Asyl-Folgeantrag, am diesbezüglichen Verfahren wirkte er nicht mit. Im Zeitpunkt dieser Antragstellung lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 3.
- Der BF hat bereits zweimal gegen eine Wohnsitzauflage gem. § 57 Abs. 1 FPG verstoßen und diese ignoriert.3.
- Der BF hat bereits zweimal gegen eine Wohnsitzauflage gem. Paragraph 57, Absatz eins, FPG verstoßen und diese ignoriert. 3.
- Der BF stellte am 04.01.2020 einen weiteren Asyl-Folgeantrag. Zu diesem Zeitpunkt lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor und wurde der BF in Schubhaft angehalten. Durch diesen – unbegründeten – Antrag verhinderte er seine für 23.01.2020 beabsichtigte Abschiebung. Am 04.07.2020 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft seinen vierten Asyl-Folgeantrag. Zu diesem Zeitpunkt lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 3.
- Der BF befand sich von 04.01.2020 bis 01.03.2020 sowie von 11.04.2020 bis 05.05.2020 in Hungerstreik. Er hat diesen jeweils wieder freiwillig beendet. 3.
- Bei seiner Befragung durch die nigerianische Vertretungsbehörde am 22.10.2020 verweigerte der BF jegliche Aussage. Die Abschiebung des BF nach Nigeria war für den 12.11.2020 vorbereitet. Den für die Einreise nach Nigeria erforderlichen Covid-19-Test verweigerte der BF mehrfach (am 09.11.2020 sowie zweimal am 10.11.2020). Dadurch hat er seine Abschiebung nach Nigeria aktiv vereitelt. 3.
- Der BF stellte am 20.11.2020 den mittlerweile fünften Asyl-Folgeantrag. Im Zeitpunkt der Antragstellung lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor und wurde der BF in Schubhaft angehalten. Am 07.12.2020 erfolgte eine neuerliche Verweigerung eines CoVid-19-Tests durch den Beschwerdeführer. In diesem Verfahren kommt dem Beschwerdeführer kein faktischer Abschiebeschutz zu. 3.
- Der BF verfügt in Österreich über einen gesicherten Wohnsitz. Er ist in Österreich weder beruflich noch sozial integriert und nicht selbsterhaltungsfähig. 3.
- Der BF ist nicht bereit mit den Fremdenbehörden zu kooperieren. Er ist in keiner Form vertrauenswürdig.
- Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft: 4.
- Für den BF wurde zuletzt ein bis 30.12.2020 gültiges Heimreisezertifikat ausgestellt und war seine Abschiebung für den 12.11.2020 im Wege einer Charterabschiebung vorbereitet. Eine neuerliche HRZ-Ausstellung kann binnen kurzer Zeit erfolgen – ein erneuter Vorführungstermin ist dafür nicht erforderlich. Solche finden ab Ende Jänner (wieder) 14-tägig statt. 4.
- Der für 12.11.2020 geplante Charterflug nach Nigeria fand statt und konnte erfolgreich abgeschlossen werden. Die nächste Charter-Abschiebung nach Nigeria ist für Jänner 2021 geplant. Weitere regelmäßige Abschiebeflüge sind in Vorbereitung. 4.
- Der Beschwerdeführer wird seit etwas mehr als einem Jahr in Schubhaft angehalten. Er hat in dieser Zeit mehrfach Handlungen zur Vereitelung seiner Abschiebung gesetzt. Bei Aufgabe dieses Widerstandes kann eine Abschiebung binnen weniger Wochen erfolgen. Unabhängig davon ist die Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb des gesetzlich zulässigen Anhaltezeitraumes jedenfalls realistisch.
- Zu den vorliegenden Vertretungsvollmachten Der Beschwerdeführer wird im gegenständlichen Verfahren gleichrangig von RA Mag. Eva VELIBEYOGLU und dem von ihr geleiteten Verein LEGAL FOCUS vertreten. Dieser Verein verfügt weder über eine für das Verwaltungsgericht zulässig nutzbare elektronische Zustellmöglichkeit, noch über ein Telefax.
- Zur Mitwirkung im gegenständlichen Verfahren In Rahmen von drei schriftlichen Parteiengehören haben weder der Beschwerdeführer selbst, noch seine bevollmächtigten Vertreter (RA Mag. Eva Velibeyoglu und Verein LEGAL FOCUS) Stellungnahmen rechtsgültig eingebracht. Seitens des Beschwerdeführers persönlich und seiner Anwältin wurde in keiner Form reagiert. Der Verein LEGAL FOCUS übermittelte trotz ausdrücklichen Hinweises des Gerichts auf den Inhalt der BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung (BVwG-EVV) lediglich zwei e-mails.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes das bisherige Schubhaftverfahren des BF betreffend, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes die Asylverfahren des BF betreffend, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Zudem wurde dem Beschwerdeführer ein schriftliches Parteiengehör eingeräumt.
- Zum Verfahrensgang, zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.
- Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes das bisherige Schubhaftverfahren des BF betreffend, aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die Asylverfahren des BF betreffend, aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 1.
- Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf seinen Angaben in seinen bisherigen Verfahren, dass er nigerianischer Staatsangehöriger ist steht überdies insofern fest, als von der nigerianischen Vertretungsbehörde seine Staatsangehörigkeit bestätigt und ein bis 30.12.2020 gültiges Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt wurde. Aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes das Asylverfahren des Beschwerdeführers betreffend ergibt sich, dass der BF keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen und er insbesondere über kein Reisedokument verfügt. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Da seine ersten fünf Asylanträge rechtskräftig vollinhaltlich abgewiesen bzw. zurückgewiesen wurden und über seinen am 20.11.2020 gestellten Asyl-Folgeantrag noch nicht inhaltlich entschieden wurde, handelt es sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. Seine Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregister. 1.
- Der Zeitpunkt, seit dem der BF in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei. Durch Stellung eines fünften Asylfolgeantrags ist der Beschwerdeführer nunmehr – in seinem insgesamt sechsten Verfahren – wieder Asylwerber. Dass ihm in diesem Verfahren kein faktischer Abschiebeschutz zukommt ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesveraltungsgerichts im Verfahren zur Zahl 2128301-
- 1.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus den medizinischen Unterlagen in den Schubhaftakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Der BF steht demnach in regelmäßiger psychiatrischer Betreuung. Er wird mit schlafanstoßender, stimmungsaufhellender Dauermedikation therapiert. In der Erstbefragung vom 21.11.2020 machte der BF keine diesen Feststellungen widersprechenden Angaben. Auch in der Krankendatei ist für 11.01.2021 ein guter Allgemeinzustand des Beschwerdeführers eingetragen. Im Zusammenhang mit einem diesbezüglichen Parteiengehör (am 11.01.2021) erfolgte keine Stellungnahme.
- Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: 2.
- Die Feststellungen zum Asyl-Folgeantrag vom 15.03.2016 beruhen auf dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Ladungsbescheid des Bundesamtes vom 01.06.2016 betreffend. Dass im Zeitpunkt der Antragstellung eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag, ergibt sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 18.07.2014 betreffend. Mit dem genannten Bescheid wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2015 abgewiesen. 2.
- Aufgrund des Akteninhalts ergibt sich, dass der BF mittlerweile zwei Mal gegen eine ihn betreffende Wohnsitzauflage gemäß § 57 Abs. 1 FPG verstoßen hat. In diesen Fällen hat der BF nicht einmal seinen Wohnsitz dorthin verlagert und dann gegen die Wohnsitzauflage verstoßen, sondern diese gleich gänzlich ignoriert.2.
- Aufgrund des Akteninhalts ergibt sich, dass der BF mittlerweile zwei Mal gegen eine ihn betreffende Wohnsitzauflage gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG verstoßen hat. In diesen Fällen hat der BF nicht einmal seinen Wohnsitz dorthin verlagert und dann gegen die Wohnsitzauflage verstoßen, sondern diese gleich gänzlich ignoriert. 2.
- Dass der BF im Zeitpunkt der Stellung des Asyl-Folgeantrages am 04.01.2020 in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Da mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.08.2017 gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen worden war und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.09.2017 zurückgewiesen worden war, konnte die Feststellung getroffen werden, dass im Zeitpunkt der Stellung des Asyl-Folgeantrages vom 04.01.2020 eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag. Wie sich aus dem internen E-Mail-Verkehr des Bundesamtes ergibt, war bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft am 03.01.2020 vorgesehen, den BF am 23.01.2020 nach Nigeria abzuschieben. Diese Abschiebung verhinderte der BF durch seinen unbegründeten Asyl-Folgeantrag vom 04.01.
- 2.
- Dass der BF im Zeitpunkt der Stellung des Asyl-Folgeantrages am 04.07.2020 in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dass zu diesem Zeitpunkt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag ergibt sich daraus, dass zuletzt mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bundesamtes vom 17.01.2020 eine Rückkehrentscheidung gegen den BF getroffen wurde. Insofern konnte auch die Feststellung getroffen werden, dass gegen den BF derzeit eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt. 2.
- Die Feststellungen zum Hungerstreik des BF beruhen auf den diesbezüglichen Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.
- Die Feststellungen zum Verhalten des BF bei seiner Befragung durch die nigerianische Vertretungsbehörde beruhen auf dem diesbezüglich vom Bundesamt vorgelegten Bericht. Die Feststellungen zur Verweigerung der Covid-19-Tests beruhen auf den vom Bundesamt im Verfahren zu 2227983-11 und 2227983-13 vorgelegten medizinischen Unterlagen. 2.
- Dass der BF im Zeitpunkt der Stellung des Asyl-Folgeantrages am 20.11.2020 in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dass zu diesem Zeitpunkt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag ergibt sich daraus, dass zuletzt mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bundesamtes vom 17.01.2020 eine Rückkehrentscheidung gegen den BF getroffen wurde. Die Verweigerung eines Covid-19-Tests am 07.12.2020 ist der Krankendatei zu entnehmen und blieb – wie auch die vorangehenden Testverweigerungen auf gerichtlichen Vorhalt unwidersprochen. 2.
- Aus der Aktenlage ergeben sich keine Hinweise auf familiäre oder substanzielle soziale und berufliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Ein bestehender Wohnsitz wurde schon der gerichtlichen Entscheidung im Schubhaft-Beschwerdeverfahren vom Jänner 2020 der Entscheidung zugrunde gelegt.
- Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft: 3.
- Dass von der nigerianischen Vertretungsbehörde ein bis 30.12.2020 gültiges Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt wurde steht auf Grund der vom Bundesamt übermittelten Kopie dieses Dokumentes fest. Dass beabsichtigt war, den BF am 12.11.2020 nach Nigeria abzuschieben ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 06.12.2020 und blieb im gegenständlichen Verfahren ebenfalls unbestritten. Die weiteren Feststellungen zur (neuerlichen) HRZ-Ausstellung ergeben sich aus einer Auskunft des BKA – Rückkehrvorbereitung, die dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsanwältin, Mag. Eva VELIBEYOGLU, im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs am 11.01.2021 zur Kenntnis gebracht worden ist – eine Reaktion darauf erfolgte nicht. 3.
- Dass die Charter-Abschiebung am 12.11.2020 auch stattfand, ergibt sich aus der Aktenlage. Gleiches gilt für die Feststellungen zu zukünftigen Abschiebungen. 3.
- Die bisherige Anhaltedauer in Schubhaft ergibt sich aus der Anhaltedatei und ist überdies unstrittig. Die Handlungen zur Vereitelung seiner Abschiebung – missbräuchliche Asylfolgeanträge und Verweigerung von Covid-19-Tests ergeben sich aus dem Akt und sind im Übrigen ebenfalls unstrittig. Ohne die letzten einschlägigen Handlungen hätte seine Abschiebung bereits im November 2020 erfolgen können. Es kann angesichts geplanter weiterer Charter-Abschiebungen in den nächsten Wochen und Monaten jedenfalls davon ausgegangen werden, dass seine Abschiebung im Rahmen der gesetzlich zulässigen Anhaltedauer möglich ist. Bei einer Verhaltensänderung kann diese auch deutlich früher erfolgen. ,
- Zu den Vollmachten im vorliegenden Verfahren: Die Feststellung betreffend die Vollmacht für den Verein LEGAL FOCUS und dessen Obfrau RA Mag. Eva VELIBEYOGLU (ad personam) ergeben sich aus dem Wortlaut der vorliegenden Vollmacht.
- Zur Mitwirkung im gegenständlichen Verfahren: Die Feststellungen zur Mitwirkung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren sowie zum Mitwirken seiner bevollmächtigten Vertreter ergibt sich aus dem gegenständlichen Gerichtsakt.
- Rechtliche Beurteilung: Spruchteil A) 3.
- Rechtliche Grundlagen Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a Abs. 4 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a Absatz 4, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt: „§ 22a.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“„§ 22a.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“ §22a Abs. 4 bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer seit 03.01.2020 in Schubhaft angehalten wird.§22a Absatz 4, bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer seit 03.01.2020 in Schubhaft angehalten wird. Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art 5 Abs. lit. f EMRK und des Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG sowie einfachgesetzlichen Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 – FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Artikel 5, Abs. Litera f, EMRK und des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG sowie einfachgesetzlichen Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 – FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten: Art 5 Abs. 1 lit. F EMRKArtikel 5, Absatz eins, lit. F EMRK
(1)Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
(1)Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:, f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist. Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVGArtikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG
(1)Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: 7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. § 76 FPG (in der nunmehr gültigen Fassung)Paragraph 76, FPG (in der nunmehr gültigen Fassung) „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 80 FPG idgF:Paragraph 80, FPG idgF: „§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ 3.
- Vorliegende Vollmacht: Nach dem Wortlaut erteilt der Beschwerdeführer Vollmacht dem „Verein LegalFocus (als jur. Person, den diesem Verein Organen und bestellten Vereinsvertretern) aber zugleich auch dessen Obfrau ad personam Rechtsanwältin Mag. Eva Velibeyoglu“. Aus diesem Wortlaut ergibt sich klar eine Gleichwertigkeit. Im Umfang handelt es sich um eine faktische Generalvollmacht für vielfältige Lebensbereiche („Prozesse und Verfahren anhängig zu machen … Klagen, Urteile und Bescheide anzunehmen … Rechtsmittel aller Art zu ergreifen und zurückzuziehen … Stellvertreter mit gleicher oder minder ausgedehnter Vollmacht zu bestellen und überhaupt alles vorzukehren, was sie für nützlich und notwendig erachten wird.“), die auch das Eingehen schwerwiegender (finanzieller) Risken ohne Rücksprache mit dem Vollmachtgeber vorsieht. Der Absatz „Dies mit der Maßgabe, dass der Verein und seine Organe bzw. MitarbeiterInnen für mich einschreiten mögen, soweit die Österreichische Rechtsordnung nicht die Beiziehung eines berufsmäßigen Parteienvertreters vorsieht, ab diesem Zeitpunkt – gegebenenfalls auch früher, falls Mag. Velibeyoglu dies erklärt – geht die Vollmacht zur weiteren nahtlosen Vertretung im jeweiligen Verfahren auf sie über.“ stellt nach seinem Wortlaut – insbesondere durch die Verwendung des Wortes „mögen“ lediglich eine Abrede im Innenverhältnis dar, die angesichts der Höhe von Rechtsanwaltstarifen auch nachvollziehbar ist. Gleichwohl kann sie nicht dahingehend verstanden werden, dass sie für Behörden und Gerichte etwa Zustellungen an die Rechtsanwältin (in Verfahren ohne Anwaltszwang) ausschließt. Dementsprechend kann das Bundesverwaltungsgericht auch dem Beschwerdeführer einen Mängelbehebungsauftrag oder andere Schreiben, aber auch Entscheidungen im Wege seiner bevollmächtigten Rechtsanwältin wirksam zustellen – insbesondere wenn dies aus Rechtsschutzerwägungen tunlich ist. Dies unabhängig davon, welcher der Vertreter in einem Verfahren zunächst eingeschritten ist. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass RA Mag. Velibeyoglu Vereinsobfrau (damit Organ) des Vereins LegalFocus ist und damit in drei „Erscheinungsformen“ – als Verein (jur. Person), individuell als Obfrau und als Rechtsanwältin – für den Beschwerdeführer tätig werden kann. Entsprechend der Gesetzeslage können Zustellungen an die Vereinsobfrau Mag. Eva Velibeyoglu auch rechtswirksam an der Adresse der Rechtsanwältin Mag. Eva Velibeyoglu erfolgen. Unabhängig davon muss davon ausgegangen werden, dass RA Mag. Eva Velibeyoglu – selbst wenn sie sich (aufgrund interner Abreden) nicht für in diesem Verfahren zuständig erachtet – aufgrund ihrer standesrechtlichen Verpflichtungen gegenüber ihrem Mandanten (wobei sich diese Mandantschaft zweifelsfrei aus dem Wortlaut der Vollmacht ergibt) jedenfalls umgehend den Verein LegalFocus sowie dessen Obfrau vom Eingang des gerichtlichen Schreibens in Kenntnis gesetzt und auch über die Vorschriften bezüglich einer rechtsgültigen Einbringung von Schriftsätzen an das Bundesverwaltungsgericht informiert hat. 3.
- Mangelhafte Beschwerdeeinbringung Gemäß § 1 Abs 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), BGBl II Nr 515/2013, in der Fassung BGBl II Nr 222/2016, ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 515 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 222 aus 2016,, ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Anbringen, für die die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Art der Einbringung vorsehen, sind unwirksam, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt (vgl nochmals VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156). Demnach ist nach § 1 Abs 1 letzter Satz BVwG-EVV 2014 E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinn dieser Verordnung und daher vermag ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061; 26.03.2019, Ra 2019/19/0014).Anbringen, für die die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Art der Einbringung vorsehen, sind unwirksam, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt vergleiche nochmals VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156). Demnach ist nach Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV 2014 E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinn dieser Verordnung und daher vermag ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz keine Rechtswirkungen zu entfalten vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061; 26.03.2019, Ra 2019/19/0014). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer durch den bevollmächtigten Verein LEGAL FOCUS einen als „Stellungnahme“ bezeichneten Schriftsatz lediglich per E-Mail eingebracht und ist dem umgehenden Verbesserungsauftrag des Gerichts – mit darin enthaltener Information zum Inhalt der Verordnung - nicht nachgekommen. Auf einem anderen Weg außer dem Weg per E-Mail wurde die „Stellungnahme“ nicht eingebracht. Dieser Schriftsatz gilt daher als nicht (rechtsgültig) eingebracht, weil ein E-Mail gemäß § 1 Abs 1 BVwG-EVV keine zulässige Einbringungsform darstellt. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs nicht Stellung genommen hat.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer durch den bevollmächtigten Verein LEGAL FOCUS einen als „Stellungnahme“ bezeichneten Schriftsatz lediglich per E-Mail eingebracht und ist dem umgehenden Verbesserungsauftrag des Gerichts – mit darin enthaltener Information zum Inhalt der Verordnung - nicht nachgekommen. Auf einem anderen Weg außer dem Weg per E-Mail wurde die „Stellungnahme“ nicht eingebracht. Dieser Schriftsatz gilt daher als nicht (rechtsgültig) eingebracht, weil ein E-Mail gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV keine zulässige Einbringungsform darstellt. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs nicht Stellung genommen hat. 3.
- Zulässige Anhaltedauer Im gegenständlichen Fall besteht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer laufend und konsequent Handlungen setzt, die seine Abschiebung vereiteln (sollen). Nach Art. 15 Abs. 6 der Rückführungs-RL ermöglicht „mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen“ die Verlängerung des Anhaltezeitraum. Die oben dargestellten Handlungen, insbesondere die Verweigerung von Covid-19-Tests für Charter-Abschiebungen sind als eine solche zu werten. Zudem spricht die Richtlinie ausdrücklich davon, dass eine Abschiebemaßnahme „wahrscheinlich länger dauern wird“ - womit offenkundig eine schlüssige Wahrscheinlichkeitsprognose zur Verlängerung des Anhaltezeitraumes bereits hinreichend ist. Die Eingriffsintensität derartiger Tests in die physische Integrität einer Person ist überdies nicht einmal ansatzweise geeignet eine Verhältnismäßigkeitsdiskussion unter Grundrechtsaspekten aufzuwerfen.Im gegenständlichen Fall besteht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer laufend und konsequent Handlungen setzt, die seine Abschiebung vereiteln (sollen). Nach Artikel 15, Absatz 6, der Rückführungs-RL ermöglicht „mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen“ die Verlängerung des Anhaltezeitraum. Die oben dargestellten Handlungen, insbesondere die Verweigerung von Covid-19-Tests für Charter-Abschiebungen sind als eine solche zu werten. Zudem spricht die Richtlinie ausdrücklich davon, dass eine Abschiebemaßnahme „wahrscheinlich länger dauern wird“ - womit offenkundig eine schlüssige Wahrscheinlichkeitsprognose zur Verlängerung des Anhaltezeitraumes bereits hinreichend ist. Die Eingriffsintensität derartiger Tests in die physische Integrität einer Person ist überdies nicht einmal ansatzweise geeignet eine Verhältnismäßigkeitsdiskussion unter Grundrechtsaspekten aufzuwerfen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher in der gegenständlichen Entscheidung von einem unzweifelhaften Bestehen der Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG und (weiterhin) von einer zulässigen maximalen Anhaltedauer von 18 Monaten aus. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher in der gegenständlichen Entscheidung von einem unzweifelhaften Bestehen der Voraussetzungen des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG und (weiterhin) von einer zulässigen maximalen Anhaltedauer von 18 Monaten aus. 3.
- Fortsetzungsausspruch Gemessen also an § 76 Abs. 3, konkret an dessen ersten Satz „liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 2 - immer noch - vor, da „bestimmte Tatsachen“, nämlich jene bereits im Rahmen der angeführten Beweiswürdigung relevierten, indizieren, dass sich der Beschwerdeführer einer drohenden Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen wird.Gemessen also an Paragraph 76, Absatz 3,, konkret an dessen ersten Satz „liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, - immer noch - vor, da „bestimmte Tatsachen“, nämlich jene bereits im Rahmen der angeführten Beweiswürdigung relevierten, indizieren, dass sich der Beschwerdeführer einer drohenden Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen wird. Die Gründe, aus denen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Schubhaft anordnete sowie das Bundesverwaltungsgericht diese fortsetzte (Ziffern 1, 3, 5, 8 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG), haben sich seither nicht geändert und sind – hinsichtlich der Ziffern 1 (Behinderung der Abschiebung), 3 (rechtskräftige Rückkehrentscheidung, Verfahrensentziehung), 5 (Stellung von Asylfolgeanträgen aus dem Stand der Schubhaft) sowie 8 (Nichtbefolgen einer mit Bescheid angeordneten Unterkunftnahme) - auch zweifelsfrei belegt. Zudem hat sich die Ausprägung der Tatbestände der Ziffern 1 und 5 seit November 2020 (Vereitelung einer Abschiebung; sechster Asylantrag) weiter massiv intensiviert. Die Gründe, aus denen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Schubhaft anordnete sowie das Bundesverwaltungsgericht diese fortsetzte (Ziffern 1, 3, 5, 8 und 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG), haben sich seither nicht geändert und sind – hinsichtlich der Ziffern 1 (Behinderung der Abschiebung), 3 (rechtskräftige Rückkehrentscheidung, Verfahrensentziehung), 5 (Stellung von Asylfolgeanträgen aus dem Stand der Schubhaft) sowie 8 (Nichtbefolgen einer mit Bescheid angeordneten Unterkunftnahme) - auch zweifelsfrei belegt. Zudem hat sich die Ausprägung der Tatbestände der Ziffern 1 und 5 seit November 2020 (Vereitelung einer Abschiebung; sechster Asylantrag) weiter massiv intensiviert. Für entscheidungsrelevante Änderungen im Zusammenhang mit der Ziffer 9 gibt es keine Anhaltspunkte. Insbesondere wurden solche auch im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs nicht behauptet. Für eine Änderung in den letzten vier Wochen gibt es keinen Hinweis. Mit der Anordnung gelinderer Mittel kann dementsprechend weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden. Angesichts vollständig fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit kommen diese schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer war bei Anordnung der Schubhaft haftfähig und ist dies auch weiterhin. Verzögerungen im Zusammenhang mit der Abschiebung, die in der Sphäre des Bundesamtes liegen würden, sind nicht zu erkennen. Vielmehr hat sich das Bundesamt rasch um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates gekümmert und scheiterte eine Abschiebung im November 2020 ausschließlich am Verhalten des Beschwerdeführers. Die (zum Entscheidungszeitpunkt) voraussichtliche Dauer der Anhaltung ergibt sich aus den oben angeführten Umständen. Festzuhalten ist dabei auch, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig etwas mehr als 12 Monate in Schubhaft angehalten wird, womit erst zwei Drittel der gesetzlich zulässigen Anhaltedauer ausgeschöpft worden ist. Eine (derzeit als realistisch anzusehende) Abschiebung in wenigen Wochen wäre bei Kooperation des Beschwerdeführers problemlos möglich. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang nochmals, dass der Beschwerdeführer durch entsprechend kooperatives Verhalten (allenfalls auch den Antrag auf freiwillige Ausreise) selbst zu einer deutlichen Reduktion der Anhaltedauer beitragen kann. Aus der begründeten Stellungnahme der HRZ Abteilung der BFA Direktion (zum Verfahren 2236559-1) ergibt sich, dass Charter-Abschiebungen nach Nigeria laufend geplant und durchgeführt werden. Es gibt auch regelmäßige Botschaftsvorführungen und es kann für den Beschwerdeführer problemlos ein neues Heimreisezertifikat erlangt werden. Diese Informationen wurden dem Beschwerdeführer und RA Ma. Eva Velibeyoglu auch im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht; eine Stellungnahme erfolgte jedoch nicht. Gemessen also an § 76 Abs. 3, konkret an dessen ersten Satz „liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 2 - immer noch - vor, da „bestimmte Tatsachen“, nämlich jene bereits im Rahmen der angeführten Beweiswürdigung relevierten, indizieren, dass sich der Beschwerdeführer einer drohenden Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen wird.Gemessen also an Paragraph 76, Absatz 3,, konkret an dessen ersten Satz „liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, - immer noch - vor, da „bestimmte Tatsachen“, nämlich jene bereits im Rahmen der angeführten Beweiswürdigung relevierten, indizieren, dass sich der Beschwerdeführer einer drohenden Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen wird. Die Gründe, aus denen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Schubhaft anordnete und das Bundesverwaltungsgericht diese wiederholt verlängerte (Ziffern 1, 3, 5, 8 und 9 des § 76 Abs. 1 FPG), haben sich seither nur insofern geändert, als die Ziffern 1 und 5 noch wesentlich deutlicher ausgeprägt sind als bei Anordnung der Schubhaft.Die Gründe, aus denen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Schubhaft anordnete und das Bundesverwaltungsgericht diese wiederholt verlängerte (Ziffern 1, 3, 5, 8 und 9 des Paragraph 76, Absatz eins, FPG), haben sich seither nur insofern geändert, als die Ziffern 1 und 5 noch wesentlich deutlicher ausgeprägt sind als bei Anordnung der Schubhaft. Mit der Anordnung gelinderer Mittel kann dementsprechend weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden. Angesichts fas vollständig fehlenden persönlichen Vertrauenswürdigkeit kommen diese schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer war bei Anordnung der Schubhaft haftfähig und ist dies auch weiterhin. Die derzeit absehbare Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist ihm vor diesem Hintergrund jedenfalls zumutbar. 3.
- Mündliche Verhandlung Es konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt sich – nach Durchführung eines schriftlichen Parteiengehörs - als hinreichend geklärt erweist. Für sonstige Änderungen des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, die allfällig eine Verifizierung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfordern würden, gab es im gegenständlichen Verfahren keine Hinweise. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sieht nicht vor, dass Beschwerdeführer und bevollmächtigte Rechtsanwälte eine mündliche Verhandlung durch gezielte Verweigerung einer Mitwirkung im laufenden Verfahren (etwa das Ignorieren eines schriftlichen Parteiengehörs oder bewusste Wahl unzulässiger Einbringungsformen in Bezug auf Schriftsätze an das Bundesverwaltungsgericht) erzwingen können. Das Handeln seiner bevollmächtigten Vertreter ist einem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zuzurechnen. Spruchteil B) Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen., Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W137.2227983.13.00