RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2021 GeschäftszahlW156 2232286-1 SpruchW156 2232286-1/3E, W156 2232286-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer brachte am 04.04.2020 einen Antrag auf Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge während des Bezuges des Familienzeitbonus von 13.02.2020 bis 14.03.2020 ein und führte zusätzlich an, dass es jeglichem Sinn des Familienzeitbonus widerspreche, wenn er von 22,60 Euro pro Tag noch weitere Beiträge an die SVS zahlen sollte.
- Am 04.05.2020 erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid. Unter Spruchpunkt 1 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer bis 29.02.2020 und ab 15.03.2020 der Pflichtversicherung in den Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG sowie der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs 1 Z 3 ASVG unterliege.Unter Spruchpunkt 1 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer bis 29.02.2020 und ab 15.03.2020 der Pflichtversicherung in den Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG sowie der Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG unterliege. Unter Spruchpunkt 2 wurde der Antrag auf Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge während des Familienzeitbonus von 13.02.2020 bis 14.03.2020 abgewiesen.
- Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.05.2020 ein. Am XXXX sei seine Tochter geboren worden. Er habe sich im Vorfeld über die Möglichkeit des Familienzeitbonus informiert. Dabei habe er die Auskunft erhalten, dass er sein Gewerbe für den Zeitraum ruhen zu melden und sich von der Pflichtversicherung abzumelden habe. Er habe weiter die Auskunft erhalten, dass er pro Tag 22,60 Euro erhielte und zudem kranken- und pensionsversichert sei. Auch sei vom Familienministerium mitgeteilt worden, dass er von der Beitragspflicht wegen der Pflichtversicherung befreit sei. Ausgehend von dieser Annahme habe er am 14.02.2020 sein Gewerbe ruhend gemeldet und für den Zeitraum 13.
- bis 14.03.2020 den Papamonat beantragt.
- Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.05.2020 ein. Am römisch 40 sei seine Tochter geboren worden. Er habe sich im Vorfeld über die Möglichkeit des Familienzeitbonus informiert. Dabei habe er die Auskunft erhalten, dass er sein Gewerbe für den Zeitraum ruhen zu melden und sich von der Pflichtversicherung abzumelden habe. Er habe weiter die Auskunft erhalten, dass er pro Tag 22,60 Euro erhielte und zudem kranken- und pensionsversichert sei. Auch sei vom Familienministerium mitgeteilt worden, dass er von der Beitragspflicht wegen der Pflichtversicherung befreit sei. Ausgehend von dieser Annahme habe er am 14.02.2020 sein Gewerbe ruhend gemeldet und für den Zeitraum 13.
- bis 14.03.2020 den Papamonat beantragt. Mit Schriftsatz vom 24.02.2020 habe ihm die belangte Behörde mitgeteilt, dass er von 01.
- bis 14.03.2020 nicht pflichtversichert sei. Eine Nachfrage im Familienressort habe ergeben, dass eine Versicherungs- oder Beitragspflicht nie die Intention des Gesetzgebers gewesen sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers habe die Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG bereits am 12.02.2020 geendet und mit 15.03.2020 wieder begonnen. Mit Schriftsatz vom 24.02.2020 habe ihm die belangte Behörde mitgeteilt, dass er von 01.
- bis 14.03.2020 nicht pflichtversichert sei. Eine Nachfrage im Familienressort habe ergeben, dass eine Versicherungs- oder Beitragspflicht nie die Intention des Gesetzgebers gewesen sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers habe die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG bereits am 12.02.2020 geendet und mit 15.03.2020 wieder begonnen.
- Der Beschwerdeakt wurde am 15.06.2020 dem BVwG vorgelegt. In der Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, dass nach der derzeitigen Rechtslage der Bezug des Familienzeitbonus aufgrund einer untermonatigen Ruhendmeldung zur Folge habe, dass der Ausnahmegrund vom Ersten des Folgemonats bis zum Ende der Unterbrechung festzustellen sei. Für beide Monate sei fallbezogen der volle Monatsbeitrag zu leisten, da die Beitragspflicht nach dem GSVG immer mit dem Ersten eines Kalendermonats beginne und mit dem Letzten eines Kalendermonats ende. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist seit 13.07.2017 Inhaber einer Gewerbeberechtigung und unterliegt aufgrund dessen der Pflichtversicherung nach dem GSVG. Der Beschwerdeführer beantragte für den Zeitraum vom 13.02.2020 bis 14.03.2020 einen Bonus für Väter während der Familienzeit nach dem Familienbonusgesetz. Für den genannten Zeitraum meldete der Beschwerdeführer sein Gewerbe ruhend. Am 15.02.2020 nahm der Beschwerdeführer seine gewerbliche Tätigkeit wieder auf. Die belangte Behörde stellte aufgrund des Bescheidantrages fest, dass der Beschwerdeführer bis 29.02.2020 und ab 15.03.2020 der Pflichtversicherung in den Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG sowie der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs 1 Z 3 ASVG unterliege. Die belangte Behörde stellte aufgrund des Bescheidantrages fest, dass der Beschwerdeführer bis 29.02.2020 und ab 15.03.2020 der Pflichtversicherung in den Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG sowie der Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG unterliege. Der Antrag auf Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge während des Familienzeitbonus von 13.02.2020 bis 14.03.2020 wurde abgewiesen.
- Beweiswürdigung: Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der gesamte Sachverhalt, vom Bestand der Gewerbeberechtigung, über die Beantragung des Familienbonus für den genannten Zeitraum und der Ruhendstellung des Gewerbes ist unbestritten und durch entsprechende Dokumente im Beschwerdeakt nachvollziehbar. Strittig ist die Frage, ob die Sozialversicherungsbeiträge fallbezogen für den gesamten Zeitraum des Familienbonus zu entrichten waren.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1.
- Gesetzliche Bestimmungen (GSVG): § 3.
(1)Pflichtversichert in der Krankenversicherung sind (…..)Paragraph 3,
(1)Pflichtversichert in der Krankenversicherung sind (…..)
- Bezieher von Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016, wenn nach § 4 FamZeitbG die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zuständig ist. (…..)
- Bezieher von Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, wenn nach Paragraph 4, FamZeitbG die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zuständig ist. (…..) § 4.
(1)Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:Paragraph 4,
(1)Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen: 1. Personen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens; die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung oder Pensionsversicherung wirkt auch in die vor der Anzeige liegende Zeit des Ruhens, längstens jedoch bis zu 18 Monaten vor der Anzeige, zurück, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat; (…..) § 6.
(1)Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung beginntParagraph 6,
(1)Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung beginnt
- bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung; (…..)
- bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung; (…..)
- bei den in § 3 Abs. 1 Z 4 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag, ab dem der Familienzeitbonus gebührt. (…..)
- bei den in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Pflichtversicherten mit dem Tag, ab dem der Familienzeitbonus gebührt. (…..)
(3)Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung beginnt (…..) 4.
- f)bei den im § 3 Abs. 3 Z 5 genannten Personen mit dem Tag, ab dem der Familienzeitbonus bezogen wird; (…..)4.
- f)bei den im Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5, genannten Personen mit dem Tag, ab dem der Familienzeitbonus bezogen wird; (…..) § 7.
(1)Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung endetParagraph 7,
(1)Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung endet
- bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Pflichtversicherten mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist; (…..)
- bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Pflichtversicherten mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist; (…..)
- bei Eintritt eines Ausnahmegrundes mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt; bei Eintritt der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 1 auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Ruhendmeldung mit dem letzten Tag des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht;
- bei Eintritt eines Ausnahmegrundes mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt; bei Eintritt der Ausnahme nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Ruhendmeldung mit dem letzten Tag des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht; (…..)
(2)Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung endet (…..)
- bei Eintritt eines Ausnahmegrundes mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt; bei Eintritt der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 1 auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Ruhendmeldung mit dem letzten Tag des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht.
- bei Eintritt eines Ausnahmegrundes mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt; bei Eintritt der Ausnahme nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Ruhendmeldung mit dem letzten Tag des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht. (…..) §
- (…..)Paragraph 27, (…..)
(3)Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, ist der volle Beitrag zu leisten. Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung erst mit dem nächsten Monatsersten. (…..) Kommentare/Judikatur: Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, sind der volle KV- bzw PV-Beitrag zu leisten. Ist jedoch in einem Kalendermonat aufgrund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der GSVG-KV oder -PV zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der KV oder PV erst mit dem nächsten Monatsersten. Eine Aliquotierung des Beitrages ist nicht vorgesehen, sodass stets der volle Monatsbetrag zu entrichten ist (Hofer in Neumann, GSVG für Steuerberater2 § 27 Rz 9 (Stand 1.1.2018, rdb.at).Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, sind der volle KV- bzw PV-Beitrag zu leisten. Ist jedoch in einem Kalendermonat aufgrund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der GSVG-KV oder -PV zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der KV oder PV erst mit dem nächsten Monatsersten. Eine Aliquotierung des Beitrages ist nicht vorgesehen, sodass stets der volle Monatsbetrag zu entrichten ist (Hofer in Neumann, GSVG für Steuerberater2 Paragraph 27, Rz 9 (Stand 1.1.2018, rdb.at). Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 127 Abs 3) ist ungeachtet des Eintrittes des die Versicherungs- bzw Beitragspflicht auslösenden Sachverhaltes während des Laufes eines Kalendermonates („untermonatig“) der volle Beitrag zu entrichten; bei „untermonatigem“ Wegfall des die Versicherungspflicht auslösenden Sachverhaltes endet die Beitragspflicht erst mit dem letzten Tag des betreffenden Monates. Aus diesen (…..) Regelungen folgt, dass ein „Voller Monatsbeitrags“ auch dann zu entrichten ist, wenn der die Versicherungspflicht auslösende Sachverhalt zeitlich nur einen Teil des betreffenden Kalendermonates umfasst (VwGH 90/08/0070).Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (Paragraph 127, Absatz 3,) ist ungeachtet des Eintrittes des die Versicherungs- bzw Beitragspflicht auslösenden Sachverhaltes während des Laufes eines Kalendermonates („untermonatig“) der volle Beitrag zu entrichten; bei „untermonatigem“ Wegfall des die Versicherungspflicht auslösenden Sachverhaltes endet die Beitragspflicht erst mit dem letzten Tag des betreffenden Monates. Aus diesen (…..) Regelungen folgt, dass ein „Voller Monatsbeitrags“ auch dann zu entrichten ist, wenn der die Versicherungspflicht auslösende Sachverhalt zeitlich nur einen Teil des betreffenden Kalendermonates umfasst (VwGH 90/08/0070). Die Beitragspflicht – anders als die Pflichtversicherung – beginnt immer mit dem Ersten eines Kalendermonates und erlischt mit dem Letzten eines Kalendermonates (Teschner/Widlar, § 27 Amn. 2).Die Beitragspflicht – anders als die Pflichtversicherung – beginnt immer mit dem Ersten eines Kalendermonates und erlischt mit dem Letzten eines Kalendermonates (Teschner/Widlar, Paragraph 27, Amn. 2). 3.1.
- Auf den Beschwerdefall bezogen: Der Beschwerdeführer vertritt die Rechtsmeinung, dass für den gesamten Zeitraum des Familienbonus eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht bestehe. Vorab darf vorausgeschickt werden, dass die Begriffe „Pflichtversicherung“ und „Beitragspflicht“ im Sinne des GSVG nicht deckungsgleich sind. Eine Pflichtversicherung (Versicherungspflicht) wird beim Eintreten der gesetzlich normierten Voraussetzungen begründet, der Zeitraum der Beitragspflicht ist nicht derselbe wie jener der Pflichtversicherung, sondern umfasst immer einen vollen Kalendermonat (siehe §§ 6, 7 und 27 GSVG).Vorab darf vorausgeschickt werden, dass die Begriffe „Pflichtversicherung“ und „Beitragspflicht“ im Sinne des GSVG nicht deckungsgleich sind. Eine Pflichtversicherung (Versicherungspflicht) wird beim Eintreten der gesetzlich normierten Voraussetzungen begründet, der Zeitraum der Beitragspflicht ist nicht derselbe wie jener der Pflichtversicherung, sondern umfasst immer einen vollen Kalendermonat (siehe Paragraphen 6, 7 und 27 GSVG). Zudem darf festgehalten werden, dass das GSVG keine Sonderregelungen zum Ende der Pflichtversicherung bzw der Beitragspflicht in Bezug auf den Familienzeitbonus enthält. Der Beschwerdeführer brachte einen Antrag auf den Familienzeitbonus für den Zeitraum vom 13.02.2020 bis 14.03.2020 ein. Für diesen Zeitraum zeigte der Beschwerdeführer auch den Nichtbetrieb des Gewerbebetriebes an. Das Beginndatum mit 13.02.2020 ist als „untermonatig“ im Sinne der obigen höchstgerichtlichen Judikatur anzusehen, ebenso die Wiederaufnahme des Gewerbebetriebes ab dem 15.03.
- Ab diesem Datum war auch (unstrittig) wieder die Pflichtversicherung vorliegend und aufgrund der Bestimmungen des § 27 Abs 3 GSVG war daher die Beitragspflicht ab dem 01.03.2020 gegeben.Ab diesem Datum war auch (unstrittig) wieder die Pflichtversicherung vorliegend und aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 3, GSVG war daher die Beitragspflicht ab dem 01.03.2020 gegeben. Es ist den Ausführungen in der Beschwerde nicht zuzustimmen, dass die Bezug habenden Bestimmungen dahingehend gedeutet werden können, dass die Pflichtversicherung am Tag vor Beginn des Familienzeitbonus endet und nach Ablauf des letzten Tages wiederbeginnt. Zusammenfassend hat die belangte Behörde unter Berücksichtigung der in Kraft stehenden gesetzlichen Grundlagen zu Recht die Pflichtversicherung bis 29.02.2020 und ab dem 15.03.2020 festgestellt. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge während des Familienzeitbonus von 13.02.2020 bis 14.03.2020 wurde zu Recht mangels gesetzlicher Grundlage abgewiesen. 3.
- Absehen von der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/
- Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W156.2232286.1.00