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{'item': 'W159 2229337-2'}

Obsah (14)Art 133§ 3§ 8§ 9§ 57§ 10§ 55§ 53§ 13Art. 130§ 52§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2021 GeschäftszahlW159 2229337-2 SpruchW159 2229337-2/3E, W159 2229337-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: 1. Verfahrensgang: Der minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 19.09.2017 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer wurde am 15.11.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 20.11.2017, 1168490205/171075731, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.11.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des BFA vom 20.11.2017, 1168490205/171075731, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.11.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Am 04.10.2018 brachte der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertretung beim BFA einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein. Mit Bescheid des BFA vom 15.11.2018, 1168490205/171075731, wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.11.2020 erteilt. Infolge zweier Verurteilungen des Beschwerdeführers durch jeweils das Landesgericht (LG) für XXXX vom 25.09.2019, XXXX , sowie vom 28.10.2019, XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer seitens des BFA ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Infolge zweier Verurteilungen des Beschwerdeführers durch jeweils das Landesgericht (LG) für römisch 40 vom 25.09.2019, römisch 40 , sowie vom 28.10.2019, römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer seitens des BFA ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Am 08.01.2020 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines gesetzlichen Vertreters zur Wahrung des Parteiengehörs niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er zusammenfassend an, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme. Sein Fluchtgrund seien die Taliban gewesen. Er habe nicht in die Schule gehen können bzw. diese nicht beenden können. Seine Schule sei von den Taliban verbrannt worden. Er habe in Afghanistan niemanden mehr. Er habe in Afghanistan für fünf Jahre die Schule besucht Aktuell besuche er in Österreich die Schule sowie Deutschkurse und andere Kurse. Er habe eine Freundin und keine Sorgepflichten. Er wolle eine Mechanikerlehre machen und sich in Österreich eine Zukunft aufbauen. Hinsichtlich der erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen gab der Beschwerdeführer an, jung gewesen zu sein und nicht gewusst zu haben, was er tue. Er habe einen schlechten Freundeskreis gehabt, seine Freunde hätten ihn zum Verkauf von Suchtgift verleitet. Ihm sei bewusst, dass er einen Fehler gemacht habe. Er sei Mitglied in einem Boxverein, habe dies jedoch nach einer Verletzung aufgeben müssen. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 30.01.2020 seitens der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein unbegleiteter Minderjähriger sei. Es sei auf das Kindeswohl vorrangig Bedacht zu nehmen. Es müsse auch auf die Zukunftsperspektive des Jugendlichen Bedacht genommen werden und dürfe nicht straffällig gewordenen Jugendlichen durch weitere rechtliche Konsequenzen ihres Verhaltens die Chance für den späteren Lebensweg geradezu unmöglich gemacht werden. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer verübten Suchtgiftdelikte sei auszuführen, dass vor dem Hintergrund der verwaltungsgerichtlichen Judikatur auszuführen sei, dass der unerlaubte Umgang mit kleinen Mengen von Cannabis keine qualifizierte Form von Suchtgiftdelinquenz darstelle. Dementsprechend sei bei einem 15jährigen in eine Prognoseentscheidung miteinzubeziehen, dass dieser gerade in einer der schwierigsten Phasen seiner Sozialisierung stecke und rein statistisch die Gefahr der erneuten Straffälligkeit mit zunehmenden Alter abnehme. Im Lichte des Kindeswohls müsse daher eine Prognoseentscheidung für den Minderjährigen ausfallen. Eine Aberkennung des Schutzstatus hätte de facto den Verlust des Arbeitsmarktzugangs und damit die einzige Möglichkeit für eine legale, eigenständige Existenzsicherung zur Folge und würde den Minderjährigen, der sich gerade jetzt um eine positive Gestaltung seiner Zukunft bemühe, in eine schwere psychische Krise stürzen. Mit Bescheid des BFA vom 06.02.2020 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 20.11.2017, 1168490205/171075731, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die mit Bescheid des BFA vom 15.11.2018, 1168490205/171075731, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§ 9Abs. 4 Asyl

G 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan wurde

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm 52 Abs. 9 FPG als unzulässig erklärt (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.)

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des BFA vom 06.02.2020 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 20.11.2017, 1168490205/171075731, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die mit Bescheid des BFA vom 15.11.2018, 1168490205/171075731, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan wurde

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit 52 Absatz 9, FPG als unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.)

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen diesen Aberkennungsbescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter am 05.03.2020 fristgerecht Beschwerde. Mit Schriftsatz vom 15.10.2020, beim BFA eingelangt am 21.10.2020, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005.Mit Schriftsatz vom 15.10.2020, beim BFA eingelangt am 21.10.2020, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 30.10.2020, 1168430205/190787185, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers vom 15.10.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 ab. Das BFA begründete diesen im Wesentlichen damit, dass mit Bescheid vom 06.02.2020 dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und seine befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen worden sei. Daher sei auch der Verlängerungsantrag abzuweisen.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 30.10.2020, 1168430205/190787185, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers vom 15.10.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ab. Das BFA begründete diesen im Wesentlichen damit, dass mit Bescheid vom 06.02.2020 dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und seine befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen worden sei. Daher sei auch der Verlängerungsantrag abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 25.11.2020 erhob der Beschwerdeführer durch den Magistrat der Stadt Wien gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dabei bringt er – neben Ausführungen zum Verfahrensgang – soweit wesentlich vor,

§ 13Vw

GVG habe eine rechtzeitig eingebrachte zulässige Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung. Das BFA habe im Aberkennungsbescheid diese aufschiebende Wirkung nicht aberkannt. Da die Entscheidung des BFA nicht rechtskräftig sei, komme dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach wie vor zu. Insofern lägen die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach wie vor vor.Mit Schriftsatz vom 25.11.2020 erhob der Beschwerdeführer durch den Magistrat der Stadt Wien gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dabei bringt er – neben Ausführungen zum Verfahrensgang – soweit wesentlich vor,

Paragraph 13, VwGVG habe eine rechtzeitig eingebrachte zulässige Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.

Das BFA habe im Aberkennungsbescheid diese aufschiebende Wirkung nicht aberkannt. Da die Entscheidung des BFA nicht rechtskräftig sei, komme dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach wie vor zu. Insofern lägen die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach wie vor vor. Die Beschwerde stellt die Anträge, das Verfahren mit der Beschwerdesache W105 2229337-1 zu verbinden, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 um zwei Jahre verlängert werde sowie den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.Die Beschwerde stellt die Anträge, das Verfahren mit der Beschwerdesache W105 2229337-1 zu verbinden, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 um zwei Jahre verlängert werde sowie den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. Mit hg. Erkenntnis vom 18.12.2020, W105 2229337-1/14E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.11.2017, 1168490205/171075731, als unbegründet abgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und ist sunnitischer Moslem. Er stammt aus der afghanischen Provinz Kunduz aus dem Dorf XXXX , wo er im Familienverband mit seinen Eltern sowie drei Schwestern und drei Brüdern bis zu seiner Weiterreise nach Europa lebte. Er spricht Dari. Er besuchte in Afghanistan für fünf Jahre die Grundschule. Er reiste mit seinem Cousin schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet ein.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und ist sunnitischer Moslem. Er stammt aus der afghanischen Provinz Kunduz aus dem Dorf römisch 40 , wo er im Familienverband mit seinen Eltern sowie drei Schwestern und drei Brüdern bis zu seiner Weiterreise nach Europa lebte. Er spricht Dari. Er besuchte in Afghanistan für fünf Jahre die Grundschule. Er reiste mit seinem Cousin schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet ein. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben nunmehr im Iran und der Beschwerdeführer steht mit diesen in gelegentlichem telefonischen Kontakt. Er verfügt über keine Familienangehörigen in Afghanistan mehr. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer stellte am 19.09.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Diesem Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 20.11.2017, 1168490205/171075731, bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben. Dem Beschwerdeführer wurde eine für ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (bis zum 19.11.2018) erteilt. Dieser Status wurde dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.02.2020

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 mit der Begründung aberkannt, weil er mehrmals wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt wurde. Zusätzlich wurde die dem Beschwerdeführer erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt, gegen ihn

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 4 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan nach § 9 Abs. 2 iVm § 52 Abs. 9 FPG unzulässig sei. Auch wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Status wurde dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.02.2020

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 mit der Begründung aberkannt, weil er mehrmals wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt wurde. Zusätzlich wurde die dem Beschwerdeführer erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan nach Paragraph 9, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig sei. Auch wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG für XXXX vom 25.09.2019, XXXX , wegen Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 2a

  1. Fall SMG und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, wobei die Strafe unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mildernd wurden das reumütige Geständnis sowie der bisherige ordentliche Lebenswandel und das Alter unter 21 Jahren, erschwerend nichts gewertet. Der Beschwerdeführer wurde weiters mit Urteil des LG für XXXX vom 06.10.2019, XXXX , wegen Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 2a
  2. Fall SMG und 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt. Mildernd berücksichtigt wurde das reumütige Geständnis sowie der Umstand berücksichtigt, dass es teils beim Versuch geblieben ist. Erschwerend wurden die einschlägige Vorstrafe sowie der rasche Rückfall innerhalb der offenen Probezeit gewertet. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG für römisch 40 vom 25.09.2019, römisch 40 , wegen Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz 2 a,
  3. Fall SMG und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, wobei die Strafe unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mildernd wurden das reumütige Geständnis sowie der bisherige ordentliche Lebenswandel und das Alter unter 21 Jahren, erschwerend nichts gewertet. Der Beschwerdeführer wurde weiters mit Urteil des LG für römisch 40 vom 06.10.2019, römisch 40 , wegen Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz 2 a,
  4. Fall SMG und 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt. Mildernd berücksichtigt wurde das reumütige Geständnis sowie der Umstand berücksichtigt, dass es teils beim Versuch geblieben ist. Erschwerend wurden die einschlägige Vorstrafe sowie der rasche Rückfall innerhalb der offenen Probezeit gewertet. Der Beschwerdeführer wurde zwischenzeitig zudem mit Urteil des LG für XXXX vom 17.08.2020, XXXX , wegen des Verbrechens des schweren Raubens nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1
  5. Fall StGB sowie des Einbruchsdiebstahls nach §§ 127, 129Abs 1 Z 1 und 2, 129 Abs. 2 Z 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde zwischenzeitig zudem mit Urteil des LG für römisch 40 vom 17.08.2020, römisch 40 , wegen des Verbrechens des schweren Raubens nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins,
  6. Fall StGB sowie des Einbruchsdiebstahls nach Paragraphen 127, 129 A, b, s, 1 Ziffer eins und 2, 129 Absatz 2, Ziffer eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Er befindet sich aktuell seit 22.10.2020 in der Justizanstalt XXXX in Haft.Er befindet sich aktuell seit 22.10.2020 in der Justizanstalt römisch 40 in Haft. Mit Bescheid des BFA vom 06.02.2020 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 20.11.2017, 1168490205/171075731, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die mit Bescheid des BFA vom 15.11.2018, 1168490205/171075731, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§ 9Abs. 4 Asyl

G 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan wurde

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm 52 Abs. 9 FPG als unzulässig erklärt (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.)

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des BFA vom 06.02.2020 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 20.11.2017, 1168490205/171075731, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die mit Bescheid des BFA vom 15.11.2018, 1168490205/171075731, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan wurde

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit 52 Absatz 9, FPG als unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.)

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.). Mit hg. Erkenntnis vom 18.12.2020, W105 2229337-1/14E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.11.2017, 1168490205/171075731, als unbegründet abgewiesen.

  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Beschwerdeführers durch das BFA am 15.11.2017, Einsichtnahme in den Bescheid des BFA vom 20.11.2017, Einsichtnahme in die den Beschwerdeführer betreffenden strafgerichtlichen Verurteilungen, Einsichtnahme in den Aberkennungsbescheid vom 06.02.2020, in das hg. Erkenntnis vom 18.12.2020, W105 2229337-1/14E sowie in den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 30.10.2020 und in den diesen bekämpfenden Beschwerdeschriftsatz vom 25.11.
  2. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und aus dem hg. Erkenntnis vom 18.12.2020, W105 2229337-1/14E.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A: § 8 Abs. 4 AsylG 2005 lautet:Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 lautet: „Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.“ Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung vor der Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt auszugehen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 10, Rz 835 ff). Da durch die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (in zweiter Instanz mittels hg. Erkenntnis vom 18.12.2020, W105 2229337-1/14E) das weitere Vorliegen der Voraussetzungen des Status des subsidiär Schutzberechtigten weggefallen ist, ist die Abweisung des Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 15.10.2020 rechtsrichtig erfolgt. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungs-behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungs-behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Entscheidung ergibt sich unmittelbar aus dem §8 Abs. 4 AsylG, sodass eine Verhandlung unterbleiben konnte.Die Entscheidung ergibt sich unmittelbar aus dem §8 Absatz 4, AsylG, sodass eine Verhandlung unterbleiben konnte. Zu B – Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich zudem als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich zudem als klar und eindeutig vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W159.2229337.2.00

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