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{'item': 'W186 2184125-1'}

Obsah (6)Art. 133§ 33§ 7Art. 130§ 32§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2021 GeschäftszahlW186 2184125-1 SpruchW186 2184125-1/22E, W186 2184125-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 26.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am folgenden Tag wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, in Afghanistan herrsche Krieg. Er habe niemanden in Afghanistan und im Iran habe er als Afghane keinen Status bekommen.
  2. Am 03.03.2016 informierte die Bezirkshauptmannschaft Oberwart die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, dass die Behörde die Obsorge für den zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen BF habe, welcher im Rahmen der Grundversorgung in der Einrichtung der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, 1170 Wien, Steinergasse 3, im Haus der Jugend, 7471 Rechnitz, Hochstr. 1, betreut werde. Der Rechtsträger der Einrichtung sei vom Kinder- und Jugendhilfeträger ermächtigt, Vertretungshandlungen im Bereich Pflege und Erziehung zu setzen, wozu insbesondere die rechtliche Beratung und Rechtsvertretung im Asylverfahren zähle, welche auch die Zustellvollmacht an die Adresse „Haus der Jugend, 7471 Rechnitz, Hochstraße 1“ beinhalte.
  3. Am 07.09.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen, wobei er explizit über seine Verpflichtung zur Adressbekanntgabe informiert wurde. Am Ende dieser Einvernahme wurde der Rechtsvertretung des BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Afghanistan ausgehändigt und die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 29.09.2017 eine schriftliche Stellungnahme abgeben zu können. Es langte jedoch keine Stellungnahme beim Bundesamt ein.
  4. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 29.09.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.01.2016 zwar hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm jedoch gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 29.09.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).
  5. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 29.09.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.01.2016 zwar hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm jedoch gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 29.09.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
  6. Dieser Bescheid wurde dem BF am 02.10.2017 nachweislich zugestellt und vom Zustellungsbevollmächtigten übernommen.
  7. Am 03.10.2017 wurde der Bescheid an das Bundesamt mit der Anmerkung zurückgeschickt, dass der BF verzogen sei.
  8. Am 09.10.2017 fertigte das Bundesamt einen Aktenvermerk an, wonach die für die Obsorge des BF zuständige Bezirkshauptmannschaft Oberwart mit Schreiben vom 03.03.2016 die Rechtsvertretung vergeben und gleichzeitig eine Zustellvollmacht an die Adresse „Diakonie – Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Haus der Jugend, Hochstraße 1, 7471 Rechnitz“ erteilt habe. Da dem Bundesamt zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides keine anderslautende Zustellvollmacht betreffend Zustelladresse vorgelegen sei, sei die Zustellung des gegenständlichen Bescheides an das „Haus der Jugend“ in Rechnitz erfolgt. Der Bescheid sei laut rückübermittelter Übernahmebestätigung am 02.10.2017 von einem Bevollmächtigten für RSa-Briefe der Diakonie Rechnitz übernommen worden.
  9. Am 28.11.2017 ersuchte die Rechtsvertretung des BF um neuerliche Zustellung des gegenständlichen Bescheides an die Adresse „Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Rechtsberatung, Wattgasse 48/3, 1170 Wien“. Die Rechtsvertretung habe am 27.11.2017 die Auskunft erhalten, dass die Zustellung des gegenständlichen Bescheides an die Adresse in Rechnitz erfolgt sei. Der BF wohne bereits seit dem 21.07.2017 in einem Quartier für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge des Samariterbundes in Podersdorf, weshalb die Obsorge bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl liege. Im Anhang wurde eine Vollmacht der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 16.08.2017 übermittelt, wonach als Zustellvollmacht die Adresse „Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, per Adresse Asyl-Rechtsberatung der Diakonie, Wattgasse 48/
  10. Stock, 1170 Wien“ bekanntgeben werde.
  11. Am 04.12.2017 wurde der Rechtsvertretung des BF seitens des Bundesamtes mitgeteilt, dass die im Schreiben vom 28.11.2017 erwähnte Zustellvollmacht dem Bundesamt im gegenständlichen Verfahren bis dato nicht vorgelegt worden sei. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides am 29.09.2017 sei lediglich eine Vollmacht der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Haus der Jugend, Hochstraße 1, 7471 Rechnitz vom 03.03.2016, welche auch eine Zustellvollmacht beinhalte, aktenkundig gewesen. Das Bundesamt erlaube sich zudem anzumerken, dass die Rechtsvertretung des BF bei seiner Einvernahme am 07.09.2017 selbst anwesend gewesen sei, jedoch die „neue“ Vollmacht nicht vorgelegt habe. Somit sei für das Bundesamt zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nach wie vor von einer bestehenden Zustellvollmacht an die Diakonie Rechnitz auszugehen gewesen, weshalb die ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides an diese Adresse erfolgt sei. Der Bescheid sei dort auch nachweislich behoben und das Kuvert auch geöffnet, der Bescheid jedoch im Original ohne weitere Stellungnahme der Diakonie an das Bundesamt rückübermittelt worden.
  12. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes vom 29.09.2017 erhob der BF am 11.12.2017 Beschwerde inklusive eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
  13. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes vom 29.09.2017 erhob der BF am 11.12.2017 Beschwerde inklusive eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Begründend wurde hinsichtlich des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeführt, dass der Bescheid vom 29.09.2017 entsprechend der aktenkundigen Vollmacht vom 03.03.2016 an die Zustelladresse „Hochstraße 1, 7471 Rechnitz“ zugestellt worden sei. Dort sei der Brief von einer Administrationskraft angenommen worden. Damit sei eine wirksame Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten vorgelegen, der die Rechtsmittelfrist ausgelöst habe, was jedoch der Administrationskraft nicht bewusst gewesen sei. Da der BF zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Rechnitz wohnhaft gewesen sei, habe die Administrationskraft den Bescheid an das Bundesamt mit dem Vermerk „verzogen“ retourniert. Die Administrationskraft sei jedoch rechtsunkundig und sich zu keinem Zeitpunkt ihres Handelns bewusst gewesen, dass mit der Annahme Rechtmittelfristen ausgelöst würden. Das Verschulden der Administrationskraft liege in dem Versäumnis, den BF bzw. seine gesetzliche Vertretung von der Zustellung zu informieren. Aufgrund dieses Verschuldens habe der BF die Rechtsmittelfrist versäumt.
  14. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 20.12.2017 wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11.12.2017 gem. § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.
  15. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 20.12.2017 wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11.12.2017 gem. Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.
  16. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 09.01.2018 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden. Das Verschulden der Administrationskraft sei dem BF nicht zurechenbar. Darüber hinaus seien einzelne Ausführungen des Bundesamtes nicht nachvollziehbar.
  17. Am 24.01.2018 wurde die Beschwerde inklusive der mit ihr in Bezug stehenden Verwaltungsakte dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  18. Am 27.07.2018 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, welchem mit Bescheid des Bundeamtes vom 19.09.2018 stattgegeben und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.09.2020 erteilt wurde.
  19. Am 30.11.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt. Das Bundesamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  20. Feststellungen Der BF stellte am 26.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.09.2017 zwar hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.09.2018 erteilt wurde. Dieser Bescheid wurde dem BF am 02.10.2017 nachweislich zugestellt und vom Zustellungsbevollmächtigten an der Adresse „Haus der Jugend, 7471 Rechnitz, Hochstraße 1“ übernommen. Am 03.10.2017 wurde der Bescheid an das Bundesamt mit der Anmerkung zurückgeschickt, dass der BF verzogen sei. Die Rechtsvertretung des BF erfuhr erst am 27.11.2017 von der Zustellung des Bescheides und erhob gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides am 11.12.2017 Beschwerde inklusive eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.09.2017 abgewiesen.Die Rechtsvertretung des BF erfuhr erst am 27.11.2017 von der Zustellung des Bescheides und erhob gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides am 11.12.2017 Beschwerde inklusive eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.09.2017 abgewiesen. Der BF war vom 03.03.2016 bis zum 18.07.2017 in Rechnitz, ab dem 21.07.2017 bis zum 16.01.2018 in Podersdorf gemeldet. Der BF konnte kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das ihn an der rechtzeitigen Erhebung der Beschwerde gehindert hätte, glaubhaft machen.
  21. Beweiswürdigung Die Feststellungen hinsichtlich des Antrags des BF auf internationalen Schutz, dessen Zustellung sowie dessen Rücksendung werden anhand des unzweifelhaften Akteninhalts getroffen, ebenso wie die Feststellungen hinsichtlich des Zeitpunkts der Kenntnis von der Zustellung, der Beschwerdeerhebung, des Antrags auf Widereinsetzung in den vorigen Stand und dessen Abweisung. Die Feststellungen hinsichtlich der Meldedaten des BF erfolgen anhand des im Verwaltungsakt einliegenden ZMR-Auszugs vom 30.11.
  22. Die Feststellung, dass der BF kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das ihn an der rechtzeitigen Erhebung der Beschwerde gehindert hätte, glaubhaft machen konnte, ergibt sich aus den folgenden Ausführungen: Zuerst ist festzuhalten, dass die Bezirkshauptmannschaft Oberwart am 03.03.2016 die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH informierte, dass die Behörde die Obsorge für den zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen BF habe, welcher im Rahmen der Grundversorgung in der Einrichtung der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, 1170 Wien, Steinergasse 3, im Haus der Jugend, 7471 Rechnitz, Hochstr. 1, betreut werde. Der Rechtsträger der Einrichtung sei vom Kinder- und Jugendhilfeträger ermächtigt, Vertretungshandlungen im Bereich Pflege und Erziehung zu setzen, wozu insbesondere die rechtliche Beratung und Rechtsvertretung im Asylverfahren zähle, welche auch die Zustellvollmacht an die Adresse „Haus der Jugend, 7471 Rechnitz, Hochstraße 1“ beinhalte (AS 69). Am 07.09.2017 wurde der BF im Beisein seines Rechtsberaters, der für den bevollmächtigten Rechtsträger tätig ist, vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen, wobei er explizit über seine Verpflichtung zur Adressbekanntgabe informiert wurde (AS 117). Der BF erwähnte jedoch mit keinem Wort, bereits seit dem 21.07.2017 in Podersdorf gemeldet zu sein bzw. eine neue Zustellvollmacht zu haben (AS 325). Erst am 28.11.2017 wurde das Bundesamt darüber informiert, dass seit dem 16.08.2017 eine Zustellvollmacht für die Adresse „Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, per Adresse Asyl-Rechtsberatung der Diakonie, Wattgasse 48/
  23. Stock, 1170 Wien“ bestehe (AS 325). Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls davon auszugehen, dass, wie schon das Bundesamt zutreffend ausgeführt hat, der BF im gegenständlichen Verfahren seine Mitwirkungspflicht verletzt hat, wenn er es im Zuge seiner Einvernahme am 07.09.2017 im Wissen, in Kürze einen Bescheid zu erhalten, unterlässt, dem Bundesamt sowohl die Änderung seiner Adresse als auch die Änderung seiner Zustellvollmacht bekannt zu geben. Denn gem. § 8 Abs. 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Da der BF jedoch im Beisein seines Rechtsberaters, der für den bevollmächtigten Rechtsträger tätig ist, weder seine neue Adresse noch die neue Zustellvollmacht erwähnt hat, kann dem Bundesamt kein Vorwurf gemacht werden, eine falsche Abgabestellte ermittelt zu haben, weshalb von einer ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides vom 29.09.2017 die Adresse „Haus der Jugend, 7471 Rechnitz, Hochstraße 1“ auszugehen ist, welche auch in der Beschwerde nicht mehr bestritten wird (AS 385).Denn gem. Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Da der BF jedoch im Beisein seines Rechtsberaters, der für den bevollmächtigten Rechtsträger tätig ist, weder seine neue Adresse noch die neue Zustellvollmacht erwähnt hat, kann dem Bundesamt kein Vorwurf gemacht werden, eine falsche Abgabestellte ermittelt zu haben, weshalb von einer ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides vom 29.09.2017 die Adresse „Haus der Jugend, 7471 Rechnitz, Hochstraße 1“ auszugehen ist, welche auch in der Beschwerde nicht mehr bestritten wird (AS 385). Diese Einschätzung deckt sich mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach immer dann, wenn ein Fremder das als Vollmachtserteilung zu verstehende Ersuchen um Vertretung im Sinn des BFA-VG 2014 an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet oder der juristischen Person schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters wie bei jedem anderen Vertreter zuzurechnen ist (VwGH 22.02.2019, Ra 2019/01/0054). Im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird ausgeführt, dass eine Administrationskraft an der Zustelladresse „Hochstraße 1, 7471 Rechnitz“ den Bescheid des BF übernommen habe. Damit sei eine wirksame Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten vorgelegen, welche die Rechtsmittelfrist ausgelöst habe, was jedoch der Administrationskraft nicht bewusst gewesen sei. Das Verschulden der Administrationskraft liege in dem Versäumnis, den BF bzw. seine gesetzliche Vertretung von der Zustellung zu informieren. Aufgrund dieses Verschuldens habe der BF die Rechtsmittelfrist versäumt. Da jedoch weder ein Vertreterverschulden noch ein Auswahlverschulden vorliege, sei das Handeln der Administrationskraft dem BF nicht zurechenbar. Auch ein Organisationsverschulden sei auszuschließen, da es nicht zu den alltäglichen Aufgaben einer Administrationskraft gehöre, Fristen zu managen, weshalb sie keine diesbezügliche Einschulung oder Instruktion erhalten habe und eine solche aufgrund der ihr zugewiesenen Aufgaben auch nicht notwendig gewesen sei. In diesem Zusammenhang ist jedoch auf die Ausführungen in der Stellungnahme des Leiters der Eirichtung des BF, die vom bevollmächtigten Rechtsträger betrieben wird, vom 07.12.2017 zu verweisen (AS 333), wonach die Postzuteilung an der Adresse „Hochstraße 1, 7471 Rechnitz“ generell im Laufe des Nachmittags erfolge und von einer Administrationskraft durchgeführt werde. Anhand der Beschriftung des Kuverts sei es für die Administrationskraft nicht erkennbar gewesen, dass es sich um eine persönliche Postsendung an den BF gehandelt habe. Es habe daher keinen Grund gegeben, die Post nicht anzunehmen. Erst nach dem Öffnen des Kuverts sei ersichtlich gewesen, dass die Postsendung einen Bescheid und eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte für den BF beinhalte. Der BF sei jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht mehr an dieser Adresse wohnhaft gewesen. Nach Rücksprache mit der Einrichtungsleitung sei die Postsendung bereits am nächsten Tag an den Absender retourniert worden. Diese Angaben zeigen sehr deutlich, dass sich die Administrationskraft sehr wohl der rechtlichen Tragweite ihres Handelns bewusst gewesen ist, wenn sie sich eigens mit der Leitung der Einrichtung, die vom bevollmächtigten Rechtsträger betrieben wird, in Verbindung gesetzt hat. Da sogar die Leitung der Einrichtung dem Vorgang des Zurückschickens des Bescheides zugestimmt hat, ohne den BF zu informieren, ist ihm die unterbliebene Verständigung seitens der Leitung seiner Unterkunft jedenfalls zuzurechnen. Im konkreten Fall ist sogar von einem Organisationsverschulden auszugehen, wenn der Leitung der Einrichtung, die vom bevollmächtigten Rechtsträger betreiben wird, der aktuelle Aufenthalt ehemaliger Klienten oftmals nicht bekannt ist (AS 333) und trotzdem über mehrere Monate hinweg keine Änderung der Zustellvollmacht veranlasst wird. Auch hierzu ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten ist. Das Versehen einer Kanzleiangestellten eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes ist dem Rechtsanwalt (und damit der Partei) nur dann als Verschulden anzulasten, wenn er die ihm zumutbare und nach der Sachlage gebotene Überwachungspflicht gegenüber den Kanzleiangestellten verletzt hat (VwGH 30.03.2020, Ra 2019/05/0076). Nichts Anderes hat daher im gegenständlichen Fall zu gelten, wenn sogar die Leitung der Einrichtung, die vom bevollmächtigten Rechtsträger betreiben wird, das für den BF nachteilige Verhalten absegnet hat. Aus diesem Grund gehen auch die Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag, wonach die Administrationskraft, welche den Bescheid übernommen habe, nicht zur Vertretung des BF im Asylverfahren bevollmächtigt sei (AS 341), ins Leere, da sie für den bevollmächtigten Rechtsträger tätig ist. Würde man dieser Argumentation folgen, wäre die Übernahme eines Schriftstückes durch eine Kanzleiangestellte einem Mandanten niemals zuzurechnen, weil nicht die Angestellte, sondern der Rechtsanwalt seinen Mandanten vertritt. Dies würde jedoch die zuvor zitierte Rechtsprechung ad absurdum führen. In diesem Zusammenhang überzeugen auch die Ausführungen des Bundesamtes, wonach die Administrationskraft, die den Bescheid übernommen hat, in einem Dienstverhältnis zum Zustellungsbevollmächtigten steht und es nicht Aufgabe der Behörde ist, die internen Strukturen des Zustellungsbevollmächtigten zu hinterfragen oder zu berücksichtigen. Wenn der Zustellungsbevollmächtigte gewollt hätte, dass die Zustellung nur an bestimmte Personen erfolgen solle, wäre es ihm freigestanden, dies in der Vollmacht bekannt zu geben, was jedoch unterblieben ist (AS 370). Zusammengefasst konnte der BF kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das ihn an der rechtzeitigen Erhebung der Beschwerde gehindert hätte, glaubhaft machen. Viel mehr liegt die verspätete Erhebung der Beschwerde im ausschließlichen Verschulden der Rechtsvertretung des BF, welches ihm im Ergebnis zuzurechnen ist. Das Verschulden liegt in der offensichtlich mangelhaften Kommunikation zwischen dem Rechtsberater und der Leitung der Einrichtung des BF, die beide für den bevollmächtigten Rechtsträger tätig sind. Es wäre jedoch Aufgabe des Rechtsträgers, eine entsprechende Kommunikation sicherzustellen.
  24. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde

§ 33Abs. 1 Vw

GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

§ 33Abs. 3 Vw

GVG ist in den Fällen des Abs. 1 der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen.

Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist in den Fällen des Absatz eins, der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen.

§ 33Abs. 4 Vw

GVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren gem. § 33 Abs. 5 VwGVG in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren gem. Paragraph 33, Absatz 5, VwGVG in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet gem. § 33 Abs. 6 VwGVG keine Wiedereinsetzung statt.Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet gem. Paragraph 33, Absatz 6, VwGVG keine Wiedereinsetzung statt. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Vw

GVG schützt – wie die Wiedereinsetzung im behördlichen Verfahren – die Partei gegen Nachteile aus der Versäumung einer befristeten Rechtshandlung dadurch, dass sie die Partei in die Lage versetzt, die versäumte Handlung nachzuholen und die aus der Säumnis resultierenden negativen Konsequenzen abzuwenden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 2).Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, VwGVG schützt – wie die Wiedereinsetzung im behördlichen Verfahren – die Partei gegen Nachteile aus der Versäumung einer befristeten Rechtshandlung dadurch, dass sie die Partei in die Lage versetzt, die versäumte Handlung nachzuholen und die aus der Säumnis resultierenden negativen Konsequenzen abzuwenden (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 2). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.04.2020, Ra 2020/14/0023) ist bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (Hinweis E vom

  1. September 2016, Ro 2016/16/0013). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 21.04.2020, Ra 2020/14/0023) ist bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die Paragraphen 71, 72, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (Hinweis E vom
  2. September 2016, Ro 2016/16/0013). Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG 2014 übertragbar sind (vgl. betreffend § 33 Abs. 1 VwGVG die Beschlüsse vom
  3. November 2015, Ra 2015/06/0113, und vom
  4. Juni 2015, Ra 2015/08/0005, sowie in diesem Sinn auch den Beschluss vom
  5. März 2015, Ra 2014/01/0134).Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG 2014 übertragbar sind vergleiche betreffend Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG die Beschlüsse vom
  6. November 2015, Ra 2015/06/0113, und vom
  7. Juni 2015, Ra 2015/08/0005, sowie in diesem Sinn auch den Beschluss vom
  8. März 2015, Ra 2014/01/0134). Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0583).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0583). Rechtlich folgt daraus: Da die Rechtsvertretung des BF nachweislich am 27.11.2017 vom Hinderungsgrund erfuhr und am 11.12.2017 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellte, erfolgte die Antragstellung (gerade noch) rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, konnte der BF kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das ihn an der rechtzeitigen Erhebung der Beschwerde gehindert hätte, glaubhaft machen. Viel mehr liegt die verspätete Erhebung der Beschwerde im ausschließlichen Verschulden der Rechtsvertretung des BF. Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist (vgl. VwGH 22.04.2020, Ra 2020/14/0139 bis 0141, mwN), liegt auch kein „minderer Grad des Versehens“ vor.Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist vergleiche VwGH 22.04.2020, Ra 2020/14/0139 bis 0141, mwN), liegt auch kein „minderer Grad des Versehens“ vor. Die Beschwerde war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B) Zurückweisung der Beschwerde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt

Z 4 leg.cit., wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Sie beginnt

Ziffer 4, leg.cit., wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

§ 33Abs.

2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN).

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Paragraph 33, Absatz 2, AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN). Rechtlich folgt daraus: Im vorliegenden Fall wurde dem BF der Bescheid des Bundesamtes vom 29.09.2017, mit welchem ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, am 02.10.2017 zugestellt. Die Beschwerdefirst gegen diesen Bescheid betrug vier Wochen, welche demnach, unter Berücksichtigung der §§ 32 und 33 AVG, mit Ablauf des 30.10.2017 endete. Im vorliegenden Fall wurde dem BF der Bescheid des Bundesamtes vom 29.09.2017, mit welchem ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, am 02.10.2017 zugestellt. Die Beschwerdefirst gegen diesen Bescheid betrug vier Wochen, welche demnach, unter Berücksichtigung der Paragraphen 32 und 33 AVG, mit Ablauf des 30.10.2017 endete. Die Erhebung der Beschwerde am 11.12.2017 erfolgte somit verspätet, weshalb die Beschwerde daher

§ 7Abs. 4 Vw

GVG als verspätet zurückzuweisen war. Die Erhebung der Beschwerde am 11.12.2017 erfolgte somit verspätet, weshalb die Beschwerde daher

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückzuweisen war. Zu Spruchteil C) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W186.2184125.1.00

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