GVG iVm § 13 Abs. 3 AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 17, 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 14.11.2019 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Diesem Antrag legte er medizinische Unterlagen bei. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 27.01.2020, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.01.2020, sowie – nach einer Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12.02.2020 - eine ergänzende Stellungnahme dieses Arztes für Allgemeinmedizin vom 25.02.2020 ein, aus denen sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. (von Hundert) ergibt. Mit Bescheid vom 26.02.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 14.11.2019 ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 27.01.2020 sowie dessen Ergänzung vom 25.02.2020, welche einen Bestandteil der Begründung bilden würden, zu entnehmen. Am 11.04.2020 langte bei der belangten Behörde fristgerecht ein E-Mail folgenden Inhaltes bei der belangten Behörde ein (hier in anonymisierter Form wiedergegeben): „Betreff: Einspruch / Name des Beschwerdeführers OB: XXXX OB: römisch 40 Sehr geehrte Damen und Herren, ich ersuche Sie um Kenntnisnahme da ich Zurzeit die Stellungsnahme in genauen Einspruchswortlaut mit ÖZIV .nicht statt finden kann wegen derzeitigen Ausangssperre des Coronaviruses. Sobald es mir möglich ist setzt sich der ÖZIV mit mir in Verbindung Recht herzlichen Dank, Name des Beschwerdeführers“ Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 15.04.2020 zur Entscheidung vor. Am 17.12.2020, dem Beschwerdeführer entsprechend der im Akt aufliegenden Übernahmebestätigung zugestellt am 22.12.2020, erging durch das Bundesverwaltungsgericht folgender Mängelbehebungsauftrag an den Beschwerdeführer: „Sie haben am 11.04.2020 ein mit „Einspruch“ bezeichnetes Schreiben an das Sozialministeriumservice übermittelt. Sofern mit diesem Schreiben eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigt sein sollte, ergeht folgender Mängelbehebungsauftrag:
GVG hat eine Beschwerde Folgendes zu enthalten:
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins -, 4, VwGVG hat eine Beschwerde Folgendes zu enthalten:
GVG, § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückgewiesen werden.“Sie werden aufgefordert, diese Mängel Ihrer Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Beschwerde
Paragraph 9, VwGVG, Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden.“ Der Beschwerdeführer reagierte nicht auf den Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.12.2020. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchteil A) § 13 Abs. 1 und 3 AVG lauten:Paragraph 13, Absatz eins und 3 AVG lauten: "3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten Anbringen § 13.
3 AVG ausdrücklich unter Hinweis auf die sonstige Zurückweisung der Beschwerde zur Verbesserung innerhalb einer zweiwöchigen Frist aufgefordert. Eine Reaktion des Beschwerdeführers erfolgte – bis zum heutigen Tage - nicht. Geht es um die aufgetragene Verbesserung eines fristgebundenen Antrages (wie es bei der vorliegenden Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Fall ist), so bewirkt nur die rechtzeitige Behebung des Mangels die ursprünglich rechtzeitige Einbringung der Eingabe (vgl. VwGH 22.01.1988, 88/18/0003, 88/18/0004; VwGH 20.09.1989, 89/01/0248; VwGH 21.06.2001, 99/20/0462; VwGH 02.09.2008, 2005/18/0513). Da der Beschwerdeführer bis zum heutigen Tag der aufgetragenen Verbesserung nicht nachkam, war die Beschwerde zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 17.12.2010, dieses zugestellt am 22.12.2020,
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ausdrücklich unter Hinweis auf die sonstige Zurückweisung der Beschwerde zur Verbesserung innerhalb einer zweiwöchigen Frist aufgefordert. Eine Reaktion des Beschwerdeführers erfolgte – bis zum heutigen Tage - nicht. Geht es um die aufgetragene Verbesserung eines fristgebundenen Antrages (wie es bei der vorliegenden Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Fall ist), so bewirkt nur die rechtzeitige Behebung des Mangels die ursprünglich rechtzeitige Einbringung der Eingabe vergleiche VwGH 22.01.1988, 88/18/0003, 88/18/0004; VwGH 20.09.1989, 89/01/0248; VwGH 21.06.2001, 99/20/0462; VwGH 02.09.2008, 2005/18/0513). Da der Beschwerdeführer bis zum heutigen Tag der aufgetragenen Verbesserung nicht nachkam, war die Beschwerde zurückzuweisen. Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung
GVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu Spruchteil B):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W207.2230340.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.