RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2021 GeschäftszahlW215 2145337-1 SpruchW215 2145337-1/41E, W215 2145337-1/41E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebungen des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist. In Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2016, Zahl 1072202401-150621466, wurde der Antrag in Spruchpunkt römisch eins. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß , Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebungen des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist. In Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 03.01.2017, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 17.01.2017 die gegenständliche Beschwerde, zitierte darin seitenweise gesetzliche Bestimmungen und aus Länderberichten aus dem Jahr 2016, wiederholte auszugsweise das Vorbringen im Asylverfahren und beantragte den Bescheid zur Gänze zu beheben und gemäß § 3 AsylG Asyl zu gewähren; in eventu für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG festzugstellen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiären Schutzberechtigen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zukommt; in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen (§ 66 Abs. 2 AVG; § 28 Abs. 3 und 4 VwGVG) sowie festzustellen, dass die gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 AsylG vorliegen und dem Beschwerdeführer daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen ist sowie eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG durchzuführen. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 03.01.2017, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 17.01.2017 die gegenständliche Beschwerde, zitierte darin seitenweise gesetzliche Bestimmungen und aus Länderberichten aus dem Jahr 2016, wiederholte auszugsweise das Vorbringen im Asylverfahren und beantragte den Bescheid zur Gänze zu beheben und gemäß Paragraph 3, AsylG Asyl zu gewähren; in eventu für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG festzugstellen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiären Schutzberechtigen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zukommt; in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen (Paragraph 66, Absatz 2, AVG; , Paragraph 28, Absatz 3 und 4 VwGVG) sowie festzustellen, dass die gemäß Paragraph 52, FPG erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß Paragraph 55, AsylG vorliegen und dem Beschwerdeführer daher gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen ist sowie eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG durchzuführen.
- Die Beschwerdevorlage vom 18.01.2017 langte am 20.01.2017 im Bundesverwaltungsgericht ein. Nachdem der Beschwerdeführer dem Beschwerdeverfahren entzogen hatte und unbekannten Aufenthaltes war, musst das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2017, Zahl 2145337-1/6E, eingestellt werden. Erst nachdem ein Antrag des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht auf Fortsetzung des Verfahren einlangte, konnte das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2018, Zahl 2145337-1/12Z, fortgesetzt werden. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 13.09.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen der Beschwerdeführer, sein Rechtsberater und zugleich bevollmächtigter Vertreter sowie ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan; die Parteien verzichteten auf Ausfolgung und auf die Einräumung einer Frist zur Abgabe von Stellungnahmen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2019, Zahl W215 2145337-1/17E, wurde der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt und eine Revision für nicht zulässig erklärt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2019, Zahl W215 2145337-1/17E, wurde der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß , Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt und eine Revision für nicht zulässig erklärt. Nach einer Amtsrevision wurde dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.04.2020, Ra 2019/14/0505-8, aufgehoben. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 18.12.2020 eine weitere öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt Es erschienen der Beschwerdeführer, sein Rechtsberater und zugleich bevollmächtigter Vertreter sowie ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan; die Parteien verzichteten auf Ausfolgung. Das Verfahren wurde zwecks Abgabe von Stellungnahmen, binnen einer Frist von zwei Wochen, nicht geschlossen. Am 04.01.2021 langte eine schriftliche Stellungnahme samt Urkundenvorlage des Beschwerdeführers im Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: a) Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Er ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Somalia, gehört dem Clan der Abgal an, stammt aus XXXX (ca. 15 km südlich von XXXX ), in der Region XXXX und ist moslemischen (sunnitischen) Glaubens.Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Er ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Somalia, gehört dem Clan der Abgal an, stammt aus römisch 40 (ca. 15 km südlich von römisch 40 ), in der Region römisch 40 und ist moslemischen (sunnitischen) Glaubens. b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf: Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 06.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2016, Zahl 1072202401-150621466, wurde der Antrag in Spruchpunkt I. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebungen des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist. In Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 06.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2016, Zahl 1072202401-150621466, wurde der Antrag in Spruchpunkt römisch eins. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß , Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebungen des Beschwerdeführers gemäß , Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist. In Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass gemäß , Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 13.09.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt und danach mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2019, Zahl W215 2145337-1/17E, der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt und eine Revision für nicht zulässig erklärt.Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 13.09.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt und danach mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2019, Zahl , W215 2145337-1/17E, der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß , Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt und eine Revision für nicht zulässig erklärt. Nach einer Amtsrevision wurde dieses Erkenntnis mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.04.2020, Ra 2019/14/0505-8, aufgehoben und begründend unter anderem auszugsweise ausgeführt: „…Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist demnach gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Nach einer Amtsrevision wurde dieses Erkenntnis mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.04.2020, Ra 2019/14/0505-8, aufgehoben und begründend unter anderem auszugsweise ausgeführt: „…Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist demnach gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. 12 Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative erfordert im Hinblick auf das ihr u.a. innewohnende Zumutbarkeitskalkül insbesondere nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit (VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0118, mwN). 13 Hinsichtlich des bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative anzuwendenden Maßstabs sind die allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und die persönlichen Umstände des Asylwerbers zu berücksichtigen. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (VwGH 27.6.2018, Ra 2018/18/0269, mwN). 14 Das BVwG geht offenbar davon aus, dass dem Mitbeteiligten eine asylrelevante Verfolgung durch Al Shabaab droht. Schon aus den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses ergibt sich jedoch, dass die Al-Shabaab-Miliz lediglich Teile des Herkunftsstaates Somalia kontrolliert, während Teile relevanter Größe - insbesondere Puntland und „Somaliland“ - offenbar nicht (mehr) unter deren Kontrolle stehen. Inwieweit dem Mitbeteiligten daher auch diesen Gebieten eine Gefährdung bzw. asylrelevante Verfolgung drohe, ist anhand der Begründung des BVwG nicht erkennbar. Feststellungen, ob diese Gebiete für den Mitbeteiligten allenfalls (nicht) sicher und legal erreichbar sind, wurden nicht getroffen. 15 Der Beurteilung des BVwG, im Fall des Mitbeteiligten könne keine innerstaatliche Fluchtalternative im Herkunftsstaat ermittelt werden, kann daher anhand der getroffenen Feststellungen nicht nachvollzogen werden. 16 Darüber hinaus ist der festgestellte Sachverhalt auch für die Beurteilung der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen, unvollständig.16 Darüber hinaus ist der festgestellte Sachverhalt auch für die Beurteilung der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach , Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegen, unvollständig. 17 Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0094, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Mitbeteiligte bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Mitbeteiligte im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. - im vorliegenden Fall - des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 27.6.2019, Ra 2018/14/0274, mwN).17 Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0094, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Mitbeteiligte bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Mitbeteiligte im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. - im vorliegenden Fall - des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 27.6.2019, Ra 2018/14/0274, mwN). 18 Den dazu getroffenen - oben wiedergegebenen - bloß kursorischen Feststellungen des BVwG kann weder entnommen werden, aus welchen Gründen im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK der Mitbeteiligte verfolgt wurde, noch ob ihm auch aktuell bzw. in Zukunft eine Verfolgung droht…“18 Den dazu getroffenen - oben wiedergegebenen - bloß kursorischen Feststellungen des BVwG kann weder entnommen werden, aus welchen Gründen im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK der Mitbeteiligte verfolgt wurde, noch ob ihm auch aktuell bzw. in Zukunft eine Verfolgung droht…“ Für den 18.12.2020 wurde eine weitere öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Mit Schreiben vom 04.01.2021 wurden eine Stellungnahme sowie Unterlagen vom Beschwerdeführer vorgelegt.
- c)Zu den Asylgründen des Beschwerdeführers: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von al-Schabaab zum Tode verurteilt wurde, ihm der Hals durchgeschnitten werde sollte und er aus Angst um sein Leben nach Österreich reiste. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat jemals wegen seiner Clanzugehörigkeit Probleme hatte, oder im Fall seiner Rückkehr haben wird.
- d)Zur Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführer war von XXXX wegen XXXX in ärztlicher Behandlung, wurde in diesem Zeitraum einmal in einer XXXX Abteilung eines Krankenhauses behandelt und nimmt aktuell das dort verordnete Medikament XXXX welches für ihn beschwerdelindernd ist. Der Beschwerdeführer war von römisch 40 wegen römisch 40 in ärztlicher Behandlung, wurde in diesem Zeitraum einmal in einer römisch 40 Abteilung eines Krankenhauses behandelt und nimmt aktuell das dort verordnete Medikament römisch 40 welches für ihn beschwerdelindernd ist.
- e)Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Allgemein In der Bundesrepublik Somalia lebten im Juli 2020 schätzungsweise mehr als 11,75 Millionen Menschen leben (CIA Factbook 09.09.2020). Die Bundesrepublik Somalia ist eine parlamentarische Demokratie mit starker Stellung des Präsidenten Mohamed Abdullahi Mohamed „Farmajo“ (AA Steckbrief Stand 30.09.2019, abgefragt am 09.09.2020). Premierminister Hassan Ali Khaire wurde am 25.07.2020 vom Parlament durch ein Misstrauensvotum abgesetzt. Er war seit Februar 2017 im Amt. Der stellvertretende Premierminister wird vorübergehend als Premierminister fungieren, bis ein Nachfolger ernannt wird. Hintergrund des Misstrauensvotums soll ein Streit zwischen Präsident Farmajo und Khaire darüber sein, wann die im Februar 2021 anstehenden nationalen Wahlen abgehalten werden sollen (BAMF 27.07.2020). Am 15.04.2020 gaben die Sprecher beider Parlamentskammern ihre Entscheidung bekannt, den Beginn der nächsten Parlamentssitzung, die ursprünglich für den 10.04.2020 anberaumt war, aufgrund der COVID-19-Pandemie und gemäß den Empfehlungen des Gesundheitsministeriums zu verschieben, bis alternative virtuelle Vorkehrungen getroffen werden (UNSC 13.05.2020). Somalia ist ein Staat im Osten Afrikas, am Horn von Afrika. Nach dem Sturz des autoritären Regimes Siad Barres 1991 war das Land gekennzeichnet von Staatszerfall, Bürgerkrieg, Clanrivalitäten und islamistischem Terror. Im Nordwesten Somalias beansprucht das relativ stabile Somaliland seit 1991 internationale Anerkennung als eigenständiger Staat. Die Region Puntland besitzt weitgehende Autonomie, strebt aber keine Unabhängigkeit an und hat den Status eines föderalen Gliedstaats, wie auch die anderen Bundesstaaten Jubbaland, Südwest, Galmudug und Hirshabelle. Mit der Übergangsverfassung von 2012 schreitet der Staatsaufbau voran, Somalia gilt nunmehr als fragiler Staat. 2017 wurde Mohamed Abdullahi Mohamed zum Präsidenten gewählt. Seine Regierung verfolgt eine ehrgeizige Reformagenda in den Bereichen Politik, Wirtschaft und Sicherheit Offizielles Ziel der Regierung sind allgemeine Wahlen 2020 (AA politisches Porträt Stand 30.09.2019, abgefragt am 09.09.2020). Im Hinblick auf beinahe alle in diesem Bericht zu beleuchtenden Tatsachen ist Somalia faktisch zweigeteilt:
- a)Somalia In den föderalen Gliedstaaten Süd- und Zentralsomalias herrscht in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der vom VN-Sicherheitsrat mandatierten Friedensmission der Afrikanischen Union AMISOM (African Union Mission in Somalia) gegen die radikalislamistische, al-Qaida-affiliierte al-Schabaab-Miliz. Die Gebiete sind nur teilweise unter der Kontrolle der Regierung, wobei zwischen der im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkten Kontrolle der somalischen Bundesregierung und der Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete durch die Regierungen der föderalen Gliedstaaten Somalias, die der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen, unterschieden werden muss. Weite Gebiete stehen unter der Kontrolle der al-Schabaab-Miliz oder anderer Milizen. Diese anderen Milizen sind entweder entlang von Clan-Linien organisiert oder, im Falle der moderaten Ahlu Sunna Wal Jama’a in Galmudug, auf Grundlage einer bestimmten religiösen Ausrichtung. Zumindest den al-Schabaab-Kräften kommen als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten zu. Der Gliedstaat Puntland im Norden des Landes, direkt an der Spitze des Horn von Afrika, hat sich bereits 1998 mit internationaler Unterstützung konstituiert. Puntland strebt nicht nach Unabhängigkeit von Somalia, erkennt die somalische Bundesregierung an und ist einer der fünf offiziellen föderalen Gliedstaaten Somalias, wenngleich mit größerer Autonomie. Es konnten einigermaßen stabile staatliche Strukturen etabliert werden. Al-Schabaab kontrolliert hier keine Gebiete mehr, sondern ist nur noch in wenigen schwer zugänglichen Bergregionen mit Lagern vertreten, ebenso wie der somalische Ableger des sogenannten „Islamischen Staats“. Stammesmilizen spielen im Vergleich zum Süden eine untergeordnete Rolle, wenngleich sie weiterhin präsent sind. Allerdings ist die Grenzziehung im Süden zu Galmudug sowie im Nordwesten zu Somaliland nicht eindeutig, was immer wieder zu kleineren Scharmützeln, in den Regionen Sool und Sanaag auch zu schwereren gewaltsamen Auseinandersetzungen führt.
- b)Somaliland Das Gebiet der früheren Kolonie Britisch-Somaliland im Nordwesten Somalias hat sich 1991 für unabhängig erklärt, wird aber bisher von keinem Staat völkerrechtlich anerkannt. Allerdings bemühen sich die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit. Das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft wurde durch die mehrfache Verschiebung der Parlamentswahlen und schwerwiegende Korruptionsvorwürfe im Zusammenhang mit dem Abkommen zum Betrieb des Hafens von Berbera auf die Probe gestellt. Al-Schabaab kontrolliert in Somaliland keine Gebiete. Die Grenze zu Puntland ist allerdings umstritten, hier kam es vor allem im Jahr 2018 zu zum Teil heftigen militärischen Auseinandersetzungen zwischen somaliländischen und somalischen (puntländischen) Truppen. Die Lage bleibt weiterhin angespannt. Grundsätzlich gilt, dass die vorhanden staatlichen Strukturen in Somalia sehr schwach sind und wesentliche Staatsfunktionen von ihnen nicht ausgeübt werden können. Von einer flächendeckenden effektiven Staatsgewalt kann nicht gesprochen werden (AA 02.04.2020). Seit dem Ende der Übergangsperiode und dem Beginn des New Deal Prozesses 2013 wurde wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet. 2016 und 2017 konnten mit der Gründung der Gliedstaaten und einem relativ demokratisch erfolgten Machtwechsel wichtige Weichen in Richtung Demokratisierung, legitimer Staatsgewalt und Föderalismus erreicht werden. In den anderen Bereichen ist die Situation nach wie vor mangelhaft. Insbesondere das Verhalten der Sicherheitskräfte, Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems und die Lage im Justizvollzug entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 02.04.2020). ad
- a)Somalia Seit Jahrzehnten haben keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene stattgefunden. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen, insbesondere Clanstrukturen, in Selektionsprozessen vergeben. Traditionell benachteiligte Gruppen wie Frauen, Jugendliche, ethnische Minderheiten, LGBTI, Behinderte sowie auch Binnenflüchtlinge sehen sich somit nicht oder nicht hinreichend vertreten. Im November und Dezember 2016 wurde von über 14.000, von Clanältesten bestimmten Wahlmännern ein 275-köpfiges Parlament gewählt. Wenngleich dieser Prozess einen bemerkenswerten demokratischen Fortschritt darstellte, war er von erheblichen Korruptions- und Manipulationsvorwürfen überschattet. Die Präsidentschaftswahl fand am 08.02.2017 statt, als Gewinner ging der frühere Premierminister Mohamed Abdullahi Mohamed „Farmajo“ hervor. Für Ende 2020/Anfang 2021 sind erstmals allgemeine Parlamentswahlen in den Gebieten vorgesehen, in denen die Sicherheitslage solche Wahlen erlaubt. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist noch nicht abzusehen, ob es tatsächlich dazu kommen oder ob stattdessen erneut ein clanbasierter Selektionsprozess wie 2016 stattfinden wird (AA 02.04.2020). (CIA, Central Intelligence Agency, The World Factbook, Somalia, last update 17.08.2020, abgefragt am 09.09.2020, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/so.html AA, Auswärtiges Amt, Somalia, politisches Porträt, Stand 30.09.2019, abgefragt am 09.09.2020, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/-/203162 AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2020, 02.04.2020 AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Steckbrief, Stand 30.09.2019, abgefragt am 09.09.2020, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/somalia/203130 UNSC, UN Security Council, Bericht des UNO-Generalsekretärs, Bericht zur Lage in Somalia, S/2020/398, 13.05.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2030188/S_2020_398_E.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 27.07.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034697/briefingnotes-kw31-2020.pdf) Parteiensystem ad
- a)Somalia Es gibt keine Parteien im westlichen Sinn. Die politischen Loyalitäten bestimmen sich in erster Linie durch die Clanzugehörigkeit oder religiöse Bindung an informelle Gruppierungen. Im September 2016 verabschiedete der Präsident ein Parteiengesetz, das die Grundlage für eine Parteienbildung werden soll. Trotz vorgesehener Mechanismen, die eine breite geografische Repräsentanz in den Parteien sicherstellen sollen, manifestiert sich das Clansystem auch in den neuen Parteien. Dutzende Parteien haben sich provisorisch registriert, weisen jedoch mehrheitlich keine erkennbaren inhaltlich-programmatischen Konzepte auf. Das nächste Parlament soll Ende 2020 erstmals in einer allgemeinen und freien Wahl – dort, wo die Sicherheitslage dies erlaubt – bestimmt werden. Ob eine solche Wahl tatsächlich und im vorgegeben Zeitrahmen stattfinden wird, ist aktuell noch nicht abzusehen. Dies gilt auch für die Frage, ob sich diese Wahlen erstmals an der Parteizugehörigkeit der Kandidaten orientieren werden (AA 02.04.2020). Eine Besonderheit der Politik und Geschichte Somalias liegt in der Bedeutung der Clans. Clans sind auf gemeinsame Herkunft zurückgehende Großfamilienverbände mit einer bis zu siebenstelligen Zahl von Angehörigen. Die Kenntnis der Clanstrukturen und ihrer Bedeutung für die somalische Gesellschaft ist ein wichtiger Schlüssel zum Verständnis der politischen und historischen Entwicklungen in Somalia. Die übergeordneten Clans in Somalia sind die Hawiye, Darod, Issaq, Dir und der Clanverbund der Digil-Mirifle bzw. Rahanweyn. Aufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkriegs ist es nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Hawiye, Darod, Issaq und Digil-Mirifle stellen wohl je 20 bis 25 Prozent der Gesamtbevölkerung, die Dir deutlich weniger. Über 95 Prozent aller Somalier fühlen sich einem Sub-Clan zugehörig, der genealogisch zu einem der Clans gehört. Auch diese Sub-Clans teilen sich wiederum in Untereinheiten auf. Die Zugehörigkeit zu einem Clan bzw. Sub-Clan ist ein wichtiges Identifikationsmerkmal und bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt (AA Innenpolitik Stand 05.03.2019, abgefragt am 13.11.2019). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2020, 02.04.2020 AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Innenpolitik, Stand 05.03.2019, abgefragt am 13.11.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/-/203162) Abgal/Abgaal Die Abgaal, die zu Hawiye gehören, bilden einen der dominantesten und stärksten Clans in der Bundesrepublik Somalia (ARC 25.01.2018). Die Hawiye leben hauptsächlich in Süd- und Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind die Habr Gedir und die Abgaal, die beide in und um Mogadischu großen Einfluss haben (U.K. Jänner 2019). In Somalia gilt ferner das System von „hosts and guests“. Demnach sind Personen, die sich außerhalb des eigenen Clanterritoriums niederlassen, gegenüber Angehörigen des dort ansässigen Clans schlechter gestellt. In Mogadischu gelten etwa Angehörige der Isaaq, Rahanweyn und Darod als „Gäste“, die mit den dominanten Hawiye/Abgaal eine Vereinbarung treffen müssen (EJPD 31.05.2017). Die Abgaal, die ebenfalls den Hawiye angehören, stellen einen der dominantesten und stärksten Clans dar. Bei den Hawiye stellen Habar Gedir und Abgaal die wichtigsten Untergruppen dar. Die Hawiye findet man in Süd- und Zentralsomalia, und insbesondere die Habar Gedir und Abgaal-Gruppen dominieren in Mogadischu. In den anderen Regionen sind die Hawiye weniger präsent, und generell begnügen sie sich mit der Kontrolle über Süd- und Zentralsomalia. „Mukulal Madow“ bezeichnet die Knüpfung von Heiratsbeziehungen zwischen Rer Hamar-Haushalten (und anderen Benadiri-Gruppen) und den mächtigen „noblen“ Clans (insbesondere den Hawiye-Gruppen Abgaal und Habr Gedir). Daher stehen Rer Hamar-Haushalte, die ihre Tochter bzw. Töchter an mächtige Clans verheiratet haben, bis zu einem gewissen Grad unter dem den Schutz dieser Clans (Accord 15.05.2009). Die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass binnenvertriebene Älteste, die dem Rahanweyn-Clan angehören würden, angegeben hätten, dass der Polizeichef und seine Unterstützer den Clan im Binnenvertriebenenlager Badbaado diskriminieren würden. Der Polizeichef und seine Unterstützer würden dem Da’oud-Clan, einem Unterclan der Abgaal, angehören. Binnenvertriebene seien laut eigenen Angaben verhaftet und ihnen seien Nahrungsmittel verweigert worden (Accord 20.04.2015). In einem im Rahmen des Projekts Conflict Early Warning and Response Mechanism (CEWARN) im September 2013 veröffentlichten Bericht der Intergovernmental Authority on Development (IGAD), einer regionalen Organisation von Staaten (Dschibuti, Eritrea, Äthiopien, Kenia, Somalia, Sudan und Uganda) mit Sitz in Dschibuti, wird erwähnt, dass in der Region Lower Shabelle die Clans der Biyamal (Dir), Digil (Rahanweyn), Koofi (Benadiri) und Wacdaan (Hawiye) als die ursprünglichen Bewohner („asal“) angesehen würden. Unterclans der Hawiye, darunter die Habar Gedir, Abgaal, Murusade und Hawadle aus Mogadischu und dem zentralen Landesteil würden als neue Siedler angesehen („farac“). Seit dem Zusammenbruch des Staates würden diese Farac-Gemeinschaften die Region militärisch, wirtschaftlich und politisch dominieren. Die Eyle (Minderheit) und die Jareer (Somali Bantu) seien Minderheitengruppen in der Region (Accord 03.02.2016). In einem im März 2014 veröffentlichten gemeinsamen Bericht zu einer Fact-Finding-Mission nach Nairobi (Kenia) und Mogadischu (Somalia) im November 2013 führen die dänische Einwanderungsbehörde (Danish Immigration Service, DIS) und das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo an, dass eine international Behörde hinsichtlich kürzlich erfolgter Konflikte in Jowhar zwischen den Abgaal und Shiidle angegeben habe, dass es bei diesen Konflikten grundsätzlich um die Kontrolle von Wirtschaftsgütern, wie landwirtschaftliche Nutzflächen, Wasserquellen und Hafenstädte, ging. Laut einem Bericht des Danish Refugee Council (DRC) vom November 2006 hat es früher in Jowhar für die nomadischen Clans der Shiidle, eine vom Ackerbau geprägte Gruppe, die an den Ufern des Flusses Shabelle in der Region Middle Shabelle lebt, eine schlechtere Sicherheitslage - besonders für Frauen und ackerbauenden Minderheiten, die unter willkürlichen Angriffen und der Dominanz der Gruppe der Abgaal gelitten haben sollen – gegeben (Accord 12.05.2016). Die Shiidle, die in den Flussgebieten um Jowhar und Balad Landwirtschaft betreiben sind ein Jareer Can, der in der Region beheimatet ist. Ihre Rivalen um die Macht sind in erster Linie die Viehwirtschaft beitreibenden Abgaal, die traditionell Regieruns- und Sicherheitsposten, sowohl auf Bezirks- als auch auf regionaler Ebene besetzten. Wenn es um die Kontrolle humanitärer Einsätze im Jahr 2017 ging verschob sich die Position des humanitären Koordinators. Davor stand dieser unter der Verantwortung des Bezirks Kommissars - üblicherweise Shiidle -, danach mit Bekräftigung der dominierenden Interessen unter jener des Regionalgouverneurs – Abgaal. Fast alle humanitären Einrichtungen in der Region, ob auf lokaler oder internationaler Ebene, werden auf höherer personeller Ebene von Abgaal besetzt, es gibt allerdings einige Ausnahmen. Die Abgaal sind auch der dominierende Clan in der in Jowahr und Balad stationierten somalischen Nationalarmee (SNA), wo sie die Instrumente der Regierungsgewalt monopolisieren. Im April 2017 wurden über 5000 Jareer/ Shiidle/Bare aus drei Dörfern in der Nähe von Balad nach militärischen Angriffen der Abgaal, die von Teilen der SNA unterstützt wurden, vertrieben (UNSC 02.11.2017). Die somalischen Nationalarmee (SNA) ist eine Freiwilligenarmee. Die Rekrutierung für die SNA erfolgte bisher nicht auf faire Art und Weise. In großen Teilen ist die Truppe eine Ansammlung ehemaliger Clan-Milizen, die ausgebildet und in SNA umbenannt worden sind. Ehemalige Kommandanten von Clan-Milizen fanden sich im Offiziersstab wieder, manche wurden Oberst oder gar General. 60 Prozent der Soldaten gehören zu den Hawiye/Abgaal und Hawiye/Habr Gedir, ein weiterer großer Anteil zu den Hawiye/Murusade (BFA August 2017). In der Middle Shabelle Region führte eine Brigade des Hawiye/Abgaal Clan Krieg gegen einen Minderheitenclan, die Shiidle, um die Kontrolle über die wertvollen Flussgebiete zu erhalten. Al-Schabaab hatte es leicht diese Angriffe zu ihrem Vorteil zu auszunützen, indem sie in den Communities für den Kampf gegen die SNA Brigaden rekrutierten (ARC 25.01.2018). Die traditionell dominanten Clans in Mogadischu sind die Abgaal und Habr Gedir Gruppen (Hawiye). Es gibt auch Murosade (Hawiye) und Minderheiten wie die Yibr (sab) and Sheikhal. Die ursprünglichen Einwohner von Mogadischu sind die Reer Hamar, welche laut Politikexpertin Joakim Gundel, in einem Vortrag über Somalia im Jahr 2009, als Minderheit in Bezug auf Sprache und Kultur angesehen werden. Viele von ihnen leben in den alten, historischen Bezirken Mogadischus (EASO Dezember 2017). Es gibt keine Übersicht bezüglich der Clanzusammensetzung in Mogadischu, aber Quellen sind sich einig, dass die Stadt von Hawiye-Clans dominiert wird, insbesondere von den beiden Hawiye-Clans Abgal und Haber Gedir. Den Quellen zufolge stellen diese Clans einen bedeutenden Teil der Bevölkerung und der Regierungstruppen in Mogadischu. Nach Einschätzung von Landinfo ist es daher in erster Linie an den Hawiye-Clans Abgal und Haber Gedir, als Abschreckung für potenzielle Aggressoren in Mogadischu zu erscheinen (U.K. Jänner 2019). (EASO, Country of Origin Information Report, Somalia, Security situation, Dezember 2017, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO_Somalia_security_situation_2017.pdf BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Sicherheitslage in Somalia, Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, August 2017, http://www.ecoi.net/file_upload/5209_1502195321_ffm-report-somalia-sicherheitslage-onlineversion-2017-08-ke.pdf EJPD, Schweizerische Eidgenossenschaft, Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Staatssekretariat für Migration SEM, Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31.05.2017, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf Accord, Bericht, Clans in Somalia, Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel beim COI-Workshop in Wien am 15.05.2009, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1261131016_accord-bericht-clans-in-somalia-ueberarbeitete-neuausgabe-20091215.pdf Accord, Anfragebeantwortung zu Somalia, Informationen zum Clan der Geledi, Zahl a-9133, 20.04.2015, http://www.ecoi.net/local_link/301433/438220_de.html Accord, Anfragebeantwortung zu Somalia, Informationen zu Konflikten zwischen Clans in der Stadt Merka (auch: Merca, Marka) in der Region Lower Shabelle, Zahl a-9478-2
(9479), 03.02.2016, https://www.ecoi.net/de/dokument/1393732.html Accord, Anfragebeantwortung zu Somalia, Informationen zum Clan der Shiidle (Shidle), Zahl a-9645, 12.05.2016, https://www.ecoi.net/de/dokument/1038892.html U.K. Home Office, Country Policy and Information Note Somalia, Majority clans and minority groups in south and central Somalia, Version 3.0 Jänner 2019, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/773526/Somalia_-_Clans_-_CPIN_V3.0e.pdf UNSC, UN Security Council, Report of the Secretary-General on Somalia, S/2017/924, 02.11.2017, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924 ARC, Asylum Research Consultancy, Situation in South and Central Somalia (including Mogadishu), 25.01.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1423361/90_1517484171_2018-01-arc-country-report-on-south-and-central-somalia-incl-mogadishu.pdf UNSC, UN Security Council, Letter dated 7 November 2018 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolutions 751
(1992)and 1907
(2009)concerning Somalia and Eritrea addressed to the President of the Security Council, S/2018/1002, 09.11.2018, https://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2018_1002.pdf) XXXX al-Schabaab römisch 40 al-Schabaab Al-Schabaab teilte am 12.06.2020 mit, in Jilib, Region Middle Juba, ein Behandlungszentrum für COVID-19-Erkrankte und eine 24-Stunden-Hotline eingerichtet zu haben. Al-Schabaab fordert Menschen mit Symptomen auf, die neue medizinische Einrichtung aufzusuchen. Es liegen keine Informationen darüber vor, wie viele Coronavirus-Fälle es in den von al-Schabaab kontrollierten Gebieten gibt (BAMF 15.06.2020).Al-Schabaab teilte am 12.06.2020 mit, in Jilib, Region Middle Juba, ein Behandlungszentrum für COVID-19-Erkrankte und eine 24-Stunden-Hotline eingerichtet zu haben. Al-Schabaab fordert Menschen mit Symptomen auf, die neue medizinische Einrichtung aufzusuchen. Es liegen keine Informationen darüber vor, wie viele Coronavirus-Fälle es in den von , al-Schabaab kontrollierten Gebieten gibt (BAMF 15.06.2020). Al-Schabaab hat schätzungsweise zwischen 7.000 und 9.000 Mitglieder AMISOM, Somali National Army (SNA) und US-Streitkräfte erhöhten das den Druck auf al-Schabaab in Teilen Somalias im Jahr 2019, vor allem in der Absicht, die Verbringung von improvisierten Sprengsätzen (Improvised Explosive Device, IEDs) in die Hauptstadt Mogadischu zu verhindern. Im April 2019 startete die Bundesregierung Somalias in Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten und AMISOM eine Operation zur Rückeroberung von strategisch wichtigen Gebieten in der Nähe von Mogadischu aus al-Schabaab-Kontrolle; die Bundesregierung Somalias bereitet weitere Operationen für 2020 vor. ISIS-Somalia ist weiterhin in Spendenaktionen, Einschüchterungskampagnen und Attentate in Mogadischu und im Norden Somalias involviert. Somalia ist Mitglied der Globale Koalition, um ISIS zu besiegen (USDOS Terrorismus 24.06.2020). Ziel der al-Schabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren (EASO Februar 2016). Je höher der militärische Druck auf al-Schabaab anwächst, je weniger Gebiete sie effektiv kontrollieren, desto mehr verlegt sich die Gruppe auf asymmetrische Kriegsführung (Entführungen, Anschläge, Checkpoints) und auf Drohungen. Al-Schabaab wird bei der Anwendung dieser Taktik immer besser und stärker. Dabei ist auch die al-Schabaab in ihrer Entscheidungsfindung nicht völlig frei. Die Gruppe unterliegt durch die zahlreichen Verbindungen z.B. zu lokalen Clan-Ältesten auch gewissen Einschränkungen. Die Regionalhauptstadt Buale (Middle Juba) sowie die Bezirkshauptstädte Saakow, Jilib (Middle Juba), Jamaame (Lower Juba), Sablaale, Kurtunwaarey (Lower Shabelle), Diinsoor (Bay), Tayeeglow (Bakool), Ceel Buur, Ceel Dheere (Galgaduud) befinden sich unter Kontrolle der al-Schabaab. Alle anderen Regional- und Bezirkshauptstädte werden von anti-al-Schabaab-Truppen gehalten. Viele der Städte sind gleichzeitig auch Garnisonsstädte der AMISOM (BFA August 2017). Die Gebiete der al-Schabaab werden als relativ sicher beschrieben. Dort herrscht Frieden und eine Absenz an Clan-Konflikten (UNSOM 18.09.2017). In den von ihr kontrollierten Gebieten verfügt al-Schabaab über effektive Verwaltungsstrukturen, eine Art von Rechtsstaatlichkeit und eine effektive Polizei. Die Verwaltung der al-Schabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BFA August 2017). Die Armee war bis vor fünf Jahren sehr chaotisch organisiert und viele Soldaten sind zwischen 2009-2011 zu al-Schabaab übergelaufen. Derzeit gibt es 1-2 gute Spezialeinheiten, welche in Kooperation mit amerikanischen Spezialeinheiten herbe/erfolgreiche Schläge gegen al-Schabaab durchführen. Aktuell ist die al-Schabaab Führung auf der „Flucht“ in Teilen Südsomalias (Stand Januar 2018) und versucht, sich von diesen Spezialeinheiten und US-Drohnenschlägen zu schützen. Außerdem wurden in letzten Jahren zahlreiche Trainings für die somalische Armee durchgeführt, die möglicherweise nicht viel „Outcome“ haben, aber zumindest eine ganz gute Ausbildung bieten. Derzeit ist die somalische Armee jedenfalls auf einem besseren Weg als vor fünf bis sieben Jahren. Die angesprochene Dominanz von AMISOM (insbesondere am Flughafen) fundiert nicht nur auf geringer Kapazität der somalischen Armee, sondern weil (militärisch und nicht politisch) im Vorrang steht, strategische Punkte zu sichern (Flughafen = „Besitztum“ von AMISOM). Auch die internationale Gemeinschaft wird von AMISOM geschützt (EU, UK etc.). Am Flughafen sieht man kaum Somalier – dies beruht nicht unbedingt auf einem Machtwunsch von AMISOM, sondern fußt auf einem Deal mit den internationalen Akteuren, die sich durch die Kontrolle von AMISOM sicherer fühlen. Die vorherrschende Erfahrung der Bevölkerung mit al-Schabaab ist, dass zwar mehr Steuern zu zahlen und strengere Regeln einzuhalten sind, sie aber keinen täglichen Repressionen durch al-Schabaab ausgesetzt sind. Es ist somit relativ friedlich und herrscht keine Kriminalität. Oft ist Somaliern die Stabilität, die mit der Herrschaft der al-Schabaab einhergeht, nicht unrecht (Professor Dr. Höhne 26.01.2018). Al-Schabaab hat schätzungsweise zwischen 7.000 und 9.000 Mitglieder. Al-Schabaab hat die volle Kontrolle über die großen städtischen Zentren in Somalia verloren. Im September 2012 verlor die Gruppe die Kontrolle über Kismayo, einen wichtigen Hafen, den sie nutzte, um Lieferungen und Finanzierungen mithilfe von Steuern zu erhalten. Im Oktober 2014 verlor al-Schabaab einen weiteren strategischen Hafen in Baraawe an AMISOM und somalische Truppen. Trotz dieser Verluste kontrollierte al-Schabaab im Jahr 2018 große Teile ländlicher Gebiete in den Regionen Middle Juba und Lower Juba, sowie die Regionen Gedo, Bakol, Bay und Shabelle. Al-Schabaab hielt ihre Präsenz im Norden Somalias entlang der Golis-Berge und in größeren städtischen Gebieten Puntlands aufrecht und startete 2018 mehrere Angriffe auf Ziele in den Grenzregionen Kenias (USDOS Terrorismus 01.11.2019).Al-Schabaab hat schätzungsweise zwischen 7.000 und 9.000 Mitglieder. Al-Schabaab hat die volle Kontrolle über die großen städtischen Zentren in Somalia verloren. Im September 2012 verlor die Gruppe die Kontrolle über Kismayo, einen wichtigen Hafen, den sie nutzte, um Lieferungen und Finanzierungen mithilfe von Steuern zu erhalten. Im Oktober 2014 verlor , al-Schabaab einen weiteren strategischen Hafen in Baraawe an AMISOM und somalische Truppen. Trotz dieser Verluste kontrollierte al-Schabaab im Jahr 2018 große Teile ländlicher Gebiete in den Regionen Middle Juba und Lower Juba, sowie die Regionen Gedo, Bakol, Bay und Shabelle. Al-Schabaab hielt ihre Präsenz im Norden Somalias entlang der Golis-Berge und in größeren städtischen Gebieten Puntlands aufrecht und startete 2018 mehrere Angriffe auf Ziele in den Grenzregionen Kenias (USDOS Terrorismus 01.11.2019). Das United States Africa Command (US AFRICOM) erklärte am 03.06.2019, dass der Islamische Staat in Somalia (ISS) weiterhin rekrutiert und derzeit etwa 300 Kämpfer hat. Davon operieren die meisten in Puntland. AFRICOM hat seit April 2019 mehrere Luftangriffe gegen den ISS durchgeführt (BAMF 17.06.2019). In Somalia berichteten die Mitgliedstaaten, dass die bisherige beunruhigende Ruhe zwischen al-Schabaab und ISIL (Islamischer Staat im Irak und der Levante) nicht lange gedauert hat. In Puntland, wo der ISIL kleinere Überfälle gemacht hatte, und in Mogadischu kam es Anfang 2019 zu Zusammenstößen. Der ISIL in Somalia geriet sowohl wegen al-Schabaab, als auch wegen fortgesetzter Einsätze der AMISOM (African Union Mission in Somalia), unter Druck. Al-Schabaab war danach in der Lage, einige ISIL-Stützpunkte in Puntland zu besetzen und den ISIL in den Untergrund zu zwingen, sogar in seiner Hochburg Ceelasha Biyaha in der Nähe von Mogadischu. Ungeachtet dieser Rückschläge gelang es dem ISIL, einige operative Stützpunkte zu erhalten und er konnte immer noch begrenzt tödliche Anschläge gegen Geschäftsleute und Regierungsbeamte in Boosaaso durchführen (UNSC 31.07.2019). ad
- a)Somalia In den von al-Schabaab befreiten Gebieten kommt es weiterhin zu Terroranschlägen durch diese islamistische Miliz. Puntland strebt nicht nach Unabhängigkeit von Somalia, erkennt die somalische Bundesregierung an und ist einer der fünf offiziellen föderalen Gliedstaaten Somalias, wenngleich mit größerer Autonomie. Es konnten einigermaßen stabile staatliche Strukturen etabliert werden. Al-Schabaab kontrolliert hier keine Gebiete mehr, sondern ist nur noch in wenigen schwer zugänglichen Bergregionen mit Lagern vertreten, ebenso wie der somalische Ableger des sogenannten „Islamischen Staats“. Stammesmilizen spielen im Vergleich zum Süden eine untergeordnete Rolle, wenngleich sie weiterhin präsent sind. Die Grundsätze der Gewaltenteilung sind in der Verfassung von 2012 niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungswirklichkeit eine andere. In den unter Kontrolle der al-Schabaab-Miliz stehenden Gebieten wird das Prinzip der Gewaltenteilung gemäß der theokratischen Ideologie der al-Schabaab nicht anerkannt. Zu den anderen, weder von Regierung, noch von al-Schabaab, sondern von weiteren Clan- oder anderen Milizen kontrollierten Gebieten liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Es ist aber nach Einschätzung von Beobachtern davon auszugehen, dass Rechtsetzung, Rechtsprechung und Rechtsdurchsetzung zumeist in der Hand einer kleinen Gruppe von Notabeln (z. B. „Clanältesten“) liegen. Von Gewaltenteilung kann so nicht gesprochen werden. In den von al-Schabaab kontrollierten Gebieten werden Unterstützer der staatlichen Strukturen oder Mitarbeiter von Hilfsorganisationen zu militärischen Zielen erklärt und zur gezielten Tötung freigegeben. In den von al-Schabaab kontrollierten Gebieten wird oppositionelles Handeln nicht geduldet. Al-Schabaab geht brutal vor und schreckt auch vor Hinrichtungen von politischen Gegnern nicht zurück. Zu den von einzelnen Clan- oder anderen Milizen kontrollierten Gebieten liegen keine ausreichenden Erkenntnisse vor. In den von al-Schabaab gehaltenen Gebieten besteht keine Versammlungsfreiheit und keine Vereinigungsfreiheit (AA 02.04.2020). Berichten zufolge haben die Streitkräfte von SNA und AMISOM am 01.04.2019 das von al-Schabaab kontrollierte Dorf Sabiid, 40 Kilometer südwestlich von Mogadischu in der Region Lower Shabelle, erobert (BAMF 08.04.2019).Berichten zufolge haben die Streitkräfte von SNA und AMISOM am 01.04.2019 das von , al-Schabaab kontrollierte Dorf Sabiid, 40 Kilometer südwestlich von Mogadischu in der Region Lower Shabelle, erobert (BAMF 08.04.2019). Laut staatlichem Radio wurde Baschir Mohamed Qorgab, Anführer der al-Schabaab, bei einem Luftangriff in Sakow getötet (BBC 08.03.2020). Truppen der Somali National Army (SNA) und AMISOM haben am 16.03.2020 die Stadt Janaale in der Region Lower Shabelle von al-Schabaab zurückerobert. AFRICOM führte zur Unterstützung der Operation Luftangriffe durch. Al-Schabaab hatte Janaale seit 2015 kontrolliert (BAMF 23.03.2020). Neben Granatangriffen hat al-Schabaab die Fähigkeit, größere Angriffe auf Sicherheitskräfte im Süden Somalias durchzuführen. Am 19.02.2020 erfolgten in Shabelle Hoose zwei komplexe Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen gegen AMISOM und die Stützpunkte der Somalischen Nationalarmee in Qoryooley und Ceel Saliini, im Bezirk Marka. Letzterer soll mehr als 20 Opfer unter Mitgliedern der somalischen Nationalarmee gefordert haben. Am 16.03.2020 befreiten die somalische Nationalarmee und die AMISOM die Stadt Jannaale. Als Reaktion darauf verstärkte al-Schabaab ihre Angriffe in der Region, unter anderem mit indirektem Feuer und einem improvisierten Selbstmordsprengsatz in einem Fahrzeug, gegen AMISOM-Truppen am 16.03.2020, wobei Berichten zufolge mindestens fünf Soldaten ums Leben kamen. Am 24.04.2020 ließ die Gruppe auf dieselbe Weise zwei weiter Fahrzeuge detonieren, das war bei einem vereitelten Angriff auf den Stützpunkt der AMISOM-Somali National Army in Baraawe, in der Region Shabelle Hoose; beiden Selbstmordattentäter wurden dabei getötet. Während ein allgemeiner Rückgang der Zahl von zivilen Opfer durch al-Schabaab-Aktivitäten beobachtet wurde, erhöhte die Gruppe ihrer öffentlichkeitswirksamen Angriffe (UNSC 13.05.2020). Bei Einsätzen gegen Aufständische wurden in den Regionen Lower Shabelle, Lower Juba und Bay zwischen 06. und 19.07.2020 mindestens 29 al-Schabaab-Kämpfer getötet. Bei US-Luftangriffen am 09. und 29.07.2020 wurden in den Regionen Lower Shabelle und Middle Juba zwei al-Schabaab-Kämpfer getötet. Es wurde zudem über zivile Opfer berichtet. In der Region Bari, in Puntland, wurden bei Einsätzen mit US-Luftunterstützung am 21.07.2020 27 ISIS-Kämpfer getötet (Accord 28.08.2020). Am 04.07.2020 wurden mindestens fünf Zivilisten und Sicherheitsbeamte bei einem Bombenanschlag der al-Schabaab in der Region Bay getötet. Am 05.07.2020 entführte die Gruppe einen Parlamentsabgeordneten in der Region Middle Shabelle. Zwischen 06. und 13.07.2020 wurden bei Angriffen auf Sicherheitskräfte mindestens 17 Personen in den Regionen Lower Shabelle und Lower Juba getötet. Am 08.07.2020 wurden bei einem Bombenanschlag der al-Schabaab in Mogadischu zwei Polizisten getötet und am 27.07.2020 erschoss die Al-Schabaab einen weiteren Polizisten. Am 13.07.2020 führte die Al-Schabaab im Bezirk Hodan einen Autobombenanschlag auf den Konvoi des Chefs der Verteidigungskräfte Somalias aus. Mindestens sechs Personen wurden bei dem Anschlag getötet und zehn weitere verletzt. Am 04.07.2020 wurden bei einem Autobombenanschlag auf einen Sicherheitsposten der somalischen Polizei im Bezirk Xamar Jajab fünf Polizisten und eine unbekannte Anzahl an Zivilisten verletzt. Im Juni 2020 wurden mindestens 14 Soldaten und drei Zivilisten bei al-Schabaab-Angriffen in Hiraan, Lower Juba, Bay, Gedo, Middle Shabelle und Lower Shabelle getötet. Zwischen 07. und 27.06.2020 erschoss die al-Schabaab vier Polizisten und einen Beamten in Mogadischu. Am 23.06.2020 wurde bei einem Selbstmordanschlag nahe einer türkischen militärischen Ausbildungseinrichtung zwei Somalier getötet. Zwischen 03. und 07.05.2020 wurden mindestens zwei Zivilisten bei Angriffen der al-Schabaab in den Regionen Lower und Middle Shabelle getötet. In den Regionen Lower Shabelle, Middle Juba und Bay wurden zwischen 24. und 31.05.2020 mindestens 14 Soldaten und 14 Zivilisten bei einer Reihe von Angriffen der al-Schabaab und bei Bombenanschlägen, zu denen sich keine Gruppe bekannte, getötet. Auf die al-Schabaab in Lower Shabelle ausgeübter Druck zwingt die Gruppe dem UNO-Sicherheitsrat zufolge offensichtlich dazu, ihre Präsenz in den Regionen Bay und Middle Shabelle auszuweiten. In Bay griff die al-Schabaab AMISOM-Konvois auf den Hauptversorgungsrouten an. Am 23. und 24.05.2020 wurden sieben Personen in Baidoa und Diinsoor bei Angriffen der al-Schabaab getötet und über 40 weitere verletzt. Am 09.05.2020 griffen IS-Kämpfer in der Stadt Bosaso in Puntland Sicherheitskräfte an. Ein Soldat und mindestens zwei Aufständische wurden dabei getötet. Während der folgenden Tage wurde in Bosaso ein IS-Kämpfer von Sicherheitskräften erschossen und vier weitere verhaftet Am 14.05.2020 wurden bei einem Angriff der al-Schabaab auf eine Militärbasis nahe Bosaso ein Soldat und drei Angreifer getötet. Am 17.05.2020 wurde der Konvoi des Gouverneurs von Mudug in Gaalkacyo zum Ziel eines Autobombenanschlags. Der Gouverneur und vier Leibwächter wurden dabei getötet (Accord 28.08.2020).Am 04.07.2020 wurden mindestens fünf Zivilisten und Sicherheitsbeamte bei einem Bombenanschlag der al-Schabaab in der Region Bay getötet. Am 05.07.2020 entführte die Gruppe einen Parlamentsabgeordneten in der Region Middle Shabelle. Zwischen 06. und 13.07.2020 wurden bei Angriffen auf Sicherheitskräfte mindestens 17 Personen in den Regionen Lower Shabelle und Lower Juba getötet. Am 08.07.2020 wurden bei einem Bombenanschlag der al-Schabaab in Mogadischu zwei Polizisten getötet und am 27.07.2020 erschoss die Al-Schabaab einen weiteren Polizisten. Am 13.07.2020 führte die Al-Schabaab im Bezirk Hodan einen Autobombenanschlag auf den Konvoi des Chefs der Verteidigungskräfte Somalias aus. Mindestens sechs Personen wurden bei dem Anschlag getötet und zehn weitere verletzt. Am 04.07.2020 wurden bei einem Autobombenanschlag auf einen Sicherheitsposten der somalischen Polizei im Bezirk Xamar Jajab fünf Polizisten und eine unbekannte Anzahl an Zivilisten verletzt. Im Juni 2020 wurden mindestens 14 Soldaten und drei Zivilisten bei al-Schabaab-Angriffen in Hiraan, Lower Juba, Bay, Gedo, Middle Shabelle und Lower Shabelle getötet. Zwischen 07. und 27.06.2020 erschoss die , al-Schabaab vier Polizisten und einen Beamten in Mogadischu. Am 23.06.2020 wurde bei einem Selbstmordanschlag nahe einer türkischen militärischen Ausbildungseinrichtung zwei Somalier getötet. Zwischen 03. und 07.05.2020 wurden mindestens zwei Zivilisten bei Angriffen der al-Schabaab in den Regionen Lower und Middle Shabelle getötet. In den Regionen Lower Shabelle, Middle Juba und Bay wurden zwischen 24. und 31.05.2020 mindestens 14 Soldaten und 14 Zivilisten bei einer Reihe von Angriffen der al-Schabaab und bei Bombenanschlägen, zu denen sich keine Gruppe bekannte, getötet. Auf die al-Schabaab in Lower Shabelle ausgeübter Druck zwingt die Gruppe dem UNO-Sicherheitsrat zufolge offensichtlich dazu, ihre Präsenz in den Regionen Bay und Middle Shabelle auszuweiten. In Bay griff die al-Schabaab AMISOM-Konvois auf den Hauptversorgungsrouten an. Am 23. und 24.05.2020 wurden sieben Personen in Baidoa und Diinsoor bei Angriffen der al-Schabaab getötet und über 40 weitere verletzt. Am 09.05.2020 griffen IS-Kämpfer in der Stadt Bosaso in Puntland Sicherheitskräfte an. Ein Soldat und mindestens zwei Aufständische wurden dabei getötet. Während der folgenden Tage wurde in Bosaso ein IS-Kämpfer von Sicherheitskräften erschossen und vier weitere verhaftet Am 14.05.2020 wurden bei einem Angriff der al-Schabaab auf eine Militärbasis nahe Bosaso ein Soldat und drei Angreifer getötet. Am 17.05.2020 wurde der Konvoi des Gouverneurs von Mudug in Gaalkacyo zum Ziel eines Autobombenanschlags. Der Gouverneur und vier Leibwächter wurden dabei getötet (Accord 28.08.2020). (Karte von PGN, Political Geography Now, Kontrollgebiete Stand Mai 2020, DIS Juli 2020) Die Lage bezüglich der von al-Schabaab kontrollierten Gebiet in Süd- und Zentralsomalia bleibt unverändert. Wie in der obigen Karte dargestellt, behält al-Schabaab die Kontrolle über große Teile Süd- und Zentralsomalias. Seit Dezember 2019 hat PGN (Political Geography Now) eine leichte Änderung der Kontrollsituation in der Lower Shabelle Region im Südwestens gemeldet. Die Bundesregierung und ihre Verbündeten haben die Kontrolle über Janale und Lego in der Region Lower Shabelle von al-Schabaab übernommen. Die Internationale Migrationsorganisation (IOM) und UNHCR haben in Lower Shabelle ein Programm für Flüchtlinge, die freiwillig aus dem Flüchtlingslager Dadaab in Kenia zurückkehren (DIS Juli 2020) Insgesamt wurden im Mai 2020 sieben Luftangriffe gegen al-Schabaab und ISIL durchgeführt. Im Juni zwei und im Juli drei. Die Luftangriffe wurden in den Regionen Gedo, Juba Dhexe, Lower Juba, Shabelle Hoose und Bari durchgeführt. In den ersten sieben Monaten des Jahres 2020 wurden insgesamt 45 Luftangriffe durchgeführt, im Vergleich zu 47 im gesamten Jahr 2018 und 63 im Jahr 2019. Bei Einsätzen der Sicherheitskräfte wurden zwischen 06. und 26.06.2020 mindestens 67 al-Schabaab-Kämpfer in den Regionen Bakool, Lower Juba, Middle Juba und Hiraan getötet. In Puntland wurde am 06.06.2020ein al-Schabaab-Kämpfer erschossen. Bei Einsätzen gegen die al-Schabaab zwischen 10. und 31.05.2020 wurden mindestens 70 Mitglieder der Gruppe in den Regionen Middle Juba, Lower Juba, Lower Shabelle, Bay, Hiraan und Gedo getötet. Angaben lokaler Dorfältester zufolge entführten und töteten am 27.05.2020 Soldaten sieben Mitarbeiter von Hilfsorganisationen und einen Zivilisten, die sie verdächtigten, mit Aufständischen in der Region Middle Shabelle zu sympathisieren. Die Armee bestritt eine Beteiligung (Accord 28.08.2020). Bereits am 29.03.2020 wurde der Gouverneur von Nugaal in Garoowe bei einem Anschlag der al-Schabaab getötet. In Mogadischu wurden im Mai 2020 mindestens fünf Sicherheitsbeamte durch al-Schabaab-Kämpfer getötet. Im April 2020 wurden bei Angriffen der al-Schabaab in den Regionen Gedo, Lower Shabelle, Middle Shabelle, Lower Juba und Bay mindestens elf Soldaten und elf Zivilisten getötet. In Mogadischu wurden bei mehreren Angriffen im April 2020 mindestens drei Soldaten und sechs Zivilisten getötet. Etwa bei einem Granatenangriff auf ein UNO-Gelände am 26.04.2020, bei dem vier Zivilisten getötet wurden. In Galkayo, in der Region Mudug, wurden zwischen 05. und 10.04.020 zwei örtliche Beamte von al-Schabaab-Kämpfern getötet. In den südlichen und zentralen Landesteilen wurden bei Angriffen der al-Schabaab im März 2020 mindestens 22 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Bei einem Bombenanschlag der al-Schabaab am 25.03.2020 wurden fünf Zivilisten in Lower Juba getötet. In Middle Juba exekutierte die al-Schabaab am 31.03.2020 sechs Zivilisten, die von der Gruppe der Spionage bezichtigt wurden. In Mogadischu griff die al-Schabaab ein UNO-Gelände mit Granaten an. Bei einem Selbstmordanschlag wurden am 25.03.2020 mindestens vier Personen getötet. In Puntland töteten al-Schabaab-Kämpfer zwischen 17. Und 29.03.2020 drei örtliche Beamte (Accord 28.08.2020). Bei US-Luftangriffen in mehreren Regionen wurden 32 al-Schabaab-Kämpfer im Zeitraum zwischen 02. und 10.04.2020 getötet, darunter ein Anführer der al-Schabaab, Yusuf Jiis. Die äthiopische Armee gab an, mindestens 17 al-Schabaab-Kämpfer bei Luftangriffen in der Region Gedo getötet zu haben. Zudem kam es am 22.04.2020 zu Kämpfen zwischen Streitkräften der föderalen Regierung und Kräften der Regierung von Jubaland nahe der Stadt Bula Hawa. Die Zahl der Opfer war vorerst nicht bekannt. In Hiraan töteten Sicherheitskräfte am 05.03.2020 acht al-Schabaab-Mitglieder. Am 16.03.2020 nahmen Sicherheitskräfte die Stadt Janaale ein. Zwischen 21. und 29.03.2020 töteten die Sicherheitskräfte mindestens 37 Aufständische in den Regionen Lower Juba und Lower Shabelle. Am 02.03.2020 kam es in der Stadt Bula Hawa erneut zu Zusammenstößen zwischen somalischen Truppen und Truppen Jubalands. Berichten zufolge wurden mindestens elf Zivilisten und Kämpfern getötet. Im Februar 2020 kam es nach den Wahlen in der Region Galmudug zur Stationierung von Truppen der somalischen Regierung. Am 04.02.2020 griffen Regierungstruppen die Städte Dolow und Bula Hawa an und nahmen diese ein (Accord 28.08.2020). ad
- b)Somaliland Al-Schabaab hält derzeit in Somaliland keine Gebiete (AA 02.04.2020). (USDOS, U.S. Department of State, Country Report, Terrorismus 2019, al-Schabaab, 24.06.2020, https://www.state.gov/reports/country-reports-on-terrorism-2019/#AS USDOS, U.S. Department of State, Country Report, Terrorismus 2018, Somalia, 01.11.2019, https://www.state.gov/reports/country-reports-on-terrorism-2018/#Somalia EASO, Country of Origin Information Report, Somalia, Security situation, Februar 2016, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO-Somalia-Security-Feb2016.pdf BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Sicherheitslage in Somalia, Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, August 2017, http://www.ecoi.net/file_upload/5209_1502195321_ffm-report-somalia-sicherheitslage-onlineversion-2017-08-ke.pdf UNSOM, United Nations Assistance Mission in Somalia, Countering AlShabaab Propaganda and Recruitment Mechanisms in South Central Somalia, 18.09.2017, https://unsom.unmissions.org/sites/default/files/countering_alshabaab_propaganda_and_recruitment_mechanisms_report_final__14_august_2017.pdf Professor Dr. Markus Virgil Höhne, promovierter Ethnologe und wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Ethnologie Universität Leipzig, Autor vieler Publikationen zur Bundesrepublik Somalia und zum Horn von Afrika, Fragebeantwortung im Rahmen eines Vortrages bzw. eines Seminars für Richter des Bundesverwaltungsgerichts zur Bundesrepublik Somalia am 26.01.2018; markus.hoehne@uni-leipzig.de BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 08.04.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010660/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_08.04.2019_%28deutsch%29.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 17.06.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010680/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_17.06.2019_%28deutsch%29.pdf UNSC, UN Security Council, Berichte zur Gruppe Islamischer Staat und mit ihr verbündeter Gruppen, 31.07.2019, S/2019/612, https://undocs.org/S/2019/612 AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2020, 02.04.2020 BBC News, Al-Shabab's Bashir Mohamed Qorgab 'killed in air strike in Somalia, 08.03.2020, https://www.bbc.com/news/world-africa-51789724 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 23.03.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027822/briefingnotes-kw13-2020.pdf UNSC, UN Security Council, Bericht des UNO-Generalsekretärs, Bericht zur Lage in Somalia, S/2020/398, 13.05.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2030188/S_2020_398_E.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 15.06.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2033945/briefingnotes-kw25-2020.pdf USDOS, U.S. Department of State, Country Report, Terrorismus 2019, Kapitel 1, Somalia, 24.06.2020, https://www.state.gov/reports/country-reports-on-terrorism-2019/somalia DIS, Danish Immigration Service, Süd- und Zentralsomalia, Sicherheitslage, Zwangsrekrutierung und Rückkehrsituation, Juli 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2035712/South+and+Central+Somalia++Security+Situation+Forced+Recruitment+and+Conditions+for+Returnees.pdf Accord, Kurze Zusammenstellung der Sicherheitslage in Somalia, 28.08.2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2036627.html) Justiz ad
- a)Somalia Die Grundsätze der Gewaltenteilung sind in der Verfassung von 2012 niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt. In den unter Kontrolle der al-Schabaab-Miliz stehenden Gebieten wird das Prinzip der Gewaltenteilung gemäß der theokratischen Ideologie der al-Schabaab nicht anerkannt. Zu den anderen, weder von Regierung, noch von al-Schabaab, sondern von weiteren Clan- oder anderen Milizen kontrollierten Gebieten liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Es ist aber nach Einschätzung von Beobachtern davon auszugehen, dass Rechtsetzung, Rechtsprechung und Rechtsdurchsetzung zumeist in der Hand einer kleinen Gruppe von Notabeln (z. B. „Clanältesten“) liegen. Von einer Gewaltenteilung ist nicht auszugehen (AA 02.04.2020).Die Grundsätze der Gewaltenteilung sind in der Verfassung von 2012 niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt. In den unter Kontrolle der al-Schabaab-Miliz stehenden Gebieten wird das Prinzip der Gewaltenteilung gemäß der theokratischen Ideologie der , al-Schabaab nicht anerkannt. Zu den anderen, weder von Regierung, noch von al-Schabaab, sondern von weiteren Clan- oder anderen Milizen kontrollierten Gebieten liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Es ist aber nach Einschätzung von Beobachtern davon auszugehen, dass Rechtsetzung, Rechtsprechung und Rechtsdurchsetzung zumeist in der Hand einer kleinen Gruppe von Notabeln (z. B. „Clanältesten“) liegen. Von einer Gewaltenteilung ist nicht auszugehen (AA 02.04.2020). Der Journalist Abdiaziz Ahmed Gurbiye wurde am 29.07.2020 zu sechs Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe verurteilt. Er wurde im April 2020 verhaftet, nachdem er Facebook-Einträge über das Coronavirus veröffentlichte, die auch die Regierung kritisierten. Er wurde wegen Veröffentlichung falscher Nachrichten und Beleidigung der Behörden angeklagt. Eine Berufung gegen das Urteil ist möglich (BAMF 03.08.2020). ad
- b)Somaliland Auch in Somaliland ist in der Verfassung eine horizontale Gewaltentrennung zwischen Legislative, Exekutive und Legislative vorgesehen, die weitgehend eingehalten wird (AA 02.04.2020). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2020, 02.04.2020 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 03.08.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2035431/briefingnotes-kw32-2020.pdf) Sicherheitsbehörden ad
- a)Somalia Aufgrund des andauernden Bürgerkriegs spielen die Sicherheitsorgane eine herausgehobene Rolle. Sie arbeiten in der Regel in einem Kontext humanitären Völkerrechts. Ca. 80% der öffentlichen Stellen befinden sich im Sicherheitssektor, der zudem ein Drittel der Staatshausausgaben umfasst. Gleichwohl bleibt die tatsächliche zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte und insbesondere die justizielle Verantwortlichkeit einzelner Mitglieder der Sicherheitsorgane in den meisten Fällen schwach bis inexistent. Hinzu kommt, dass der Sold für die Sicherheitskräfte häufig sehr unregelmäßig ausgezahlt wird, was korruptes oder erpresserisches Verhalten befördert. Ausbildung und Training im Menschenrechtsbereich werden zwar zunehmend international unterstützt, für die Mehrzahl der regulären Kräfte muss jedoch weiterhin davon ausgegangen werden, dass ihnen die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen ihres Handelns nur bruchstückhaft bekannt sind. Für die regierungsnahen Milizen gilt dies erst recht. Von Seiten der Kämpfer der al-Schabaab-Miliz wird ein völkerrechtlicher Rahmen als solcher nicht anerkannt. Militärgerichte in Somalia/Somaliland verhandeln und urteilen weiterhin über Fälle jeglicher Art (auch über zivilrechtliche Fälle), die nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen und missachten dabei teilweise international anerkannte Standards für faire Gerichtsverfahren. 2017 kam es mindestens zu 23 Verurteilungen durch Militärgerichte, die meisten aufgrund von Terrorismusanklagen. Sieben minderjährige Angeklagte, wurden am 13.02.2017 in Puntland wegen Verdacht auf Mord von einem Militärgericht schuldig gesprochen und zum Tode verurteilt, größtenteils aufgrund von Geständnissen, die mutmaßlich unter Folter des Puntland Intelligence Service (PIS) erlangt wurden. Fünf von ihnen wurden im April 2017 durch ein Erschießungskommando hingerichtet. Zurzeit waren in Puntland mindestens vier Minderjährige im Zentralgefängnis von Bossaso inhaftiert (Stand September 2019 [AA 02.04.2020]). ad
- b)Somaliland Aufgrund des weiterhin ungeklärten internationalen Status Somalilands, einer möglichen Infiltration durch radikal-islamistische Gruppen und der ungeklärten Grenze zu Puntland haben die Sicherheitsorgane eine besonders starke Stellung. Ihre zivile Kontrolle durch die politischen Führer ist stärker als im Rest des Landes, aber gleichwohl lückenhaft. Auch in Somaliland wurden entgegen der Verfassung nach wie vor Zivilpersonen vor Militärgerichte gestellt und von diesen verurteilt. Im Kalenderjahr 2016 kam es zu 29 dokumentierten solchen Fällen in Hargeisa, aktuellere Zahlen liegen nicht vor. Die Verfahren der Militärgerichte waren in der Regel unzureichend, beschränkten das Recht auf Rechtsbeistand und ignorierten die grundlegenden Standards eines fairen zivilrechtlichen Strafverfahrens (AA 02.04.2020). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2020, 02.04.2020) Folter/Unmenschliche Behandlung ad
- a)Somalia Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte und insbesondere der Nachrichtendienst NISA entziehen sich oftmals der öffentlichen Kontrolle. Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Jedoch kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei davonkommen. In den von al-Schabaab kontrollierten Gebieten ist regelmäßig von unmenschlicher Behandlung im Sinne des Übereinkommens auszugehen, wenn einzelne Personen gegen die Interessen von al-Schabaab handeln oder dessen verdächtigt werden (AA 02.04.2020). ad
- b)Somaliland Auch die dortigen Sicherheitskräfte entziehen sich in ihrem Handeln weitgehend der öffentlichen Kontrolle. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben (AA 02.04.2020). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2020, 02.04.2020) Korruption/Dokumente In den Jahren 2018 und 2019 belegte Somalia im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International Platz 180 von 180 (TI 2018, TI 2019). Somalia steht auf dem letzten Platz des Korruptionswahrnehmungsindexes von Transparency International. Für Somalier ist es einfach, echte Dokumente (fast jeden) unwahren Inhalts zu besorgen. Das gilt auch für unrichtige Pässe der Nachbarländer Dschibuti, Äthiopien und Kenia. In Somalia selbst, aber auch in den von Somaliern bewohnten Enklaven, z. B. dem Stadtteil Eastleigh in Nairobi, werden gefälschte somalische Reisepässe ebenso wie zahlreiche andere gefälschte Dokumente zum Verkauf angeboten (AA 02.04.2020). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2020, 02.04.2020 TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2018, Somalia, https://www.transparency.org/country/SOM TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2019, Somalia, https://www.transparency.org/country/SOM) Menschenrechte Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen hat 1993 das Mandat des Unabhängigen Experten zur Beobachtung der Menschenrechtslage in Somalia geschaffen. Fast jedes Jahr gab es seither eine Besichtigungsreise. Seit 2014 wird das Amt von Herrn Bahame Nyanduga (TZA) bekleidet. Er besuchte fünf Mal das Land, zuletzt im Juli 2019. Weitere Special Procedure Visits nach Somalia waren: Walter Kälin, der Vertreter des Generalsekretärs für Binnenflüchtlinge (seit 2009 mehrere Besuche, zuletzt im Herbst 2018), Sonderberichterstatterin Rashida Manjoo zum Thema Gewalt gegen Frauen
(2011), sowie die Arbeitsgruppe zu Mercenaries (Söldnern)
(2012). 2019 besuchten darüber hinaus die Sonderbeauftragte des Generalsekretärs für sexualisierte Gewalt in Konflikten als auch die Beauftragte für Kinder in bewaffneten Konflikten das Land. Somalia wurde zum 01.01.2019 als ordentliches Mitglied des UN Menschenrechtsrates berufen und hat dort einen Sitz bis 2021 (AA 02.04.2020). ad
- a)Somalia Der Schutz der Menschenrechte ist in der Verfassung verankert, ebenso wie die prägende Rolle der Schari’a als Rechtsquelle. Somalia hat folgende Menschenrechtsabkommen ratifiziert: Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, ratifiziert am 26.08.1975 (CERD), Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, ratifiziert am 24.01.1990 (CCPR), Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, ratifiziert am 24.01.1990 (CESCR), Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, ratifiziert am 24.01.1990 (CAT), Übereinkommen über die Rechte des Kindes, ratifiziert am 01.10.2015 (CRC), Abkommen und Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, ratifiziert am 06.08.2019 (CRPD), Konvention zu Schutz und Hilfe von Binnenvertriebenen in Afrika (Kampala Konvention der AU-Mitgliedsländer), ratifiziert am 26.11.2019 Am 31.12.2018 unterschrieb der somalische Präsident Mohamed Abdullahi Farmaajo ein nationales Gesetz zur Einrichtung einer unabhängigen Agentur für Menschen mit Behinderung. Diese soll durch staatliche Mittel finanziert werden und die Rechte körperlich behinderter Personen im Land wahren (AA 02.04.2020). ad
- b)Somaliland Der Schutz der Menschenrechte ist in der Verfassung verankert – ebenso wie die prägende Rolle der Schari’a als Rechtsquelle (AA 02.04.2020). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2020, 02.04.2020) Religion ad
- a)Somalia Nach Angaben des Bundesministeriums für religiöse Angelegenheiten sind mehr als 99 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime. Die vorläufige Bundesverfassung sieht vor, dass alle Bürger, unabhängig von ihrer Religion, vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten haben, etabliert aber den Islam als Staatsreligion und verlangt Gesetze, die den Grundsätzen der Scharia entsprechen (USDOS 10.06.2020).Nach Angaben des Bundesministeriums für religiöse Angelegenheiten sind mehr als , 99 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime. Die vorläufige Bundesverfassung sieht vor, dass alle Bürger, unabhängig von ihrer Religion, vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten haben, etabliert aber den Islam als Staatsreligion und verlangt Gesetze, die den Grundsätzen der Scharia entsprechen (USDOS 10.06.2020). Repressionen aufgrund der Religion spielen in Somalia fast keine Rolle, da es außer internationaler Entsandten bzw. Mitarbeitern (z.B. von Vereinten Nationen, Nichtregierungsorganisationen, Truppen der afrikanischen Friedensmission AMISOM oder auch Botschaften), praktisch keine Nicht-Muslime im Land gibt. Über 99 % der Somalier sind sunnitische Muslime (AA 02.04.2020). Das nationale Strafgesetzbuch gilt in der Regel in allen Regionen des Landes. Es verbietet nicht die Bekehrung vom Islam zu einer anderen Religion, aber es kriminalisiert Blasphemie und „Diffamierung des Islam“, was Strafen bis zu zwei Jahre Gefängnis nach sich ziehen kann (USDOS 10.06.2020). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2020, 02.04.2020 USDOS, U.S. Department of State, Jahresbericht Religionsfreiheit, Beobachtungszeitraum 2019, Somalia 10.06.2020, https://www.state.gov/reports/2019-report-on-international-religious-freedom/somolia/) Todesstrafe Die Todesstrafe wird in allen Landesteilen verhängt und vollzogen, allerdings deutlich seltener in Gebieten unter der Kontrolle der jeweiligen Regierung/Behörden und dort nur für schwerste Verbrechen. Im Jahr 2019 wurden mindestens 70 Personen zum Tode verurteilt. Insgesamt wurden nach Informationen von UNSOM im selben Jahr 17 Todesurteile vollstreckt. Damit nahm sowohl die Zahl der Todesurteile als auch der Vollstreckungen im Vergleich zum Vorjahr (31 bzw. 08) zu. Problematisch ist in allen Landesteilen die häufige Rechtsprechung durch Militärgerichtshöfe in sogenannten „Hochrisikofällen“, die relativ deutlich öfter zur Verhängung der Todesstrafe führt als dies bei zivilen Gerichten der Fall ist. In den von al-Schabaab beherrschten Landesteilen wird die Todesstrafe auch für Ehebruch und „Kooperation mit den Feinden des Islam“ (d. h. mit der Regierung, der AU-Mission AMISOM, den VN oder Hilfsorganisationen) verhängt und öffentlich, z. T. durch Steinigung, vollzogen. Eine Zusicherung der Nichtverhängung oder des Nichtvollzugs der Todesstrafe erreichen zu können erscheint im Hinblick auf die jeweiligen Regierungen sehr unwahrscheinlich, im Hinblick auf die von al-Schabaab kontrollierten Gebiete aussichtslos (AA 02.04.2020). Zusätzlicher Fokus auf Somaliland: Nachdem die Todesstrafe nach 9-jährigem Moratorium 2016 wiedereingeführt worden war, wurden im Januar 2020 erstmals seit 2016 wieder sechs Männer hingerichtet (AA 02.04.2020). Somalia hat seine Exekutionen halbiert, von 24 im Jahr 2017 auf 13 im Jahr 2018; davon erfolgten 10 in Jubaland und drei im Gebiet der Zentralregierung (AI 10.04.2019). Die Anzahl der verhängten Todesurteile im Jahr 2019 im gesamten Land betrug 24, jene der Exekutionen betrug 12 (21.04.2020). Ein Militärgericht in Mogadischu hat am 02.09.2019 einen Polizisten zum Tode verurteilt. Er wurde am 26.07.2019 in Mogadischu für schuldig befunden, einen Jugendlichen getötet zu haben. Somalische Militärgerichte verhängen und vollstrecken regelmäßig Todesurteile (BAMF 09.09.2019). In der halbautonomen Region Puntland sind am 07.11.2019 fünf mutmaßliche Terroristen öffentlich hingerichtet worden. Demnach waren die Männer im Alter zwischen 19 und 39 Jahren von einem Militärgericht in der Hafenstadt Boassaso für schuldig befunden worden, dutzende Soldaten und Polizisten getötet zu haben. Vier der Hingerichteten sollen der al-Shabaab, der Fünfte dem Islamischen Staat angehört haben (BAMF 11.11.2019). In Somalia wird die Todesstrafe vor allem von Militärgerichten verhängt. Im vergangenen Jahr wurden in Somalia nach Angaben von Amnesty International 13 Menschen hingerichtet, halb so viele wie noch in 2017 (BAMF 11.11.2019). Zwei Männer wurden am 11.02.2020 in Bosaso, Puntland, für die Gruppenvergewaltigung und den Mord an einem zwölfjährigen Mädchen hingerichtet. Die Hinrichtung eines dritten Mannes soll sich verzögert haben. Das Mädchen, Aisha Ilyes Aden, wurde im Februar 2019 auf einem Markt in Galkayo entführt. Ihre Leiche wurde am nächsten Morgen in der Nähe ihres Hauses gefunden. Der Vorfall löste große Demonstrationen aus. Der Prozess war der erste in Somalia bei dem DNA zur Ermittlung der Täter verwendet wurde. Verurteilungen in Fällen von Gewalt gegen Frauen sind in Somalia allerdings immer noch selten (BAMF 17.02.2020). (AI, Amnesty International, Death Sentences and Executions 2019, 21.04.2020, https://www.amnesty.org/en/documents/act50/1847/2020/en/ BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 09.09.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2016900/Deutschland___Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_09.09.2019_%28deutsch%29.pdf AI, Amnesty International, Death Sentences and Executions 2018, 10.04.2019, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5098702019ENGLISH.PDF AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2020, 02.04.2020 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 11.11.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2020352/briefingnotes-kw46-2019.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 17.02.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025562/briefingnotes-kw08-2020.pdf) Medizinische Versorgung Die somalischen Behörden haben auf nationaler und lokaler Ebene (Ausnahme Somaliland) eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um die Ausbreitung von Covid-19 zu kontrollieren. In Mogadischu zählen dazu eine nächtliche Ausgangssperre sowie Maßnahmen in Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen, Schulen und Moscheen. Restriktionen, welche in Somaliland in Zusammenhang mit Covid-19 eingeführt wurden, wurden aufgehoben (U.K. Reisehinweise Stand 09.09.2020). Die private Sicherheitsfirma mit Sitz in Kanada, Garda World, berichtet Ende Juli 2020 ebenfalls über die Wiederaufnahme von internationalen Flügen und die Wiedereröffnung von Schulen und Universitäten. Eine nächtliche Ausgangssperre in Mogadischu bleibe aber weiterhin in Kraft (Accord 07.08.2020) Am 16.03.2020 bestätigte Somalia seinen ersten Fall der Coronavirus-Krankheit (COVID-19). Die Behörden kündigten ein zweiwöchiges Flugverbot für alle internationalen Flüge ab dem 18.03.2020 an, das daraufhin auf unbestimmte Zeit verlängert wurde. Am 24.03.2020 genehmigte die Landesversammlung von Hirshabelle einen Haushalt in Höhe von 14 Millionen US-Dollar für das Jahr 2020, mit der Möglichkeit eines Nachtragshaushalts im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie. Somalia verzeichnete bis 04.05.2020 722 COVID-19 Fälle. Zur Unterstützung der Regierungsbemühungen haben Einrichtungen der Vereinten Nationen und Partner am 23.04.2020 einen COVID-19 Vorbereitung- und Reaktionsplan beschlossen, der 689 Millionen US-Dollar, für direkte öffentliche Gesundheit und die indirekten unmittelbaren humanitären und sozioökonomischen Folgen dieser Krankheit, vorsieht (UNSC 13.05.2020). Die Regierung hat verschiedene Schritte unternommen, um die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie zu stoppen. Alle internationalen und inländischen Flüge wurden mit Ausnahme von humanitären Flügen ausgesetzt. Die Hotels entlang des Lido-Strandes in Mogadischu, wo sich normalerweise Hunderte von Familien an den Wochenenden versammeln, wurden geschlossen. Öffentliche Schulen, religiöse Schulen und Universitäten wurden ebenfalls geschlossen. Hunderte von Gefangenen wurden freigelassen. Puntland hat eine Ausgangssperre von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang verhängt und Sicherheitskräfte in die größeren Städte zu ihrer Durchsetzung entsandt. Puntland kündigte zudem an, seine Grenzen zu Somaliland und Äthiopien für einige Wochen zu schließen. Bislang wurden in Somalia sieben Personen positiv auf das Virus getestet (BAMF 06.04.2020). Das Regional Durable Solutions Secretariat (ReDSS) erwähnt im April 2019, dass Mogadischu über 61 Referenzkrankenhäuser verfüge, davon seien aber nur 11 öffentlich (der Rest befinde sich in Privatbesitz). Zusätzlich zu diesen Krankenhäusern gebe es in der Stadt 91 Gesundheitszentren (74 private und 17 von internationalen NGOs unterstützte). Die wichtigsten Gesundheitsthemen seien Malaria und Durchfall. Obwohl sich viele Gesundheitszentren in Gehdistanz vieler Haushalte befänden, sei der Zugang von IDPs zu Gesundheitszentren herausfordernd. Insgesamt befänden sich IDPs Berichten zufolge in der schlimmsten Gesundheitssituation aller Bevölkerungsgruppen Mogadischus. Bei Beratungen mit der Gemeinschaft hätten IDPs hervorgehoben, dass sie weniger Zugang zur Gesundheitsversorgung als Rückkehrer hätten. Der Status als Rückkehrer biete Zugang zu humanitärer Hilfe, darunter Gesundheitsdienste, zu denen IDPs keinen Zugang hätten. Zentren zur Gesundheit von Müttern und Kindern seien aufgrund des Zugangs und der Leistbarkeit für Vertriebene die bevorzugten Anbieter von Gesundheitsdiensten für IDPs. Finanzielle Verluste aufgrund gesundheitsbezogener Lücken würden auf mehr als eine Million US-Dollar geschätzt, hauptsächlich aufgrund von Kosten die mit primärer Gesundheitsversorgung, Cholera und Masern in Verbindung stünden (Accord 31.01.2020). Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft. Die durchschnittliche Lebenserwartung beträgt nach Angaben der WHO 55 Jahre für Männer und 57 Jahre für Frauen. Mütter und Säuglingssterblichkeit sind laut UNICEF mit die höchsten weltweit. Erhebliche Teile der Bevölkerung haben keinen Zugang zu trinkbarem Wasser oder zu hinreichenden sanitären Einrichtungen. Die öffentlichen Krankenhäuser sind mangelhaft ausgestattet, was Ausrüstung/medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung angeht. Zudem behindert die unzureichende Sicherheitslage ihre Arbeit. Versorgungs- und Gesundheitsmaßnahmen internationaler Hilfsorganisationen mussten auch immer wieder wegen Kampfhandlungen oder aufgrund von Anordnungen örtlicher (islamistischer) Machthaber unterbrochen werden. Die Versorgungslücke, die der Abzug der Hilfsorganisation Ärzte ohne Grenzen (MSF) im August 2013 hinterließ, ist nach wie vor nicht geschlossen. Im Mai 2017 hat MSF, zunächst begrenzt auf Puntland, seine Arbeit in Somalia wiederaufgenommen. Dagegen hat das IKRK im Zuge einiger Sicherheitszwischenfälle (u. a. die Entführung einer deutschen Mitarbeiterin im Mai 2018) seine Aktivitäten reduziert und setzt de facto kaum noch internationale Mitarbeiter in Somalia ein (AA 02.04.2020). Die Gesundheitsbehörden haben gestern in Puntland und Somaliland eine Polio-Kampagne gestartet, um mehr als 940 000 Kinder unter fünf Jahren zu impfen, um einen anhaltenden Ausbruch eines Poliovirus-Stamms zu stoppen. Die Kampagne läuft vom 24. bis 27.06.2019 mit Unterstützung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen (UNICEF). Es richtet sich an alle Kinder in den zwölf Distrikten in Somaliland und den neun Distrikte in Puntland (WHO 25.06.2019). Mehrere Gebiete in Somalia sind aufgrund langwieriger Konflikte, Klimaschock, Mangel an Wasser und Sanitäreinrichtungen und des schwachen öffentlichen Gesundheitssystems anfällig für Choleraepidemien. Das Bundesministerium für Gesundheit, die Weltgesundheitsorganisation (WHO) und Partner setzen nachhaltige Lösungen zur Reduzierung von Ausbrüchen um. Im Jahr 2017 sah sich Somalia mit über 78.000 gemeldeten Fällen, darunter 1.159 Todesfällen, mit einem der größten Choleraausbrüche konfrontiert. Seitdem haben verbesserte Möglichkeiten innerhalb des Gesundheitssystems Cholera zu erkennen, zu behandeln und zu verhindern, die Cholera unter Kontrolle gehalten. In diesem Jahr wurden aus 25 Distrikten bisher nur 1.040 Fälle von Choleraverdacht in den Einzugsgebieten der Flüsse Juba und Shabelle gemeldet, darunter ein damit in Zusammenhang stehender Todesfall. Diese Fortschritte müssen jedoch durch Investitionen in nachhaltige Lösungen zur Minimierung wiederkehrender Cholera-Bedrohungen aufrechterhalten werden. Die Gesundheitsbehörden Somalias und die WHO führen, mit Unterstützung von UNICEF, Gavi, der Impfallianz und der Global Task Force für Cholerakontrolle, eine der größten Impfkampagnen Afrikas mit oralen Cholera-Impfstoffen (OCV) durch. In der ersten Runde der Kampagne, die vom 22.06 bis 28.06.2019 in Hochrisikogebieten durchgeführt wurde, wurden über 621.800 Kinder ab einem Jahr geimpft, um das Risiko der Krankheit bei gefährdeten Bevölkerungsgruppen zu eliminieren und ein Wiederauftreten von Choleraausbrüchen im Land zu verhindern (UN OCHA 31.07.2019). Al-Schabaab teilte am 12.06.2020 mit, in Jilib, Region Middle Juba, ein Behandlungszentrum für COVID-19-Erkrankte und eine 24-Stunden-Hotline eingerichtet zu haben. Al-Schabaab fordert Menschen mit Symptomen auf, die neue medizinische Einrichtung aufzusuchen. Es liegen keine Informationen darüber vor, wie viele Coronavirus-Fälle es in den von al-Schabaab kontrollierten Gebieten gibt (BAMF 15.06.2020).Al-Schabaab teilte am 12.06.2020 mit, in Jilib, Region Middle Juba, ein Behandlungszentrum für COVID-19-Erkrankte und eine 24-Stunden-Hotline eingerichtet zu haben. Al-Schabaab fordert Menschen mit Symptomen auf, die neue medizinische Einrichtung aufzusuchen. Es liegen keine Informationen darüber vor, wie viele Coronavirus-Fälle es in den von , al-Schabaab kontrollierten Gebieten gibt (BAMF 15.06.2020). Im Mai 2020 erhielten 2,3 Millionen Lebensmittelrationen für zwei Monate, während über 10 Millionen mit COVID-19 „Bewusstseinsbotschaften“ erreicht wurden. Die Regenfälle der Gu-Regenzeit (April bis Juni) haben nachgelassen, aber die Auswirkungen der jüngsten Überschwemmungen sind nach wie vor weit verbreitet. Etwa 1,2 Millionen Menschen waren in 32 Distrikten Somalias von Überschwemmungen betroffen, fast eine halbe Million wurden aus ihren Häusern vertrieben. Während die meisten Vertriebenen nach Hause zurückgekehrt sind, brauchen sie Hilfe, um ihr Leben wieder aufzubauen. Darüber hinaus sind viele von ihnen gefährdet, erneut betroffen zu sein, wenn die Deyr-Regenzeit im Oktober beginnt. Die humanitären Helfer sind auch besorgt, dass die kommenden Regenfälle den aktuellen Ausbruch von durch Wasser übertragenen Krankheiten, insbesondere akuten wässrigem Durchfall und Cholera, eskalieren könnten. Von Januar bis Mitte Juni 2020 wurden mehr als 4.430 Fälle mit 24 Todesfällen in 23 Distrikten bestätigt; eine Verdreifachung im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Jahres 2019. Die Fälle von akut wässrigem Durchfall (AWDs) haben in Südweststaaten und anderen Regionen wie Banadir, Jubaland und Galmudug zugenommen, obwohl die Regenfälle der Gu´ allmählich abnehmen. Diese Regionen waren von den jüngsten saisonalen Blitz- und Flussfluten auf dem Höhepunkt der Gu' Regenfälle betroffen. South West State verzeichnete 772 Fälle und acht Todesfälle am 28.06.2020, darunter 473 in Baidoa und 249 in Marka. Berichte über vermutete AWD-Fälle sind auch von Qansax Dheere in der Bay-Region, Wanla Weyn, Kurtunwaarey und Qoryoley in Lower Shabelle eingegangen. Die staatlichen Gesundheitsministerien arbeiten gemeinsam mit den Clustern WASH und Health an gemeinsamen Lösungen. Dringende Unterstützung ist erforderlich, um die WASH-Dienstleistungen einschließlich der Hygieneförderung zu sanieren und Cholera-Behandlungszentren in Baidoa und Lower Shabelle zu rehabilitieren. Neu mutmaßliche AWD-Fälle sind in Jubaland deutlich zurückgegangen, aber es gibt Befürchtungen, dass neue Fälle am Stadtrand von Kismayo auftauchen könnten, wo Gemeinden, die in Flussgebieten leben, nur begrenzten Zugang zur Gesundheitsversorgung haben und zusätzlich weiteren Bedrohungen, wie Infektionskrankheiten und den Auswirkungen von Überschwemmungen, ausgesetzt sind. Von lokalen Übertragungen von AWD und Cholera wird vor allem in den Bezirken Deynile, Darkenley, Madina und Hodan, in der Banaadir Region, berichtet. Der Ausbruch wird auf den begrenzten Zugang zu sauberem Wasser, schlechte sanitäre Einrichtungen und unkontrollierte Bevölkerungsbewegungen, insbesondere unter Binnenvertriebenen, die am stärksten von den jüngsten Regenfällen der Gu´ betroffen waren, zurückgeführt. Kommunale Latrinen für Binnenvertriebene wurden weggespült, und bereits bestehende schlechte sanitäre Bedingungen haben das Risiko erhöht. Mit Beginn der Wintersaison in Somalia (Juni bis September) ist es notwendig, die soziale Mobilisierung, die Bereitschaft und die Reaktion zu verstärken, um die weitere Ausbreitung von AWD zu mildern. Zu den vorrangigen Bereichen gehören die Bereitstellung von AWD- und Cholera-Behandlungsangeboten, die Schulung von Personal und Freiwilligen im Fallmanagement, die aktive Überwachung, die Bereitstellung von sanitären Einrichtungen für die Zielgruppen und verstärkte Mobilisierungsmaßnahmen der Gemeinschaft (UN OCHA 05.07.2020). Das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, UN OCHA) erwähnt, dass 50 der 67 Covid-19-Regelungen, die seit 16.03.2020 verkündet worden seien, mit Stand 22.07.2020 weiterhin in Kraft seien. Am 05.07.2020 seien Inlandsflüge in Somalia wiederaufgenommen worden, nachdem sie am 18.03.2020 ausgesetzt worden seien. Moscheen und religiöse Zentren hätten ihre Tätigkeiten wieder voll aufgenommen, nachdem die Schließungsmaßnahmen jedoch nie gänzlich umgesetzt worden seien. Einige Bundesstaaten hätten teilweise Schulen wieder geöffnet. Es werde erwartet, dass am 01.08.2020 alle Schulen wieder geöffnet würden (Accord 07.08.2020) Die bestätigten täglichen COVID-19-Fälle gingen im Berichtszeitraum zurück. Somalia hat 3.265 bestätigte Erkrankte, mit 2.396 Genesenen am 21.08.2020, aber die Zahl der Todesfälle ist seit mehreren Wochen bei 93 geblieben. Die meisten Fälle sind 20 bis 60 Jahre alt, und 74 Prozent sind männlich. Laut WHO ist die kumulative positive Testrate allmählich gesunken und lag in der Woche vom 02. bis 08.08.2020 bei 26 Prozent. Im ganzen Land konzentrieren sich Gesundheitseinrichtungen und gemeindebasierte Überwachungsaktivitäten auf Früherkennung, Tests, Erfassung und Rückverfolgung der Fälle. Die Bundesregierung Somalias hat die Wiederaufnahme internationaler Flüge zugelassen, was die Bewegung von Helfern und die Lieferung von Hilfsgütern und die Wiedereröffnung von Schulen erleichtern dürfte. Es wurden Leitlinien entwickelt, um das Risiko auf Flughäfen zu minimieren, und die Fluggäste benötigen ein ärztliches Attest, aus dem hervorgeht, dass sie frei von COVID-19 sind. Schüler, die zur Schule zurückkehren, müssen die Richtlinien des Gesundheitsministeriums befolgen, einschließlich sozial distancing, Tragen von Gesichtsmasken und Handschuhen. Schulanlagen wurden gereinigt, desinfiziert und Handwaschanlagen installiert. UN-Organisationen und -Partner haben die Reaktionen auf die Pandemie verstärkt. Zur Unterstützung laufender Aktivitäten ermöglichte der Logistikcluster im Auftrag des Bundesgesundheitsministeriums, der WHO und wichtigen Gesundheitspartnern, auf Anfrage spezielle Frachtluftbrücken. Seit dem 06.08.2020 wurden über 34 Millionen Tonnen Fracht in Zusammenhang mit COVID-19 nach Dhusamarreeb, Kismayo, Baidoa, Jowar, Hargeisa, Belet Weyne, Garowe, Guriel und Barawe transportiert. Der Cluster installiert eine mobile Speichereinheit auf dem internationalen Flughafen Mogadischu, um die Lagerung der Fracht der Partner sowohl für COVID-19 als auch für Hochwasserreaktionen zu erleichtern. Trotz der Fortschritte berichten humanitäre Partner von Lücken in der Reaktion. Partner haben Bedenken hinsichtlich der Lücken in der geografischen Abdeckung von Tests geäußert. Es gibt einige Bezirke, in denen es, aufgrund fehlender Testkapazitäten, keine bestätigten Fälle gibt. In Somaliland benötigen rund 200 von 838 Schulen Unterstützung bei der Umsetzung von Protokollen und Maßnahmen zur Minderung des Pandemierisikos. Die Partner von Puntland sind besorgt darüber, dass die Öffentlichkeit die Einhaltung von COVID-19-Protokollen und Sicherheitsmaßnahmen weitgehend gelockert hat, obwohl im Staat 400 Fälle erreicht wurden. In Jubaland berichten die Partner von einem Mangel an ausreichenden Beatmungsgeräten und Sauerstoffmaschinen, einem Mangel an einem regionalen Labor sowie unzureichenden Finanzmitteln zur Unterstützung von Ceel Waaq- und Dhobley-Isolationszentren. Die Risikokommunikation und das Engagement der Gemeinschaft (RCCE) wurden verstärkt. Im Juli 2020 schlossen die Partner des Clusters Camp Coordination and Camp Management (CCCM) in 921 von 2.344 Binnenvertriebenen-Standorten landesweit, die über eine Million Menschen (42 Prozent von 2,6 Millionen Binnenvertriebenen) abdeckten, eine COVID-19-Risikokommunikation und Sensibilisierungsmaßnahmen ab. Die CCCM-Partner arbeiteten mit Radio Ergo zusammen, um COVID-19-Nachrichten an die Binnenvertriebenen auszustrahlen. Auf der anderen Seite berichtet UNICEF, dass zwischen dem 01. und 23.07.2020 234.995 Menschen in ganz Somalia durch Hausbesuche, Sensibilisierungssitzungen für Gesundheitseinrichtungen, Gemeindeversammlungen, Ankündigungen von Moscheen und die Verbreitung von 17.976 Informations-, Bildungs- und Kommunikationsmaterialien erreicht wurden. Rund 2.857 Plakate und 25.000 Aufkleber wurden verteilt, und Radiospots wurden täglich auf 15 Radiosendern ausgestrahlt und erreichten etwa 6,5 Millionen Menschen. Im Rahmen der Kampagne Geistliche gegen COVID-19, die von OPM, dem Ministerium für religiöse Angelegenheiten, und der Benadir Regionalverwaltung (Benadir Regional Administration, BRA) geleitet wird, wurden in allen 17 Bezirken Mogadischus Schwerpunktmoscheen und COVID-19-Botschaften eingerichtet, die von 104 Scheichs, Imamen, Madrassa-Lehrern und Bezirksbeamten verbreitet wurden. Darüber hinaus erreichten die UNDP Social-Media-Kampagnen mit religiösen Führern, Komikern und Prominenten 1,3 Millionen Menschen auf Twitter und Facebook. Plakate, Videos und Radiospots wurden in Märkten, Kliniken und überfüllten Gebieten in Somaliland, Puntland und Jubaland verbreitet. Das UNDP unterstützte die nationale 449-Helpline, die mehr als 30.000 Personen pro Monat berät und medizinisch vermittelt. Die WHO berichtete in der Woche vom 02. bis 08.08.2020, dass 534.964 Personen in 105.851 Haushalten in 49 prioritären Bezirken von 1.109 integrierten Überwachungsteams der Gemeinschaft besucht wurden, die aktiv Fälle suchen, Kontaktverfolgung durchführen und sensibilisieren. Von den besuchten Haushalten waren 46 Prozent in städtischen Gebieten, 35 Prozent in ländlichen Gebieten, neun Prozent waren nomadisch und zehn Prozent Binnenvertriebene. Rund 314 Gesundheitseinrichtungen wurden von Teams der Bezirksschnellreaktion besucht, um die Gesundheitsüberwachung, die Sensibilisierung der Gesundheitshelfer und die Fallsuche zu verstärken. Darüber hinaus wurden rund 160 Mitarbeiter des Gesundheitswesens in Jubaland in Jubaland in der Infektionsbekämpfung und -prävention geschult. Weitere 65 Medizinische Mitarbeiter an vorderster Front (darunter Ärzte, Krankenschwestern und Hebammen) wurden vom Bundesgesundheitsministerium in fünf Gesundheitszentren in Banadir ausgebildet. Die WHO lieferte persönliche Schutzausrüstung an die Bundesstaaten Jubaland und Hirshabelle mit 8.550 persönlichen Schutzausrüstungen (Personal Protection Equipments, PPEs), darunter 2.400 Masken, 1.600 Handschuhe, 1.600 Schutzanzüge, 200 Schutzbrillen und andere Gegenstände, die Partnern zum Schutz von Gesundheitspersonal zur Verfügung gestellt wurden. Rund 44 Prozent der von UNICEF unterstützten Einrichtungen boten Schulungen zu COVID-19-Themen für Mitarbeiter in Gesundheitseinrichtungen an: 359 Mitarbeiter an vorderster Front (177 Frauen, 182 Männer) wurden in Management- und Gesundheitsdienstkontinuität geschult, während 381 Mitarbeiter der Gesundheitseinrichtungen (176 Frauen, 205 Männer) in den Protokollen zur Infektionsverhütung geschult wurden und 339 Mitarbeiter des Gesundheitswesens (201 Frauen, 138 Männer) in den Themen Bewusstsein, Schutz und Erkennung von Fällen. Im Juni und Juli 2020 wurden 418 mutmaßliche COVID-19-Patienten, die in UNICEF-unterstützten Gesundheitseinrichtungen diagnostiziert und registriert wurden, durch Telefonanrufe von Mitarbeitern von Gesundheitseinrichtungen oder Hausbesuche von Gesundheitspersonal der Gemeinde gefunden. Soziale Mobilisierungsteams besuchten zwischen Mai und Juli 2020 519.582 Haushalte und erreichten über 1,5 Millionen Mütter, Betreuer und Haushaltsmitglieder mit Gesundheitserziehung im Zusammenhang mit COVID-19. Soziale „Mobilisierer“ führten im Juni und Juli 2020 708 Gemeindeversammlungen durch, um 1.863 Gemeindevorsteher und „Influencer“ für COVID-19 zu sensibilisieren. Im Juli 2020 boten die UNICEF-Partner 30.130 Müttern und Betreuern individuelle Kinder- und Kleinkinderberatung (individual infant and young child feeding, IYCF) an. Die Bemühungen um kinderbezogene Screenings wurden in Einrichtungen fortgesetzt, die durch das Screening in Haushalten durch Mütter/Betreuer im Rahmen der von der Mutter geführten MUAC-Initiative ergänzt wurden, wobei die Einhaltung der COVID-19 IPC-Maßnahmen sichergestellt wurde. Im Juli 2020 stellte das IKRK etwa 1.000 Leichensäcke und etwa 5.000 PSA-Sets, darunter Handschuhe, Overalls, Brillen und Masken, an die Gesundheitsbehörden in Somalia, um die Versorgung der Toten auf sichere und würdevolle Weise zu unterstützen. In Jubaland erhielt die Verwaltung Laborgeräte des Bundesgesundheitsministeriums, die an Kismayo und Belet Xaawo in der Region Gedo verteilt wurden (UN OCHA update 11 21.08.2020). (UNSC, UN Security Council, Bericht des UNO-Generalsekretärs, Bericht zur Lage in Somalia, S/2020/398, 13.05.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2030188/S_2020_398_E.pdf Accord, Anfragebeantwortung zur Somalia, Mogadischu: Sozioökonomische Lage, Zahl a-11167, 31.01.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2030128/a-11167.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 06.04.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027827/briefingnotes-kw15-2020.pdf WHO, World Health Organization, WHO und UNICEF rufen Somalier zur Impfung ihrer Kinder gegen Kinderlähmung auf, 25.06.2019, http://www.emro.who.int/som/somalia-news/who-and-unicef-somalia-and-partners-call-on-all-somalis-to-vaccinate-children-against-polio.html AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2020, 02.04.2020 UN OCHA, UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Somalia, Humanitarian Bulletin, 01.07.2019 bis 31.07.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014046/July+2019+Humanitarian+Bulletin-Final.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 15.06.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2033945/briefingnotes-kw25-2020.pdf UN OCHA, UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Somalia, Beobachtungszeitraum 01. bis 30.06.2020, 05.07.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032781/June+humanitarian+bulletin-final.pdf Accord, Anfragebeantwortung zu Somalia, Auswirkungen der Covid-19 Pandemie, Zahl a-11326, 07.08.2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2035661.html UN OCHA, UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Somalia, update 11, Covid-19 Auswirkungen, 21.08.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036568/COVID+-19+Impact+Update+11+-+publication.pdf U.K. Government, Somalia travel advice, updated 04.09.2020, immer noch gültig am 09.09.2020, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/somalia) 2. Beweiswürdigung:
- a)Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers kann mangels Vorlage eines somalischen Identitätsdokumentes mit Lichtbild nicht festgestellt werden. Die Clan- und Religionszugehörigkeit sowie, dass der Beschwerdeführer aus XXXX , in der Region XXXX stammt, beruht auf seinen Angaben im Lauf des Verfahrens. Die Identität des Beschwerdeführers kann mangels Vorlage eines somalischen Identitätsdokumentes mit Lichtbild nicht festgestellt werden. Die Clan- und Religionszugehörigkeit sowie, dass der Beschwerdeführer aus römisch 40 , in der Region römisch 40 stammt, beruht auf seinen Angaben im Lauf des Verfahrens.
- b)Zum bisherigen Verfahrensverlauf: Die Feststellungen zu den erstinstanzlichen Verfahren ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Die Feststellungen zum Beschwerdeverfahren aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts und dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.04.2020, Ra 2019/14/0505-8.
- c)Zu den Asylgründen des Beschwerdeführers: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geht in seinem Bescheid von der Unglaubwürdigkeit der Angaben zum Fluchtgrund aus, das Bundesverwaltungsgericht konnte der Argumentation jedoch im Erkenntnis vom 16.09.2019, Zahl W215 2145337-1/17E, nicht folgen. Allerdings ist der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16.04.2020, Ra 2019/14/0505-8, der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Beschwerdeführer von al-Schabaab verfolgt wird, nicht gefolgt und der Beschwerdeführer konnte zudem in der zweiten Beschwerdeverhandlung am 18.12.2020 widersprüchliche bzw. nicht plausible Angaben zu seinen angeblichen Erlebnissen mit al-Schabaab nicht plausibel erklären: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geht in seinem Bescheid von der Unglaubwürdigkeit der Angaben zum Fluchtgrund aus, das Bundesverwaltungsgericht konnte der Argumentation jedoch im Erkenntnis vom 16.09.2019, Zahl W215 2145337-1/17E, nicht folgen. Allerdings ist der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16.04.2020, , Ra 2019/14/0505-8, der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Beschwerdeführer von al-Schabaab verfolgt wird, nicht gefolgt und der Beschwerdeführer konnte zudem in der zweiten Beschwerdeverhandlung am 18.12.2020 widersprüchliche bzw. nicht plausible Angaben zu seinen angeblichen Erlebnissen mit al-Schabaab nicht plausibel erklären: „…Sie kamen dann und haben gesagt dass ich den anderen fesseln muss. Sie haben ihn mitgenommen und auch ihm wurde dann die Kehle durchgeschnitten. Dann kamen sie auch zu mir. Sie haben mir die Füße gebunden und die Hände auf dem Rücken gebunden. Ich wurde geschlagen. Sie haben mit dem Messer um den Kopf herumgefuchtelt, sie haben mir etwas vorgelesen was ich nicht verstanden habe und dann am Genick mit dem Messer geschnitten. (AW hat eine Narbe am Genick). Es kam dann der Anführer weil ich so laut geschrieben habe. Er frage mich wer ich bin. Er hat den anderen gesagt sie sollen ich jetzt in Ruhe lassen und das sei die erste Warnung. Sie haben mir ein Pflaster auf die Wunde gegeben. Arzt war keine dort. Ein Mann in der Ortschaft hat die Wunde dann genäht…“ (niederschriftliche Befragung am 05.12.2016) „…R: Sie haben in der niederschriftlichen Befragung am 05.12.2016 angegeben, dass Sie im Genick geschnitten wurden. Ich dachte, wenn man jemandem mit dem Messer den Hals durchschneiden will, damit er stirbt fängt man vorne an, weil hinten die Wirbelsäule ist. Das hat auch das BFA nicht nachvollziehen können bzw. hat man ihnen damals auch gesagt, dass man das mit einer Axt oder einem Schwert so machen könnte – war auch historisch belegt ist - aber doch nicht mit einem Messer; zumal sie doch selbst geschildert haben, dass al-Schabaab genau wusste, wie das mit dem Messer funktioniert. Können Sie mir das bitte erklären? „…Sie haben ihn mitgenommen und auch ihm wurde dann die Kehle durchgeschnitten. Dann kamen sie auch zu mir. […] Sie haben mit dem Messer um den Kopf herum gefuchtelt, sie haben mir etwas vorgelesen was ich nicht verstanden habe und dann am Genick mit dem Messer geschnitten…“ (Anmerkung: Befragung Seite 04f bzw. Akt BFA Seite 34f) P: Als ich gesehen habe, dass sie die anderen umgebracht haben, bin ich bewusstlos geworden. Ich sah, dass die Männer ein Messer in der Hand hatten, bevor ich bewusstlos wurde. Als ich wieder zu Bewusstsein kam, sagte man mir, dass man mir diese Verletzung zugefügt hat. Aber womit sie mich verletzt haben, weiß ich nicht, weil ich vorher bewusstlos wurde. R: Haben Sie eine Erklärung dafür, dass Sie Ihr Vorbringen anders dargestellt haben, als Sie beim BFA befragt wurden? P: Ich glaube, dass ich es damals auch so gesagt habe. R: Warum sind Sie nicht einfach in der Bundeshauptstadt Mogadischu geblieben, wenn Sie doch einem – insbesondere auch dort – sehr einflussreichem Clan angehören, sondern stattdessen tausende Kilometer bis nach Österreich gereist? P: Ich kenne niemand, der in Mogadischu wohnt und ich habe mich nicht getraut, dort ein neues Leben zu beginnen. Ich hatte auch Angst, dass sie mich sehen, al-Schabaab ist überall, es gibt viele, die mit al-Schabaab heimlich zusammenarbeiten. BFA: Sie gaben vor dem BFA an, dass Sie geschrien hätten, nachdem Sie geschnitten wurden. Zusätzlich beantworteten Sie eine Frage des Kommandanten. Heute geben Sie Ihre Bewusstlosigkeit während der Attacke an. Wie passt das zusammen? P: Bevor ich drangekommen bin, haben Sie mich geschlagen, da habe ich geschrien, der Rest war so wie heute angegeben...“ (Verhandlungsschrift Seite 07f). Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des gegenständlichen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer erstmals in der zweiten Beschwerdeverhandlung - widersprüchlich zum früheren Vorbringen - behauptet hat, ohnmächtig geworden zu sein, in Verbindung mit dem nicht plausiblen Vorbringen zum angeblichen Versuch auch ihm die Kehle – allerdings im Gegensatz zu den anderen vom Nacken aus – mit einem Messer durchzuschneiden, davon aus, dass der Beschwerdeführer die behaupteten Vorfälle bzw. Verfolgung von al-Schabaab frei erfunden hat, weshalb auch nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer von al-Schabaab zum Tode verurteilt wurde und aus Angst um sein Leben nach Österreich reiste. Die Narbe im Nacken ist nicht geeignet das unglaubwürdige Vorbringen es Beschwerdeführers zu unterstützten. Vielmehr geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer durch Vermischung von Fiktion (frei erfundenes Erlebnis mit al-Schabaab) und Realität (er hat eine Narbe im Nacken, diese entstand aber nicht beim Versuch ihm die Kehle mit einem Messer durchzuschneiden) versucht hat, sein erfundenes Vorbringen glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer konnte keine tauglichen Bescheinigungsmittel bezüglich seiner Identität und der vorgebrachten Vorfälle, die zu seiner Ausreise geführt haben sollen, vorlegen, weshalb es umso wichtiger gewesen wäre, sein Vorbringen gleichbleibend, konkret und plausibel zu gestaltet. Dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat jemals wegen seiner Clanzugehörigkeit Probleme hatte, oder im Fall seiner Rückkehr haben wird, beruht darauf, dass der Beschwerdeführer derartiges nie behauptet hat und aus den Feststellungen e zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat, Abgal/Abgaal zusammengefasst hervorgeht, dass die Abgal zu den beiden wichtigsten Hawiye-Clans zählen und einen der dominantesten und stärksten Clans in der Bundesrepublik Somalia bilden. Die Hawiye begnügen sich mit der Kontrolle über Süd- und Zentralsomalia. Die Abgal zählen zu den Farac-Gemeinschaften, die seit dem Zusammenbruch des Staates die Region militärisch, wirtschaftlich und politisch dominieren. In den Flussgebieten um Jowhar und Balad betreiben die Abgal in erster Linie Viehwirtschaft und besetzten die traditionell Regierungs- und Sicherheitsposten, sowohl auf Bezirks- als auch auf regionaler Ebene. Wenn es um die Kontrolle humanitärer Einsätze im Jahr 2017 ging, stand die Position des humanitären Koordinators unter dem Einfluss der Abgal. Fast alle humanitären Einrichtungen in der Region, ob auf lokaler oder internationaler Ebene, werden, mit einigen Ausnahmen, auf höherer personeller Ebene von Abgal besetzt. Auch Mogadischu von Hawiye-Clans dominiert, insbesondere auch von den Abgal. Diese stellen einen bedeutenden Teil der Bevölkerung und der Regierungstruppen in Mogadischu.
- d)Zur Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat: Aus einem am 04.01.2021 vorgelegten ärztlichen Attest vom XXXX geht hervor, dass der Beschwerdeführer von XXXX wegen XXXX in ärztlicher Behandlung war, in diesem Zeitraum einmal in einer XXXX Abteilung eines Krankenhauses behandelt wurde und für den Beschwerdeführer laufend das dort verordnete Medikament XXXX rezeptiert wird, welches für in beschwerdelindernd ist. Aus einer vorgelegten ärztlichen Bestätigung, eines anderen Arztes, ebenfalls vom XXXX , geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit Anfang Jänner 2020 regemäßig dessen Ordination aufsucht um das Rezept für XXXX abzuholen. Auf Grund der Feststellungen e zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, medizinische Versorgung kann nicht mit der nötigen Gewissheit ausgeschlossen werden, dass sich die schlechte medizinische Versorgungslage in der Bundesrepublik Somalia in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht in einem Ausmaß auswirken wird, welches ihn in eine als unmenschlich oder erniedrigend zu bezeichnende Lebenssituation versetzen würde; siehe dazu die rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt II.Aus einem am 04.01.2021 vorgelegten ärztlichen Attest vom römisch 40 geht hervor, dass der Beschwerdeführer von römisch 40 wegen römisch 40 in ärztlicher Behandlung war, in diesem Zeitraum einmal in einer römisch 40 Abteilung eines Krankenhauses behandelt wurde und