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{'item': 'W249 2234176-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2021 GeschäftszahlW249 2234176-1 SpruchW249 2234174-1/14E, W249 2234174-1/14E W249 2234175-1/14E W249 2234176-1/14E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerden des 1. XXXX , des 2. XXXX und des 3. XXXX , alle vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom XXXX , GZ. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerden des 1. römisch 40 , des 2. römisch 40 und des 3. römisch 40 , alle vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom römisch 40 , GZ. römisch 40 : A) Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit gemeinsamen Schreiben vom XXXX ersuchten XXXX , XXXX (im Folgenden: „Erstbeschwerdeführer“), XXXX (im Folgenden: „Zweitbeschwerdeführer“) und XXXX (im Folgenden: „Drittbeschwerdeführer“) die Bundesministerin für Klima, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (im Folgenden: „belangte Behörde“) um die Zustellung eisenbahnrechtlicher Baugenehmigungsbescheide (konkret GZ. XXXX und GZ. XXXX ).1. Mit gemeinsamen Schreiben vom römisch 40 ersuchten römisch 40 , römisch 40 (im Folgenden: „Erstbeschwerdeführer“), römisch 40 (im Folgenden: „Zweitbeschwerdeführer“) und römisch 40 (im Folgenden: „Drittbeschwerdeführer“) die Bundesministerin für Klima, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (im Folgenden: „belangte Behörde“) um die Zustellung eisenbahnrechtlicher Baugenehmigungsbescheide (konkret GZ. römisch 40 und GZ. römisch 40 ). Für den Fall, dass dem Hauptbegehren aufgrund bereits rechtskräftig abgeschlossener Verfahren nicht mehr entsprochen werden könnte, wurden von den Beschwerdeführern „Wiedereinsetzungsanträge samt Einwendungen“ gestellt; nach deren Bewilligung solle die belangte Behörde in der Sache entscheiden. 2. Über die Anträge der Beschwerdeführer entschied die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , wie folgt:2. Über die Anträge der Beschwerdeführer entschied die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wie folgt: „1. Die Anträge von 1. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , alle vertreten durch die XXXX , vom XXXX auf Zustellung der Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom XXXX , GZ. XXXX und vom XXXX , GZ. XXXX , werden zurückgewiesen„1. Die Anträge von 1. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , alle vertreten durch die römisch 40 , vom römisch 40 auf Zustellung der Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom römisch 40 , GZ. römisch 40 und vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , werden zurückgewiesen 2. Die Eventualanträge von 1. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , alle vertreten durch die XXXX , vom XXXX auf ‚Wiedereinsetzung in die mündliche(

  1. n)Verhandlungen und/oder in die Frist zur Erhebung von schriftlichen Einwendungen nach § 44b AVG‘ werden zurückgewiesen. […]“2. Die Eventualanträge von 1. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , alle vertreten durch die römisch 40 , vom römisch 40 auf ‚Wiedereinsetzung in die mündliche(
  2. n)Verhandlungen und/oder in die Frist zur Erhebung von schriftlichen Einwendungen nach Paragraph 44 b, AVG‘ werden zurückgewiesen. […]“ 3. Die Beschwerdeführer erhoben am XXXX gemeinsam gegen die Entscheidung der belangten Behörde Beschwerde. Diese beantragten, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst erkennen und den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abändern, dass den Anträgen auf Zustellung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungen stattgegeben werde; in eventu, dass die Anträge der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung schriftlicher Einwendungen bewilligt und die Anträge der XXXX auf Erteilung eisenbahnrechtlicher Baugenehmigungen abgewiesen werden würden. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung begehrten die Beschwerdeführer wegen offener Sach- und Rechtsfragen.3. Die Beschwerdeführer erhoben am römisch 40 gemeinsam gegen die Entscheidung der belangten Behörde Beschwerde. Diese beantragten, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst erkennen und den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abändern, dass den Anträgen auf Zustellung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungen stattgegeben werde; in eventu, dass die Anträge der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung schriftlicher Einwendungen bewilligt und die Anträge der römisch 40 auf Erteilung eisenbahnrechtlicher Baugenehmigungen abgewiesen werden würden. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung begehrten die Beschwerdeführer wegen offener Sach- und Rechtsfragen. 4. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die gemeinsame Beschwerde am XXXX vor. Diese beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. allenfalls als unzulässig zurückzuweisen und den erstinstanzlichen Bescheid zu bestätigen.4. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die gemeinsame Beschwerde am römisch 40 vor. Diese beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. allenfalls als unzulässig zurückzuweisen und den erstinstanzlichen Bescheid zu bestätigen. 5. Nach diversen Stellungnahmen seitens der Parteien im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die den Parteien von diesem im Rahmen des Parteiengehörs wechselseitig übermittelt wurden, zogen der Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX ihre Beschwerden zurück. Die Beschwerde der XXXX hingegen bleibt weiter aufrecht.5. Nach diversen Stellungnahmen seitens der Parteien im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die den Parteien von diesem im Rahmen des Parteiengehörs wechselseitig übermittelt wurden, zogen der Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 ihre Beschwerden zurück. Die Beschwerde der römisch 40 hingegen bleibt weiter aufrecht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.1. Feststellungenrömisch zwei.1. Feststellungen Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter Pkt. I. angeführten Ausführungen.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter Pkt. römisch eins. angeführten Ausführungen. II.2. Beweiswürdigungrömisch zwei.2. Beweiswürdigung Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Unterlagen und Schriftsätze, die Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind. II.3. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung Zu A) Mit Schreiben vom XXXX verzichteten der Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdeführer auf eine inhaltliche Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit und zogen ihre Beschwerden zurück.Mit Schreiben vom römisch 40 verzichteten der Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdeführer auf eine inhaltliche Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit und zogen ihre Beschwerden zurück. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung der Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Bundesverwaltungsgericht wirksam und damit auch unwiderruflich. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung der Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Bundesverwaltungsgericht wirksam und damit auch unwiderruflich. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Öffentlich-rechtliche Willenserklärungen müssen frei von Willensmängeln sein, um Rechtswirkungen zu entfalten (VwGH 02.02.2012, 2011/04/0017). Vorliegend sind keine Umstände erkennbar, die die Annahme eines Willensmangels begründen würden, weshalb die Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen waren. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage, ob ein Verfahren bei Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Beschwerde einzustellen ist (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W249.2234176.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.