RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2021 GeschäftszahlW258 2151645-1 SpruchW258 2151645-1/22Z, W258 2151645-1/22Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 den Beschluss: Das Verfahren wird eingestellt. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (in Folge als „BF“ bezeichnet) stellte am 06.09.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet) den Antrag des BF ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach aus, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und legte die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Der Beschwerdeführer (in Folge als „BF“ bezeichnet) stellte am 06.09.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom römisch 40 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet) den Antrag des BF ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach aus, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und legte die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Der BF erhob am 27.03.2017 gegen den abweisenden Spruchteil Beschwerde, die die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zusammen mit dem Verwaltungsakt (hg eingelangt am 30.03.2017) zur Entscheidung vorgelegt hat. Im Zuge der Ausschreibung einer mündlichen Verhandlung konnte weder über Einschau in das Zentrale Melderegister noch über Nachfrage beim ehemaligen Vertreter des BF der Aufenthaltsort des BF ermittelt werden. Beweise wurden aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Einholung einer Auskunft aus dem Zentralen Melderegister und eine fernmündliche Anfrage hinsichtlich etwaiger Kontaktinformationen des BF bei seinem ehemaligen Vertreter. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: HG ist zur genannten AZ seit 30.03.2017 eine Beschwerde des BF in einem Verfahren über internationalen Schutz anhängig. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde des BF bislang nicht entschieden. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht nicht fest und kann ohne die hg Einvernahme des BF nicht festgestellt werden. Der Aufenthalt des BF ist seinem ehemaligen Vertreter und hg unbekannt und er hat keine aufrechte Meldeadresse.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den genannten unbedenklichen Beweismitteln.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 15 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach dem AsylG 2005 mitzuwirken; insbesondere hat er dem Bundesverwaltungsgericht, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach dem AsylG 2005 mitzuwirken; insbesondere hat er dem Bundesverwaltungsgericht, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren ua, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 15 AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist (§ 24 Abs 1 AsylG 2005).Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren ua, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005). Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann (§ 24 Abs 2 AsylG 2005).Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005). Der BF hat seinen Aufenthaltsort dem Bundesverwaltungsgericht trotz aufrechtem hg Asylverfahren nicht mitgeteilt und sein Aufenthaltsort ist, weil das Zentrale Melderegister hinsichtlich des BF keine aufrechte Meldung enthält und auch der Vertreter des BF keine Informationen über den Aufenthalt des BF hat, nicht leicht feststellbar. Der BF hat sich daher dem Asylverfahren entzogen. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und ohne die Einvernahme des BF nicht festgestellt werden kann, war das Verfahren gemäß § 24 Abs 2 iVm § 15 Abs 1 iVm Z 4 AsylG 2005 mit verfahrensleitenden Beschluss (§ 31 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 zweiter Fall VwGVG; siehe auch VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047 und VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020) einzustellen.Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht und ohne die Einvernahme des BF nicht festgestellt werden kann, war das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Ziffer 4, AsylG 2005 mit verfahrensleitenden Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall VwGVG; siehe auch VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047 und VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020) einzustellen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W258.2151645.1.00