← Österreich

{'item': 'W260 2213474-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2021 GeschäftszahlW260 2213474-1 SpruchW260 2213474-1/30E, W260 2213474-1/30E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) stellte (zuletzt) am 04.07.2017 einen Antrag auf Verlängerung der Notstandshilfe. Dem Antrag auf Verlängerung der Notstandshilfe wurde durch das Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (im Folgenden „belangte Behörde“) stattgegeben und Notstandshilfe weitergewährt.
  2. römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) stellte (zuletzt) am 04.07.2017 einen Antrag auf Verlängerung der Notstandshilfe. Dem Antrag auf Verlängerung der Notstandshilfe wurde durch das Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (im Folgenden „belangte Behörde“) stattgegeben und Notstandshilfe weitergewährt.
  3. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 06.08.2018 wurde dem vermeintlichen Antrag der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe vom 17.01.2018 mangels Notlage keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass das anrechenbare Einkommen ihres Lebensgefährten trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen ihren Anspruch auf Notstandshilfe übersteige.
  4. Gegen den Bescheid vom 06.08.2018 wurde am 10.08.2018 (bei der belangten Behörde eingelangt am 17.08.2018) Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin am 17.01.2018 keinen Antrag auf Notstandshilfe gestellt hätte. Daher wäre der Spruch des Bescheides nicht zutreffend und der Bescheid somit aufzuheben.
  5. Mit einem weiteren Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2018 wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 17.01.2018 bis 30.06.2018 widerrufen und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 4.590,30 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im gegenständlichen Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie in einer Lebensgemeinschaft zu Herrn XXXX stehe und diesen Umstand verspätet gemeldet habe.Begründend wurde ausgeführt, dass sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im gegenständlichen Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie in einer Lebensgemeinschaft zu Herrn römisch 40 stehe und diesen Umstand verspätet gemeldet habe.
  6. Gegen den Bescheid vom 07.08.2018 wurde am 10.08.2018 (bei der belangten Behörde eingelangt am 17.08.2018) Beschwerde erhoben und um Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin mit Herrn XXXX im gegenständlichen Zeitraum keine Lebensgemeinschaft, insbesondere keine Wirtschaftsgemeinschaft geführt hätte.
  7. Gegen den Bescheid vom 07.08.2018 wurde am 10.08.2018 (bei der belangten Behörde eingelangt am 17.08.2018) Beschwerde erhoben und um Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin mit Herrn römisch 40 im gegenständlichen Zeitraum keine Lebensgemeinschaft, insbesondere keine Wirtschaftsgemeinschaft geführt hätte.
  8. Im Verfahren über die Beschwerde vom 10.08.2018 gegen den Bescheid vom 07.08.2018 erließ die belangte Behörde am 29.10.2018 gemäß § 14 VwGVG iVm §§ 56 Abs. 2 und 58 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.
  9. Im Verfahren über die Beschwerde vom 10.08.2018 gegen den Bescheid vom 07.08.2018 erließ die belangte Behörde am 29.10.2018 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 56, Absatz 2 und 58 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.
  10. Die Beschwerdeführerin erstattete fristgerecht einen Vorlageantrag.
  11. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 23.01.2019 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
  12. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 23.01.2019 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
  13. Mit Schreiben vom 06.03.2019 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt habe, stellte einen Antrag auf Aktenkopie und auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
  14. Mit Schreiben vom 18.09.2019 wies das Bundesverwaltungsgericht auf die Form der Akteneinsicht gemäß § 17 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG hin.
  15. Mit Schreiben vom 18.09.2019 wies das Bundesverwaltungsgericht auf die Form der Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hin.
  16. Mit Schreiben vom 18.05.2020 wurde eine Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.07.2020 anberaumt.
  17. Die Beschwerdeführerin übermittelte mit Schriftsatz vom 06.07.2020 eine ergänzende Stellungnahme sowie ein Konvolut an Beweismitteln. Für die Einnahme von Herrn XXXX als Zeugen stellte sie den Antrag, einen Dolmetscher für Spanisch beizuziehen.
  18. Die Beschwerdeführerin übermittelte mit Schriftsatz vom 06.07.2020 eine ergänzende Stellungnahme sowie ein Konvolut an Beweismitteln. Für die Einnahme von Herrn römisch 40 als Zeugen stellte sie den Antrag, einen Dolmetscher für Spanisch beizuziehen. Diese Stellungnahme wurde der belangten Behörde am 08.07.2020 mit dem Hinweis übermittelt, dass eine Stellungnahme entweder bis eine Woche vor der Verhandlung schriftlich, oder während der Verhandlung mündlich ergehen kann.
  19. Mit E-Mail vom 20.07.2020 übermittelte die belangte Behörde den Bescheid vom 07.08.2018 bezüglich Widerruf und Rückforderung der Notstandshilfe sowie die dazugehörige Beschwerde vom 17.08.
  20. Mit 06.08.2020 sei irrtümlich ein Bescheid über die Ablehnung eines Antrages auf Notstandshilfe vom 17.01.2018 erlassen worden. Einen solchen Antrag habe es jedoch nie gegeben. Gegen diesen Bescheid sei eine separate Beschwerde vom 17.08.2018 erfolgt. Es hätte in weiterer Folge eine Aufhebung dieses Bescheides durch eine direkte Beschwerdevorentscheidung erfolgen sollen. Dies sei aber nicht passiert. Die belangte Behörde reichte auch den „Ergänzenden Schriftsatz zum Vorlageantrag“ der Beschwerdeführerin vom 21.11.2018 nach.
  21. Am 22.07.2020 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihrer Rechtsvertreterin, eines bevollmächtigten Vertreters der belangten Behörde, Herrn XXXX als Zeugen, sowie einer Dolmetscherin für Spanisch eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten.
  22. Am 22.07.2020 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihrer Rechtsvertreterin, eines bevollmächtigten Vertreters der belangten Behörde, Herrn römisch 40 als Zeugen, sowie einer Dolmetscherin für Spanisch eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten. Die Verhandlung wurde zu ergänzenden Einvernahme der Beschwerdeführerin und des Zeugen auf unbestimmte Zeit vertagt.
  23. Am 29.10.2020 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Rechtsvertreters, eines bevollmächtigten Vertreters der belangten Behörde, Herrn XXXX als Zeugen, sowie einer Dolmetscherin für Spanisch eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten.
  24. Am 29.10.2020 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Rechtsvertreters, eines bevollmächtigten Vertreters der belangten Behörde, Herrn römisch 40 als Zeugen, sowie einer Dolmetscherin für Spanisch eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  25. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte (zuletzt) am 04.07.2017 einen Antrag auf Verlängerung der Notstandshilfe. Dem Antrag auf Verlängerung der Notstandshilfe wurde stattgegeben und Notstandshilfe weitergewährt. Die Beschwerdeführerin stellte am 17.01.2018 keinen Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe.
  26. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Sozialversicherung durch die Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem HV-Versicherungsdatenauszug. Dass die Beschwerdeführerin am 17.01.2018 keinen Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe gestellt hat, ergibt sich aus dem Vorbringen ihrer Beschwerde, das durch eine E-Mail der belangten Behörde an das Bundesverwaltungsgericht vom 20.07.2020 (OZ 14Z) bestätigt wird. Konkret ist diesem Schreiben des AMS zu entnehmen, dass am 06.08.2018 irrtümlich ein Bescheid über die Ablehnung eines Antrages auf Notstandshilfe vom 17.01.2018 erlassen wurde. Einen solchen Antrag habe es jedoch nie gegeben. Gegen diesen Bescheid habe es eine Beschwerde vom 17.08.2018 gegeben. In weiterer Folge hätte eine Aufhebung dieses Bescheides durch eine direkte Beschwerdevorentscheidung durch die regionale Geschäftsstelle erfolgen sollen. Dies sei jedoch nicht erfolgt. In der Beschwerdeverhandlung am 22.07.2020 erklärte die Beschwerdeführerin erneut, am 17.01.2018 keinen Antrag auf Notstandshilfe gestellt zu haben. Der Behördenvertreter gab an, dass dieser Bescheid vom 06.08.2018 über die Ablehnung eines Antrages, der nicht existent gewesen sei, offensichtlich dadurch zu Stande gekommen sei, dass ursprünglich der falsch, automatisch erstellte, vorgefertigte Bescheid im System generiert worden sei. Den Antrag habe es nie gegeben (vgl. S 5f der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 22.07.2020).In der Beschwerdeverhandlung am 22.07.2020 erklärte die Beschwerdeführerin erneut, am 17.01.2018 keinen Antrag auf Notstandshilfe gestellt zu haben. Der Behördenvertreter gab an, dass dieser Bescheid vom 06.08.2018 über die Ablehnung eines Antrages, der nicht existent gewesen sei, offensichtlich dadurch zu Stande gekommen sei, dass ursprünglich der falsch, automatisch erstellte, vorgefertigte Bescheid im System generiert worden sei. Den Antrag habe es nie gegeben vergleiche S 5f der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 22.07.2020).
  27. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  28. Zur Behebung des Bescheides: Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslos-meldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; (…)Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslos-meldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; (…) Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat der Arbeitslose seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (§ 21 Abs. 1) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat der Arbeitslose seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (Paragraph 21, Absatz eins,) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden. (…) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind gemäß Paragraph 38, AlVG auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Der in § 46 vorgesehene Modus zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung steht in einem engen Zusammenhang mit dem Erfordernis der Arbeitswilligkeit, da die Bereitschaft, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, eine unabdingbare materielle Leistungsvoraussetzung darstellt. Zur Realisierung eines Anspruches, über den nach Abs. 4 letzter Satz erst entschieden werden darf, wenn das AMS der Arbeitslosen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln kann, ist daher ein diesbezüglicher Antrag unbedingt erforderlich (Antragsprinzip; vgl. Pfeil, AlVG-Kommentar, zu § 46, Rz 1).Der in Paragraph 46, vorgesehene Modus zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung steht in einem engen Zusammenhang mit dem Erfordernis der Arbeitswilligkeit, da die Bereitschaft, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, eine unabdingbare materielle Leistungsvoraussetzung darstellt. Zur Realisierung eines Anspruches, über den nach Absatz 4, letzter Satz erst entschieden werden darf, wenn das AMS der Arbeitslosen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln kann, ist daher ein diesbezüglicher Antrag unbedingt erforderlich (Antragsprinzip; vergleiche Pfeil, AlVG-Kommentar, zu Paragraph 46,, Rz 1). 3.
  29. Um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu erhalten, ist daher ein Antrag erforderlich. Der Antrag legt den Gegenstand des Verfahrens fest. Die Beschwerdeführerin hat am 17.01.2018 aber keinen Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe gestellt. Die belangte Behörde hat aber dennoch einen Bescheid erlassen und den „Antrag“ abgewiesen bzw. dem Antrag keine Folge geleistet. Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (VwGH v. 25.02.2005, 2003/12/0105). Anhaltspunkte für ein amtswegiges Einschreiten sind nach den obigen Ausführungen nicht gegeben. Der angefochtene Bescheid war daher mangels Antrages ersatzlos zu beheben. 3.
  30. Zur Zurückweisung der Beschwerde: Die Entscheidung über die Beschwerde setzt im gegenständlichen Fall einen anfechtbaren Bescheid voraus (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG). Durch dessen Behebung liegt ein solcher nicht mehr vor und die Beschwerde zurückzuweisen gehabt.Die Entscheidung über die Beschwerde setzt im gegenständlichen Fall einen anfechtbaren Bescheid voraus (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG). Durch dessen Behebung liegt ein solcher nicht mehr vor und die Beschwerde zurückzuweisen gehabt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W260.2213474.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.