Obsah (18)
§ 24§ 25Art. 133§ 14§ 15§ 17Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 293§ 20§ 21§ 108f§ 12§ 18§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2021 GeschäftszahlW260 2233215-1 SpruchW260 2233215-1/29E, W260 2233215-1/29E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
§ 24Abs. 2 Al
VG und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von € 4.590,30
§ 25Abs. 1 Al
VG, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 22.07.2020 und 29.10.2020 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und den fachkundigen Laienrichter Alexander WIRTH und die fachkundige Laienrichterin Mag. Melanie STÜBLER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Dr. Ingo RIß, Rechtsanwalt in 1040 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße vom 07.08.2018, VSNR. römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.10.2018, GZ.: 2018-0566-9-002146, betreffend Widerruf der Zuerkennung von Arbeitslosengeld von 17.01.2018 bis 30.06.2018
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von € 4.590,30
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 22.07.2020 und 29.10.2020 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) stellte am 04.07.2017 einen Antrag auf Verlängerung der Notstandshilfe. Dem Antrag auf Verlängerung der Notstandshilfe wurde stattgegeben und Notstandshilfe weitergewährt.
- römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) stellte am 04.07.2017 einen Antrag auf Verlängerung der Notstandshilfe. Dem Antrag auf Verlängerung der Notstandshilfe wurde stattgegeben und Notstandshilfe weitergewährt.
- Die Beschwerdeführerin stellte (zuletzt) am 03.07.2018 einen Antrag auf Verlängerung der Notstandshilfe und kreuzte im Antragsformular zunächst an, dass sie ledig sei. Mit rotem Stift wurde schließlich angekreuzt, dass sie in einer Lebensgemeinschaft mit XXXX (im Folgenden kurz „Zeuge“) lebe.
- Die Beschwerdeführerin stellte (zuletzt) am 03.07.2018 einen Antrag auf Verlängerung der Notstandshilfe und kreuzte im Antragsformular zunächst an, dass sie ledig sei. Mit rotem Stift wurde schließlich angekreuzt, dass sie in einer Lebensgemeinschaft mit römisch 40 (im Folgenden kurz „Zeuge“) lebe. Im Zuge der Antragsabgabe am 04.07.2017 gab sie niederschriftlich an, dass sie seit 17.01.2018 in einer aufrechten Lebensgemeinschaft mit dem Zeugen lebe. Sie hätte es verabsäumt, dies dem Arbeitsmarktservice (im Folgenden „AMS“ oder „belangte Behörde“) rechtzeitig zu melden. Sollte es zu einem Übergenuss an AMS-Leistungen gekommen sein, dann würde sie dies zurückzahlen.
- Das AMS forderte am 06.07.2018 amtswegig die Lohnbescheinigungen des Zeugen für Oktober bis Dezember 2017 und für Jänner 2018 von dessen Dienstgeber an und langten diese am 06.08.2018 bei der belangten Behörde ein.
- Mit einem Bescheid der belangten Behörde vom 06.08.2018 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe vom 17.01.2018 mangels Notlage keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass das anrechenbare Einkommen ihres Lebensgefährten trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen ihren Anspruch auf Notstandshilfe übersteige.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2018 wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 17.01.2018 bis 30.06.2018 widerrufen und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 4.590,30 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im gegenständlichen Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie in einer Lebensgemeinschaft zum Zeugen stehe und diesen Umstand verspätet gemeldet habe.
- Gegen den Bescheid vom 06.08.2018 wurde am 10.08.2018 (bei der belangten Behörde eingelangt am 17.08.2018) Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin am 17.01.2018 keinen Antrag auf Notstandshilfe gestellt hätte. Daher wäre der Spruch des Bescheides nichtzutreffend, und der Bescheid wäre somit aufzuheben. Diese Beschwerdeverfahren wurde am Bundesverwaltungsgericht zu GZ W260 2212878-1 protokolliert und am 15.01.2021 mit Erkenntnis entschieden.
- Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 07.08.2018 wurde am 10.08.2018 (bei der belangten Behörde eingelangt am 17.08.2018) Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass sie mit dem Zeugen im gegenständlichen Zeitraum keine Lebensgemeinschaft, insbesondere keine Wirtschaftsgemeinschaft geführt hätte. Es wäre lediglich eine Wohngemeinschaft mit unterschiedlichen, getrennten persönlichen Wohnbereichen gewesen. Jeder Mitbewohner hätte sein eigenes Zimmer gehabt, für das der jeweilige Bewohner zuständig gewesen wäre. Nur die Gemeinschaftsräume wären abwechselnd gereinigt worden. Natürlich wäre auch die Wäsche getrennt gewaschen und die Einkäufe von Lebensmitteln getrennt getätigt und finanziert worden. Die Reinigungsmittel wären abwechselnd angeschafft worden. Sie hätten ihre Freizeit überwiegend getrennt mit unterschiedlichen Freundeskreisen verbracht. Die Mietkosten wären zu jeweils 50% getragen worden, was sich belegen lasse. Die Wohngemeinschaft wäre ursprünglich vorübergehend geplant worden, da der Zeuge vorgehabt hätte, nach relativ kurzer Zeit wieder nach Spanien zurückzukehren und eine ruhige Bleibe gesucht hätte. Das Zusammenleben hätte zu einer Intensivierung der wechselseitigen Gefühle geführt, so dass seit kurzer Zeit tatsächlich eine Lebensgemeinschaft vorlege. Für den bescheidgegenständlichen Zeitraum würde sie diese jedenfalls entschieden bestreiten. Soweit sie bei der belangten Behörde angegeben haben sollte, dass es sich um eine Lebensgemeinschaft gehandelt hat, würde sie diese Behauptung wiederrufen und darauf hinweisen, dass sie aufgrund einer Medikamentenumstellung „nicht klar im Kopf“ gewesen wäre und bezüglich dessen, was ihr in den Mund gelegt worden sei, nicht weiter nachgefragt hätte, was der Begriff konkret für eine Bedeutung habe.
- Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurden die Beschwerdeführerin sowie der Zeuge am 20.09.2018 befragt. Die Beschwerdeführerin legte einen Mietvertrag vom 20.12.2017 sowie einen Arztbrief vom 09.07.2018 vor.
- Mit Schreiben vom 28.09.2018 übermittelte der Zeuge eine Stellungnahme. Am 15.10.2018 legte er ein Schreiben seines Arbeitgebers vor.
- Am 24.10.2018 wurde Herr XXXX , der Vermieter der Beschwerdeführerin, zeugenschaftlich befragt.
- Am 24.10.2018 wurde Herr römisch 40 , der Vermieter der Beschwerdeführerin, zeugenschaftlich befragt. Die Niederschrift dieser Zeugeneinvernahme wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag telefonisch zur Kenntnis gebracht und gab sie dazu eine telefonische Stellungnahme ab.
- Im Verfahren über die gegenständliche Beschwerde erließ die belangte Behörde am 29.10.2018
§ 14Vw
GVG iVm §§ 56 Abs. 2 und 58 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. 11. Im Verfahren über die gegenständliche Beschwerde erließ die belangte Behörde am 29.10.2018
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 56, Absatz 2 und 58 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.
- Die Beschwerdeführerin erstattete fristgerecht einen Vorlageantrag, worin sie im Wesentlichen geltend machte, dass sie gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2018 am 17.08.2018 eine Beschwerde eingebracht hätte. Die Beschwerdevorentscheidung vom 29.10.2018, zugestellt am 31.08.2018, wäre nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehen Frist von 10 Wochen (§ 56 Abs. 2 AlVG) erlassen worden. Ansonsten halte sie ihr Beschwerdevorbringen vollinhaltlich aufrecht.
- Die Beschwerdeführerin erstattete fristgerecht einen Vorlageantrag, worin sie im Wesentlichen geltend machte, dass sie gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2018 am 17.08.2018 eine Beschwerde eingebracht hätte. Die Beschwerdevorentscheidung vom 29.10.2018, zugestellt am 31.08.2018, wäre nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehen Frist von 10 Wochen (Paragraph 56, Absatz 2, AlVG) erlassen worden. Ansonsten halte sie ihr Beschwerdevorbringen vollinhaltlich aufrecht.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw
GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 23.01.2019 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt. 13. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 23.01.2019 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.01.2019 wurde die belangte Behörde aufgefordert, den Zustellnachweis (Rsb) zur Beschwerdevorentscheidung vom 29.10.2018 nachzureichen. Am 25.01.2019 übermittelte die belangte Behörde eine Kopie des angeforderten Zustellnachweises.
- Mit Schreiben vom 06.03.2019 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt habe, stellte einen Antrag auf Aktenkopie und auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
- Mit Schreiben vom 18.09.2019 wies das Bundesverwaltungsgericht auf die Form der Akteneinsicht
§ 17Abs. 1 AVG i
Vm § 17 VwGVG hin.16. Mit Schreiben vom 18.09.2019 wies das Bundesverwaltungsgericht auf die Form der Akteneinsicht
Paragraph 17, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hin.
- Mit Schreiben vom 18.05.2020 wurde eine Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.07.2020 anberaumt.
- Die Beschwerdeführerin übermittelte mit Schriftsatz vom 06.07.2020 eine ergänzende Stellungnahme sowie ein Konvolut an Beweismitteln. Für die Einnahme des Zeugen stellte sie den Antrag, einen Dolmetscher für Spanisch beizuziehen. Diese Stellungnahme wurde der belangten Behörde am 08.07.2020 mit dem Hinweis übermittelt, dass eine Stellungnahme entweder bis eine Woche vor der Verhandlung schriftlich, oder während der Verhandlung mündlich ergehen kann.
- Mit E-Mail vom 20.07.2020 übermittelte die belangte Behörde den Bescheid vom 07.08.2018 bezüglich Widerruf und Rückforderung der Notstandshilfe, sowie die dazugehörige Beschwerde vom 17.08.
- Mit 06.08.2018 sei irrtümlich ein Bescheid über die Ablehnung eines Antrages auf Notstandshilfe vom 17.01.2018 erlassen worden. Einen solchen Antrag habe es jedoch nie gegeben. Gegen diesen Bescheid sei eine separate Beschwerde vom 17.08.2018 erfolgt. Es hätte in weiterer Folge eine Aufhebung dieses Bescheides durch eine direkte Beschwerdevorentscheidung erfolgen sollen. Dies sei aber nicht passiert. Die belangte Behörde reichte auch den „Ergänzenden Schriftsatz zum Vorlageantrag“ der Beschwerdeführerin vom 21.11.2018 nach.
- Am 22.07.2020 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihrer Rechtsvertreterin, eines bevollmächtigten Vertreters der belangten Behörde, des Zeugen, sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Spanisch eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten. Die Verhandlung wurde aufgrund fortgeschrittener Zeit zur ergänzenden Einvernahme der Beschwerdeführerin und des Zeugen auf unbestimmte Zeit vertagt.
- Am 29.10.2020 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Rechtsvertreters, eines bevollmächtigten Vertreters der belangten Behörde, des Zeugen, sowie einer Dolmetscherin für Spanisch eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 07.08.2018 ist am 17.08.2018 beim AMS eingelangt. Die Beschwerdevorentscheidung vom 29.10.2018 wurde am 30.10.2018 abgefertigt und am 31.10.2018 zugestellt. Die Beschwerdeführerin stellte (zuletzt) am 04.07.2017 einen Antrag auf Verlängerung der Notstandshilfe und gab dabei an, ledig zu sein und alleine in einer Wohnung zu leben. Dem Antrag auf Verlängerung der Notstandshilfe wurde daher stattgegeben und Notstandshilfe weitergewährt. Die Beschwerdeführerin ist seit 17.01.2018 an der Adresse XXXX , mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Beschwerdeführerin ist seit 17.01.2018 an der Adresse römisch 40 , mit Hauptwohnsitz gemeldet. XXXX („Zeuge“) ist seit 17.01.2018 ebenfalls dort mit Hauptwohnsitz gemeldet. römisch 40 („Zeuge“) ist seit 17.01.2018 ebenfalls dort mit Hauptwohnsitz gemeldet. Zwischen der Beschwerdeführerin und dem Zeugen bestand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 17.01.2018 bis 30.06.2018 eine Wohngemeinschaft. Die Beschwerdeführerin und der Zeuge führten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Wirtschafts- und/oder Geschlechtsgemeinschaft. Der Mietvertrag für die gegenständliche Wohnung wurde zwischen dem Vermieter, XXXX , und der Beschwerdeführerin und dem Zeugen abgeschlossen. Der Mietvertrag für die gegenständliche Wohnung wurde zwischen dem Vermieter, römisch 40 , und der Beschwerdeführerin und dem Zeugen abgeschlossen. Die Kaltmiete für die Wohnung beträgt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum € 607,
- Dieser Betrag wurde von der Beschwerdeführerin an den Vermieter überwiesen. Die Betriebskosten betrugen € 102,23, Heizung und Warmwasser waren mit monatlich € 80,28 festgesetzt. Die Beschwerdeführerin und der Zeuge beteiligten sich zu gleichen Teilen an diesen monatlichen Kosten. Der Zeuge hat seinen Anteil der Beschwerdeführerin in bar gegeben. Die gegenständliche Wohnung hat eine Wohnfläche von 52,7 Quadratmetern und besteht aus einer Wohnküche, einem Schlafzimmer, einem Vorzimmer, Bad und WC. Der Zeuge bewohnte das Schlafzimmer, die Beschwerdeführerin den durch hohe Schrankwände vom Gemeinschaftsbereich abgetrennten Schlafbereich im Wohnzimmer. Der Küchenbereich und die Sanitärräume wurden gemeinsam genutzt. Die Beschwerdeführerin und der Zeuge haben ihre getrennten persönlichen Wohnbereiche im verfahrensgegenständlichen Zeitraum alleine bewohnt und gereinigt. Die Gemeinschaftsräume bzw. Gemeinschaftsbereiche wurden abwechselnd gereinigt. Die Wäsche wurde getrennt gewaschen und die Einkäufe von Lebensmitteln getrennt getätigt und finanziert sowie separat aufbewahrt. Die Reinigungsmittel wurden abwechselnd angeschafft. Die Beschwerdeführerin und der Zeuge haben ihre Freizeit überwiegend getrennt mit unterschiedlichen Freundeskreisen verbracht.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts sowie insbesondere aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.
- Dass die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.08.2018 bei der belangten Behörde am 17.08.2018 eingelangt ist und dass die Beschwerdevorentscheidung vom 29.10.2018 am 30.10.2018 abgefertigt und am 31.10.2018 zugestellt wurde, ergibt sich aus den im Akt befindlichen Aufzeichnungen und aus dem ebenfalls im Akt befindlichen Rückschein (siehe 0Z 5Z und 6Z). 2.
- Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Sozialversicherung durch die Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem HV-Versicherungsdatenauszug. 2.
- Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin und der Zeuge seit 17.01.2018 gemeinsam an der Adresse XXXX , mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. 2.
- Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin und der Zeuge seit 17.01.2018 gemeinsam an der Adresse römisch 40 , mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. 2.
- Strittig ist, ob im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 17.01.2018 bis 30.06.2018 lediglich eine Wohngemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem späteren Lebensgefährten oder bereits auch eine Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft und somit eine Lebensgemeinschaft vorgelegen hat und das Einkommen des Zeugen daher in die Berechnung der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin miteinzubeziehen war. 2.4.
- Nach Durchführung von mündlichen Beschwerdeverhandlungen und eingehender Befragung der Beschwerdeführerin und ihres nunmehrigen Lebensgefährten als Zeugen überwiegen aus Sicht des erkennenden Senates die Anhaltspunkte dafür, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum lediglich eine Wohngemeinschaft und (noch) keine Lebensgemeinschaft im Sinne einer seelischen Gemeinschaft und eines bestehenden Zusammengehörigkeitsgefühls zwischen der Beschwerdeführerin und dem Zeugen vorgelegen hat. Dies ergibt sich aus den folgenden Überlegungen: 2.4.1.
- Zunächst gilt es aus beweiswürdigender Sicht auszuführen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin im Antragsformular vom 03.07.2018 (Antrag auf Verlängerung der Notstandshilfe) Auslöser für das gegenständliche Verfahren und den Hinweis auf eine bestehende Lebensgemeinschaft waren. Die Beschwerdeführerin kreuzte im Antragsformular ursprünglich an, ledig zu sein. Dann wurde mit einem roten Stift „Lebensgemeinschaft“ angekreuzt und diese Änderung von der Beschwerdeführerin eigenhändig unterschrieben. Sie gab auch an, dass der Zeuge in ihrem Haushalt leben würde und es sich bei ihm um ihren Partner handeln würde und sie mit ihm seit 17.01.2018 in einer Lebensgemeinschaft leben würden. Sie hätte es verabsäumt, dies dem AMS rechtzeitig zu melden. 2.4.1.
- In der Beschwerdeverhandlung dazu befragt, rechtfertigte sich die Beschwerdeführerin mit Verständigungsschwierigkeiten und einer Medikamentenumstellung. Konkret gab sie zunächst an, erst seit ungefähr Mitte Juni 2018 in einer Beziehung mit ihrem nunmehrigen Lebensgefährten zu stehen (vgl. S 5 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 22.07.2020). Sie hätte damals (am 04.07.2018) im Antragsformular zunächst angekreuzt, dass sie ledig sei. Ihr Berater habe dann gefragt, ob noch jemand im Haushalt wohnt und sie habe gesagt, dass ihr Freund, der Zeuge, dort wohne. Sie habe das Wort „Partner“ selbst geschrieben. 2.4.1.
- In der Beschwerdeverhandlung dazu befragt, rechtfertigte sich die Beschwerdeführerin mit Verständigungsschwierigkeiten und einer Medikamentenumstellung. Konkret gab sie zunächst an, erst seit ungefähr Mitte Juni 2018 in einer Beziehung mit ihrem nunmehrigen Lebensgefährten zu stehen vergleiche S 5 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 22.07.2020). Sie hätte damals (am 04.07.2018) im Antragsformular zunächst angekreuzt, dass sie ledig sei. Ihr Berater habe dann gefragt, ob noch jemand im Haushalt wohnt und sie habe gesagt, dass ihr Freund, der Zeuge, dort wohne. Sie habe das Wort „Partner“ selbst geschrieben. Unter „Partner“ verstehen sie ihren Freund. Sie habe schon „Boyfriend“ gemeint. Allerdings hätte sie ihr Berater gefragt, seit wann sie mit ihm zusammenwohne. Dann habe sie gesagt, dass sie seit Jänner 2018 mit ihm zusammenwohne. So sei es zu dieser Eintragung gekommen. Sie habe nicht die Möglichkeit gehabt zu erklären, dass sie zum Zeitpunkt, als sie zusammengezogen seien, in einer WG gewohnt haben. Sie habe das zum damaligen Zeitpunkt nicht verstanden (vgl. S 6f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 22.07.2020). Unter „Partner“ verstehen sie ihren Freund. Sie habe schon „Boyfriend“ gemeint. Allerdings hätte sie ihr Berater gefragt, seit wann sie mit ihm zusammenwohne. Dann habe sie gesagt, dass sie seit Jänner 2018 mit ihm zusammenwohne. So sei es zu dieser Eintragung gekommen. Sie habe nicht die Möglichkeit gehabt zu erklären, dass sie zum Zeitpunkt, als sie zusammengezogen seien, in einer WG gewohnt haben. Sie habe das zum damaligen Zeitpunkt nicht verstanden vergleiche S 6f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 22.07.2020). Im Laufe der Verhandlung bekräftigte die Beschwerdeführerin dann nochmals, dass sie natürlich wisse, dass „Partner“ mit „Boyfriend“ gleichzusetzen sei. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 04.07.2018 wären sie auch schon ein Paar gewesen, nicht aber am 17.01.
- Ihr Berater habe sie gefragt, seit wann sie mit dem Zeugen in einer Wohnung lebe. Sie habe den 17.01.0218 genannt. Zu diesem Zeitpunkt habe aber keine Lebensgemeinschaft, sondern eine WG bestanden. Sie habe das bei der Antragstellung aber nicht so ergänzt, weil es ihr nicht so klar gewesen sei (vgl. S 20f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 22.07.2020).Ihr Berater habe sie gefragt, seit wann sie mit dem Zeugen in einer Wohnung lebe. Sie habe den 17.01.0218 genannt. Zu diesem Zeitpunkt habe aber keine Lebensgemeinschaft, sondern eine WG bestanden. Sie habe das bei der Antragstellung aber nicht so ergänzt, weil es ihr nicht so klar gewesen sei vergleiche S 20f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 22.07.2020). Die Beschwerdeführerin rechtfertigte ihre Angaben im Antragsformular auch mit psychischen Problemen bzw. einer erfolgten Medikamentenumstellung. Sie legte diesbezüglich einen Arztbrief eines Facharztes für Neurologie vom 09.07.2018 (vgl. Nr. 17 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) vor. Demnach leidet sie unter anderem an Migräne, einer Schizoaffektiven Psychose, Dissoziativen Anfällen, Angst und Panik usw. Am 03.07.2018 wurde eine medikamentöse Umstellung vorgenommen. Die Beschwerdeführerin gab diesbezüglich in der Beschwerdeverhandlung an, dass sie am 03.07.2018 beim Arzt gewesen sei, weil sie mit den bisherigen Medikamenten nicht mehr zurechtgekommen sei. Es sei dann zu einer Medikamentenumstellung gekommen und während dieser Umstellungsphase sei es zu Nebenwirkungen gekommen. Deshalb sei die Beschwerdeführerin bei der Antragstellung „nicht ganz klar“ gewesen (vgl. S 8 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 22.07.2020). Ergänzend gab sie in der Beschwerdeverhandlung am 29.10.2020 an, dass sie während der Befragung bei der belangten Behörde gestresst und nervös gewesen sei und es zu vielen Missverständnissen gekommen sei. Ihre kognitiven Fähigkeiten seien damals beeinträchtigt gewesen (vgl. S 7 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 29.10.2020). Die Beschwerdeführerin rechtfertigte ihre Angaben im Antragsformular auch mit psychischen Problemen bzw. einer erfolgten Medikamentenumstellung. Sie legte diesbezüglich einen Arztbrief eines Facharztes für Neurologie vom 09.07.2018 vergleiche Nr. 17 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) vor. Demnach leidet sie unter anderem an Migräne, einer Schizoaffektiven Psychose, Dissoziativen Anfällen, Angst und Panik usw. Am 03.07.2018 wurde eine medikamentöse Umstellung vorgenommen. Die Beschwerdeführerin gab diesbezüglich in der Beschwerdeverhandlung an, dass sie am 03.07.2018 beim Arzt gewesen sei, weil sie mit den bisherigen Medikamenten nicht mehr zurechtgekommen sei. Es sei dann zu einer Medikamentenumstellung gekommen und während dieser Umstellungsphase sei es zu Nebenwirkungen gekommen. Deshalb sei die Beschwerdeführerin bei der Antragstellung „nicht ganz klar“ gewesen vergleiche S 8 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 22.07.2020). Ergänzend gab sie in der Beschwerdeverhandlung am 29.10.2020 an, dass sie während der Befragung bei der belangten Behörde gestresst und nervös gewesen sei und es zu vielen Missverständnissen gekommen sei. Ihre kognitiven Fähigkeiten seien damals beeinträchtigt gewesen vergleiche S 7 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 29.10.2020). 2.4.
- Insgesamt stellen sich die Angaben der Beschwerdeführerin als glaubwürdig dar. Ihr in den Verhandlungen gleichbleibendes Vorbringen in Zusammenschau mit den vorgebrachten Problemen während der Medikamentenumstellung, des vorgelegten ärztlichen Befundes und der Umstand, dass Deutsch nicht die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist, deuten darauf hin, dass es im Zuge der Antragstellung bei der belangten Behörde tatsächlich zu Missverständnissen gekommen ist bzw. die dargestellten Missverständnisse nicht lebensfern sind. Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass Missverständnisse, die sich aus den Angaben des Zeugen bei seiner Befragung bei der belangten Behörde ergeben, ebenfalls auf Verständigungsschwierigkeiten stützen lassen können. Seine Muttersprache ist Spanisch und wurde er bei der belangten Behörde – wie von der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 21.11.2018 bemängelt – auf Deutsch befragt bzw. versucht, die englische Sprach zu Hilfe zu nehmen. Im Zuge der Beschwerdeverhandlungen wurde, um Verständigungsschwierigkeiten zu vermeiden, ein Dolmetscher für die spanische Sprache hinzugezogen. Den Aussagen des Zeugen in den Beschwerdeverhandlungen wird daher auch aus diesem Grund eine höhere Beweiskraft zuerkannt, als seinen Angaben bei der belangten Behörde, da dort kein Dolmetscher beigezogen wurde. Dafür, dass die Beschwerdeführerin und ihr späterer Lebensgefährte im Zeitraum von Mitte Jänner 2018 bis Ende Juni 2018 tatsächlich noch keine Lebensgemeinschaft geführt haben spricht ihr – wie bereits erwähnt – grundsätzlich gleichbleibendes, übereinstimmendes und durchaus nachvollziehbares Vorbringen, insbesondere in den Beschwerdeverhandlungen. So gaben sie beide an, dass sie sich über gemeinsame Bekannte kennengelernt haben. Die Beschwerdeführerin schilderte, dass sie sich bereits 2016 kennengelernt haben. Vor Mitte 2018 hätten sie aber kaum gemeinsame Aktivitäten unternommen, sondern hauptsächlich separate Freundeskreise gehabt. Weder die Beschwerdeführerin hätte ihren späteren Lebensgefährten vor dem Sommer 2018 in dessen Heimatland Spanien besucht, noch hätte sie ihn zu ihren Verwandten nach Polen mitgenommen. Der erste gemeinsame „Ausflug“ als Paar wäre im Dezember 2018 nach Polen gegangen (vgl. S 16 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 22.07.2020). Das erste „Date“ wäre Mitte Juni 2018 in einem Lokal in Wien gewesen (vgl. S 17 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 22.07.2020). Der erste gemeinsame „Ausflug“ als Paar wäre im Dezember 2018 nach Polen gegangen vergleiche S 16 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 22.07.2020). Das erste „Date“ wäre Mitte Juni 2018 in einem Lokal in Wien gewesen vergleiche S 17 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 22.07.2020). Auch der spätere Lebensgefährte gab in der Beschwerdeverhandlung an, dass sich die Beziehung erst im Juni 2018 „geformt“ habe (vgl. S 27 der Niederschrift vom 22.07.2020).Auch der spätere Lebensgefährte gab in der Beschwerdeverhandlung an, dass sich die Beziehung erst im Juni 2018 „geformt“ habe vergleiche S 27 der Niederschrift vom 22.07.2020). Die Beschwerdeführerin und ihr nunmehriger Lebensgefährte konnten auch nachvollziehbar schildern, weshalb sie sich die zugegebenermaßen nicht gerade WG-taugliche 2-Zimmer-Wohnung geteilt haben und zunächst eben im Rahmen einer WG bewohnt haben. Der Zeuge schilderte, dass er zuvor bereits in einer WG gelebt habe. Dort hätte es aber Probleme mit Mitbewohnern gegeben und hätte er daher ausziehen wollen. Er hätte sich aus finanzieller Sicht zwar jedenfalls eine eigene Wohnung leisten können, hätte aber nicht alleine wohnen wollen. Er hätte schon in anderen Ländern alleine gewohnt und finde das sehr traurig. Er habe tatsächlich eine Wohnung gesucht, die er mit 1 oder 2 Personen teilen könnte, hatte aber keine gefunden. Zudem hätte er geplant, nach seinem Einzug bei der Beschwerdeführerin nur ungefähr neun Monate dort wohnen zu bleiben. Er hätte dann nämlich seinen Job in Österreich aufgeben wollen. Im Juli 2018 hätte er Anteile von seiner Firma erhalten sollen und hätte geplant zu kündigen und nach Spanien zurückzukehren (vgl. S 25f der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 22.07.2020). Der Zeuge schilderte, dass er zuvor bereits in einer WG gelebt habe. Dort hätte es aber Probleme mit Mitbewohnern gegeben und hätte er daher ausziehen wollen. Er hätte sich aus finanzieller Sicht zwar jedenfalls eine eigene Wohnung leisten können, hätte aber nicht alleine wohnen wollen. Er hätte schon in anderen Ländern alleine gewohnt und finde das sehr traurig. Er habe tatsächlich eine Wohnung gesucht, die er mit 1 oder 2 Personen teilen könnte, hatte aber keine gefunden. Zudem hätte er geplant, nach seinem Einzug bei der Beschwerdeführerin nur ungefähr neun Monate dort wohnen zu bleiben. Er hätte dann nämlich seinen Job in Österreich aufgeben wollen. Im Juli 2018 hätte er Anteile von seiner Firma erhalten sollen und hätte geplant zu kündigen und nach Spanien zurückzukehren vergleiche S 25f der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 22.07.2020). Die Beschwerdeführerin bestätigte dieses Vorbringen im Wesentlichen und legte auch nachvollziehbar dar, dass sie sich die Wohnung auch nach dem Auszug des Zeugen alleine leisten hätten können (vgl. S 12f der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 22.07.2020).Die Beschwerdeführerin bestätigte dieses Vorbringen im Wesentlichen und legte auch nachvollziehbar dar, dass sie sich die Wohnung auch nach dem Auszug des Zeugen alleine leisten hätten können vergleiche S 12f der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 22.07.2020). Die Feststellungen zur Wohnung, dem Grundriss und der Aufteilung der Zimmer bzw. der Abtrennung des Schlafbereiches der Beschwerdeführerin vom Allgemeinbereich im Wohnzimmer ergibt sich aus den glaubhaften Schilderungen der Beschwerdeführerin und des Zeugen in den Beschwerdeverhandlungen. Zudem legte die Beschwerdeführerin Beweismittel (Wohnungsplan, Fotos der Möbelstücke, die zur Abtrennung verwendet wurden) vor (vgl. Beilage ./V bis ./VII Verhandlungsprotokoll vom 22.07.2020), die ihre Aussagen bekräftigten. Die Feststellungen zur Wohnung, dem Grundriss und der Aufteilung der Zimmer bzw. der Abtrennung des Schlafbereiches der Beschwerdeführerin vom Allgemeinbereich im Wohnzimmer ergibt sich aus den glaubhaften Schilderungen der Beschwerdeführerin und des Zeugen in den Beschwerdeverhandlungen. Zudem legte die Beschwerdeführerin Beweismittel (Wohnungsplan, Fotos der Möbelstücke, die zur Abtrennung verwendet wurden) vor vergleiche Beilage ./V bis ./VII Verhandlungsprotokoll vom 22.07.2020), die ihre Aussagen bekräftigten. Die Beschwerdeführerin schilderte auch nachvollziehbar, dass beispielsweise vereinbart worden sei, dass der Zeuge die Küche ab 22Uhr nicht mehr benutzen dürfe, dass jeder seinen eigenen Bereich selbst geputzt und in Ordnung gehalten habe, dass die Einkäufe getrennt finanziert und getätigt worden seien, und dass jeder ein eigenes Fach in der Küche gehabt hätte (vgl. S 14f der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 22.07.2020).Die Beschwerdeführerin schilderte auch nachvollziehbar, dass beispielsweise vereinbart worden sei, dass der Zeuge die Küche ab 22Uhr nicht mehr benutzen dürfe, dass jeder seinen eigenen Bereich selbst geputzt und in Ordnung gehalten habe, dass die Einkäufe getrennt finanziert und getätigt worden seien, und dass jeder ein eigenes Fach in der Küche gehabt hätte vergleiche S 14f der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 22.07.2020). Ohne näher darauf einzugehen, wann welches Bett wie und wo gestanden ist bzw. wann und an wen verkauft wurde, so ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin und der Zeuge angegeben haben, dass sie das bei der Vermietung in der Wohnung befindliche große Doppelbett des Vermieters nach ihrem Einzug – nach Rücksprache mit dem Vermieter – verkauft haben und das Geld dem Vermieter bzw. dessen Mutter überwiesen haben (vgl. S 8 und 10 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 22.07.2020). Diese Aussage bestätigt auch der Vermieter in seiner Einvernahme bei der belangten Behörde (vgl. Nr. 030 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). Diese Angaben sind aus Sicht des erkennenden Senates daher zumindest ein Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin und der Zeuge zum Zeitpunkt ihres Einzuges in die Wohnung im Jänner 2018 noch kein Liebespaar waren. Ohne näher darauf einzugehen, wann welches Bett wie und wo gestanden ist bzw. wann und an wen verkauft wurde, so ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin und der Zeuge angegeben haben, dass sie das bei der Vermietung in der Wohnung befindliche große Doppelbett des Vermieters nach ihrem Einzug – nach Rücksprache mit dem Vermieter – verkauft haben und das Geld dem Vermieter bzw. dessen Mutter überwiesen haben vergleiche S 8 und 10 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 22.07.2020). Diese Aussage bestätigt auch der Vermieter in seiner Einvernahme bei der belangten Behörde vergleiche Nr. 030 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). Diese Angaben sind aus Sicht des erkennenden Senates daher zumindest ein Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin und der Zeuge zum Zeitpunkt ihres Einzuges in die Wohnung im Jänner 2018 noch kein Liebespaar waren. Die Angaben zum Mietvertrag, den Wohnkosten und der Aufteilung dieser Kosten ergibt sich aus dem vorgelegten Mietvertrag (vgl. Nr. 020 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) und den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres nunmehrigen Lebensgefährten. Die Beschwerdeführerin tätigte dazu ausführliche Angaben (vgl. S 11f der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 22.07.2020) und erklärte, dass sie sämtliche Kosten bezahlt habe und der Zeuge ihr dann 50% davon in bar gegeben habe.Die Angaben zum Mietvertrag, den Wohnkosten und der Aufteilung dieser Kosten ergibt sich aus dem vorgelegten Mietvertrag vergleiche Nr. 020 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) und den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres nunmehrigen Lebensgefährten. Die Beschwerdeführerin tätigte dazu ausführliche Angaben vergleiche S 11f der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 22.07.2020) und erklärte, dass sie sämtliche Kosten bezahlt habe und der Zeuge ihr dann 50% davon in bar gegeben habe. Der Zeuge bestätigte dies und konnte glaubhaft machen, dass er seinen Anteil an den Wohnkosten von etwa 460 Euro (Miete und Nebenkosten) bar an die Beschwerdeführerin übergeben hat (vgl. S 4 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 29.10.2020). Wenngleich er keine Bestätigungen dazu vorlegen konnte, sieht der erkennende Senat nach persönlicher Einvernahme keinerlei Grund, an dieser Aussage zu zweifeln. Der Zeuge bestätigte dies und konnte glaubhaft machen, dass er seinen Anteil an den Wohnkosten von etwa 460 Euro (Miete und Nebenkosten) bar an die Beschwerdeführerin übergeben hat vergleiche S 4 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 29.10.2020). Wenngleich er keine Bestätigungen dazu vorlegen konnte, sieht der erkennende Senat nach persönlicher Einvernahme keinerlei Grund, an dieser Aussage zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin legte in der Beschwerdeverhandlung die Eidesstaatlichen Erklärungen von zwei Freunden vor (vgl. Beilagen ./II und ./III zum Verhandlungsprotokoll vom 22.07.2020), die belegen, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer bestanden habe.Die Beschwerdeführerin legte in der Beschwerdeverhandlung die Eidesstaatlichen Erklärungen von zwei Freunden vor vergleiche Beilagen ./II und ./III zum Verhandlungsprotokoll vom 22.07.2020), die belegen, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer bestanden habe. Der ersten Bestätigung einer Freundin ist zu entnehmen, dass diese Freundin Anfang Juli 2018 mit der Beschwerdeführerin telefoniert habe und ihr die Beschwerdeführerin berichtet habe, dass sie nunmehr in einer Beziehung mit ihrem bisherigen Mitbewohner stehe. Der zweiten Bestätigung eines Freundes der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass er die Beschwerdeführerin Mitte Juni 2018 in Wien besucht habe und die Beschwerdeführerin damals noch in keiner Beziehung zum Zeugen gestanden sei. Dieser sei ihm als WG-Mitbewohner vorgestellt worden. Während seines Besuches hätte er auch keine Intimitäten zwischen den Beiden erkennen können. Dem entgegenzuhalten ist die weit weniger glaubwürdige Angabe des Vermieters der Beschwerdeführerin, wonach bereits im Jänner 2018 eine Beziehung bestanden habe. Konkret wurde der Vermieter der Beschwerdeführerin, XXXX , am 24.10.2018 bei der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und gab an, dass er die Beschwerdeführerin und den Zeugen bei der Wohnungsbesichtigung kennengelernt habe. Soweit er sich erinnere, hätten sie gesagt, dass sie seit einiger Zeit zusammen seien und eine gemeinsame Wohnung suchen. Sie hätten sehr vertraut gewirkt. Davon, dass einer der Beiden bald wieder ausziehe, wäre keine Rede gewesen (vgl. Nr. 030 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). Konkret wurde der Vermieter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , am 24.10.2018 bei der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und gab an, dass er die Beschwerdeführerin und den Zeugen bei der Wohnungsbesichtigung kennengelernt habe. Soweit er sich erinnere, hätten sie gesagt, dass sie seit einiger Zeit zusammen seien und eine gemeinsame Wohnung suchen. Sie hätten sehr vertraut gewirkt. Davon, dass einer der Beiden bald wieder ausziehe, wäre keine Rede gewesen vergleiche Nr. 030 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). Auf Vorhalt dieser Zeugenaussage und befragt, ob sie sich erklären können, weshalb der Vermieter behaupte, dass sie bereits im Jänner ein Paar gewesen wären, sagte die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung, dass sie sich das nicht erklären könne. Die Wohnungsbesichtigung hätte mit den Eltern des Vermieters stattgefunden. Der Vermieter selbst wäre gar nicht anwesend gewesen. Er wäre auch zwischen Jänner und Juni 2018 nicht in der Wohnung gewesen. Sie hätte den Vermieter nur am Tag der Vertragsunterzeichnung gesehen (vgl. S 21f der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 22.07.2020).Auf Vorhalt dieser Zeugenaussage und befragt, ob sie sich erklären können, weshalb der Vermieter behaupte, dass sie bereits im Jänner ein Paar gewesen wären, sagte die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung, dass sie sich das nicht erklären könne. Die Wohnungsbesichtigung hätte mit den Eltern des Vermieters stattgefunden. Der Vermieter selbst wäre gar nicht anwesend gewesen. Er wäre auch zwischen Jänner und Juni 2018 nicht in der Wohnung gewesen. Sie hätte den Vermieter nur am Tag der Vertragsunterzeichnung gesehen vergleiche S 21f der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 22.07.2020). Dazu ist auszuführen, dass natürlich nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Vermieter diese (falsche) Aussagen treffen sollte, zumal er daraus keinen erkennbaren Vorteil hat. Andererseits bestätigte er in seiner Einvernahme die Angabe der Beschwerdeführerin, dass seine Mutter die (erste) Wohnungsbesichtigung durchgeführt hat und dass die Wohnung eigentlich seinen Eltern gehört und er nur im Grundbuch steht (vgl. Nr. 030 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) und somit – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – nur kurz Kontakt zur Beschwerdeführerin und ihrem späteren Lebensgefährten hatte. Schließlich ist auch zu erwähnen, dass er in seiner Einvernahme ausdrücklich sagte: „soweit ich mich erinnere“. Den eidesstaatlichen Erklärungen der Freunde der Beschwerdeführerin sowie den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres späteren Lebensgefährten wird daher eine höhere Beweiskraft als den Ausführungen des Vermieters zuerkannt.Dazu ist auszuführen, dass natürlich nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Vermieter diese (falsche) Aussagen treffen sollte, zumal er daraus keinen erkennbaren Vorteil hat. Andererseits bestätigte er in seiner Einvernahme die Angabe der Beschwerdeführerin, dass seine Mutter die (erste) Wohnungsbesichtigung durchgeführt hat und dass die Wohnung eigentlich seinen Eltern gehört und er nur im Grundbuch steht vergleiche Nr. 030 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) und somit – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – nur kurz Kontakt zur Beschwerdeführerin und ihrem späteren Lebensgefährten hatte. Schließlich ist auch zu erwähnen, dass er in seiner Einvernahme ausdrücklich sagte: „soweit ich mich erinnere“. Den eidesstaatlichen Erklärungen der Freunde der Beschwerdeführerin sowie den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres späteren Lebensgefährten wird daher eine höhere Beweiskraft als den Ausführungen des Vermieters zuerkannt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Entscheidung in der Sache: 3.
- Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 7BVw
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Beschwerdegegenstand:
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. 3.
- Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten: Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden (§ 33 Abs. 1 AlVG).Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden (Paragraph 33, Absatz eins, AlVG). Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet (§ 33 Abs. 2 AlVG).Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet (Paragraph 33, Absatz 2, AlVG). Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist (§ 33 Abs. 3 AlVG).Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist (Paragraph 33, Absatz 3, AlVG). Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:
- 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes
§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;1. 95 v
H des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes
§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;2. 92 v
H des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge
§ 20Al
VG, soweit dadurch die Obergrenze
§ 21Abs. 5 nicht überschritten wird (§ 36 Abs. 1 Al
VG).zuzüglich gebühren Familienzuschläge
Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze
Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird (Paragraph 36, Absatz eins, AlVG). Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre (§ 36 Abs. 2 AlVG).Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre (Paragraph 36, Absatz 2, AlVG). B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin: a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz
§ 293Abs.
1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes
§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 v
H des Richtsatzes
§ 293Abs.
1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent (§ 36 Abs. 3 lit. B lit. a AlVG).a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent (Paragraph 36, Absatz 3, lit. B Litera a, AlVG). Eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person
Abs. 3 lit. B lit. a ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht
Abs. 3 lit. B lit. b oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor
§ 108fASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden (§ 36 Abs. 5 Al
VG).Eine Erhöhung der im Absatz 3, lit. B Litera a, angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person
Absatz 3, lit. B Litera a, ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht
Absatz 3, lit. B Litera b, oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor
Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden (Paragraph 36, Absatz 5, AlVG). Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
§ 12Abs.
3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
§ 18Abs.
5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber (§ 50 Abs. 1 AlVG).Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber (Paragraph 50, Absatz eins, AlVG). Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind laut § 38 und § 58 AlVG die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind laut Paragraph 38 und Paragraph 58, AlVG die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. 3.
- Wie aus den Feststellungen ersichtlich, wurde die Beschwerdevorentscheidung nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen zehnwöchigen Frist erlassen (diese endete, da die Beschwerde am 17.08.2018 beim AMS einlangte am 29.10.18). Nach Ablauf der Frist ist die Zuständigkeit zum Abspruch über die Beschwerde auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen und ist somit die Beschwerdevorentscheidung von einer unzuständigen Behörde erlassen worden. Da jedoch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (vgl. VwGH vom 28.02.2019, Ra 2019/01/0029, und VwGH vom 24.10.2019, Ra 2018/02/0139), erübrigt sich eine Behebung wegen Überschreitens der Frist und Unzuständigkeit der Behörde.Da jedoch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt vergleiche VwGH vom 28.02.2019, Ra 2019/01/0029, und VwGH vom 24.10.2019, Ra 2018/02/0139), erübrigt sich eine Behebung wegen Überschreitens der Frist und Unzuständigkeit der Behörde. 3.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Es kommt regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt (Hinweis E 24.4.1990, 89/08/0318, 0319, 0320; E 17.5.1990, 90/08/0031). Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen (VwGH, 24.04.1990, Zl. 89/08/0318; VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0081). Der Begriff der Lebensgemeinschaft beschränkt sich allerdings nicht auf die rein materielle Seite; es handelt sich dabei um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und dem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung. Lebensgemeinschaft ist daher nicht nur ein äußerer Zustand, sondern sie setzt auch eine innere Einstellung der Partner voraus, die sich freilich im allgemeinen nur aus äußeren Anzeichen erschließen lassen wird (EFSlg. 51.555). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, daß die Einstellung der Beteiligten mit den Worten "gegenseitiger Beistand" umschrieben werden kann (vgl. das Erkenntnis vom
- April 1980, Zl. 2542/79, VwSlg. 10095/A).Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, daß die Einstellung der Beteiligten mit den Worten "gegenseitiger Beistand" umschrieben werden kann vergleiche das Erkenntnis vom
- April 1980, Zl. 2542/79, VwSlg. 10095/A). Der Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten bei Beurteilung der Notlage liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens- (Wohn-)Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete oder der Ernährung) beiträgt. Gemeinsames Wohnen allein begründet noch keine Lebensgemeinschaft (VwGH,
- 11.2009, Zl. 2007/08/0213). Im vorliegenden Zusammenhang der Anrechnung von Partnereinkommen im Zuge der Bemessung der Notstandshilfe wird das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand erblickt, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohn- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber - wie auch bei einer Ehe - das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, haben die Beschwerdeführerin und der Zeuge seit 17.01.2018 einen gemeinsamen Hauptwohnsitz. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 17.01.2018 bis 30.06.2018 ist daher – wie beweiswürdigend dargelegt – von einer Wohngemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und dem Zeugen auszugehen. Wie beweiswürdigend dargelegt, konnte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum aber weder eine Wirtschafts- noch eine Geschlechtsgemeinschaft zwischen beiden Personen festgestellt werden. Ein Mitfinanzieren bzw. Leisten von Beistand konnte nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin und der Zeuge haben die Wohnung gemeinsam gemietet. Die anfallenden Wohnkosten (Miete und Betriebskosten) wurden von den zwei Mitbewohnern zu gleichen Teilen getragen, wobei die Beschwerdeführerin den vollen Betrag an den Vermieter überwiesen hat und der Zeuge seinen Anteil der Beschwerdeführerin bar ausbezahlt hat. Die Beschwerdeführerin bewohnte den vom Gemeinschaftsbereich abgetrennten Bereich des Wohnzimmers, der Zeuge das Schlafzimmer. Wie beweiswürdigend dargelegt wurde von der Beschwerdeführerin und dem Zeugen im Wesentlichen nachvollziehbar die selbständige Bestreitung ihres jeweiligen Lebensunterhaltes dargestellt und belegt. Sämtliche Ausgaben wurden von den zwei Mietbewohnern geteilt. Die Beschwerdeführerin und der Zeuge haben schlüssig und überzeugend dargelegt, dass sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sehr gute Freunde waren, eine Lebensgemeinschaft jedoch noch nicht vorlag. Weiters haben sie überzeugend vorgebracht, dass sie für private Dinge wie z.B. Kleidung, Telefon, Lebensmittel etc. jeweils selbst aufzukommen, sodass keine finanzielle Unterstützung vorliegt, die eine Wirtschaftsgemeinschaft kennzeichnet. Dass nur eine Wohngemeinschaft vorliegt, erschließt sich - wie bereits in den Feststellungen und in der Beweiswürdigung umfassend ausgeführt - aus den Angaben zur getrennten Haushaltsführung, Wohnsituation, Lebensmittelbeschaffung, Reinigung des Hauses und der Kleidung und der separaten Benutzung der Küche. Der Begriff der Lebensgemeinschaft beschränkt sich nicht auf die rein materielle Seite; es handelt sich dabei um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und dem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung. Lebensgemeinschaft ist daher nicht nur ein äußerer Zustand, sondern sie setzt auch eine innere Einstellung der Partner voraus, die sich freilich im Allgemeinen nur aus äußeren Anzeichen erschließen lassen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Beteiligten mit den Worten "gegenseitiger Beistand" umschrieben werden kann (vgl dazu etwa das Erkenntnis vom
- Oktober 2001, Zl 96/08/0100, mit Hinweis auf Vorjudikatur). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Beteiligten mit den Worten "gegenseitiger Beistand" umschrieben werden kann vergleiche dazu etwa das Erkenntnis vom
- Oktober 2001, Zl 96/08/0100, mit Hinweis auf Vorjudikatur). Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und des Zeugen geht hervor, dass sich die beiden im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht in einer seelischen Gemeinschaft befunden haben und kein Zusammengehörigkeitsgefühl bestanden hat. Zusätzlich sei angemerkt, dass der VwGH die Ansicht vertritt, dass gemeinsames Wohnen allein noch keine Lebensgemeinschaft begründet (Hinweis E 21.05.1996, 95/08/0147). Eine "reine" Wohngemeinschaft zeichnet sich dadurch aus, dass jeder Bewohner seinen Anteil an den laufenden Kosten wie Miete, Strom, Gas etc. zu gleichen Teilen zu tragen hat. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum einen Beitrag geleistet, ihre gesamten Lebenserhaltungskosten selbst getragen und ihren Anteil der Betriebskosten bestritten. Somit lag unter Würdigung der Gesamtumstände eine Wohngemeinschaft und keine Wirtschaftsgemeinschaft und damit auch keine Lebensgemeinschaft im Rechtssinne vor. Der erkennende Senat vertritt deshalb die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin und der Zeuge im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht in einer Lebens- bzw. Wirtschaftsgemeinschaft lebten und somit nicht von der Anrechnung des Partnereinkommens im Zuge der Bemessung der Notstandshilfe auszugehen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt 3. dieses Erkenntnisses dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der hier relevanten Bestimmungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W260.2233215.1.00