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{'item': 'W270 2211010-1'}

Obsah (12)§ 28§ 9§§ 58Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Artikel 116

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2021 GeschäftszahlW270 2211010-1 SpruchW270 2211010-1/36E, W270 2211010-1/36E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG dahin abgeändert, dass er lautet: römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids wird Folge gegeben und dieser

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG dahin abgeändert, dass er lautet: „IVa.

§ 9Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BFA-VG i.V.m. §§ 10 Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 und 52 Abs. 2 FPG wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.„IVa.

Paragraph 9, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 und 52 Absatz 2, FPG wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. IVb. Ihnen wird

§§ 58Abs. 2 i.V.m. 55 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Asyl

G 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt.“ römisch vier b. Ihnen wird

Paragraphen 58, Absatz 2, in Verbindung mit 55 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt.“ III. Die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheids werden

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG i.V.m. den §§ 46, 52 Abs. 9 und 55 Abs. 1 bis 3 FPG ersatzlos behoben. römisch drei. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids werden

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit den Paragraphen 46, 52, Absatz 9 und 55 Absatz eins bis 3 FPG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (in Folge: „Beschwerdeführer“) stellte am 09.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. römisch 40 (in Folge: „Beschwerdeführer“) stellte am 09.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  3. Bei seiner Erstbefragung vor den Organen des österreichischen Sicherheitsdienstes am 10.12.2015 gab er befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass in Afghanistan Krieg herrsche und er dort nicht lernen könne.
  4. Bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 24.07.2018 gab der Beschwerdeführer zu den Gründen für seine Asylantragstellung befragt im Wesentlichen an, dass er Afghanistan aufgrund des Krieges, der schlechten Sicherheitslage und der Grausamkeit verlassen habe. Die Taliban und auch die Regierung würden keine Gnade kennen. Die Familie des Beschwerdeführers habe auch Feinde aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten, jedoch habe er selbst nichts mit dieser Feindschaft zu tun.
  5. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) mit Bescheid vom 07.11.2018 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 i.V.m. § 9 BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig ist und dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III. bis VI.)4. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) mit Bescheid vom 07.11.2018 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist und dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch drei. bis römisch sechs.) Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung bezogen auf seinen Heimatstaat Afghanistan nicht habe glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer verfüge außerdem über eine neunjährige Schulbildung, Arbeitserfahrung als selbständiger Taxifahrer sowie über tragfähige soziale und familiäre Anknüpfungspunkte. Er sei somit wirtschaftlich genügend abgesichert und könne für seinen Unterhalt aufkommen.

  1. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 07.12.2018 brachte der Beschwerdeführer insbesondere zu einer ihm drohenden Gefährdung aufgrund einer zwangsweisen Rekrutierung sowohl durch die Taliban als auch durch regierungsfreundliche Kräfte vor und erstattete diesbezüglich auch Beweismittelvorbringen. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer auch weitere Beweismittel zur allgemeinen Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan sowie Urkunden zu seiner Integration in Österreich vor.
  2. Gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation sowie weitere länderkundliche und sonstige Informationen im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
  3. Mit Schreiben vom 22.01.2020 und 27.01.2020 legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu seinen integrativen Leistungen sowie seinem Gesundheitszustand vor.
  4. Mit Stellungnahme vom 24.01.2020 beantragte der Beschwerdeführer die zeugenschaftliche Einvernahme von XXXX , seiner Lebensgefährtin, und verwies betreffend seine Risikoprofile auf weitere Beweismittel.
  5. Mit Stellungnahme vom 24.01.2020 beantragte der Beschwerdeführer die zeugenschaftliche Einvernahme von römisch 40 , seiner Lebensgefährtin, und verwies betreffend seine Risikoprofile auf weitere Beweismittel.
  6. Am 30.01.2020 legte der Beschwerdeführer noch zwei Unterlagen zum Nachweis seiner integrativen Tätigkeiten in Österreich vor.
  7. Am 04.02.2020 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer nochmals zu den geltend gemachten Fluchtgründen, einer möglichen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sowie seinem Leben in Österreich einvernommen wurde und weitere Urkunden zu seiner Integration vorlegte. Darüber hinaus wurde die beantragte Zeugin einvernommen.
  8. Mit Stellungnahme vom 19.02.2020 legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu seiner Integration sowie zu seinem Gesundheitszustand vor.
  9. Mit Parteiengehör vom 02.06.2020, dem Beschwerdeführer zugestellt am 03.06.2020, wurden dem Beschwerdeführer weitere länderkundliche Informationen, insbesondere zur medikamentösen Versorgung und Behandelbarkeit von Asthma in Afghanistan zur Kenntnis gebracht und diesem die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
  10. Mit Schreiben vom 16.06.2020 legte der Beschwerdeführer weitere Urkunden zu seinem Gesundheitszustand und zu seiner Integration vor.
  11. Mit Parteiengehör vom 02.07.2020, dem Beschwerdeführer zugestellt am 02.07.2020 wurde dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Kurzinformation eingefügt am 29.06.2020 zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
  12. Mit Stellungnahme vom 10.07.2020 verwies der Beschwerdeführer auf weitere Beweismittel hinsichtlich der derzeitigen Lage in Afghanistan aufgrund der herrschenden Pandemie.
  13. Mit Parteiengehör vom 09.09.2020, dem Beschwerdeführer zugestellt am 09.09.2020, wurde dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 21.07.2020, sowie weitere länderkundliche Informationen zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
  14. Am 21.09.2020 legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand und zu seinen integrativen Tätigkeiten vor.
  15. Am 22.09.2020 nahm der Beschwerdeführer zu den mittels Parteiengehör zugestellten Länderinformationen Stellung.
  16. Am 12.10.2020 legte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu seinen integrativen Leistungen vor.
  17. Gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation sowie weitere länderkundliche und sonstige Informationen im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer wurde darüber hinaus aufgefordert, seinen Gesundheitszustand mitzuteilen sowie allfällige Urkunden zu seinen integrativen Tätigkeiten in Österreich vorzulegen.
  18. Mit Stellungnahme vom 28.10.2020 äußerte sich der Beschwerdeführer zu seiner Integration und den vom erkennenden Gericht ins Verfahren eingeführten Länderberichten.
  19. Am 30.10.2020 legte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu seinem gesundheitlichen Zustand und seiner Integration vor.
  20. Am 05.11.2020 fand am Bundesverwaltungsgericht die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2020 statt, in der der Beschwerdeführer insbesondere nochmals zu seinem Leben in Österreich einvernommen wurde. Auch die Zeugin wurde nochmals einvernommen. Darüber hinaus führte das Bundesverwaltungsgericht weitere länderkundliche Informationen in das Verfahren ein.
  21. Mit Stellungnahme vom 18.11.2020 verwies der Beschwerdeführer auf seine integrativen Tätigkeiten in Österreich und seinen nunmehr fünfjährigen Aufenthalt. II. Feststellungen: römisch zwei. Feststellungen:
  22. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.
  23. Identität, Herkunft und Sprachkenntnisse: 1.1.
  24. Der Beschwerdeführer trägt den Namen „ XXXX “ und ist Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan. Der Beschwerdeführer wurde dort am XXXX in der Provinz Kunduz, im Distrikt Emam Saheb, im Ort XXXX geboren. Der Beschwerdeführer hat jedoch in der Stad Kunduz, in Bandar-e Khanabad, im Ort XXXX , welcher ungefähr 15 Minuten von der Stadt entfernt ist, gelebt. 1.1.
  25. Der Beschwerdeführer trägt den Namen „ römisch 40 “ und ist Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan. Der Beschwerdeführer wurde dort am römisch 40 in der Provinz Kunduz, im Distrikt Emam Saheb, im Ort römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer hat jedoch in der Stad Kunduz, in Bandar-e Khanabad, im Ort römisch 40 , welcher ungefähr 15 Minuten von der Stadt entfernt ist, gelebt. 1.1.
  26. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Neben dieser hat er noch Kenntnisse der deutschen Sprache. Der Beschwerdeführer kann beide Sprachen auch lesen und schreiben. 1.
  27. Volksgruppe und Religion: Der Beschwerdeführer gehört der afghanischen Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. 1.
  28. Familiäre Situation und wirtschaftliche Lage: 1.3.
  29. Die Eltern des Beschwerdeführers leben in der Provinz Parwan, wohin sie nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan verzogen. Eine seiner Schwestern lebt nach wie vor in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers. 1.3.
  30. Die Familie des Beschwerdeführers verfügt in der Provinz Kunduz über Grundstücke, die von Pächtern bewirtschaftet werden. 1.3.
  31. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie seit Juni 2020 nicht mehr in Kontakt. 1.
  32. Ausbildung und Berufserfahrung: 1.4.
  33. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan neun Jahre lang die Grundschule besucht. 1.4.
  34. Der Beschwerdeführer war nebenher als Taxifahrer mit einer Motor-Rikscha in der Stadt Kunduz tätig. Er ist die Strecke zwischen der Stadt Kunduz und Bandar-e Khanabad gefahren. Zusätzlich verfügt der Beschwerdeführer auch über Arbeitserfahrung in der familieneigenen Landwirtschaft. 1.4.
  35. Mit seiner Tätigkeit als Taxifahrer konnte der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten, er konnte jedoch seine Schulutensilien bezahlen. Die Familie konnte jedoch von den Einkünften aus der Landwirtschaft gut leben. 1.
  36. Gesundheitszustand: 1.5.
  37. Der Beschwerdeführer leidet an allergischem Asthma aufgrund einer Pollinose (Gräser/Roggenallergie). 1.5.
  38. Er nimmt deswegen die Medikamente Berodual Dosieraerosol Spray, Desloratadin STADA 5mg, die Applikation Seretide, Prednisolon 25mg und Mucospas ein. Darüber hinaus befindet er sich in einer Hyposensibilisierungstherapie mit Pollinex Quattro auf Gräßer/Roggen, bei der der erste Zyklus bereits durchgeimpft ist. Der Beschwerdeführer befindet sich bereits im zweiten von insgesamt drei Behandlungsjahren, die Behandlungsdauer beläuft sich auf vier Spritzen pro Jahr. Der Behandlungsstart des zweiten Jahres war am 30.10.2020, die Injektionen erfolgen im Abstand von ein bis zwei Wochen zwischen der ersten und dritten Impfung und ein bis vier Wochen zwischen der dritten und vierten Impfung. 1.
  39. Ausreise aus Afghanistan und Antragstellung in Österreich: Der Beschwerdeführer reiste ungefähr Anfang November 2015 aus Afghanistan aus und stellte – nach einer entgegen den fremdenrechtlichen Bestimmungen erfolgten Einreise – schließlich am 09.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  40. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.
  41. Der Beschwerdeführer wurde weder von den Taliban oder einer anderen regierungsfeindlichen Gruppierung noch von einer regierungsfreundlichen Gruppierung bedroht noch wurden sonstige Handlungen oder Maßnahmen von diesen gegen ihn gesetzt. 2.
  42. Der Beschwerdeführer hatte in seinem Herkunftsstaat weder Probleme mit den Behörden, noch wurde er wegen seiner Nationalität, seinem Geschlecht, seiner sexuellen Orientierung oder seinem Bekenntnis zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken oder wegen einer Zugehörigkeit zu einer anderen gesellschaftlichen Gruppe bedroht oder wurde sonst eine Handlung oder Maßnahme aus diesen Gründen gegen ihn gesetzt.
  43. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich: 3.
  44. Der Beschwerdeführer lebt in einer Unterkunft in XXXX . 3.
  45. Der Beschwerdeführer lebt in einer Unterkunft in römisch 40 . 3.
  46. Der Beschwerdeführer hat einen in Österreich lebenden Halbonkel namens „ XXXX “, dieser besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer telefoniert mit seinem Halbonkel regelmäßig ungefähr ein bis zwei Mal pro Woche und sie treffen sich auch. Darüber hinaus hat er auch einen Onkel in Österreich namens „ XXXX “, welcher sich in einem laufenden Asylverfahren befindet. Auch mit diesem steht der Beschwerdeführer regelmäßig in Kontakt, er besucht seinen Onkel auch ein bis zwei Mal pro Monat. Der Beschwerdeführer steht mit seinen Onkeln in keinem finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis. 3.
  47. Der Beschwerdeführer hat einen in Österreich lebenden Halbonkel namens „ römisch 40 “, dieser besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer telefoniert mit seinem Halbonkel regelmäßig ungefähr ein bis zwei Mal pro Woche und sie treffen sich auch. Darüber hinaus hat er auch einen Onkel in Österreich namens „ römisch 40 “, welcher sich in einem laufenden Asylverfahren befindet. Auch mit diesem steht der Beschwerdeführer regelmäßig in Kontakt, er besucht seinen Onkel auch ein bis zwei Mal pro Monat. Der Beschwerdeführer steht mit seinen Onkeln in keinem finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis. 3.
  48. Der Beschwerdeführer hat seit 30.03.2019 eine Lebensgefährtin namens „ XXXX “. Diese ist deutsche Staatsangehörige und lebt in Österreich und arbeitet 20 Stunden in der Woche als Pflegekraft. Der sechsjährige Sohn seiner Lebensgefährtin, „ XXXX “, nennt den Beschwerdeführer „Papa“. Der Beschwerdeführer hat auch bereits die Familie und Freunde seiner Lebensgefährtin kennengelernt. Er unterstützt seine Lebensgefährtin auch in der Kinderbetreuung. Gemeinsam mit ihr holt er deren Sohn von der Vorschule ab. Sie führen keinen gemeinsamen Haushalt, der Beschwerdeführer hält sich jedoch zumeist viermal in der Woche bei seiner Lebensgefährtin auf und unterstützt sie auch in der Haushaltsführung. Wenn seine Lebensgefährtin am Wochenende arbeiten muss passt der Beschwerdeführer auch auf ihre Hunde auf. Es besteht kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Für die Zukunft planen der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin einen gemeinsamen Haushalt zu gründen. XXXX wäre bereit, den Beschwerdeführer bei sich aufzunehmen. 3.
  49. Der Beschwerdeführer hat seit 30.03.2019 eine Lebensgefährtin namens „ römisch 40 “. Diese ist deutsche Staatsangehörige und lebt in Österreich und arbeitet 20 Stunden in der Woche als Pflegekraft. Der sechsjährige Sohn seiner Lebensgefährtin, „ römisch 40 “, nennt den Beschwerdeführer „Papa“. Der Beschwerdeführer hat auch bereits die Familie und Freunde seiner Lebensgefährtin kennengelernt. Er unterstützt seine Lebensgefährtin auch in der Kinderbetreuung. Gemeinsam mit ihr holt er deren Sohn von der Vorschule ab. Sie führen keinen gemeinsamen Haushalt, der Beschwerdeführer hält sich jedoch zumeist viermal in der Woche bei seiner Lebensgefährtin auf und unterstützt sie auch in der Haushaltsführung. Wenn seine Lebensgefährtin am Wochenende arbeiten muss passt der Beschwerdeführer auch auf ihre Hunde auf. Es besteht kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Für die Zukunft planen der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin einen gemeinsamen Haushalt zu gründen. römisch 40 wäre bereit, den Beschwerdeführer bei sich aufzunehmen. 3.
  50. Der Beschwerdeführer hat am 22.11.2016 die Ausbildung zum Workshop-Leiter im Projekt „ XXXX “ absolviert. Von 01.10.2016 bis 03.07.2017 besuchte er einen Deutschkurs für das Sprachniveau A1.2/A2.1 und von 21.07.2017 bis 15.12.2017 einen Deutschkurs für das Sprachniveau A
  51. Er absolvierte am 16.07.2017 den Erste-Hilfe-Kurs des österreichischen Roten Kreuzes. Am 24.10.2017 nahm er an den Infotagen für Asylwerber teil. Er besuchte im Schuljahr 2016/2017 die Übergangsstufe für Jugendliche ohne Kenntnisse der Unterrichtssprache Deutsch zur Absolvierung des Pflichtschulabschlusses an der XXXX . Er hat am 19.03.2019 an einem Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds teilgenommen. Von 21.05.2019 bis 06.07.2019 besuchte der Beschwerdeführer den Kurs „Basisbildung für Erwachsene“ des Vereins „ XXXX “. In weiterer Folge besuchte der Beschwerdeführer den Basisbildungskurs „ XXXX “ beim Verein „ XXXX “ und absolvierte diesen am 23.01.2020 erfolgreich. Derzeit besucht der Beschwerdeführer einen weiteren Basisbildungskurs des Vereins „ XXXX “. Von 21.10.2020 bis 22.10.2020 hat der Beschwerdeführer am handwerklich motorischen Eignungstest, der Beobachtung und Förderung überfachlicher Potenziale sowie am Kompetenzcheck durch beruflich-soziale Diagnostik im Rahmen des XXXX teilgenommen. 3.
  52. Der Beschwerdeführer hat am 22.11.2016 die Ausbildung zum Workshop-Leiter im Projekt „ römisch 40 “ absolviert. Von 01.10.2016 bis 03.07.2017 besuchte er einen Deutschkurs für das Sprachniveau A1.2/A2.1 und von 21.07.2017 bis 15.12.2017 einen Deutschkurs für das Sprachniveau A
  53. Er absolvierte am 16.07.2017 den Erste-Hilfe-Kurs des österreichischen Roten Kreuzes. Am 24.10.2017 nahm er an den Infotagen für Asylwerber teil. Er besuchte im Schuljahr 2016 aus 2017, die Übergangsstufe für Jugendliche ohne Kenntnisse der Unterrichtssprache Deutsch zur Absolvierung des Pflichtschulabschlusses an der römisch 40 . Er hat am 19.03.2019 an einem Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds teilgenommen. Von 21.05.2019 bis 06.07.2019 besuchte der Beschwerdeführer den Kurs „Basisbildung für Erwachsene“ des Vereins „ römisch 40 “. In weiterer Folge besuchte der Beschwerdeführer den Basisbildungskurs „ römisch 40 “ beim Verein „ römisch 40 “ und absolvierte diesen am 23.01.2020 erfolgreich. Derzeit besucht der Beschwerdeführer einen weiteren Basisbildungskurs des Vereins „ römisch 40 “. Von 21.10.2020 bis 22.10.2020 hat der Beschwerdeführer am handwerklich motorischen Eignungstest, der Beobachtung und Förderung überfachlicher Potenziale sowie am Kompetenzcheck durch beruflich-soziale Diagnostik im Rahmen des römisch 40 teilgenommen. Am 20.05.2017 und am 20.01.2018 hat der Beschwerdeführer beim Eisstock Turnier der Vereine teilgenommen und besucht regelmäßig das einmal wöchentlich stattfindende Training der „ XXXX “. Jeden Montag, Dienstag und Mittwoch nimmt der Beschwerdeführer am kameradschaftlichen Volleyballtraining des Volleyballklubs XXXX teil. Am 20.05.2017 und am 20.01.2018 hat der Beschwerdeführer beim Eisstock Turnier der Vereine teilgenommen und besucht regelmäßig das einmal wöchentlich stattfindende Training der „ römisch 40 “. Jeden Montag, Dienstag und Mittwoch nimmt der Beschwerdeführer am kameradschaftlichen Volleyballtraining des Volleyballklubs römisch 40 teil. Seit 2017 leistete der Beschwerdeführer sowohl im gemeinnützigen Verein „ XXXX “ freiwillige Arbeitsstunden auf Basis der Taschengeldvereinbarung sowie nach wie vor – drei bis viermal die Woche – auch auch gemeinnützige Arbeit bei der Gemeinde XXXX . Er war außerdem gemeinnützig für den Verein „ XXXX “ tätig und hat u.a. die Mitarbeiter des öffentlichen Waldschwimmbads beim abendlichen Aufräumen unterstützt und geholfen den Beachvolleyballplatz zu sanieren und wieder in Stand zu setzen. Der Beschwerdeführer ist außerdem in seiner Unterkunft freiwillig als Reinigungskraft und für den Verein „ XXXX “ tätig. Seit 2017 leistete der Beschwerdeführer sowohl im gemeinnützigen Verein „ römisch 40 “ freiwillige Arbeitsstunden auf Basis der Taschengeldvereinbarung sowie nach wie vor – drei bis viermal die Woche – auch auch gemeinnützige Arbeit bei der Gemeinde römisch 40 . Er war außerdem gemeinnützig für den Verein „ römisch 40 “ tätig und hat u.a. die Mitarbeiter des öffentlichen Waldschwimmbads beim abendlichen Aufräumen unterstützt und geholfen den Beachvolleyballplatz zu sanieren und wieder in Stand zu setzen. Der Beschwerdeführer ist außerdem in seiner Unterkunft freiwillig als Reinigungskraft und für den Verein „ römisch 40 “ tätig. 3.
  54. Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Tennisvereins „ XXXX “ und des Volleyballvereins „ XXXX “. 3.
  55. Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Tennisvereins „ römisch 40 “ und des Volleyballvereins „ römisch 40 “. 3.
  56. Die österreichischen Kontaktpersonen des Beschwerdeführers sind „ XXXX “, „ XXXX “, „ XXXX “, „ XXXX “ und „ XXXX “. 3.
  57. Die österreichischen Kontaktpersonen des Beschwerdeführers sind „ römisch 40 “, „ römisch 40 “, „ römisch 40 “, „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “. 3.
  58. Sein soziales Umfeld beschreibt den Beschwerdeführer als stets freundlich, dankbar, umgänglich, aufgeschlossen und hilfsbereit. 3.
  59. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht erwerbstätig. Er lebt von der Grundversorgung und ist derzeit nicht selbsterhaltungsfähig. Er verfügt auch über keine Einstellzusage. 3.
  60. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
  61. Zur persönliche Situation des Beschwerdeführers bei Rückkehr nach Afghanistan: 4.
  62. Allgemeines: Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Rückkehrer/innen erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. In Kooperation mit Partnerinstitutionen des European Return and Reintegration Network (ERRIN) wird im Rahmen des ERRIN Specific Action Program sozioökonomische Reintegrationsunterstützung in Form von Beratung und Vermittlung für freiwillige und erzwungene Rückkehrer angeboten. 4.
  63. Unterstützung von Rückkehrer/innen durch die afghanische Regierung: Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer/innen und IDPs sehen bei der Reintegration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der „whole of community“ vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen eine Grundstücksvergabe vor, jedoch gilt dieses System als anfällig für Korruption und Missmanagement. Es ist nicht bekannt, wie viele Rückkehrer/innen aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben und zu welchen Bedingungen. Die Regierung Afghanistans bemüht sich gemeinsam mit internationalen Unterstützern, Land an Rückkehrer zu vergeben.

dem 2005 verabschiedeten Land Allocation Scheme (LAS) sollten Rückkehrer und IDPs Baugrundstücke erhalten. Die bedürftigsten Fälle sollten prioritär behandelt werden. Jedoch fanden mehrere Studien Probleme bezüglich Korruption und fehlender Transparenz im Vergabeprozess. Um den Prozess der Landzuweisung zu beginnen, müssen die Rückkehrer einen Antrag in ihrer Heimatprovinz stellen. Wenn dort kein staatliches Land zur Vergabe zur Verfügung steht, muss der Antrag in einer Nachbarprovinz gestellt werden. Danach muss bewiesen werden, dass der Antragsteller bzw. die nächste Familie tatsächlich kein Land besitzt. Dies geschieht aufgrund persönlicher Einschätzung eines Verbindungsmannes und nicht aufgrund von Dokumenten. Hier ist Korruption ein Problem. Je einflussreicher ein Antragsteller ist, desto schneller bekommt er Land zugewiesen. Des Weiteren wurde ein fehlender Zugang zu Infrastruktur und Dienstleistungen, wie auch eine weite Entfernung der Parzellen von Erwerbsmöglichkeiten kritisiert. IDPs und Rückkehrer ohne Dokumente sind von der Vergabe von Land ausgeschlossen. Bereits 2017 hat die afghanische Regierung mit der Umsetzung des Aktionsplans für Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge begonnen. Ein neues, transparenteres Verfahren zur Landvergabe an Rückkehrer läuft als Pilotvorhaben mit neuer rechtlicher Grundlage an, kann aber noch nicht flächendeckend umgesetzt werden. Eine Hürde ist die Identifizierung von geeigneten, im Staatsbesitz befindlichen Ländereien. Generell führt die unklare Landverteilung häufig zu Streitigkeiten. Gründe hierfür sind die jahrzehntelangen kriegerischen Auseinandersetzungen, mangelhafte Verwaltung und Dokumentation von An- und Verkäufen, das große Bevölkerungswachstum sowie das Fehlen eines funktionierenden Katasterwesens. So liegen dem afghanischen Innenministerium Berichte über widerrechtliche Aneignung von Land aus 30 Provinzen vor. 4.

  1. Unterstützung durch IOM: Die internationale Organisation für Migration (IOM – International Organization for Migration) unterstützt mit diversen Projekten die freiwillige Rückkehr und Reintegration von Rückkehrer/innen nach Afghanistan. In Bezug auf die Art und Höhe der Unterstützungsleistung muss zwischen unterstützter freiwilliger und zwangsweiser Rückkehr unterschieden werden. Im Rahmen der unterstützten Freiwilligen Rückkehr kann Unterstützung entweder nur für die Rückkehr (Reise) oder nach erfolgreicher Aufnahme in ein Reintegrationsprojekt auch bei der Wiedereingliederung geleistet werden. Mit 1.1.2020 startete das durch den AMIF der Europäischen Union und das österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanzierten Reintegrationsprojekt, RESTART III. Im Unterschied zu den beiden Vorprojekten RESTART und RESTART II steht dieses Projekt ausschließlich RückkehrerInnen aus Afghanistan zur Verfügung. RESTART III, ist wie das Vorgängerprojekt auf drei Jahre, nämlich bis 31.12.2022 ausgerichtet und verfügt über eine Kapazität von 400 Personen. Für alle diese 400 Personen ist neben Beratung und Information – in Österreich sowie in Afghanistan – sowohl die Bargeldunterstützung in der Höhe von 500 Euro wie auch die Unterstützung durch Sachleistungen in der Höhe von 2.800 Euro geplant.Mit 1.1.2020 startete das durch den AMIF der Europäischen Union und das österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanzierten Reintegrationsprojekt, RESTART römisch drei. Im Unterschied zu den beiden Vorprojekten RESTART und RESTART römisch zwei steht dieses Projekt ausschließlich RückkehrerInnen aus Afghanistan zur Verfügung. RESTART römisch drei, ist wie das Vorgängerprojekt auf drei Jahre, nämlich bis 31.12.2022 ausgerichtet und verfügt über eine Kapazität von 400 Personen. Für alle diese 400 Personen ist neben Beratung und Information – in Österreich sowie in Afghanistan – sowohl die Bargeldunterstützung in der Höhe von 500 Euro wie auch die Unterstützung durch Sachleistungen in der Höhe von 2.800 Euro geplant. Die Teilnahme am Reintegrationsprojekt von IOM ist an einige (organisatorische) Voraussetzungen gebunden. So stellen Interessent/innen an einer unterstützen freiwilligen Rückkehr zunächst einen entsprechenden Antrag bei einer der österreichischen Rückkehrberatungseinrichtungen - dem VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) oder der Caritas bzw. in Kärnten auch beim Amt der Kärntner Landesregierung. Die jeweilige Rückkehrberatungsorganisation prüft dann basierend auf einem Kriterienkatalog des BMI, ob die Anforderungen für die Teilnahme durch die AntragsstellerInnen erfüllt werden. Für Reintegrationsprojekte ist durch das BMI festgelegt, dass nur Personen an dem Projekt teilnehmen können, die einen dreimonatigen Aufenthalt in Österreich vorweisen können. Es wird hier jedoch auf mögliche Ausnahmen hingewiesen, wie zum Beispiel bei Personen, die im Rahmen der Dublin-Regelung nach Österreich rücküberstellten werden. Des Weiteren sieht die BMI Regelung vor, dass nur eine Person pro Kernfamilie die Unterstützungsleistungen erhalten kann. Im Anschluss unterstützt die jeweilige Rückkehrberatungseinrichtung den/die Interessenten/in beim Antrag auf Kostenübernahme für die freiwillige Rückkehr an das BFA. Wenn die Teilnahme an dem Reintegrationsprojekt ebenso gewünscht ist, so ist ein zusätzlicher Antrag auf Bewilligung des Reintegrationsprojektes zu stellen. Kommt es in weiterer Folge zu einer Zustimmung des Antrags seitens des BMI wird ab diesem Zeitpunkt IOM involviert. IOM führt in weiterer Folge mit den Projektteilnehmern Informationsgespräche wobei darauf Wert gelegt wird, dass die Teilnehmer so gut wie möglich über das Projekt sowie weitere Vorgehensweisen informiert werden und auf die Rückkehr vorbereitet sind. Hier werden beispielsweise bereits Informationen darüber gegeben, welche Dokumente im Herkunftsland benötigt werden, wo die zuständigen IOM-Büros in Afghanistan liegen und welche Öffnungszeiten diese haben. Seit längerem in Vorbereitung und im Rahmen der COVID-19 Krise aktuell bereits in Verwendung ist das sogenannte „Virtual Counselling“, das es Projektteilnehmer ermöglicht direkt durch IOM-Mitarbeiter aus Afghanistan beraten zu werden. Alle Teilnehmer erhalten eine Art Factsheet genannt „Information for Clients“, in dem die Leistungen von IOM aufgelistet sind sowie einen „Welcome Letter“ unmittelbar vor der Ausreise. Es besteht auch die Möglichkeit jederzeit einen Antrag auf freiwillige Rückkehr zu stellen, auch ohne Teilnahme an dem Projekt. Eine Mitarbeiterin von IOM Österreich weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es hier keine Teilung zwischen freiwilligen und unterstützten Rückkehrer/innen gibt. Grundsätzlich spricht man von unterstützter freiwilliger Rückkehr und zusätzlich gibt es die Reintegrationsunterstützung bei Projektteilnahme. Neben Beratung und Vorabinformationen ist IOM für die Flugbuchung verantwortlich und unterstützt die Projektteilnehmer auch bei den Abflugmodalitäten. Flüge gehen in der Regel nach Kabul, können auf Wunsch jedoch auch direkt nach Mazar-e Sharif gehen [Anm.: Unter Umgehung von Kabul und mit Zwischenlandung in Mazar-e-Sharif]. Die Weiterreise nach Herat beispielsweise findet in der Regel auf dem Luftweg über Kabul statt. Die österreichischen Mitarbeiter unterstützen die Projektteilnehmer beim Einchecken, der Security Controle, der Passkontrolle und begleiten sie bis zum Abflug-Terminal. Teilnehmer am Reintegrationsprojekt RESTART III von IOM landen in der Regel (zunächst) in der afghanischen Hauptstadt Kabul. Dort werden sie von den örtlichen IOM-MitarbeiterInnen in Empfang genommen. IOM Mitarbeiter können Rückkehrer/innen direkt nach Verlassens des Flugzeuges empfangen und sie bei den Ein- bzw. Weiterreiseformalitäten unterstützen. An den Flughäfen anderer Städten wie Mazar-e-Sharif, Kandahar oder Herat gibt es keine derartige Betreuung direkt am Flughafen.Neben Beratung und Vorabinformationen ist IOM für die Flugbuchung verantwortlich und unterstützt die Projektteilnehmer auch bei den Abflugmodalitäten. Flüge gehen in der Regel nach Kabul, können auf Wunsch jedoch auch direkt nach Mazar-e Sharif gehen [Anm.: Unter Umgehung von Kabul und mit Zwischenlandung in Mazar-e-Sharif]. Die Weiterreise nach Herat beispielsweise findet in der Regel auf dem Luftweg über Kabul statt. Die österreichischen Mitarbeiter unterstützen die Projektteilnehmer beim Einchecken, der Security Controle, der Passkontrolle und begleiten sie bis zum Abflug-Terminal. Teilnehmer am Reintegrationsprojekt RESTART römisch drei von IOM landen in der Regel (zunächst) in der afghanischen Hauptstadt Kabul. Dort werden sie von den örtlichen IOM-MitarbeiterInnen in Empfang genommen. IOM Mitarbeiter können Rückkehrer/innen direkt nach Verlassens des Flugzeuges empfangen und sie bei den Ein- bzw. Weiterreiseformalitäten unterstützen. An den Flughäfen anderer Städten wie Mazar-e-Sharif, Kandahar oder Herat gibt es keine derartige Betreuung direkt am Flughafen. RESTART sowie die Folgeprojekte RESTART II und RESTART III unterscheiden sich nur minimal voneinander. So ist beispielsweise die Höhe der Barzahlung und auch die Unterstützung durch Sachleistungen gleich geblieben, wobei im ersten RESTART Projekt und in der ersten Hälfte von RESTART II nur 2.500 Euro in Sachleistung investiert wurden und die restlichen 300 Euro für Wohnbedürfnisse, Kinderbetreuung oder zusätzlich für Bildung zur Verfügung standen. Dies wurde im Verlauf von RESTART II geändert und es ist nun auch in RESTART III der Fall, sodass die gesamte Summe für eine einkommensgenerierende Tätigkeit verwendet werden kann.RESTART sowie die Folgeprojekte RESTART römisch zwei und RESTART römisch drei unterscheiden sich nur minimal voneinander. So ist beispielsweise die Höhe der Barzahlung und auch die Unterstützung durch Sachleistungen gleich geblieben, wobei im ersten RESTART Projekt und in der ersten Hälfte von RESTART römisch zwei nur 2.500 Euro in Sachleistung investiert wurden und die restlichen 300 Euro für Wohnbedürfnisse, Kinderbetreuung oder zusätzlich für Bildung zur Verfügung standen. Dies wurde im Verlauf von RESTART römisch zwei geändert und es ist nun auch in RESTART römisch drei der Fall, sodass die gesamte Summe für eine einkommensgenerierende Tätigkeit verwendet werden kann. IOM hat mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Union das Projekt „RADA“ (Reintegration Assistance and Development in Afghanistan) entwickelt. Innerhalb dieses Projektes gibt es eine kleine Komponente (PARA – Post Arrival Reception Assistance), die sich speziell an zwangsweise rückgeführte Personen wendet. Der Leistungsumfang ist stark limitiert und nicht mit einer Reintegrationsunterstützung vergleichbar. Die Unterstützung umfasst einen kurzen medical check (unmittelbare medizinische Bedürfnisse) und die Auszahlung einer Bargeldunterstützung in der Höhe von 12.500 Afghani (rund 140 EUR) zur Deckung unmittelbarer, dringender Bedürfnisse (temporäre Unterkunft, Weiterreise, etc.). (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Information eingefügt am 21.07.2020 [in Folge: „LIB“], Abschnitt
  2. „Rückkehr“, Analyse der BFA Staatendokumentation zu Afghanistan „IOM-Reintegrationsprojekt Restart III“ vom 14.07.2020) Das Projekt RESTART III – Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems und der Reintegration freiwilliger Rückkehrer/innen in Afghanistan“ wird bereits umgesetzt. Derzeit arbeiten die österreichischen IOM-Mitarbeiter/innen vorwiegend an der ersten Komponente (Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems) und erarbeiten Leitfäden und Trainingsinhalte. Die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan ist derzeit aufgrund fehlender Flugverbindungen nicht möglich. IOM beobachtet die Situation und steht diesbezüglich in engem Austausch mit den zuständigen Rückkehrberatungseinrichtungen und den österreichischen Behörden.Das Projekt RESTART römisch drei – Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems und der Reintegration freiwilliger Rückkehrer/innen in Afghanistan“ wird bereits umgesetzt. Derzeit arbeiten die österreichischen IOM-Mitarbeiter/innen vorwiegend an der ersten Komponente (Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems) und erarbeiten Leitfäden und Trainingsinhalte. Die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan ist derzeit aufgrund fehlender Flugverbindungen nicht möglich. IOM beobachtet die Situation und steht diesbezüglich in engem Austausch mit den zuständigen Rückkehrberatungseinrichtungen und den österreichischen Behörden. Mit Stand 18.5.2020, sind im laufenden Jahr bereits 19 Projektteilnehmer/innen nach Afghanistan zurückgekehrt. Mit ihnen, als auch mit potenziellen Projektteilnehmer/innen, welche sich noch in Österreich befinden, steht IOM Österreich in Kontakt und bietet Beratung/Information über virtuelle Kommunikationswege an. Informationen von IOM Kabul zufolge, sind IOM-Rückkehrprojekte mit Stand 13.5.2020 auch weiterhin in Afghanistan operativ. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt Länderspezifische Anmerkungen Covid-19 Stand 18.05.2020)
  3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 5.
  4. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan: 5.1.
  5. Sicherheitslage: Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren. Nichtsdestotrotz, hat die afghanische Regierung wichtige Transitrouten verloren. Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann. Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt; bis dahin hatten die beiden Seiten sich nur per Videokonferenz unterhalten. Ein erster Schritt Richtung innerafghanischer Verhandlungen, welcher Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens ist. Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt. Für den Berichtszeitraum 8.11.2019-6.2.2020 verzeichnete die UNAMA 4.907 sicherheitsrelevante Vorfälle – ähnlich dem Vorjahreswert. Die Sicherheitslage blieb nach wie vor volatil. Die höchste Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle wurden in der südlichen Region, gefolgt von den nördlichen und östlichen Regionen, registriert, die alle samt 68% der Zwischenfälle ausmachten. Die aktivsten Konfliktregionen waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Entsprechend saisonaler Trends, gingen die Kämpfe in den Wintermonaten – Ende 2019 und Anfang 2020 – zurück. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt
  6. „Sicherheitslage“) Nach 18 Jahren Krieg zwischen den USA und den Taliban unterzeichneten sie am
  7. Februar 2020 in Doha ein Abkommen über den Abzug der US-Truppen im Gegenzug dafür, dass die Taliban sich bereit erklären, nicht mit Al-Qaida zusammenzuarbeiten und Gespräche mit der afghanischen Regierung aufzunehmen. Die afghanische Regierung war jedoch nicht an dem Abkommen beteiligt, so dass die Taliban sich später weigerten, mit dem Verhandlungsteam der afghanischen Regierung zusammenzuarbeiten, was Fragen nach der Tragfähigkeit des Abkommens und der Wahrscheinlichkeit aufwarf, dass es zu Frieden führen wird. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen Country of Origin Information Report Afghanistan, Anti-Government Elements (AGEs), August 2020 [in Folge: „EASO-Bericht Regierungsfeindliche Gruppierungen“], abrufbar unter: https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/2020_08_EASO_COI_AFG_Anti-Governement_Elements_Report.pdf, abgerufen am 11.01.2021, Abschnitt 1.2.) 5.1.
  8. Regierungsfeindliche Gruppierungen: Allgemeines In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität. Taliban Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada – Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub – Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar – und Serajuddin Haqqani Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes. Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan. Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert, welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde. Die Taliban sind keine monolithische Organisation; nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind. Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind. Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt. Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.
  9. Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen. Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll12 Ableger, in acht Provinzen betreibt (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Saripul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden. Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt. In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren. (Auszüge bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt.
  10. „Sicherheitslage“) 5.1.
  11. Grundversorgungs- und Wirtschaftslage: Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2018 lediglich Platz 168 von 189 des Human Development Index. Die Armutsrate hat sich laut Weltbank von 38%

(2011)auf 55%
(2016)verschlechtert. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant: Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte gibt es vielerorts nur unzureichende Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport. Die afghanische Wirtschaft ist stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Das Budget zur Entwicklungshilfe und Teile des operativen Budgets stammen aus internationalen Hilfsgeldern. Jedoch konnte die afghanische Regierung seit der Fiskalkrise des Jahres 2014 ihre Einnahmen deutlich steigern. Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft, wobei der landwirtschaftliche Sektor

Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7% am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hat (Industrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%). Das BIP Afghanistans betrug im Jahr 2018 19,36 Mrd. US-Dollar. Die Inflation lag im Jahr 2018 durchschnittlich bei 0,6% und wird für 2019 auf 3,1% prognostiziert. Afghanistan erlebte von 2007 bis 2012 ein beispielloses Wirtschaftswachstum. Während die Gewinne dieses Wachstums stark konzentriert waren, kam es in diesem Zeitraum zu Fortschritten in den Bereichen Gesundheit und Bildung. Seit 2014 verzeichnet die afghanische Wirtschaft ein langsames Wachstum (im Zeitraum 2014-2017 durchschnittlich 2,3%, 2003-2013: 9%) was mit dem Rückzug der internationalen Sicherheitskräfte, der damit einhergehenden Kürzung der internationalen Zuschüsse und einer sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht wird. Im Jahr 2018 betrug die Wachstumsrate 1,8%. Das langsame Wachstum wird auf zwei Faktoren zurückgeführt: einerseits hatte die schwere Dürre im Jahr 2018 negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft, andererseits verringerte sich das Vertrauen der Unternehmer und Investoren. Es wird erwartet, dass sich das Real-BIP in der ersten Hälfte des Jahres 2019 vor allem aufgrund der sich entspannenden Situation hinsichtlich der Dürre und einer sich verbessernden landwirtschaftlichen Produktion erhöht. (Auszug bzw. Zusammenfassung aus dem LIB, Abschnitt 20. „Grundversorgung“) 5.1.4. Rechtsschutz und Justizwesen in Afghanistan:

Artikel 116

der Verfassung ist die Justiz ein unabhängiges Organ der Islamischen Republik Afghanistan. Die Judikative besteht aus dem Obersten Gerichtshof (Stera Mahkama, Anm.), den Berufungsgerichten und den Hauptgerichten, deren Gewalten gesetzlich geregelt sind. In islamischen Rechtsfragen lässt sich der Präsident von hochrangigen Rechtsgelehrten des Ulema-Rates (Afghan Ulama Council – AUC) beraten. Dieser Ulema-Rat ist eine von der Regierung unabhängige Körperschaft, die aus rund 2.500 sunnitischen und schiitischen Rechtsgelehrten besteht. Das afghanische Justizwesen beruht sowohl auf dem islamischen [Anm.: Scharia] als auch auf dem nationalen Recht; letzteres wurzelt in den deutschen und ägyptischen Systemen. Die rechtliche Praxis in Afghanistan ist komplex: Einerseits sieht die Verfassung das Gesetzlichkeitsprinzip und die Wahrung der völkerrechtlichen Abkommen – einschließlich Menschenrechtsverträge – vor, andererseits formuliert sie einen unwiderruflichen Scharia-Vorbehalt. Ein Beispiel dieser Komplexität ist das neue Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist. Die Organe der afghanischen Rechtsprechung sind durch die Verfassung dazu ermächtigt, sowohl das formelle, als auch das islamische Recht anzuwenden. Obwohl das islamische Gesetz in Afghanistan üblicherweise akzeptiert wird, stehen traditionelle Praktiken nicht immer mit diesem in Einklang; oft werden die Bestimmungen des islamischen Rechts zugunsten des Gewohnheitsrechts missachtet, welches den Konsens innerhalb der Gemeinschaft aufrechterhalten soll. Unter den religiösen Führern in Afghanistan bestehen weiterhin tief greifende Auffassungsunterschiede darüber, wie das islamische Recht tatsächlich zu einer Reihe von rechtlichen Angelegenheiten steht.

dem allgemeinen Scharia-Vorbehalt in der Verfassung darf kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, sodass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem, islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits, zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen und stehen Fortschritten im Menschenrechtsbereich entgegen. Wenn keine klar definierte Rechtssetzung angewendet werden kann, setzen Richter und lokale Schuras das Gewohnheitsrecht durch. Was oft zu einer Diskriminierung von Frauen führte. Es gibt einen Mangel an qualifiziertem Justizpersonal und manche lokale und Provinzbehörden, darunter auch Richter, haben nur geringe Ausbildung und fundieren ihre Urteile auf ihrer persönlichen Interpretation der Scharia, ohne das staatliche Recht, Stammesrecht oder örtliche Gepflogenheiten zu respektieren. Diese Praktiken führen oft zu Entscheidungen, die Frauen diskriminieren. Trotz erheblicher Fortschritte in der formellen Justiz Afghanistans, bemüht sich das Land auch weiterhin für die Bereitstellung zugänglicher und gesamtheitlicher Leistungen; weit verbreitete Korruption sowie Versäumnisse vor allem in den ländlichen Gebieten gehören zu den größten Herausforderungen. Auch ist das Justizsystem weitgehend ineffektiv und wird durch Drohungen, Befangenheit, politische Einflussnahme und weit verbreitete Korruption beeinflusst. Das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ist in der Verfassung verankert, wird aber in der Praxis selten durchgesetzt. Rechtsstaatliche (Verfahrens-)Prinzipien werden nicht konsequent. Dem Gesetz nach gilt für alle Bürgerinnen und Bürger die Unschuldsvermutung und Angeklagte haben das Recht, beim Prozess anwesend zu sein und Rechtsmittel einzulegen; jedoch werden diese Rechte nicht immer respektiert. Obwohl die Verfassung das Recht auf öffentliche Prozesse vorsieht, finden nur in einigen Provinzen solche öffentlichen Prozesse statt. Auch verlangt das Gesetz von Richter/innen eine Vorankündigung von fünf Tagen vor einer Verhandlung. Nicht alle Richter/innen folgen diesen Vorgaben und viele Bürger beschwerten sich über Gerichtsverfahren, die sich oft über Jahre hinziehen. Beschuldigte werden von der Staatsanwaltschaft selten rechtzeitig über die gegen sie erhobenen Anklagen genau informiert. Die Beschuldigten sind dazu berechtigt – sofern es die Ressourcen erlauben – sich auf öffentliche Kosten von einem Pflichtverteidiger vertreten und beraten zu lassen; jedoch wird dieses Recht aufgrund eines Mangels an Strafverteidigern uneinheitlich umgesetzt. Dem Justizsystem fehlen die Kapazitäten, um die große Zahl an neuen oder veränderten Gesetzen zu absorbieren. Der Zugang zu Gesetzestexten wurde verbessert, jedoch werden durch die schlechte Zugänglichkeit immer noch einige Richter und Staatsanwälte in ihrer Arbeit behindert. Richterinnen und Richter Das Justizsystem leidet unter einem Mangel an Richtern - insbesondere in unsicheren Gebieten; weswegen viele Fälle durch informelle, traditionelle Mediation entschieden werden. Die Unsicherheit im ländlichen Raum behindert eine Justizreform, jedoch ist die Unfähigkeit des Staates, eine effektive und transparente Gerichtsbarkeit herzustellen, ein wichtiger Grund für die Unsicherheit im Land. Die Rechtsprechung durch unzureichend ausgebildete Richter basiert in vielen Regionen auf einer Mischung aus verschiedenen Gesetze. Ein Mangel an Richterinnen – insbesondere außerhalb von Kabul – schränkt den Zugang von Frauen zum Justizsystem ein, da kulturelle Normen es Frauen verbieten, mit männlichen Beamten zu tun zu haben. Nichtsdestotrotz, sind in Afghanistan 257 Richterinnen tätig (13% - insgesamt 2.029 Richterinnen und Richter). Der Großteil von ihnen arbeitet in Kabul; aber auch in anderen Provinzen wie in Herat, Balkh, Takhar und Baghlan. Sowohl Angeklagte, als auch deren Rechtsanwälte haben das Recht, vor den Verhandlungen Beweise und Dokumente im Zusammenhang mit den Verfahren zu prüfen. Nichtsdestotrotz sind Gerichtsdokumente trotz des Ersuchens der Verteidiger vor der Verhandlung oft nicht zur Prüfung verfügbar. Richter und Anwälte erhalten oft Drohungen oder Bestechungen von örtlichen Machthabern oder bewaffneten Gruppen. Die Richterschaft zeigt sich respektvoller und toleranter gegenüber Strafverteidigern, jedoch kommt es immer wieder zu Übergriffen auf und Bedrohung von Strafverteidigern durch die Staatsanwaltschaft oder andere Dienststellen der Exekutive. Anklage und Verhandlungen weisen eine Reihe von Schwächen auf: dazu zählen das Fehlen einer angemessenen Vertretung, übermäßige Abhängigkeit von unverifizierten Zeugenaussagen, einem Mangel an zuverlässigen forensischen Beweisen, willkürlichen Entscheidungen sowie Gerichtsentscheidungen, die nicht veröffentlicht werden. Einflussnahme durch Verfahrensbeteiligte oder Unbeteiligte sowie Zahlung von Bestechungsgeldern verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Es gibt eine tief verwurzelte Kultur der Straflosigkeit in der politischen und militärischen Elite des Landes. Im Juni 2016 wurde auf Grundlage eines Präsidialdekrets das „Anti-Corruption Justice Center“ (ACJC) eingerichtet, um gegen korrupte Minister, Richter und Gouverneure vorzugehen. Der afghanische Generalprokurator Farid Hamidi engagiert sich landesweit für den Aufbau des gesellschaftlichen Vertrauens in das öffentliche Justizwesen. Das ACJC, zu dessen Aufgaben auch die Verantwortung für große Korruptionsfälle gehört, verhängte Strafen gegen mindestens 67 hochrangige Beamte, davon 16 Generäle der Armee oder Polizei sowie sieben Stellvertreter unterschiedlicher Organisationen, aufgrund der Beteiligung an korrupten Praktiken. Alleine von 1.12.2018-1.3.2019 wurden mehr als 30 hochrangige Personen der Korruption beschuldigt und bei einer Verurteilungsrate von 94% strafverfolgt. Unter diesen Verurteilten befanden sich vier Oberste, ein stellvertretender Finanzminister, ein Bürgermeister, mehrere Polizeichefs und ein Mitglied des Provinzialrates. (Zusammenfassung aus dem LIB, Abschnitt 3. „Rechtsschutz/Justizwesen“) 5.1.5. Sicherheitsbehörden in Afghanistan: Im Zeitraum 2011 – 2014 wurde die Verantwortung für die Sicherheitsoperationen in Afghanistan schrittweise auf die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übertragen. Die ANSF setzt sich aus staatlichen Sicherheitskräften zusammen, darunter die afghanische Nationalarmee (ANA), die afghanische Luftwaffe (AAF), die afghanische Nationalpolizei (ANP), die afghanische lokale Polizei (ALP) und das National Directorate for Security (NDS), welches als Geheimdienst fungiert. Die Wirksamkeit der afghanischen Streitkräfte hängt nach wie vor von der internationalen Unterstützung ab, um die Kontrolle über das Territorium zu sichern und zu behalten und die operative Kapazität zu unterstützen. Die Polizeipräsenz ist auch in den Städten stärker und die Polizeibeamten sind verpflichtet, Richtlinien wie den ANP-Verhaltenskodex und die Richtlinien zum Einsatz von Gewalt einzuhalten. Die Reaktion der Polizei wird jedoch als unzuverlässig und inkonsistent bezeichnet, die Polizei hat eine schwache Ermittlungskapazität, es fehlt an forensischer Ausbildung und technischem Wissen. Der Polizei wird auch weit verbreitete Korruption, Gönnerschaft und Machtmissbrauch vorgeworfen: Einzelpersonen in den Institutionen können ihre Machtposition missbrauchen und Erpressung zur Ergänzung ihres niedrigen Einkommens einsetzen. Es kam weiterhin zu willkürlichen Verhaftungen und Inhaftierungen durch die Polizei, und Folter ist bei der Polizei endemisch. Untätigkeit, Inkompetenz, Straffreiheit und Korruption führen zu Leistungsschwächen. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem Country Guidance: Afghanistan, Juni 2019 [in Folge: „EASO-Länderleitfaden Afghanistan“], des European Asylum Support Office [in Folge: „EASO“], abrufbar https://www.easo.europa.eu/country-guidance, abgerufen 11.01.2021, S. 122 mit Verweis auf weitere Quellen) 5.1.6. Folter und unmenschliche Behandlung: Laut der afghanischen Verfassung (Artikel 29) sowie dem Strafgesetzbuch (Penal Code) und dem afghanischen Strafverfahrensrecht (Criminal Procedure Code) ist Folter verboten. Auch ist Afghanistan Vertragsstaat der vier Genfer Abkommen von 1949, des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) sowie des römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (ICC). Wenngleich Afghanistan die UN-Konvention gegen Folter ratifiziert hat, Gesetze zur Kriminalisierung von Folter erlassen hat und eine Regierungskommission zur Folter einsetzte, hat die Folter seit Regierungsantritt im Jahr 2014 nicht wesentlich abgenommen – auch werden keine hochrangigen Beamten, denen Folter vorgeworfen wird, strafrechtlich verfolgt. Die Verfassung und das Gesetz verbieten solche Praktiken, dennoch gibt es zahlreiche Berichte über Misshandlung durch Regierungsbeamte, Sicherheitskräfte, Mitarbeiter von Haftanstalten und Polizisten. Berichten von NGOs zufolge, wenden die Sicherheitskräfte auch weiterhin übermäßige Gewalt an; dazu zählen unter anderem auch Folter und Misshandlung von Zivilisten. Obwohl es Fortschritte gab, ist Folter in afghanischen Haftanstalten weiterhin verbreitet. Rund ein Drittel der Personen, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen wurden, sind

einem Bericht der UNAMA von Folter betroffen. Es gibt dagegen keine Berichte über Folter in Haftanstalten, die der Kontrolle des General Directorate for Prison and Detention Centres des afghanischen Innenministeriums unterliegen. Trotz gesetzlicher Regelung erhalten Inhaftierte nur selten rechtlichen Beistand durch einen Strafverteidiger. Der Anteil der Personen, die über Folter berichteten, ist in den vergangenen Jahren leicht gesunken. Auch existieren große Unterschiede abhängig von der geografischen Lage der Haftanstalt: wurde bei einer Befragung durch UNAMA durchschnittlich von rund 31% der Befragten (45 Häftlinge) in ANP-Anstalten von Folter oder schlechter Behandlung berichtet (wenngleich dies ein Rückgang zum Vorjahreswert ist, der 45% betrug), so gaben 77% der Befragten (22 Häftlinge) aus einer ANP-Anstalt in Kandahar an, gefoltert und schlecht behandelt zu werden. Anstalten des NDS in Kandahar und Herat, konnten erwähnenswerte Verbesserungen vorweisen, während die Behandlung von Häftlingen in den Provinzen Kabul, Khost und Samangan auch weiterhin besorgniserregend war. Die Arten von Misshandlung, beispielsweise in einer ANP-Hafteinrichtung in Kandahar, umfassen schwere Schläge, Elektroschocks, das Aufhängen an den Armen für längere Zeit, Ersticken, Quetschen der Hoden, Verbrennungen, Schlafentzug, sexuelle Übergriffe und Androhung der Exekution. Die afghanische Regierung hat Kontrollmechanismen eingeführt, um Fälle von Folter verfolgen und verhindern zu können. Allerdings sind diese weder beim NDS noch bei der afghanischen Polizei durchsetzungsfähig. Daher erfolgt eine Sanktionierung groben Fehlverhaltens durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden bisher nur selten. Die Rechenschaftspflicht der Sicherheitskräfte für Folter und Missbrauch ist schwach, intransparent und wird selten durchgesetzt. Eine unabhängige Beobachtung durch die Justiz bei Ermittlungen oder Fehlverhalten ist eingeschränkt bis inexistent. Mitglieder der ANP und ALP sind sich ihrer Verantwortung weitgehend nicht bewusst und unwissend gegenüber den Rechten von Verdächtigen. Das Gesetz sieht Entschädigungszahlungen für die Opfer von Folter vor, jedoch ist die Barriere für einen Beweis der Folter sehr hoch. Für eine Entschädigungszahlung ist der Nachweis von physischen Anzeichen von Folter am Körper eines Inhaftierten notwendig. (Zusammenfassung aus dem LIB, Abschnitt

  1. „Folter und unmenschliche Behandlung“) 5.1.
  2. Binnenflüchtlinge: Im Jahresverlauf 2019 verstärkten sich Migrationsbewegungen innerhalb des Landes aufgrund des bewaffneten Konfliktes und einer historischen Dürre. UNHCR berichtet für den Zeitraum 1.1.-6.11.2019 380.289 Personen, die aufgrund des bewaffneten Konfliktes zu Binnenvertriebenen (IDPs, internally displaced persons) wurden. Mit Stand 29.3.2020 wurden 52.700 Menschen aufgrund des Konflikts zu IDPs – dafür waren landesweite Kämpfe zwischen nicht-staatlichen Akteuren und den nationalen afghanischen Sicherheitskräften verantwortlich. Die meisten IDPs stammen aus unsicheren ländlichen Ortschaften und kleinen Städten und suchen nach relativ besseren Sicherheitsbedingungen sowie Regierungsdienstleistungen in größeren Gemeinden und Städten innerhalb derselben Provinz. In allen 34 Provinzen werden IDPs aufgenommen. Die Mehrheit der Binnenflüchtlinge lebt, ähnlich wie Rückkehrer aus Pakistan und Iran, in Flüchtlingslagern, angemieteten Unterkünften oder bei Gastfamilien. Die Bedingungen sind prekär. Der Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und wirtschaftlicher Teilhabe ist stark eingeschränkt. Der hohe Konkurrenzdruck führt oft zu Konflikten. Ein Großteil der Binnenflüchtlinge ist auf humanitäre Hilfe angewiesen. Der begrenzte Zugang zu humanitären Hilfeleistungen führt zu Verzögerungen bei der Identifizierung, Einschätzung und zeitnahen Unterstützung von Binnenvertriebenen. Diesen fehlt weiterhin Zugang zu grundlegendem Schutz, einschließlich der persönlichen und physischen Sicherheit sowie Unterkunft. IDPs sind in den Möglichkeiten eingeschränkt, ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Oft kommt es nach der ersten Binnenvertreibung zu einer weiteren Binnenwanderung. Mehr als 80% der Binnenvertriebenen benötigen Nahrungsmittelhilfe. Vor allem binnenvertriebene Familien mit einem weiblichen Haushaltsvorstand haben oft Schwierigkeiten, grundlegende Dienstleistungen zu erhalten, weil sie keine Identitätsdokumente besitzen. Die afghanische Regierung kooperiert mit dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR), IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, Rückkehrern und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Unterstützungsfähigkeit der afghanischen Regierung bezüglich vulnerabler Personen – inklusive Rückkehrern aus Pakistan und Iran – ist beschränkt und auf die Hilfe durch die internationale Gemeinschaft angewiesen. (Auszug bzw. Zusammenfassung aus dem LIB, Abschnitt
  3. „IDPs und Flüchtlinge“) 5.1.
  4. Zu den Rückkehrern nach Afghanistan: Seit 1.1.2020 sind 279.738 undokumentierter Afghan/innen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. Die höchste Anzahl an Rückkehrer/innen ohne Papiere aus dem Iran wurden im März 2020 (159.789) verzeichnet. Die Anzahl der seit 1.1.2020 von IOM unterstützten Rückkehrer/innen aus dem Iran beläuft sich auf 29.
  5. Seit Beginn des islamischen Fastenmonats Ramadan (Anm.: 23.4.-24.5.2020) hat sich die Anzahl der Rückkehr/innen (undokumentierter, aber auch unterstützter Rückkehr/innen) reduziert. Im gleichen Zeitraum kehrten 1.833 undokumentierte und 1.662 von IOM unterstütze Personen aus Pakistan nach Afghanistan zurück. Pakistan hat temporär und aufgrund der COVID-19-Krise seine Grenze nach Afghanistan geschlossen. Durch das sogenannte „Friendship Gate“ in Chaman (Anm.: in Balochistan/ Spin Boldak, Kandahar) wurden im April 37.000 afghanische Familien auf ausdrücklichen Wunsch der afghanischen Regierung von Pakistan nach Afghanistan gelassen. An einem weiteren Tag im Mai 2020 kehrten insgesamt 2.977 afghanische Staatsbürger/innen nach Afghanistan zurück, die zuvor in unterschiedlichen Regionen Balochistans gestrandet waren.Seit 1.1.2020 sind 279.738 undokumentierter Afghan/innen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. Die höchste Anzahl an Rückkehrer/innen ohne Papiere aus dem Iran wurden im März 2020 (159.789) verzeichnet. Die Anzahl der seit 1.1.2020 von IOM unterstützten Rückkehrer/innen aus dem Iran beläuft sich auf 29.
  6. Seit Beginn des islamischen Fastenmonats Ramadan Anmerkung, 23.4.-24.5.2020) hat sich die Anzahl der Rückkehr/innen (undokumentierter, aber auch unterstützter Rückkehr/innen) reduziert. Im gleichen Zeitraum kehrten 1.833 undokumentierte und 1.662 von IOM unterstütze Personen aus Pakistan nach Afghanistan zurück. Pakistan hat temporär und aufgrund der COVID-19-Krise seine Grenze nach Afghanistan geschlossen. Durch das sogenannte „Friendship Gate“ in Chaman Anmerkung, in Balochistan/ Spin Boldak, Kandahar) wurden im April 37.000 afghanische Familien auf ausdrücklichen Wunsch der afghanischen Regierung von Pakistan nach Afghanistan gelassen. An einem weiteren Tag im Mai 2020 kehrten insgesamt 2.977 afghanische Staatsbürger/innen nach Afghanistan zurück, die zuvor in unterschiedlichen Regionen Balochistans gestrandet waren. Im Zeitraum 1.1.2019 – 4.1.2020 kehrten insgesamt 504.977 Personen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurück: 485.096 aus dem Iran und 19.881 aus Pakistan. Im Jahr 2018 kehrten aus den beiden Ländern insgesamt 805.850 nach Afghanistan zurück: 773.125 aus dem Iran und 32.725 aus Pakistan. Im Jahr 2017 stammten 464.000 Rückkehrer aus dem Iran 464.000 und 154.000 aus Pakistan. Die Wiedervereinigung mit der Familie wird meist zu Beginn von Rückkehrer als positiv empfunden. Jedoch ist der Reintegrationsprozess der Rückkehrer oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen. Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. UNHCR beklagt zudem, dass sich viele Rückkehrer in Gebieten befinden, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind. Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kolleg/innen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse – auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer/innen auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer/innen dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke – der Familie, der Freunde und der Bekannten – ist für junge Rückkehrer/innen besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden. Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird. UNHCR verzeichnete jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt. Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann. Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren. Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung, vulnerable Personen einschließlich Rückkehrer/innen aus Pakistan und dem Iran zu unterstützen, bleibt begrenzt und ist weiterhin von der Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig. Moscheen unterstützen in der Regel nur besonders vulnerable Personen und für eine begrenzte Zeit. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch. Deshalb versuchen sie in der Regel, so bald wie möglich wieder in den Iran zurückzukehren. Viele Rückkehrer, die wieder in Afghanistan sind, werden de-facto IDPs, weil die Konfliktsituation sowie das Fehlen an gemeinschaftlichen Netzwerken sie daran hindert, in ihre Heimatorte zurückzukehren. Trotz offenem Werben für Rückkehr sind essentielle Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheit in den grenznahen Provinzen nicht auf einen Massenzuzug vorbereitet. Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt
  7. „Rückkehr“) 5.
  8. Lage in der Heimatprovinz bzw. dem Heimatdistrikt des Beschwerdeführers: 5.2.
  9. Allgemeines: Die Provinz Kunduz war schon immer ein strategischer Knotenpunkt. Darüber hinaus verbindet die Provinz Kunduz den Rest Afghanistans mit seiner nördlichen Region und liegt in der Nähe einer Hauptstraße nach Kabul. Somit liegt die Provinz Kunduz im Norden Afghanistans und grenzt im Norden an Tadschikistan, im Osten an die Provinz Takhar, im Süden an die Provinz Baghlan und im Westen an die Provinz Balkh. Die Provinzhauptstadt ist Kunduz (Stadt); die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Ali Abad, Chahar Darah (Chardarah), Dasht-e-Archi, (Hazrati) Imam Sahib, Khan Abad, Kunduz und Qala-e-Zal. Die Distrikte Calbad (Gulbad), Gultipa und Aqtash sind neu gegründete Distrikte mit „temporärem“ Status. Die afghanische zentrale Statistikorganisation (CSO) schätzte die Bevölkerung von Kunduz für den Zeitraum 2019-20 auf 1.113.676 Personen, davon 356.536 in der Stadt Kunduz. Die Bevölkerung besteht hauptsächlich aus Paschtunen, gefolgt von Usbeken, Tadschiken, Turkmenen, Hazara, Aymaq und Pashai. Ein Abschnitt der asiatischen Autobahn AH7 führt von Kabul aus durch die Provinzen Parwan und Baghlan und verbindet die Hauptstadt mit der Provinz Kunduz und dem Grenzübergang nach Tadschikistan beim Hafen von Sher Khan (auch Sher Khan Bandar); die Straßenbrücke über den Grenzfluss Panj wurde 2007 eröffnet. Eine Autobahn verläuft von Kunduz durch den Distrikt Khanabad nach Takhar und Badakhshan. Von der ca. 100 km langen Autobahn von Khulm nach Kunduz, welche die Fahrstrecke zwischen den Provinzen Kunduz und Balkh deutlich reduzieren wird, wurden im April 2017 59 km fertiggestellt, das übrige Teilstück ist in Bau. In Kunduz gibt es einen Flughafen; im Jahr 2017 wurde ein Terminal nach internationalem Standard mit einer Kapazität für 1.300 Personen errichtet. Stand Juli 2019 gibt es jedoch keinen Linienbetrieb in Kunduz. Laut dem UNODC Opium Survey 2018 hat Kunduz den seit 2007 bestehenden Status „schlafmohnfrei“ 2018 beibehalten. Obwohl die Anbaufläche in den letzten Jahren gestiegen ist, blieb sie 2018 immer noch unter 100 Hektar, was die UNODC-Schwelle für den Erhalt des „schlafmohnfreien Status“ darstellt. 5.2.
  10. Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure: Die Sicherheitslage der Provinz hat sich in den letzten Jahren verschlechtert. Sowohl 2015 als auch 2016 kam es zu einer kurzfristigen Einnahme der Provinzhauptstadt Kunduz City durch die Taliban und auch Ende August 2019 nahmen die Taliban kurzzeitig Teile der Stadt ein. Kunduz war die letzte Taliban-Hochburg vor deren Sturz
  11. Die Taliban waren im Jahr 2018 in den Distrikten Dasht-e-Archi und Chahar Darah aktiv, wo sich die staatliche Kontrolle auf kleine Teile der Distriktzentren und einige benachbarte Dörfer beschränkte. Die Taliban hatten laut Quellen im Februar 2019 im Distrikt Dasht-e-Archi eine parallele Schattenregierung gebildet, die einen Distriktgouverneur, Bildungsleiter, Justiz, Gesundheit, Öffentlichkeitsarbeit, Militär und die Finanzkomitees umfasst. Diese Posten werden von jungen Paschtunen und Usbeken aus dem Distrikt besetzt. In Ali Abad, Imam Sahib und Khan Abad erreichte die Präsenz der Regierung fast die Hälfte der Distrikte, während die restlichen Teile umstritten waren. Aqtash, Calbad und Gultipa standen, zum Berichtszeitraum November 2018, weitgehend oder vollständig unter der Kontrolle der Taliban. Außerdem soll eine aufständische Gruppe namens Jabha-ye Qariha („die Front derer, die den Quran auswendig gelernt haben“, die Qaris), die als Militärflügel von Jundullah bekannt ist, im Distrikt Dasht-e-Archi aktiv sein. Obwohl Jundullah eine unabhängige Gruppe ist, ist sie mit den Taliban verbündet. In den vergangenen Monaten sind Zellen der Islamischen Staates in der nördlichen Provinz Kunduz aufgetaucht; auch soll der IS dort Basen und Ausbildungszentren unterhalten. In Bezug auf die Anwesenheit von staatlichen Sicherheitskräften liegt die Provinz Kunduz in der Verantwortung des
  12. ANA Corps, das der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command – North (TAAC-N) unter der Führung deutscher Streitkräfte untersteht. 5.2.
  13. Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung: Der folgenden Tabelle kann die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle bzw. Todesopfer für die Provinz Kunduz

ACLED und Globalincidentmap (GIM) für das Jahr 2019 und das erste Quartal 2020 entnommen werden (Quellenbeschreibung s. Disclaimer, hervorgehoben: Distrikt der Provinzhauptstadt): 2019 2020 (bis 31.3.2020) GIM Vorfälle ACLED Vorfälle (>= 1 Tote) GIM Vorfälle ACLED Vorfälle (>= 1 Tote) Ali Abad 15 12 5 Aqtash Calbad* k.A. k.A. k.A. k.A. Chahar Darah 6 34 2 2 Dasht-e-Archi 35 10 Gultipa* 7 2 Hazrati Imam Sahib 20 47 9 10 Khan Abad 20 43 9 15 Kunduz 99 81 25 24 Qala-e-Zal 10 22 Insg. 170 281 45 68 *temporäre Distrikte Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 492 zivile Opfer (141 Tote und 351 Verletzte) in der Provinz Kunduz. Dies entspricht einer Steigerung von 46% gegenüber

  1. Die Hauptursachen für die Opfer waren Kämpfe am Boden, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) und Luftangriffen. Im April 2019 wurde die Sicherheitsoperation Khalid durch die afghanische Regierung gestartet, die sich auf die südlichen Regionen, Nangarhar im Osten, Farah im Westen, sowie Kunduz, Takhar und Baghlan im Nordosten, Ghazni im Südosten und Balkh im Norden konzentrierte. In Kunduz kommt es regelmäßig zu Sicherheitsoperationen durch die afghanischen Sicherheitskräfte; dabei werden unter anderem auch Aufständische getötet. Auch kam es zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den Sicherheitskräften. Ende August 2019 starteten die Taliban in Kunduz-Stadt eine Großoffensive mit mehreren Hundert Kämpfern. Dabei konnten sie das Provinzkrankenhaus, die Zentrale der Elektrizitätsversorgung und den dritten Polizeibezirk der Stadt einnehmen. Die Kämpfer verschanzten sich in Häusern und lieferten sich Gefechte mit dem afghanischen Militär. Schon im April 2019 hatten sie Ziele in der Stadt Kunduz angegriffen, wobei dieser Angriff von den Sicherheitskräften zurückgeschlagen wurde. Manchmal kommt es durch Talibanaufständische zu sicherheitsrelevanten Vorfällen auf der Verbindungsstraße Kunduz-Takhar. Kunduz gehörte zu den Provinzen mit der höchsten Gewaltbereitschaft der Taliban während der Parlamentswahlen
  2. In Qala-e-Zal, Gultipa und Calbad fand die Wahl wegen hoher Sicherheitsrisiken nicht statt. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt 2.
  3. „Kunduz“) 5.
  4. Lage in der Stadt Mazar-e Sharif: 5.3.
  5. Allgemeines: Die Stadt Mazar-e Sharif ist die Hauptstadt der Provinz Balkh im Norden Afghanistans. In den Zahlen von NSIA für 2018-19 wird die Gesamtbevölkerung der Provinz Balkh auf über 1,4 Millionen geschätzt, von denen etwa 550 000 in städtischen Gebieten und etwa 892 000 Millionen in ländlichen Gebieten leben. Die Bevölkerung von Balkh ist heterogen, wobei Tadschiken und Paschtunen die größten Gruppen bilden, gefolgt von Usbeken, die in einigen Bezirken der Provinz und auch in mehreren Nachbarprovinzen die Mehrheit bilden, sowie Hazaras, Turkmenen, Arabern und Belutschen, Aimaq, und sunnitische Hazara (Kawshi). Mazar-e Sharif ist sowohl ein Import-/Export-Hub als auch ein regionales Handelszentrum. Die Stadt ist als wirtschaftliches Zentrum des Nordens bekannt, das mit seinen Arbeitsmöglichkeiten und seiner relativen Sicherheit Wirtschaftsmigranten aus ländlichen Gebieten anzieht. Als „regionaler Anziehungsmagnet des Nordens“ empfing die Provinz Balkh Migranten insbesondere aus den nördlichen Provinzen Samangan, Sar-e Pul, Jawzjan und Faryab. Wie in Kabul, Herat, Jalalabad und Kandahar lebt eine große Zahl von Binnenvertriebenen und Flüchtlingen in informellen Siedlungen in und um Mazar-e-Sharif. Laut einer CSO-Umfrage von 2015 sind etwa 38 % der Bevölkerung von Mazar-e-Sharif Migranten, die zumeist aus anderen afghanischen Provinzen stammen, und nur 17 % sind Rückkehrer aus dem Ausland. Zum
  6. Juni 2019 verzeichnete die IOM einen Zustrom von 294.618 Rückkehrern und Binnenvertriebenen in der Provinz Balkh, 76.670 davon in Mazar-e Sharif. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen EASO Country of Origin Information Report Afghanistan, Key socio-economic indicator. Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020 [in Folge: „EASO-Bericht Sozioökonomie“], abrufbar unter: https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/2020_08_EASO_COI_Report_Afghanistan_Key_Socio_Economic_Indicators_Forcus_Kabul_Citry_Mazar_Sharif_Herat_City.pdf, abgerufen am 11.01.2021, Abschnitt 1.1.
  7. und 1.2.2.) Mazar-e Sharif ist ein regionales Handelszentrum für Nordafghanistan und ein industrielles Zentrum mit groß angelegten Produktionsbetrieben und einer großen Zahl von kleinen und mittelständischen Unternehmen, die Kunsthandwerk und Teppiche anbieten. Laut Foschini war die Stadt im November 2018 im Vergleich zu Herat oder Kabul relativ stabiler. Im Jahr 2014 waren die größte Gruppe von Arbeitnehmern in der Stadt Dienstleistungs- und Verkaufsangestellte (23,1 %), gefolgt von Managern/Fachleuten/Technikern und Angestellten (20,9 %). (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem EASO-Bericht Sozioökonomie, Abschnitt 2.2.2.) 5.3.
  8. Sicherheitslage: Bis Anfang 2019 wurde Balkh gewöhnlich als eine der relativ ruhigen und stabilsten Provinzen Afghanistans beschrieben, was weitgehend auf das Machtmonopol des ehemaligen Kriegsherrn Atta Mohammed Noor zurückzuführen war, der mehr als ein Jahrzehnt lang Gouverneur von Balkh war. Ein Vertreter einer internationalen Organisation, der sich im Januar 2020 in Kabul mit der schwedischen Migrationsbehörde (Migrationsverket) traf, sah in Noors erzwungenem Rücktritt jedoch einen Faktor, der zur Verschlechterung der Sicherheitslage in Balkh beitrug. Laut den afghanischen Nachrichtenportalen Tolonews und Pajhwok Afghan News kam es nach den Spannungen zwischen dem Präsidenten und Noor um Noors Rücktritt zu einer verstärkten Präsenz bewaffneter Männer in Mazar-e Sharif, die angeblich Verbindungen zu politischen Parteien und Parlamentsmitgliedern hatten. In der Folge nahmen kriminelle Aktivitäten wie bewaffnete Raubüberfälle, Morde, Zusammenstöße und Entführungen Anfang 2018 in Balkhs Hauptstadt zu und blieben auch 2019 ein Grund zur Besorgnis der Einwohner Balkhs. Am
  9. Juli 2020 wies eine Einschätzung des Long War Journal, die in einer häufig aktualisierten Karte dargestellt wurde und auf Open-Source-Informationen basierte, den Distrikt Dawlatabad als „Taliban-kontrolliert“, die Distrikte Charbulak, Chemtal und Zari als „umkämpft“ und die übrigen Distrikte in der Provinz Balkh als „regierungskontrolliert“ aus, einschließlich Keshendeh, ein Distrikt, von dem die New York Times im Dezember 2019 berichtete, dass er unter Taliban-Kontrolle stehe. Lokale Beamte und der erste Vizepräsident General Dostum behaupteten im Dezember 2019, der ISKP habe in den vergangenen Monaten seinen Einfluss in allen Provinzen der nördlichen Region, einschließlich Balkh, verstärkt. Zwischen dem
  10. März 2019 und dem
  11. Juni 2020 wurden von ACLED in Balkh jedoch keine speziell dem ISKP zugeschriebenen Sicherheitsvorfälle registriert. Im Jahr 2019 dokumentierte die UNAMA 277 zivile Opfer (108 Tote und 169 Verletzte) in Balkh. Dies entspricht einem Anstieg von 22 % im Vergleich zu
  12. Die Hauptursachen für die Opfer waren Bodeneinsätze, gefolgt von IEDs ohne Selbstmordattentate und gezielten Tötungen. In der ersten Hälfte des Jahres 2020 rangierte die UNAMA die Provinz Balkh hinsichtlich der am stärksten vom Konflikt betroffenen Zivilisten an erster Stelle und dokumentierte 344 zivile Opfer in der Provinz. Resolute Support verzeichnete in der ersten Hälfte des Jahres 2020 zwischen 102 und 150 zivile Opfer in Balkh und berichtete von ähnlichen Zahlen ziviler Opfer zwischen dem ersten und zweiten Quartal
  13. ACLED kodierte 78 % der gewalttätigen Zwischenfälle in der Provinz Balkh als „Kämpfe“, fast alle als „bewaffnete Zusammenstöße“. Die Mehrzahl dieser bewaffneten Zusammenstöße waren Angriffe der Taliban auf afghanische Sicherheitskräfte, darunter Polizei, ANA-Soldaten oder NDS-Personal und Mitglieder regierungsfreundlicher Milizen oder Angriffe auf militärische oder polizeiliche Einrichtungen wie Kontrollpunkte und Basen sowie auf Konvois und Fahrzeuge. Im Rahmen ihrer Initiative zu Angriffen auf die Gesundheitsversorgung registrierte die Weltgesundheitsorganisation (WHO) im Jahr 2019 keine derartigen Angriffe in der Provinz Balkh. Das Konfliktmuster im Distrikt Mazar-e Sharif, welcher die Provinzhauptstadt beinhaltet, unterschied sich von dem allgemeinen Muster in der Provinz Balkh und in den verschiedenen Distrikten. Auch Mazar-e Sharif gehörte zu den Bezirken in der Provinz Balkh, in denen eine geringere Zahl von Vorfällen gemeldet wurde. ACLED registrierte 19 gewalttätige Zwischenfälle im Distrikt Mazar-e Sharif zwischen dem
  14. März 2019 und dem
  15. Juni 2020, was etwa 2 % aller von ACLED in der Provinz Balkh in diesem Zeitraum registrierten gewalttätigen Ereignisse entspricht. Während ACLED mindestens 65 % der gewalttätigen Zwischenfälle in den verschiedenen Bezirken der Provinz Balkh als Kämpfe kategorisierte, machte dieser Ereignistyp in Mazar-e Sharif 37 % aller gewalttätigen Zwischenfälle aus. Über die Hälfte der gemeldeten gewalttätigen Zwischenfälle in Mazar-e Sharif waren Landminen- oder IED-Explosionen, während in den anderen Bezirken diese Art von Zwischenfällen weniger als 25 % und in den meisten Bezirken sogar weniger als 10 % aller gewalttätigen Zwischenfälle ausmachten. In Mazar-e Sharif wurden keine Luftangriffe gemeldet. Mindestens 18 Menschen, darunter auch Zivilisten, wurden verletzt, als ein an einem Fahrrad befestigtes IED am
  16. Dezember 2019 an einer der verkehrsreichsten Kreuzungen in Mazar-e Sharif explodierte. Am
  17. Januar 2020 detonierte ein magnetisches IED in der Nähe eines öffentlichen Badehauses in PD10 von Mazar-e Sharif, wobei ein Zivilist getötet und drei weitere verletzt wurden. Am
  18. Januar 2020 kamen bei einer Explosion in der PD9 der Stadt Mazar-e Sharif, Berichten zufolge vor der Residenz des Gouverneurs des Bezirks Balkh, zwei Kinder ums Leben. Darauf folgte eine weitere Explosion, bei der mindestens sieben Zivilisten verletzt wurden. Zu den beiden von ACLED in Mazar-e Sharif registrierten Gewalttaten gegen Zivilisten zählten die Enthauptung eines neunjährigen Mädchens am
  19. September 2019 und die Tötung eines Religionswissenschaftlers am
  20. Oktober 2019 durch nicht identifizierte bewaffnete Männer. Darüber hinaus berichtete Pajhwok über die Tötung eines Ersten Richters durch nicht identifizierte bewaffnete Männer im PD 10 der Stadt am
  21. August
  22. Mazar-e Sharif war im Berichtszeitraum Schauplatz von Zusammenstößen im Zusammenhang mit politischen Auseinandersetzungen und Machtspielen. Am
  23. März 2019 kam es zu Schüssen zwischen Milizkämpfern, die dem ehemaligen Gouverneur Mohammad Atta Noor treu ergeben waren, und Kräften des Innenministeriums, die zur Eskorte und Unterstützung des neuen, von Präsident Ashraf Ghani ernannten Provinzpolizeichefs entsandt worden waren. Infolgedessen wurden mehr als ein Dutzend Menschen, sowohl Polizeibeamte als auch Zivilisten, verwundet. Bei einem Zusammenstoß zwischen der örtlichen Polizei und örtlichen Dschihad-Kommandeuren am
  24. Mai 2019 wurden zwei Menschen, darunter ein Zivilist, getötet und fünf Menschen, darunter drei Zivilisten, verwundet. Am
  25. Dezember 2019 brachen schwere Kämpfe zwischen afghanischen Sicherheitskräften und Kämpfern, die dem örtlichen Milizkommandeur und ehemaligen Polizeichef von Faryab, Nizamuddin Qaisary, loyal waren, aus und dauerten fast 24 Stunden. Der Kampf führte dazu, dass Bewohner aus der Nachbarschaft flohen, während beide Seiten sich gegenseitig beschossen. In der Nähe befindliche Zivilhäuser wurden beschädigt. Der Tag der Präsidentschaftswahlen am
  26. September 2019 war ein ruhiger Tag in Mazar-e Sharif, an dem es wenig sichtbare Sicherheitsmaßnahmen und keine sichtbaren Kontrollpunkte gab. Obwohl Quellen die Situation in der Stadt als sicher bezeichneten und den Menschen in der Stadt erlaubten, zur Wahl zu gehen, war die Wahlbeteiligung im Vergleich zu früheren Wahlen gering. Quellen, die von Landinfo während seiner Erkundungsmission Ende Oktober 2019 konsultiert wurden, waren der Ansicht, dass sich die Sicherheitslage in Mazar-e Sharif im Jahr 2019 im Vergleich zu 2018 verschlechtert habe, führten dies jedoch hauptsächlich auf Kriminalität und zu einem geringen Teil auf konfliktbedingte Gewalt zurück. Einwohner von Mazar-e Sharif beschwerten sich 2019 und 2020 bei Pajhwok über eine sich verschlechternde Sicherheitslage und zunehmende Kriminalität in der Stadt und erwähnten die Anwesenheit illegaler bewaffneter Männer, die an Raubüberfällen, Morden und Chaos beteiligt waren. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem EASO Country of Origin Information Report Afghanistan, Security Situation September 2020“ [in Folge „EASO-Bericht Sicherheitslage September 2020“] abrufbar unter: https://www.easo.europa.eu/information-analysis/country-origin-information/country-reports, abgerufen am 11.01.2021, Abschnitt 2.5) 5.3.
  27. Erreichbarkeit von Österreich: Der Flughafen Mazar-e Sharif (MZR) liegt neun Kilometer östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Dieser Flughafen bietet nationale und internationale Flüge an. Für den Flughafen in Mazar-e Sharif wurden keine Beispiele für Vorfälle gemeldet. (Auszug aus dem EASO-Länderleitfaden Afghanistan 2019, S. 130, unter Hinweis auf den zugrundeliegenden Bericht des EASO zur Sicherheitslage in Afghanistan aus Juni 2019 sowie aus dem Bericht zu sozioökonomischen Schlüsselindikatoren aus August 2020) 5.3.
  28. Wirtschaftliche Lage: Ernährungssicherheit / Versorgung mit Lebensmitteln Wie die FAO im September 2019 berichtete, waren 3,9 Millionen Afghanen „auf Nahrungsmittelsoforthilfe und Unterstützung für ihren Lebensunterhalt angewiesen“, da sie von der Dürre im Zeitraum 2017-2018 betroffen waren, während 13,5 Millionen Afghanen aufgrund „eingeschränkter Nahrungsmittelproduktion, erschöpfter Vermögenswerte und Lebensgrundlagen, verminderter Einkommen und geschwächter Gesundheit“ stark von Ernährungsunsicherheit betroffen waren. Laut dem Bericht über die integrierte Klassifizierung der Ernährungssicherheitsphasen (Integrated Food Security Phase Classification, IPC) 2019 waren 10,2 Millionen der afghanischen Bevölkerung akut von Ernährungsunsicherheit betroffen, während 11,3 Millionen im Winter 2020-2021 humanitäre Hilfe benötigen würden. Trotz des Abklingens der Dürre blieben Hunger und Unterernährung den Berichten zufolge „auf einem gefährlich hohen Niveau“; von November 2019 bis März 2020 befanden sich schätzungsweise fast 14,3 Millionen Menschen „entweder in einer Krise oder in einer Notlage der Ernährungsunsicherheit“ (IPC 3 und 4). Laut Bericht des FEWS vom April 2020 waren Haushalte in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif - sowie in Jalal Abad, Kandahar und anderen Großstädten -, die von Kleinunternehmen oder Kleingewerbe, Überweisungen, Lohnarbeit außerhalb der Landwirtschaft und Niedriglohnjobs abhängig sind, am stärksten von dem eingeschränkten Zugang zu Beschäftigung und den erheblich gestiegenen Lebensmittelpreisen betroffen. (Zusammenfassung aus dem Abschnitt 2.4 des EASO-Bericht Sozioökonomie) Zugang zu Unterkünften Der jüngste Bericht des NSIA schätzt die Gesamtbevölkerung des Landes für den Zeitraum 2020-2021 auf etwa 32,9 Millionen, von denen etwa 8 Millionen (24,4 %) in städtischen Gebieten leben, etwa 23,4 Millionen (71 %) Bewohner ländlicher Gebiete sind und 1,5 Millionen (4,6 %) eine nomadische Lebensweise verfolgen. Das CIA World Factbook schätzt die afghanische Bevölkerung im Juli 2020 auf etwa 36,6 Millionen. Langfristige Schätzungen gehen davon aus, dass die Stadtbevölkerung 2050 fast 40 % und 2060 50 % ausmachen wird. Kabul wurde als Zentrum des Wachstums definiert, während sich der Rest der Stadtbevölkerung vor allem in vier anderen Stadtregionen konzentriert: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Dschalalabad. Nach Angaben des stellvertretenden Stadtministers kämpften Hunderttausende afghanischer Flüchtlinge, die in das Land zurückkehrten, darum, in den Städten, in denen sie sich niederließen, eine Wohnung zu finden. Nach den Zahlen der ALCS für 2016-17 lebt die große Mehrheit (72 %) der städtischen Bevölkerung Afghanistans in Slums oder in unzulänglichen Wohnungen; die durchschnittliche Größe eines städtischen Haushalts wurde auf 7,3 Personen geschätzt. In der Erhebung wurden die Wohnverhältnisse als „insgesamt schlecht“ beschrieben, da fast 44 % der Bevölkerung in überfüllten Wohnungen mit durchschnittlich 3,2 Personen pro Zimmer leben. Die in den Städten lebende Slumbevölkerung wurde auf fünf Millionen Menschen oder 72,4 % der gesamten städtischen Bevölkerung geschätzt. Die meisten Wohnungen in Afghanistan bestehen aus unregelmäßigen, freistehenden Häusern, Doppelhaushälften oder regulären Einfamilienhäusern. Ein großer Teil besteht aus Hanghäusern. Wohnblöcke oder Wohnungen befinden sich fast ausschließlich in der Stadt Kabul. Die Mehrheit der Afghanen lebt im Allgemeinen in sehr schlechten Wohnverhältnissen und hat kaum Zugang zu Wohnraumfinanzierung. Der formelle Wohnungssektor ist nicht in der Lage, erschwinglichen Wohnraum bereitzustellen, um den Bedarf der wachsenden Zahl einkommensschwacher und armer städtischer Haushalte zu decken. Laut einer Umfrage von 2015 sind die meisten Einwohner in Masar-e Scharif Eigentümer ihrer Häuser (66,5 %), während 24,5 % ihre Wohnung mieten. Mehr als die Hälfte der Häuser in der Stadt besteht aus Lehm oder Erde mit Holzstämmen, der Rest aus Kalk mit Ziegeln und Metall, Zement oder anderen Materialien. Die meisten haben einen Boden aus Lehm (70 %) oder Zement (26 %). Darüber hinaus bieten die Städte die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 bis 100 Afghani pro Nacht relativ preiswert untergebracht werden können. Teehäuser werden als vorübergehende Unterkunft von Reisenden, Taglöhnern, Straßenverkäufern, jungen Menschen, Alleinstehenden und anderen genutzt, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben. (Zusammenfassung aus dem EASO-Berichts Sozioökonomie, Abschnitt 2.7., sowie aus dem EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Networks [Februar 2018], abzurufen unter: https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/Afghanistan_Networks.pdf, abgerufen am 11.01.2021, [in Folge: „EASO-Bericht Netzwerke“], Abschnitt 4.2) Hygiene, einschließlich Wasser und sanitäre Einrichtungen Der BTI-Bericht 2020 stellte fest, dass es den meisten Afghanen an einer sicheren Wasserversorgung, angemessenen sanitären Einrichtungen und Hygiene mangelte und dass die überwiegende Mehrheit der afghanischen Bevölkerung, insbesondere in ländlichen Gebieten, nur begrenzten Zugang zu Elektrizität hatte. Laut UNOCHA hatten ab 2019 nur 67 % der Bevölkerung Zugang zu mindestens grundlegenden (verbesserten) Trinkwasserversorgungsdiensten, wobei es große Unterschiede zwischen städtischen (96 %) und ländlichen (57 %) Bevölkerungsgruppen gab. Unter Bezugnahme auf ein von UNICEF und WHO geführtes Gemeinsames Überwachungsprogramm

(2019)stellte UNOCHA fest, dass nur 43 % der Bevölkerung Zugang zu grundlegenden Sanitäreinrichtungen hatten: 57 % der Stadtbewohner und 38 % der Landbewohner. Dem UNICEF-Bericht von 2018 zufolge hatten nur 12 % der Bevölkerung Afghanistans Zugang zu sanitären Toiletten. Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu verbesserten Trinkwasserquellen (76 %), die meist in Rohrleitungen oder aus den Brunnen geleitet werden. 92 % der Haushalte verfügen über verbesserte sanitäre Einrichtungen. (Zusammenfassung aus dem EASO-Bericht Sozioökonomie, Abschnitt 2.7.3.) Zugang zu Erwerbstätigkeiten und vorhandene Existenzgrundlagen Afghanistan hat eines der weltweit niedrigsten Beschäftigungs- zu Bevölkerungsverhältnisse (der Anteil der Erwerbstätigen an der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter eines Landes), und 21 % der Erwerbsbevölkerung des Landes gelten als unterbeschäftigt. Dem Bericht der Weltbank zufolge gingen Beschäftigung und Erwerbsbeteiligung zwischen 2013 und 2017 zurück, am deutlichsten bei Frauen in ländlichen Gebieten, wo das Verhältnis von Beschäftigung zu Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter von 21,2 % auf 18,3 % sank, was dem Verlust von fast 130 000 Arbeitsplätzen entspricht. Bei der Beschäftigung von Männern zwischen 25 und 50 Jahren war ein ähnlicher Rückgang zu verzeichnen, d.h. von 93,4 % im Jahr 2011/12 auf 84,3 % im Jahr 2016/17 - dies entsprach einem Beschäftigungsrückgang um etwa 176 000 Arbeitsplätze. Wie die Weltbank im Jahr 2018 feststellte, versuchten jedes Jahr viele junge Menschen, in den Arbeitsmarkt einzutreten, aber die Beschäftigungsmöglichkeiten hielten aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt. Nach den von der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) modellierten Schätzungen für 2019 lag das Verhältnis der Beschäftigung zur Bevölkerung - das das Verhältnis der Erwerbstätigen zur Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter (d.h. Personen ab 15 Jahren) angibt - bei 43,5 %, was einen Rückgang gegenüber 2018 (49,5 %) bedeutet Die von der IAO modellierten Schätzungen für das Jahr 2020 zeigen einen Anstieg der Arbeitslosenquoten in Afghanistan im Vergleich zu 2019 und 2018, wobei die Gesamtarbeitslosenquote (Personen im Alter von 15+) bei 11,2 % liegt, während die Jugendarbeitslosigkeit (im Alter von 15-24 Jahren) auf 17,5 % geschätzt wird; insgesamt werden im Jahr 2020 schätzungsweise 14,1 % der Frauen arbeitslos sein, gegenüber 10,4 % der Männer. Im Jahr 2019 wurde die Gesamtarbeitslosenquote auf 11,1 % und die Jugendarbeitslosigkeit (im Alter von 15-24 Jahren) auf 17,4 % geschätzt, während 14 % der Frauen arbeitslos waren, verglichen mit 10,3 % der Männer. Die Arbeitslosenquote für 2018 lag bei etwa 9 % und die Jugendarbeitslosenquote bei etwa 18 %. Wie im BTI-Länderbericht 2020 festgestellt wurde, war „schätzungsweise mehr als die Hälfte der Bevölkerung“ „auf Arbeitssuche“. Im Jahr 2019 wurde die Fähigkeit des Arbeitsmarktes, die verfügbaren Arbeitskräfte zu beschäftigen, durch anhaltende Unsicherheit und Dürrebedingungen beeinflusst, und die Arbeitslosigkeit nahm weiter zu, „wobei jedes Jahr fast 400.000 neue Arbeitssuchende ins Erwerbsleben eintreten“, und zwar unter Bedingungen, unter denen ein Viertel des Landes bereits arbeitslos ist. Darüber hinaus hat die Arbeitslosigkeit einen saisonalen Charakter: Wie aus der ALCS 2016-2017 hervorgeht, ist die Arbeitslosenquote in den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (etwa 20 %), erreicht aber im Winter fast 33 %. Fast 53 % der Landbevölkerung war laut ALCS 2016-17 in der Landwirtschaft beschäftigt; unter der städtischen Erwerbsbevölkerung waren 36,5 % in verschiedenen Dienstleistungen und 5,5% in der Landwirtschaft tätig. Der Anteil der Angestellten im öffentlichen oder privaten Sektor lag unter 20 % aller Beschäftigten. Da die Arbeitgeber nur eine kleine Gruppe (2,6 %) bildeten, stellten die Angestellten „die einzige sichtbare Kategorie auf dem Arbeitsmarkt dar, die als mehr oder weniger sichere Arbeitsplätze betrachtet werden kann“. Wie F. Foschini feststellte, bot der öffentliche Sektor zwar nur begrenzte Gehälter, war aber sicherer als andere Beschäftigungsformen in Afghanistan. Tagelöhner und Selbständige in der Landwirtschaft wurden Berichten zufolge schlecht bezahlt. Unabhängig von der Art des Arbeitsplatzes verdiente etwa die Hälfte der Beschäftigten zwischen 5 000 und 10 000 AFN (etwa 70-130 USD) pro Monat. Allerdings verdienten nur 6 % der Selbständigen in der Landwirtschaft und 3 % der Selbständigen außerhalb der Landwirtschaft mehr als 10.000 AFN pro Monat, während 32 % bzw. 22 % der Angestellten des privaten Sektors und der nicht in der Landwirtschaft beschäftigten Tagelöhner mehr als 10.000 AFN pro Monat verdienten. Mazar-e Sharif ist ein regionales Handelszentrum für Nordafghanistan und ein industrielles Zentrum mit groß angelegten Produktionsbetrieben und einer großen Zahl von klein- und mittelständischen Unternehmen, die Kunsthandwerk und Teppiche anbieten. Laut Foschini war die Stadt im November 2018 im Vergleich zu Herat oder Kabul relativ stabiler. Im Jahr 2014 waren die größte Gruppe von Arbeitnehmern in der Stadt Dienstleistungs- und Verkaufsangestellte (23,1 %), gefolgt von Managern/Fachleuten/Technikern und Angestellten (20,9 %). Nach Angaben der IOM verdingen sich Binnenvertriebene und Rückkehrer in der Provinz Balkh meist als Tagelöhner, sofern Arbeit für sie vorhanden ist. Nur wenige von ihnen arbeiten in der Landwirtschaft oder halten Vieh. Märkte und kleine Unternehmen in Masar-e Scharif bieten Beschäftigungsmöglichkeiten, die jedoch häufig nur befristet sind. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem EASO-Bericht Sozioökonomie, Abschnitt 2.2.) Fähigkeiten, die sich Rückkehrer/innen im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Eine Quelle betont jedoch die Wichtigkeit von Netzwerken, ohne die es nicht möglich sei, einen Job zu finden. Bei Ausschreibung einer Stelle in einem Unternehmen gibt es in der Regel eine sehr hohe Anzahl an Bewerbungen und durch persönliche Kontakte und Empfehlungen wird mitunter Einfluss und Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt. Eine im Jahr 2012 von der ILO durchgeführte Studie über die Beschäftigungsverhältnisse in Afghanistan bestätigt, dass Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher bewerten als formelle Qualifikationen. Analysen der norwegischen COI-Einheit Landinfo zufolge, gibt es keine Hinweise darüber, dass sich die Situation seit 2012 geändert hätte. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Ministerium für Arbeit und Soziale Belange (MoLSAMD) und der NGO ACBAR angeboten; dabei soll der persönliche Lebenslauf zur Beratung mitgebracht werden. Auch Rückkehrende haben dazu Zugang – als Voraussetzung gilt hierfür die afghanische Staatsbürgerschaft. Für das Anmeldeverfahren sind das Ministerium für Arbeit und Soziale Belange und die NGO ACBAR zuständig; Rückkehrende sollten auch hier ihren Lebenslauf an eine der Organisationen weiterleiten, woraufhin sie informiert werden, inwiefern Arbeitsmöglichkeiten zum Bewerbungszeitpunkt zur Verfügung stehen. Unter Leitung des Bildungsministeriums bieten staatliche Schulen und private Berufsschulen Ausbildungen an. Neben einer mangelnden Arbeitsplatzqualität ist auch die große Anzahl an Personen im wirtschaftlich abhängigen Alter (insbes. Kinder) ein wesentlicher Armutsfaktor: Die Notwendigkeit, das Einkommen von Erwerbstätigen mit einer großen Anzahl von Haushaltsmitgliedern zu teilen, führt oft dazu, dass die Armutsgrenze unterschritten wird, selbst wenn Arbeitsplätze eine angemessene Bezahlung bieten würden. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. (Auszug bzw. Zusammenfassung aus dem LIB, Abschnitt
  1. „Grundversorgung“) Verdienstmöglichkeiten Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (World Food Programme, WFP) veröffentlichte im Oktober 2020 einen Datensatz, der die monatlichen Nahrungsmittelpreise in Afghanistan dem durchschnittlichen Tageslohn von nicht-ausgebildeten Arbeitskräften („untrained labour force“) gegenüberstellt. Für den Zeitraum von Jänner 2016 bis März 2020 beinhaltet der Datensatz monatliche Informationen für den Markt in Mazar-e Sharif. Die Höhe des Tageslohns einer ungebildeten Arbeitskraft habe im März 2020 dem Preis für 5 kg Brot (oder 7,14 kg Reis oder 12,86 kg Weizen) entsprochen. Die Höhe des Tageslohns einer ungebildeten Arbeitskraft habe im Dezember 2019 dem Preis für 5,69 kg Brot (oder 6,72 kg Reis oder 13,2 kg Weizen) entsprochen. (Auszug bzw. Zusammenfassung aus den ACCORD-Berichten „Security situation and socio-economic situation in Herat-City and Mazar-e Sharif“ vom 26.05.2020, abrufbar unter: https://www.ecoi.net/en/document/2030482.html#alert) Im Allgemeinen erwirtschaften ungelernte Arbeiter ihr Einkommen als Tagelöhner, Straßenverkäufer oder durch den Betrieb kleiner Geschäfte. Der Durchschnittslohn für einen ungelernten Arbeiter hängt davon ab, für einen Tagelöhner liegt er bei etwa 5 USD (4,24 EUR) pro Tag. (Auszug bzw. Zusammenfassung aus dem Bericht der IOM „Information: the socio-economic situation in the light of COVID -19 in Afghanistan“ vom 23.09.2020) 5.
  2. Meldesystem: Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, ebenso wenig „gelbe Seiten” oder Datenbanken mit Telefonnummerneinträgen. Auch muss sich ein Neuankömmling bei Ankunft nicht in dem neuen Ort registrieren. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt 18.
  3. „Meldewesen“) 5.
  4. Bankensystem: 5.5.
  5. Bank- und Finanzwesen: Nach einer Zeit mit begrenzten Bankdienstleistungen, entstehen im Finanzsektor in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken und Leistungen. Die kommerziellen Angebote der Zentralbank gehen mit steigender Kapazität des Finanzsektors zurück. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird dabei nach Folgendem fragen: Ausweisdokument (Tazkira), 2 Passfotos und 1.000 bis 5.000 AFN als Mindestkapital für das Bankkonto. Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv: unter anderem die Afghanistan International Bank, Azizi Bank, Arian Bank, oder The First Microfinance Bank, Ghazanfar Bank, Maiwand Bank, Bakhtar Bank. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt
  6. „Grundversorgung“) 5.5.
  7. Hawala-System: Über Jahrhunderte hat sich eine Form des Geldaustausches entwickelt, welche Hawala genannt wird. Dieses System, welches auf gegenseitigem Vertrauen basiert, funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich. Hawala wird von den unterschiedlichsten Kundengruppen in Anspruch genommen: Gastarbeiter, die ihren Lohn in die Heimat transferieren wollen, große Unternehmen und Hilfsorganisationen bzw. NGOs, aber auch Terrororganisationen. Das System funktioniert folgendermaßen: Person A übergibt ihrem Hawaladar (X) das Geld, z.B. 10.000 Euro und nennt ihm ein Passwort. Daraufhin teilt die Person A der Person B, die das Geld bekommen soll, das Passwort mit. Der Hawaladar (X) teilt das Passwort ebenfalls seinem Empfänger-Hawaladar (M) mit. Jetzt kann die Person B einfach zu ihrem Hawaladar (M) gehen. Wenn sie ihm das Passwort nennt, bekommt sie das Geld, z.B. in Afghani, ausbezahlt.Das System funktioniert folgendermaßen: Person A übergibt ihrem Hawaladar (römisch zehn) das Geld, z.B. 10.000 Euro und nennt ihm ein Passwort. Daraufhin teilt die Person A der Person B, die das Geld bekommen soll, das Passwort mit. Der Hawaladar (römisch zehn) teilt das Passwort ebenfalls seinem Empfänger-Hawaladar (M) mit. Jetzt kann die Person B einfach zu ihrem Hawaladar (M) gehen. Wenn sie ihm das Passwort nennt, bekommt sie das Geld, z.B. in Afghani, ausbezahlt. So ist es möglich, auch größere Geldsummen sicher und schnell zu überweisen. Um etwa eine Summe von Peshawar, Dubai oder London nach Kabul zu überweisen, benötigt man sechs bis zwölf Stunden. Sind Sender und Empfänger bei ihren Hawaladaren anwesend, kann die Transaktion binnen Minuten abgewickelt werden. Kosten dafür belaufen sich auf ca. 1-2%, hängen aber sehr stark vom Verhandlungsgeschick, den Währungen, der Transaktionssumme, der Vertrauensposition zwischen Kunde und Hawaladar und nicht zuletzt von der Sicherheitssituation in Kabul ab. Die meisten Transaktionen gehen in Afghanistan von der Hauptstadt Kabul aus, weil es dort auch am meisten Hawaladare gibt. Hawaladare bieten aber nicht nur Überweisungen an, sondern eine ganze Auswahl an finanziellen und nicht-finanziellen Leistungen in lokalen, regionalen und internationalen Märkten. Beispiele für das finanzielle Angebot sind Geldwechsel, Spendentransfer, Mikro-Kredite, Tradefinance oder die Möglichkeit, Geld anzusparen. Als nichtmonetäre Leistungen können Hawaladare Fax- oder Telefondienste oder eine Internetverbindung anbieten. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt
  8. „Grundversorgung“) 5.
  9. Medizinische Versorgung: 5.6.
  10. Allgemeines: Seit 2002 hat sich die medizinische Versorgung in Afghanistan stark verbessert, dennoch bleibt sie im regionalen Vergleich zurück. Die Lebenserwartung ist in Afghanistan von 50 Jahren im Jahr 1990 auf 64 im Jahr 2018 gestiegen. Im Jahr 2018 gab es 3.135 funktionierende Gesundheitseinrichtungen in ganz Afghanistan und 87% der Bevölkerung wohnten nicht weiter als zwei Stunden von einer Einrichtung entfernt. Vor allem in den Bereichen Mütter- und Kindersterblichkeit kam es zu erheblichen Verbesserungen. Der afghanischen Verfassung zufolge hat der Staat kostenlos medizinische Vorsorge, ärztliche Behandlung und medizinische Einrichtungen für alle Bürger/innen zur Verfügung zu stellen. Außerdem fördert der Staat die Errichtung und Ausweitung medizinischer Leistungen und Gesundheitszentren. Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Die Voraussetzung zur kostenfreien Behandlung ist der Nachweis der afghanischen Staatsbürgerschaft mittels Personalausweis bzw. Tazkira. Alle Staatsbürger/innen haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Dazu kommt das starke Misstrauen der Bevölkerung in die staatlich finanzierte medizinische Versorgung. Die Qualität der Kliniken variiert stark. Es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen. Die medizinische Versorgung in großen Städten und auf Provinzlevel ist sichergestellt, auf Ebene von Distrikten und in Dörfern sind Einrichtungen hingegen oft weniger gut ausgerüstet und es kann schwer sein, Spezialisten zu finden. Vielfach arbeiten dort KrankenpflegerInnen anstelle von ÄrztInnen, um grundlegende Versorgung sicherzustellen und in komplizierten Fällen an Provinzkrankenhäuser zu überweisen. Operationseingriffe können in der Regel nur auf Provinzlevel oder höher vorgenommen werden; auf Distriktebene sind nur erste Hilfe und kleinere Operationen möglich. Auch dies gilt allerdings nicht für das gesamte Land, da in Distrikten mit guter Sicherheitslage in der Regel mehr und bessere Leistungen angeboten werden können als in unsicheren Gegenden. Zahlreiche Afghanen begeben sich für medizinische Behandlungen – auch bei kleineren Eingriffen – ins Ausland. Dies ist beispielsweise in Pakistan vergleichsweise einfach und zumindest für die Mittelklasse erschwinglich. Die wenigen staatlichen Krankenhäuser bieten kostenlose Behandlungen an, dennoch kommt es manchmal zu einem Mangel an Medikamenten. Deshalb werden Patienten an private Apotheken verwiesen, um diverse Medikamente selbst zu kaufen. Untersuchungen und Laborleistungen sind in den staatlichen Krankenhäusern generell kostenlos.

Daten aus dem Jahr 2014 waren 73% der in Afghanistan getätigten Gesundheitsausgaben sogenannte „Out-of-pocket“-Zahlungen durch Patienten, nur 5% der Gesamtausgaben im Gesundheitsbereich wurden vom Staat geleistet. Berichten von UN OCHA zufolge haben rund 10 Millionen Menschen in Afghanistan keinen oder nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Grundversorgung. Viele Afghanen suchen, wenn möglich, privat geführte Krankenhäuser und Kliniken auf. Die Kosten von Diagnose und Behandlung dort variieren stark und müssen von den Patienten selbst getragen werden. Daher ist die Qualität der Gesundheitsbehandlung stark einkommensabhängig. Berichten zufolge können Patient/innen in manchen öffentlichen Krankenhäusern aufgefordert werden, für Medikamente, ärztliche Leistungen, Laboruntersuchungen und stationäre Behandlungen zu bezahlen. Medikamente sind auf jedem afghanischen Markt erwerbbar, die Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes. Die Kosten für Medikamente in staatlichen Krankenhäusern weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre, als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen. Beispielsweise um die Gesundheitsversorgung der afghanischen Bevölkerung in den nördlichen Provinzen nachhaltig zu verbessern, zielen Vorhaben im Rahmen des zivilen Wiederaufbaus auch auf den Ausbau eines adäquaten Gesundheitssystems ab – mit moderner Krankenhausinfrastruktur, Krankenhausmanagementsystemen sowie qualifiziertem Personal. Seit dem Jahr 2009 wurden insgesamt 65 Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen gebaut oder renoviert. Neben verbesserten diagnostischen Methoden kommen auch innovative Technologien wie z.B. Telemedizin zum Einsatz. Auch die Sicherheitslage hat erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Versorgung. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt

  1. „Medizinische Versorgung“) 5.6.
  2. Medizinische Versorgung in Mazar-e-Sharif: In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer; jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken; 20% dieser Gesundheitskliniken finanzieren sich selbst, während 80% öffentlich finanziert sind. Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patient/innen in dieses Krankenhaus überwiesen. Für das durch einen Brand zerstörte Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege- und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses. Balkh gehörte bei einer Erhebung von 2016/2017 zu den Provinzen mit dem höchsten Anteil an Frauen, welche einen Zugang zu Gesundheitseinrichtungen haben.Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patient/innen in dieses Krankenhaus überwiesen. Für das durch einen Brand zerstörte Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege- und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses. Balkh gehörte bei einer Erhebung von 2016 aus 2017, zu den Provinzen mit dem höchsten Anteil an Frauen, welche einen Zugang zu Gesundheitseinrichtungen haben. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt
  3. „Medizinische Versorgung“) Auszug bzw. Zusammenfassung aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation von Mai 2020:
  4. Ist Asthma bzw. allergisches Asthma in Afghanistan insbesondere in Mazar-e Sharif behandelbar?
  5. Ist in Afghanistan, speziell in Mazar-e Sharif, ein Asthma Spray (Berodual-Dosieraerosol mit den Wirkstoffen Fenoterolhydrobromid und Ipratropiumbromid) bzw. dessen Generika erhältlich?
  6. Ist die Applikation Seretide Disku

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