RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.01.2021 GeschäftszahlW281 2232223-1 SpruchW281 2232223-1/20E, W281 2232223-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- In gegenständlicher Beschwerdedache wurden zunächst zwei Beschwerden von zwei verschieden Rechtsanwälten dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Mit Schreiben vom 26.06.2020 wurde die Beschwerde, die ursprünglich mittels E-Mail von RECHTSANWALT, DR. MICHAEL DREXLER, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) eingebracht worden war, mittels ERV eingebracht und gleichzeitig zurückgezogen. Dieses Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2020, W281 2232223-1/13Z, eingestellt.
- Mittels per Telefax am 23.06.2020 eingebrachter Beschwerde erhob der Beschwerdeführer wegen „Inschubhaftnahme am 20.06.2020“, „Beschwerde gegen die Festnahme durch das BFA NÖ mit obiger GZ“, „Beschwerde gegen die Einlieferung und Anhaltung in Schubhaft“, „Beschwerde an das BVwG im vollen Umfang“ (Maßnahmen-)Beschwerde. Die Beschwerde enthielt folgende Anträge: „
- Die Inschubhaftnahme vom 20.06.2020 und die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären
- den bekämpften Bescheid zu beheben, in eventu
- die ordentliche Revision zuzulassen, sowie
- der belangten Behörde aufzutragen, die mit € 490,00 angesprochenen Verfahrenskosten zu ersetzen;
- die aufschiebende Wirkung zu gewähren.“ Diese Beschwerde wurde durch Mag. Dr. Vera M. WELD eingebracht.
- Am selben Tag wurde diese Beschwerde auch mittels ERV eingebracht.
- An das Bundesamt erging am 23.06.2020 die Aufforderung die Akten des Verfahrens, insbesondere den unterfertigten Festnahmeauftrag sowie den unterfertigen Durchführungsauftrag vorzulegen. Dieser Aufforderung kam das Bundesamt nach.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2020 wurde der Beschwerdeführer ua aufgefordert die Beschwerde zu verbessern, da in der Beschwerde auf S. 2 ausgeführt wurde, dass sich die vorliegende Beschwerde gegen „oben bezeichneten Bescheid“ richte. Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, dass das Bundesamt am 16.06.2020 einen Festnahmeauftrag und einen Einlieferungsauftrag und Durchsuchungsauftrag erteilt habe. Der Beschwerdeführer sei am 20.06.2020 um 05:15 Uhr festgenommen und von 20.06.2020 05:15 Uhr bis 22.06.2020 15:25 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten worden. Ermittungsergebnisse, dass der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten worden wäre, liegen derzeit nicht vor. Zusätzlich führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Beschwerdegründe zu ergänzen seinen, die Beschwerde hinsichtlich der Ausführungen in Bezug auf die Festnahme nur allgemeine Ausführungen enthalte und ausschließlich angebe, „dass keine gesetzliche Grundlage vorhanden war“. Auch aus dem übrigen Beschwerdevorbringen gehe nicht hervor, warum der Beschwerdeführer davon ausgehe, dass keine gesetzliche Grundlage für die Festnahme vorhanden war. Die Beschwerde enthalte darüber hinaus lediglich Ausführungen (Beschwerdegründe) zur Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft, nicht aber zur Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft. Hinsichtlich des „Antrages“ auf Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Beschwerdegebühr wurde der Beschwerdeführer auf das Formular für Verfahrenshilfe auf der Webseite des Bundesverwaltungsgerichtes verwiesen. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe wurde in der Folge nicht eingebracht.
- Mit Schriftsatz wegen „Festnahme vom 20.06.2020“, eingebracht am 25.06.2020, verbesserte die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers die Beschwerde dahingehend, dass die Voraussetzungen für eine Festnahme nicht erfüllt gewesen seien, da kein rechtmäßiger Schubhaftbescheid vorgelegen wäre, weshalb die Festnahme iSd § 35 BFA-VG nicht erforderlich gewesen sein könnte. Es sei auch kein rechtmäßiger Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer vorgelegen.
- Mit Schriftsatz wegen „Festnahme vom 20.06.2020“, eingebracht am 25.06.2020, verbesserte die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers die Beschwerde dahingehend, dass die Voraussetzungen für eine Festnahme nicht erfüllt gewesen seien, da kein rechtmäßiger Schubhaftbescheid vorgelegen wäre, weshalb die Festnahme iSd Paragraph 35, BFA-VG nicht erforderlich gewesen sein könnte. Es sei auch kein rechtmäßiger Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer vorgelegen. Am 20.06.2020 sei kein Festnahmeauftrag, kein Schubhaftbescheid aber auch kein Einlieferungsauftrag rechtlich zulässig gewesen, da es sich beim Beschwerdeführer um einen Antragsteller auf humanitäres Bleiberecht handle und er seit acht Jahren in Österreich lebe. Die belangte Behörde behaupte, die Schubhaft wäre notwendig, da der Beschwerdeführer durch sein bisheriges Verhalten einen Sicherungsbedarf begründet hätte. Der Beschwerdeführer hätte gute Aussichten auf die Erteilung des Humanitären Bleiberechtes und sei voll integriert, eine Festnahme oder ein Einlieferungsauftrag dürfe unter derartigen Umständen nicht erfolgen. Die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft ab 20.06.2020 allenfalls bis 22.06.2020 sofern tatsächliche eine Enthaftung stattgefunden hätte ermangle es an Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit, sie müsse immer das gelindeste Mittel sein.
- Mit über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes erstatteter Stellungnahme des Bundesamtes vom 06.07.2020 wurde ausgeführt, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2019 (rechtskräftig seit 28.06.2019) zu Zahl: G307 1435815-3/12E, liege dem Bundesamt eine durchsetzbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Am 02.04.2020 sei ein Verfahren zur Außerlandesbringung eingeleitet worden. Aufgrund der COVID-19 Pandemie habe ein Flug in den Kosovo erst am 22.06.2020 gebucht werden können und sei die Festnahme zeitnah geplant worden, sodass von einer Schubhaft abgesehen habe werde können. Das Bundesamt habe am 20.06.2020 einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG erlassen. Der Beschwerdeführer habe sich jahrelang unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er sei bis auf wenige Ausnahmen stets behördlich gemeldet gewesen. Die Festnahme des Beschwerdeführers zur Effektuierung der geplanten Abschiebung sei daher vor dem Hintergrund des soeben geschilderten Vorverhaltens des Beschwerdeführers notwendig und auch verhältnismäßig. Der Beschwerdeführer sei knapp 58 Stunden in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten worden. Die Vorlaufzeit von zwei Tagen sei notwendig, sodass genügend Zeit für eine Flugtauglichkeitsuntersuchung, die Abklärung von Zehrgeld und falls nötig ein Rückkehrgespräch geführt werden könne, dies sei innerhalb von 24 Stunden nicht möglich. Der Flug am 22.06.2020 in den Kosovo sei am selben Tag kurzfristig von der Airline gestrichen worden und der Beschwerdeführer umgehend entlassen worden und ihm eine Info zur verpflichtenden Ausreise persönlich ausgefolgt worden.Am 02.04.2020 sei ein Verfahren zur Außerlandesbringung eingeleitet worden. Aufgrund der COVID-19 Pandemie habe ein Flug in den Kosovo erst am 22.06.2020 gebucht werden können und sei die Festnahme zeitnah geplant worden, sodass von einer Schubhaft abgesehen habe werde können. Das Bundesamt habe am 20.06.2020 einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG erlassen. Der Beschwerdeführer habe sich jahrelang unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er sei bis auf wenige Ausnahmen stets behördlich gemeldet gewesen. Die Festnahme des Beschwerdeführers zur Effektuierung der geplanten Abschiebung sei daher vor dem Hintergrund des soeben geschilderten Vorverhaltens des Beschwerdeführers notwendig und auch verhältnismäßig. Der Beschwerdeführer sei knapp 58 Stunden in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten worden. Die Vorlaufzeit von zwei Tagen sei notwendig, sodass genügend Zeit für eine Flugtauglichkeitsuntersuchung, die Abklärung von Zehrgeld und falls nötig ein Rückkehrgespräch geführt werden könne, dies sei innerhalb von 24 Stunden nicht möglich. Der Flug am 22.06.2020 in den Kosovo sei am selben Tag kurzfristig von der Airline gestrichen worden und der Beschwerdeführer umgehend entlassen worden und ihm eine Info zur verpflichtenden Ausreise persönlich ausgefolgt worden.
- Am 09.07.2020 reiste der Beschwerdeführer freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.
- Sein Antrag auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 56 AsylG 2005 wurde mit Bescheid des Bundesamtes rechtskräftig mit 31.08.2020 abgewiesen.
- Sein Antrag auf einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 wurde mit Bescheid des Bundesamtes rechtskräftig mit 31.08.2020 abgewiesen.
- Am 18.12.2020 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers einen Verbesserungsauftrag, da der Beschwerdeführer nicht in Schubhaft, sondern in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten wurde und sich daher auch das in der Beschwerde vom 23.06.2020 gestellte Begehren – bis auf das Kostenbegehren (Punkt 4.) - als mangelhaft erweise. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung sei nicht begründet und sei ein solcher in derartigen Fällen auch nicht vorgesehen. Er sei daher als unzulässig zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Verbesserung bis 23.12.2020, 11 Uhr, gewährt und mitgeteilt, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden wird.
- Am 18.12.2020 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers einen Verbesserungsauftrag, da der Beschwerdeführer nicht in Schubhaft, sondern in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten wurde und sich daher auch das in der Beschwerde vom 23.06.2020 gestellte Begehren – bis auf das Kostenbegehren (Punkt 4.) - als mangelhaft erweise. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung sei nicht begründet und sei ein solcher in derartigen Fällen auch nicht vorgesehen. Er sei daher als unzulässig zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Verbesserung bis 23.12.2020, 11 Uhr, gewährt und mitgeteilt, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden wird. Mit Schreiben vom 21.12.2020 gab die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers an, dass das Vollmachtsverhältnis mit 30.06.2020 aufgelöst worden sei. Am 22.12.2020 wurde der Mängelbehebungsauftrag gemäß § 8 Abs. 2 ZustG im Akt hinterlegt.Am 22.12.2020 wurde der Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG im Akt hinterlegt.
- Mit Schreiben vom 21.12.2020 forderte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt auf, den Festnahmeauftrag vom 20.06.2020 und den Abschiebeauftrag vom 16.06.2020 vorzulegen. Mit Stellungnahme vom 21.12.2020 gab das Bundesamt bekannt, dass der Festnahmeauftrag vom 16.06.2020 mit dem Abschiebeauftrag vom 16.06.2020 am gleichen Tag erlassen worden sei und es sich bei der Stellungnahme vom 06.07.2020, in der mitgeteilt worden wäre, dass am 20.06.2020 ein Festnahmeauftrag erlassen worden sei, um einen Fehler handle. Der Festnahmeauftrag sei am 20.06.2020 vielmehr vollzogen worden.
- Der Beschwerdeführer ist dem Mängelbehebungsauftrag bis nicht nachgekommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der Beschwerdeführer ist zwar dem Mängelbehebungsauftrag vom 18.12.2020 bis dato nicht nachgekommen, die Beschwerde und hier insbesondere das Begehren in Punkt
- kann aber vor dem Hintergrund der Mängelbehebung am 25.06.2020 dahingehend gelesen werden, dass sich die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung richtet. Es wird daher gleichsam davon ausgegangen, dass durch die Mängelbehebung am 25.06.2020 Punkt
- der Beschwerde, nämlich den Antrag, den bekämpften Bescheid zu beheben, nicht mehr aufrecht erhalten wurde, da kein Bescheid erlassen wurde und somit als zurückgezogen anzusehen ist.
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers Der BF ist nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asyl- nicht subsidiär Schutzberechtigter und daher Fremde im Sinne des § 2 Absatz 4 FPG. Er ist kosovarischer Staatsbürger.Der BF ist nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asyl- nicht subsidiär Schutzberechtigter und daher Fremde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4 FPG. Er ist kosovarischer Staatsbürger. 1.
- Zu den bisherigen Verfahren 1.2.
- Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 19.10.2012 einen unbegründeten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien vom 17.05.2013 gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 und § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen und einer Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.1.2.
- Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 19.10.2012 einen unbegründeten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien vom 17.05.2013 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 und Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen, der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen und einer Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes (im Folgenden AGH), Zl. B14 435.815-1/2013/4E, vom 31.07.2013, als unbegründet abgewiesen und erwuchs am 15.08.2013 in Rechtskraft. 1.2.
- Am 24.03.2014 stellte der BF einen neuerlichen unbegründeten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dem BF persönlich zugestellt am 24.10.2016, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt II.), sowie dem BF gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt III.).1.2.
- Am 24.03.2014 stellte der BF einen neuerlichen unbegründeten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dem BF persönlich zugestellt am 24.10.2016, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), sowie dem BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.05.2017, G307 1435815-2/5E, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchunkt I. dieses Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen (Spruchteil A)I), hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. jedoch aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.05.2017, G307 1435815-2/5E, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchunkt römisch eins. dieses Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68 A, b, s, 1 AVG als unbegründet abgewiesen (Spruchteil A)I), hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. jedoch aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen. 1.2.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.02.2018 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 9 BFA-VGB gegen diesen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) sowie dem BF gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.1.2.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.02.2018 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VGB gegen diesen eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) sowie dem BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2019, G307 1435815-3/12E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.02.2018 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte II. und IV. des bekämpften Bescheides zu lauten haben:Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2019, G307 1435815-3/12E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.02.2018 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch vier. des bekämpften Bescheides zu lauten haben: II. „Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen.“römisch zwei. „Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen.“ IV. „Gemäß § 55 Abs. 1 und 3 FPG wird Ihnen eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt“.römisch vier. „Gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 3 FPG wird Ihnen eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt“. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. 1.2.
- Am 31.07.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag gemäß § 56 AsylG 2005.1.2.
- Am 31.07.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag gemäß Paragraph 56, AsylG
- Am 20.06.2020 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und bis 22.06.2020 in Verwaltungsverfahrungshaft angehalten. 1.
- Zu den Voraussetzungen der Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft Am 02.04.2020 leitete das Bundesamt ein Verfahren zur Außerlandesbringung. Am 16.06.2020 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag. Am 16.06.2020 erließ das Bundesamt einen Abschiebeauftrag. Der BF wurde am 20.06.2020 (05:15 Uhr) festgenommen und infolge der Festnahme bis 22.06.2020 (15:25 Uhr) angehalten. Zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Zum Zeitpunkt der Festnahme, Anhaltung lag überdies ein gültiges Reisedokument (Travel Dociment Issued for single Journes, 18.06.2020), vor. Der BF war hafttauglich. Er war davor und zum Zeitpunkt der Anhaltung nicht gewillt, freiwillig in den Kosovo auszureisen. Der Beschwerdeführer war auf den Flug vom 22.06.2020 gebucht. Am 22.06.2020 wurde der Flug seitens der Austrian Airlines kurzfristig storniert. Am 22.06.2020 wurde der BF aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellung zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes und sind an dieser im gesamten verfahren auch keine Zweifel gekommen. Es sind keine Ermittlungsergebnisse hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer Asylwerber oder subsidiär Schutzberechtigter wäre. 2.
- Zu den bisherigen Verfahren Die Feststellungen zum unbegründeten Antrag vom 19.10.2012 und dem diesbezüglichen verfahren sowie zum unbegründeten Antrag vom 24.03.2014 und dem diesbezüglichen verfahren ergeben sich allesamt aus dem Erkenntnis des BVwG vom 04.05.2017, G307 1435815-2/5E. Die Feststellungen zum Bescheid des Bundesamtes vom 13.02.2018 und dem diesbezüglichen Verfahren ergeben sich allesamt aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2019, G307 1435815-3/12E. Die Feststellung zum Antrag gemäß § 56 AsylG 2005 vom 31.07.2019 ergeben sich aus eben diesem der im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegt (OZ 3). Die Feststellung zum Antrag gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 vom 31.07.2019 ergeben sich aus eben diesem der im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegt (OZ 3). Die Feststellungen zur Festnahme und Anhaltung ergeben sich aus der Aktenlage des Bundesamtes sowie einer Auskunft des Portals des Bundesministeriums für Inneres (Referentenauskunft Portal, OZ 1). 2.
- Zu den Voraussetzungen der Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft Die Feststellung zur Einleitung des Verfahrens ergebt sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 06.07.2020 (OZ 14). Sowohl der Festnahmeauftrag als auch der Abschiebeauftrag wurden dem Bundesverwaltungsgericht in unterschriebener Form vorgelegt (OZ 19). Die Feststellungen zur Festnahme und Anhaltung ergeben sich aus der Aktenlage des Bundesamtes sowie einer Auskunft des Portals des Bundesministeriums für Inneres (Referentenauskunft Portal, OZ 1). Die Feststellungen zur durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.
- Die Feststellungen zum gültigen Reisedokument ergeben sich aus einer Kopie desselben (OZ 3). Es sind keine Ermittlungsergebnisse hervorgekommen, die den Schluss zu lassen, dass der Beschwerdeführer nicht hafttaufglich gewesen wäre. Es war daher von einer Hafttauglichkeit auszugehen. Dass der Beschwerdeführer nicht freiwillig in den Kosovo ausreisen wollte ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach zwei rechtskräftigen Verfahren, die eine Ausreiseverpflichtung des Beschwerdeführers vorsahen, der Beschwerdeführer nicht ausreise und einen Antrag gemäß § 56 AsylG 2005 stellte, um seinen Aufenthalt weiter zu verlängern. Es sind keine Ermittlungsergebnisse hervorgekommen, die den Schluss zu lassen, dass der Beschwerdeführer nicht hafttaufglich gewesen wäre. Es war daher von einer Hafttauglichkeit auszugehen. Dass der Beschwerdeführer nicht freiwillig in den Kosovo ausreisen wollte ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach zwei rechtskräftigen Verfahren, die eine Ausreiseverpflichtung des Beschwerdeführers vorsahen, der Beschwerdeführer nicht ausreise und einen Antrag gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 stellte, um seinen Aufenthalt weiter zu verlängern. Aus einer vorgelgten Kopie des elektronischen Flugtickets ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auf den Flug vom 22.06.2020 gebucht war (OZ 5). Die kurzfristige Stornierung des Fluges am 22.06.2020 ergibt sich aus der Stellungnahem des Bundesamtes und sind im Verfahren keine Zweifel daran aufgekommen. Dass der Beschwerdeführer am 22.06.2020 aus der Verwaltungsverwahrunghaft entlassen wurde ergibt sich aus dem Entlassungsschein vom 22.06.2020 mit Unterschrift des Beschwerdeführers (OZ 5).
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) I.Zu Spruchpunkt A) römisch eins. 3.
- Zur Rechtslage 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: § 22a, 34, 35 und 40 BFA-VG lauten auszugsweise:Paragraph 22 a, 34, 35 und 40 BFA-VG lauten auszugsweise: „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft gemäß dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. …“ „Festnahmeauftrag § 34.
(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieserParagraph 34,
(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
- Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oderAuflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
- sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
- der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
- der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
- wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
- wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
- wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oderwenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
- wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5)Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6)In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(6)In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7)Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8)Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
- das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oderdas Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder
- der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(9)Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.“ § 35Paragraph 35 Durchsuchungsauftrag § 35.
(1)Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass sich ein Fremder, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen worden ist oder Schubhaft verhängt werden soll, in bestimmten Räumlichkeiten aufhält, kann das Bundesamt, sofern es zur Durchsetzung des Festnahmeauftrages oder zur Vollstreckung des Schubhaftbescheides erforderlich erscheint, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Auftrag erteilen, die Räumlichkeiten zu betreten und zu durchsuchen.Paragraph 35,
(1)Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass sich ein Fremder, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen worden ist oder Schubhaft verhängt werden soll, in bestimmten Räumlichkeiten aufhält, kann das Bundesamt, sofern es zur Durchsetzung des Festnahmeauftrages oder zur Vollstreckung des Schubhaftbescheides erforderlich erscheint, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Auftrag erteilen, die Räumlichkeiten zu betreten und zu durchsuchen.
(2)Der Auftrag gemäß Abs. 1 ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt. Die erfolgte Durchsuchung ist vom einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Betroffenen auf Verlangen so bald wie möglich, jedenfalls binnen 24 Stunden, schriftlich zu bestätigen.“
(2)Der Auftrag gemäß Absatz eins, ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt. Die erfolgte Durchsuchung ist vom einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Betroffenen auf Verlangen so bald wie möglich, jedenfalls binnen 24 Stunden, schriftlich zu bestätigen.“ „Festnahme § 40.
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,Paragraph 40,
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
- gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
- wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oderwenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
- der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
- dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
- gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem
- Hauptstück des FPG erlassen wurde,
- gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
- gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem
- Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
- auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(3)In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(3)In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft gemäß Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.
(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.
(6)Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.“ 3.
- Zur Judikatur Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378). Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der § 40 Abs. 1 Z 1 gemäß Abs. 4 BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber – wie bei § 39 FPG (vgl. VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen.Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, gemäß Absatz 4, BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber – wie bei Paragraph 39, FPG vergleiche VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen. Im Verfahren gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138), ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Beachtlich ist vielmehr im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Festnahme und Anhaltung, ob die belangte Behörde bei Setzung dieser Maßnahme realistischer Weise mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen durfte.Im Verfahren gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138), ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Beachtlich ist vielmehr im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Festnahme und Anhaltung, ob die belangte Behörde bei Setzung dieser Maßnahme realistischer Weise mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen durfte. 3.
- Zur Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsvewahrunghaft Gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll.Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll. Gegen den BF wurde am 16.06.2020 ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG erlassen. Am 16.06.2020 wurde ein Auftrag zur Abschiebung erlassen. Gegen den BF wurde am 16.06.2020 ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassen. Am 16.06.2020 wurde ein Auftrag zur Abschiebung erlassen. Die BF wurde am 20.06.2020 von Polizeibeamten gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG iVm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG in Vollziehung des am 16.06.2020 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und in der Folge bis zu ihrer Abschiebung in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Der Abschiebeauftrag für den 22.06.2020 war ebenfalls am 16.06.2020 erlassen worden. Es besteht daher kein Zweifel, dass die Sicherheitsorgane mit der Festnahme und der Anhaltung der BF bis zur Abschiebung am 22.06.2020 entsprechend den Aufträgen des Bundesamtes handelten (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025). Es bestand mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2019 eine durchsetzbare rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Der BF wurde auch über die Verpflichtung zur Ausreise informiert. Daran ändert auch der am 31.07.2019 gestellte Antrag gemäß § 56 AsylG 2005 nichts, da ein solcher Antrag kein Bleiberecht verleiht. Dies auch unabhängig von den Erfolgsaussichten eine solchen Antrages. Die BF wurde am 20.06.2020 von Polizeibeamten gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Vollziehung des am 16.06.2020 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und in der Folge bis zu ihrer Abschiebung in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Der Abschiebeauftrag für den 22.06.2020 war ebenfalls am 16.06.2020 erlassen worden. Es besteht daher kein Zweifel, dass die Sicherheitsorgane mit der Festnahme und der Anhaltung der BF bis zur Abschiebung am 22.06.2020 entsprechend den Aufträgen des Bundesamtes handelten (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025). Es bestand mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2019 eine durchsetzbare rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Der BF wurde auch über die Verpflichtung zur Ausreise informiert. Daran ändert auch der am 31.07.2019 gestellte Antrag gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 nichts, da ein solcher Antrag kein Bleiberecht verleiht. Dies auch unabhängig von den Erfolgsaussichten eine solchen Antrages. Aus der Argumentation des Beschwerdeführers bzw. seiner rechtlichen Vertretung ist daher für die behauptete Rechtswidrigkeit der gesetzten Maßnahmen nichts zu gewinnen. Diese hinderten weder die Erlassung eines Festnahmeauftrages, noch die Anhaltung des Beschwerdeführers. Im Zeitpunkt der Festnahme lagen – wie festgestellt – sowohl eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme als auch ein Abschiebeauftrag betreffend den Beschwerdeführer vor. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG waren somit erfüllt.Aus der Argumentation des Beschwerdeführers bzw. seiner rechtlichen Vertretung ist daher für die behauptete Rechtswidrigkeit der gesetzten Maßnahmen nichts zu gewinnen. Diese hinderten weder die Erlassung eines Festnahmeauftrages, noch die Anhaltung des Beschwerdeführers. Im Zeitpunkt der Festnahme lagen – wie festgestellt – sowohl eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme als auch ein Abschiebeauftrag betreffend den Beschwerdeführer vor. Die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG waren somit erfüllt. Der Beschwerdeführer wurde am 20.06.2020 auf Basis eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen. Er befand sich von 20.06.2020, 05:15, bis 22.06.2020, 15:25, und somit etwa 58 Stunden in Verwaltungsverwahrungshaft. Der Beschwerdeführer wurde am 20.06.2020 auf Basis eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen. Er befand sich von 20.06.2020, 05:15, bis 22.06.2020, 15:25, und somit etwa 58 Stunden in Verwaltungsverwahrungshaft. § 40 Abs. 4 BFA-VG besagt, dass die Anhaltung eines Fremden in den Fällen des Abs. 1 Z 1 (Vorliegen eines Festnahmegrundes) bis zu 72 Stunden zulässig ist. Gegen die BF bestand ein aufrechter und auf einen Festnahmegrund gestützter Festnahmeauftrag. Die Anhaltung lag daher innerhalb des gesetzlich normierten Rahmens. Im Hinblick auf das vorliegende Heimreisezertifikat und die bereits geplante Abschiebung konnte das Bundesamt auch mit der alsbaldigen Durchsetzung der Abschiebung rechnen. Die Dauer der Anhaltung war damit nicht unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer hielt sich bewusst jahrelang unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Die Festnahme der Beschwerdeführers war daher zur Durchführung iSd oben zitierten Verfassungsbestimmungen auch notwendig.Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG besagt, dass die Anhaltung eines Fremden in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, (Vorliegen eines Festnahmegrundes) bis zu 72 Stunden zulässig ist. Gegen die BF bestand ein aufrechter und auf einen Festnahmegrund gestützter Festnahmeauftrag. Die Anhaltung lag daher innerhalb des gesetzlich normierten Rahmens. Im Hinblick auf das vorliegende Heimreisezertifikat und die bereits geplante Abschiebung konnte das Bundesamt auch mit der alsbaldigen Durchsetzung der Abschiebung rechnen. Die Dauer der Anhaltung war damit nicht unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer hielt sich bewusst jahrelang unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Die Festnahme der Beschwerdeführers war daher zur Durchführung iSd oben zitierten Verfassungsbestimmungen auch notwendig. Es ist daher der belangten Behörde nicht vorzuwerfen, wenn sie davon ausging, dass die Abschiebung tatsächlich in Frage kam und innerhalb der vorgesehenen Frist bewerkstelligt werden konnte (vgl. zur Schubhaft VwGH 26.09.2007, 2007/21/0253; 23.10.2008, 2006/21/0128; 11.06.2013, 2013/21/0024).Es ist daher der belangten Behörde nicht vorzuwerfen, wenn sie davon ausging, dass die Abschiebung tatsächlich in Frage kam und innerhalb der vorgesehenen Frist bewerkstelligt werden konnte vergleiche zur Schubhaft VwGH 26.09.2007, 2007/21/0253; 23.10.2008, 2006/21/0128; 11.06.2013, 2013/21/0024). Sofern in der Beschwerde angedeutet wird, dass nicht gänlich klar sei, dass der Beschwerdeführer am 22.06.2020 aus der verwaltungsverwahrungshaft entlassen worden sei, ist dem zu entgegnen, dass es im Akt keine Hinweise darauf gibt, dass der Beschwerdeführer länger in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten worden wäre Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Festnahme und die darauf gestützte Anhaltung war somit spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt II.3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. Die beschwerde enthielt in Punkt
- das Begehren den bekämpften Bescheid zu beheben. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 24.06.2020 wurde die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt, dass ein Bescheid in gegenständlicher Sache nicht erlassen wurde und der Beschwerdeführer in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten wurde. Die anwaltliche Vertretung ging dabei offenbar davon aus, dass ein Schubhaftbescheid erlassen worden war. In der Stellungnahme vom 25.06.2020 berief sich die anwaltliche Vertretung nicht mehr darauf, dass ein Bescheid erlassen worden wäre. Auch wenn eine formale Zurückziehung des Punktes
- Der Beschwerde nicht erfolgt ist, geht das erkennende Gericht davon aus, dass in konkludenter Weise dieser Punkt
- Zurückgezogen wurde. Das Verfahren gegen diesen Antrag war daher einzustellen. 3.
- Zu Spruchunkt A) III. 3.
- Zu Spruchunkt A) römisch drei. Mit gegenständlicher Beschwerde (Punkt 3.) stellt der Beschwerdeführer auch den Antrag die ordentliche Revision zuzulassen. Ein solches Antragsrecht auf Zulassung der ordentlichen Revision ist dem Verwaltungsrecht fremd. Der Antrag war somit als unzulässig zurückzuweisen. Mit gegenständlicher Beschwerde (Punkt 5.) stellt der Beschwerdeführer auch einen unbegründeten Antrag auf aufschiebende Wirkung. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Maßnahmenbeschwerde war der Beschwerdeführer nicht mir in Anhaltung in Verwaltungsverfahrungshaft. Der unbegründete Antrag geht daher schon aus diesem Grund ins Leere und war daher als unzulässig zurückzuweisen. 3.
- Zu Spruchunkt A) IV. 3.
- Zu Spruchunkt A) römisch vier. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bzw. § 22a BFA-VG (Festnahme und Anhaltung) Beschwerde erhoben. Im vorliegenden Verfahren begehrte nur der Beschwerdeführer den Ersatz seiner Aufwendungen in der Höhe von EUR 490,
- Richtet sich die Beschwerde gegen mehre, trennbare Verwaltungsakte, so steht für jeden dieser Verwaltungsakte Kostenersatz zu.Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bzw. Paragraph 22 a, BFA-VG (Festnahme und Anhaltung) Beschwerde erhoben. Im vorliegenden Verfahren begehrte nur der Beschwerdeführer den Ersatz seiner Aufwendungen in der Höhe von EUR 490,
- Richtet sich die Beschwerde gegen mehre, trennbare Verwaltungsakte, so steht für jeden dieser Verwaltungsakte Kostenersatz zu. Der BF unterlag mit seinem sämtlichen Begehren, insbesondere der Beschwerde gegen Festnahme und Anhaltung. Es war daher der Antrag auf Kostenbegehen gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abzuweisen. Der BF unterlag mit seinem sämtlichen Begehren, insbesondere der Beschwerde gegen Festnahme und Anhaltung. Es war daher der Antrag auf Kostenbegehen gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abzuweisen. Die belangte Behörde stellte keinen Antrag auf Kostenersatz. Ihr gebührt daher auch kein Kostenersatz. 3.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Auch die Einvernahme der in der Beschwerde genannten Zeugin konnte Unterbleiben, da die Festnahme und die Anhaltung zu Recht erfolgte und der Beschwerdeführer trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, die Festnahme und Anhaltung gesetzmäßig waren, eine unmittelbare Abschiebung im Raum stand, die nur durch die kurzfristige Stornierung des Fliegers seitens der Fluggesellschaft nicht vorgenommen wurde und der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bereits zum Ausdruck gebracht hat (insbesondere Ausführungen zum Antrag auf humanitäres Bleiberecht), dass er nicht freiwillig Österreich verlassen werde. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W281.2232223.1.00