RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2021 GeschäftszahlG314 2235558-1 SpruchG314 2235558-1/9E, G314 2235558-1/9E ENDERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des bulgarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .09.2020, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des bulgarischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .09.2020, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Am XXXX .2020 wurde der Beschwerdeführer (BF) in XXXX festgenommen, nachdem er sich einem Strafverfahren mehrfach entzogen hatte, und anschließend bis XXXX .2020 in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft angehalten.Am römisch 40 .2020 wurde der Beschwerdeführer (BF) in römisch 40 festgenommen, nachdem er sich einem Strafverfahren mehrfach entzogen hatte, und anschließend bis römisch 40 .2020 in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungshaft angehalten. Mit Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24.08.2020 wurde der BF aufgefordert, sich zu der in Fall seiner strafgerichtlichen Verurteilung beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern. Er erstattete keine Stellungnahme. Am 01.09.2020 wurde er niederschriftlich zur beabsichtigen Erlassung eines Aufenthaltsverbots einvernommen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF, der in Österreich weder einen Wohnsitz noch eine Beschäftigung habe, begründet. Zudem bestünden weder familiäre Bindungen und auch keine soziale Integration; das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit überwiege sein Interesse an einem Verbleib in Österreich.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF, der in Österreich weder einen Wohnsitz noch eine Beschäftigung habe, begründet. Zudem bestünden weder familiäre Bindungen und auch keine soziale Integration; das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit überwiege sein Interesse an einem Verbleib in Österreich. Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, mit der der BF primär die Behebung des Bescheids, in eventu die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots, anstrebt. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Die Gefährdungsprognose des BFA sei unzureichend, weil keine Auseinandersetzung mit den Straftaten des BF erfolgt und die bedingte Strafnachsicht nicht entsprechend berücksichtigt worden sei. Der BF habe eine Wohnsitzmeldung und ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, zumal er als unselbständig Erwerbstätiger ca. EUR 1.800 pro Monat verdiene. Das BFA habe die Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubs und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht konkret begründet, zumal dies einer gesonderten, über die Gründe für die Erlassung des Aufenthaltsverbots hinausgehenden Begründung bedürfe. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit einer Stellungnahme und dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Mit dem Teilerkenntnis vom 20.11.2020 gab das BVwG der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung statt und sprach aus, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG zuerkannt werde. Mit dem Teilerkenntnis vom 20.11.2020 gab das BVwG der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung statt und sprach aus, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt werde. Am 01.12.2020 übermittelte das Landesgericht XXXX dem BVwG die den BF betreffenden Strafakten ( XXXX ) zur Einsicht. Am 01.12.2020 übermittelte das Landesgericht römisch 40 dem BVwG die den BF betreffenden Strafakten ( römisch 40 ) zur Einsicht. Feststellungen: Der BF wurde am XXXX in der bulgarischen Stadt XXXX geboren, wo er nach der Pflichtschule keine weitere Ausbildung abschloss. zehn Jahre lang die Schule besuchte. Er war in seiner Heimat als Landwirt erwerbstätig. Er ist geschieden und Vater eines volljährigen Kindes, zu dem er keinen Kontakt hat. Seine Muttersprache ist Bulgarisch.Der BF wurde am römisch 40 in der bulgarischen Stadt römisch 40 geboren, wo er nach der Pflichtschule keine weitere Ausbildung abschloss. zehn Jahre lang die Schule besuchte. Er war in seiner Heimat als Landwirt erwerbstätig. Er ist geschieden und Vater eines volljährigen Kindes, zu dem er keinen Kontakt hat. Seine Muttersprache ist Bulgarisch. Der BF hält sich seit XXXX 2020 kontinuierlich im Bundesgebiet auf. Ihm wurde keine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Er ist seit XXXX .2020 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. Seit XXXX .2020 geht er in Österreich – mit einer Unterbrechung von XXXX .2020 bis XXXX .2020 – einer vollversicherten Erwerbstätigkeit als Bauarbeiter nach, durch die er etwa EUR 1.800 netto pro Monat verdient. Sein Arbeitgeber ist auch sein Unterkunftgeber.Der BF hält sich seit römisch 40 2020 kontinuierlich im Bundesgebiet auf. Ihm wurde keine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Er ist seit römisch 40 .2020 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. Seit römisch 40 .2020 geht er in Österreich – mit einer Unterbrechung von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 – einer vollversicherten Erwerbstätigkeit als Bauarbeiter nach, durch die er etwa EUR 1.800 netto pro Monat verdient. Sein Arbeitgeber ist auch sein Unterkunftgeber. In Bulgarien wurde der BF zwischen 2008 und 2011 sechs Mal strafgerichtlich verurteilt. Im XXXX 2008, im XXXX 2010, im XXXX 2010 und im XXXX 2011 wurden jeweils wegen Diebstahlsdelikten zum Teil bedingt nachgesehene Freiheitstrafen verhängt; im XXXX 2008 und im XXXX 2009 erfolgten bedingte Verurteilungen zu Führungsaufsicht („sozialrechtlicher Bewährung“) wegen des Fahrens unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln, das in Österreich nicht gerichtlich strafbar ist.In Bulgarien wurde der BF zwischen 2008 und 2011 sechs Mal strafgerichtlich verurteilt. Im römisch 40 2008, im römisch 40 2010, im römisch 40 2010 und im römisch 40 2011 wurden jeweils wegen Diebstahlsdelikten zum Teil bedingt nachgesehene Freiheitstrafen verhängt; im römisch 40 2008 und im römisch 40 2009 erfolgten bedingte Verurteilungen zu Führungsaufsicht („sozialrechtlicher Bewährung“) wegen des Fahrens unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln, das in Österreich nicht gerichtlich strafbar ist. Da sich der BF mehrfach dem gegen ihn ab XXXX .2019 in XXXX geführten Strafverfahren entzogen hatte und zu zwei Hauptverhandlungsterminen unentschuldigt nicht erschienen war, wurde gegen ihn eine Festnahmeanordnung ausgesprochen. Am XXXX .2020 wurde er auf der Baustelle, wo er arbeitete, festgenommen und bis am XXXX .2020 in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft angehalten.Da sich der BF mehrfach dem gegen ihn ab römisch 40 .2019 in römisch 40 geführten Strafverfahren entzogen hatte und zu zwei Hauptverhandlungsterminen unentschuldigt nicht erschienen war, wurde gegen ihn eine Festnahmeanordnung ausgesprochen. Am römisch 40 .2020 wurde er auf der Baustelle, wo er arbeitete, festgenommen und bis am römisch 40 .2020 in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungshaft angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde er wegen der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt (§§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB) und der schweren Körperverletzung (§§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB) zu einer sechsmonatigen, für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er am XXXX .2019 in XXXX versucht hatte, einen Polizeibeamten mit Gewalt (zwei Schläge gegen die Brust) an einer Amtshandlung (Anhaltung und Festnahme nach dem VStG) zu hindern, wobei es jeweils beim Versuch blieb, weil er letztlich festgenommen werden konnte und der Polizist unverletzt blieb. Die Festnahme erfolgte, weil er sich im Bereich der Polizeiinspektion XXXX trotz mehrerer Abmahnungen aggressiv verhalten und herumgeschrien hatte. Zum Tatzeitpunkt lag eine mittelschwere Berauschung (Blutalkoholkonzentration 2,4 Promille) vor; sein Steuerungsvermögen war vermindert, aber nicht aufgehoben. Bei der Strafbemessung als mildernd wurden das faktische Geständnis des BF, sein bisher ordentlicher Lebenswandel und der Versuch gewertet, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen. Die Vorhaft von XXXX . bis XXXX .2020 wurde auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde er wegen der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt (Paragraphen 15, 269, Absatz eins, dritter Fall StGB) und der schweren Körperverletzung (Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB) zu einer sechsmonatigen, für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er am römisch 40 .2019 in römisch 40 versucht hatte, einen Polizeibeamten mit Gewalt (zwei Schläge gegen die Brust) an einer Amtshandlung (Anhaltung und Festnahme nach dem VStG) zu hindern, wobei es jeweils beim Versuch blieb, weil er letztlich festgenommen werden konnte und der Polizist unverletzt blieb. Die Festnahme erfolgte, weil er sich im Bereich der Polizeiinspektion römisch 40 trotz mehrerer Abmahnungen aggressiv verhalten und herumgeschrien hatte. Zum Tatzeitpunkt lag eine mittelschwere Berauschung (Blutalkoholkonzentration 2,4 Promille) vor; sein Steuerungsvermögen war vermindert, aber nicht aufgehoben. Bei der Strafbemessung als mildernd wurden das faktische Geständnis des BF, sein bisher ordentlicher Lebenswandel und der Versuch gewertet, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen. Die Vorhaft von römisch 40 . bis römisch 40 .2020 wurde auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Die Feststellungen basieren insbesondere auf den Angaben des BF vor dem BFA und den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und Strafregister sowie den Sozialversicherungsdaten. Die Identität des BF wird durch den als Datenblattkopie vorliegenden Reisepass belegt, der im Einklang mit den Angaben im Strafurteil und im polizeilichen Abschlussbericht, insbesondere in der Beschuldigtenvernehmung, steht. Aufgrund der Herkunft des BF ist von entsprechenden Kenntnissen der bulgarischen Sprache auszugehen, zumal er nach eigenen Angaben in Bulgarien die Schule besuchte, dort als Landwirt tätig war und bis zu seiner Einreise in das Bundesgebiet in seiner Heimat aufhältig war (siehe AS 39 der vorgelegten Verwaltungsakten). Der BF gab an, dass er sich seit XXXX 2020 durchgehend in Österreich aufhalte. Er muss sich aber auch schon davor (zumindest zeitweilig) in Österreich aufgehalten haben, weil er die Tathandlung, wegen der er verurteilt wurde, im XXXX 2019 setzte. Damit stimmt seine Darstellung vor dem BFA überein, wonach er bei der XXXX Unterkunft genommen habe (AS 38). Der BF gab an, dass er sich seit römisch 40 2020 durchgehend in Österreich aufhalte. Er muss sich aber auch schon davor (zumindest zeitweilig) in Österreich aufgehalten haben, weil er die Tathandlung, wegen der er verurteilt wurde, im römisch 40 2019 setzte. Damit stimmt seine Darstellung vor dem BFA überein, wonach er bei der römisch 40 Unterkunft genommen habe (AS 38). Die Behauptung des BF, er sei im August (Anm.: 2020) festgenommen worden, weil er selbständig zur Polizei gegangen sei, ist mit dem Inhalt der Akten des Landesgerichts XXXX nicht vereinbar. Aus diesen geht nämlich klar hervor, dass gegen ihn ein Festnahmeauftrag ausgesprochen wurde, weil er sich über ein Jahr dem Strafverfahren entzogen hatte, und dass er an der Baustelle, wo er arbeitete, verhaftet wurde.Die Behauptung des BF, er sei im August Anmerkung, 2020) festgenommen worden, weil er selbständig zur Polizei gegangen sei, ist mit dem Inhalt der Akten des Landesgerichts römisch 40 nicht vereinbar. Aus diesen geht nämlich klar hervor, dass gegen ihn ein Festnahmeauftrag ausgesprochen wurde, weil er sich über ein Jahr dem Strafverfahren entzogen hatte, und dass er an der Baustelle, wo er arbeitete, verhaftet wurde. Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung in Österreich und zu den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafregister (in dem die Probezeit offenbar irrtümlich mit sechs Jahren angegeben ist) und dem vorliegenden Urteil des Landesgerichts XXXX . Die Verurteilungen in Bulgarien ergeben sich aus dem vom BVwG eingeholten Auszug aus dem Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS).Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung in Österreich und zu den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafregister (in dem die Probezeit offenbar irrtümlich mit sechs Jahren angegeben ist) und dem vorliegenden Urteil des Landesgerichts römisch 40 . Die Verurteilungen in Bulgarien ergeben sich aus dem vom BVwG eingeholten Auszug aus dem Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS). Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF als EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen EWR-Bürger, der den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß § 67 Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (§ 67 Abs 3 Z 1 FPG). Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF als EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen EWR-Bürger, der den Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit kann das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden, so z.B. bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). § 67 FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl § 2 Abs 4 Z 18 FPG), und zwar insbesondere der Umsetzung von deren Art 27 und 28 (VwGH Fr 2016/21/0020), und ist in erster Linie in Fällen schwerer Kriminalität anzuwenden (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 67 FPG K1).Paragraph 67, FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG), und zwar insbesondere der Umsetzung von deren Artikel 27 und 28 (VwGH Fr 2016/21/0020), und ist in erster Linie in Fällen schwerer Kriminalität anzuwenden (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 67, FPG K1). Hier hat sich der BF weder seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufgehalten noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben (das idR einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt, siehe § 53a NAG). Daher ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden.Hier hat sich der BF weder seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufgehalten noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben (das idR einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt, siehe Paragraph 53 a, NAG). Daher ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Obwohl der BF wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt und versuchter schwerer Körperverletzung strafgerichtlich verurteilt wurde, erfüllt sein Gesamtverhalten den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter bis vierter Satz FPG nicht, zumal mit einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im unteren Drittel des Strafrahmens das Auslangen gefunden wurde. Zwar beging er die Taten unter erheblichem Alkoholeinfluss; trotzdem weisen diese noch nicht eine solche Schwere auf, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, vorliegt. Seine Vorstrafen in Bulgarien liegen bereits länger zurück. Das Gesamt(fehl-)verhalten des BF verwirklicht den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter bis vierter Satz FPG gerade noch nicht, zumal er nunmehr einer Erwerbstätigkeit nachgeht und in geordneten Verhältnissen lebt, sodass nicht von einer signifikanten Wiederholungsgefahr ausgegangen werden kann. Obwohl der BF wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt und versuchter schwerer Körperverletzung strafgerichtlich verurteilt wurde, erfüllt sein Gesamtverhalten den Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz FPG nicht, zumal mit einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im unteren Drittel des Strafrahmens das Auslangen gefunden wurde. Zwar beging er die Taten unter erheblichem Alkoholeinfluss; trotzdem weisen diese noch nicht eine solche Schwere auf, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, vorliegt. Seine Vorstrafen in Bulgarien liegen bereits länger zurück. Das Gesamt(fehl-)verhalten des BF verwirklicht den Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz FPG gerade noch nicht, zumal er nunmehr einer Erwerbstätigkeit nachgeht und in geordneten Verhältnissen lebt, sodass nicht von einer signifikanten Wiederholungsgefahr ausgegangen werden kann. Da die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht erfüllt sind, ist Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Dies bedingt auch die Aufhebung des darauf aufbauenden Spruchpunkts II. des angefochtenen Bescheids (Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs). Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) wurde bereits mit dem Teilerkenntnis vom 20.11.2020 behoben. Da die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht erfüllt sind, ist Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Dies bedingt auch die Aufhebung des darauf aufbauenden Spruchpunkts römisch zwei. des angefochtenen Bescheids (Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs). Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) wurde bereits mit dem Teilerkenntnis vom 20.11.2020 behoben. Sollte der BF in Zukunft wieder wegen entsprechend schwerwiegender Taten bestraft werden, wird die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn neuerlich zu prüfen sein. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG.Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG. Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Erstellung einer Gefährdungsprognose ist im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. VwGH Ra 11.05.2017, 2016/21/0022; 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Erstellung einer Gefährdungsprognose ist im Allgemeinen nicht revisibel vergleiche VwGH Ra 11.05.2017, 2016/21/0022; 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G314.2235558.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.