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I403 2238418-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2021 GeschäftszahlI403 2238418-1 Spruch, I403 2238418-1/8Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erken

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste aus dem ehemaligen Jugoslawien nach Österreich ein und ist seit 16.04.1992 im Bundesgebiet hauptgemeldet.
  2. Am 19.12.2013 wurde ihm seitens des Magistrats der Landeshauptstadt XXXX zur Zl. XXXX ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erteilt.
  3. Am 19.12.2013 wurde ihm seitens des Magistrats der Landeshauptstadt römisch 40 zur Zl. römisch 40 ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erteilt.
  4. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 28.04.2016, rechtskräftig mit 21.09.2016, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
  5. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 28.04.2016, rechtskräftig mit 21.09.2016, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
  6. Am 28.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Magistrats der Landeshauptstadt XXXX zur Zl. XXXX eine "Bescheinigung des Daueraufenthaltes von EWR-Bürgern" ausgestellt.
  7. Am 28.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Magistrats der Landeshauptstadt römisch 40 zur Zl. römisch 40 eine "Bescheinigung des Daueraufenthaltes von EWR-Bürgern" ausgestellt.
  8. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 25.09.2020, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, eines Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG, sowie zweier Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 5 WaffG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.
  9. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 25.09.2020, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, eines Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG, sowie zweier Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 5, WaffG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.
  10. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 30.10.2020 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Strafhaft zur Kenntnis gebracht, dass die Erlassung einer gegen ihn gerichteten aufenthaltsbeendenden Maßnahme, in eventu die Verhängung der Schubhaft geprüft werde und ihm die Möglichkeit eingeräumt, diesbezüglich sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung schriftlich Stellung zu beziehen.
  11. Mit Schriftsatz vom 11.11.2020 ("Stellungnahme") brachte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme bei der belangten Behörde ein. Inhaltich führte er im Wesentlichen aus, er sei im Jahr 1992 aufgrund des Jugoslawienkrieges nach Österreich eingereist und befinde sich seitdem dauerhaft hier. Er sei gelernter Maschinenbautechniker und habe einen betreffenden Abschluss in Bosnien erlangt. Seine Ehefrau, eine Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, sowie ein volljähriger Sohn und eine minderjährige Tochter, beide Staatsangehörige von Serbien, würden ebenso in Österreich leben. Überdies halte sich noch eine Schwester von ihm in Dänemark auf. Zuletzt sei der Beschwerdeführer selbstständig gewesen und habe von 2014 bis 2018 als Hauptgesellschafter eine GmbH betrieben, ehe ihm mit Mai 2019 eine Berufsunfähigkeitspension zuerkannt worden sei. Zudem sei er Eigentümer der Wohnung, welche er gemeinsam mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern bewohne, sei durchgehend sozial- und krankenversichert gewesen und verfüge über ausreichend finanzielle Mittel. Er sei in Österreich „voll integriert“ und habe seine Familie hier, sodass seine „Abschiebung“ jedenfalls gegen Art. 8 EMRK verstoße. Darüber hinaus sei er in den letzten Jahren als Informant für die österreichische Polizei tätig gewesen und habe als solcher maßgeblich zur Aufklärung zahlreicher Straftaten beigetragen, sodass eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina eine konkrete Gefahr für ihn darstelle, da er sehr viele Personen, welche von dort stammen würden, hinsichtlich ihrer Straftaten verraten habe. Der Stellungnahme angeschlossen waren ein aktueller Meldezettel des Beschwerdeführers; die Kopie eines auf ihn lautenden Sparbuchs, welches Einlagen in der Höhe von 80.000 Euro ausweist; ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 19.05.2020, wonach dem Beschwerdeführer der Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension ab 01.09.2019 für die weitere Dauer der Berufsunfähigkeit anerkannt werde; ein weiteres Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt, wonach die monatliche Anweisung im Juni 2020 1.106,22 Euro betrage; die Meldebestätigung einer Gemeinde vom 24.08.1992, wonach er seit 16.04.1992 im hiesigen Melderegister gemeldet sei; eine Kopie der ihm ausgestellten "Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger" des Magistrats der Landeshauptstadt XXXX vom 28.02.2017; überdies ein Abschlusszeugnis der Republik Jugoslawien aus dem Jahr 1984/85 mit beglaubigter Übersetzung.
  12. Mit Schriftsatz vom 11.11.2020 ("Stellungnahme") brachte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme bei der belangten Behörde ein. Inhaltich führte er im Wesentlichen aus, er sei im Jahr 1992 aufgrund des Jugoslawienkrieges nach Österreich eingereist und befinde sich seitdem dauerhaft hier. Er sei gelernter Maschinenbautechniker und habe einen betreffenden Abschluss in Bosnien erlangt. Seine Ehefrau, eine Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, sowie ein volljähriger Sohn und eine minderjährige Tochter, beide Staatsangehörige von Serbien, würden ebenso in Österreich leben. Überdies halte sich noch eine Schwester von ihm in Dänemark auf. Zuletzt sei der Beschwerdeführer selbstständig gewesen und habe von 2014 bis 2018 als Hauptgesellschafter eine GmbH betrieben, ehe ihm mit Mai 2019 eine Berufsunfähigkeitspension zuerkannt worden sei. Zudem sei er Eigentümer der Wohnung, welche er gemeinsam mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern bewohne, sei durchgehend sozial- und krankenversichert gewesen und verfüge über ausreichend finanzielle Mittel. Er sei in Österreich „voll integriert“ und habe seine Familie hier, sodass seine „Abschiebung“ jedenfalls gegen Artikel 8, EMRK verstoße. Darüber hinaus sei er in den letzten Jahren als Informant für die österreichische Polizei tätig gewesen und habe als solcher maßgeblich zur Aufklärung zahlreicher Straftaten beigetragen, sodass eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina eine konkrete Gefahr für ihn darstelle, da er sehr viele Personen, welche von dort stammen würden, hinsichtlich ihrer Straftaten verraten habe. Der Stellungnahme angeschlossen waren ein aktueller Meldezettel des Beschwerdeführers; die Kopie eines auf ihn lautenden Sparbuchs, welches Einlagen in der Höhe von 80.000 Euro ausweist; ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 19.05.2020, wonach dem Beschwerdeführer der Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension ab 01.09.2019 für die weitere Dauer der Berufsunfähigkeit anerkannt werde; ein weiteres Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt, wonach die monatliche Anweisung im Juni 2020 1.106,22 Euro betrage; die Meldebestätigung einer Gemeinde vom 24.08.1992, wonach er seit 16.04.1992 im hiesigen Melderegister gemeldet sei; eine Kopie der ihm ausgestellten "Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger" des Magistrats der Landeshauptstadt römisch 40 vom 28.02.2017; überdies ein Abschlusszeugnis der Republik Jugoslawien aus dem Jahr 1984/85 mit beglaubigter Übersetzung.
  13. Am 30.11.2020 wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin im Beisein ihres Sohnes als „Übersetzungshilfe“ niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, sie sei serbisch-bosnische Doppelstaatsbürgerin, während der Beschwerdeführer kroatisch-bosnischer Doppelstaatsbürger sei. Sie habe nichts von den Drogengeschäften ihres Ehemannes gewusst, jedoch konsumiere dieser selbst viele Drogen. Im Jahr 2017 habe er eine Entziehungskur in Serbien absolviert, welche leider nicht erfolgreich gewesen sei. Sie habe den Beschwerdeführer bislang „zwei oder drei Mal“ in der Haft besucht, auch der Sohn und die Tochter wären dabei gewesen, solange dies „coronabedingt“ möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe als Selbstständiger Gebäude saniert und weiter verkauft, seit 2018 sei er im Krankenstand gewesen. Auch die Zeugin selbst sei berufstätig, überdies habe die Familie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von ca. 950 Euro monatlich. Der Beschwerdeführer verdiene in etwa 1.200 Euro monatlich aus seiner Pension, die Zeugin selbst etwa 700 Euro monatlich. Der erhebliche Einlagenstand auf dem in Vorlage gebrachten Sparbuch gründe auf einem Immobilienverkauf. Die Wohnung der Familie gehöre sowohl dem Beschwerdeführer als auch seiner Ehefrau gemeinsam, wobei noch ein Kredit offen sei, für welchen monatlich eine Rate in Höhe von etwa 400 Euro zu begleichen sei. Das Ehepaar habe einen gemeinsamen Freundeskreis, es seien jedoch keine Österreicher darunter. Die Kinder seien beide serbische Staatsangehörige und hätten ein intensives Verhältnis zum Beschwerdeführer. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers wäre für die Familie „eine Katastrophe“.
  14. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.12.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß „§ 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß „§ 70 Abs. 3 FPG“ wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß „§ 18 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
  15. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.12.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß „§ 67 Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß „§ 70 Absatz 3, FPG“ wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß „§ 18 Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
  16. Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 22.12.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seine Drogensucht mittlerweile durch eine Therapie überwunden und stelle daher keine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr dar. Überdies habe er die letzten 28 Jahre in Österreich gelebt, sei hier verheiratet und habe seine gesamten sozialen Kontakte hier. Er spreche „ausreichend Deutsch“ und sei zudem die letzten Jahre als Vertrauensperson und Informant für die Polizei tätig gewesen, sodass „die Ausreise nach Bosnien und Herzegowina eine konkrete Gefahr für Leib und Leben des Beschwerdeführers“ darstelle, wobei im Hinblick auf seine Tätigkeiten für die österreichischen Behörden die Einvernahme zweier namentlich bezeichneter Polizeibeamten beantragt werde. Überdies sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, warum seine Aufenthaltsbeendigung sofort ohne Aufschub und unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens zu erfolgen habe. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen; die beantragten Beweise aufnehmen; den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; einen Durchsetzungsaufschub erteilen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes „auf eine angemessene Dauer“ herabsetzen.
  17. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.01.2021 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der volljährige Beschwerdeführer ist Doppelstaatsangehöriger von Kroatien sowie Bosnien und Herzegowina, somit EWR-Bürger. Seine Identität steht fest. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung. Der Beschwerdeführer stammt aus dem ehemaligen Jugoslawien. Seit 16.04.1992 ist er durchgehend im Bundesgebiet hauptgemeldet. Am 19.12.2013 wurde ihm seitens des Magistrats der Landeshauptstadt XXXX ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erteilt. Am 28.02.2017 wurde ihm seitens des Magistrats der Landeshauptstadt XXXX eine "Bescheinigung des Daueraufenthaltes für EWR-Bürger" ausgestellt. Er hält sich rechtmäßig auf Grundlage dieses Aufenthaltstitels im Bundesgebiet auf.Am 19.12.2013 wurde ihm seitens des Magistrats der Landeshauptstadt römisch 40 ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erteilt. Am 28.02.2017 wurde ihm seitens des Magistrats der Landeshauptstadt römisch 40 eine "Bescheinigung des Daueraufenthaltes für EWR-Bürger" ausgestellt. Er hält sich rechtmäßig auf Grundlage dieses Aufenthaltstitels im Bundesgebiet auf. Seine Ehefrau XXXX K. (IFA-Zl. XXXX ), eine bosnische Staatsangehörige, mit welcher er seit etwa dreißig Jahren verheiratet ist, sowie der gemeinsame volljährige Sohn XXXX K. (geb. Juni 2002; IFA-Zl. XXXX ), ein Staatsangehöriger Serbiens, halten sich beide auf Grundlage von Aufenthaltstiteln "Daueraufenthalt – EU" rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die gemeinsame minderjährige Tochter XXXX K. (geb. April 2008; IFA-Zl. XXXX ), ebenfalls serbische Staatsangehörige, hält auf Grundlage einer "Aufenthaltskarte (Angehörige eines EWR-Bürgers)" rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Inhaftierung im November 2019 mit seiner Frau und den beiden Kindern in einem gemeinsamen Haushalt gelebt.Seine Ehefrau römisch 40 K. (IFA-Zl. römisch 40 ), eine bosnische Staatsangehörige, mit welcher er seit etwa dreißig Jahren verheiratet ist, sowie der gemeinsame volljährige Sohn römisch 40 K. (geb. Juni 2002; IFA-Zl. römisch 40 ), ein Staatsangehöriger Serbiens, halten sich beide auf Grundlage von Aufenthaltstiteln "Daueraufenthalt – EU" rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die gemeinsame minderjährige Tochter römisch 40 K. (geb. April 2008; IFA-Zl. römisch 40 ), ebenfalls serbische Staatsangehörige, hält auf Grundlage einer "Aufenthaltskarte (Angehörige eines EWR-Bürgers)" rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Inhaftierung im November 2019 mit seiner Frau und den beiden Kindern in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Der Beschwerdeführer scheint erstmalig mit Juni 2009 im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger auf. Er ging in Österreich vom 02.06.2009 bis zum 12.05.2015 einer angemeldeten Erwerbstätigkeit als Angestellter in einem Sicherheitsunternehmen nach. Vom 14.07.2014 bis zum 31.01.2018 war er überdies in der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen versichert. Vom 08.02.2018 bis zum 31.08.2019 bezog er im Wesentlichen durchgehend – mit wenigen Tagen Unterbrechung – Arbeitslosengeld. Seit 01.09.2019 bezieht er eine Berufsunfähigkeitspension. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich zweimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Seit 21.11.2019 befindet sich der Beschwerdeführer nunmehr durchgehend in Haft. Seine Ehefrau, teilweise in Begleitung des Sohnes oder der Tochter, hat ihn seitdem insgesamt neunmal besucht (am 10.02.2020, 12.02.2020, 07.10.2020, 24.10.2020, 30.10.2020, 06.11.2020, 09.11.2020, 19.12.2020, 23.12.2020).
  19. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines in Vorlage gebrachten – und sich in Kopie im Akt befindlichen – kroatischen Reisepasses Nr. XXXX fest.Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines in Vorlage gebrachten – und sich in Kopie im Akt befindlichen – kroatischen Reisepasses Nr. römisch 40 fest. Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen und seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin XXXX K. im Verfahren.Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen und seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin römisch 40 K. im Verfahren. Der gemeinsame Wohnsitz des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern bis zu seiner Inhaftierung im November 2019 ergibt sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister der Republik, ebenso wie der Umstand, dass er sich seit 21.11.2019 in einer Justizanstalt befindet. Dass der Beschwerdeführer seit seiner Inhaftierung bislang insgesamt neunmal von seiner Ehefrau, teilweise in Begleitung des Sohnes oder der Tochter, besucht wurde, ergibt sich aus einer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes angeforderten Besucherliste der Justizanstalt. Die Feststellungen zum Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner beiden Kinder in Österreich auf Grundlage einer Anmeldebescheinigung, Aufenthaltstiteln "Daueraufenthalt – EU" bzw. einer "Aufenthaltskarte (Angehörige eines EWR-Bürgers)" ergeben sich aus einer Abfrage im Informationsverbund zentrales Fremdenregister, ergänzend aus der seitens des Beschwerdeführers im Verfahren in Vorlage gebrachten Kopie seiner "Bescheinigung des Daueraufenthaltes für EWR-Bürger", ausgestellt durch den Magistrat der Landeshauptstadt XXXX am 28.02.2017.Die Feststellungen zum Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner beiden Kinder in Österreich auf Grundlage einer Anmeldebescheinigung, Aufenthaltstiteln "Daueraufenthalt – EU" bzw. einer "Aufenthaltskarte (Angehörige eines EWR-Bürgers)" ergeben sich aus einer Abfrage im Informationsverbund zentrales Fremdenregister, ergänzend aus der seitens des Beschwerdeführers im Verfahren in Vorlage gebrachten Kopie seiner "Bescheinigung des Daueraufenthaltes für EWR-Bürger", ausgestellt durch den Magistrat der Landeshauptstadt römisch 40 am 28.02.
  20. Die Versicherungszeiten des Beschwerdeführers in Österreich als Angestellter und Selbstständiger, als auch die Feststellungen zu seinem Bezug von Arbeitslosengeld und einer Berufsunfähigkeitspension, ergeben sich aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, im Hinblick auf seine Berufsunfähigkeitspension ergänzend aus seinen im Verfahren in Vorlage gebrachten Unterlagen der Pensionsversicherungsanstalt (Bescheid über die Anerkennung vom 19.05.2020 sowie Schreiben über die monatliche Anweisung für Juni 2020). Die beiden rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
  21. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einer Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde seitens der belangten Behörde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Einer Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde seitens der belangten Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der mit "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde" überschriebene § 18 Abs. 5 BFA-VG (in der Fassung BGBl. I Nr. 146/2020) lautet:Der mit "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde" überschriebene Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2020,) lautet: „§ 18.

(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.“„§ 18.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.“ Die zur Verfügung stehende Aktenlage ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht ausreichend, um dies zu beurteilen. Insbesondere wurden in der Beschwerde neue Sachverhaltselemente hinsichtlich einer seitens des Beschwerdeführers erfolgreich absolvierten Suchtgifttherapie sowie seiner umfassenden Anknüpfungen an Österreich und seine hier lebenden Angehörigen vorgebracht, welche dem angefochtenen Bescheid nicht zugrunde gelegt wurden. Um insbesondere eine abschließende Beurteilung im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich zu ermöglichen und eine eventuelle Verletzung des Art. 8 EMRK im Falle seiner Rückkehr nach Kroatien oder Bosnien und Herzegowina ausschließen zu können, erscheint eine mündliche Beschwerdeverhandlung, in welcher auch seine in Österreich lebende Ehefrau als Zeugin einvernommen wird, unumgänglich.Die zur Verfügung stehende Aktenlage ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht ausreichend, um dies zu beurteilen. Insbesondere wurden in der Beschwerde neue Sachverhaltselemente hinsichtlich einer seitens des Beschwerdeführers erfolgreich absolvierten Suchtgifttherapie sowie seiner umfassenden Anknüpfungen an Österreich und seine hier lebenden Angehörigen vorgebracht, welche dem angefochtenen Bescheid nicht zugrunde gelegt wurden. Um insbesondere eine abschließende Beurteilung im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich zu ermöglichen und eine eventuelle Verletzung des Artikel 8, EMRK im Falle seiner Rückkehr nach Kroatien oder Bosnien und Herzegowina ausschließen zu können, erscheint eine mündliche Beschwerdeverhandlung, in welcher auch seine in Österreich lebende Ehefrau als Zeugin einvernommen wird, unumgänglich. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I403.2238418.1.00

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