RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2021 GeschäftszahlI403 2238587-1 Spruch, I403 2238587-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer trat erstmals am 23.12.2008 im Bundesgebiet in Erscheinung, als er wegen Ladendiebstahls angezeigt wurde. Er wurde am 26.02.2009 wegen gewerbsmäßigem Diebstahls und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung in Österreich verurteilt. Mit Bescheid des Magistrats XXXX vom 20.03.2009 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 10 Jahren verhängt, mit Bescheid der BH XXXX von 27.03.2009 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 5 Jahren verhängt.Der Beschwerdeführer trat erstmals am 23.12.2008 im Bundesgebiet in Erscheinung, als er wegen Ladendiebstahls angezeigt wurde. Er wurde am 26.02.2009 wegen gewerbsmäßigem Diebstahls und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung in Österreich verurteilt. Mit Bescheid des Magistrats römisch 40 vom 20.03.2009 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 10 Jahren verhängt, mit Bescheid der BH römisch 40 von 27.03.2009 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 5 Jahren verhängt. Dennoch kehrte der Beschwerdeführer in weiterer Folge immer wieder ins Bundesgebiet zurück, beging Straftaten und wurde wiederholt dafür verurteilt. Am 02.03.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des für 10 Jahre befristeten Aufenthaltsverbots. Der Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.07.2015 abgewiesen und der Bescheid dem zu diesem Zeitpunkt in Tschechien aufhältigen Beschwerdeführer zugestellt. Nach einer weiteren Verurteilung am 30.11.2015 wurde der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.12.2015 von der belangten Behörde informiert, dass ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eingeleitet worden sei. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte nicht ein. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.01.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I). Es wurde ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.01.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins). Es wurde ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei). Am 10.06.2016 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen und nach Tschechien abgeschoben. Nach einer weiteren Verurteilung am 08.11.2016 wurde der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.03.2017 von der belangten Behörde informiert, dass ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eingeleitet worden sei. Es langte wiederum keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.04.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I). Es wurde ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.04.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins). Es wurde ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei). Nach einer weiteren Verurteilung am 06.07.2020 wurde der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.08.2020 von der belangten Behörde informiert, dass ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eingeleitet worden sei. Es langte wiederum keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I). Es wurde ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins). Es wurde ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei). Gegen den Bescheid wurde am 10.11.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben; mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.12.2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Am 07.01.2021 wurde die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht beantragt, welche am 14.01.2021 erfolgte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist tschechischer Staatsbürger. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer absolvierte eine Ausbildung zum Schlosser, war aber auch als Elektriker tätig. Zuletzt war er in XXXX wohnhaft. Ein Onkel des Beschwerdeführers lebt in Österreich. Der volljährige Beschwerdeführer ist tschechischer Staatsbürger. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer absolvierte eine Ausbildung zum Schlosser, war aber auch als Elektriker tätig. Zuletzt war er in römisch 40 wohnhaft. Ein Onkel des Beschwerdeführers lebt in Österreich. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich war davon gekennzeichnet, dass er sich den insgesamt fünf gegen ihn verhängten Aufenthaltsverboten kontinuierlich widersetzte und er immer wieder nach Österreich zurückkehrte, um Straftaten zu begehen, was zu insgesamt sechs Verurteilungen führte. Erstmals wurde er mit Urteil des LG XXXX vom 26.02.2009, Zl. 29 XXXX wegen gewerbsmäßigem Diebstahl gemäß §§ 127 und 130 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Er hatte im November und Dezember 2008 in mehreren Angriffen Parfums gestohlen. Mildernd wurden der Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie das Alter unter 21 Jahren und erschwerend die 3 einschlägigen Vorstrafen in der Tschechischen Republik und der überaus rasche Rückfall gewertet.Erstmals wurde er mit Urteil des LG römisch 40 vom 26.02.2009, Zl. 29 römisch 40 wegen gewerbsmäßigem Diebstahl gemäß Paragraphen 127 und 130 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Er hatte im November und Dezember 2008 in mehreren Angriffen Parfums gestohlen. Mildernd wurden der Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie das Alter unter 21 Jahren und erschwerend die 3 einschlägigen Vorstrafen in der Tschechischen Republik und der überaus rasche Rückfall gewertet. Noch während offener Probezeit beging der Beschwerdeführer wieder einen gewerbsmäßigen Diebstahl und wurde deswegen mit Urteil des LG XXXX vom 08.07.2009, Zl. XXXX wegen gewerbsmäßigem Diebstahl gemäß §§ 127 und 130 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Er hatte zwischen dem 24.
- und dem 04.06.2009 in zwei Angriffen Lebensmittel, darüber hinaus drei Hosen, eine Flasche Whisky und eine Computermaus gestohlen. Mildernd wurden das teilweise Geständnis und das Alter unter 21 Jahren und erschwerend die vier einschlägigen Vorstrafen, die Wirkungslosigkeit einer bedingten Entlassung und der überaus rasche Rückfall gewertet.Noch während offener Probezeit beging der Beschwerdeführer wieder einen gewerbsmäßigen Diebstahl und wurde deswegen mit Urteil des LG römisch 40 vom 08.07.2009, Zl. römisch 40 wegen gewerbsmäßigem Diebstahl gemäß Paragraphen 127 und 130 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Er hatte zwischen dem 24.
- und dem 04.06.2009 in zwei Angriffen Lebensmittel, darüber hinaus drei Hosen, eine Flasche Whisky und eine Computermaus gestohlen. Mildernd wurden das teilweise Geständnis und das Alter unter 21 Jahren und erschwerend die vier einschlägigen Vorstrafen, die Wirkungslosigkeit einer bedingten Entlassung und der überaus rasche Rückfall gewertet. Am 03.06.2011 erklärte sich der Beschwerdeführer zu einer freiwilligen Rückkehr nach Tschechien bereit, kehrte aber trotz bestehenden Aufenthaltsverbots nach Österreich zurück. Am 15.03.2012 leistete er „Aufpasserdienste“, während sein Mittäter einen Einbruchdiebstahl beging, bei dem eine Digitalkamera und ein Monitor entwendet wurden; zudem stahl er am 20.03.2012 drei Parfums. Deswegen wurde er mit Urteil des LG XXXX vom 27.06.2012 (rechtskräftig am 02.07.2012), Zl. XXXX wegen gewerbsmäßigem Diebstahl, teilweise durch durch Einbruch gemäß §§ 127, 129 Z1 und 130 erster und vierter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Mildernd wurden das reumütige Geständnis, erschwerend dagegen die zwei einschlägigen Vorstrafen in Österreich und die Vorstrafen in der Tschechischen Republik gewertet.Am 03.06.2011 erklärte sich der Beschwerdeführer zu einer freiwilligen Rückkehr nach Tschechien bereit, kehrte aber trotz bestehenden Aufenthaltsverbots nach Österreich zurück. Am 15.03.2012 leistete er „Aufpasserdienste“, während sein Mittäter einen Einbruchdiebstahl beging, bei dem eine Digitalkamera und ein Monitor entwendet wurden; zudem stahl er am 20.03.2012 drei Parfums. Deswegen wurde er mit Urteil des LG römisch 40 vom 27.06.2012 (rechtskräftig am 02.07.2012), Zl. römisch 40 wegen gewerbsmäßigem Diebstahl, teilweise durch durch Einbruch gemäß Paragraphen 127, 129, Z1 und 130 erster und vierter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Mildernd wurden das reumütige Geständnis, erschwerend dagegen die zwei einschlägigen Vorstrafen in Österreich und die Vorstrafen in der Tschechischen Republik gewertet. Am 22.07.2013 kehrte der Beschwerdeführer wiederum nach Tschechien zurück, nachdem gemäß § 133a StVG vorläufig vom Strafvollzug abgesehen wurde. Am 22.07.2013 kehrte der Beschwerdeführer wiederum nach Tschechien zurück, nachdem gemäß Paragraph 133 a, StVG vorläufig vom Strafvollzug abgesehen wurde. Der Beschwerdeführer wurde dann mit Urteil des LG XXXX vom 30.11.2015, Zl. XXXX wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt unter der Setzung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem anderen am 10.11.2015 in einem Geschäft Süßwaren im Wert von jeweils ca. 70 Euro entwendete und dies am 12.11.2015 erneut versuchte. Mildernd wurden bei der Strafbemessung das teilweise Geständnis, der geringe Schaden und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, gewertet; erschwerend dagegen die fünf auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen und die Tatbegehung während offener Probezeit.Der Beschwerdeführer wurde dann mit Urteil des LG römisch 40 vom 30.11.2015, Zl. römisch 40 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt unter der Setzung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem anderen am 10.11.2015 in einem Geschäft Süßwaren im Wert von jeweils ca. 70 Euro entwendete und dies am 12.11.2015 erneut versuchte. Mildernd wurden bei der Strafbemessung das teilweise Geständnis, der geringe Schaden und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, gewertet; erschwerend dagegen die fünf auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen und die Tatbegehung während offener Probezeit. Am 10.06.2016 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen und nach Tschechien abgeschoben. Er kehrte allerdings wiederum nach Österreich zurück und stahl gemeinsam mit einem anderen am 09.08.2016 zwei Fahrräder im Wert von 1.500 bzw. 2.000 Euro, am 13.08.2016 ein E-Bike im Wert von 5.000 Euro, am 13.09.2016 in einem Geschäft Kosmetikartikel im Wert von etwa 113 Euro und am 29.09.2016 ebenfalls Kosmetikartikel im Wert von etwa 40 Euro. Dafür wurde er mit Urteil des LG XXXX vom 08.11.2016, Zl. XXXX wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls teilweise durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt. Mildernd wurden das reumütige Geständnis, erschwerend dagegen der rasche Rückfall, die Begehung innerhalb der offenen Probezeit, die Voraussetzungen des § 39 StGB (Strafschärfung bei Rückfall), die einschlägigen Vorstrafen und die doppelte Deliktsqualifikation bei der Strafbemessung berücksichtigt. Einer dagegen erhobenen Berufung wurde vom OLG XXXX mit Urteil vom 28.02.2017, XXXX , nicht Folge gegeben.Am 10.06.2016 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen und nach Tschechien abgeschoben. Er kehrte allerdings wiederum nach Österreich zurück und stahl gemeinsam mit einem anderen am 09.08.2016 zwei Fahrräder im Wert von 1.500 bzw. 2.000 Euro, am 13.08.2016 ein E-Bike im Wert von 5.000 Euro, am 13.09.2016 in einem Geschäft Kosmetikartikel im Wert von etwa 113 Euro und am 29.09.2016 ebenfalls Kosmetikartikel im Wert von etwa 40 Euro. Dafür wurde er mit Urteil des LG römisch 40 vom 08.11.2016, Zl. römisch 40 wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls teilweise durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer 3, 130, Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt. Mildernd wurden das reumütige Geständnis, erschwerend dagegen der rasche Rückfall, die Begehung innerhalb der offenen Probezeit, die Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB (Strafschärfung bei Rückfall), die einschlägigen Vorstrafen und die doppelte Deliktsqualifikation bei der Strafbemessung berücksichtigt. Einer dagegen erhobenen Berufung wurde vom OLG römisch 40 mit Urteil vom 28.02.2017, römisch 40 , nicht Folge gegeben. Am 24.08.2018 wurde der Beschwerdeführer zur Strafvollstreckung im Heimatland nach Tschechien überstellt. Trotz Aufenthaltsverbot kehrte der Beschwerdeführer erneut in das Bundesgebiet zurück. Zumeist gemeinsam mit anderen beging der Beschwerdeführer wiederum zahlreiche Diebstähle in Geschäften: So stahl er am 16.05.2020 Spirituosen im Wert von ca. 100 Euro, am 28.05.2020 Spirituosen im Wert von ca. 480 Euro, am 02.06.2020 Spirituosen im Wert von ca. 630 Euro, am 03.06.2020 Spirituosen im Wert von ca. 490 Euro, am 17.06.2020 wiederum Spirituosen mit nicht feststellbarem Wert. Er wurde mit Urteil des LG XXXX vom 06.07.2020, Zl. XXXX wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127 StGB, 130 Abs 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden mildernd die geständige Verantwortung und erschwerend das massiv einschlägig getrübte Vorleben (vier einschlägige Vorstrafen in Tschechien und fünf einschlägige Vorstrafen in Österreich) berücksichtigt.Trotz Aufenthaltsverbot kehrte der Beschwerdeführer erneut in das Bundesgebiet zurück. Zumeist gemeinsam mit anderen beging der Beschwerdeführer wiederum zahlreiche Diebstähle in Geschäften: So stahl er am 16.05.2020 Spirituosen im Wert von ca. 100 Euro, am 28.05.2020 Spirituosen im Wert von ca. 480 Euro, am 02.06.2020 Spirituosen im Wert von ca. 630 Euro, am 03.06.2020 Spirituosen im Wert von ca. 490 Euro, am 17.06.2020 wiederum Spirituosen mit nicht feststellbarem Wert. Er wurde mit Urteil des LG römisch 40 vom 06.07.2020, Zl. römisch 40 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, StGB, 130 Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden mildernd die geständige Verantwortung und erschwerend das massiv einschlägig getrübte Vorleben (vier einschlägige Vorstrafen in Tschechien und fünf einschlägige Vorstrafen in Österreich) berücksichtigt. Insgesamt befand sich der Beschwerdeführer von 24.12.2008 bis 23.03.2009, von 04.06.2009 bis 03.06.2011, von 21.03.2012 bis 22.07.2013, von 19.02.2014 bis 03.09.2014, von 13.11.2015 bis 10.06.2016, von 30.09.2016 bis 24.08.2018 und seit 18.06.2020 in Justizanstalten; ansonsten verfügte er im Bundesgebiet nie über eine Meldeadresse. In Österreich führt der Beschwerdeführer kein Familienleben und kein besonders berücksichtigungswürdiges Privatleben. Der Beschwerdeführer kam nach Österreich, um hier Straftaten zu seiner persönlichen Bereicherung zu begehen. Der Beschwerdeführer wurde in Tschechien ebenfalls bereits mehrmals verurteilt.
- Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines tschechischen Personalausweises – welcher sich in Kopie im Akt befindet - fest. Dass der Beschwerdeführer in Tschechien mindestens fünfmal verurteilt wurde, ergibt sich aus einer Vollzugsinformation vom Juli 2017 (AS 4), wonach er zu diesem Zeitpunkt laut ECRIS fünf Vorstrafen in Tschechien hatte. Die Feststellungen zu den gegen ihn verhängten Aufenthaltsverboten ergeben sich aus den „Ausschreibungen des BFA“ (AS23), welche auch im IZR (Informationsverbund Zentrales Fremdenregister) ersichtlich sind. Daraus ergeben sich zudem die Daten seiner freiwilligen Rückkehr nach Tschechien. Die rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Umstände hinsichtlich der seiner Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie die Strafbemessungsgründe ergeben sich aus den im Akt enthaltenen bzw. von der erkennenden Richterin angeforderten Urteilsausfertigungen. Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht nachhaltig verfestigt ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er hier, abgesehen von Justizanstalten, nie ordentlich gemeldet war (Auszug aus dem Zentralen Melderegister) und auch nie einer ordentlichen Beschäftigung nachging (Auszug aus der Sozialversicherungsdatenbank). In der Beschwerde wird erwähnt, dass ein Onkel des Beschwerdeführers im Bundesgebiet lebt; ein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK ergibt sich daraus aber nicht, besteht doch weder ein gemeinsamer Wohnsitz noch wurden sonstige Abhängigkeiten behauptet. Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht nachhaltig verfestigt ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er hier, abgesehen von Justizanstalten, nie ordentlich gemeldet war (Auszug aus dem Zentralen Melderegister) und auch nie einer ordentlichen Beschäftigung nachging (Auszug aus der Sozialversicherungsdatenbank). In der Beschwerde wird erwähnt, dass ein Onkel des Beschwerdeführers im Bundesgebiet lebt; ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK ergibt sich daraus aber nicht, besteht doch weder ein gemeinsamer Wohnsitz noch wurden sonstige Abhängigkeiten behauptet.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 67 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein Aufenthaltsverbot erlassen.Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 67, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein Aufenthaltsverbot erlassen. § 67 FPG lautet:Paragraph 67, FPG lautet: „
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“ Da der Beschwerdeführer, welcher als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger unter den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines durchgehenden fünf- bzw. zehnjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht erfüllt, gelangt für ihn gegenständlich der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zu Anwendung.Da der Beschwerdeführer, welcher als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger unter den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzung eines durchgehenden fünf- bzw. zehnjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht erfüllt, gelangt für ihn gegenständlich der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zu Anwendung. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer ist sohin zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass durch seinen Verbleib im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss hierbei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind überdies nicht zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl. dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist vergleiche dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer in Österreich insgesamt sechsmal wegen gewerbsmäßigen Diebstahls rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Auch wenn bei einigen seiner Straftaten die Schadenssumme gering erscheint, so ist er auch nicht davor zurückgeschreckt, Fahrräder oder Spirituosen von höherem Wert zu entwenden. Besonders schwer wiegt aber der Umstand, dass er vollkommen unbelehrbar erscheint und sich vom Haftübel nicht abschrecken lässt. So wurde er immer wieder innerhalb kürzester Zeit rückfällig, auch innerhalb offener Probezeit. Daher kam es auch trotz eher unbedeutender Schadenssummen zu mehrjährigen Haftstrafen. Es ist auch kein Wille des Beschwerdeführers erkennbar, sein Verhalten zu ändern; vielmehr sprach das OLG XXXX bereits nach seiner vorletzten Verurteilung davon, dass er „mit gesteigerter krimineller Energie“ tätig sei. Auch die mehrfache Verhängung von Aufenthaltsverboten hielt den Beschwerdeführer nicht davon ab, wieder ins Bundesgebiet zurückzukehren und erneut Straftaten zu begehen. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer in Österreich insgesamt sechsmal wegen gewerbsmäßigen Diebstahls rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Auch wenn bei einigen seiner Straftaten die Schadenssumme gering erscheint, so ist er auch nicht davor zurückgeschreckt, Fahrräder oder Spirituosen von höherem Wert zu entwenden. Besonders schwer wiegt aber der Umstand, dass er vollkommen unbelehrbar erscheint und sich vom Haftübel nicht abschrecken lässt. So wurde er immer wieder innerhalb kürzester Zeit rückfällig, auch innerhalb offener Probezeit. Daher kam es auch trotz eher unbedeutender Schadenssummen zu mehrjährigen Haftstrafen. Es ist auch kein Wille des Beschwerdeführers erkennbar, sein Verhalten zu ändern; vielmehr sprach das OLG römisch 40 bereits nach seiner vorletzten Verurteilung davon, dass er „mit gesteigerter krimineller Energie“ tätig sei. Auch die mehrfache Verhängung von Aufenthaltsverboten hielt den Beschwerdeführer nicht davon ab, wieder ins Bundesgebiet zurückzukehren und erneut Straftaten zu begehen. Insgesamt ergibt sich aus dem Verhalten des Beschwerdeführers, dass er nicht bereit ist, sich den Normen der österreichischen Rechtsordnung unterzuordnen und gibt es auch keinen Hinweis darauf, dass sich sein Verhalten in Zukunft ändern sollte, zumal er sich noch in Haft befindet und ihm daher ein positiver Gesinnungswandel nicht zugesprochen werden kann (vgl. etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276).Insgesamt ergibt sich aus dem Verhalten des Beschwerdeführers, dass er nicht bereit ist, sich den Normen der österreichischen Rechtsordnung unterzuordnen und gibt es auch keinen Hinweis darauf, dass sich sein Verhalten in Zukunft ändern sollte, zumal er sich noch in Haft befindet und ihm daher ein positiver Gesinnungswandel nicht zugesprochen werden kann vergleiche etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt somit eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die verschiedene Grundinteressen der Gesellschaft berührt und ist von ihm auch in Zukunft kein verantwortungsbewusstes Verhalten - der österreichischen Rechtsordnung entsprechend - zu erwarten. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG ist damit erfüllt.Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt somit eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die verschiedene Grundinteressen der Gesellschaft berührt und ist von ihm auch in Zukunft kein verantwortungsbewusstes Verhalten - der österreichischen Rechtsordnung entsprechend - zu erwarten. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG ist damit erfüllt. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF BGBl. I Nr. 29/2020 lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2020, lautet wie folgt: "
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre." Die gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmende Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen kann nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen.Die gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen kann nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen. Gegenständlich verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Auch wenn in der Beschwerde auf einen in Österreich lebenden Onkel des Beschwerdeführers verwiesen wurde, vermag dies kein Familienleben zu bescheinigen, da außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK, ein Familienleben nur dann vorliegt, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 2.8.2016, Ra 2016/20/0152, mit Verweis auf VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093). Der Beschwerdeführer war nie bei seinem Onkel gemeldet, besondere Abhängigkeiten wurden in der Beschwerde nicht behauptet. Schon vor dem Hintergrund dieser Feststellungen ist nicht erkennbar, worin das besondere Maß der Abhängigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Onkel gegeben sein soll, um von einem Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen. Wenn im Vorlageantrag erklärt wird, der Beschwerdeführer wolle seinen Onkel weiterhin besuchen, so reicht dies nicht aus, um angesichts der massiven Straffälligkeit ein gewichtiges persönliches Interesse des Beschwerdeführers darzulegen.Gegenständlich verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. Auch wenn in der Beschwerde auf einen in Österreich lebenden Onkel des Beschwerdeführers verwiesen wurde, vermag dies kein Familienleben zu bescheinigen, da außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK, ein Familienleben nur dann vorliegt, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 2.8.2016, Ra 2016/20/0152, mit Verweis auf VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093). Der Beschwerdeführer war nie bei seinem Onkel gemeldet, besondere Abhängigkeiten wurden in der Beschwerde nicht behauptet. Schon vor dem Hintergrund dieser Feststellungen ist nicht erkennbar, worin das besondere Maß der Abhängigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Onkel gegeben sein soll, um von einem Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK auszugehen. Wenn im Vorlageantrag erklärt wird, der Beschwerdeführer wolle seinen Onkel weiterhin besuchen, so reicht dies nicht aus, um angesichts der massiven Straffälligkeit ein gewichtiges persönliches Interesse des Beschwerdeführers darzulegen. Soweit im Vorlageantrag erklärt wird, der Beschwerdeführer sei unbescholten gewesen und 2020 ins Bundesgebiet eingereist, um seinen Onkel zu besuchen und sei straffällig geworden, weil er „Alkohol für den eigenen Gebrauch gestohlen“ habe, wird dabei verkannt, dass der Beschwerdeführer davor bereits oftmals straffällig und deswegen rechtskräftig verurteilt wurde. Angesichts des Umstandes, dass der letzten Verurteilung zugrunde lag, dass der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von einem Monat über Hundert Flaschen Spirituosen entwendete, erscheint die Behauptung, dass dies für den eigenen Gebrauch gedacht war, wenig plausibel, zumal der Beschwerdeführer – zum bereits sechsten Mal – wegen gewerbsmäßigem Diebstahl verurteilt worden war. Soweit behauptet wird, dass der Beschwerdeführer vor seiner Verurteilung strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei, ist dies schlicht aktenwidrig. Auch war er zu keinem Zeitpunkt in Österreich – abgesehen von seiner Meldung in Justizanstalten – aufrecht gemeldet oder ging er hier je einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Eine sprachliche, berufliche oder soziale Verfestigung des Beschwerdeführers in Österreich ist de facto nicht vorhanden und wird eine solche auch im Beschwerdeschriftsatz nicht aufgezeigt (vgl. etwa VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471; 10.04.2019 Ra 2019/18/0049, mwN).Auch war er zu keinem Zeitpunkt in Österreich – abgesehen von seiner Meldung in Justizanstalten – aufrecht gemeldet oder ging er hier je einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Eine sprachliche, berufliche oder soziale Verfestigung des Beschwerdeführers in Österreich ist de facto nicht vorhanden und wird eine solche auch im Beschwerdeschriftsatz nicht aufgezeigt vergleiche etwa VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471; 10.04.2019 Ra 2019/18/0049, mwN). Selbst wenn man einen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes annehmen möchte, so wäre dieser angesichts seines gravierenden Fehlverhaltens zulässig, ist er doch zur Erlassung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer) dringend geboten. Das (geringe) private Interesse des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse nicht überwiegen. Unter den gegebenen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl. VwGH 06.12.2019, Ra 2019/18/0437).Selbst wenn man einen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes annehmen möchte, so wäre dieser angesichts seines gravierenden Fehlverhaltens zulässig, ist er doch zur Erlassung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer) dringend geboten. Das (geringe) private Interesse des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse nicht überwiegen. Unter den gegebenen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten vergleiche VwGH 06.12.2019, Ra 2019/18/0437). Zur Befristung des Aufenthaltsverbotes ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall ein Aufenthaltsverbot nach Maßgabe von § 67 Abs. 2 FPG höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann. Wie die belangte Behörde geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass unter den Umständen des vorliegenden Falles die Höchstdauer voll auszuschöpfen ist, da die mehrfachen Verurteilungen des Beschwerdeführers in den letzten zehn Jahren nahelegen, dass es eines langen Zeitraums bedarf, um ihn zu einer Verhaltensänderung zu bewegen.Zur Befristung des Aufenthaltsverbotes ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall ein Aufenthaltsverbot nach Maßgabe von Paragraph 67, Absatz 2, FPG höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann. Wie die belangte Behörde geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass unter den Umständen des vorliegenden Falles die Höchstdauer voll auszuschöpfen ist, da die mehrfachen Verurteilungen des Beschwerdeführers in den letzten zehn Jahren nahelegen, dass es eines langen Zeitraums bedarf, um ihn zu einer Verhaltensänderung zu bewegen. Im Hinblick auf die Art seines Verhaltens und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ist eine Aufenthaltsverbotsdauer in der Höhe von zehn Jahren durchaus angemessen, zumal sich der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privatleben in engen Grenzen hält. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.
- Zur Nicht-Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Nicht-Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Die belangte Behörde hatte dem Beschwerdeführer keinen Durchsetzungsaufschub gewährt und dies damit begründet, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Angesichts der Gravität sowie der Umstände seines strafgesetzwidrigen Fehlverhaltens (vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt A) 3.1.) muss der belangten Behörde im Ergebnis auch darin gefolgt werden, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Die belangte Behörde hatte dem Beschwerdeführer keinen Durchsetzungsaufschub gewährt und dies damit begründet, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Angesichts der Gravität sowie der Umstände seines strafgesetzwidrigen Fehlverhaltens vergleiche dazu die Ausführungen unter Punkt A) 3.1.) muss der belangten Behörde im Ergebnis auch darin gefolgt werden, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Insofern war die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Insofern war die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.
- Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie bereits in den Ausführungen unter Punkt A) 3.
- hinsichtlich der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und der negativen Zukunftsprognose im Hinblick auf seine Person dargelegt wurde, kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn diese die Effektuierung des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes als im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit für erforderlich erachtet. Anhaltspunkte, welche eine Beeinträchtigung der dem Beschwerdeführer durch Art. 2 oder 3 EMKR zugesicherten Rechte nahelegen würden, konnten weder von Amts wegen festgestellt werden, noch wurde dies vom Beschwerdeführer behauptet. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ist zudem schon aufgrund der gänzlichen Abweisung der Beschwerde nicht erkennbar.Anhaltspunkte, welche eine Beeinträchtigung der dem Beschwerdeführer durch Artikel 2, oder 3 EMKR zugesicherten Rechte nahelegen würden, konnten weder von Amts wegen festgestellt werden, noch wurde dies vom Beschwerdeführer behauptet. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK ist zudem schon aufgrund der gänzlichen Abweisung der Beschwerde nicht erkennbar. Sohin lässt sich verfahrensgegenständlich ein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht feststellen und ist im Ergebnis die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Sohin lässt sich verfahrensgegenständlich ein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht feststellen und ist im Ergebnis die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen erwies sich als unsubstantiiert. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann allerdings eine Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0275, mwN).Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann allerdings eine Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0275, mwN). Von einem derartigen eindeutigen Fall musste in Bezug auf die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG angesichts des Fehlens intensiver familiärer Bindungen und der nicht vorhandenen beruflichen Integration ausgegangen werden (vgl. VwGH, 04.03.2020, Ra 2019/21/0192 oder auch VwGH, 24.10.2019, Ra 2019/21/0242). Das Gleiche gilt auch im Hinblick auf die zur Verhängung des zehnjährigen Aufenthaltsverbots führende Gefährdungsprognose. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, sind nämlich unbestritten geblieben. Vor diesem Hintergrund hätte auch die (in der Regel freilich gebotene) Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nicht zu einem anderen führen können. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass sowohl 2016 wie auch 2017 bereits ein acht- bzw. zehnjähriges Aufenthaltsverbot rechtskräftig erlassen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht durfte daher davon ausgehen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärt war.Von einem derartigen eindeutigen Fall musste in Bezug auf die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG angesichts des Fehlens intensiver familiärer Bindungen und der nicht vorhandenen beruflichen Integration ausgegangen werden vergleiche VwGH, 04.03.2020, Ra 2019/21/0192 oder auch VwGH, 24.10.2019, Ra 2019/21/0242). Das Gleiche gilt auch im Hinblick auf die zur Verhängung des zehnjährigen Aufenthaltsverbots führende Gefährdungsprognose. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, sind nämlich unbestritten geblieben. Vor diesem Hintergrund hätte auch die (in der Regel freilich gebotene) Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nicht zu einem anderen führen können. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass sowohl 2016 wie auch 2017 bereits ein acht- bzw. zehnjähriges Aufenthaltsverbot rechtskräftig erlassen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht durfte daher davon ausgehen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinn des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG geklärt war. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I403.2238587.1.00