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{'item': 'I416 2211937-3'}

Obsah (14)Art 133§ 67§ 70§ 18§ 8§ 23§ 69§ 90§ 78§ 28§ 11Art. 10§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2021 GeschäftszahlI416 2211937-3 Spruch, I416 2211937-3/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ein deutscher Staatsangehöriger wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 30.11.2018, Zl. XXXX , wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB und wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter versucht hatte, einen Beamten an einer Amtshandlung und zwar an der Identitätsfeststellung nach Anstandsverletzung und in weiterer Folge der beabsichtigen Festnahme zu hindern, indem er und zwei weitere Personen im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter den RevInsp XXXX umkreisten und durch Schläge und Tritte versuchten, die Festnahme einer weiteren Person zu verhindern. Der Verurteilung lag weiters zugrunde, dass der Beschwerdeführer einen Beamten während und wegen der Vollziehung seiner Aufgaben am Körper verletzt habe und zwar indem er den RevInsp XXXX einen Tritt gegen den Kopf versetzte, wodurch dieser eine Schürfwunde an der Stirn erlitt. Bei der Strafbemessung wurde erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen berücksichtigt, mildernd wurde das umfassende reumütige Geständnis, der teilweise Versuch und sein bisheriger ordentlicher Lebenswandel gewertet. Der Beschwerdeführer ein deutscher Staatsangehöriger wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 30.11.2018, Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB und wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter versucht hatte, einen Beamten an einer Amtshandlung und zwar an der Identitätsfeststellung nach Anstandsverletzung und in weiterer Folge der beabsichtigen Festnahme zu hindern, indem er und zwei weitere Personen im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter den RevInsp römisch 40 umkreisten und durch Schläge und Tritte versuchten, die Festnahme einer weiteren Person zu verhindern. Der Verurteilung lag weiters zugrunde, dass der Beschwerdeführer einen Beamten während und wegen der Vollziehung seiner Aufgaben am Körper verletzt habe und zwar indem er den RevInsp römisch 40 einen Tritt gegen den Kopf versetzte, wodurch dieser eine Schürfwunde an der Stirn erlitt. Bei der Strafbemessung wurde erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen berücksichtigt, mildernd wurde das umfassende reumütige Geständnis, der teilweise Versuch und sein bisheriger ordentlicher Lebenswandel gewertet. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.12.2018, Zl. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 67Abs.

1 und 2 Fremdenpolizeigesetz ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.).

§ 70Abs.

3 Fremdenpolizeigesetz wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde ausgeführt, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft darstellen würde und er dadurch die Grundinteressen der Gesellschaft am Schutz der körperlichen Integrität und Wahrung des sozialen Friedens massiv verletzt habe. Seine sofortige Ausreise sei im öffentlichen Interesse dringend erforderlich. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich ausgefolgt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.12.2018, Zl. römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 67, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 70, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft darstellen würde und er dadurch die Grundinteressen der Gesellschaft am Schutz der körperlichen Integrität und Wahrung des sozialen Friedens massiv verletzt habe. Seine sofortige Ausreise sei im öffentlichen Interesse dringend erforderlich. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich ausgefolgt. Am 02.12.2018 reiste der Beschwerdeführer freiwillig nach Deutschland aus. Mit Schreiben vom 23.12.2018, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 01.12.2018, Zl. XXXX . Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er vor dem Gericht ein umfassendes Geständnis abgelegt habe, da ihm die begangene Tat extrem leid tun würde und er diese bereue. Zum Tatzeitpunkt sei er zudem stark alkoholisiert gewesen und sei dementsprechend auch eine Mutwilligkeit zur gezielten Begehung einer Straftat nicht vorgelegen. Er sei weder in Österreich noch in seiner Heimat in Deutschland strafrechtlich in Erscheinung getreten und sei dies auch vom Gericht entsprechend berücksichtigt worden, weshalb in Anbetracht des Höhestrafmaßes von drei Jahren eine relativ geringe Strafe ausgesprochen worden sei. Eine weitere Gefährdung der Allgemeinheit sei in seinem Fall nicht anzunehmen, weshalb er beantrage, das verhängte Aufenthaltsverbot zu beheben bzw. auf die Dauer von ein bis zwei Jahren zu verkürzen. Mit Schreiben vom 23.12.2018, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 01.12.2018, Zl. römisch 40 . Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er vor dem Gericht ein umfassendes Geständnis abgelegt habe, da ihm die begangene Tat extrem leid tun würde und er diese bereue. Zum Tatzeitpunkt sei er zudem stark alkoholisiert gewesen und sei dementsprechend auch eine Mutwilligkeit zur gezielten Begehung einer Straftat nicht vorgelegen. Er sei weder in Österreich noch in seiner Heimat in Deutschland strafrechtlich in Erscheinung getreten und sei dies auch vom Gericht entsprechend berücksichtigt worden, weshalb in Anbetracht des Höhestrafmaßes von drei Jahren eine relativ geringe Strafe ausgesprochen worden sei. Eine weitere Gefährdung der Allgemeinheit sei in seinem Fall nicht anzunehmen, weshalb er beantrage, das verhängte Aufenthaltsverbot zu beheben bzw. auf die Dauer von ein bis zwei Jahren zu verkürzen. Mit Anfrage vom 30.12.2019, gerichtet an das Bundesverwaltungsgericht und ha. eingelangt am 10.01.2020, wurde durch den Beschwerdeführer um eine zeitnahe Mitteilung des Bearbeitungsstandes bzw. um eine zeitnahe Entscheidung über die Beschwerde selbst ersucht. Am 14.01.2020 wurde dieses Anbringen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigkeitshalber an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet und erfolgte am 23.01.2020 durch die belangte Behörde die Vorlage der Beschwerde samt bezughabenden Akt. Mit Aktenvorlage wurde vorgebracht, dass der Akt, das Aufenthaltsverbot betreffend, versehentlich nicht vorgelegt worden sei. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2020, XXXX , wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zu Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grundlage der bisherigen Ermittlungen der belangten Behörde noch keine abschließende rechtliche Beurteilung des Sachverhalts möglich sei, da dieser in wesentlichen Teilen ergänzungsbedürftig sei. So habe es die belangte Behörde verabsäumt eine Ausfertigung des Urteils einzuholen, um verlässlich beurteilen zu können, welcher konkreten Tat der Beschwerdeführer rechtskräftig schuldig erkannt worden sei und welche Erschwerungs- und Milderungsgründe für die Sanktion maßgeblich gewesen seien. Dies sei jedoch notwendig, um nachvollziehbar darlegen zu können, inwieweit die Art und Schwere der verübten Taten sich negativ auf das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers auswirke und so eine gesamtheitliche nachvollziehbare Gefährdungsprognose erstellen zu können. Die belangte Behörde sei zudem ohne sich näher mit der Verurteilung des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, zu dem Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer zu einer beträchtlichen Freiheitstrafe verurteilt worden sei, wobei die belangte Behörde dabei übersehen habe, dass das Gericht ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren mit einer nicht einmal ein Drittel des Strafrahmens erreichenden Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden hat, welche noch dazu zur Gänze bedingt nachgesehen wurde. Inwieweit hier von einer beträchtlichen Freiheitsstrafe gesprochen werden könne, sei aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde werde daher im fortgesetzten Verfahren nach Tätigung der entsprechend Ermittlungsschritte, basierend auf dem heranzuziehenden Gefährdungsmaßstab, eine entsprechende Gefährdungsprognose zu treffen haben, um nachvollziehbar darzustellen, inwiefern unter Beachtung des bisherigen Lebenswandels ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von vier Jahren gerechtfertigt sei. Zudem sei weder hinsichtlich des Durchsetzungsaufschubes, noch Hinsicht der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eine Begründung, wie sie der höchstgerichtlichen Judikatur entspricht, enthalten. Gegenständlicher Beschluss wurde der belangten Behörde übermittelt und erfolgte hinsichtlich des Beschwerdeführers

§ 8i

Vm § 23 ZustG die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2020, römisch 40 , wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zu Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grundlage der bisherigen Ermittlungen der belangten Behörde noch keine abschließende rechtliche Beurteilung des Sachverhalts möglich sei, da dieser in wesentlichen Teilen ergänzungsbedürftig sei. So habe es die belangte Behörde verabsäumt eine Ausfertigung des Urteils einzuholen, um verlässlich beurteilen zu können, welcher konkreten Tat der Beschwerdeführer rechtskräftig schuldig erkannt worden sei und welche Erschwerungs- und Milderungsgründe für die Sanktion maßgeblich gewesen seien. Dies sei jedoch notwendig, um nachvollziehbar darlegen zu können, inwieweit die Art und Schwere der verübten Taten sich negativ auf das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers auswirke und so eine gesamtheitliche nachvollziehbare Gefährdungsprognose erstellen zu können. Die belangte Behörde sei zudem ohne sich näher mit der Verurteilung des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, zu dem Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer zu einer beträchtlichen Freiheitstrafe verurteilt worden sei, wobei die belangte Behörde dabei übersehen habe, dass das Gericht ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren mit einer nicht einmal ein Drittel des Strafrahmens erreichenden Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden hat, welche noch dazu zur Gänze bedingt nachgesehen wurde. Inwieweit hier von einer beträchtlichen Freiheitsstrafe gesprochen werden könne, sei aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde werde daher im fortgesetzten Verfahren nach Tätigung der entsprechend Ermittlungsschritte, basierend auf dem heranzuziehenden Gefährdungsmaßstab, eine entsprechende Gefährdungsprognose zu treffen haben, um nachvollziehbar darzustellen, inwiefern unter Beachtung des bisherigen Lebenswandels ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von vier Jahren gerechtfertigt sei. Zudem sei weder hinsichtlich des Durchsetzungsaufschubes, noch Hinsicht der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eine Begründung, wie sie der höchstgerichtlichen Judikatur entspricht, enthalten. Gegenständlicher Beschluss wurde der belangten Behörde übermittelt und erfolgte hinsichtlich des Beschwerdeführers

Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.04.2020, Zl. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 67Abs.

1 und 2 Fremdenpolizeigesetz ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.).

§ 70Abs.

3 Fremdenpolizeigesetz wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass er von einem inländischen Gericht wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt und der schweren Körperverletzung rechtskräftig verurteilt worden sei. Es wurde weiters ausgeführt, dass keine Familienbindungen zu Österreich bestehen würden und er sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zur Ausübung gerichtlich strafbarer Handlungen missbraucht habe, er habe dadurch ein Verhalten gezeigt, dass er die Gesetze Österreichs nicht zu respektieren bereit sei. Er habe mehrere uniformierte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch Gewalt versucht, an einer Amtshandlung und zwar seiner Identitätsfeststellung nach einer Anstandsverletzung zu hindern, er habe somit Beamte bei der Ausübung ihrer Pflichten bewusst angegriffen und verletzt. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots sei zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dringend geboten, da sein persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für Grundinteressen der Gesellschaft darstellen würde, zudem sei er zu keinem Zeitpunkt einer legalen oder regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen und sei abgesehen von seiner Haftmeldung zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet gemeldet gewesen, und verfüge auch nicht über eine Anmeldebescheinigung, sodass aufgrund seines Verhaltens und seiner eklatanten Missachtung der in Österreich geltenden Rechtsvorschriften, von einer aktuellen schwerwiegenden und gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden müsse. Die beeinträchtigten öffentlichen Interessen können damit als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung bezeichnet werden. Das gegenständliche Aufenthaltsverbot werde für die Dauer von acht Jahren festgelegt, wobei dies im Hinblick auf sein persönlich gezeigtes Verhalten unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei dem gegenständlichen Fehlverhalten um die erste Verurteilung handeln würde und er sich ansonsten wohlverhalten habe, als angemessen angesehen würde.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.04.2020, Zl. römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 67, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 70, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass er von einem inländischen Gericht wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt und der schweren Körperverletzung rechtskräftig verurteilt worden sei. Es wurde weiters ausgeführt, dass keine Familienbindungen zu Österreich bestehen würden und er sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zur Ausübung gerichtlich strafbarer Handlungen missbraucht habe, er habe dadurch ein Verhalten gezeigt, dass er die Gesetze Österreichs nicht zu respektieren bereit sei. Er habe mehrere uniformierte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch Gewalt versucht, an einer Amtshandlung und zwar seiner Identitätsfeststellung nach einer Anstandsverletzung zu hindern, er habe somit Beamte bei der Ausübung ihrer Pflichten bewusst angegriffen und verletzt. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots sei zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dringend geboten, da sein persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für Grundinteressen der Gesellschaft darstellen würde, zudem sei er zu keinem Zeitpunkt einer legalen oder regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen und sei abgesehen von seiner Haftmeldung zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet gemeldet gewesen, und verfüge auch nicht über eine Anmeldebescheinigung, sodass aufgrund seines Verhaltens und seiner eklatanten Missachtung der in Österreich geltenden Rechtsvorschriften, von einer aktuellen schwerwiegenden und gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden müsse. Die beeinträchtigten öffentlichen Interessen können damit als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung bezeichnet werden. Das gegenständliche Aufenthaltsverbot werde für die Dauer von acht Jahren festgelegt, wobei dies im Hinblick auf sein persönlich gezeigtes Verhalten unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei dem gegenständlichen Fehlverhalten um die erste Verurteilung handeln würde und er sich ansonsten wohlverhalten habe, als angemessen angesehen würde. Bescheid und Verfahrensordnung wurden

§ 8Abs. 2 i

Vm § 23 ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde am 04.05.2020 hinterlegt. Als Begründung für diese Hinterlegung im Akt wurde ausgeführt, dass die Verfahrenspartei an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden habe können und erscheine auch eine Verständigung

§ 23Abs. 3 Zust

G als nicht zweckmäßig.Bescheid und Verfahrensordnung wurden

Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde am 04.05.2020 hinterlegt. Als Begründung für diese Hinterlegung im Akt wurde ausgeführt, dass die Verfahrenspartei an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden habe können und erscheine auch eine Verständigung

Paragraph 23, Absatz 3, ZustG als nicht zweckmäßig. Mit Schriftsatz vom 26.09.2020, bei der belangten Behörde eingelangt am 06.10.2020, wurde durch den nunmehrigen Beschwerdeführer der Antrag gestellt, das mit Bescheid vom 01.12.2018 erlassene Aufenthaltsverbot mit Ablauf des 30.11.2020 vorzeitig

§ 69Abs.

2 FPG aufzuheben. Mit Schriftsatz vom 26.09.2020, bei der belangten Behörde eingelangt am 06.10.2020, wurde durch den nunmehrigen Beschwerdeführer der Antrag gestellt, das mit Bescheid vom 01.12.2018 erlassene Aufenthaltsverbot mit Ablauf des 30.11.2020 vorzeitig

Paragraph 69, Absatz 2, FPG aufzuheben. Mit Schriftsatz vom 13.10.2020, bezeichnet als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen, zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme bezüglich der Beweisaufnahme in der Angelegenheit „Abweisung des Antrags auf Aufhebung/Reduzierung des Aufenthaltsverbots

§ 69Abs.

2 FPG“, verbunden mit der Beantwortung eines umfassenden Fragenkataloges, gewährt, wobei insbesondere angeführt wurde, dass gegen ihn ein auf acht Jahre befristetes rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestehen würde sodass ein Antrag

§ 90Abs.

2 FPG erst mit Ablauf des 02.12.2022 gestellt werden könne. Dieses Parteiengehör wurde den Beschwerdeführer nachweislich in Deutschland zugestellt.Mit Schriftsatz vom 13.10.2020, bezeichnet als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen, zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme bezüglich der Beweisaufnahme in der Angelegenheit „Abweisung des Antrags auf Aufhebung/Reduzierung des Aufenthaltsverbots

Paragraph 69, Absatz 2, FPG“, verbunden mit der Beantwortung eines umfassenden Fragenkataloges, gewährt, wobei insbesondere angeführt wurde, dass gegen ihn ein auf acht Jahre befristetes rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestehen würde sodass ein Antrag

Paragraph 90, Absatz 2, FPG erst mit Ablauf des 02.12.2022 gestellt werden könne. Dieses Parteiengehör wurde den Beschwerdeführer nachweislich in Deutschland zugestellt. Mit Schreiben vom 27.10.2020 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und führte aus, dass er keine Kenntnis von einem am 05.06.2020 gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes habe, da er auch nie einen Bescheid darüber erhalten habe. Es gebe zudem keinen Grund für ein erneutes Aufenthaltsverbot, da er sich seit Dezember 2018 nicht mehr in Österreich aufgehalten habe und es dementsprechend auch zu keinem Verstoß gegen das bisherige Aufenthaltsverbot gekommen sei. Zu dem angeführten Fragenkatalog, gab der Beschwerdeführer an, dass er seit dem damaligen Vorfall in XXXX straffrei geblieben sei, ein Nachweis darüber wäre mit einem polizeilichen Führungszeugnis möglich, dies könne er jedoch nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist erhalten. Zudem stehe es der belangten Behörde frei, sich im Wege der Amtshilfe bei den deutschen Behörden zu erkundigen. Er unterliege auch keiner gerichtlichen oder polizeilichen Auflage und wurden auch in XXXX damals keine Bewährungsauflagen gegen ihn verhängt. Er gab weiters an, dass er seit April 2019 einem Masterstudium nachgehen würde und nebenher Teilzeit arbeite. Er führte letztlich an, dass es sich bei dem Vorfall im November 2018 um einen Fehler gehandelt habe, welchen er sehr bereue, er würde es dementsprechend für unverhältnismäßig erachten, am vierjährigen Aufenthaltsverbots festzuhalten und beantrage deshalb erneut die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes mit Wirksamkeit vom 2.12.2020, da bis dahin zwei Jahre abgelaufen wären, was in Relation zur damaligen Strafe vor Gericht und seinem weiteren Lebensweg in der Folge vollkommen ausreichend sei. Der Stellungnahme beigelegt war eine Verdienstabrechnung vom September 2020, sowie eine Studienbescheinigung der XXXX Universität XXXX vom 19.10.

  1. Mit Schreiben vom 27.10.2020 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und führte aus, dass er keine Kenntnis von einem am 05.06.2020 gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes habe, da er auch nie einen Bescheid darüber erhalten habe. Es gebe zudem keinen Grund für ein erneutes Aufenthaltsverbot, da er sich seit Dezember 2018 nicht mehr in Österreich aufgehalten habe und es dementsprechend auch zu keinem Verstoß gegen das bisherige Aufenthaltsverbot gekommen sei. Zu dem angeführten Fragenkatalog, gab der Beschwerdeführer an, dass er seit dem damaligen Vorfall in römisch 40 straffrei geblieben sei, ein Nachweis darüber wäre mit einem polizeilichen Führungszeugnis möglich, dies könne er jedoch nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist erhalten. Zudem stehe es der belangten Behörde frei, sich im Wege der Amtshilfe bei den deutschen Behörden zu erkundigen. Er unterliege auch keiner gerichtlichen oder polizeilichen Auflage und wurden auch in römisch 40 damals keine Bewährungsauflagen gegen ihn verhängt. Er gab weiters an, dass er seit April 2019 einem Masterstudium nachgehen würde und nebenher Teilzeit arbeite. Er führte letztlich an, dass es sich bei dem Vorfall im November 2018 um einen Fehler gehandelt habe, welchen er sehr bereue, er würde es dementsprechend für unverhältnismäßig erachten, am vierjährigen Aufenthaltsverbots festzuhalten und beantrage deshalb erneut die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes mit Wirksamkeit vom 2.12.2020, da bis dahin zwei Jahre abgelaufen wären, was in Relation zur damaligen Strafe vor Gericht und seinem weiteren Lebensweg in der Folge vollkommen ausreichend sei. Der Stellungnahme beigelegt war eine Verdienstabrechnung vom September 2020, sowie eine Studienbescheinigung der römisch 40 Universität römisch 40 vom 19.10.
  2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2020, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 06.10.2020, auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2020; Zl. XXXX ,

§ 69Abs.

2 FPG abgewiesen und ihm

§ 78

AVG die Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 6,50 vorgeschrieben. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 06.10.2020, auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2020; Zl. römisch 40 ,

Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen und ihm

Paragraph 78, AVG die Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 6,50 vorgeschrieben. Mit Schriftsatz vom 17.12.2020, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie mangelhafte bzw. unrichtige Bescheidbegründung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die im gegenständlichen Fall vorgenommene Hinterlegung im Akt keine rechtswirksame Zustellung bewirke, da selbst in den Feststellungen des Bescheides vom 18.04.2020 zur Person eine Wohnadresse des Beschwerdeführers in Deutschland angeführt sei. Ebenso bewirke die der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 10.12.2020 auf Anforderung übermittelte Kopie des Bescheides vom 18.04.2020, per E-Mail Zuge keine Heilung des Zustellmangels. Hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, wurde ausgeführt, dass eine erforderliche Auseinandersetzung mit dem konkreten Fall des Beschwerdeführers weder aus dem Bescheid vom 18.4.2020 noch aus dem Bescheid vom 23.11.2020 ersichtlich sei, in der Begründung werde lediglich die strafrechtliche Verurteilung wiederholt und erwähnt und festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Verurteilung eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Aus den Feststellungen und der Argumentation der belangten Behörde werde deutlich erkennbar, dass es sich um textbausteinartige Bescheide handle, die sich keinesfalls mit den individuellen Ausführungen und der individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinandersetzen würden. Dies zeige auch die in den Feststellungen angeführte Verurteilung vom März 2020, die keinesfalls dem Beschwerdeführer zuzuordnen sei. Letztlich wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde keine Feststellungen zum persönlichen Verhalten des Beschwerdeführers getroffen habe, im konkreten Fall sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise am 02.12.2018 nicht mehr in Österreich gewesen sei, und habe dieser zudem mehrmals vorgebracht, dass er sein Verhalten zutiefst bereuen würde. Hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung werde zudem darauf hingewiesen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig zu treffen seien, der Strafrahmen bei der vom Beschwerdeführer begangenen Tat liege bei bis zu drei Jahren und wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitstrafe von sechs Monaten bedingt verurteilt, was ein weiteres Indiz dafür sei, dass er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, zudem liege seine Verurteilung bereits über zwei Jahre in der Vergangenheit. Inwieweit das Verhalten des Beschwerdeführers nach wie vor eine solche Gefahr darstellen würde bzw. in der Zukunft darstellen könnte, sei insofern nicht nachvollziehbar, als sich in seinem konkreten Fall keine Anhaltspunkte dafür finden, dass sich der Beschwerdeführer wieder gesetzwidrig verhalten habe. Es werde daher beantragt, die Rechtsmittelbehörde möge den hier angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und feststellen, dass gegen den Beschwerdeführer kein Aufenthaltsverbot besteht in eventu seinem Antrag vom 06.10.2020 stattgegeben und das Aufenthaltsverbot aufheben, in eventu die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbots reduzieren. Der Beschwerde beigelegt war eine Vollmacht, die erste Seite des Bescheides vom 18.04.2020 und die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27.10.2020. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.01.2021 vorgelegt und eine Stellungnahme erstattet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland und somit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland und somit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer weist nachstehende strafrechtliche Verurteilung auf: 01) LG XXXX vom 30.11.2018 RK 30.11.201801) LG römisch 40 vom 30.11.2018 RK 30.11.2018 §§ 83

(1), 84
(2)StGBParagraphen 83,
(1), 84
(2)StGB § 15 StGB § 269
(1)1. Fall StGBParagraph 15, StGB Paragraph 269,
(1)1. Fall StGB Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Der Beschwerdeführer hat die Straftat begangen und das beschriebene Verhalten gesetzt. Hinsichtlich der Strafbemessung wurden erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen angeführt und als mildernd das umfassende reumütige Geständnis, der teilweise Versuch und sein bisher ordentlicher Lebenswandel anerkannt. Der Beschwerdeführer hat das Bundesgebiet am 02.12.2018 freiwillig verlassen, der Beschwerdeführer war seit diesem Zeitpunkt nicht mehr im Bundesgebiet. Das gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 01.12.2018, Zl. XXXX erlassene 4-jährige Aufenthaltsverbot wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.01.2020, XXXX behoben und

§ 28Abs. 3 Vw

GVG an die belangte Behörde zurückverwiesen. Eine Zustellung an den Beschwerdeführer erfolgte ohne vorherigen Zustellversuch, durch Hinterlegung im Akt.Das gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 01.12.2018, Zl. römisch 40 erlassene 4-jährige Aufenthaltsverbot wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.01.2020, römisch 40 behoben und

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG an die belangte Behörde zurückverwiesen. Eine Zustellung an den Beschwerdeführer erfolgte ohne vorherigen Zustellversuch, durch Hinterlegung im Akt. Der Bescheid der belangten Behörde vom 18.04.2020, Zl. XXXX , mit dem gegen den Beschwerdeführer ein 8-jähriges Aufenthaltsverbot erlassen wurde, wurde ohne vorherigen Zustellversuch im Akt hinterlegt. Der Bescheid der belangten Behörde vom 18.04.2020, Zl. römisch 40 , mit dem gegen den Beschwerdeführer ein 8-jähriges Aufenthaltsverbot erlassen wurde, wurde ohne vorherigen Zustellversuch im Akt hinterlegt. Der Behörde war spätestens seit 15.07.2019 (Zustellung des Erkenntnisses im Schubhaftverfahren – AS 107) bzw. seit der Anfrage des Beschwerdeführers vom 23.12.2019 eine Zustelladresse in Deutschland bekannt. Die belangte Behörde hat in den Feststellungen des Bescheides vom 18.4.2020 die Wohnadresse des Beschwerdeführers angeführt. Die belangte Behörde hat trotz dieser Tatsachen keine Zustellung nach Deutschland veranlasst, oder weitere Ermittlungen hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers geführt. Da der Beschwerdeführer durch seine Ausreise seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist, scheint konsequenterweise keine Adresse des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auf. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 18.04.2020, dem Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt wurde und sohin in Rechtskraft erwachsen ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass derzeit gegen den Beschwerdeführer ein aufrechtes Aufenthaltsverbot besteht. Der vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anträge vom 26.9.2020 und 27.10.2020 bezeichnete Bescheid der belangten Behörde vom 01.12.2018 gehört nicht mehr dem Rechtsbestand der Republik Österreich an.

  1. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Insbesondere wurden auch Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister eingeholt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Insbesondere wurden auch Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister eingeholt. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vorgelegten Reisepasses der Bundesrepublik Deutschland, gültig bis 23.04.2020 (AS 67) fest. Die Feststellung hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers stützt sich auf das genannte Urteil des Landesgerichtes XXXX und der dem Akt inneliegenden gekürzten Urteilsausfertigung vom 30.11.2018 (AS 187-193), sowie auf einem aktuellen Strafregisterauszug.Die Feststellung hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers stützt sich auf das genannte Urteil des Landesgerichtes römisch 40 und der dem Akt inneliegenden gekürzten Urteilsausfertigung vom 30.11.2018 (AS 187-193), sowie auf einem aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellung zu seiner freiwilligen Ausreise stützt sich einerseits auf die dem Akt inneliegende Fahrkarte (AS 73) und der Bestätigung des Honorarkonsulats der Republik Österreich von XXXX (AS 68).Die Feststellung zu seiner freiwilligen Ausreise stützt sich einerseits auf die dem Akt inneliegende Fahrkarte (AS 73) und der Bestätigung des Honorarkonsulats der Republik Österreich von römisch 40 (AS 68). Die Feststellungen zum Bescheid der belangten Behörde vom 01.12.2018 und dem damit erlassenen vierjährigen Aufenthaltsverbot ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsakt (AS 52-64 und AS 124-133). Die Feststellung, dass der belangten Behörde eine Zustelladresse in Deutschland bekannt gewesen sein musste ergibt aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 18.4.2020 und dem, dem Akt inneliegenden, Kuvert des Beschwerdeführers (AS 120), auf dem seine immer noch gleichlautende Adresse in Deutschland steht. Die Feststellung, dass die belangte Behörde keinen Zustellversuch in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen hat, ergibt sich aus dem Verfahrensakt, sowie Ihrem Schreiben im Rahmen der Beschwerdevorlage. Wenn die belangte Behörde dazu insbesondere als Rechtfertigung ausführt, dass aufgrund der COVID-19 Gesetzgebung eine Auslandszustellung in die Bundesrepublik Deutschland unmöglich gewesen sei, so lässt sich dies den kundgemachten Verordnungen nicht entnehmen. Sohin war festzustellen, dass der Bescheid vom 18.4.2020 nicht rechtswirksam zugestellt wurde und gegenüber dem Beschwerdeführer somit nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Es war sohin die Feststellung zu treffen, dass gegen den Beschwerdeführer derzeit kein aufrechtes Aufenthaltsverbot besteht.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Behebung des Bescheides: Als Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland ist der Beschwerdeführer EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Als Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland ist der Beschwerdeführer EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

§ 67Abs.

1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Paragraph 67, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

§ 67Abs.

2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

§ 67Abs.

4 FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Paragraph 67, Absatz 4, FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67Abs.

4 FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Zl. Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Zl. Ra 2016/21/0075).

§ 69Abs.

2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

Paragraph 69, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

§ 8Abs. 1 Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – Zust

G), BGBl. Nr. 200/1982, in der geltenden Fassung, hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, Sie dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Paragraph 8, Absatz eins, Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, in der geltenden Fassung, hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, Sie dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Abs. 2 leg. cit. ist, wenn diese Mitteilung unterlassen wird, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Absatz 2, leg. cit. ist, wenn diese Mitteilung unterlassen wird, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

§ 23Abs.

1 leg. cit. ist, wenn die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet hat, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.

Paragraph 23, Absatz eins, leg. cit. ist, wenn die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet hat, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.

Abs. 3 leg. cit. ist die Hinterlegung von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.

Absatz 3, leg. cit. ist die Hinterlegung von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.

Abs. 3 leg. cit. ist, soweit dies zweckmäßig ist, der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.

Absatz 3, leg. cit. ist, soweit dies zweckmäßig ist, der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.

Abs. 4 leg. cit. gilt das so hinterlegte Dokument mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.

Absatz 4, leg. cit. gilt das so hinterlegte Dokument mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.

§ 11Abs.

1 leg. cit. sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.

Paragraph 11, Absatz eins, leg. cit. sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen. Art. 10 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl. Nr. 1990/526, enthält folgende Bestimmungen: Artikel 10, des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl. Nr. 1990/526, enthält folgende Bestimmungen:

Art. 10Abs.

1 werden Schriftstücke in Verfahren nach Artikel 1 Absatz 1 unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen „Eigenhändig" und „Rückschein" zu versenden. Kann eine Zustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstücks nicht zweckmäßig, ist die zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat um Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen. Die Vertragsstaaten teilen einander diese Stellen mit.

Artikel 10

, Absatz eins, werden Schriftstücke in Verfahren nach Artikel 1 Absatz 1 unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen „Eigenhändig" und „Rückschein" zu versenden. Kann eine Zustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstücks nicht zweckmäßig, ist die zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat um Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen. Die Vertragsstaaten teilen einander diese Stellen mit. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes: Im gegenständlichen Verfahren wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 01.12.2018, mit dem ein vierjähriges Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde, mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2020, nach Vorlage des Verwaltungsakts durch die belangte Behörde mit 23.01.2020 behoben und zu Erlassung eines neuerlichen Bescheides zurückverwiesen. Der seitens der belangten Behörde infolge am 18.04.2020 erlassene Bescheid, mit dem nunmehr ein achtjähriges Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde, wurde ohne vorhergehenden Zustellversuch im Akt hinterlegt, wobei begründend angeführt wurde, dass sich die Verfahrenspartei an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhalten würde und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden habe können. Dazu ist insbesondere auszuführen, dass der belangten Behörde aufgrund der Anfrage des Beschwerdeführers vom 23.12.2019, die in weiterer Folge erst eine Übermittlung des Beschwerdeaktes durch die belangte Behörde an das Bundesverwaltungsgericht bewirkte, aufgrund des Kuverts, welches im Akt inneliegend ist, eine Zustelladresse in Deutschland sehr wohl bekannt gewesen sein musste; dies insbesondere da diese selbst in ihren Feststellungen des Bescheides vom 18.4.2020 die Adresse des Beschwerdeführers angeführt hat. Dass seitens der belangten Behörde ein Zustellversuch an diese Adresse erfolgt ist, ist dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht zu entnehmen, bzw. ist davon auszugehen, dass ein solcher Zustellversuch bewusst unterlassen wurde, wie auch aus dem Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Beschwerdevorlage des verfahrensgegenständlichen Bescheides hervorgeht. Bestehen keine internationalen Vereinbarungen über die Zustellung in einem ausländischen Staat, sind

§ 11Abs 1 Zust

G, sofern in dem betreffenden ausländischen Staat Rechtsvorschriften über die Zustellung von Schriftstücken ausländischer Behördne bestehen, diese maßgebend. Gibt es weder internationale Vereinbarungen noch nationale Vorschriften, muss man nach der „internationalen Übung“ vorgehen. Die österreichische Behörde muss laut VwGH bereits in der Bescheidbegründung auf die Regeln für den Fall der Zustellung im Ausland eingehen (VwGH 28.11.2014, 2012/06/0027). Bestehen keine internationalen Vereinbarungen über die Zustellung in einem ausländischen Staat, sind

Paragraph 11, Absatz eins, ZustG, sofern in dem betreffenden ausländischen Staat Rechtsvorschriften über die Zustellung von Schriftstücken ausländischer Behördne bestehen, diese maßgebend. Gibt es weder internationale Vereinbarungen noch nationale Vorschriften, muss man nach der „internationalen Übung“ vorgehen. Die österreichische Behörde muss laut VwGH bereits in der Bescheidbegründung auf die Regeln für den Fall der Zustellung im Ausland eingehen (VwGH 28.11.2014, 2012/06/0027). Davon abgesehen bestehen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch keine völkerrechtlichen Bedenken gegen die Zustellung in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren Postweg (siehe auch VwGH 15.05.2000, 98/17/0091). Ausgehend von den oben angeführten Rechtsgrundlagen, hätte die belangte Behörde sohin, um eine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung im Akt bewirken zu können, vorab einen Zustellversuch nach Deutschland an die bekannte Zustelladresse vorzunehmen gehabt, sodass sich für den gegenständlichen Fall als logische Konsequenz daraus ergibt, dass derzeit gegen den Beschwerdeführer kein aufrechtes Aufenthaltsverbot besteht und der Antrag des Beschwerdeführers mangels Titelbescheid ins Leere geht. Es wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat grundsätzlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbots verhängt werden kann und die verwirklichten Straftatbestände besonders verwerflich sind, da sie sich gegen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Ausübung ihrer Pflichten gerichtet hat und sohin aus spezialpräventiven Gründen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auch gerechtfertigt ist. Da im gegenständlichen Verfahren jedoch weder die Begründung noch rechtliche Beurteilung der belangten Behörde hinsichtlich der Erlassung eines achtjährigen Aufenthaltsverbots, nach Behebung des vierjährigen Aufenthaltsverbots durch das Bundesverwaltungsgericht, Gegenstand der Beurteilung ist, war letztlich nur über die Beschwerde gegen den abweisenden Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des bereits nicht mehr bestehenden vierjährigen Aufenthaltsverbots zu entscheiden und der bekämpfte Bescheid aus den obgenannten Gründen zu beheben. 4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I416.2211937.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.