GG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. , , TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch angeführten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.09.2020 wurde das revisionswerbende Kreditinstitut im Instanzenzug zur Zahlung von Eintragungsgebühr
TP 9 lit. b Z. 4 Gerichtsgebührengesetz (GGG) im Betrag von EUR 72.000,00 verpflichtet.Mit dem im Spruch angeführten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.09.2020 wurde das revisionswerbende Kreditinstitut im Instanzenzug zur Zahlung von Eintragungsgebühr
TP 9 Litera b, Ziffer 4, Gerichtsgebührengesetz (GGG) im Betrag von EUR 72.000,00 verpflichtet. In der dagegen am 15.01.2021 eingebrachten (außerordentlichen) Revision wird beantragt, der der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte das revisionswerbende Kreditinstitut Folgendes aus: „Es handelt sich um eine Gebührenvorschreibung in einer Grundbuchsangelegenheit an ein anerkanntes inländisches Kreditinstitut. Öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung demnach offensichtlich nicht entgegen. Andere Parteien sind von der Rechtssache nicht betroffen, sodass auch eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Gebührenzahlung und den Interessen des Revisionswerbers eindeutig ergibt, dass hier keine relevanten Nachteile durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eintreten können, zumal bei einem anerkannten inländischen Kreditinstitut sichergestellt ist, dass die Zahlung im Falle einer Abweisung der Revision erfolgen kann. Der Revisionswerber wäre durch die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr vor Rechtskraft der Vorschreibung jedenfalls erheblich belastet, zumal es sich um eine Gebühr in Höhe von € 72.000,00 handelt. Die Gebühr würde im Falle der Vorschreibung vom Revisionswerber auch gegenüber dem betroffenen Kreditnehmer bzw. Pfandgeber weiterverrechnet werden, was wiederum im Falle einer Vorabzahlung und einer nachträglichen Folgeleistung der Revision einen weiteren erheblichen faktischen Aufwand mit mehreren Refundierungen erfordern würde. Dagegen ist die Zahlung im Falle einer Bestätigung des bekämpften Erkenntnisses an die Republik Österreich allein aufgrund der Identität des Revisionswerbers sichergestellt.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Die Revision hat
GG keine aufschiebende Wirkung.
GG erster Satz VwGG hat jedoch bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Die Revision hat
Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG keine aufschiebende Wirkung.
, Paragraph 30, Absatz 2, VwGG erster Satz VwGG hat jedoch bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
GG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Entscheidungspraxis davon aus, dass das Verwaltungsgericht (auch) im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revisionen zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verpflichtet ist (vgl. etwa VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113; 25.04.2017, Ra 2017/16/0039; 25.07.2019, Ra 2019/14/0339).
Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Entscheidungspraxis davon aus, dass das Verwaltungsgericht (auch) im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revisionen zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verpflichtet ist vergleiche etwa VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113; 25.04.2017, Ra 2017/16/0039; 25.07.2019, Ra 2019/14/0339). Um die vom Gesetzgeber bei einer Entscheidung über die aufschiebende Wirkung geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25.02.1981, VwSlg. 10.381/A) erforderlich, dass der Antragsteller konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie die Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret – tunlichst ziffernmäßig – anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände der Partei unverhältnismäßig ist (vgl. den Beschluss vom 18.05.2020, Ra 2020/08/0078, bzw. vom 13.07.2020, Ra 2020/16/0104). Um die vom Gesetzgeber bei einer Entscheidung über die aufschiebende Wirkung geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche insbesondere den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25.02.1981, VwSlg. 10.381/A) erforderlich, dass der Antragsteller konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie die Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret – tunlichst ziffernmäßig – anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände der Partei unverhältnismäßig ist vergleiche den Beschluss vom 18.05.2020, Ra 2020/08/0078, bzw. vom 13.07.2020, Ra 2020/16/0104). Die revisionswerbende Gesellschaft bringt in ihrem Antrag vor, dass durch die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr „vor Rechtskraft der Vorschreibung .. erheblich belastet“ zu sein, da ein Betrag von EUR 72.000,00 geschuldet werde. Die Gebühr würde im Falle der Vorschreibung gegenüber dem betroffenen Kreditnehmer bzw. Pfandgeber weiterverrechnet werden, was im Fall eines Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof einen „weiteren erheblichen faktischen Aufwand mit mehreren Refundierungen erfordern würde“. Dem Vorbringen des revisionswerbenden Kreditinstitutes zur Begründung ihres Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung können somit keine hinreichend konkreten Aussagen über das Einkommen und über die des revisionswerbenden Kreditinstitutes entnommen werden. Der Antrag lässt somit mangels Darlegung der konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Beurteilung nicht zu, dass für das revisionswerbende Kreditinstitut mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses tatsächlich ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Da im Antrag darüber hinaus vorgebracht wird, dass ohnehin eine Überwälzung der Eintragungsgebühr auf einen Dritten erfolgen würde, ist ein unverhältnismäßiger Nachteil für das revisionswerbende Kreditinstitut von vornherein ausgeschlossen, zumal dieses dies Gebührenschuld offenbar wirtschaftlich gar nicht zu tragen hat. In Anbetracht des Geschäftsfeldes des revisionswerbenden Kreditinstitutes kann außerdem nicht erkannt werden, dass die allfällige Vornahme bestimmter Buchungen zur Abwicklung bzw. Rückabwicklung des Gebührenvorganges und dessen Überwälzung mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für das revisionswerbende Kreditinstitut einhergehen würde. Der Vollständigkeit halber ist abschließend festzuhalten, dass im Antrag auch nicht dargetan wird, dass dem revisionswerbenden Kreditinstitut nicht auf Antrag eine Entrichtung der Eintragungsgebühr im Wege der Ratenzahlung oder überhaupt die Stundung des Betrages
GEG bewilligt werden könnte, was der Annahme eines unverhältnismäßigen Nachteils ebenfalls entgegen steht (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.07.2017, Ra 2017/11/0206).Der Vollständigkeit halber ist abschließend festzuhalten, dass im Antrag auch nicht dargetan wird, dass dem revisionswerbenden Kreditinstitut nicht auf Antrag eine Entrichtung der Eintragungsgebühr im Wege der Ratenzahlung oder überhaupt die Stundung des Betrages
Paragraph 9, GEG bewilligt werden könnte, was der Annahme eines unverhältnismäßigen Nachteils ebenfalls entgegen steht vergleiche dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.07.2017, Ra 2017/11/0206). Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist daher
GG nicht stattzugeben.Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist daher
Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L521.2233933.1.00
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