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{'item': 'L529 2143018-4'}

Obsah (12)Art. 133§ 57§ 46a§ 56§ 7§ 6§§ 50§§ 8§ 61§ 46§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2021 GeschäftszahlL529 2143018-4 Spruch, L529 2143018-4/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 03.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 02.12.2016, Zl. XXXX , abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.05.2019, G313 2143018-1/17E, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 05.06.2019 in Rechtskraft.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 03.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 02.12.2016, Zl. römisch 40 , abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.05.2019, G313 2143018-1/17E, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 05.06.2019 in Rechtskraft. Die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichthofes vom 14.08.2019, Ra 2019/18/0302, zurückgewiesen. Am 06.06.2019 und 11.11.2019 erfolgten Rückkehrberatungsgespräche. Der BF zeigte sich dabei nicht rückkehrwillig. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach; er hat Österreich nicht verlassen. I.
  3. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 27.09.2019, Zl. XXXX , wurde dem BF aufgetragen, bis zur Ausreise durchgängig in der Betreuungseinrichtung BS XXXX , Unterkunft zu nehmen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Vorstellung. römisch eins.
  4. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 27.09.2019, Zl. römisch 40 , wurde dem BF aufgetragen, bis zur Ausreise durchgängig in der Betreuungseinrichtung BS römisch 40 , Unterkunft zu nehmen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Vorstellung. Mit Bescheid des BFA vom 14.04.2020, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Abs.

1 FPG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig in der Betreuungseinrichtung BS XXXX Unterkunft zu nehmen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.05.2020, L524 2143018-2/6E, als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid des BFA vom 14.04.2020, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, Absatz eins, FPG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig in der Betreuungseinrichtung BS römisch 40 Unterkunft zu nehmen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.05.2020, L524 2143018-2/6E, als unbegründet abgewiesen. I.3. Am 04.10.2019 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

§ 46aFGP.

römisch eins.3. Am 04.10.2019 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

Paragraph 46 a, FGP. Er begründete diesen Antrag damit, dass er ein arbeitsfähiger Mann sei, der bereits 5 Jahre in Österreich aufhältig sei, er eine Arbeitserlaubnis mit Aufenthaltstitel wolle, seine Deutschkenntnisse erweitern wolle, Heiratsabsichten habe und eine Rückkehr wegen der politischen Unruhen nicht möglich sei. I.4. Der BF stellte am 25.11.2019 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

§ 56Abs. 1 Asyl

G (hg. Zl. L529 2143018-3). Die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des BFA vom 14.05.2020, Zl. XXXX , wurde mit heutigem Erkenntnis des BVwG L529 2143018-3, abgewiesen.römisch eins.4. Der BF stellte am 25.11.2019 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG (hg. Zl. L529 2143018-3). Die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des BFA vom 14.05.2020, Zl. römisch 40 , wurde mit heutigem Erkenntnis des BVwG L529 2143018-3, abgewiesen. I.

  1. Nach Erhebungsersuchen an die PI XXXX wurde der BF zur Einvernahme im Verfahren über den Duldungsantrag (und zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels) geladen. Die niederschriftliche Einvernahme fand am 20.02.2020 vor dem BFA statt.römisch eins.
  2. Nach Erhebungsersuchen an die PI römisch 40 wurde der BF zur Einvernahme im Verfahren über den Duldungsantrag (und zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels) geladen. Die niederschriftliche Einvernahme fand am 20.02.2020 vor dem BFA statt. Dabei gab der BF an, keine Nachweise über seine Identität erbringen zu können. Er habe im Juni 2019 versucht, mit der Botschaft Kontakt aufzunehmen, habe aber kein Dokument bekommen. Kopien der ID-Card und des Staatsbürgerschaftsnachweises habe er auch zur Botschaft nach Berlin geschickt. Ein geänderter Sachverhalt seit der Entscheidung des BVwG vom 31.05.2019, rechtskräftig mit 05.06.2019, liege vor, da er seit November 2019 in einer Lebensgemeinschaft lebe. I.
  3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 15.05.2020, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 04.10.2019

§ 46aAbs. 4 i

Vm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. römisch eins.7. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 15.05.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 04.10.2019

Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Aufenthalt eines ausreisepflichtigen Fremden im Bundesgebiet dann nicht zu dulden sei, wenn dieser seine Mitwirkungspflicht nach § 46 Abs. 2 FPG verletzt habe. Der BF sei weder seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen noch habe er einen Nachweis darüber erbracht, dass er zwecks Ausstellung eines Reisedokumentes mit der Botschaft der Republik Irak Kontakt aufgenommen habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Aufenthalt eines ausreisepflichtigen Fremden im Bundesgebiet dann nicht zu dulden sei, wenn dieser seine Mitwirkungspflicht nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG verletzt habe. Der BF sei weder seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen noch habe er einen Nachweis darüber erbracht, dass er zwecks Ausstellung eines Reisedokumentes mit der Botschaft der Republik Irak Kontakt aufgenommen habe. I.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin verwies der BF auf seine wiederholten Versuche, bei der Botschaft vorzusprechen, er habe jedoch aufgrund der Corona-Krise keinen Termin vereinbaren können. römisch eins.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin verwies der BF auf seine wiederholten Versuche, bei der Botschaft vorzusprechen, er habe jedoch aufgrund der Corona-Krise keinen Termin vereinbaren können. I.
  3. Der Verwaltungsakt langte am 24.06.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung L529 zugeteilt.römisch eins.
  4. Der Verwaltungsakt langte am 24.06.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung L529 zugeteilt. I.
  5. Mit Dokumentenvorlage vom 17.06.2020 bzw. 11.08.2020 übermittelte der BF eine Bestätigung der irakischen Botschaft in Wien, dass er dort ein Reisedokument beantragt habe, mangels ausstellendem Reisepasssystems aber nach Irak oder zur Botschaft in Berlin verwiesen worden sei. römisch eins.
  6. Mit Dokumentenvorlage vom 17.06.2020 bzw. 11.08.2020 übermittelte der BF eine Bestätigung der irakischen Botschaft in Wien, dass er dort ein Reisedokument beantragt habe, mangels ausstellendem Reisepasssystems aber nach Irak oder zur Botschaft in Berlin verwiesen worden sei. I.
  7. Am 12.11.2020 übermittelte der BF das Zeugnis zur absolvierten Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 vom 01.10.2020.römisch eins.
  8. Am 12.11.2020 übermittelte der BF das Zeugnis zur absolvierten Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 vom 01.10.
  9. I.
  10. Dem BF wurde mittels Parteiengehör vom 11.12.2020 eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.10.2019 übermittelt, welche sich auszugsweise mit der Ausstellung von irakischen Reisedokumenten durch ausländische Botschaften auseinandersetzt. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme nahm der BF keinen Gebrauch. römisch eins.
  11. Dem BF wurde mittels Parteiengehör vom 11.12.2020 eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.10.2019 übermittelt, welche sich auszugsweise mit der Ausstellung von irakischen Reisedokumenten durch ausländische Botschaften auseinandersetzt. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme nahm der BF keinen Gebrauch. I.
  12. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  13. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  14. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei.
  15. Feststellungen (Sachverhalt): Der BF ist Staatsangehöriger des Irak und stammt aus Bagdad. Er gehört der arabischen Volksgruppe und der muslimisch-schiitischen Glaubensrichtung an. Am 03.10.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 02.12.2016, Zl. XXXX , abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.05.2019, G313 2143018-1/17E, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 05.06.2019 in Rechtskraft. Am 03.10.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 02.12.2016, Zl. römisch 40 , abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.05.2019, G313 2143018-1/17E, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 05.06.2019 in Rechtskraft. Die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichthofes vom 14.08.2019, Ra 2019/18/0302, zurückgewiesen. Am 06.06.2019 und 11.11.2019 erfolgten Rückkehrberatungsgespräche. Der BF zeigte sich dabei nicht rückkehrwillig. Der BF missachtete die mit Bescheid vom 27.09.2019 verfügte Wohnsitzauflage. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 19.05.2020 als unbegründet abgewiesen. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach; er hat Österreich seit seiner Asylantragstellung am 03.10.2014 nicht verlassen. Der BF stellte am 25.11.2019 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

§ 56Abs. 1 Asyl

G. Die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des BFA vom 14.05.2020, Zl. XXXX , wurde mit heutigem Erkenntnis des BVwG, L529 2143018-3, abgewiesen.Der BF stellte am 25.11.2019 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des BFA vom 14.05.2020, Zl. römisch 40 , wurde mit heutigem Erkenntnis des BVwG, L529 2143018-3, abgewiesen. Der BF stellte am 04.10.2019 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

§ 46aFPG.

Der BF stellte am 04.10.2019 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

Paragraph 46 a, FPG. Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF hat sich erfolglos um die Ausstellung eines irakischen Reisepasses bemüht. Die Ausstellung eines Reisepasses ist aus technischen Gründen bei der irakischen Botschaft in Wien nicht möglich. Der BF bemühte sich bislang nicht um die Ausstellung eines Laissez-Passer. II.

  1. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  2. Beweiswürdigung: II.2.
  3. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus dem Akteninhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt.römisch zwei.2.
  4. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus dem Akteninhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt. II.2.
  5. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache der BF namentlich genannt wird und Feststellungen zu seiner Herkunft getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF, die bereits im Asylverfahren zu seiner Identifikation angenommen wurden. Diese Feststellungen wurden mit Erkenntnis des BVwG vom 05.11.2019, G 313 2143018-1/17E, in dieser Form getroffen und es besteht für den nunmehr erkennenden Richter kein Grund daran zu zweifeln. Auch haben sich dazu keine Änderungen im gegenständlichen Verfahren ergeben. römisch zwei.2.
  6. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache der BF namentlich genannt wird und Feststellungen zu seiner Herkunft getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF, die bereits im Asylverfahren zu seiner Identifikation angenommen wurden. Diese Feststellungen wurden mit Erkenntnis des BVwG vom 05.11.2019, G 313 2143018-1/17E, in dieser Form getroffen und es besteht für den nunmehr erkennenden Richter kein Grund daran zu zweifeln. Auch haben sich dazu keine Änderungen im gegenständlichen Verfahren ergeben. Die (rechtskräftige) Rückkehrentscheidung ist dem Erkenntnis des BVwG vom 31.05.2019, G313 2143018-1/17E, zu entnehmen, welches am 05.06.2019 in Rechtskraft erwuchs. Darüber hinaus war auch der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden (hg. GZ L529 2143018-3 vom heutigen Tag). Dass sich der BF seit seiner illegalen Einreise bzw. seit seiner Asylantragstellung in Österreich aufhält, ergibt sich aus seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme und dem aktuellen Auszug aus dem zentralen Melderegister. Dass sich der BF – erfolglos – um die Ausstellung eines irakischen Reisepasses bemüht hat, ergibt sich aus der Bestätigung der irakischen Botschaft in Wien, derzufolge der BF die Ausstellung eines irakischen Reisedokuments beantragt hat, die Botschaft aber diesen Antrag mangels ausstellendem Reisepasssystems nicht annehmen habe können und weswegen der BF auf die Antragstellung im Irak oder bei der irakischen Botschaft in Berlin verwiesen wurde. Zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides lag diese Bestätigung noch nicht vor. Dass er die Botschaft in Berlin kontaktierte, Kopien der ID-Card und des Staatsbürgerschaftsnachweises dorthin übermittelte, um einen Reisepass zu beantragen, wies der BF nicht nach. Aus der dem BF übermittelten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergibt sich jedoch, dass „irakische Bürger, die über einen Flughafen in den Irak einreisen möchten, in Besitz eines gültigen Reisepasses oder eines Laissez-Passer-Dokuments sein müssen.“ und „[…] dass Irakern für die Einreise in den Irak von ausländischen Konsulaten ein Laissez-Passer-Dokument für ‘eine einfache Reise‘ ausgestellt werden kann“. „Solche Dokumente können in folgenden Fällen im Ausland ausgestellt werden: wenn ein irakischer Staatsbürger in den Irak zurückkehren möchte, seinen/ihren Reisepass jedoch verloren hat; […] wenn ein irakischer Staatsbürger in den Irak abgeschoben wird […]“. Mit Schreiben vom 11.12.2020 wurde der BF aufgefordert, dahingehend Stellung zu nehmen ob er die Ausstellung eines Laissez-Passer bei der irakischen Botschaft in Wien beantragt habe. Da der BF dieser Aufforderung nicht nachkam und die ihm eingeräumte Frist zur Stellungnahme ungenützt verstreichen ließ, war die Feststellung zu treffen, dass sich der BF nicht um die Ausstellung eines Laissez-Passer bemüht hat. Es haben sich zudem keine Hinweise ergeben, dass die irakische Botschaft in Wien ein Laissez-Passer-Dokument nicht ausstellen könnte. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer bei den Rückkehrberatungsgesprächen am 06.06.2019 und 11.11.2019 nicht rückkehrwillig zeigte, ergibt sich aus dem hg. Erkenntnis vom 19.05.2020 (zum Verfahren der Anordnung einer Wohnsitzauflage) sowie aus den Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme (AS 67), die Missachtung der Wohnsitzauflage aus dem hg. Verfahren L524 2143018-2/. II.
  7. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  8. Rechtliche Beurteilung: II.3.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. Zu A) Abweisung der Beschwerde: II.3.

  1. Zur Abweisung der Beschwerderömisch zwei.3.
  2. Zur Abweisung der Beschwerde II.3.2.
  3. Gesetzliche Grundlagenrömisch zwei.3.2.
  4. Gesetzliche Grundlagen Die maßgebliche Bestimmung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet: "Duldung § 46a.

(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solangeParagraph 46 a,
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange 1. deren Abschiebung

§§ 50, 51 oder 52 Abs.

9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung

Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung

§§ 8Abs. 3a und 9 Abs. 2 Asyl

G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung

Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;

  1. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  2. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
  3. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

§ 61

weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung

Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet

Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

(2)Die Duldung

Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.

(2)Die Duldung

Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.

(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung

Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
  1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
  2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
  4. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
  5. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet."
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet." II.3.2.
  1. Zum gegenständlichen Verfahrenrömisch zwei.3.2.
  2. Zum gegenständlichen Verfahren Der BF stützte seinen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete auf § 46a Abs. 1 Z 3 und Z 4.Der BF stützte seinen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete auf Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4,

§ 46aAbs.

1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die tatsächliche Unmöglichkeit soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen (vgl. Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR XXIV. GP).

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die tatsächliche Unmöglichkeit soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen vergleiche Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Der BF führte im Beschwerdeverfahren dazu aus, dass ihm die irakische Botschaft in Wien keinen Reisepass ausstellen konnte und legte dazu auch eine Bestätigung vor. Die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen betrifft aber auch den Fall der mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments (vgl. Erläuterungen zur RV, 582 der Beilagen XXV. GP). Der BF führte im Beschwerdeverfahren dazu aus, dass ihm die irakische Botschaft in Wien keinen Reisepass ausstellen konnte und legte dazu auch eine Bestätigung vor. Die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen betrifft aber auch den Fall der mangelnden Erlangung eines Ersatzreisedokuments vergleiche Erläuterungen zur RV, 582 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode Der BF ist

§ 46Abs.

2 FPG verpflichtet, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen. Dazu gehört auch, sich um die Ausstellung eines Laissez-Passer zu bemühen. Die Möglichkeit dazu ist

der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation jedenfalls bei Angabe von Rückkehrwilligkeit gegeben. Dass der BF sich um die Ausstellung eines Laissez-Passer bemüht hätte, konnte nicht festgestellt werden, eine Rückkehrwilligkeit des BF ist seinen Angaben zufolge nicht gegeben. Der BF ist

Paragraph 46, Absatz 2, FPG verpflichtet, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen. Dazu gehört auch, sich um die Ausstellung eines Laissez-Passer zu bemühen. Die Möglichkeit dazu ist

der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation jedenfalls bei Angabe von Rückkehrwilligkeit gegeben. Dass der BF sich um die Ausstellung eines Laissez-Passer bemüht hätte, konnte nicht festgestellt werden, eine Rückkehrwilligkeit des BF ist seinen Angaben zufolge nicht gegeben. Die fehlende Rückkehrwilligkeit bestätigt sich auch darin, dass sich der BF bei den erfolgten Rückkehrgesprächen nicht rückkehrwillig zeigte und darüber hinaus eine rechtskräftige Wohnsitzauflage missachtete. Der BF hat somit mehrfach am Verfahren an seiner Außerlandesbringung nicht kooperiert und keine geeigneten Schritte gesetzt, seinen illegalen Aufenthalt aus eigenem zu beenden. Durch sein Verhalten verletzte der BF seine Mitwirkungspflicht. Die Beschwerde zeigt keinen tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Grund auf, der eine Abschiebung verunmöglicht, weshalb diese abzuweisen war. Darüber hinaus stützte der BF seinen Antrag auch auf § 46a Abs. 1 Z 4 FPG. Darüber hinaus stützte der BF seinen Antrag auch auf Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG.

§ 46aAbs.

1 Z 4 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, wenn deren Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG (insbesondere aus Gründen des Art. 8 EMRK) für vorübergehend unzulässig erklärt wurde (Asyl- und Fremdenrecht, K6 zu § 46a FPG).

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, wenn deren Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG (insbesondere aus Gründen des Artikel 8, EMRK) für vorübergehend unzulässig erklärt wurde (Asyl- und Fremdenrecht, K6 zu Paragraph 46 a, FPG). Gegen den BF liegt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor und wurde – unter Berücksichtigung der nunmehr von ihm eingegangen Lebensgemeinschaft – neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen (BVwG vom heutigen Tag, GZ L529 2143018-4), weshalb schon die Tatbestandsvoraussetzung des § 46a Abs. 1 Z 4 FPG nicht erfüllt ist. Gegen den BF liegt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor und wurde – unter Berücksichtigung der nunmehr von ihm eingegangen Lebensgemeinschaft – neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen (BVwG vom heutigen Tag, GZ L529 2143018-4), weshalb schon die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG nicht erfüllt ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlungrömisch zwei.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung II.4.1. gesetzliche Grundlagenrömisch zwei.4.1. gesetzliche Grundlagen

§ 21Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVw

G unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 lautet auszugsweise:Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, lautet auszugsweise: "Verhandlung § 24.

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. […]“ II.4.
  4. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende, Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt. römisch zwei.4.
  5. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende, Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter, Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet. Die – nachträglich – vorgelegte Bestätigung der irakischen Botschaft in Wien wurde zugunsten des BF berücksichtigt. Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L529.2143018.4.00

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