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{'item': 'W102 2212259-1'}

Obsah (12)§ 3Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 15§ 2Art. 6§ 6§ 11

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2021 GeschäftszahlW102 2212259-1 SpruchW102 2212259-1/16E, W102 2212259-1/16E Schriftliche Ausfertigung des am 21.12.2020 mündlich

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, Zl römisch 40 wird stattgegeben und diesem

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 17.09.2018 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am 18.09.2018 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, dass er in seiner Heimat vom Islam zum Christentum konvertiert sei. Die Polizei habe davon erfahren und hätte ihn festgenommen und geschlagen und ihm dabei den Arm gebrochen. Er sei dann operiert worden und habe seither in Ober- und Unterarm jeweils ein Stück Metall (Platin). Diese Operation sei in Mazar-e Sharif durchgeführt worden. Er habe für die medizinische Leistung nicht bezahlen müssen. Er habe Angst, umgebracht zu werden. In der ersten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.09.2018 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Herkunft und seinen Lebensverhältnissen befragt. In der zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.11.2018 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass er von einem Freund ein Exemplar des Heiligen Buchs Endjil (=Bibel in Dari) ausgeborgt habe. Eines Tages sei er während der Mittagspause von seinem Geschäft nach Hause gegangen und bei einem Checkpoint kontrolliert worden. In seinem Rucksack hätten die Soldaten das Buch gefunden. Der Beschwerdeführer sei daraufhin vom Kommandanten befragt worden, woher er dieses Buch hätte. Ihm seien die Augen verbunden worden und er sei mit einem Fahrzeug weggebracht worden. Dort sei er wieder befragt worden, wer ihm das Buch gegeben hätte. Nach dem zweiten Tag in Gefangenschaft hätten sie angefangen ihn mit Fäusten, Füßen und Stöcken zu schlagen. Einmal sei er geschlagen worden und dabei die Treppe hinuntergefallen. Er sei dann ohnmächtig gewesen und im Krankenhaus wieder aufgewacht. Der Arzt hätte ihm gesagt, dass er vor dem Krankenhaus gefunden worden sei. Sein Arm sei an drei Stellen gebrochen gewesen und er sei zweimal operiert worden. Nach drei Wochen im Krankenhaus sei er nach Hause gebracht worden und hätte wieder im Geschäft gearbeitet. Beim Nachhausweg hätte er bemerkt, dass er von einem der Männer, die ihn geschlagen hätten, verfolgt worden sei. Zwei Tage später habe er über einen Nachbar einen Brief von seinem Freund erhalten, in dem der Freund ihm mitteilte, dass sein Leben in Gefahr sei. Der Beschwerdeführer hätte seinen Anteil am Geschäft seinem Geschäftspartner verkauft und mit Hilfe seine Freundes Afghanistan schlepperunterstützt verlassen.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.12.2018, zugestellt am 17.12.2018, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt III.), erließ

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die behauptete Konversion angesichts des vorgebrachten Zeitablaufs nicht glaubhaft sei. Das Vorbringen, dass dem Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen sei, dass das Lesen der Bibel in Afghanistan verboten wäre, sei angesichts der überdurchschnittlichen Schulbildung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Weiters sei die Behandlung des Beschwerdeführers im Krankenhaus und die anschließende Verfolgung durch die Personen, die ihn ins Krankenhaus gebracht hätten, nicht nachvollziehbar. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.12.2018, zugestellt am 17.12.2018, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die behauptete Konversion angesichts des vorgebrachten Zeitablaufs nicht glaubhaft sei. Das Vorbringen, dass dem Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen sei, dass das Lesen der Bibel in Afghanistan verboten wäre, sei angesichts der überdurchschnittlichen Schulbildung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Weiters sei die Behandlung des Beschwerdeführers im Krankenhaus und die anschließende Verfolgung durch die Personen, die ihn ins Krankenhaus gebracht hätten, nicht nachvollziehbar.

  1. Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2018 richtet sich die am 28.12.2018 bei der belangten Behörde eingelangte vollumfängliche Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 21.12.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter, ein Zeuge und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde nahm nicht teil. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt und gab an, er sei zwischenzeitig zum Christentum konvertiert. Mit Schreiben vom 05.01.2021 beantragte die belangte Behörde die schriftliche Ausfertigung des am 21.12.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses. Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor: ● Taufschein vom 24.11.2019 ● Stellungnahme Dom- und Stadtpfarre XXXX vom 07.11.2018 Stellungnahme Dom- und Stadtpfarre römisch 40 vom 07.11.2018 ● Teilnahmebestätigung Individuelle Bildungsberatung vom 18.11.2019 ● Diverse Deutschkursbesuchsbestätigungen der XXXX  Diverse Deutschkursbesuchsbestätigungen der römisch 40 ● Operationsvormerkung des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses XXXX vom 12.11.2018 Operationsvormerkung des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses römisch 40 vom 12.11.2018 ● Ambulanzkarte Landesklinikum XXXX vom 24.09.2018 Ambulanzkarte Landesklinikum römisch 40 vom 24.09.2018 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, ist am XXXX geboren, Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zum christlichen Glauben. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, ist am römisch 40 geboren, Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zum christlichen Glauben. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Samangan geboren, wo er lebte und zwölf Jahre die Schule besuchte. Danach arbeitete der Beschwerdeführer fünf Jahre lang in einem Handyshop, den er gemeinsam mit einem Geschäftspartner betrieb. 1.
  4. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer wurde als schiitischer Moslem geboren und lebte im Herkunftsstaat zunächst nach diesem Glauben. Ersten Kontakt mit dem Christentum hatte der Beschwerdeführer in Afghanistan, als ihm ein Freund seine Ausgabe der Bibel borgte und mit ihm über die christliche Vorstellung von Gott sprach. Der Beschwerdeführer beschloss daraufhin zum Christentum zu konvertieren. In Österreich stellte sich der Beschwerdeführer im Herbst 2018 dem Dompfarrer in XXXX vor und begann an der wöchentlichen Taufvorbereitung teilzunehmen. Am 24.11.2019 wurde der Beschwerdeführer getauft. Der Beschwerdeführer ist Mitglied der römisch-katholischen Gemeinde und nimmt regelmäßig an der sonntäglichen Messe teil. Ersten Kontakt mit dem Christentum hatte der Beschwerdeführer in Afghanistan, als ihm ein Freund seine Ausgabe der Bibel borgte und mit ihm über die christliche Vorstellung von Gott sprach. Der Beschwerdeführer beschloss daraufhin zum Christentum zu konvertieren. In Österreich stellte sich der Beschwerdeführer im Herbst 2018 dem Dompfarrer in römisch 40 vor und begann an der wöchentlichen Taufvorbereitung teilzunehmen. Am 24.11.2019 wurde der Beschwerdeführer getauft. Der Beschwerdeführer ist Mitglied der römisch-katholischen Gemeinde und nimmt regelmäßig an der sonntäglichen Messe teil. Der Beschwerdeführer hat sich aus tiefer innerer Überzeugung vom Islam abgewendet und den inneren Entschluss gefasst, nach dem christlichen Glauben zu leben. Er ist zum Christentum konvertiert und bekennt sich auch offen zu diesem Entschluss. Im Herkunftsstaat wäre der Beschwerdeführer, weil er sich vom Islam abgewandt hat und seinen neuen Glauben lebt und dies bekannt wird, Übergriffen durch Privatpersonen sowie der strafrechtlichen Verfolgung durch den Staat bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt. Diese Gefahr besteht landesweit.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seinen Sprachkenntnissen sowie Lebensumstände und Lebenswandel bis zur Einreise nach Österreich ergeben sich aus seinen gleichbleibenden und plausiblen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, denen auch die belangte Behörde im Wesentlichen Glauben schenkte. Zur Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers siehe Pkt. 2.
  7. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug. 2.
  8. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen, sowie aus den Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.12.
  9. Zunächst gab der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren durchgehend an, dem christlichen Glauben anzugehören und aufgrund seines Glaubens bzw. seines Interesses für das Christentum aus Afghanistan geflüchtet zu sein. Insbesondere schilderte der Beschwerdeführer seinen ersten Kontakt mit der christlichen Glaubenslehre sowie den dadurch angestoßenen Reflexionsprozess bereits in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und erweckte auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er nach wie vor großes Interesse an der christlichen Lehre hat, auch nach seiner erfolgten Taufe im November 2019 regelmäßig den Gottesdienst besucht und ein aktives Mitglied seiner Gemeinde darstellt. Der Beschwerdeführer hat den christlichen Glauben verinnerlicht und trägt dies auch nach außen. Dieser Anschein wurde auch durch die Angaben des Zeugen, Pater XXXX , belegt, der ausführte, dass der Beschwerdeführer während der einjährigen Taufvorbereitung durchgehendes Interesse zeigte und auch „Tests“ unterzogen wurde, die er bestand. Zur Glaubwürdigkeit des Zeugen ist auszuführen, dass dieser einen gewissenhaften und an der Wahrheitsfindung interessierten Eindruck machte und das Engagement des Beschwerdeführers sichtlich erfreut schilderte. Insbesondere trug er Zweifel an der tatsächlichen Konversion des Beschwerdeführers nicht nach außen, sondern schien von seiner tiefen Hinwendung zum Glauben überzeugt. Insbesondere ist auch für den Zeugen kein Gewinn darin ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zukommt, weswegen das Bundesverwaltungsgericht nicht von einem sein Interesse an der Wahrheitsfindung beeinträchtigenden Naheverhältnis zum Beschwerdeführer ausgeht.Zunächst gab der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren durchgehend an, dem christlichen Glauben anzugehören und aufgrund seines Glaubens bzw. seines Interesses für das Christentum aus Afghanistan geflüchtet zu sein. Insbesondere schilderte der Beschwerdeführer seinen ersten Kontakt mit der christlichen Glaubenslehre sowie den dadurch angestoßenen Reflexionsprozess bereits in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und erweckte auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er nach wie vor großes Interesse an der christlichen Lehre hat, auch nach seiner erfolgten Taufe im November 2019 regelmäßig den Gottesdienst besucht und ein aktives Mitglied seiner Gemeinde darstellt. Der Beschwerdeführer hat den christlichen Glauben verinnerlicht und trägt dies auch nach außen. Dieser Anschein wurde auch durch die Angaben des Zeugen, Pater römisch 40 , belegt, der ausführte, dass der Beschwerdeführer während der einjährigen Taufvorbereitung durchgehendes Interesse zeigte und auch „Tests“ unterzogen wurde, die er bestand. Zur Glaubwürdigkeit des Zeugen ist auszuführen, dass dieser einen gewissenhaften und an der Wahrheitsfindung interessierten Eindruck machte und das Engagement des Beschwerdeführers sichtlich erfreut schilderte. Insbesondere trug er Zweifel an der tatsächlichen Konversion des Beschwerdeführers nicht nach außen, sondern schien von seiner tiefen Hinwendung zum Glauben überzeugt. Insbesondere ist auch für den Zeugen kein Gewinn darin ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zukommt, weswegen das Bundesverwaltungsgericht nicht von einem sein Interesse an der Wahrheitsfindung beeinträchtigenden Naheverhältnis zum Beschwerdeführer ausgeht. Dass der Beschwerdeführer seit etwa Herbst 2018 regelmäßig den Taufvorbereitungskurs der XXXX besucht hat, ergibt sich aus dem in Vorlage gebrachten Bestätigungsschreiben des Dompfarrers vom 07.11.
  10. Die Feststellung zur Taufe beruht auf der vorgelegten Taufurkunde.Dass der Beschwerdeführer seit etwa Herbst 2018 regelmäßig den Taufvorbereitungskurs der römisch 40 besucht hat, ergibt sich aus dem in Vorlage gebrachten Bestätigungsschreiben des Dompfarrers vom 07.11.
  11. Die Feststellung zur Taufe beruht auf der vorgelegten Taufurkunde. Zum Eindruck der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers trägt insbesondere auch die nachhaltige, dauerhafte und intensive Teilnahme am Gemeindeleben teil, besucht doch der Beschwerdeführer ein Jahr den Taufvorbereitungskurs und auch weiterhin die Messen und damit seit über zwei Jahren. Auch dass die Taufe des Beschwerdeführers erst ein Jahr nach seinem ersten Kontakt mit der Gemeinde stattfand, wertet das Bundesverwaltungsgericht als Indiz für die Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels. Der christliche Glaube ist ein wesentlicher Bestandteil des Lebens der Beschwerdeführer geworden. Dem ging ein mehrere Jahre dauernder Prozess der Glaubensfindung voraus. Dies trägt zum Eindruck des tatsächlich vollzogenen Glaubenswechsels aus innerer Überzeugung bei und dient folglich in Zusammenschau mit den bereits dargelegten Aspekten als Grundlage für die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sich aus tiefer innerer Überzeugung vom Islam abgewendet und den inneren Entschluss gefasst hat, nach dem christlichen Glauben zu leben, was er durch die ebenso festgestellte Teilnahme an Gemeindeleben und Messen auch tatsächlich umsetzt. Darin ist auch das offene Bekenntnis des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben erkennbar. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Übergriffe durch Privatpersonen sowie strafrechtliche Verfolgung durch den Staat bis hin zur Todesstrafe drohen, weil er sich vom Islam abgewandt hat, seinen neuen Glauben lebt und dies bekannt wird, ergibt sich im Wesentlichen aus den Länderberichten: Dem ins Verfahren eingebrachten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, letzte Kurzinformation 21.07.2020, lässt sich entnehmen, dass die Größe der geheimen christlichen Gemeinschaft auf 500 bis 8.000 Personen geschätzt wird. Religiöse Freiheit für Christen in Afghanistan existiert;

der afghanischen Verfassung ist es Gläubigen erlaubt, ihre Religion in Afghanistan im Rahmen der Gesetze frei auszuüben. Dennoch gibt es unterschiedliche Interpretationen zu religiöser Freiheit, da konvertierte Christen im Gegensatz zu originären Christen vielen Einschränkungen ausgesetzt sind. Religiöse Freiheit beinhaltet nicht die Konversion. Tausende ausländische Christen und einige wenige Afghanen, die originäre Christen und nicht vom Islam konvertiert sind, werden normal und fair behandelt. Es gibt kleine Unterschiede zwischen Stadt und Land. In den ländlichen Gesellschaften ist man tendenziell feindseliger. Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert. Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen. Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam. Laut islamischer Rechtsprechung soll jeder Konvertit drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Konvertiten vom Islam zum Christentum werden von der Gesellschaft nicht gut behandelt, weswegen sie sich meist nicht öffentlich bekennen. Zur Zahl der Konvertiten gibt es keine Statistik. In den meisten Fällen versuchen die Behörden Konvertiten gegen die schlechte Behandlung durch die Gesellschaft zu unterstützen, zumindest um potenzielles Chaos und Misshandlung zu vermeiden. Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es keine öffentlich zugänglichen Kirchen im Land gibt. Einzelne christliche Andachtsstätten befinden sich in ausländischen Militärbasen. Die einzige legale christliche Kirche im Land befindet sich am Gelände der italienischen Botschaft in Kabul. Die afghanischen Behörden erlaubten die Errichtung dieser katholischen Kapelle unter der Bedingung, dass sie ausschließlich ausländischen Christen diene und jegliche Missionierung vermieden werde.

hanafitischer Rechtsprechung ist Missionierung illegal; Christen berichten, die öffentliche Meinung stehe ihnen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber. Es gibt keine Berichte zu staatlicher Verfolgung aufgrund von Apostasie oder Blasphemie. Beobachtern zufolge hegen muslimische Ortsansässige den Verdacht, Entwicklungsprojekte würden das Christentum verbreiten und missionieren (Kapitel 15.2.). Nachdem sich die beschriebene Situation auf das gesamte Staatsgebiet bezieht, wurde festgestellt, dass die Gefahr landesweit besteht. Diese Berichtslage stimmt im Übrigen mit dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen überein (siehe Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 23.11.2018, Kapitel Christentum und Konversionen zum Christentum). Demzufolge haben keine Änderungen hinsichtlich der Lage von Konvertiten ergeben, weswegen Zweifel hinsichtlich der Aktualität der herangezogenen Länderinformationen nicht aufkommen. Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 5, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zum Fluchtvorbringen einer asylrechtliche relevanten Verfolgung wegen Konversion

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge Asyl

G) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, StF: BGBl. Nr. 55/1955 (in der Folge Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, (in der Folge Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) droht. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person unter anderem, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Religion verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht einer Person unter anderem, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Religion verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist für den Flüchtlingsbegriff der GFK entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Art. 15Abs.

2 MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter (zuletzt VwGH 31.07.2018 mwN)."Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15, Absatz 2, MRK keine Abweichung zulässig ist.

Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, MRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, MRK niedergelegte Verbot der Folter (zuletzt VwGH 31.07.2018 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierung ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010 mwN). Nach § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Nach Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). § 3 Abs. 2 AsylG 2005 ist Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes Abl L 337/9 vom 20.12.2011 (Statusrichtlinie), nachgebildet. Nach Art. 5 Abs. 2 Statusrichtlinie kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers nach Verlassen seines Herkunftslandes beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 ist Artikel 5, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes Abl L 337/9 vom 20.12.2011 (Statusrichtlinie), nachgebildet. Nach Artikel 5, Absatz 2, Statusrichtlinie kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers nach Verlassen seines Herkunftslandes beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Der VfGH hat ausgesprochen, dass asylrelevante Verfolgung

§ 3Abs. 2 Asyl

G 2005 auch auf Aktivitäten beruhen kann, die der Fremde seit dem Verlassen des Herkunftsstaats gesetzt hat (VfGH 12.12.2013, U 2272/2012).Der VfGH hat ausgesprochen, dass asylrelevante Verfolgung

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 auch auf Aktivitäten beruhen kann, die der Fremde seit dem Verlassen des Herkunftsstaats gesetzt hat (VfGH 12.12.2013, U 2272 aus 2012,). Auch der VwGH hat bereits erkannt, dass diese neuen - in Österreich eingetretenen - Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung nunmehr begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen können. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (VwGH 18.09.1997, 96/20/0323). Bedingt dadurch, dass der Beschwerdeführer im Verfahren seinen im Bundesgebiet gefassten inneren Entschluss, nach der christlichen Lehre seiner Gemeinde zu leben, glaubhaft machen konnte, macht er mit seinem Vorbringen einer Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat wegen seiner Konversion einen subjektiven Nachfluchtgrund geltend. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist in Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum entscheidend, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität der Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden (zuletzt VwGH 07.05.2018, Ra 2018/20/0186). Es kommt auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an (VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0260). Dabei stellt der Verwaltungsgerichtshof bei einer Konversion zum Christentum nicht darauf ab, ob der Religionswechsel bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist. Wesentlich ist nur, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität der Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Die bloße Behauptung eines "Interesses am Christentum" reicht für die Geltendmachung einer asylrechtlich relevanten Konversion nicht aus (VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453 mwN). Nach dem

§ 2Abs. 1 Z 12 Asyl

G unmittelbar anwendbaren Art. 10 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (

§ 2Abs. 1 Z 9 Asyl

G "Statusrichtlinie") umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.Nach dem

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, AsylG unmittelbar anwendbaren Artikel 10, Absatz eins, Litera b,) der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, AsylG "Statusrichtlinie") umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Nach dem mit "Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit" übertitelten Art. 10 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 389-405, umfasst dieses Recht die Freiheit, die Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen.Nach dem mit "Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit" übertitelten Artikel 10, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt C 202 vom 7.6.2016, S. 389-405, umfasst dieses Recht die Freiheit, die Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen. Im Wesentlichen inhaltsgleich gewährt auch Art. 9 EMRK als in der EMRK gewährleistetes Grundrecht, die

Art. 6Abs.

3 Vertrag über die Europäische Union (EUV) als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind, Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.Im Wesentlichen inhaltsgleich gewährt auch Artikel 9, EMRK als in der EMRK gewährleistetes Grundrecht, die

Artikel 6

, Absatz 3, Vertrag über die Europäische Union (EUV) als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind, Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Nach diesen normativen Vorgaben umfasst der Religionsbegriff des Art. 1 Abschnitt A, Z 2 GFK nicht nur die individuelle Glaubensfreiheit als Kern der Religionsfreiheit ("forum internum"), sondern auch das öffentliche Bekenntnis und die Freiheit zur Ausübung der Religion in den religiösen Vorschriften entsprechendem Verhalten ("forum externum"). Demnach ist es einem Asylwerber für den Rückkehrfall nicht zumutbar, seine Religion heimlich ausüben und seine innere Überzeugung verstecken zu müssen.Nach diesen normativen Vorgaben umfasst der Religionsbegriff des Artikel eins, Abschnitt A, Ziffer 2, GFK nicht nur die individuelle Glaubensfreiheit als Kern der Religionsfreiheit ("forum internum"), sondern auch das öffentliche Bekenntnis und die Freiheit zur Ausübung der Religion in den religiösen Vorschriften entsprechendem Verhalten ("forum externum"). Demnach ist es einem Asylwerber für den Rückkehrfall nicht zumutbar, seine Religion heimlich ausüben und seine innere Überzeugung verstecken zu müssen. Für den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, dass ihm im Fall des Bekanntwerdens seines inneren Entschlusses, etwa im Wege einer öffentlichen Glaubensbetätigung indem er seinen Glauben lebt (derer sich der Beschwerdeführer wie oben ausgeführt nicht enthalten muss) Übergriffe durch private Akteure sowie staatliche Strafmaßnahmen bis hin zur Todesstrafe drohen. Damit droht dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung sowohl durch staatliche als auch durch private Akteure. Und ist vor der Verfolgung durch Privatpersonen im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichthofes staatlicher Schutz bedingt durch die auch vom Staat selbst ausgehende Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer nicht zu erwarten. Der Beschwerdeführer konnte damit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung droht. Es sind im Verfahren auch keine Asylausschlussgründe

§ 6Asyl

G hervorgekommen.Es sind im Verfahren auch keine Asylausschlussgründe

Paragraph 6, AsylG hervorgekommen. 3.2. Zum Nichtvorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative Nach § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht.Nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht.

§ 11Abs. 1 Asyl

G ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann.

Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt besteht die Gefahr privater Übergriffe bzw. staatlicher Strafverfolgung wegen der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum landesweit. Damit steht dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative

§ 11Asyl

G nicht zur Verfügung.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt besteht die Gefahr privater Übergriffe bzw. staatlicher Strafverfolgung wegen der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum landesweit. Damit steht dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative

Paragraph 11, AsylG nicht zur Verfügung. 3.

  1. Zum übrigen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Zum weiteren Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass sich aufgrund der bereits bejahten Verfolgungsgefahr wegen der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum eine Auseinandersetzung mit weiteren möglichen Fluchtgründen erübrigt. 3.
  2. Zur Anwendbarkeit des § 3 Abs. 4 AsylG:3.
  3. Zur Anwendbarkeit des Paragraph 3, Absatz 4, AsylG: Zu Anwendbarkeit des § 3 Abs. 4 AsylG idF BGBl. I Nr. 24/2016 ist anzumerken, dass die Bestimmung nach § 75 Abs. 24 AsylG auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt haben, nicht anzuwenden ist. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz am 17.09.2018 gestellt hat, kommt daher § 3 Abs. 4 AsylG idF BGBl. I Nr. 24/2016 zur Anwendung.Zu Anwendbarkeit des Paragraph 3, Absatz 4, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, ist anzumerken, dass die Bestimmung nach Paragraph 75, Absatz 24, AsylG auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt haben, nicht anzuwenden ist. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz am 17.09.2018 gestellt hat, kommt daher Paragraph 3, Absatz 4, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, zur Anwendung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird das Einreise- und Aufenthaltsrecht des Asylberechtigten unmittelbar kraft Gesetzes bestimmt. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter hat somit nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu erfolgen. Auch

§ 3Abs. 4 Asyl

G idF BGBl. I Nr. 24/2016 kommt dem Asylberechtigten eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung zu, ohne dass eine darüberhinausgehende Erteilung dieser Berechtigung vorzunehmen wäre (VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0373).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird das Einreise- und Aufenthaltsrecht des Asylberechtigten unmittelbar kraft Gesetzes bestimmt. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter hat somit nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu erfolgen. Auch

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, kommt dem Asylberechtigten eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung zu, ohne dass eine darüberhinausgehende Erteilung dieser Berechtigung vorzunehmen wäre (VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0373). Dem Beschwerdeführer war daher spruchgemäß nach § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und

§ 3Abs. 5 Asyl

G die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Ihm kommt damit unmittelbar kraft Gesetzes (VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0373) eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu, die (vorerst) für drei Jahre gilt.Dem Beschwerdeführer war daher spruchgemäß nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Ihm kommt damit unmittelbar kraft Gesetzes (VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0373) eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu, die (vorerst) für drei Jahre gilt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt. Dass eine Konversion als subjektiver Nachfluchtgrund zur Asylgewährung führen kann, ergibt sich klar aus der unter A) zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Ob ein Glaubenswechsel tatsächlich vollzogen wurde und dessen mögliche Folgen für den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat sind dagegen auf Tatsachenebene zu beurteilen.Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegt. Dass eine Konversion als subjektiver Nachfluchtgrund zur Asylgewährung führen kann, ergibt sich klar aus der unter A) zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Ob ein Glaubenswechsel tatsächlich vollzogen wurde und dessen mögliche Folgen für den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat sind dagegen auf Tatsachenebene zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W102.2212259.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.