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{'item': 'W109 2204745-1'}

Obsah (16)§§ 3§ 9§ 55Art. 133§ 5§ 61§ 57§ 10§ 52§ 46§ 11§ 6§ 2§ 8§ 58§ 13

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2021 GeschäftszahlW109 2204745-1 Spruch, W109 2204745-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§§ 3Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 9BFA-VG i

Vm Art. 8 EMRK auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK auf Dauer unzulässig ist. III. XXXX wird

§ 55Abs. 1 Z 1 und 2 erster Fall Asyl

G 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch drei. römisch 40 wird

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und 2 erster Fall AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 25.11.2015 stellte der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, nach Einreise unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 25.11.2015 gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, habe in Kabul zwölf Jahre die Schule besucht und zuletzt als Computertechniker gearbeitet. Zum Fluchtgrund befragt führte er aus, sein Bruder habe fünf Jahre zuvor in einer amerikanischen Firma in Afghanistan gearbeitet und seine gesamte Familie sei von den Taliban mit dem Tode bedroht worden. 2012 sei er mit seiner gesamten Familie in den Iran geflüchtet, dort hätten sie sich illegal aufgehalten. Nach ein paar Monaten seien sie nach Afghanistan zurückgekehrt, wo er im Computergeschäft seines Bruders gearbeitet habe. Die Taliban hätten ihn zur Zusammenarbeit aufgefordert; sie hätten in die Computer Bomben einbauen sollen. Als er dies verweigert habe, hätten sie sie abermals mit dem Umbringen bedroht, dann seien sie nach Österreich geflüchtet. Am 26.02.2016 wurde der Beschwerdeführer im Zulassungsverfahren niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom 30.04.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten wegen der Zuständigkeit Rumäniens

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewesen und

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet. Mit Bescheid vom 30.04.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten wegen der Zuständigkeit Rumäniens

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewesen und

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet. Am 16.05.2018 führte der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, es seien zwei Leute ins Geschäft gekommen und hätten einen Computer überprüfen lassen. Sie hätten 2000 Afghani dafür bezahlt, der Bruder habe das Geld abgelehnt, weil der Computer funktioniert habe. Sie hätten gesagt, er solle das Geld trotzdem nehmen, sie hätten noch weitere Aufträge zu erteilen. Nach ein paar Tagen seien sie wiedergekommen und hätten zum Bruder gesagt, er müsse seinen religiösen Verpflichtungen nachkommen und für seine Heimat kämpfen. Sie hätten vom Bruder gewollt, dass er Material zur Bombenherstellung in den Computern verstecke und versende. Sie seien beide schockiert gewesen und hätten Angst gehabt. Zum Schluss hätten sie gesagt, sie würden später wiederkommen und sie hätten somit Zeit, über ihr Angebot nachzudenken. Am Abend hätten sie dem Vater vom Gespräch erzählt, er habe ihnen gesagt, dies könnten dieselben Leute sein, die bereits den anderen Bruder zuvor bedroht hätten und habe ihnen verboten, nochmals ins Geschäft zu gehen. Der Beschwerdeführer und sein Bruder hätten deswegen mit dem Vater gestritten und seien trotzdem hingegangen; sie hätten noch Arbeit und Material gehabt. Nach zwei Tagen seien die Leute wiedergekommen und hätten sie abermals gefragt. Der Bruder habe die Zusammenarbeit verweigert; die Männer hätten aggressiv und böse geschaut und begonnen, sie zu bedrohen. Sie wüssten, wo sie wohnen würden und hätten sie bereits beobachtet. Sie hätten gesagt, sie hätten etwas vor, falls sie nicht mit ihnen zusammenarbeiten würden. Als sie noch im Geschäft gewesen seien, hätte der Bruder einen Anruf erhalten, dass sie schnell gehen sollten. Dann habe der Beschwerdeführer erfahren, dass diese Leute den Neffen entführen hätten wollen, der Vater habe es verhindert und sei von ihnen geschlagen worden. Nach diesem Vorfall habe der Vater ihnen gesagt, sie müssten das Land verlassen und dürften solange nicht mehr nach draußen gehen. Der Vater sei dann zur Polizei gegangen, die habe jedoch gesagt, sie könnten momentan nichts für sie machen und sie sollten beim nächsten Mal sofort Bescheid geben. Sie hätten sie ignoriert. Sie hätten sich alle dafür entschieden, die Heimat deswegen zu verlassen, vier Tage nach dem Vorfall hätten sie die Heimat verlassen, der Vater habe alles organisiert. Am 29.06.2018 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers am Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, die Familie habe die Zusammenarbeit mit den Taliban bzw. Antiregierungskräften verweigert, ihnen drohe Verfolgung aus Gründen der (unterstellten) politischen Gesinnung. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.07.2018, zugestellt am 27.07.2018, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG2005 ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt III.), erließ

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.07.2018, zugestellt am 27.07.2018, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dem Vorbringen fehle die Asylrelevanz, die Verfolgung stehe in keinem Zusammenhang mit einer Verfolgung im Sinne der GFK. Sie sei nicht dem afghanischen Staat zurechenbar und werde von staatlichen Einrichtungen nicht geduldet, zumal das Heimatland schutzwillig und schutzfähig sei. Aufgrund der allgemeinen, oberflächlichen, vagen, nicht lebensnahen und nicht plausibel nachvollziehbaren Angaben sowie dahingehender Indizien sei dem Vorbringen auch die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Realkennzeichen seien nicht vorhanden gewesen. Der Beschwerdeführer habe seine Erlebnisse derart strukturiert und abgeklärt geschildert, als hätte er sie selbst erzählt bekommen oder sich lediglich ausgedacht. Insbesondere entbehre das Handeln des Bruders nach Rückkehr in die Heimat im Jahr 2012, sich abermals genau an derselben Örtlichkeit bzw. Adresse niederzulassen, an welcher sie bereits von den Taliban verfolgt worden wären und in aller Öffentlichkeit ein Geschäft zu betreiben, jeder Logik. Auffallend sei weiter, dass sie ihr Geschäft jahrelang problemlos betrieben hätten, bevor sie nochmalig Opfer einer angeblichen Bedrohung geworden wären. Der Beschwerdeführer und sein Bruder seien völlig unfähig gewesen, einen gewöhnlichen Tagesablauf im Geschäft schildern zu können. Sie hätten auffallend deckungsgleich lediglich Angaben zu den Öffnungszeiten machen können und dass sie manchmal Überstunden gemacht hätten. Darüber hinaus hätten sie keinerlei Beweismittel ins Verfahren einbringen können. Dass der Beschwerdeführer den Ausgang seines bereits laufenden Verfahrens in Rumänien nicht abgewartet habe, sei ein Indiz für seine persönliche Unglaubwürdigkeit.

  1. Am 27.08.2018 langte die vollumfängliche Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der belangten Behörde ein in der im Wesentlichen ausgeführt wird, bei richtiger rechtlicher Würdigung hätte dem Asylantrag stattgegeben werden bzw. zumindest subsidiärer Schutz zuerkannt werden müssen. Das Vorbringen sei gleichbleibend. Sie Sicherheitslage sei instabil, die Integration herausragend. Am 19.03.2019 fand die erste Tagsatzung der öffentlich mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes statt, an der der Beschwerdeführer, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter und ein Dolmetscher für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde nahm nicht an der Verhandlung teil. In der ersten Tagsatzung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt. Dieser hielt sein Vorbringen, er werde im Herkunftsstaat verfolgt, weil er und sein Bruder die Zusammenarbeit mit den im Geschäft aufgetauchten Personen verweigert hätten, aufrecht. Er brachte außerdem vor, er könne wegen seines Lebensstils nicht in Afghanistan leben. Er habe eine andere Weltanschauung und Mentalität, sein Kleidungs- und Lebensstil würden nicht zur dortigen Gesellschaft passen. Er habe dort die Freiheit nicht, selbst zu entscheiden, ob er beten möchte oder nicht. Er könne dort keine Frau kennenlernen. Er bete nicht, gehe in die Disco und trinke Alkohol. Am 14.09.2019 brachte der Beschwerdeführer sein Integrationsprüfungszeugnis für das Niveau B1 in Vorlage. Am 01.07.2020 fand die zweite Tagsatzung der mündlichen Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter, ein länderkundlicher Sachverständiger und ein Dolmetscher für die Sprache Dari teilnahmen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde XXXX zur Erstellung eines länderkundlichen Gutachtens zur Klärung des Fluchtvorbringens zum Sachverständigen bestellt.Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde römisch 40 zur Erstellung eines länderkundlichen Gutachtens zur Klärung des Fluchtvorbringens zum Sachverständigen bestellt. Mit Schreiben vom 26.11.2020 brachte das Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderberichte in das Verfahren ein und gab dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 10.12.2020 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers am Bundesverwaltungsgericht ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, es werde ernsthaft bezweifelt, dass in einer der größeren Städte Afghanistans Verfolgungssicherheit bestehe. Der Beschwerdeführer hätte dort keine Überlebensmöglichkeit. Dem Beschwerdeführer stehe in Bezug auf Sicherheit und Versorgungslage keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Die Lage in Afghanistan hinsichtlich der Corona-Pandemie sei prekär, der Beschwerdeführer gehöre zwar nicht zur Risikogruppe, würde aber in eine existenzbedrohende Situation zurückkehren. Diesbezüglich werde auf das Sachverständigengutachten von XXXX aus der Verhandlung zu W109 2204745-1 hingewiesen. Es komme durch die Pandemie zu gesellschaftlichen Veränderungen, was die Verfügbarkeit von innerstaatlichen Fluchtalternativen weiter einschränke. Rückkehrer seien auf sich allein gestellt und könnten sich selbstständig machen, wenn sie Fachwissen und Kapital hätten. Wohnungen seien unverhältnismäßig teuer, wie Rückkehrer behandelt würden, sei unklar. Es sei davon auszugehen, dass sie isoliert werden müssten. Der Beschwerdeführer habe in den Großstädten keine Wohnmöglichkeit. Er werde höchstwahrscheinlich von Obdachlosigkeit betroffen sein und keine Versorgung erhalten. Der Beschwerdeführer sei über fünf Jahre in Österreich aufhältig, er habe außerordentliche Schritte in Integration getätigt, beherrsche die deutsche Sprache auf Niveau B1, sei selbsterhaltungsfähig und habe durch ehrenamtliche Tätigkeit seinen Beitrag in der österreichischen Gesellschaft geleistet.Am 10.12.2020 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers am Bundesverwaltungsgericht ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, es werde ernsthaft bezweifelt, dass in einer der größeren Städte Afghanistans Verfolgungssicherheit bestehe. Der Beschwerdeführer hätte dort keine Überlebensmöglichkeit. Dem Beschwerdeführer stehe in Bezug auf Sicherheit und Versorgungslage keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Die Lage in Afghanistan hinsichtlich der Corona-Pandemie sei prekär, der Beschwerdeführer gehöre zwar nicht zur Risikogruppe, würde aber in eine existenzbedrohende Situation zurückkehren. Diesbezüglich werde auf das Sachverständigengutachten von römisch 40 aus der Verhandlung zu W109 2204745-1 hingewiesen. Es komme durch die Pandemie zu gesellschaftlichen Veränderungen, was die Verfügbarkeit von innerstaatlichen Fluchtalternativen weiter einschränke. Rückkehrer seien auf sich allein gestellt und könnten sich selbstständig machen, wenn sie Fachwissen und Kapital hätten. Wohnungen seien unverhältnismäßig teuer, wie Rückkehrer behandelt würden, sei unklar. Es sei davon auszugehen, dass sie isoliert werden müssten. Der Beschwerdeführer habe in den Großstädten keine Wohnmöglichkeit. Er werde höchstwahrscheinlich von Obdachlosigkeit betroffen sein und keine Versorgung erhalten. Der Beschwerdeführer sei über fünf Jahre in Österreich aufhältig, er habe außerordentliche Schritte in Integration getätigt, beherrsche die deutsche Sprache auf Niveau B1, sei selbsterhaltungsfähig und habe durch ehrenamtliche Tätigkeit seinen Beitrag in der österreichischen Gesellschaft geleistet. Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor: ● Tazkira des Beschwerdeführers ● Medizinische Unterlagen ● Teilnahmebestätigungen für Basisbildungskurs ● Bestätigungen über gemeinnützige Arbeit ● Schulunterlagen ● Mehrere Empfehlungsschreiben ● Mehrere Fotos ● Einstellungszusage ● Arbeitsvertrag unter aufschiebender Bedingung ● Dienstleistungschecks ● Integrationsprüfungszeugnis B1 ● ÖSD-Zertifikat A2 ● „Verteilvertrag“ und Honorarnoten II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zu Person und Lebensumständen Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde am XXXX in XXXX geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er spricht auch Englisch, sowie Deutsch auf dem Niveau B1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen.Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er spricht auch Englisch, sowie Deutsch auf dem Niveau B1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Der Beschwerdeführer litt an einer posttraumatischen Belastungsstörung und musste aufgrund einer suizidalen Krise von 19.07.2016 bis 26.07.2016 stationär in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses behandelt werden. In der Folge wurde eine antidepressive Medikation etabliert. Mittlerweile ist der Beschwerdeführer wieder gesund. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer hat vier Brüder und eine Schwester. Er hat zwölf Jahre die Schule und anschließend einen Computer- und einen Englischkurs besucht und als Techniker im Elektro- bzw. Computergeschäft des Bruders gearbeitet. Etwa im Jahr 2011 reiste der Beschwerdeführer im Familienverband aus Afghanistan aus. Zuvor hatte der Vater das Haus der Familie verkauft, um die Ausreise zu finanzieren. Der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX , geb. XXXX , reiste in der Folge nach Österreich und lebt seit dem Jahr 2011 in Österreich. Ihm wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.06.2014, W143 1421641-1/22E,

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Er lebt mit Ehefrau und Kindern in XXXX und ist als Fachsozialbetreuer tätig. Zwischen ihm und dem Beschwerdeführer besteht Kontakt, er hat den Beschwerdeführer nach seiner Ankunft in Form von Sachleistungen (z.B. Kleidung) unterstützt.Der Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , geb. römisch 40 , reiste in der Folge nach Österreich und lebt seit dem Jahr 2011 in Österreich. Ihm wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.06.2014, W143 1421641-1/22E,

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Er lebt mit Ehefrau und Kindern in römisch 40 und ist als Fachsozialbetreuer tätig. Zwischen ihm und dem Beschwerdeführer besteht Kontakt, er hat den Beschwerdeführer nach seiner Ankunft in Form von Sachleistungen (z.B. Kleidung) unterstützt. Die übrige Familie kehrte im Jahr 2012 wieder nach Kabul zurück, dort arbeitete der Beschwerdeführer wieder im Geschäft des Bruders. Die Familie lebte nach ihrer Rückkehr in einem Haus des Schwiegervaters eines Bruders des Beschwerdeführers. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers, XXXX , geb. XXXX , reiste mit seiner Ehefrau und seinen Kindern im November 2015 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer nach Österreich ein. Ihm wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.04.2019

§ 3Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 abgeleitet von seiner Ehefrau der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Er lebt mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern in XXXX im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer.Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , geb. römisch 40 , reiste mit seiner Ehefrau und seinen Kindern im November 2015 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer nach Österreich ein. Ihm wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.04.2019

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 abgeleitet von seiner Ehefrau der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Er lebt mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern in römisch 40 im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer. Zwei weitere Brüder des Beschwerdeführers, seine Schwester und seine Eltern sind unbekannten Aufenthaltes. Die Familie wurde auf der Reise getrennt, der Kontakt konnte seither nicht wiederhergestellt werden. Zwei Onkel väterlicherseits leben in den USA. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise im November 2015 durchgehend im Bundesgebiet auf. Im Schuljahr 2016/17 besuchte der Beschwerdeführer zunächst einen AHS-Aufbaulehrgang, den er nicht erfolgreich abschloss. Anschließend hat der Beschwerdeführer einen Basisbildungskurs für Migranten und Migrantinnen besucht. Am 25.05.2019 bestand der Beschwerdeführer die Integrationsprüfung für das Niveau B1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Der Beschwerdeführer war als ehrenamtlicher Dolmetscher für die XXXX im Einsatz, außerdem leistete er freiwillige Arbeit bei der Lebensmittelabholung für einen Sozialmarkt und arbeitete ehrenamtlich in einem Tierheim mit. Im Jahr 2018 hat der Beschwerdeführer zunächst eine Einstellungszusage eines Unternehmens für Stahl- und Alubau erhalten, am 30.04.2019 wurde schließlich zwischen dem genannten Unternehmen und dem Beschwerdeführer ein Arbeitsvertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung geschlossen. Seit Oktober 2019 ist der Beschwerdeführer im Rahmen eines „Verteilvertrages“ als Zusteller für Printprodukte selbstständig erwerbstätig. Seit Dezember 2019 bezieht der Beschwerdeführer keine Grundversorgung mehr.Der Beschwerdeführer war als ehrenamtlicher Dolmetscher für die römisch 40 im Einsatz, außerdem leistete er freiwillige Arbeit bei der Lebensmittelabholung für einen Sozialmarkt und arbeitete ehrenamtlich in einem Tierheim mit. Im Jahr 2018 hat der Beschwerdeführer zunächst eine Einstellungszusage eines Unternehmens für Stahl- und Alubau erhalten, am 30.04.2019 wurde schließlich zwischen dem genannten Unternehmen und dem Beschwerdeführer ein Arbeitsvertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung geschlossen. Seit Oktober 2019 ist der Beschwerdeführer im Rahmen eines „Verteilvertrages“ als Zusteller für Printprodukte selbstständig erwerbstätig. Seit Dezember 2019 bezieht der Beschwerdeführer keine Grundversorgung mehr. In seiner Freizeit befasst sich der Beschwerdeführer mit Kaligraphie und malt. Zwei seiner Bilder wurden bereits in der örtlichen Bankfiliale seiner Wohnsitzgemeinde ausgestellt. Er geht außerdem ins Fitnessstudio und verbringt Zeit mit seinen Nichten und Neffen, etwa spielt er mit ihnen Fußball. Zudem ist der Beschwerdeführer in seiner Wohnsitzgemeinde bereits vielfältig sozial vernetzt und hat Freunde gefunden, mit denen er seine Freizeit verbringt. Für eine ältere Dame in seinem Bekanntenkreis im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer Anfang 2020 während des „Lockdown“ die Einkäufe erledigt und erforderlichen Falls sonstige Hilfe geleistet. 1.

  1. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX , arbeitete in Kabul zunächst einige Jahre als Dolmetscher und in anderen Bereichen für ein Unternehmen und zuletzt als Logistikmanager für ein US-amerikanisches Unternehmen. Der Bruder wurde deshalb von den Taliban bedroht, verhört, geschlagen und zur Zusammenarbeit aufgefordert, weswegen er aus Afghanistan ausreiste und schließlich nach Österreich kam.Der Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , arbeitete in Kabul zunächst einige Jahre als Dolmetscher und in anderen Bereichen für ein Unternehmen und zuletzt als Logistikmanager für ein US-amerikanisches Unternehmen. Der Bruder wurde deshalb von den Taliban bedroht, verhört, geschlagen und zur Zusammenarbeit aufgefordert, weswegen er aus Afghanistan ausreiste und schließlich nach Österreich kam. Dass der Beschwerdeführer wegen der Tätigkeit des Bruders Übergriffen der Taliban ausgesetzt war bzw. im Fall der Rückkehr mit solchen zu rechnen hätte, wird nicht festgestellt. Nicht festgestellt wird, dass die Taliban das Computergeschäft aufgesucht und den Beschwerdeführer und seinen Bruder zur Zusammenarbeit aufgefordert und bedroht haben. Dem Beschwerdeführer drohen auch deshalb keine Übergriffe im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer kleidet sich „westlich“. Dass ihm deshalb im Fall der Rückkehr nach Kabul Übergriffe drohen, wird nicht festgestellt. Es kommt zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen auf Personen, die aus westlichen Ländern nach Afghanistan zurückgekehrt sind. Betroffene wurden etwa bedroht, gefoltert oder getötet, weil sie sich vermeintlich die diesen Ländern zugeschriebenen Werte zu eigen gemacht und „Ausländer“ geworden seien oder als Spione oder auf andere Weise ein westliches Land oder die Regierung unterstützen würden. Heimkehrer aus westlichen Ländern sind mit Misstrauen der örtlichen Gemeinschaft aber auch von Staatsbeamten konfrontiert. Für Männer ist das Risiko, als „verwestlicht“ wahrgenommen zu werden, im Allgemeinen gering und hängt von den individuellen Umständen ab.
  2. Zur Rückkehr in den Herkunftsstaat Afghanistan ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und Aufständischen betroffen. Die Betroffenheit von Kampfhandlungen sowie deren Auswirkungen für die Zivilbevölkerung sind regional unterschiedlich. Kabul-Stadt steht unter Kontrolle der afghanischen Regierung. In der Hauptstadt finden weiterhin High-Profile-Angriffe statt, als Hauptziele gelten afghanische Regierungsgebäude und -beamte, Sicherheitskräfte und hochrangige zivile und militärische Institutionen. Straßenkriminalität – insbesondere Straßenraub und Hausüberfälle – stellen ein Problem dar. Von 01.
  3. bis 30.09.2020 kam es in Kabul-Stadt der Globalincidentmap zufolge zu 109 sicherheitsrelevanten Vorfällen, nach ACLED kam es zu 57 sicherheitsrelevanten Vorfällen mit mindestens einem Todesopfer. Für die gesamte Provinz sind für das Jahr 2019 1.563 zivile Opfer (261 Tote, 1.302 Verletzte) verzeichnet, ein Rückgang von 16 % gegenüber
  4. Hauptursachen für die Opfer waren Selbstmordangriffe, improvisierte Sprengkörper und gezielte Tötungen. Kabul-Stadt verfügt über einen Flughafen, der für die Abwicklung von internationalen und nationalen Passagierflügen geöffnet ist. Der durch die afghanische Regierung geleistete Menschenrechtsschutz ist trotz ihrer ausdrücklichen Verpflichtungen, nationale und internationale Menschenrechtsverpflichtungen einzuhalten, inkonsistent. Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden unabhängig von der tatsächlichen Kontrolle über das betreffende Gebiet durch den Staat und seine Vertreter, regierungsnahe Gruppen und regierungsfeindliche Gruppierungen statt. Straflosigkeit ist weit verbreitet. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen sind insbesondere in umkämpften Gebieten verbreitet. Das formale Justizsystem ist schwach ausgeprägt, Korruption, Drohungen, Befangenheit und politische Einflussnahme sind weit verbreitet, es mangelt an ausgebildetem Personal und Ressourcen. Die Sicherheitskräfte wenden unverhältnismäßige Gewalt an, Folter ist in Haftanstalten weit verbreitet. Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die Covid-19-Pandemie stetig weiter verschärft. In urbanen Gebieten leben rund 41,6% unter der nationalen Armutsgrenze. Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Das Wirtschaftswachstum konnte sich zuletzt aufgrund der besseren Witterungsbedingungen für die Landwirtschaft erholen und lag 2019 laut Weltbank-Schätzungen bei 2,9%. Für 2020 geht die Weltbank Covid-19-bedingt von einer Rezession (bis zu -8% BIP) aus. Der Arbeitsmarkt ist durch eine niedrige Erwerbsquote, hohe Arbeitslosigkeit, sowie Unterbeschäftigung und prekäre Arbeitsverhältnisse charakterisiert. Die Arbeitslosenquote innerhalb der erwerbsfähigen Bevölkerung liegt auf hohem Niveau und dürfte wegen der Covid-19-Pandemie wieder steigen. Letzten Schätzungen zufolge sind 1,9 Millionen Afghan/innen arbeitslos. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke, ist die Arbeitssuche schwierig. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen. Finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit existiert nicht. Ein Mangel an Bildung korreliert mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. Die Wirtschaft der Provinz Kabul hat einen weitgehend städtischen Charakter, wobei die wirtschaftlich aktive Bevölkerung in Beschäftigungsfeldern, wie dem Handel, Dienstleistungen oder einfachen Berufen tätig ist. Kabul-Stadt hat einen hohen Anteil an Lohnarbeitern, während Selbstständigkeit im Vergleich zu den ländlichen Gebieten Afghanistans weniger verbreitet ist. Zu den wichtigsten Arbeitgebern in Kabul gehört der Dienstleistungssektor, darunter auch die öffentliche Verwaltung. Die Gehälter sind in Kabul im Allgemeinen höher als in anderen Provinzen. Kabul hat eine dynamischere Wirtschaft mit einem geringeren Anteil an Arbeitssuchenden, Selbständigen und Familienarbeitern. Die COVID-19-Krise führte in der ersten Hälfte des Jahres 2020 zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise. Die Preise scheinen seit April 2020, nach Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, Durchsetzung von Anti-Preismanipulations-Regelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Lebensmittelimporte, wieder gesunken zu sein. Der Finanzsektor in Afghanistan entwickelt sich, zur Eröffnung eines Bankkontos ist ein Ausweisdokument (Tazkira), zwei Passfotos und 1.000 bis 5.000 AFN als Mindestkapital erforderlich, zudem sind Überweisungen aus dem Ausland über das Hawala-System möglich. Afghanistan ist von der COVID-Pandemie betroffen, die Zahl der Fälle geht seit Juni 2020 kontinuierlich zurück. Die Versorgung Erkrankter ist mangelhaft, es mangelt an Kapazitäten. Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der allgemeine Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert. Die Verfügbarkeit und Qualität der medizinischen Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. In großen Städten ist die medizinische Versorgung grundsätzlich sichergestellt.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Muttersprache und sonstigen Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers beruhen auf seinen gleichbleibenden und plausiblen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem Bundesverwaltungsgericht. Auch die belangte Behörde legte diese Angaben des Beschwerdeführers ihrer Entscheidung zugrunde. Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers beruht auf dem vorgelegten Integrationsprüfungszeugnis für das Niveau B1 (OZ 9). Zur Religionszugehörigkeit wird angemerkt, dass der Beschwerdeführer hierzu inkonsistente Angaben macht. So bezeichnet er sich weiterhin als sunnitischen Moslem (OZ 4, S. 4), relativiert dies jedoch insofern, als er angibt, er übe seinen Glauben nicht aktiv aus und habe seine Religion einfach von seinen Eltern geerbt (OZ 4, S. 6). Eine Abwendung vom Islam wird damit nicht wirklich behauptet und gibt der Beschwerdeführer erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.07.2020 an, er habe bereits früher nicht beten und fasten wollen, dies habe seine Familie gestört (OZ 12, S. 6). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.03.2019 hatte der Beschwerdeführer dagegen lediglich angegeben, er wolle selbst entscheiden, ob er bete (OZ 4, S. 8), führt jedoch keinerlei diesbezügliche Probleme im Herkunftsstaat an. Der Beschwerdeführer muss sich daher den Vorwurf einer Steigerung des Vorbringens gefallen lassen. Weiter fällt auf, dass er diesen Aspekt religiöser Überzeugung lediglich im Zusammenhang mit seinem „Lebensstil“ und bloß floskelhaft ins Treffen führt, jedoch keine „originäre“ Verfolgung wegen Apostasie oder Blasphemie konkret ins Treffen führt. Insgesamt ist das auf die Religionszugehörigkeit gerichtete Vorbringen des Beschwerdeführers damit vage und inkonsistent. Nachdem der Beschwerdeführer einen wie auch immer gearteten Wandel in seiner Glaubensüberzeugung bzw. eine im Fall der Rückkehr problematische Glaubensüberzeugung damit nicht glaubhaft machen konnte, wurde lediglich festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich – so wie er stets gleichbleibend angegeben hat – zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam bekennt. Zum Gesundheitszustand hat der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen vorgelegt, aus denen sich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Mittelgradig depressive Episode ergibt und ebenso der stationäre Krankenhausaufenthalt aufgrund einer suizidalen Krise, sowie eine in der Folge verschriebene Medikation (AS 143-145, 337-351, AS 479 ff.). Die jüngsten Unterlagen sind jedoch auf das Jahr 2016 datiert und hat der Beschwerdeführer diesbezüglich befragt in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.03.2019 angegeben, er sei gesund und habe dieses Problem erfolgreich bekämpft (OZ 4, S. 4). In der Folge erstattete der Beschwerdeführer kein anderslautendes Vorbringen. Folglich wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mittlerweile wieder gesund ist. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug. Seine Geschwister hat der Beschwerdeführer gleichbleibend angegeben. Die Feststellungen zur Herkunft zum Bildungsweg und zum beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers beruhen auf seinen gleichbleibenden Angaben im Lauf des Verfahrens. Auch die belangte Behörde legte diese Angaben des Beschwerdeführers ihrer Entscheidung zugrunde. Die Feststellung zur Ausreise im Jahr 2011 beruht auf den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers, die zum Einreisezeitpunkt des Bruders passen. Dass der Vater zur Finanzierung der Ausreise das Haus verkauft hat, erscheint angesichts der amtsbekannt hohen Reise- und Schleppungskosten plausibel. Die Feststellung zur Asylgewährung an den Bruder des Beschwerdeführers im Jahr 2014 beruht auf dem genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht. Aus diesem geht auch dessen Einreisezeitpunkt hervor. Diese Feststellungen entsprechen auch den Angaben des Beschwerdeführers. Dass der Bruder in XXXX lebt und als Fachsozialbetreuer tätig ist, geht aus dessen Empfehlungsschreiben für den Beschwerdeführer hervor (etwa Beilage zu OZ 12), wobei Gründe für Zweifel an diesen Angaben nicht ersichtlich waren. Dass Kontakt besteht, ergibt sich etwa aus der Vorlage von Empfehlungsschreiben und der Anwesenheit des Bruders in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.03.2019 als Vertrauensperson. Unterstützung durch seinen Bruder hat der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 26.02.2016 angegeben (AS 57), dies erscheint vor dem Hintergrund des Verwandtschaftsverhältnisses und der sonstigen Hinweise im Akt auf ein brüderliches Naheverhältnis ebenso als plausibel.Die Feststellung zur Asylgewährung an den Bruder des Beschwerdeführers im Jahr 2014 beruht auf dem genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht. Aus diesem geht auch dessen Einreisezeitpunkt hervor. Diese Feststellungen entsprechen auch den Angaben des Beschwerdeführers. Dass der Bruder in römisch 40 lebt und als Fachsozialbetreuer tätig ist, geht aus dessen Empfehlungsschreiben für den Beschwerdeführer hervor (etwa Beilage zu OZ 12), wobei Gründe für Zweifel an diesen Angaben nicht ersichtlich waren. Dass Kontakt besteht, ergibt sich etwa aus der Vorlage von Empfehlungsschreiben und der Anwesenheit des Bruders in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.03.2019 als Vertrauensperson. Unterstützung durch seinen Bruder hat der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 26.02.2016 angegeben (AS 57), dies erscheint vor dem Hintergrund des Verwandtschaftsverhältnisses und der sonstigen Hinweise im Akt auf ein brüderliches Naheverhältnis ebenso als plausibel. Die Feststellungen zur Rückkehr, zur weiteren Berufstätigkeit und den Lebensverhältnissen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers. Die gemeinsame Einreise mit dem weiteren Bruder und dessen Familie geht bereits aus dem Erstbefragungsprotokoll hervor, die Feststellung zur Asylgewährung an diesen beruht auf dem am 25.04.2019 mündlich Verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W107 2204731-1/7E. Dass er – ebenso – in XXXX lebt, ist aus den vorgelegten Integrationsunterlagen ersichtlich. Das Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes wird vom im Akt einliegenden aktuellen Auszug aus dem zentralen Melderegister betreffend den Beschwerdeführer bestätigt.Die gemeinsame Einreise mit dem weiteren Bruder und dessen Familie geht bereits aus dem Erstbefragungsprotokoll hervor, die Feststellung zur Asylgewährung an diesen beruht auf dem am 25.04.2019 mündlich Verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W107 2204731-1/7E. Dass er – ebenso – in römisch 40 lebt, ist aus den vorgelegten Integrationsunterlagen ersichtlich. Das Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes wird vom im Akt einliegenden aktuellen Auszug aus dem zentralen Melderegister betreffend den Beschwerdeführer bestätigt. Wie es zur Trennung von den weiteren Familienangehörigen kam, hat der Beschwerdeführer gleichbleibend und plausibel dargelegt (etwa OZ 4, S. 5), entsprechendes wurde festgestellt. Dass seine beiden Onkel (mittlerweile) in den USA leben, hat der Beschwerdeführer gleichbleibend angegeben. Das Datum der Antragstellung ist aktenkundig, während Hinweise auf eine zwischenzeitige Ausreise des Beschwerdeführers nicht hervorgekommen sind. Die Feststellung zur Teilnahme am AHS-Aufbaulehrgang beruht auf den vorgelegten Unterlagen (AS 289, 469, 477), wobei aus dem vorgelegten Abschlusszeugnis (AS 477) hervorgeht, dass der Beschwerdeführer nicht alle Fächer erfolgreich abgeschlossen hat. Zum Basisbildungskurs hat der Beschwerdeführer Teilnahmebestätigungen vorgelegt (AS 475; OZ 5), ebenso sein Integrationsprüfungszeugnis (OZ 9). Zu seinen ehrenamtlichen Tätigkeiten hat der Beschwerdeführer Bestätigungen vorgelegt (AS 291, 371, 471, 473; OZ 5). Die Einstellungszusage wurde ebenso vorgelegt (Beilagen zu OZ 4), dies gilt auch für den Arbeitsvertrag unter aufschiebender Bedingung (OZ 6), sowie Unterlagen zur aktuellen, selbstständigen Erwerbstätigkeit (OZ 11). Dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2019 keine Grundversorgung mehr bezieht, beruht auf dem im Akt einliegenden aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Dass er sich mit Kaligraphie und Malerei befasst, hat der Beschwerdeführer wiederholt angegeben. Eine kleine Ausstellung in der örtlichen Bankfiliale (OZ 4, S. 9) wird etwa vom Empfehlungsschreiben des Bürgermeisters der Wohnsitzgemeinde bestätigt, hierzu hat der Beschwerdeführer auch Fotos vorgelegt (Beilage zu OZ 4). Zu seinem Fitnessstudio hat der Beschwerdeführer eine Bestätigung vorgelegt (OZ 5). Dass der Beschwerdeführer in seiner Wohnsitzgemeinde bereits vielfältig sozial vernetzt ist und Freundschaften geschlossen hat, geht aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben und Fotos hervor, die teilweise nur den Beschwerdeführer und teilweise ihn und die Familie seines Bruders gemeinsam betreffen. Sie bestätigen auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Sozialleben in Österreich im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, insbesondere am 19.03.
  7. Zu seinen Hilfeleistungen im „Lockdown“ hat der Beschwerdeführer ein Empfehlungsschreiben der betreffenden Dame vorgelegt (Beilage zu OZ 12). 2.
  8. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Die Feststellungen zu den Ausreisegründen des Bruders des Beschwerdeführers beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Lauf des Verfahrens, die das Bundesverwaltungsgericht im den Bruder betreffenden Erkenntnis im Wesentlichen bestätigt fand. Zur im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.07.2020 angebotenen zeugenschaftlichen Einvernahme des Bruders, XXXX , – dieser habe „zum Fluchtvorbringen des BF Relevantes zu berichten“ (OZ 12, S. 10) – ist damit auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an den Angaben des Beschwerdeführers zur Tätigkeit des Bruders und dessen aus einer Taliban-Bedrohung resultierenden Ausreise (und Asylgewährung) zweifelt und entsprechende Feststellungen getroffen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge bzw. eine amtswegige Beweisaufnahme dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird (jüngst VwGH 20.10.2020, Ra 2019/22/0135). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der Unterlassung der Beweisaufnahme zudem kein Verfahrensmangel gelegen, wenn das von der Partei genannte Beweisthema unbestimmt ist (etwa VwGH 09.09.2019, Ra 2019/18/0169). Ein allfälliger weiterer Beitrag zur Klärung des Sachverhaltes im Hinblick auf das Fluchtvorbringen wurde dagegen vom Beschwerdeführer nicht konkretisiert. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher von einer zeugenschaftlichen Einvernahme des Bruders absehen.Die Feststellungen zu den Ausreisegründen des Bruders des Beschwerdeführers beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Lauf des Verfahrens, die das Bundesverwaltungsgericht im den Bruder betreffenden Erkenntnis im Wesentlichen bestätigt fand. Zur im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.07.2020 angebotenen zeugenschaftlichen Einvernahme des Bruders, römisch 40 , – dieser habe „zum Fluchtvorbringen des BF Relevantes zu berichten“ (OZ 12, S. 10) – ist damit auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an den Angaben des Beschwerdeführers zur Tätigkeit des Bruders und dessen aus einer Taliban-Bedrohung resultierenden Ausreise (und Asylgewährung) zweifelt und entsprechende Feststellungen getroffen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge bzw. eine amtswegige Beweisaufnahme dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird (jüngst VwGH 20.10.2020, Ra 2019/22/0135). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der Unterlassung der Beweisaufnahme zudem kein Verfahrensmangel gelegen, wenn das von der Partei genannte Beweisthema unbestimmt ist (etwa VwGH 09.09.2019, Ra 2019/18/0169). Ein allfälliger weiterer Beitrag zur Klärung des Sachverhaltes im Hinblick auf das Fluchtvorbringen wurde dagegen vom Beschwerdeführer nicht konkretisiert. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher von einer zeugenschaftlichen Einvernahme des Bruders absehen. Im Hinblick auf eine allenfalls aus der Tätigkeit und Bedrohung des Bruders resultierende Gefährdung des Beschwerdeführers von Seiten der Taliban ist zunächst der vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 26.11.2020 (OZ 16) in das Verfahren eingebrachten EASO Country Guidance: Afghanistan von Juni 2019 (in der Folge: EASO Country Guidance) zu entnehmen, dass Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte arbeiten bzw. als deren Unterstützer wahrgenommen werden – hierunter zivile Vertragspartner, Logistik-Personal, etc. – zwar nicht systematisch angegriffen würden, es würde jedoch zu Angriffen kommen, auch Familienangehörige dieser Personen könnten einer Gefährdung ausgesetzt sein (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel II. Refugee status, Unterkapitel
  9. Individuals working for foreign military troops or perceived as supporting them, S. 51). Auch die ebenso vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 26.11.2020 (OZ 16) in das Verfahren eingebrachten UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (in der Folge: UNHCR-Richtlinien) bestätigen, dass regierungsfeindliche Kräfte Familienangehörige von Personen, die unter anderem die internationalen Streitkräfte bzw. die internationale Gemeinschaft tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, als Vergeltungsmaßnahme und

dem Prinzip der Sippenhaft angegriffen hätten (Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel

  1. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, Buchstabe k) Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, S. 54).Im Hinblick auf eine allenfalls aus der Tätigkeit und Bedrohung des Bruders resultierende Gefährdung des Beschwerdeführers von Seiten der Taliban ist zunächst der vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 26.11.2020 (OZ 16) in das Verfahren eingebrachten EASO Country Guidance: Afghanistan von Juni 2019 (in der Folge: EASO Country Guidance) zu entnehmen, dass Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte arbeiten bzw. als deren Unterstützer wahrgenommen werden – hierunter zivile Vertragspartner, Logistik-Personal, etc. – zwar nicht systematisch angegriffen würden, es würde jedoch zu Angriffen kommen, auch Familienangehörige dieser Personen könnten einer Gefährdung ausgesetzt sein (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel römisch zwei. Refugee status, Unterkapitel
  2. Individuals working for foreign military troops or perceived as supporting them, S. 51). Auch die ebenso vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 26.11.2020 (OZ 16) in das Verfahren eingebrachten UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (in der Folge: UNHCR-Richtlinien) bestätigen, dass regierungsfeindliche Kräfte Familienangehörige von Personen, die unter anderem die internationalen Streitkräfte bzw. die internationale Gemeinschaft tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, als Vergeltungsmaßnahme und

dem Prinzip der Sippenhaft angegriffen hätten (Abschnitt römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel 1. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, Buchstabe

  1. k)Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, S. 54). Der Beschwerdeführer vermochte jedoch nicht glaubhaft zu machen, dass er persönlich – so wie es die eben zitierten Berichte schildern – aufgrund der Tätigkeit des Bruders oder aus anderen Gründen von Übergriffen der Taliban bedroht war oder im Fall der Rückkehr bedroht wäre. Zunächst sind die Angaben des Beschwerdeführers zur erstmaligen Ausreise im Jahr 2011 im Hinblick auf die behauptete durch die Tätigkeit des Bruders bedingte Bedrohung auch seiner Person lediglich vage und oberflächlich. Herzu gibt er etwa in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 16.05.2018 lediglich an, die gesamte Familie sei verfolgt worden, weil der Bruder für die Amerikaner gearbeitet habe, es seien die Taliban gewesen (AS 429). Konkrete Übergriffe bzw. ein konkretes, die Ausreise auslösendes Ereignis schildert der Beschwerdeführer jedoch nicht und lässt ein solches auch im weiteren Verlauf des Verfahrens vermissen. Zwar stellte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme durch die belangte Behörde auch im Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen einen losen Zusammenhang zur Bedrohung des Bruders her. So gibt er an, der Vater habe gesagt, dies könnten dieselben Leute sein, die bereits den Bruder zuvor bedroht hätten (AS 431). Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um eine vage Mutmaßung, die insbesondere im vom Beschwerdeführer im Computergeschäft geschilderten Gesprächsverlauf und dem behauptetermaßen durch die Bedroher vorgetragenen Anliegen keinen Niederschlag findet. Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer diesen Zusammenhang mit der Ausreise des Bruders einige Jahre zuvor in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.03.2019 nicht mehr erwähnt, sondern sich auf die Forderung, Sprengstoff in den Computern zu verstecken, beschränkt. Diesen Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer erst wieder ebenso oberflächlich im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.07.2020 über Befragung durch den vom Bundesverwaltungsgericht bestellten länderkundlichen Sachverständigen ein (OZ 12, S. 9), wo er behauptet, der Grund, dass gerade sie aufgesucht worden seien, sei gewesen, dass „sie“ alle Informationen über seinen Bruder gehabt hätten, dieser hätte für eine ausländische NGO gearbeitet. Wie bereits angemerkt schlägt sich dieser behauptete Zusammenhang jedoch nicht in der eigentlichen Schilderung des Beschwerdeführers nieder. Weiter ist nicht klar, warum nach der Rückkehr der Familie drei Jahre verstreichen sollten, bevor diese erneut von den Taliban aufgesucht werden sollte. Dies legt der Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar dar. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.07.2020 konnte der Beschwerdeführer über Befragung des länderkundlichen Sachverständigen auch nicht plausibel darlegen, warum – unter allen Elektrogeschäften Kabuls – ausgerechnet das seines Bruders zum Ziel der Taliban hätte werden sollen (OZ 12, S. 8-9). So gab der Sachverständige hierzu an, die Taliban hätten den Beschwerdeführer und seinen Bruder lediglich verprügelt und dann ein anderes Elektrogeschäft aufgesucht. Im Übrigen bestätigt auch die EASO Country Gudiance, dass die Taliban über ausreichend Freiwillige verfügen und deshalb nur in Ausnahmefällen auf Zwangsrekrutierung zurückgreifen würden, etwa, wenn sie unter akutem Druck stünden oder im Hinblick auf Personen mit militärischem Hintergrund (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel II. Refugee status, Unterkapitel 6. Individuals at risk of forced recruitement, Buchstabe a. Forced recruitement by the Taliban, S. 53-54). Derartige Merkmale sind jedoch am Beschwerdeführer nicht ersichtlich und legt er solche diesbezüglich befragt in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.07.2020 auch nicht nachvollziehbar dar. Weiter lässt der behauptete Zusammenhang mit der bereits zutage getretenen Unterstützung der internationalen Gemeinschaft durch den Bruder das behauptete Vorgehen der Taliban noch weniger plausibel erscheinen. So ist nicht nachvollziehbar, warum die Taliban die Brüder eines ihrer Gegner zur Zusammenarbeit zwingen sollten, obwohl sie der bereits zitierten EASO Country Guidance zufolge auch auf genügend freiwillige Unterstützer zurückgreifen könnten. Wie bereits angeführt findet sich auch ein Element der Vergeltung oder Sippenhaftung, wie es von EASO und UNHCR angesprochen wird, nicht in der Schilderung.In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.07.2020 konnte der Beschwerdeführer über Befragung des länderkundlichen Sachverständigen auch nicht plausibel darlegen, warum – unter allen Elektrogeschäften Kabuls – ausgerechnet das seines Bruders zum Ziel der Taliban hätte werden sollen (OZ 12, S. 8-9). So gab der Sachverständige hierzu an, die Taliban hätten den Beschwerdeführer und seinen Bruder lediglich verprügelt und dann ein anderes Elektrogeschäft aufgesucht. Im Übrigen bestätigt auch die EASO Country Gudiance, dass die Taliban über ausreichend Freiwillige verfügen und deshalb nur in Ausnahmefällen auf Zwangsrekrutierung zurückgreifen würden, etwa, wenn sie unter akutem Druck stünden oder im Hinblick auf Personen mit militärischem Hintergrund (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel römisch zwei. Refugee status, Unterkapitel 6. Individuals at risk of forced recruitement, Buchstabe a. Forced recruitement by the Taliban, S. 53-54). Derartige Merkmale sind jedoch am Beschwerdeführer nicht ersichtlich und legt er solche diesbezüglich befragt in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.07.2020 auch nicht nachvollziehbar dar. Weiter lässt der behauptete Zusammenhang mit der bereits zutage getretenen Unterstützung der internationalen Gemeinschaft durch den Bruder das behauptete Vorgehen der Taliban noch weniger plausibel erscheinen. So ist nicht nachvollziehbar, warum die Taliban die Brüder eines ihrer Gegner zur Zusammenarbeit zwingen sollten, obwohl sie der bereits zitierten EASO Country Guidance zufolge auch auf genügend freiwillige Unterstützer zurückgreifen könnten. Wie bereits angeführt findet sich auch ein Element der Vergeltung oder Sippenhaftung, wie es von EASO und UNHCR angesprochen wird, nicht in der Schilderung. Auch die UNHCR-Richtlinien stützen die Behauptung einer Rekrutierung unter Gewaltandrohung in Kabul im Übrigen nicht. So geht aus diesen zwar hervor, dass regierungsfeindliche Kräfte verschiedene Methoden, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang zur Rekrutierung nutzen würden, angesprochen werden jedoch lediglich Gebiete, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben würden (Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel 3. Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext der Minderjährigen- und Zwangsrekrutierung,
  2. a)Zwangsrekrutierung durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs), S. 59-60). Zwangsrekrutierungsmaßnahmen im (noch immer) unter Regierungskontrolle stehenden Kabul (Vgl. Länderinformationsblatt, Kapitel 5. Sicherheitslage, Unterkapitel 5.1. Kabul) werden von den UNHCR-Richtlinien damit ebenso nicht bestätigtAuch die UNHCR-Richtlinien stützen die Behauptung einer Rekrutierung unter Gewaltandrohung in Kabul im Übrigen nicht. So geht aus diesen zwar hervor, dass regierungsfeindliche Kräfte verschiedene Methoden, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang zur Rekrutierung nutzen würden, angesprochen werden jedoch lediglich Gebiete, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben würden (Abschnitt römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel 3. Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext der Minderjährigen- und Zwangsrekrutierung,
  3. a)Zwangsrekrutierung durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs), S. 59-60). Zwangsrekrutierungsmaßnahmen im (noch immer) unter Regierungskontrolle stehenden Kabul (Vgl. Länderinformationsblatt, Kapitel 5. Sicherheitslage, Unterkapitel 5.1. Kabul) werden von den UNHCR-Richtlinien damit ebenso nicht bestätigt Im Hinblick auf den als fluchtauslösend geschilderten Vorfall fällt zudem auf, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang wiederholt darauf verfällt, Floskeln wiederzugeben. So gibt er auf die Frage des Sachverständigen, warum sie das Geschäft hätten schließen müssen, floskelhaft an, der Grund seien die Taliban gewesen, sie hätten sie mit dem Tod bedroht (OZ 12, S. 8). Ähnlich oberflächlich antwortete der Beschwerdeführer bereits im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.03.2019 (OZ 4, S. 8), wo er angibt, sie seien mit dem Tod bedroht worden und ihnen sei bewusst gewesen, dass ihr Leben in Gefahr sei und beantwortet auch die Frage, was er im Fall einer Rückkehr zu befürchten habe kurz später mit der gleichen Floskel. Weiter fällt an der Schilderung des Beschwerdeführers auf, dass die Geschichte nach dem behauptetermaßen fluchtauslösenden Vorfall einfach damit abbricht, dass der Vater beschlossen habe, dass sie das Land verlassen würden (OZ 4, S. 7). Hinsichtlich der anschließenden Ereignisse bis zur Ausreise ist eine konkrete Schilderung nicht ersichtlich. So gibt der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich an, sie seien vier Tage zuhause gewesen, nicht rausgegangen und hätten mit niemandem Kontakt gehabt. Der Vater habe alles erledigt (OZ 4, S. 8). Auch diese Darstellung erweist sich als floskelhaft und ist damit eine Einbettung des eigentlichen fluchtauslösenden Vorfalles in einen vom Beschwerdeführer stringent geschilderte, größeren Zusammenhang nicht ersichtlich. Insgesamt erweist sich das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Tätigkeit des Bruders und den behaupteten Vorfall in Bezug auf das Computergeschäft damit als nicht glaubhaft. Dass der Beschwerdeführer seinen Kleidungsstil an „westlichen“ Maßstäben orientiert, hat er selbst angegeben und erschien er auch in nach europäischem Maßstab üblicher Kleidung zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Im Hinblick auf hieraus allenfalls resultierende Übergriffe im Fall der Rückkehr nach Kabul hat der vom Bundesverwaltungsgericht bestellt länderkundliche Sachverständige angegeben, dass die Kleidung des Beschwerdeführers in Kabul üblich ist, wenngleich in Kabul auch Personen leben, die traditionelle Kleidung tragen (OZ 12, S. 5). Der Beschwerdeführer bestätigte diese Einschätzung des Sachverständigen mit den Worten: „Ja, das stimmt, […]“ (OZ 12, S. 5). Die Feststellungen zur Situation von Rückkehrern aus dem westlichen Ausland beruhen auf den UNHCR-Richtlinien, Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel 1. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, Buchstabe
  4. i)Als „verwestlicht“ wahrgenommene Personen, S. 52-53, sowie der EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel II. Refugee status, Unterkapitel 13. Individuals perceived as ,Westernised‘, S. 65-66). Letztere berichtet insbesondere, dass das Risiko für Männer, als „verwestlicht“ wahrgenommen zu werden, gering ist.Die Feststellungen zur Situation von Rückkehrern aus dem westlichen Ausland beruhen auf den UNHCR-Richtlinien, Abschnitt römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel 1. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, Buchstabe
  5. i)Als „verwestlicht“ wahrgenommene Personen, S. 52-53, sowie der EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel römisch zwei. Refugee status, Unterkapitel 13. Individuals perceived as ,Westernised‘, S. 65-66). Letztere berichtet insbesondere, dass das Risiko für Männer, als „verwestlicht“ wahrgenommen zu werden, gering ist. 2.3. Zur Rückkehr in den Herkunftsstaat Die Feststellung zum internationalen bewaffneten Konflikt in Afghanistan beruht auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 16.12.2020 (in der Folge: Länderinformationsblatt), der EASO Country Guidance und den UNHCR-Richtlinien. Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Kabul beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel 5. Sicherheitslage, Unterkapitel 5.1. Kabul. Die Feststellungen zur Menschenrechtslage beruhen auf den UNHCR-Richtlinien, Kapitel II. Überblick über die Situation in Afghanistan, Unterkapitel C. Die Menschenrechtssituation, S. 26 ff., sowie dem damit übereinstimmenden Länderinformationsblatt, Kapitel 6. Rechtsschutz/Justizwesen, 8. Folter und unmenschliche Behandlung und 12. Allgemeine Menschenrechtslage. Mangels konkreter Anhaltspunkte im Vorbringen des Beschwerdeführers wurden genauere Feststellungen zu den jeweiligen Themenkreisen nicht getroffen.Die Feststellungen zur Menschenrechtslage beruhen auf den UNHCR-Richtlinien, Kapitel römisch zwei. Überblick über die Situation in Afghanistan, Unterkapitel C. Die Menschenrechtssituation, S. 26 ff., sowie dem damit übereinstimmenden Länderinformationsblatt, Kapitel 6. Rechtsschutz/Justizwesen, 8. Folter und unmenschliche Behandlung und 12. Allgemeine Menschenrechtslage. Mangels konkreter Anhaltspunkte im Vorbringen des Beschwerdeführers wurden genauere Feststellungen zu den jeweiligen Themenkreisen nicht getroffen. Die Feststellungen zur Wirtschaftslage beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel 22. Grundversorgung. Dort finden sich auch Informationen zum Finanzsektor. Die Feststellungen zur COVID-Pandemie beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel 3. COVID-19, die Feststellungen zur medizinischen Grundversorgung beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel 23 Medizinische Versorgung. Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist nach Art. 4 lit. a Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist. Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 5, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist nach Artikel 4, Litera a, Verordnung (EU) Nr. 439 aus 2010, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Artikel 10, Absatz 3, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Artikel 8, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich § 3 AsylG 2005 (Asyl)3.1. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Paragraph 3, AsylG 2005 (Asyl)

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge Asyl

G) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative

§ 11Asyl

G offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

§ 6Asyl

G gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative

Paragraph 11, AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

Paragraph 6, AsylG gesetzt hat. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. 3.1.

  1. Zur behaupteten Verfolgungsgefahr von Seiten der Taliban Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierung ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010 mwN). Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes reicht für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung aus, dass eine solche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird (vgl. etwa VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156).Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes reicht für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung aus, dass eine solche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird vergleiche etwa VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft machen, dass er in der Vergangenheit wegen der Tätigkeit seines Bruders bzw. im Computergeschäft Übergriffen oder Drohungen der Taliban ausgesetzt war, sowie, dass ihm dergleichen im Fall der Rückkehr droht. Eine Verfolgungsgefahr im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte der Beschwerdeführer damit nicht glaubhaft machen. 3.1.
  2. Zum „Lebens- und Kleidungsstil“ des Beschwerdeführers Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten „westlich“ orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden. Nicht entscheidend ist, ob die Asylwerberin schon vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat eine derartige Lebensweise gelebt hatte bzw. deshalb bereits verfolgt worden ist. Es reicht vielmehr aus, dass sie diese Lebensweise im Zuge ihres Aufenthalts in Österreich angenommen hat und bei Fortsetzung dieses Lebensstils im Falle der Rückkehr mit Verfolgung rechnen müsste (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0459). Weiter hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass nicht jede Änderung der Lebensführung einer Asylwerberin während ihres Aufenthaltes in Österreich, die im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, dazu führt, dass der Asylwerberin deshalb internationaler Schutz gewährt werden müsste. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung der Asylwerberin, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist, und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte. Die in der Rechtsprechung behandelte Verfolgung von Frauen westlicher Orientierung wird darin gesehen, dass solche Frauen, obwohl ihr westliches Verhalten oder ihre westliche Lebensführung ein solch wesentlicher Bestandteil ihrer Identität geworden ist, dieses Verhalten unterdrücken müssten (VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0303). Im Hinblick auf den Kleidungsstil des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass dieser an „westlichen“ Maßstäben orientiert ist, jedoch hat der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Kabul deshalb nicht mit Übergriffen zu rechnen. Im Hinblick auf den „Lebensstil“ des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass dieser im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung relevante Aspekte bereits nicht vorbringt. So beschränkt er sich im Wesentlichen auf den Aspekt des „Trinkens“ und des „Kennenlernens“ von Frauen (OZ 4, S. 8; OZ 12, S. 5 und 6). Eine Inanspruchnahme von Grundrechten im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die Teil der Identität geworden ist, ist hierin nicht ersichtlich. Weiter ist anzumerken, dass bereits bei Frauen nicht jede Änderung des Lebensstiles zur Asylgewährung führt. Im Hinblick auf die festgestellten Angriffe auf Rückkehrer aus dem westlichen Ausland, sowie den Umstand, dass das Risiko, als „verwestlicht“ wahrgenommen zu werden, für Männer sehr gering ist, ist jedoch nicht ersichtlich, dass mit der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erforderlichen Regelmäßigkeit Maßnahmen gezielt gegen Dritte gerichtet werden (VwGH 03.08.2020, Ra 2020/20/0034), die die Eigenschaft einer Rückkehr nach längerem Aufenthalt im westlichen Ausland mit dem Beschwerdeführer teilen. Die Annahme einer Gruppenverfolgung erscheint damit nicht gerechtfertigt. Allfällige risikoerhöhende individuelle Umstände waren jedoch nicht ersichtlich und wurden auch nicht konkret dargelegt. Dass ebenso festgestellte Misstrauen der örtlichen Gemeinschaft und von Staatsbediensteten erreicht dagegen die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes definierte Intensitäts-Schwelle (VwGH 14.08.2020, Ro 2020/14/0002) nicht. Nach dem

§ 2Abs. 1 Z 12 Asyl

G unmittelbar anwendbaren Art. 10 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (

§ 2Abs. 1 Z 9 Asyl

G „Statusrichtlinie“) umfasst der Begriff der Religion zwar auch die Nichtteilnahme an religiösen Riten sowie Meinungsäußerungen, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Umfasst vom Begriff der Religion im Sinne der GFK wäre damit auch die vom Beschwerdeführer angesprochene Weigerung, zu beten und zu fasten.Nach dem

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, AsylG unmittelbar anwendbaren Artikel 10, Absatz eins, Litera b,) der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, AsylG „Statusrichtlinie“) umfasst der Begriff der Religion zwar auch die Nichtteilnahme an religiösen Riten sowie Meinungsäußerungen, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Umfasst vom Begriff der Religion im Sinne der GFK wäre damit auch die vom Beschwerdeführer angesprochene Weigerung, zu beten und zu fasten. Allerdings wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam bekennt und konnte dieser – wie beweiswürdigend ausgeführt – eine in diesem Sinne relevante Glaubensüberzeugung nicht glaubhaft machen. Im Ergebnis war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Im Ergebnis war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.2. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Subsidiärer Schutz)3.2. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Subsidiärer Schutz)

§ 8Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Zwar widerspricht es nach der die Rechtsprechung des EuGH berücksichtigenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Statusrichtlinie, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder eine Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106). Nachdem aber eine mit der Statusrichtlinie im Einklang stehende Interpretation des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer Auslegung contra legem führen würde, hielt der Verwaltungsgerichtshof an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr („real risk“) einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen kann (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).Zwar widerspricht es nach der die Rechtsprechung des EuGH berücksichtigenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Statusrichtlinie, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder eine Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106). Nachdem aber eine mit der Statusrichtlinie im Einklang stehende Interpretation des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer Auslegung contra legem führen würde, hielt der Verwaltungsgerichtshof an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr („real risk“) einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 begründen kann (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006). Um von einer solchen realen Gefahr ausgehen zu können, reicht es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (jüngst etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Im Hinblick auf das Vorliegen einer allgemein prekären Sicherheitslage ist nach der ständigen, auf die Rechtsprechung von EGMR und EuGH bezugnehmenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die Voraussetzung des „real risk“ iSd Art. 3 EMRK nur in sehr extremen Fällen erfüllt. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt, als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH 12.12.2019, Ra 2019/01/0243).Im Hinblick auf das Vorliegen einer allgemein prekären Sicherheitslage ist nach der ständigen, auf die Rechtsprechung von EGMR und EuGH bezugnehmenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die Voraussetzung des „real risk“ iSd Artikel 3, EMRK nur in sehr extremen Fällen erfüllt. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt, als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH 12.12.2019, Ra 2019/01/0243). Im Hinblick auf den Herkunftsort Kabul-Stadt ist dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen, dass die Provinz unter Kontrolle der afghanischen Regierung steht, jedoch von High-Profile-Angriffen und Straßenkriminalität betroffen ist. Der Einschätzung der EASO Country Guidance zufolge ist Kabul-Stadt von Gewalt betroffen, EASO geht jedoch im Hinblick auf die allgemeine Lage nicht von einem so hohen Gewaltniveau aus, dass bereits ein extremer Fall im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anzunehmen wäre (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel III. Subsidiary protection, Buchstabe c. Indiscriminate violence, Abschnitt Kabul, S. 101-102, insbesondere Focus on the capital: Kabul City). Im Hinblick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers sind besondere Unterscheidungsmerkmale im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung nicht ersichtlich. So ist der Beschwerdeführer ein junger gesunder Mann, stammt aus Kabul-Stadt und verfügt daher über Ortskenntnisse in der Stadt. Auch ist sonst im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage eine spezifische Betroffenheit des Beschwerdeführers nicht ersichtlich und wurde auch nicht konkret dargetan. Die reale Gefahr einer durch die Sicherheitslage bedingten Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK ist damit für den Fall der Rückkehr zu verneinen.Der Einschätzung der EASO Country Guidance zufolge ist Kabul-Stadt von Gewalt betroffen, EASO geht jedoch im Hinblick auf die allgemeine Lage nicht von einem so hohen Gewaltniveau aus, dass bereits ein extremer Fall im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anzunehmen wäre (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel römisch drei. Subsidiary protection, Buchstabe c. Indiscriminate violence, Abschnitt Kabul, S. 101-102, insbesondere Focus on the capital: Kabul City). Im Hinblick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers sind besondere Unterscheidungsmerkmale im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung nicht ersichtlich. So ist der Beschwerdeführer ein junger gesunder Mann, stammt aus Kabul-Stadt und verfügt daher über Ortskenntnisse in der Stadt. Auch ist sonst im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage eine spezifische Betroffenheit des Beschwerdeführers nicht ersichtlich und wurde auch nicht konkret dargetan. Die reale Gefahr einer durch die Sicherheitslage bedingten Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK ist damit für den Fall der Rückkehr zu verneinen. Auch bedarf es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zuge der Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erforderlichen Beurteilung einer Auseinandersetzung mit der allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/19/0455). Im Hinblick auf die Menschenrechtslage in Afghanistan ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattete, dass seine aktuelle, konkrete und individuelle Betroffenheit wahrscheinlich erscheinen ließe. Nach österreichischer Rechtslage (Vgl. nochmals VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006) ist zudem zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr unabhängig von Akteuren oder dem bewaffneten Konflikt eine reale Gefahr („real risk“) einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK droht.Nach österreichischer Rechtslage (Vgl. nochmals VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006) ist zudem zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr unabhängig von Akteuren oder dem bewaffneten Konflikt eine reale Gefahr („real risk“) einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK droht. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der auf die Entscheidungen des EGMR Bezug nimmt, hat ein Fremder im Allgemeinen kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VfGH 06.03.2008, B2400/07 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der auf die Entscheidungen des EGMR Bezug nimmt, hat ein Fremder im Allgemeinen kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VfGH 06.03.2008, B2400/07 mwN). Auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Art. 3 MRK anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).Auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Artikel 3, MRK anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006). Nachdem der Beschwerdeführer gesund ist, ist im Hinblick auf den individuellen Gesundheitszustand vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Verfügbarkeit medizinischer Grundversorgung eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie im Herkunftsstaat ist anzumerken, dass es konkrete Anhaltspunkte für zu eine erwartende Infektion des Beschwerdeführers mit einem in der Folge schweren Verlauf nicht gibt. Dies liegt zwar im Bereich des Möglichen, nach der bereits oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht die bloße Möglichkeit der Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte jedoch nicht aus, es muss viel mehr eine darüberhinausgehende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich eine solche Gefahr verwirklicht wird (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Dies wurde jedoch nicht konkret dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer räumt viel mehr selbst ein, dass er nicht zur Risikogruppe gehört und beschränkt seine Ausführungen ansonsten auf die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie, aufgrund derer eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht verfügbar sei (OZ 17, S. 2). Hierzu wird angemerkt, dass das Bundesverwaltungsgericht von einer Rückkehr an den Herkunftsort ausgeht.Nachdem der Beschwerdeführer gesund ist, ist im Hinblick auf den individuellen Gesundheitszustand vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Verfügbarkeit medizinischer Grundversorgung eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie im Herkunftsstaat ist anzumerken, dass es konkrete Anhaltspunkte für zu eine erwartende Infektion des Beschwerdeführers mit einem in der Folge schweren Verlauf nicht gibt. Dies liegt zwar im Bereich des Möglichen, nach der bereits oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht die bloße Möglichkeit der Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte jedoch nicht aus, es muss viel mehr eine darüberhinausgehende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich eine solche Gefahr verwirklicht wird (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Dies wurde jedoch nicht konkret dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer räumt viel mehr selbst ein, dass er nicht zur Risikogruppe gehört und beschränkt seine Ausführungen ansonsten auf die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie, aufgrund derer eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht verfügbar sei (OZ 17, S. 2). Hierzu wird angemerkt, dass das Bundesverwaltungsgericht von einer Rückkehr an den Herkunftsort ausgeht. Nach der auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bezugnehmenden ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307 mwN). Diesbezüglich führt der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 10.12.2020 (OZ 17) – eigentlich im Zusammenhang mit der Nichtverfügbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative – aus, Wohnungen in sicheren Gebieten seien teuer, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Rückkehrer isoliert werde, er habe keine Wohnmöglichkeit, sei von Obdachlosigkeit bedroht und werde keine Versorgung erhalten.Nach der auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bezugnehmenden ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307 mwN). Diesbezüglich führt der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 10.12.2020 (OZ 17) – eigentlich im Zusammenhang mit der Nichtverfügbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative – aus, Wohnungen in sicheren Gebieten seien teuer, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Rückkehrer isoliert werde, er habe keine Wohnmöglichkeit, sei von Obdachlosigkeit bedroht und werde keine Versorgung erhalten. UNHCR und EASO stellen im Zusammenhang mit der Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative – die auch die nach nationaler Rechtlage bereits im Zusammenhang mit dem „real risk“ zu prüfende Frage der Schaffung einer Lebensgrundlage umfasst – im Hinblick auf die persönlichen Umstände auf Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, ethnischer und sprachlicher Hintergrund, Religion, das Vorhandensein von Identitätsdokumenten, Kenntnisse der lokalen Gegebenheiten, sozialer und ökonomischer Hintergrund, Bildungshintergrund, Zugang zu einem sozialen Unterstützungsnetzwerk und Religion ab (EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel V. Internal protection alternative, Abschnitt Reasonableness to settle, S. 135 ff. und UNHCR-Richtlinien, Kapitel III. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedlungs- oder Schutzalternative, Unterkapitel 2. Analyse der Zumutbarkeit, Buchstabe a) Die persönlichen Umstände des Antragstellers, S. 122).UNHCR und EASO stellen im Zusammenhang mit der Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative – die auch die nach nationaler Rechtlage bereits im Zusammenhang mit dem „real risk“ zu prüfende Frage der Schaffung einer Lebensgrundlage umfasst – im Hinblick auf die persönlichen Umstände auf Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, ethnischer und sprachlicher Hintergrund, Religion, das Vorhandensein von Identitätsdokumenten, Kenntnisse der lokalen Gegebenheiten, sozialer und ökonomischer Hintergrund, Bildungshintergrund, Zugang zu einem sozialen Unterstützungsnetzwerk und Religion ab (EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel römisch fünf. Internal protection alternative, Abschnitt Reasonableness to settle, S. 135 ff. und UNHCR-Richtlinien, Kapitel römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedlungs- oder Schutzalternative, Unterkapitel 2. Analyse der Zumutbarkeit, Buchstabe a) Die persönlichen Umstände des Antragstellers, S. 122). EASO führt zudem konkrete Personenprofile samt Schlussfolgerungen an, wobei gegenständlich das Profil „Single able-bodied men“ (EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel V. Internal protection alternative, Abschnitt Reasonableness to settle, S. 135 ff., Unterabschnitt Conclusions on reasonableness: particular profiles encountered in practice, S. 137) in Betracht kommt.EASO führt zudem konkrete Personenprofile samt Schlussfolgerungen an, wobei gegenständlich das Profil „Single able-bodied men“ (EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel römisch fünf. Internal protection alternative, Abschnitt Reasonableness to settle, S. 135 ff., Unterabschnitt Conclusions on reasonableness: particular profiles encountered in practice, S. 137) in Betracht kommt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann mit in Kabul erworbenem Schulabschluss nach zwölfjährigem Schulbesuch. Zudem hat der Beschwerdeführer einen Englisch- und einen Computerkurs absolviert. Damit verfügt der Beschwerdeführer über eine für afghanische Verhältnisse außergewöhnlich gute Ausbildung. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über mehrjährige in Kabul erworbene Berufserfahrung und konnte auch im Bundesgebiet weitere Berufserfahrung sammeln. Der Beschwerdeführer spricht mit Dari eine in Afghanistan weit verbreitete Sprache und hat bereits lange in Kabul gelebt, weswegen davon auszugehen ist, dass er mit den Gegebenheiten und dem Leben in der Stadt vertraut ist. Weiter verfügt der Beschwerdeführer über zwei Brüder in Österreich, auf deren anfängliche Unterstützung im Sinne eines Startkapitals zur wirtschaftlichen Etablierung er mit Blick auf den dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmenden familiären Zusammenhalt unter den Brüdern wird zurückgreifen können, insbesondere nachdem die Eröffnung eines Bankkontos und Geldtransfers aus dem Ausland möglich sind. Die vorgetragene Befürchtung einer Obdachlosigkeit und Versorgungslosigkeit in Kabul-Stadt scheint damit unbegründet. Weiter verfügt der Beschwerdeführer zweifellos noch über eigene soziale Anknüpfungspunkte aus seiner eigenen Zeit in Kabul, die er auffrischen kann. Im Hinblick auf eine Isolation nach Rückkehr ist anzumerken, dass diesbezügliche Hinweise in aktuellen Berichten nicht gefunden werden konnten, weswegen auch keine Feststellungen hierzu getroffen werden konnten. Exzeptionelle Umständen im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307) sind insgesamt nicht ersichtlich. Insbesondere reicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine schwierige Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, wie sie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung pauschal vorbringt, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können ((VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309). Zudem geht EASO im Hinblick auf das Profil des Beschwerdeführers („Single able-bodied men“) davon aus, dass selbst eine innerstaatliche Fluchtalternative im Allgemeinen zumutbar ist. Nachdem die Schwelle der Zumutbarkeit im Sinne des § 11 AsylG 2005 niedriger ist, als jene einer Verletzung von insbesondere Art. 3 EMRK, wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den getrennt und selbständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt (etwa VwGH 21.04.2020, Ra 2019/19/0466), steht die Verneinung exzeptioneller Umstände im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch mit der Einschätzung von EASO in Einklang.Exzeptionelle Umständen im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307) sind insgesamt nicht ersichtlich. Insbesondere reicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine schwierige Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, wie sie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung pauschal vorbringt, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können ((VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309). Zudem geht EASO im Hinblick auf das Profil des Beschwerdeführers („Single able-bodied men“) davon aus, dass selbst eine innerstaatliche Fluchtalternative im Allgemeinen zumutbar ist. Nachdem die Schwelle der Zumutbarkeit im Sinne des Paragraph 11, AsylG 2005 niedriger ist, als jene einer Verletzung von insbesondere Artikel 3, EMRK, wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den getrennt und selbständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt (etwa VwGH 21.04.2020, Ra 2019/19/0466), steht die Verneinung exzeptioneller Umstände im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch mit der Einschätzung von EASO in Einklang. Im Hinblick auf die jüngste Verschlechterung der Situation infolge der COVID-19-Pandemie hat der Verwaltungsgerichtshof zudem jüngst wiederholt ausgesprochen, dass die infolge der zur Pandemiebekämpfung gesetzten Maßnahmen die Wiedereingliederung wegen schlechter wirtschaftliche Aussichten schwieriger als vor deren Beginn darstellen mögen. Hierauf komme es jedoch insofern nicht an, solange diese Maßnahmen nicht dazu führen, dass die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse nicht mehr als gegen anzunehmen wären (jüngst etwa VwGH 09.11.2020, Ra 2020/20/0373). Anhaltspunkte für einen Zusammenbruch der Grundversorgung haben sich jedoch trotz einer Verschärfung der Arbeitsmarktsituation, einem (vorrübergehenden) Anstieg der Lebensmittelpreise und einer Verschärfung der Armut im Allgemeinen nicht ergeben. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zur Stattgebung hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides3.3. Zur Stattgebung hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung nach dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung nach dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird. 3.3.1. Zur Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)3.3.1. Zur Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides)

§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Damit in Zusammenhang stehend sieht § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 vor, dass eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird.Damit in Zusammenhang stehend sieht Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asyl

G 2005 vor, dass eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfällt die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und daher nicht zu erlassen ist, weil

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 (jedenfalls) ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, der aufenthaltsrechtlich eine bessere Rechtsposition einräumt (VwGH 24.04.2020, Ra 2020/21/0121).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfällt die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und daher nicht zu erlassen ist, weil

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 (jedenfalls) ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist, der aufenthaltsrechtlich eine bessere Rechtsposition einräumt (VwGH 24.04.2020, Ra 2020/21/0121). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit gegenständlichem Erkenntnis (Punkt 3.3.2.) die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer für dauerhaft unzulässig erklärt und ihm einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 erteilt, war der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides damit stattzugeben.Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit gegenständlichem Erkenntnis (Punkt 3.3.2.) die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer für dauerhaft unzulässig erklärt und ihm einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 erteilt, war der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides damit stattzugeben. 3.3.2. Zur dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52Abs 2 Z 2 Asyl

G hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. § 9 Abs. 1 BFA-VG normiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG normiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1-9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins -, 9, BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

§ 9Abs.

1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (jüngst etwa VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (jüngst etwa VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362). Der Beschwerdeführer hält sich infolge seiner Einreise seit November 2015 und damit etwas mehr als fünf Jahre durchgehend im Bundesgebiet auf, wobei der Beschwerdeführer durchgehend

§ 13Asyl

G zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war (§ 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich dabei um eine nur vorläufige Aufenthaltsberechtigung handelt, der der Verwaltungsgerichtshof, wenn sie nur auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist, keine hohe Bedeutung zumisst. (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nimmt das Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Allerdings ist die bloße Aufenthaltsdauer nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung der persönlichen Interessen ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 06.05.2020, Ra 2020/20/0093).Der Beschwerdeführer hält sich infolge seiner Einreise seit November 2015 und damit etwas mehr als fünf Jahre durchgehend im Bundesgebiet auf, wobei der Beschwerdeführer durchgehend

Paragraph 13, AsylG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich dabei um eine nur vorläufige Aufenthaltsberechtigung handelt, der der Verwaltungsgerichtshof, wenn sie nur auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist, keine hohe Bedeutung zumisst. (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nimmt das Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Allerdings ist die bloße Aufenthaltsdauer nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung der persönlichen Interessen ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 06.05.2020, Ra 2020/20/0093). Nach der ständigen Rechtsprechung fällt eine familiäre Beziehung unter erwachsenen Geschwistern dann unter den Schutz des „Familienlebens“ iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2015/20/0296). Zwar lebt der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt mit seinem Bruder und dessen Familie und hat von seinem anderen Bruder Unterstützung erhalten. Hierin liegen jedoch noch keine Merkmale der Abhängigkeit im Sinne der eben zitierten Rechtsprechung und wurden solche auch nicht behauptet und sind auch sonst nicht hervorgekommen. Zudem kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf, ob eine Beziehung als „Familienleben“ im Sinne der Z 2 oder „Privatleben“ im Sinne der Z 3 des § 9 Abs. 2 BFA-VG zu qualifizieren ist, nicht entscheidungswesentlich an, weil bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung im Ergebnis die tatsächlich bestehenden Verhältnisse maßgebend sind (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121; § 9 Abs. 1 Z 2 BFA-VG).Nach der ständigen Rechtsprechung fällt eine familiäre Beziehung unter erwachsenen Geschwistern dann unter den Schutz des „Familienlebens“ iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2015/20/0296). Zwar lebt der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt mit seinem Bruder und dessen Familie und hat von seinem anderen Bruder Unterstützung erhalten. Hierin liegen jedoch noch keine Merkmale der Abhängigkeit im Sinne der eben zitierten Rechtsprechung und wurden solche auch nicht behauptet und sind auch sonst nicht hervorgekommen. Zudem kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf, ob eine Beziehung als „Familienleben“ im Sinne der Ziffer 2, oder „Privatleben“ im Sinne der Ziffer 3, des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zu qualifizieren ist, nicht entscheidungswesentlich an, weil bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung im Ergebnis die tatsächlich bestehenden Verhältnisse maßgebend sind (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121; Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG). Ein schützenswertes Privatleben des Beschwerdeführers, in das eine Rückkehrentscheidung eingreift, ist jedoch zweifellos gegeben (§ 9 Abs. 2 Z 3 BFA-VG). So sind zwei Brüder des Beschwerdeführers mit ihren Familien im Bundesgebiet aufhältig, zu denen der Beschwerdeführer engen Kontakt pflegt. Weiter hat sich der Beschwerdeführer auch darüberhinausgehend in Österreich sozial vernetzt, so hat der Beschwerdeführer sich einen Bekanntenkreis aufgebaut, war vielfältig ehrenamtlich tätig, nämlich als Dolmetscher, in einem Tierheim und im Rahmen der Lebensmittelabholung für einen Sozialmarkt. Außerdem hat der Beschwerdeführer in der Zeit des „Lockdown“ wertvolle Nachbarschaftshilfe geleistet. Zwar ist maßgeblich relativierend in die Gewichtung einzubeziehen, dass die das Privatleben des Fremden in Österreich betreffenden integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem er sich (spätestens nach Abweisung seines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz durch das Bundesasylamt) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034; § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG) Das Gewicht des schutzwürdigen Privatlebens des Beschwerdeführers ist daher insofern gemindert. Dieser Gesichtspunkt darf jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden und darf schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz haben, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann (VwGH 05.08.2020, Ra 2020/14/0199). Weiter ist anzumerken, dass die Bindungen zu den in Österreich asylberechtigten Brüdern bereits vor der Einreise bestanden haben und folglich nicht erst während eines unsicheren Aufenthaltsstatus eingegangen worden sind.Ein schützenswertes Privatleben des Beschwerdeführers, in das eine Rückkehrentscheidung eingreift, ist jedoch zweifellos gegeben (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG). So sind zwei Brüder des Beschwerdeführers mit ihren Familien im Bundesgebiet aufhältig, zu denen der Beschwerdeführer engen Kontakt pflegt. Weiter hat sich der Beschwerdeführer auch darüberhinausgehend in Österreich sozial vernetzt, so hat der Beschwerdeführer sich einen Bekanntenkreis aufgebaut, war vielfältig ehrenamtlich tätig, nämlich als Dolmetscher, in einem Tierheim und im Rahmen der Lebensmittelabholung für einen Sozialmarkt. Außerdem hat der Beschwerdeführer in der Zeit des „Lockdown“ wertvolle Nachbarschaftshilfe geleistet. Zwar ist maßgeblich relativierend in die Gewichtung einzubeziehen, dass die das Privatleben des Fremden in Österreich betreffenden integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem er sich (spätestens nach Abweisung seines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz durch das Bundesasylamt) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034; Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG) Das Gewicht des schutzwürdigen Privatlebens des Beschwerdeführers ist daher insofern gemindert. Dieser Gesichtspunkt darf jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden und darf schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz haben, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann (VwGH 05.08.2020, Ra 2020/14/0199). Weiter ist anzumerken, dass die Bindungen zu den in Österreich asylberechtigten Brüdern bereits vor der Einreise bestanden haben und folglich nicht erst während eines unsicheren Aufenthaltsstatus eingegangen worden sind. Zum Grad der Integration des Beschwerdeführers (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG) ist zunächst auszuführen, dass mit § 2 Integrationsgesetz (IntG), StF: BGBl. I Nr. 68/2017 den Materialien zufolge erstmals bundesweit geregelt wurde, was unter dem Begriff Integration verstanden wird (Vgl. ErläutRV 1586 Blg NR 25. GP 2). Zwar fällt der Beschwerdeführer als Asylwerber nach der taxativen Aufzählung des § 3 IntG (Vgl. auch ErläutRV 1586 Blg NR 25. GP 3) nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Allerdings handelt es sich bei den §§ 1 und 2 IntG um programmatische Umschreibungen von Zielvorstellungen des Gesetzgebers ohne normativen Gehalt (Vgl. Czech, Integriert Euch! Ein Überblick über Integrationsgesetz und Integrationsjahrgesetz. FABL 2/2017-I, 25), aus denen Rechte und Pflichten nicht abgeleitet werden können. Bedingt durch den Verweisungszusammenhang zwischen AsylG (§ 55 Abs. 1 Z 1 AsylG), IntG und BFA-VG erscheint eine Berücksichtigung der Ziele und der Teleologie des IntG dennoch geboten, mag der Beschwerdeführer auch nicht in den Genuss der im IntG vorgesehenen Fördermaßnahmen kommen.Zum Grad der Integration des Beschwerdeführers (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG) ist zunächst auszuführen, dass mit Paragraph 2, Integrationsgesetz (IntG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, den Materialien zufolge erstmals bundesweit geregelt wurde, was unter dem Begriff Integration verstanden wird (Vgl. ErläutRV 1586 Blg NR 25. Gesetz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.