G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung
Vm Art. 8 EMRK auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK auf Dauer unzulässig ist. III. XXXX wird
G 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch drei. römisch 40 wird
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und 2 erster Fall AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 25.11.2015 stellte der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, nach Einreise unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 25.11.2015 gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, habe in Kabul zwölf Jahre die Schule besucht und zuletzt als Computertechniker gearbeitet. Zum Fluchtgrund befragt führte er aus, sein Bruder habe fünf Jahre zuvor in einer amerikanischen Firma in Afghanistan gearbeitet und seine gesamte Familie sei von den Taliban mit dem Tode bedroht worden. 2012 sei er mit seiner gesamten Familie in den Iran geflüchtet, dort hätten sie sich illegal aufgehalten. Nach ein paar Monaten seien sie nach Afghanistan zurückgekehrt, wo er im Computergeschäft seines Bruders gearbeitet habe. Die Taliban hätten ihn zur Zusammenarbeit aufgefordert; sie hätten in die Computer Bomben einbauen sollen. Als er dies verweigert habe, hätten sie sie abermals mit dem Umbringen bedroht, dann seien sie nach Österreich geflüchtet. Am 26.02.2016 wurde der Beschwerdeführer im Zulassungsverfahren niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom 30.04.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten wegen der Zuständigkeit Rumäniens
G 2005 als unzulässig zurückgewesen und
1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet. Mit Bescheid vom 30.04.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten wegen der Zuständigkeit Rumäniens
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewesen und
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet. Am 16.05.2018 führte der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, es seien zwei Leute ins Geschäft gekommen und hätten einen Computer überprüfen lassen. Sie hätten 2000 Afghani dafür bezahlt, der Bruder habe das Geld abgelehnt, weil der Computer funktioniert habe. Sie hätten gesagt, er solle das Geld trotzdem nehmen, sie hätten noch weitere Aufträge zu erteilen. Nach ein paar Tagen seien sie wiedergekommen und hätten zum Bruder gesagt, er müsse seinen religiösen Verpflichtungen nachkommen und für seine Heimat kämpfen. Sie hätten vom Bruder gewollt, dass er Material zur Bombenherstellung in den Computern verstecke und versende. Sie seien beide schockiert gewesen und hätten Angst gehabt. Zum Schluss hätten sie gesagt, sie würden später wiederkommen und sie hätten somit Zeit, über ihr Angebot nachzudenken. Am Abend hätten sie dem Vater vom Gespräch erzählt, er habe ihnen gesagt, dies könnten dieselben Leute sein, die bereits den anderen Bruder zuvor bedroht hätten und habe ihnen verboten, nochmals ins Geschäft zu gehen. Der Beschwerdeführer und sein Bruder hätten deswegen mit dem Vater gestritten und seien trotzdem hingegangen; sie hätten noch Arbeit und Material gehabt. Nach zwei Tagen seien die Leute wiedergekommen und hätten sie abermals gefragt. Der Bruder habe die Zusammenarbeit verweigert; die Männer hätten aggressiv und böse geschaut und begonnen, sie zu bedrohen. Sie wüssten, wo sie wohnen würden und hätten sie bereits beobachtet. Sie hätten gesagt, sie hätten etwas vor, falls sie nicht mit ihnen zusammenarbeiten würden. Als sie noch im Geschäft gewesen seien, hätte der Bruder einen Anruf erhalten, dass sie schnell gehen sollten. Dann habe der Beschwerdeführer erfahren, dass diese Leute den Neffen entführen hätten wollen, der Vater habe es verhindert und sei von ihnen geschlagen worden. Nach diesem Vorfall habe der Vater ihnen gesagt, sie müssten das Land verlassen und dürften solange nicht mehr nach draußen gehen. Der Vater sei dann zur Polizei gegangen, die habe jedoch gesagt, sie könnten momentan nichts für sie machen und sie sollten beim nächsten Mal sofort Bescheid geben. Sie hätten sie ignoriert. Sie hätten sich alle dafür entschieden, die Heimat deswegen zu verlassen, vier Tage nach dem Vorfall hätten sie die Heimat verlassen, der Vater habe alles organisiert. Am 29.06.2018 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers am Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, die Familie habe die Zusammenarbeit mit den Taliban bzw. Antiregierungskräften verweigert, ihnen drohe Verfolgung aus Gründen der (unterstellten) politischen Gesinnung. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.07.2018, zugestellt am 27.07.2018, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG2005 ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 (Spruchpunkt III.), erließ
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte
9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Die Frist für die freiwillige Ausreise
1 bis 3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.07.2018, zugestellt am 27.07.2018, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dem Vorbringen fehle die Asylrelevanz, die Verfolgung stehe in keinem Zusammenhang mit einer Verfolgung im Sinne der GFK. Sie sei nicht dem afghanischen Staat zurechenbar und werde von staatlichen Einrichtungen nicht geduldet, zumal das Heimatland schutzwillig und schutzfähig sei. Aufgrund der allgemeinen, oberflächlichen, vagen, nicht lebensnahen und nicht plausibel nachvollziehbaren Angaben sowie dahingehender Indizien sei dem Vorbringen auch die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Realkennzeichen seien nicht vorhanden gewesen. Der Beschwerdeführer habe seine Erlebnisse derart strukturiert und abgeklärt geschildert, als hätte er sie selbst erzählt bekommen oder sich lediglich ausgedacht. Insbesondere entbehre das Handeln des Bruders nach Rückkehr in die Heimat im Jahr 2012, sich abermals genau an derselben Örtlichkeit bzw. Adresse niederzulassen, an welcher sie bereits von den Taliban verfolgt worden wären und in aller Öffentlichkeit ein Geschäft zu betreiben, jeder Logik. Auffallend sei weiter, dass sie ihr Geschäft jahrelang problemlos betrieben hätten, bevor sie nochmalig Opfer einer angeblichen Bedrohung geworden wären. Der Beschwerdeführer und sein Bruder seien völlig unfähig gewesen, einen gewöhnlichen Tagesablauf im Geschäft schildern zu können. Sie hätten auffallend deckungsgleich lediglich Angaben zu den Öffnungszeiten machen können und dass sie manchmal Überstunden gemacht hätten. Darüber hinaus hätten sie keinerlei Beweismittel ins Verfahren einbringen können. Dass der Beschwerdeführer den Ausgang seines bereits laufenden Verfahrens in Rumänien nicht abgewartet habe, sei ein Indiz für seine persönliche Unglaubwürdigkeit.
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Er lebt mit Ehefrau und Kindern in XXXX und ist als Fachsozialbetreuer tätig. Zwischen ihm und dem Beschwerdeführer besteht Kontakt, er hat den Beschwerdeführer nach seiner Ankunft in Form von Sachleistungen (z.B. Kleidung) unterstützt.Der Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , geb. römisch 40 , reiste in der Folge nach Österreich und lebt seit dem Jahr 2011 in Österreich. Ihm wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.06.2014, W143 1421641-1/22E,
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Er lebt mit Ehefrau und Kindern in römisch 40 und ist als Fachsozialbetreuer tätig. Zwischen ihm und dem Beschwerdeführer besteht Kontakt, er hat den Beschwerdeführer nach seiner Ankunft in Form von Sachleistungen (z.B. Kleidung) unterstützt. Die übrige Familie kehrte im Jahr 2012 wieder nach Kabul zurück, dort arbeitete der Beschwerdeführer wieder im Geschäft des Bruders. Die Familie lebte nach ihrer Rückkehr in einem Haus des Schwiegervaters eines Bruders des Beschwerdeführers. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers, XXXX , geb. XXXX , reiste mit seiner Ehefrau und seinen Kindern im November 2015 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer nach Österreich ein. Ihm wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.04.2019
Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 abgeleitet von seiner Ehefrau der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Er lebt mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern in XXXX im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer.Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , geb. römisch 40 , reiste mit seiner Ehefrau und seinen Kindern im November 2015 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer nach Österreich ein. Ihm wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.04.2019
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 abgeleitet von seiner Ehefrau der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Er lebt mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern in römisch 40 im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer. Zwei weitere Brüder des Beschwerdeführers, seine Schwester und seine Eltern sind unbekannten Aufenthaltes. Die Familie wurde auf der Reise getrennt, der Kontakt konnte seither nicht wiederhergestellt werden. Zwei Onkel väterlicherseits leben in den USA. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise im November 2015 durchgehend im Bundesgebiet auf. Im Schuljahr 2016/17 besuchte der Beschwerdeführer zunächst einen AHS-Aufbaulehrgang, den er nicht erfolgreich abschloss. Anschließend hat der Beschwerdeführer einen Basisbildungskurs für Migranten und Migrantinnen besucht. Am 25.05.2019 bestand der Beschwerdeführer die Integrationsprüfung für das Niveau B1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Der Beschwerdeführer war als ehrenamtlicher Dolmetscher für die XXXX im Einsatz, außerdem leistete er freiwillige Arbeit bei der Lebensmittelabholung für einen Sozialmarkt und arbeitete ehrenamtlich in einem Tierheim mit. Im Jahr 2018 hat der Beschwerdeführer zunächst eine Einstellungszusage eines Unternehmens für Stahl- und Alubau erhalten, am 30.04.2019 wurde schließlich zwischen dem genannten Unternehmen und dem Beschwerdeführer ein Arbeitsvertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung geschlossen. Seit Oktober 2019 ist der Beschwerdeführer im Rahmen eines „Verteilvertrages“ als Zusteller für Printprodukte selbstständig erwerbstätig. Seit Dezember 2019 bezieht der Beschwerdeführer keine Grundversorgung mehr.Der Beschwerdeführer war als ehrenamtlicher Dolmetscher für die römisch 40 im Einsatz, außerdem leistete er freiwillige Arbeit bei der Lebensmittelabholung für einen Sozialmarkt und arbeitete ehrenamtlich in einem Tierheim mit. Im Jahr 2018 hat der Beschwerdeführer zunächst eine Einstellungszusage eines Unternehmens für Stahl- und Alubau erhalten, am 30.04.2019 wurde schließlich zwischen dem genannten Unternehmen und dem Beschwerdeführer ein Arbeitsvertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung geschlossen. Seit Oktober 2019 ist der Beschwerdeführer im Rahmen eines „Verteilvertrages“ als Zusteller für Printprodukte selbstständig erwerbstätig. Seit Dezember 2019 bezieht der Beschwerdeführer keine Grundversorgung mehr. In seiner Freizeit befasst sich der Beschwerdeführer mit Kaligraphie und malt. Zwei seiner Bilder wurden bereits in der örtlichen Bankfiliale seiner Wohnsitzgemeinde ausgestellt. Er geht außerdem ins Fitnessstudio und verbringt Zeit mit seinen Nichten und Neffen, etwa spielt er mit ihnen Fußball. Zudem ist der Beschwerdeführer in seiner Wohnsitzgemeinde bereits vielfältig sozial vernetzt und hat Freunde gefunden, mit denen er seine Freizeit verbringt. Für eine ältere Dame in seinem Bekanntenkreis im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer Anfang 2020 während des „Lockdown“ die Einkäufe erledigt und erforderlichen Falls sonstige Hilfe geleistet. 1.
dem Prinzip der Sippenhaft angegriffen hätten (Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel
dem Prinzip der Sippenhaft angegriffen hätten (Abschnitt römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel 1. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, Buchstabe
G) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative
G offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund
G gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative
Paragraph 11, AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund
Paragraph 6, AsylG gesetzt hat. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. 3.1.
G unmittelbar anwendbaren Art. 10 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (
G „Statusrichtlinie“) umfasst der Begriff der Religion zwar auch die Nichtteilnahme an religiösen Riten sowie Meinungsäußerungen, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Umfasst vom Begriff der Religion im Sinne der GFK wäre damit auch die vom Beschwerdeführer angesprochene Weigerung, zu beten und zu fasten.Nach dem
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, AsylG unmittelbar anwendbaren Artikel 10, Absatz eins, Litera b,) der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, AsylG „Statusrichtlinie“) umfasst der Begriff der Religion zwar auch die Nichtteilnahme an religiösen Riten sowie Meinungsäußerungen, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Umfasst vom Begriff der Religion im Sinne der GFK wäre damit auch die vom Beschwerdeführer angesprochene Weigerung, zu beten und zu fasten. Allerdings wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam bekennt und konnte dieser – wie beweiswürdigend ausgeführt – eine in diesem Sinne relevante Glaubensüberzeugung nicht glaubhaft machen. Im Ergebnis war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Im Ergebnis war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.2. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Subsidiärer Schutz)3.2. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Subsidiärer Schutz)
G ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Zwar widerspricht es nach der die Rechtsprechung des EuGH berücksichtigenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Statusrichtlinie, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder eine Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106). Nachdem aber eine mit der Statusrichtlinie im Einklang stehende Interpretation des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer Auslegung contra legem führen würde, hielt der Verwaltungsgerichtshof an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr („real risk“) einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen kann (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).Zwar widerspricht es nach der die Rechtsprechung des EuGH berücksichtigenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Statusrichtlinie, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder eine Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106). Nachdem aber eine mit der Statusrichtlinie im Einklang stehende Interpretation des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer Auslegung contra legem führen würde, hielt der Verwaltungsgerichtshof an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr („real risk“) einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 begründen kann (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006). Um von einer solchen realen Gefahr ausgehen zu können, reicht es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (jüngst etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Im Hinblick auf das Vorliegen einer allgemein prekären Sicherheitslage ist nach der ständigen, auf die Rechtsprechung von EGMR und EuGH bezugnehmenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die Voraussetzung des „real risk“ iSd Art. 3 EMRK nur in sehr extremen Fällen erfüllt. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt, als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH 12.12.2019, Ra 2019/01/0243).Im Hinblick auf das Vorliegen einer allgemein prekären Sicherheitslage ist nach der ständigen, auf die Rechtsprechung von EGMR und EuGH bezugnehmenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die Voraussetzung des „real risk“ iSd Artikel 3, EMRK nur in sehr extremen Fällen erfüllt. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt, als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH 12.12.2019, Ra 2019/01/0243). Im Hinblick auf den Herkunftsort Kabul-Stadt ist dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen, dass die Provinz unter Kontrolle der afghanischen Regierung steht, jedoch von High-Profile-Angriffen und Straßenkriminalität betroffen ist. Der Einschätzung der EASO Country Guidance zufolge ist Kabul-Stadt von Gewalt betroffen, EASO geht jedoch im Hinblick auf die allgemeine Lage nicht von einem so hohen Gewaltniveau aus, dass bereits ein extremer Fall im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anzunehmen wäre (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel III. Subsidiary protection, Buchstabe c. Indiscriminate violence, Abschnitt Kabul, S. 101-102, insbesondere Focus on the capital: Kabul City). Im Hinblick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers sind besondere Unterscheidungsmerkmale im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung nicht ersichtlich. So ist der Beschwerdeführer ein junger gesunder Mann, stammt aus Kabul-Stadt und verfügt daher über Ortskenntnisse in der Stadt. Auch ist sonst im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage eine spezifische Betroffenheit des Beschwerdeführers nicht ersichtlich und wurde auch nicht konkret dargetan. Die reale Gefahr einer durch die Sicherheitslage bedingten Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK ist damit für den Fall der Rückkehr zu verneinen.Der Einschätzung der EASO Country Guidance zufolge ist Kabul-Stadt von Gewalt betroffen, EASO geht jedoch im Hinblick auf die allgemeine Lage nicht von einem so hohen Gewaltniveau aus, dass bereits ein extremer Fall im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anzunehmen wäre (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel römisch drei. Subsidiary protection, Buchstabe c. Indiscriminate violence, Abschnitt Kabul, S. 101-102, insbesondere Focus on the capital: Kabul City). Im Hinblick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers sind besondere Unterscheidungsmerkmale im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung nicht ersichtlich. So ist der Beschwerdeführer ein junger gesunder Mann, stammt aus Kabul-Stadt und verfügt daher über Ortskenntnisse in der Stadt. Auch ist sonst im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage eine spezifische Betroffenheit des Beschwerdeführers nicht ersichtlich und wurde auch nicht konkret dargetan. Die reale Gefahr einer durch die Sicherheitslage bedingten Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK ist damit für den Fall der Rückkehr zu verneinen. Auch bedarf es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zuge der Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erforderlichen Beurteilung einer Auseinandersetzung mit der allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/19/0455). Im Hinblick auf die Menschenrechtslage in Afghanistan ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattete, dass seine aktuelle, konkrete und individuelle Betroffenheit wahrscheinlich erscheinen ließe. Nach österreichischer Rechtslage (Vgl. nochmals VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006) ist zudem zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr unabhängig von Akteuren oder dem bewaffneten Konflikt eine reale Gefahr („real risk“) einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK droht.Nach österreichischer Rechtslage (Vgl. nochmals VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006) ist zudem zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr unabhängig von Akteuren oder dem bewaffneten Konflikt eine reale Gefahr („real risk“) einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK droht. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der auf die Entscheidungen des EGMR Bezug nimmt, hat ein Fremder im Allgemeinen kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VfGH 06.03.2008, B2400/07 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der auf die Entscheidungen des EGMR Bezug nimmt, hat ein Fremder im Allgemeinen kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VfGH 06.03.2008, B2400/07 mwN). Auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Art. 3 MRK anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).Auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Artikel 3, MRK anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006). Nachdem der Beschwerdeführer gesund ist, ist im Hinblick auf den individuellen Gesundheitszustand vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Verfügbarkeit medizinischer Grundversorgung eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie im Herkunftsstaat ist anzumerken, dass es konkrete Anhaltspunkte für zu eine erwartende Infektion des Beschwerdeführers mit einem in der Folge schweren Verlauf nicht gibt. Dies liegt zwar im Bereich des Möglichen, nach der bereits oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht die bloße Möglichkeit der Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte jedoch nicht aus, es muss viel mehr eine darüberhinausgehende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich eine solche Gefahr verwirklicht wird (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Dies wurde jedoch nicht konkret dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer räumt viel mehr selbst ein, dass er nicht zur Risikogruppe gehört und beschränkt seine Ausführungen ansonsten auf die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie, aufgrund derer eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht verfügbar sei (OZ 17, S. 2). Hierzu wird angemerkt, dass das Bundesverwaltungsgericht von einer Rückkehr an den Herkunftsort ausgeht.Nachdem der Beschwerdeführer gesund ist, ist im Hinblick auf den individuellen Gesundheitszustand vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Verfügbarkeit medizinischer Grundversorgung eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie im Herkunftsstaat ist anzumerken, dass es konkrete Anhaltspunkte für zu eine erwartende Infektion des Beschwerdeführers mit einem in der Folge schweren Verlauf nicht gibt. Dies liegt zwar im Bereich des Möglichen, nach der bereits oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht die bloße Möglichkeit der Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte jedoch nicht aus, es muss viel mehr eine darüberhinausgehende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich eine solche Gefahr verwirklicht wird (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Dies wurde jedoch nicht konkret dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer räumt viel mehr selbst ein, dass er nicht zur Risikogruppe gehört und beschränkt seine Ausführungen ansonsten auf die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie, aufgrund derer eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht verfügbar sei (OZ 17, S. 2). Hierzu wird angemerkt, dass das Bundesverwaltungsgericht von einer Rückkehr an den Herkunftsort ausgeht. Nach der auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bezugnehmenden ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307 mwN). Diesbezüglich führt der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 10.12.2020 (OZ 17) – eigentlich im Zusammenhang mit der Nichtverfügbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative – aus, Wohnungen in sicheren Gebieten seien teuer, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Rückkehrer isoliert werde, er habe keine Wohnmöglichkeit, sei von Obdachlosigkeit bedroht und werde keine Versorgung erhalten.Nach der auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bezugnehmenden ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307 mwN). Diesbezüglich führt der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 10.12.2020 (OZ 17) – eigentlich im Zusammenhang mit der Nichtverfügbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative – aus, Wohnungen in sicheren Gebieten seien teuer, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Rückkehrer isoliert werde, er habe keine Wohnmöglichkeit, sei von Obdachlosigkeit bedroht und werde keine Versorgung erhalten. UNHCR und EASO stellen im Zusammenhang mit der Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative – die auch die nach nationaler Rechtlage bereits im Zusammenhang mit dem „real risk“ zu prüfende Frage der Schaffung einer Lebensgrundlage umfasst – im Hinblick auf die persönlichen Umstände auf Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, ethnischer und sprachlicher Hintergrund, Religion, das Vorhandensein von Identitätsdokumenten, Kenntnisse der lokalen Gegebenheiten, sozialer und ökonomischer Hintergrund, Bildungshintergrund, Zugang zu einem sozialen Unterstützungsnetzwerk und Religion ab (EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel V. Internal protection alternative, Abschnitt Reasonableness to settle, S. 135 ff. und UNHCR-Richtlinien, Kapitel III. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedlungs- oder Schutzalternative, Unterkapitel 2. Analyse der Zumutbarkeit, Buchstabe a) Die persönlichen Umstände des Antragstellers, S. 122).UNHCR und EASO stellen im Zusammenhang mit der Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative – die auch die nach nationaler Rechtlage bereits im Zusammenhang mit dem „real risk“ zu prüfende Frage der Schaffung einer Lebensgrundlage umfasst – im Hinblick auf die persönlichen Umstände auf Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, ethnischer und sprachlicher Hintergrund, Religion, das Vorhandensein von Identitätsdokumenten, Kenntnisse der lokalen Gegebenheiten, sozialer und ökonomischer Hintergrund, Bildungshintergrund, Zugang zu einem sozialen Unterstützungsnetzwerk und Religion ab (EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel römisch fünf. Internal protection alternative, Abschnitt Reasonableness to settle, S. 135 ff. und UNHCR-Richtlinien, Kapitel römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedlungs- oder Schutzalternative, Unterkapitel 2. Analyse der Zumutbarkeit, Buchstabe a) Die persönlichen Umstände des Antragstellers, S. 122). EASO führt zudem konkrete Personenprofile samt Schlussfolgerungen an, wobei gegenständlich das Profil „Single able-bodied men“ (EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel V. Internal protection alternative, Abschnitt Reasonableness to settle, S. 135 ff., Unterabschnitt Conclusions on reasonableness: particular profiles encountered in practice, S. 137) in Betracht kommt.EASO führt zudem konkrete Personenprofile samt Schlussfolgerungen an, wobei gegenständlich das Profil „Single able-bodied men“ (EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel römisch fünf. Internal protection alternative, Abschnitt Reasonableness to settle, S. 135 ff., Unterabschnitt Conclusions on reasonableness: particular profiles encountered in practice, S. 137) in Betracht kommt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann mit in Kabul erworbenem Schulabschluss nach zwölfjährigem Schulbesuch. Zudem hat der Beschwerdeführer einen Englisch- und einen Computerkurs absolviert. Damit verfügt der Beschwerdeführer über eine für afghanische Verhältnisse außergewöhnlich gute Ausbildung. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über mehrjährige in Kabul erworbene Berufserfahrung und konnte auch im Bundesgebiet weitere Berufserfahrung sammeln. Der Beschwerdeführer spricht mit Dari eine in Afghanistan weit verbreitete Sprache und hat bereits lange in Kabul gelebt, weswegen davon auszugehen ist, dass er mit den Gegebenheiten und dem Leben in der Stadt vertraut ist. Weiter verfügt der Beschwerdeführer über zwei Brüder in Österreich, auf deren anfängliche Unterstützung im Sinne eines Startkapitals zur wirtschaftlichen Etablierung er mit Blick auf den dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmenden familiären Zusammenhalt unter den Brüdern wird zurückgreifen können, insbesondere nachdem die Eröffnung eines Bankkontos und Geldtransfers aus dem Ausland möglich sind. Die vorgetragene Befürchtung einer Obdachlosigkeit und Versorgungslosigkeit in Kabul-Stadt scheint damit unbegründet. Weiter verfügt der Beschwerdeführer zweifellos noch über eigene soziale Anknüpfungspunkte aus seiner eigenen Zeit in Kabul, die er auffrischen kann. Im Hinblick auf eine Isolation nach Rückkehr ist anzumerken, dass diesbezügliche Hinweise in aktuellen Berichten nicht gefunden werden konnten, weswegen auch keine Feststellungen hierzu getroffen werden konnten. Exzeptionelle Umständen im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307) sind insgesamt nicht ersichtlich. Insbesondere reicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine schwierige Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, wie sie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung pauschal vorbringt, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können ((VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309). Zudem geht EASO im Hinblick auf das Profil des Beschwerdeführers („Single able-bodied men“) davon aus, dass selbst eine innerstaatliche Fluchtalternative im Allgemeinen zumutbar ist. Nachdem die Schwelle der Zumutbarkeit im Sinne des § 11 AsylG 2005 niedriger ist, als jene einer Verletzung von insbesondere Art. 3 EMRK, wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den getrennt und selbständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt (etwa VwGH 21.04.2020, Ra 2019/19/0466), steht die Verneinung exzeptioneller Umstände im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch mit der Einschätzung von EASO in Einklang.Exzeptionelle Umständen im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307) sind insgesamt nicht ersichtlich. Insbesondere reicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine schwierige Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, wie sie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung pauschal vorbringt, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können ((VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309). Zudem geht EASO im Hinblick auf das Profil des Beschwerdeführers („Single able-bodied men“) davon aus, dass selbst eine innerstaatliche Fluchtalternative im Allgemeinen zumutbar ist. Nachdem die Schwelle der Zumutbarkeit im Sinne des Paragraph 11, AsylG 2005 niedriger ist, als jene einer Verletzung von insbesondere Artikel 3, EMRK, wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den getrennt und selbständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt (etwa VwGH 21.04.2020, Ra 2019/19/0466), steht die Verneinung exzeptioneller Umstände im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch mit der Einschätzung von EASO in Einklang. Im Hinblick auf die jüngste Verschlechterung der Situation infolge der COVID-19-Pandemie hat der Verwaltungsgerichtshof zudem jüngst wiederholt ausgesprochen, dass die infolge der zur Pandemiebekämpfung gesetzten Maßnahmen die Wiedereingliederung wegen schlechter wirtschaftliche Aussichten schwieriger als vor deren Beginn darstellen mögen. Hierauf komme es jedoch insofern nicht an, solange diese Maßnahmen nicht dazu führen, dass die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse nicht mehr als gegen anzunehmen wären (jüngst etwa VwGH 09.11.2020, Ra 2020/20/0373). Anhaltspunkte für einen Zusammenbruch der Grundversorgung haben sich jedoch trotz einer Verschärfung der Arbeitsmarktsituation, einem (vorrübergehenden) Anstieg der Lebensmittelpreise und einer Verschärfung der Armut im Allgemeinen nicht ergeben. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zur Stattgebung hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides3.3. Zur Stattgebung hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides
G ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung nach dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung nach dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird. 3.3.1. Zur Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)3.3.1. Zur Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides)
G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Damit in Zusammenhang stehend sieht § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 vor, dass eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G 2005 vor, dass eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfällt die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und daher nicht zu erlassen ist, weil
G 2005 (jedenfalls) ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, der aufenthaltsrechtlich eine bessere Rechtsposition einräumt (VwGH 24.04.2020, Ra 2020/21/0121).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfällt die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und daher nicht zu erlassen ist, weil
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 (jedenfalls) ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist, der aufenthaltsrechtlich eine bessere Rechtsposition einräumt (VwGH 24.04.2020, Ra 2020/21/0121). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit gegenständlichem Erkenntnis (Punkt 3.3.2.) die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer für dauerhaft unzulässig erklärt und ihm einen Aufenthaltstitel
G 2005 erteilt, war der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides damit stattzugeben.Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit gegenständlichem Erkenntnis (Punkt 3.3.2.) die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer für dauerhaft unzulässig erklärt und ihm einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 erteilt, war der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides damit stattzugeben. 3.3.2. Zur dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung
G hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. § 9 Abs. 1 BFA-VG normiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG normiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1-9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins -, 9, BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (jüngst etwa VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (jüngst etwa VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362). Der Beschwerdeführer hält sich infolge seiner Einreise seit November 2015 und damit etwas mehr als fünf Jahre durchgehend im Bundesgebiet auf, wobei der Beschwerdeführer durchgehend
G zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war (§ 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich dabei um eine nur vorläufige Aufenthaltsberechtigung handelt, der der Verwaltungsgerichtshof, wenn sie nur auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist, keine hohe Bedeutung zumisst. (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nimmt das Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Allerdings ist die bloße Aufenthaltsdauer nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung der persönlichen Interessen ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 06.05.2020, Ra 2020/20/0093).Der Beschwerdeführer hält sich infolge seiner Einreise seit November 2015 und damit etwas mehr als fünf Jahre durchgehend im Bundesgebiet auf, wobei der Beschwerdeführer durchgehend
Paragraph 13, AsylG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich dabei um eine nur vorläufige Aufenthaltsberechtigung handelt, der der Verwaltungsgerichtshof, wenn sie nur auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist, keine hohe Bedeutung zumisst. (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nimmt das Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Allerdings ist die bloße Aufenthaltsdauer nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung der persönlichen Interessen ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 06.05.2020, Ra 2020/20/0093). Nach der ständigen Rechtsprechung fällt eine familiäre Beziehung unter erwachsenen Geschwistern dann unter den Schutz des „Familienlebens“ iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2015/20/0296). Zwar lebt der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt mit seinem Bruder und dessen Familie und hat von seinem anderen Bruder Unterstützung erhalten. Hierin liegen jedoch noch keine Merkmale der Abhängigkeit im Sinne der eben zitierten Rechtsprechung und wurden solche auch nicht behauptet und sind auch sonst nicht hervorgekommen. Zudem kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf, ob eine Beziehung als „Familienleben“ im Sinne der Z 2 oder „Privatleben“ im Sinne der Z 3 des § 9 Abs. 2 BFA-VG zu qualifizieren ist, nicht entscheidungswesentlich an, weil bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung im Ergebnis die tatsächlich bestehenden Verhältnisse maßgebend sind (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121; § 9 Abs. 1 Z 2 BFA-VG).Nach der ständigen Rechtsprechung fällt eine familiäre Beziehung unter erwachsenen Geschwistern dann unter den Schutz des „Familienlebens“ iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2015/20/0296). Zwar lebt der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt mit seinem Bruder und dessen Familie und hat von seinem anderen Bruder Unterstützung erhalten. Hierin liegen jedoch noch keine Merkmale der Abhängigkeit im Sinne der eben zitierten Rechtsprechung und wurden solche auch nicht behauptet und sind auch sonst nicht hervorgekommen. Zudem kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf, ob eine Beziehung als „Familienleben“ im Sinne der Ziffer 2, oder „Privatleben“ im Sinne der Ziffer 3, des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zu qualifizieren ist, nicht entscheidungswesentlich an, weil bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung im Ergebnis die tatsächlich bestehenden Verhältnisse maßgebend sind (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121; Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG). Ein schützenswertes Privatleben des Beschwerdeführers, in das eine Rückkehrentscheidung eingreift, ist jedoch zweifellos gegeben (§ 9 Abs. 2 Z 3 BFA-VG). So sind zwei Brüder des Beschwerdeführers mit ihren Familien im Bundesgebiet aufhältig, zu denen der Beschwerdeführer engen Kontakt pflegt. Weiter hat sich der Beschwerdeführer auch darüberhinausgehend in Österreich sozial vernetzt, so hat der Beschwerdeführer sich einen Bekanntenkreis aufgebaut, war vielfältig ehrenamtlich tätig, nämlich als Dolmetscher, in einem Tierheim und im Rahmen der Lebensmittelabholung für einen Sozialmarkt. Außerdem hat der Beschwerdeführer in der Zeit des „Lockdown“ wertvolle Nachbarschaftshilfe geleistet. Zwar ist maßgeblich relativierend in die Gewichtung einzubeziehen, dass die das Privatleben des Fremden in Österreich betreffenden integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem er sich (spätestens nach Abweisung seines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz durch das Bundesasylamt) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034; § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG) Das Gewicht des schutzwürdigen Privatlebens des Beschwerdeführers ist daher insofern gemindert. Dieser Gesichtspunkt darf jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden und darf schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz haben, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann (VwGH 05.08.2020, Ra 2020/14/0199). Weiter ist anzumerken, dass die Bindungen zu den in Österreich asylberechtigten Brüdern bereits vor der Einreise bestanden haben und folglich nicht erst während eines unsicheren Aufenthaltsstatus eingegangen worden sind.Ein schützenswertes Privatleben des Beschwerdeführers, in das eine Rückkehrentscheidung eingreift, ist jedoch zweifellos gegeben (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG). So sind zwei Brüder des Beschwerdeführers mit ihren Familien im Bundesgebiet aufhältig, zu denen der Beschwerdeführer engen Kontakt pflegt. Weiter hat sich der Beschwerdeführer auch darüberhinausgehend in Österreich sozial vernetzt, so hat der Beschwerdeführer sich einen Bekanntenkreis aufgebaut, war vielfältig ehrenamtlich tätig, nämlich als Dolmetscher, in einem Tierheim und im Rahmen der Lebensmittelabholung für einen Sozialmarkt. Außerdem hat der Beschwerdeführer in der Zeit des „Lockdown“ wertvolle Nachbarschaftshilfe geleistet. Zwar ist maßgeblich relativierend in die Gewichtung einzubeziehen, dass die das Privatleben des Fremden in Österreich betreffenden integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem er sich (spätestens nach Abweisung seines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz durch das Bundesasylamt) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034; Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG) Das Gewicht des schutzwürdigen Privatlebens des Beschwerdeführers ist daher insofern gemindert. Dieser Gesichtspunkt darf jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden und darf schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz haben, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann (VwGH 05.08.2020, Ra 2020/14/0199). Weiter ist anzumerken, dass die Bindungen zu den in Österreich asylberechtigten Brüdern bereits vor der Einreise bestanden haben und folglich nicht erst während eines unsicheren Aufenthaltsstatus eingegangen worden sind. Zum Grad der Integration des Beschwerdeführers (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG) ist zunächst auszuführen, dass mit § 2 Integrationsgesetz (IntG), StF: BGBl. I Nr. 68/2017 den Materialien zufolge erstmals bundesweit geregelt wurde, was unter dem Begriff Integration verstanden wird (Vgl. ErläutRV 1586 Blg NR 25. GP 2). Zwar fällt der Beschwerdeführer als Asylwerber nach der taxativen Aufzählung des § 3 IntG (Vgl. auch ErläutRV 1586 Blg NR 25. GP 3) nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Allerdings handelt es sich bei den §§ 1 und 2 IntG um programmatische Umschreibungen von Zielvorstellungen des Gesetzgebers ohne normativen Gehalt (Vgl. Czech, Integriert Euch! Ein Überblick über Integrationsgesetz und Integrationsjahrgesetz. FABL 2/2017-I, 25), aus denen Rechte und Pflichten nicht abgeleitet werden können. Bedingt durch den Verweisungszusammenhang zwischen AsylG (§ 55 Abs. 1 Z 1 AsylG), IntG und BFA-VG erscheint eine Berücksichtigung der Ziele und der Teleologie des IntG dennoch geboten, mag der Beschwerdeführer auch nicht in den Genuss der im IntG vorgesehenen Fördermaßnahmen kommen.Zum Grad der Integration des Beschwerdeführers (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG) ist zunächst auszuführen, dass mit Paragraph 2, Integrationsgesetz (IntG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, den Materialien zufolge erstmals bundesweit geregelt wurde, was unter dem Begriff Integration verstanden wird (Vgl. ErläutRV 1586 Blg NR 25. Gesetz
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.