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{'item': 'W123 2238018-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 52§ 46§ 53§ 18§ 55§ 75§ 32§ 9Art. 8§ 1§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2021 GeschäftszahlW123 2238018-1 SpruchW123 2238018-1/2E, W123 2238018-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 12.01.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Mordes und des Vergehens der falschen Beweisaussage zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Jahren verurteilt.
  2. Am 27.05.2020 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde). Der Beschwerdeführer gab darin an, dass sämtliche Familienangehörige in Österreich leben würden. In Serbien habe der Vater des Beschwerdeführers noch ein Haus. Zuletzt sei der Beschwerdeführer im Jahr 2000 in seinem Heimatland gewesen.
  3. Am 27.07.2020 erfolgte eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde. Der Beschwerdeführer gab darin an, dass er seit seiner Geburt in Österreich lebe und niemals straffällig geworden sei. Zum Haus in Serbien brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater das Haus noch dieses Jahr verkaufen werde.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 52Abs. 5 FPG i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.),

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.),

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). 5. Mit Schriftsatz vom 18.12.2020 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte zur Rechtswidrigkeit vor, dass von einer Person, die sich in Haft befindet, keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Eine derartige Gefahr könne sich somit erst nach Entlassung aus der Haft verwirklichen. Im gegenständlichen Fall sei ein Strafvollzug in Serbien undenkbar, da es menschenrechtswidrig wäre, den Strafvollzug einem Staat zu überlassen, in dem es dem Beschwerdeführer faktisch nicht mehr möglich wäre, Kontakte zu seinen engsten Angehörigen zu pflegen. Ferner sei zu bedenken, dass der Beschwerdeführer vor seiner Verurteilung

§ 75St

GB strafrechtlich unbescholten gewesen sei. Im Übrigen beruhe die strafgerichtliche Verurteilung nicht auf Beweisen, sondern lediglich auf Indizien. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Beschwerdeführer den Mord beging, sei hervorzuheben, dass es sich um eine Tat im Familienkreis gehandelt habe. Gewalttaten im Familienkreis lägen immer ganz spezifische Umstände zugrunde.5. Mit Schriftsatz vom 18.12.2020 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte zur Rechtswidrigkeit vor, dass von einer Person, die sich in Haft befindet, keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Eine derartige Gefahr könne sich somit erst nach Entlassung aus der Haft verwirklichen. Im gegenständlichen Fall sei ein Strafvollzug in Serbien undenkbar, da es menschenrechtswidrig wäre, den Strafvollzug einem Staat zu überlassen, in dem es dem Beschwerdeführer faktisch nicht mehr möglich wäre, Kontakte zu seinen engsten Angehörigen zu pflegen. Ferner sei zu bedenken, dass der Beschwerdeführer vor seiner Verurteilung

Paragraph 75, StGB strafrechtlich unbescholten gewesen sei. Im Übrigen beruhe die strafgerichtliche Verurteilung nicht auf Beweisen, sondern lediglich auf Indizien. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Beschwerdeführer den Mord beging, sei hervorzuheben, dass es sich um eine Tat im Familienkreis gehandelt habe. Gewalttaten im Familienkreis lägen immer ganz spezifische Umstände zugrunde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht fest. 1.
  3. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 12.01.2018, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und des Vergehens der falschen Beweisaussage nach §§ 15, 12
  4. Fall, 288 Abs. 1 und 4 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Jahren verurteilt. 1.
  5. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 12.01.2018, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB und des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraphen 15, 12,
  6. Fall, 288 Absatz eins und 4 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Jahren verurteilt. In den Entscheidungsgründen heißt es auszugsweise: „Bei der Strafbemessung wirkte sich erschwerend aus, dass ein Verbrechen mit einem Vergehen zusammengetroffen ist. Mildernd waren die bisherige Unbescholtenheit und die Tatsache zu werten, dass der Vergehenstatbestand beim Versuch geblieben ist. Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen erscheint bei einem Strafrahmen von 10-20 Jahren Freiheitsstrafe oder lebenslanger Freiheitsstrafe, eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Jahren schuld- und tatangemessen und damit dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat des Angeklagten gerecht zu werden.

§ 32Abs. 2 St

GB hat das Gericht bei der Bemessung der Strafe unter anderem auch die zu erwartenden Folgen der Tat zu berücksichtigen. Dabei darf nicht übersehen werden, dass der Angeklagte seinen beiden eigenen Enkelkindern die ‚Mutter‘ genommen hat.“

Paragraph 32, Absatz 2, StGB hat das Gericht bei der Bemessung der Strafe unter anderem auch die zu erwartenden Folgen der Tat zu berücksichtigen. Dabei darf nicht übersehen werden, dass der Angeklagte seinen beiden eigenen Enkelkindern die ‚Mutter‘ genommen hat.“ 1.

  1. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 05.04.2018, XXXX , wurde den Berufungen des Beschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen des Ausspruches über die Strafe keine Folge gegeben. 1.
  2. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 05.04.2018, römisch 40 , wurde den Berufungen des Beschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen des Ausspruches über die Strafe keine Folge gegeben. 1.
  3. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der von ihm begangenen Straftat und seines Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen. 1.
  4. Der Beschwerdeführer ist in Österreich geboren und aufgewachsen. Er besuchte die Volks- und Hauptschule und schloss den polytechnischen Lehrgang ab. Vor der Inhaftierung war der Beschwerdeführer zuletzt als Berufskraftfahrer bei der Firma XXXX beschäftigt. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater von drei erwachsenen Kindern. Im Bundesgebiet leben außerdem noch die Eltern des Beschwerdeführers, zwei Brüder und drei Enkelkinder. Zum Zeitpunkt der zweiten Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde (27.07.2020) besaß der Vater des Beschwerdeführers noch ein Haus in Serbien. Der Beschwerdeführer hielt sich im Jahr 2000 wegen einer Autoreparatur für ein paar Tage in Serbien das letzte Mal auf. 1.
  5. Der Beschwerdeführer ist in Österreich geboren und aufgewachsen. Er besuchte die Volks- und Hauptschule und schloss den polytechnischen Lehrgang ab. Vor der Inhaftierung war der Beschwerdeführer zuletzt als Berufskraftfahrer bei der Firma römisch 40 beschäftigt. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater von drei erwachsenen Kindern. Im Bundesgebiet leben außerdem noch die Eltern des Beschwerdeführers, zwei Brüder und drei Enkelkinder. Zum Zeitpunkt der zweiten Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde (27.07.2020) besaß der Vater des Beschwerdeführers noch ein Haus in Serbien. Der Beschwerdeführer hielt sich im Jahr 2000 wegen einer Autoreparatur für ein paar Tage in Serbien das letzte Mal auf. 1.
  6. Der Beschwerdeführer befindet sich gegenwärtig im Strafvollzug in einer österreichischen Justizanstalt. 1.
  7. Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, dass ihm in Serbien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in Serbien in der Lage. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und beherrscht die Sprache seines Herkunftsstaates. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
  8. Beweiswürdigung: 2.
  9. Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verfahrensaktes der belangten Behörde. Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor. Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aufgrund seines seit 08.09.2015 unbefristeten Aufenthaltes (Daueraufenthalt EU). 2.
  10. Die Feststellungen zu seinem Leben in Österreich beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen vor der belangten Behörde, den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz. 2.
  11. Beim Beschwerdeführer handelte es sich zum Tatzeitpunkt um einen verheirateten 42-jährigen Familienvater von drei Kindern. Der Beschwerdeführer handelte laut Geschworenenurteils in vorsätzlicher Absicht (vgl. AS 231) und nahm somit eine mögliche Trennung von seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen bereits angesichts der für solche Delikte bestehenden Strafdrohung bewusst in Kauf.2.
  12. Beim Beschwerdeführer handelte es sich zum Tatzeitpunkt um einen verheirateten 42-jährigen Familienvater von drei Kindern. Der Beschwerdeführer handelte laut Geschworenenurteils in vorsätzlicher Absicht vergleiche AS 231) und nahm somit eine mögliche Trennung von seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen bereits angesichts der für solche Delikte bestehenden Strafdrohung bewusst in Kauf. Ausgehend davon ist die Annahme der belangten Behörde gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ist durch eine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung geprägt. Der Beschwerdeführer kann zudem den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen über Telefon und Internet regelmäßig aufrechterhalten. 2.
  13. Wie bereits von der belangten Behörde in ihrer Beweiswürdigung richtigerweise dargelegt, steht durch die rechtskräftige gerichtliche Verurteilung bindend fest, dass der Beschwerdeführer den Mord begangen hat (vgl. AS 321). Soweit im Beschwerdeschriftsatz darauf hingewiesen wird, dass die strafgerichtliche Verurteilung nicht auf Beweisen, sondern lediglich auf Indizien beruhe und der Beschwerdeführer nicht verpflichtet sei, die Tat einzugestehen, genügt der Hinweis, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht Innsbruck mit Berufungsurteil des Oberlandesgericht Innsbruck vom 05.04.2018 in Rechtkraft erwuchs. Dass der Beschwerdeführer somit XXXX ermordet hat und damit – wie den Entscheidungsgründen zu vernehmen – seinen beiden Enkelkindern die Mutter „genommen“ hat, steht seit 05.04.2018 rechtskräftig und unstrittig fest. Dem Beschwerdeführer stünde somit nur noch das Rechtsmittel einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach § 353 StPO zur Verfügung, welches jedoch (bis dato) nicht erhoben wurde.2.
  14. Wie bereits von der belangten Behörde in ihrer Beweiswürdigung richtigerweise dargelegt, steht durch die rechtskräftige gerichtliche Verurteilung bindend fest, dass der Beschwerdeführer den Mord begangen hat vergleiche AS 321). Soweit im Beschwerdeschriftsatz darauf hingewiesen wird, dass die strafgerichtliche Verurteilung nicht auf Beweisen, sondern lediglich auf Indizien beruhe und der Beschwerdeführer nicht verpflichtet sei, die Tat einzugestehen, genügt der Hinweis, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht Innsbruck mit Berufungsurteil des Oberlandesgericht Innsbruck vom 05.04.2018 in Rechtkraft erwuchs. Dass der Beschwerdeführer somit römisch 40 ermordet hat und damit – wie den Entscheidungsgründen zu vernehmen – seinen beiden Enkelkindern die Mutter „genommen“ hat, steht seit 05.04.2018 rechtskräftig und unstrittig fest. Dem Beschwerdeführer stünde somit nur noch das Rechtsmittel einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach Paragraph 353, StPO zur Verfügung, welches jedoch (bis dato) nicht erhoben wurde. 2.
  15. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien geäußert. Serbien gilt aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat.2.
  16. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien geäußert. Serbien gilt aufgrund der Ermächtigung nach Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG laut Paragraph eins, Ziffer 6, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, als sicherer Herkunftsstaat.
  17. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  18. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. (Rückkehrentscheidung)3.
  19. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. (Rückkehrentscheidung) 3.1.1.

§ 52Abs.

5 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.3.1.1.

Paragraph 52, Absatz 5, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. 3.1.

  1. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).3.1.
  2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden vergleiche etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage vergleiche VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN). Aufenthaltsbeendigende Maßnahmen sind aber auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, wobei die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden kein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es ebenso auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an (vgl. VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001).Aufenthaltsbeendigende Maßnahmen sind aber auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, wobei die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden kein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es ebenso auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an vergleiche VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001). 3.1.

  1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren ist und sich sämtliche Familienangehörige in Österreich aufhalten. Ferner nicht, dass der Beschwerdeführer in Österreich die Pflichtschule absolvierte, den Polytechnischen Lehrgang abschloss und (vor seiner Inhaftierung) erwerbstätig war: Demgegenüber ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wegen Mordes zu einer unbedingten 20-jährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde. Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Im Fall des Beschwerdeführers kommt hinzu, dass es sich bei der von ihm begangenen Straftat nicht um ein bloß geringfügiges Delikt handelt, sondern um eine Straftat, die auf die grundsätzliche Gewaltbereitschaft und auf ein hohes Aggressionspotenzial des Beschwerdeführers schließen lässt, was jedenfalls eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Zudem wurde der Beschwerdeführer – trotz seiner bisherigen Unbescholtenheit – zu einer 20-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Somit erscheint aber auch der Versuch im Beschwerdeschriftsatz, den Mord des Beschwerdeführers insofern zu relativieren, als es sich um eine Tat im Familienkreis gehandelt habe und Gewalttaten im Familienkreis immer ganz spezifische Umstände zugrunde lägen (vgl. AS 351), als nicht angebracht. Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Im Fall des Beschwerdeführers kommt hinzu, dass es sich bei der von ihm begangenen Straftat nicht um ein bloß geringfügiges Delikt handelt, sondern um eine Straftat, die auf die grundsätzliche Gewaltbereitschaft und auf ein hohes Aggressionspotenzial des Beschwerdeführers schließen lässt, was jedenfalls eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Zudem wurde der Beschwerdeführer – trotz seiner bisherigen Unbescholtenheit – zu einer 20-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Somit erscheint aber auch der Versuch im Beschwerdeschriftsatz, den Mord des Beschwerdeführers insofern zu relativieren, als es sich um eine Tat im Familienkreis gehandelt habe und Gewalttaten im Familienkreis immer ganz spezifische Umstände zugrunde lägen vergleiche AS 351), als nicht angebracht. Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer durch sein schwerwiegendes Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht darüber hinaus ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Gewalt- und Eigentumskriminalität (vgl. VwGH vom 22.02.2017, Ra 2017/19/0043). Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer durch sein schwerwiegendes Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht darüber hinaus ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Gewalt- und Eigentumskriminalität vergleiche VwGH vom 22.02.2017, Ra 2017/19/0043). Insgesamt hat sohin die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen ergeben, dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie an der Aufrechterhaltung der öffentliche Ordnung und Sicherheit, die durch den Aufenthalt des schwer straffällig gewordenen Beschwerdeführers gefährdet sind, schwerer wiegen als die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann ohne Obsorgeverpflichtungen handelt, der zudem über Familienanschluss und über die notwendigen Sprachkenntnisse in Afghanistan verfügt. Es kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafrechtlich relevanter Delikte gegenüber (vgl. VwGH vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365; vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076 und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246). Nicht unberücksichtigt zu lassen ist auch die höchstgerichtliche Entscheidung, wonach die sich, in den der rechtskräftigen Verurteilung des Fremden zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, manifestierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen von solchem Gewicht ist, dass zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (Art 8 Abs. 2 EMRK) die tangierten privaten und familiären Interessen des Fremden zurückzustehen haben (vgl. VwGH vom 03.03.1994, Zl. 94/18/0021). Ebenso steht dem persönlichen Interesse das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 12.03.2002, Zl. 98/18/0260 und vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafrechtlich relevanter Delikte gegenüber vergleiche VwGH vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365; vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076 und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246). Nicht unberücksichtigt zu lassen ist auch die höchstgerichtliche Entscheidung, wonach die sich, in den der rechtskräftigen Verurteilung des Fremden zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, manifestierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen von solchem Gewicht ist, dass zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) die tangierten privaten und familiären Interessen des Fremden zurückzustehen haben vergleiche VwGH vom 03.03.1994, Zl. 94/18/0021). Ebenso steht dem persönlichen Interesse das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH vom 12.03.2002, Zl. 98/18/0260 und vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365). Bei einer Zusammenschau überwiegen im vorliegenden Fall jene Umstände, die für eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat sprechen, wobei dem unrechtmäßigen Aufenthalt und der strafrechtlichen Verurteilung besonderes Gewicht zukommt. 3.1.
  2. Im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich das gewichtige öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.3.1.
  3. Im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich das gewichtige öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. 3.1.
  4. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides insoweit

§ 52Abs.

3 FPG als unbegründet abzuweisen.3.1.5. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides insoweit

Paragraph 52, Absatz 3, FPG als unbegründet abzuweisen. Aus der Aktenlage ergeben sich in casu überdies keinerlei Hinweise auf das Vorliegen der in §§ 55, 56 oder 57 AsylG aufgezählten Tatbestände und wurden solche auch nicht seitens des Beschwerdeführer ins Treffen geführt. Daraus resultierend war die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.Aus der Aktenlage ergeben sich in casu überdies keinerlei Hinweise auf das Vorliegen der in Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG aufgezählten Tatbestände und wurden solche auch nicht seitens des Beschwerdeführer ins Treffen geführt. Daraus resultierend war die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. (Abschiebung)3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. (Abschiebung)

§ 52Abs.

9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die

§ 52Abs.

9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren, wie beweiswürdigend dargelegt, kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet. Sowohl unter Beachtung der individuellen Situation des Beschwerdeführers, als auch der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat ergab sich kein Hinweis auf eine dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat potentiell drohende Gefährdung in den hier relevanten Grundrechten. Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in Serbien ist überdies zu berücksichtigen, dass

§ 1Z 6 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt

V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren, wie beweiswürdigend dargelegt, kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Artikel 3, EMRK) erstattet. Sowohl unter Beachtung der individuellen Situation des Beschwerdeführers, als auch der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat ergab sich kein Hinweis auf eine dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat potentiell drohende Gefährdung in den hier relevanten Grundrechten. Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in Serbien ist überdies zu berücksichtigen, dass

Paragraph eins, Ziffer 6, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch seinen Gesundheitszustand liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen COVID-19 Infektion einer Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aktuell eine Strafhaft im Bundesgebiet verbüßt.Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch seinen Gesundheitszustand liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen COVID-19 Infektion einer Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aktuell eine Strafhaft im Bundesgebiet verbüßt. Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.Der auf Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht. 3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. (Einreiseverbot)3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. (Einreiseverbot) 3.3.1.

§ 53Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.3.3.1.

Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

3 FPG ist ein Einreiseverbot

Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat nach der Ziffer 1 erster Fall insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden ist.

Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot

Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat nach der Ziffer 1 erster Fall insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden ist.

§ 53Abs.

4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. 3.3.

  1. Die belangte Behörde erließ gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung ein 10-jähriges Einreiseverbot und stützte es auf § 53 Abs. 3 Z 5 FPG.3.3.
  2. Die belangte Behörde erließ gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung ein 10-jähriges Einreiseverbot und stützte es auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG. Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn dieses anführt, dass angesichts der Verurteilung bzw. des dieser Verurteilung zugrundeliegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren) erfüllt sind und dieses Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn dieses anführt, dass angesichts der Verurteilung bzw. des dieser Verurteilung zugrundeliegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren) erfüllt sind und dieses Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK wurde bereits unter Punkt 3.1.
  3. durchgeführt; ebenso wurde dargelegt, welchen öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet entgegensteht.Eine Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK wurde bereits unter Punkt 3.1.
  4. durchgeführt; ebenso wurde dargelegt, welchen öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet entgegensteht. 3.3.
  5. Ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot ist unter Berücksichtigung der für Fälle des § 53 Abs. 3 FPG genannten Maximaldauer zudem verhältnismäßig, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass in den Fällen Z 5 bis 8 (wie im gegenständlichen Fall) sogar die Möglichkeit eines unbefristeten Einreiseverbotes in Betracht käme. Angesichts der schwerwiegenden Delinquenz des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung seines Aufenthaltes im Gebiet der Mitgliedstaaten, welcher lediglich zum Zweck der Begehung von schweren Eigentumsdelikten erfolgte, seiner Mittellosigkeit sowie der nicht vorhandenen familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Gebiet der Mitgliedstaaten ist das Einreiseverbot im angemessenen Ausmaß festgelegt worden. Die belangte Behörde berücksichtigte zudem bei der Verhängung des Einreiseverbotes die familiären Anbindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet (vgl. AS 335).3.3.
  6. Ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot ist unter Berücksichtigung der für Fälle des , Paragraph 53, Absatz 3, FPG genannten Maximaldauer zudem verhältnismäßig, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass in den Fällen Ziffer 5 bis 8 (wie im gegenständlichen Fall) sogar die Möglichkeit eines unbefristeten Einreiseverbotes in Betracht käme. Angesichts der schwerwiegenden Delinquenz des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung seines Aufenthaltes im Gebiet der Mitgliedstaaten, welcher lediglich zum Zweck der Begehung von schweren Eigentumsdelikten erfolgte, seiner Mittellosigkeit sowie der nicht vorhandenen familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Gebiet der Mitgliedstaaten ist das Einreiseverbot im angemessenen Ausmaß festgelegt worden. Die belangte Behörde berücksichtigte zudem bei der Verhängung des Einreiseverbotes die familiären Anbindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vergleiche AS 335). 3.3.
  7. Unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe kann daher davon ausgegangen werden, dass nur ein Einreiseverbot in der Dauer von zumindest 10 Jahren eine allfällige Änderung des Verhaltens des Beschwerdeführers und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten bewirken wird. Eine Herabsetzung der Dauer des im angefochtenen Bescheides ausgesprochenen Einreiseverbotes kam demnach nicht in Betracht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides erwies sich demnach ebenfalls als unbegründet.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides erwies sich demnach ebenfalls als unbegründet. , 3.
  8. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. (aufschiebende Wirkung und Frist)3.
  9. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. (aufschiebende Wirkung und Frist)

§ 55Abs.

4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gegenständlich wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18

2 Z 1 BFA-VG aberkannt.Gegenständlich wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, 2 Ziffer eins, BFA-VG aberkannt. Somit sprach die Behörde zu Recht aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und war die Beschwerde in diesem Punkt spruchgemäß abzuweisen. 3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung – ungeachtet des Parteienantrages – unterbleiben konnte.Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung – ungeachtet des Parteienantrages – unterbleiben konnte. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W123.2238018.1.00

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