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{'item': 'W137 2234714-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2021 GeschäftszahlW137 2234714-2 SpruchW137 2234714-2/36E, W137 2234714-2/36E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 13.11.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 28.09.2020 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2020 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 28.09.2020 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2020 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 6 FPG iVm 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 28.09.2020 für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG in Verbindung mit 76 Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 28.09.2020 für rechtmäßig erklärt. II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 35, VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Aufwendungen wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Aufwendungen wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt Der Beschwerdeführer wird seit 07.08.2020 in Schubhaft angehalten. Zuvor befand er sich einige Monate in Untersuchungshaft und wurde in Österreich strafrechtlich verurteilt. Eine Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft wurde vom Bundesverwaltungsgericht im September 2020 abgewiesen. Am 28.09.2020 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen Asylfolgeantrag. Das Bundesamt hat die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten. Die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes im Asylfolgeverfahren wurde vom Bundesverwaltungsgericht behoben. Am 10.11.2020 wurde der Asylfolgeantrag erstinstanzlich abgewiesen.Am 28.09.2020 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen Asylfolgeantrag. Das Bundesamt hat die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. Die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes im Asylfolgeverfahren wurde vom Bundesverwaltungsgericht behoben. Am 10.11.2020 wurde der Asylfolgeantrag erstinstanzlich abgewiesen. Am 06.11.2020 brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ab 28.09.2020 ein. Am 13.11.2020 führte das Bundesveraltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Vertreters und eines Vertreters des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch. Zeugen waren nicht geladen. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan. Ein Heimreisezertifikat für Afghanistan liegt vor. In Kenntnis einer geplanten Abschiebung im Oktober 2020 hat der Beschwerdeführer aus dem Stand der Schubhaft am 28.09.2020 einen Asylfolgeantrag eingebracht. Diesen stützte er auf eine bisher nicht vorgebrachte Homosexualität (sowie eine bisher ebenfalls nicht vorgebrachte Vergewaltigung im Jahr 2018 in Österreich). Das Bundesamt hat die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten und dies in einem Aktenvermerk vom 28.09.2020 mit dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers und dem zeitlichen Ablauf begründet.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan. Ein Heimreisezertifikat für Afghanistan liegt vor. In Kenntnis einer geplanten Abschiebung im Oktober 2020 hat der Beschwerdeführer aus dem Stand der Schubhaft am 28.09.2020 einen Asylfolgeantrag eingebracht. Diesen stützte er auf eine bisher nicht vorgebrachte Homosexualität (sowie eine bisher ebenfalls nicht vorgebrachte Vergewaltigung im Jahr 2018 in Österreich). Das Bundesamt hat die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten und dies in einem Aktenvermerk vom 28.09.2020 mit dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers und dem zeitlichen Ablauf begründet. Zum Zeitpunkt der Einbringung des Asylfolgeantrags war das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2020, W232 2171072-1/34E, abgeschlossen worden. Die Beschwerde wurde vollinhaltlich abgewiesen und damit die vollständige Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz sowie die Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat bestätigt. Mit Bescheid vom 07.08.2020 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft angeordnet und ab 07.08.2020 vollzogen. Eine Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft – begründet mit dem Fehlen einer Fluchtgefahr, insbesondere aufgrund substanzieller sozialer Verankerung im Bundesgebiet - blieb erfolglos (BVwG W140 2234714-1/12E vom 09.09.2020). In dieser Entscheidung wurde insbesondere von einer Fluchtgefahr aufgrund der versuchten Ausreise nach Deutschland 2019, der rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung sowie einer nicht ausgeprägten sozialen Verankerung im Bundesgebiet ausgegangen. Einbezogen wurde auch die strafrechtliche Verurteilung wegen der Begehung von Suchtmitteldelikten. In der gegenständlichen Beschwerde wurden hinsichtlich der damals relevanten Beschwerdegründe im Zusammenhang mit Fluchtgefahr nur insofern Änderungen behauptet, als der Beschwerdeführer nunmehr Anspruch auf Grundversorgung habe. Der Wegfall der Fluchtgefahr ergebe sich vorrangig aus dem Wunsch der inhaltlichen Behandlung des Asylfolgeantrags. Der Asylfolgeantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.11.2020 vollinhaltlich abgewiesen und mit einer neuerlichen Rückkehrentscheidung verbunden. Überdies wurde ein befristetes Einreiseverbot erlassen und einer (allfälligen) Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die zwischenzeitliche Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a AsylG war vom BVwG zuvor behoben worden.Der Asylfolgeantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.11.2020 vollinhaltlich abgewiesen und mit einer neuerlichen Rückkehrentscheidung verbunden. Überdies wurde ein befristetes Einreiseverbot erlassen und einer (allfälligen) Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die zwischenzeitliche Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, AsylG war vom BVwG zuvor behoben worden. Dem Beschwerdeführer kommt derzeit faktischer Abschiebeschutz zu; eine Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung im Asylfolgeverfahren wurde beim Bundesverwaltungsgericht bisher noch nicht eingebracht. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich gesund und jedenfalls haftfähig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergaben sich aus der mündlichen Verhandlung, den vorgelegten Verwaltungsakten des Asyl- und Schubhaftverfahrens, den eingeholten Urteilen aus den Strafverfahren, den eingeholten Informationen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, den Auskünften aus dem ZMR, GVS, IZR, Strafregister und der Anhaltedatei.
  2. Rechtliche Beurteilung 2.
  3. Die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 76 Abs. 1 und 2 Z 2 FPG sowie § 76 Abs. 6 FPG liegen weiterhin vor: Der volljährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger, sohin Fremder iSd § 76 Abs 1 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde ihm nicht erteilt und es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Im gegenständlichen Asylfolgeverfahren kommt ihm faktischer Abschiebeschutz zu.2.
  4. Die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz eins und 2 Ziffer 2, FPG sowie Paragraph 76, Absatz 6, FPG liegen weiterhin vor: Der volljährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger, sohin Fremder iSd Paragraph 76, Absatz eins, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde ihm nicht erteilt und es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Im gegenständlichen Asylfolgeverfahren kommt ihm faktischer Abschiebeschutz zu. 2.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht geht aus folgenden Gründen von der Folgeantragsstellung allein zum Zweck der Verzögerung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gestellt worden ist: Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich bestätigt, dass die nun erstmalig vorgebrachte Homosexualität bereits vor 2015 bestanden hat und sowohl in Afghanistan wie auch in Österreich (insbesondere 2018) aktiv gelebt worden ist. Er hat zudem ausgeführt, dass er sie bis 28.09.2020 bewusst nicht vorgebracht hat – insbesondere auch nicht im ersten Asylbeschwerdeverfahren (das erst im Jänner 2020 abgeschlossen worden ist. Für dieses Vorbehalten konnte der Beschwerdeführer keine nachvollziehbare Begründung vorbringen – insbesondere ist unstrittig, dass eine allfällige Homosexualität ihm stets bewusst gewesen wäre und er während des ersten Asylverfahrens einschlägige sexuelle Kontakte hatte. Die vorgebrachte Zurückhaltung aufgrund seiner Familie überzeugt angesichts des vergleichsweise gering ausgeprägten Kontaktes und der offenkundigen Bedeutung im Asylverfahren nicht. Darüber hinaus wurden in der heutigen Verhandlung angeführte Nebenstränge des Asylverfahrens dem Bundesamt bisher bewusst vorenthalten (Tätowierung) oder bestehen diese laut Beschwerdeführer bereits seit 2018 (Glaubensabfall, Tätowierung). Der Aktenvermerk vom 28.09.2020 erweist sich vor dem Hintergrund der Aktenlage, insbesondere der vorgebrachten homosexuellen Kontakte bereits 2018 als (noch) hinreichend begründet und schlüssig. 2.
  6. Die Fluchtgefahr besteht – aus den bereits im Erkenntnis vom 09.09.2020 ausgeführten (und im gegenständlichen Verfahren unwidersprochenen/unwiderlegten) Gründen – unverändert fort. Ein Wegfall dieser Fluchtgefahr ist durch das vorgebrachte Interesse an der Führung des Folgeverfahrens nicht in hinreichendem Maße gegeben. Dazu kommt zusätzlich das Kriterium der Ziffer 5 des § 76 Abs. 3 FPG, da der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen Asylfolgeantrag gestellt hat.Dazu kommt zusätzlich das Kriterium der Ziffer 5 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG, da der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen Asylfolgeantrag gestellt hat. 2.
  7. Hinsichtlich der Wirkungen einer allfälligen Beschwerde, insbesondere im Zusammenhang mit der aufschiebenden Wirkung kann derzeit aufgrund des Verfahrensstandes nur spekuliert werden. Derzeit ist ein Charter für Abschiebungen nach Afghanistan (mit Schwerpunkt Schubhaft) für Dezember 2020 ausgeschrieben. Weitere Charter sollen ab Jänner 2021 – zumindest monatlich – folgen. Ob der Dezember-Charter für den Beschwerdeführer noch effektuierbar ist, muss als eher unwahrscheinlich angesehen werden. Vor diesem Hintergrund – und der Annahme, dass dieser Charter durchgeführt werden kann - ist eine Abschiebung im Jänner 2021 realistisch. Dieser Zeithorizont ist angesichts einer Anhaltedauer von dann rund 5 Monaten im Zusammenhang mit dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers auch verhältnismäßig und zumutbar. Ausdrücklich wird festgehalten, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers die künftigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts im Asylfolgeverfahren ebenso wie die Entwicklung der Rückführungen nach Afghanistan von entscheidender Bedeutung jedenfalls hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung. Die Frage der maximalen Anhaltedauer ist zum gegenständlichen Zeitpunkt (Schubhaft seit rund 3 Monaten) noch nicht von Relevanz. 2.
  8. Mit der Anordnung gelinderer Mittel kann insbesondere aufgrund des verdichteten Sicherungsbedarfs durch die in einigen Wochen mögliche Abschiebung und des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer unstrittig haftfähig, weshalb die Schubhaft auch aus diesem Grund nicht unverhältnismäßig war. Auch die absehbare Dauer dieser ist nicht als unverhältnismäßig anzusehen, da die Abweisung des Asylfolgeantrags noch nicht in Beschwerde gezogen worden ist und damit eine Abschiebung im Jänner 2021 zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls als realistisch anzusehen ist. 2.
  9. Es ist daher festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. 2.
  10. Das Bundesamt ist im gegenständlichen Verfahren vollständig obsiegende Partei und hat daher Anspruch auf Kostenersatz. Der Beschwerdeführer hat als vollständig unterlegene Partei keinen Anspruch auf Kostenersatz. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Berücksichtigung eines unstrittigen oder zweifelsfrei belegten Vorverhaltens entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W137.2234714.2.00

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