RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2021 GeschäftszahlW137 2234714-2 SpruchW137 2234714-2/36E, W137 2234714-2/36E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 13.11.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 28.09.2020 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2020 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 28.09.2020 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2020 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 6 FPG iVm 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 28.09.2020 für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG in Verbindung mit 76 Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 28.09.2020 für rechtmäßig erklärt. II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 35, VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Aufwendungen wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Aufwendungen wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt Der Beschwerdeführer wird seit 07.08.2020 in Schubhaft angehalten. Zuvor befand er sich einige Monate in Untersuchungshaft und wurde in Österreich strafrechtlich verurteilt. Eine Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft wurde vom Bundesverwaltungsgericht im September 2020 abgewiesen. Am 28.09.2020 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen Asylfolgeantrag. Das Bundesamt hat die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten. Die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes im Asylfolgeverfahren wurde vom Bundesverwaltungsgericht behoben. Am 10.11.2020 wurde der Asylfolgeantrag erstinstanzlich abgewiesen.Am 28.09.2020 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen Asylfolgeantrag. Das Bundesamt hat die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. Die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes im Asylfolgeverfahren wurde vom Bundesverwaltungsgericht behoben. Am 10.11.2020 wurde der Asylfolgeantrag erstinstanzlich abgewiesen. Am 06.11.2020 brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ab 28.09.2020 ein. Am 13.11.2020 führte das Bundesveraltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Vertreters und eines Vertreters des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch. Zeugen waren nicht geladen. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan. Ein Heimreisezertifikat für Afghanistan liegt vor. In Kenntnis einer geplanten Abschiebung im Oktober 2020 hat der Beschwerdeführer aus dem Stand der Schubhaft am 28.09.2020 einen Asylfolgeantrag eingebracht. Diesen stützte er auf eine bisher nicht vorgebrachte Homosexualität (sowie eine bisher ebenfalls nicht vorgebrachte Vergewaltigung im Jahr 2018 in Österreich). Das Bundesamt hat die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten und dies in einem Aktenvermerk vom 28.09.2020 mit dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers und dem zeitlichen Ablauf begründet.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan. Ein Heimreisezertifikat für Afghanistan liegt vor. In Kenntnis einer geplanten Abschiebung im Oktober 2020 hat der Beschwerdeführer aus dem Stand der Schubhaft am 28.09.2020 einen Asylfolgeantrag eingebracht. Diesen stützte er auf eine bisher nicht vorgebrachte Homosexualität (sowie eine bisher ebenfalls nicht vorgebrachte Vergewaltigung im Jahr 2018 in Österreich). Das Bundesamt hat die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten und dies in einem Aktenvermerk vom 28.09.2020 mit dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers und dem zeitlichen Ablauf begründet. Zum Zeitpunkt der Einbringung des Asylfolgeantrags war das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2020, W232 2171072-1/34E, abgeschlossen worden. Die Beschwerde wurde vollinhaltlich abgewiesen und damit die vollständige Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz sowie die Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat bestätigt. Mit Bescheid vom 07.08.2020 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft angeordnet und ab 07.08.2020 vollzogen. Eine Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft – begründet mit dem Fehlen einer Fluchtgefahr, insbesondere aufgrund substanzieller sozialer Verankerung im Bundesgebiet - blieb erfolglos (BVwG W140 2234714-1/12E vom 09.09.2020). In dieser Entscheidung wurde insbesondere von einer Fluchtgefahr aufgrund der versuchten Ausreise nach Deutschland 2019, der rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung sowie einer nicht ausgeprägten sozialen Verankerung im Bundesgebiet ausgegangen. Einbezogen wurde auch die strafrechtliche Verurteilung wegen der Begehung von Suchtmitteldelikten. In der gegenständlichen Beschwerde wurden hinsichtlich der damals relevanten Beschwerdegründe im Zusammenhang mit Fluchtgefahr nur insofern Änderungen behauptet, als der Beschwerdeführer nunmehr Anspruch auf Grundversorgung habe. Der Wegfall der Fluchtgefahr ergebe sich vorrangig aus dem Wunsch der inhaltlichen Behandlung des Asylfolgeantrags. Der Asylfolgeantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.11.2020 vollinhaltlich abgewiesen und mit einer neuerlichen Rückkehrentscheidung verbunden. Überdies wurde ein befristetes Einreiseverbot erlassen und einer (allfälligen) Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die zwischenzeitliche Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a AsylG war vom BVwG zuvor behoben worden.Der Asylfolgeantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.11.2020 vollinhaltlich abgewiesen und mit einer neuerlichen Rückkehrentscheidung verbunden. Überdies wurde ein befristetes Einreiseverbot erlassen und einer (allfälligen) Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die zwischenzeitliche Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, AsylG war vom BVwG zuvor behoben worden. Dem Beschwerdeführer kommt derzeit faktischer Abschiebeschutz zu; eine Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung im Asylfolgeverfahren wurde beim Bundesverwaltungsgericht bisher noch nicht eingebracht. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich gesund und jedenfalls haftfähig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
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