Obsah (6)
§ 3Art. 133§ 8Artikel 116§ 11§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2021 GeschäftszahlW163 2143036-1 SpruchW163 2143036-1/40E, W163 2143036-1/40E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
§ 3Abs. 1 Asyl
G als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt I.
- Verfahrensgangrömisch eins.
- Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste als unbegleiteter mündiger Minderjähriger unrechtmäßig und schlepperunterschützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.11.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 26.11.2014 fand die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung, statt.
- Am 12.02.2015 wurde im Auftrag des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung erstellt, welches die Minderjährigkeit des BF bestätigte. Sein Mindestalter wurde mit 17,5 Jahren festgestellt.
- Die am 19.12.2014 in die Wege geleitete Überstellung des BF nach Ungarn, wo er bereits am 06.11.2014 einen Asylantrag gestellt hatte, wurde aufgrund der bestätigten Minderjährigkeit des BF nicht durchgeführt.
- Mit Aktenvermerk vom 19.03.2015 (ursprünglich 24.02.2015) wurde das Asylverfahren des BF in Österreich aufgrund seiner Minderjährigkeit zugelassen.
- Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 06.05.2015 (Zl. XXXX ) wurde die Obsorge für den minderjährigen BF dem Land Burgenland als Kinder- und Jugendhilfeträger, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX , übertragen. Die Bezirkshauptmannschaft XXXX beauftragte schließlich die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH mit der Betreuung, Vertretung und rechtlichen Beratung des BF.
- Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 06.05.2015 (Zl. römisch 40 ) wurde die Obsorge für den minderjährigen BF dem Land Burgenland als Kinder- und Jugendhilfeträger, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , übertragen. Die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 beauftragte schließlich die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH mit der Betreuung, Vertretung und rechtlichen Beratung des BF.
- Am 13.10.2015 wurde der BF im Beisein seines gesetzlichen Vertreters vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und wurde eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs und einen Betreuungsbericht der Diakonie vorgelegt.
- Am 29.10.2015 brachte die Rechtsvertretung des gesetzlichen Vertreters des BF eine Stellungnahme zur Lage im Herkunftsland ein.
- Am 10.12.2015 stellte das BFA eine Anfrage an die Staatendokumentation zu den familiären Verhältnissen des BF, welche am 12.02.2016 beantwortet wurde.
- Mit Schreiben vom 01.03.2016 machte der Vertreter des BF ergänzende Angaben zu dessen Fluchtgründen.
- Am 13.04.2016 wurde der BF im Beisein seines gesetzlichen Vertreters von der belangten Behörde erneut niederschriftlich einvernommen.
- Am 03.05.2016 wurde von der rechtlichen Vertretung des gesetzlichen Vertreters des BF eine Stellungnahme zur Lage im Herkunftsland und zur vorgehaltenen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation eingebracht.
- Mit Email vom 26.05.2016 übermittelte der Rechtsvertreter des gesetzlichen Vertreters des BF Fotos und Dokumente bzgl. der Familie des BF.
- Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 14.11.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.)
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs. 4 Asyl
G bis zum 14.11.2017 erteilt (Spruchpunkt III.). 14. Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 14.11.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.)
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 14.11.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 15. Gegen Spruchpunkt I. dieses am 16.11.2016 rechtswirksam an den gesetzlichen Vertreter des BF zugestellten Bescheids erhob der gesetzliche Vertreter des BF fristgerecht Beschwerde, welche am 13.12.2016 beim BFA einlangte. Darin wurde beantragt der Beschwerde stattzugeben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.15. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses am 16.11.2016 rechtswirksam an den gesetzlichen Vertreter des BF zugestellten Bescheids erhob der gesetzliche Vertreter des BF fristgerecht Beschwerde, welche am 13.12.2016 beim BFA einlangte. Darin wurde beantragt der Beschwerde stattzugeben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. 16. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 23.12.2016 vom BFA vorgelegt. 17. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 08.09.2017, GZ XXXX , wurde der nunmehr volljährige BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift, nämlich Marihuana, nach § 27 Abs. 2a SMG iVm § 15 StGB und § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten, mit einer dreijährigen Probezeit, verurteilt. 17. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 08.09.2017, GZ römisch 40 , wurde der nunmehr volljährige BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift, nämlich Marihuana, nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten, mit einer dreijährigen Probezeit, verurteilt. 18. Nach Verständigung des BVwG von der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens durch das BFA wurde die für den 18.04.2018 ausgeschriebene mündliche Verhandlung aus verfahrensökonomischen Gründen wieder abberaumt. 19. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 17.10.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF, sein Rechtsvertreter und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. 20. Am 18.10.2018 brachte das BFA fristgerecht eine Stellungnahme zu den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten bezüglich Afghanistan ein. Am 06.11.2018 brachte auch der BF im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht eine Stellungnahme zu den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten bezüglich Afghanistan ein und legte am 08.11.2018 eine Anfragebeantwortung von ACCORD zum Thema "Außereheliche sexuelle Beziehungen und deren Konsequenzen nach paschtunischem Gewohnheitsrecht, einschließlich der Rolle der Dschirgas (Jirgas)" vor. 21. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache, und in der Rechtssache des BF hinsichtlich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, am 02.05.2019 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm entschuldigt nicht teil. 22. Am 17.05.2019 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht eine Stellungnahme zu den ins Verfahren eingebrachten neuen Länderberichten bezüglich Afghanistan ein. Am 27.05.2029 brachte auch das BFA eine diesbezügliche Stellungnahme ein. 23. Am 09.09.2019 brachte die Rechtsvertretung des BF erneut eine Stellungnahme zur lange im Herkunftsland ein und legte ein Schreiben hinsichtlich eines Deutschkurses vor. 24. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache, und in der Rechtssache des BF hinsichtlich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, am 15.07.2020 erneut eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und seine Rechtsvertreterin teilnahmen. Es nahmen auch zwei Vertreter der belangten Behörde teil. 25. Am 16.07.2020 und 30.07.2020 gingen beim BVwG die Stellungnahmen des BFA bzw. der Rechtsvertretung des BF hinsichtlich der aktuellen Länderberichte zum Herkunftsland ein. 26. Mit Eingabe vom 18.09.2020 legte das BFA den abweisenden Bescheid des Amts der Wiener Landesregierung hinsichtlich des Antrags des BF auf eine Aufenthaltsberechtigung "Daueraufenthalt-EG" [sic!] gem NAG vor. 27. Mit Entscheidung des BVwG vom heutigen Tag zur GZ W163 2143036-2/29E wurde der Beschwerde des BF gegen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben und seine befristete Aufenthaltsberechtigung um 2 Jahre verlängert. I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt) römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt) Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
- a)Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei 1. Zur Person des Beschwerdeführers Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX . Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 . Der BF ist Staatsangehöriger der islamischen Republik Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er ist sunnitischer Moslem. Die Muttersprache des BF ist Paschtu. Der BF stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX (auch XXXX ) in der Provinz Nangarhar (Afghanistan). Der BF wuchs dort im Kreis seiner (erweiterten) Familie auf und lebte dort bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014. Der BF hat weiterhin unregelmäßig telefonischen Kontakt zu seiner Mutter und seinem Onkel mütterlicherseits. Mehrere Onkel väterlicherseits des BF leben mit ihren Familien weiterhin im Heimatdorf. Der BF stammt aus dem Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 (auch römisch 40 ) in der Provinz Nangarhar (Afghanistan). Der BF wuchs dort im Kreis seiner (erweiterten) Familie auf und lebte dort bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014. Der BF hat weiterhin unregelmäßig telefonischen Kontakt zu seiner Mutter und seinem Onkel mütterlicherseits. Mehrere Onkel väterlicherseits des BF leben mit ihren Familien weiterhin im Heimatdorf. Der BF ist gesund, volljährig, ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Antragstellung am 24.11.2014 durchgehend in Österreich. Der Beschwerdeführer wurde am 08.09.2017 mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, GZ XXXX , wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift, nämlich Marihuana, nach § 27 Abs. 2a SMG iVm § 15 StGB und § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten, mit einer dreijährigen Probezeit, verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde am 08.09.2017 mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, GZ römisch 40 , wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift, nämlich Marihuana, nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten, mit einer dreijährigen Probezeit, verurteilt. 2. Zu den Flucht - und Verfolgungsgründen: Der BF ist in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom BF nicht glaubhaft gemacht. Dem BF kommt der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zu.
- b)Zur Lage im Herkunftsstaat: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.11.2019, Stand 29.06.2020: "Sicherheitslage Letzte Änderung: 22.4.2020 Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 17.3.2019). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren. Nichtsdestotrotz, hat die afghanische Regierung wichtige Transitrouten verloren (USDOD 12.2019). Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer "strategischen Pattsituation", die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann (SIGAR 30.1.2020). Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt; bis dahin hatten die beiden Seiten sich nur per Videokonferenz unterhalten (BBC 1.4.2020). Ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welcher Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens ist (TD 2.4.2020). Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (BBC 1.4.2020). Für den Berichtszeitraum 8.11.2019-6.2.2020 verzeichnete die UNAMA 4.907 sicherheitsrelevante Vorfälle – ähnlich dem Vorjahreswert. Die Sicherheitslage blieb nach wie vor volatil. Die höchste Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle wurden in der südlichen Region, gefolgt von den nördlichen und östlichen Regionen, registriert, die alle samt 68% der Zwischenfälle ausmachten. Die aktivsten Konfliktregionen waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Entsprechend saisonaler Trends, gingen die Kämpfe in den Wintermonaten – Ende 2019 und Anfang 2020 – zurück (UNGASC 17.3.2020). Die Sicherheitslage im Jahr 2019 Die geographische Verteilung aufständischer Aktivitäten innerhalb Afghanistans blieb, im Vergleich der beiden Jahre 2018 und 2019, weitgehend konstant. Im Jahr 2019 fanden auch weiterhin im Süden und Westen Afghanistans weiterhin schwere Kampfhandlungen statt; feindliche Aktivitäten nahmen zu und breiteten sich in größeren Gebieten des Nordens und Ostens aus. Der Resolute Support (RS) Mision (seit 2015 die Unterstützungsmission der NATO in Afghanistan) zufolge, waren für das Jahr 2019 29.083 feindlich-initiierte Angriffe landesweit zu verzeichnen. Im Gegensatz waren es im Jahr 2018 27.417 (SIGAR 30.1.2020). Mit einer hohen Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen – speziell in den südlichen, nördlichen und östlichen Regionen – blieb die Sicherheitslage vorerst volatil, bevor ein Zeitraum der Reduzierung der Gewalt registriert werden konnte. Die UNAMA (Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan) registrierte für das gesamte Jahr 2019 10.392 zivile Opfer, was einem Rückgang von 5% gegenüber 2018 entspricht (UNGASC 17.3.2020). Seit Ende des Jahres 2019 haben Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente erheblich zugenommen. Im September 2019 fanden die afghanischen Präsidentschaftswahlen statt, in diesem Monat wurde auch die höchste Anzahl feindlicher Angriffe eines einzelnen Monats seit Juni 2012 und die höchste Anzahl effektiver feindlicher Angriffe seit Beginn der Aufzeichnung der RS-Mission im Januar 2010 registriert. Dieses Ausmaß an Gewalt setzte sich auch nach den Präsidentschaftswahlen fort, denn im Oktober 2019 wurde die zweithöchste Anzahl feindlicher Angriffe in einem Monat seit Juli 2013 dokumentiert. Betrachtet man jedoch das Jahr 2019 in dessen Gesamtheit, so waren scheinbar feindliche Angriffe, seit Anfang des Jahres, im Zuge der laufenden Friedensgespräche zurückgegangen. Nichtsdestotrotz führte ein turbulentes letztes Halbjahr zu verstärkten Angriffen feindlicher Elemente von insgesamt 6% und effektiver Angriffe von 4% im Jahr 2019 im Vergleich zu den bereits hohen Werten des Jahres 2018 (SIGAR 30.1.2020). Zivile Opfer Für das Jahr 2019 registrierte die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) als Folge des bewaffneten Konflikts 10.392 zivile Opfer (3.403 Tote und 6.989 Verletzte), was einen Rückgang um 5% gegenüber dem Vorjahr, aber auch die niedrigste Anzahl an zivilen Opfern seit dem Jahr 2013 bedeutet. Nachdem die Anzahl der durch ISKP verursachten zivilen Opfer zurückgegangen war, konnte ein Rückgang aller zivilen Opfer registriert werden, wenngleich die Anzahl ziviler Opfer speziell durch Taliban und internationale Streitkräfte zugenommen hatte. Im Laufe des Jahres 2019 war das Gewaltniveau erheblichen Schwankungen unterworfen, was auf Erfolge und Misserfolge im Rahmen der Friedensverhandlungen zwischen Taliban und den US-Amerikanern zurückzuführen war. In der ersten Jahreshälfte 2019 kam es zu intensiven Luftangriffen durch die internationalen Streitkräfte und Suchaktionen der afghanischen Streitkräfte – insbesondere der Spezialkräfte des afghanischen Geheimdienstes NDS (National Directorate of Security Special Forces) (UNAMA 2.2020). Aufgrund der Suchaktionen der afghanischen Streitkräfte, gab es zur Jahresmitte mehr zivile Opfer durch regierungsfreundliche Truppen als durch regierungsfeindliche Truppen. Das dritte Quartal des Jahres 2019 registrierte die höchste Anzahl an zivilen Opfern seit 2009, was hauptsächlich auf verstärkte Anzahl von Angriffen durch Selbstmordattentäter und IEDs (improvisierte Sprengsätze) der regierungsfeindlichen Seite – insbesondere der Taliban – sowie auf Gewalt in Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen zurückzuführen ist. Das vierte Quartal 2019 verzeichnete, im Vergleich zum Jahr 2018, eine geringere Anzahl an zivilen Opfern; wenngleich sich deren Anzahl durch Luftangriffe, Suchoperationen und IEDs seit dem Jahr 2015 auf einem Rekordniveau befand (UNAMA 2.2020). […] Die RS-Mission sammelt ebenfalls Informationen zu zivilen Opfern in Afghanistan, die sich gegenüber der Datensammlung der UNAMA unterscheiden, da die RS-Mission Zugang zu einem breiteren Spektrum an forensischen Daten und Quellen hat. Der RS-Mission zufolge, ist im Jahr 2019 die Anzahl ziviler Opfer in den meisten Provinzen (19 von 34) im Vergleich zum Jahr 2018 gestiegen; auch haben sich die Schwerpunkte verschoben. So verzeichneten die Provinzen Kabul und Nangarhar weiterhin die höchste Anzahl ziviler Opfer. Im letzten Quartal schrieb die RS-Mission 91% ziviler Opfer regierungsfeindlichen Kräften zu (29% wurden den Taliban zugeschrieben, 11% ISKP, 4% dem Haqqani-Netzwerk und 47% unbekannten Aufständischen). 4% wurden regierungsnahen/-freundlichen Kräften zugeschrieben (3% der ANDSF und 1% den Koalitionskräften), während 5% anderen oder unbekannten Kräften zugeschrieben wurden. Diese Prozentsätze entsprechen in etwa den RS-Opferzahlen für Anfang 2019. Als Hauptursache für zivile Opfer waren weiterhin improvisierte Sprengsätze (43%), gefolgt von direkten (25%) und indirekten Beschüssen (5%) verantwortlich – dies war auch schon zu Beginn des Jahres 2019 der Fall (SIGAR 30.1.2020). High-Profile Angriffe (HPAs) Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 12.2019; vgl. USDOD 6.2019). Das Haqqani-Netzwerk führte von September bis zum Ende des Berichtszeitraums keine HPA in der Hauptstadtregion durch. Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen (USDOD 12.2019). Zwischen 1.6.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17) (USDOD 12.2019), landesweit betrug die Zahl 88 (USDOD 12.2019).Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 12.2019; vergleiche USDOD 6.2019). Das Haqqani-Netzwerk führte von September bis zum Ende des Berichtszeitraums keine HPA in der Hauptstadtregion durch. Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen (USDOD 12.2019). Zwischen 1.6.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17) (USDOD 12.2019), landesweit betrug die Zahl 88 (USDOD 12.2019). Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich im Berichtszeitraum (8.11.2019-6.2.2020) fort: 8 Selbstmordanschläge wurden verzeichnet; im Berichtszeitraum davor (9.8.-7.11.2019) wurden 31 und im Vergleichszeitraum des Vorjahres 12 Selbstmordanschläge verzeichnet. Der Großteil der Anschläge richtetet sich gegen die ANDSF (afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte) und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember 2019. Im Februar 2020 kam es in Provinz Nangarhar zu einem sogenannten „green-on-blue-attack“: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens 6 Personen getötet und mehr als 10 verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vgl. UNGASC 17.3.2020).Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich im Berichtszeitraum (8.11.2019-6.2.2020) fort: 8 Selbstmordanschläge wurden verzeichnet; im Berichtszeitraum davor (9.8.-7.11.2019) wurden 31 und im Vergleichszeitraum des Vorjahres 12 Selbstmordanschläge verzeichnet. Der Großteil der Anschläge richtetet sich gegen die ANDSF (afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte) und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember 2019. Im Februar 2020 kam es in Provinz Nangarhar zu einem sogenannten „green-on-blue-attack“: der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens 6 Personen getötet und mehr als 10 verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vergleiche UNGASC 17.3.2020). Die Taliban setzten außerdem improvisierte Sprengkörper in Selbstmordfahrzeugen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh ein (UNGASC 17.3.2020). […] Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 12.2019; vgl. CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 12.2019):In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 12.2019; vergleiche CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 12.2019): Taliban Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vgl. FA 3.1.2018) – Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub – Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar – und Serajuddin Haqqani (CTC 1.2018; vgl. TN 26.5.2016) Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (TN 13.1.2017). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.4.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (BR 5.3.2020).Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vergleiche FA 3.1.2018) – Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub – Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar – und Serajuddin Haqqani (CTC 1.2018; vergleiche TN 26.5.2016) Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (TN 13.1.2017). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018). Die Taliban sind keine monolithische Organisation (NZZ 20.4.2020); nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind (BR 5.3.2020). Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017). Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt (LI 23.8.2017). Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000 (NBC 30.1.2018). Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen (LI 23.8.2017; vgl. AAN 3.1.2017; AAN 17.3.2017).Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017). Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt (LI 23.8.2017). Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000 (NBC 30.1.2018). Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen (LI 23.8.2017; vergleiche AAN 3.1.2017; AAN 17.3.2017). Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll12 Ableger, in acht Provinzen betreibt (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Saripul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden (LWJ 14.8.2019). Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt (LI 23.8.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.8.2017). […] Nangarhar Letzte Änderung: 22.4.2020 Nangarhar liegt im Osten Afghanistans, an der afghanisch-pakistanischen Grenze. Die Provinz grenzt im Norden an Laghman und Kunar, im Osten und Süden an Pakistan (Tribal Distrikts Kurram, Khyber und Mohmand der Provinz Khyber Pakhtunkhwa) und im Westen an Logar und Kabul (NPS o.D.na; vgl. UNOCHA 16.4.2010, UNOCHA 4.2018na). Die Provinzhauptstadt von Nangarhar ist Jalalabad (NPS o.D.na; vgl. OPr 1.2.2017na). Die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Achin, Bati Kot, Behsud, Chaparhar, Dara-e-Nur, Deh Bala (auch Haska Mena (AB19.9.2016; VOA 28.6.2019)), Dur Baba, Goshta, Hesarak, Jalalabad, Kama, Khugyani, Kot, Kuzkunar, Lalpoor, Muhmand Dara, Nazyan, Pachiragam, Rodat, Sher Zad, Shinwar und Surkh Rud (CSO 2019; vgl. IEC 2018na, UNOCHA 4.2014na, NPS o.D.
- na)sowie dem temporären Distrikt Spin Ghar (CSO 2019; vgl. IEC 2018na).Nangarhar liegt im Osten Afghanistans, an der afghanisch-pakistanischen Grenze. Die Provinz grenzt im Norden an Laghman und Kunar, im Osten und Süden an Pakistan (Tribal Distrikts Kurram, Khyber und Mohmand der Provinz Khyber Pakhtunkhwa) und im Westen an Logar und Kabul (NPS o.D.na; vergleiche UNOCHA 16.4.2010, UNOCHA 4.2018na). Die Provinzhauptstadt von Nangarhar ist Jalalabad (NPS o.D.na; vergleiche OPr 1.2.2017na). Die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Achin, Bati Kot, Behsud, Chaparhar, Dara-e-Nur, Deh Bala (auch Haska Mena (AB19.9.2016; VOA 28.6.2019)), Dur Baba, Goshta, Hesarak, Jalalabad, Kama, Khugyani, Kot, Kuzkunar, Lalpoor, Muhmand Dara, Nazyan, Pachiragam, Rodat, Sher Zad, Shinwar und Surkh Rud (CSO 2019; vergleiche IEC 2018na, UNOCHA 4.2014na, NPS o.D.
- na)sowie dem temporären Distrikt Spin Ghar (CSO 2019; vergleiche IEC 2018na). Die afghanische zentrale Statistikorganisation (CSO) schätzte die Bevölkerung von Nangarhar für den Zeitraum 2019-20 auf 1.668.481 Personen – davon 263.312 Einwohner in der Hauptstadt Jalalabad (CSO 2019). Die Bevölkerung besteht hauptsächlich aus Paschtunen, gefolgt von Pashai, Arabern und Tadschiken (NPS o.D.na). Mitglieder der Sikh- und Hindu-Gemeinschaft lebten in der Provinz Nangarhar, insbesondere in und um Jalalabad (AAN 23.9.2013). Viele von ihnen haben Afghanistan aus unterschiedlichen Gründen wie z.B. Unsicherheit verlassen. Mit Stand September 2018 lebten noch 60 Familien in der Gemeinde in Nangarhar (SW 23.9.2018). Die asiatische Autobahn AH-1 führt durch die Distrikte Surkhrod, Jalalabad, Behsud, Rodat, Batikot, Shinwar, Muhmand Dara zum afghanisch-pakistanischen Grenzübergang Torkham (MoPW 16.10.2015; vgl. UNOCHA 4.2014na). Die Provinz, die an die ehemaligen Stammesgebiete unter Bundesverwaltung (FATA) Pakistans grenzt, dient als inoffizieller Korridor für in- und ausländische Aufständische (AAN 27.9.2016; vgl. VOA 28.6.2019; PF 15.5.2019; NA 25.1.2018).Die asiatische Autobahn AH-1 führt durch die Distrikte Surkhrod, Jalalabad, Behsud, Rodat, Batikot, Shinwar, Muhmand Dara zum afghanisch-pakistanischen Grenzübergang Torkham (MoPW 16.10.2015; vergleiche UNOCHA 4.2014na). Die Provinz, die an die ehemaligen Stammesgebiete unter Bundesverwaltung (FATA) Pakistans grenzt, dient als inoffizieller Korridor für in- und ausländische Aufständische (AAN 27.9.2016; vergleiche VOA 28.6.2019; PF 15.5.2019; NA 25.1.2018). Laut dem UNODC Opium Survey 2018 war Nangarhar in der östlichen Region die führende Provinz beim Schlafmohnanbau, obwohl die Anbaufläche 2018 im Vergleich zu 2017 um 9% gesunken ist. Der Rückgang betraf die Distrikte Khogyani, Chaparhar und Lalpoor, während in Kot, Shinwar und Achin ein Anstieg verzeichnet wurde. Die meisten staatlich durchgeführten Mohnvernichtungsaktionen fanden in der Provinz Nangarhar statt (UNODC/MCN 11.2018). Hintergrundinformationen zum Konflikt und Akteure In Nangarhar, die als strategische Provinz gilt (RY 27.4.2019), war seit 2011 eine Verschlechterung der politischen und sicherheitspolitischen Situation zu beobachten (AAN 27.9.2016; vgl. TBIJ 30.7.2018, NA 25.1.2018). Korruption, lokale Machtkämpfe und das Versagen, effektive Dienstleistungen zu erbringen, untergruben das Vertrauen der Bevölkerung in die afghanische Regierung, die die Bevölkerung ungeschützt gegen Aufständische zurückließ, aber auch der Rückzug der internationalen Streitkräfte in der Provinz ab dem Jahr 2013 trug dazu bei (AAN 27.9.2016). Nichtsdestotrotz sind Bemühungen der Regierung auf dem Weg, um Sicherheit zu gewährleisten, Landraub und Korruption vorzubeugen sowie die Koordinierung zwischen den Sicherheits- und Rechtsorganen zu verbessern (PAJ 20.1.2019). So arbeitet die UNAMA auch weiterhin auf lokaler Ebene mit ansässigen Gemeinschaften und Behörden, um Frieden und Konfliktlösungsbemühungen umzusetzen und voranzutreiben; so auch in der Provinz Nangarhar, wo UNAMA eine Friedensjirga zwischen zwei Stämmen im Distrikt Sher Zad einberief – an der zum ersten Mal auch Frauen eine aktive Rolle einnahmen. Diese Jirga führte zu einem Beschluss über die Verteilung von Wasser, der auch angenommen wurde (UNGASC 14.6.2019).In Nangarhar, die als strategische Provinz gilt (RY 27.4.2019), war seit 2011 eine Verschlechterung der politischen und sicherheitspolitischen Situation zu beobachten (AAN 27.9.2016; vergleiche TBIJ 30.7.2018, NA 25.1.2018). Korruption, lokale Machtkämpfe und das Versagen, effektive Dienstleistungen zu erbringen, untergruben das Vertrauen der Bevölkerung in die afghanische Regierung, die die Bevölkerung ungeschützt gegen Aufständische zurückließ, aber auch der Rückzug der internationalen Streitkräfte in der Provinz ab dem Jahr 2013 trug dazu bei (AAN 27.9.2016). Nichtsdestotrotz sind Bemühungen der Regierung auf dem Weg, um Sicherheit zu gewährleisten, Landraub und Korruption vorzubeugen sowie die Koordinierung zwischen den Sicherheits- und Rechtsorganen zu verbessern (PAJ 20.1.2019). So arbeitet die UNAMA auch weiterhin auf lokaler Ebene mit ansässigen Gemeinschaften und Behörden, um Frieden und Konfliktlösungsbemühungen umzusetzen und voranzutreiben; so auch in der Provinz Nangarhar, wo UNAMA eine Friedensjirga zwischen zwei Stämmen im Distrikt Sher Zad einberief – an der zum ersten Mal auch Frauen eine aktive Rolle einnahmen. Diese Jirga führte zu einem Beschluss über die Verteilung von Wasser, der auch angenommen wurde (UNGASC 14.6.2019). Auch ebnete ein politisches und militärisches Vakuum, das die Provinz seit Jahren heimgesucht hatte, rund um das Jahr 2016 den Weg für den Aufstieg des afghanischen Zweiges des Islamischen Staates, dem Islamischen Staat in der Provinz Khorasan (ISKP) (AAN 27.9.2016). So erleichterten beispielsweise Stammesrivalitäten innerhalb des Distriktes Shinwar den Aufstieg des ISKP in der Provinz (AAN 27.9.2016). Verschiedene militante Gruppen – afghanische, ausländische, sowie salafistische Kämpfer innerhalb der Taliban – trugen dazu bei, die Taliban in Nangarhar zu destabilisieren – viele von ihnen schlossen sich dem ISKP an (AAN 27.9.2016). Im Februar 2019 galt Nangarhar als eine der ISKP-Hochburgen Afghanistans (UNSC 1.2.2019). Die Schätzungen über die Stärke des ISKP gehen auseinander: so geht eine Quelle von rund 3.000 Kämpfern im Osten Afghanistans (Provinzen Nangarhar und Kunar) aus (UNAMA 24.2.2019), während die ISKP-Stärke von einer anderen Quelle in ganz Afghanistan – jedoch insbesondere in Nangarhar und den angrenzenden östlichen Provinzen – im Juni 2019 auf 2.500-4.000 Kämpfer geschätzt wurde (UNSC 13.6.2019). Der ISKP geriet in dessen Hochburg in Ostafghanistan nachhaltig unter Druck (UNGASC 17.3.2020). Jahrelang konzertierten sich Militäroffensiven der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte auf diese Hochburgen. Auch die Taliban intensivierten in jüngster Zeit ihre Angriffe gegen den ISKP in diesen Regionen (NYT 2.12.2020; vgl. SIGAR 30.1.2020). So sollen 5.000 Talibankämpfer aus der Provinz Kandahar gekommen sein, um den ISKP in Nangarhar zu bekämpfen (DW 26.2.2020; vgl. MT 27.2.2020). Schlussendlich ist im November 2019 die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan zusammengebrochen (NYT 2.12.2020; vgl. SIGAR 30.1.2020). Über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten. Zwar wurde der ISKP im November 2019 weitgehend aus der Provinz Nangarhar vertrieben, jedoch soll er weiterhin in den westlichen Gebieten der Provinz Kunar präsent sein (UNGASC 17.3.2020). Die landesweite Mannstärke des ISKP wurde seit Anfang 2019 von 3.000 Kämpfern auf 300 Kämpfer reduziert (NYT 2.12.2020).Der ISKP geriet in dessen Hochburg in Ostafghanistan nachhaltig unter Druck (UNGASC 17.3.2020). Jahrelang konzertierten sich Militäroffensiven der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte auf diese Hochburgen. Auch die Taliban intensivierten in jüngster Zeit ihre Angriffe gegen den ISKP in diesen Regionen (NYT 2.12.2020; vergleiche SIGAR 30.1.2020). So sollen 5.000 Talibankämpfer aus der Provinz Kandahar gekommen sein, um den ISKP in Nangarhar zu bekämpfen (DW 26.2.2020; vergleiche MT 27.2.2020). Schlussendlich ist im November 2019 die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan zusammengebrochen (NYT 2.12.2020; vergleiche SIGAR 30.1.2020). Über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten. Zwar wurde der ISKP im November 2019 weitgehend aus der Provinz Nangarhar vertrieben, jedoch soll er weiterhin in den westlichen Gebieten der Provinz Kunar präsent sein (UNGASC 17.3.2020). Die landesweite Mannstärke des ISKP wurde seit Anfang 2019 von 3.000 Kämpfern auf 300 Kämpfer reduziert (NYT 2.12.2020). Die Taliban sind in Nangahar aktiv und kontrollieren manche Gebiete (NAT 31.7.2019; vgl. BB 31.7.2019; KP 6.7.2019); wie z.B. in den Distrikten Khugyani und Sher Zad (REU 24.4.2019).Die Taliban sind in Nangahar aktiv und kontrollieren manche Gebiete (NAT 31.7.2019; vergleiche BB 31.7.2019; KP 6.7.2019); wie z.B. in den Distrikten Khugyani und Sher Zad (REU 24.4.2019). Militärische Spezialeinheiten, auch als counter-terrorism pursuit teams bezeichnet, sind in den Provinzen Nangarhar und Khost tätig. Diese Kräfte, die inoffiziell von der US Central Intelligence Agency (CIA) ausgebildet und beaufsichtigt werden und für die Bekämpfung des Aufstands zuständig sind; diesen werden außergerichtliche Tötungen und Folter vorgeworfen (NYT 31.12.2018; vgl. DP 28.1.2018). Die in Nangarhar aktive Miliz wird 02-Einheit genannt. Sie wird vom afghanischen Geheimdienst NDS befehligt und von der CIA unterstützt und ausgebildet (TP 5.5.2019; vgl. TBIJ 8.2.2019). NDS-Operationen stehen außerhalb der Befehlskette der ANDSF (UNAMA 30.7.2019), weswegen Quellen eine mangelnde Rechenschaftspflicht für die Handlungen der NDS-Einheiten kritisieren (TBIJ 8.2.2019; vgl. TIN 21.8.2019; UNAMA 30.7.2019).Militärische Spezialeinheiten, auch als counter-terrorism pursuit teams bezeichnet, sind in den Provinzen Nangarhar und Khost tätig. Diese Kräfte, die inoffiziell von der US Central Intelligence Agency (CIA) ausgebildet und beaufsichtigt werden und für die Bekämpfung des Aufstands zuständig sind; diesen werden außergerichtliche Tötungen und Folter vorgeworfen (NYT 31.12.2018; vergleiche DP 28.1.2018). Die in Nangarhar aktive Miliz wird 02-Einheit genannt. Sie wird vom afghanischen Geheimdienst NDS befehligt und von der CIA unterstützt und ausgebildet (TP 5.5.2019; vergleiche TBIJ 8.2.2019). NDS-Operationen stehen außerhalb der Befehlskette der ANDSF (UNAMA 30.7.2019), weswegen Quellen eine mangelnde Rechenschaftspflicht für die Handlungen der NDS-Einheiten kritisieren (TBIJ 8.2.2019; vergleiche TIN 21.8.2019; UNAMA 30.7.2019). In Bezug auf die Anwesenheit regulärer staatlicher Sicherheitskräfte liegt die Provinz Nangarhar unter der Verantwortung des 201. ANA Corps (USDOD 6.2019; vgl. PAJ 9.6.2019), das unter die NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - East (TAAC-E) fällt, welche von US-amerikanischen und polnischen Streitkräften geleitet wird (USDOD 6.2019).In Bezug auf die Anwesenheit regulärer staatlicher Sicherheitskräfte liegt die Provinz Nangarhar unter der Verantwortung des 201. ANA Corps (USDOD 6.2019; vergleiche PAJ 9.6.2019), das unter die NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - East (TAAC-E) fällt, welche von US-amerikanischen und polnischen Streitkräften geleitet wird (USDOD 6.2019). Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung Der folgenden Tabelle kann die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle bzw. Todesopfer für die Provinz Nangarhar
ACLED und Globalincidentmap (GIM) für das Jahr 2019 und das erste Quartal 2020 entnommen werden (Quellenbeschreibung s. Disclaimer, hervorgehoben: Distrikt der Provinzhauptstadt): 2019 2020 (bis 31.3.2020) GIM Vorfälle ACLED Vorfälle (>= 1 Tote) GIM Vorfälle ACLED Vorfälle (>= 1 Tote) Achin 50 75 1 3 Bati Kot 14 5 2 2 Behsud 4 1 Chaparhar 10 13 Dara-e-Nur 5 1 Deh Bala 17 42 1 4 Dur Baba 2 2 Goshta Hesarak 4 12 1 Jalalabad 44 55 2 1 Kama 1 3 Khugyani 58 109 11 12 Kot 176 5 18 1 Kuzkunar 2 4 Lalpoor 5 5 Muhmand Dara 18 15 7 9 Nazyan Pachiragam 5 28 1 Rodat 11 10 Sher Zad 34 15 Shinwar 3 9 1 Spin Ghar* k.A. k.A. k.A. k.A. Surkh Rud 8 13 1 3 Insg. 428 443 44 59 *temporärer Distrikt (ACLED 9.4.2020; ACLED 3.4.2020; GIM o.D.) Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 1.070 zivile Opfer (356 Tote und 714 Verletzte) in der Provinz Nangarhar. Dies entspricht einem Rückgang von 41% gegenüber 2018. Die Hauptursachen dafür waren improvisierte Sprengkörper (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate), gefolgt von Kämpfen am Boden und Selbstmordangriffen (UNAMA 2.2020). Seit dem Jahr 2018 intensivierten die staatlichen Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen den ISKP. Bei rund 300 Luft- und Bodenoperationen in ganz Afghanistan seit April 2018, jedoch vorwiegend in den Distrikten Khugyani, Pachiragam und Kot der Provinz Nangarhar, wurden ca. 1.200 IS-Kämpfer getötet (UNSC 13.6.2019). Bei regelmäßigen Operationen in der Provinz werden neben ISKP-Kämpfern (z.B. AfTAG 28.6.2019; KP 27.1.2019; PAJ 4.11.2018; TN 26.3.2018; UNGASC 7.12.2018; NAT 31.7.2019), deren hochrangige ISKP-Vertreter (z.B. KP 29.7.2019; KP 31.12.2018; AN 27.12.2018; NAT 26.8.2018; News 27.8.2018) auch Talibanaufständische getötet (NYT 10.3.2019; KP 18.1.2019; RY 10.6.2019). Auch wurde im April 2019 die Sicherheitsoperation Khalid durch die afghanische Regierung gestartet, die sich auf die südlichen Regionen, Nangarhar im Osten, Farah im Westen, sowie Kunduz, Takhar und Baghlan im Nordosten, Ghazni im Südosten und Balkh im Norden konzentrierte (UNGASC 14.6.2019). Immer wieder kommt es auch zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Mitgliedern der Taliban und des ISKP (REU 24.4.2019; vgl. VOA 28.6.2019; VOA 25.4.2019; TBIJ 30.7.2018; UNGASC 7.12.2018).Immer wieder kommt es auch zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Mitgliedern der Taliban und des ISKP (REU 24.4.2019; vergleiche VOA 28.6.2019; VOA 25.4.2019; TBIJ 30.7.2018; UNGASC 7.12.2018). […] Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 22.4.2020
Artikel 116
der Verfassung ist die Justiz ein unabhängiges Organ der Islamischen Republik Afghanistan. Die Judikative besteht aus dem Obersten Gerichtshof (Stera Mahkama, Anm.), den Berufungsgerichten und den Hauptgerichten, deren Gewalten gesetzlich geregelt sind (Casolino 2011). In islamischen Rechtsfragen lässt sich der Präsident von hochrangigen Rechtsgelehrten des Ulema-Rates (Afghan Ulama Council – AUC) beraten (USDOS 29.5.2018). Dieser Ulema-Rat ist eine von der Regierung unabhängige Körperschaft, die aus rund 2.500 sunnitischen und schiitischen Rechtsgelehrten besteht (REU 24.11.2018; vgl. USDOS 29.5.2018).
Artikel 116
der Verfassung ist die Justiz ein unabhängiges Organ der Islamischen Republik Afghanistan. Die Judikative besteht aus dem Obersten Gerichtshof (Stera Mahkama, Anm.), den Berufungsgerichten und den Hauptgerichten, deren Gewalten gesetzlich geregelt sind (Casolino 2011). In islamischen Rechtsfragen lässt sich der Präsident von hochrangigen Rechtsgelehrten des Ulema-Rates (Afghan Ulama Council – AUC) beraten (USDOS 29.5.2018). Dieser Ulema-Rat ist eine von der Regierung unabhängige Körperschaft, die aus rund 2.500 sunnitischen und schiitischen Rechtsgelehrten besteht (REU 24.11.2018; vergleiche USDOS 29.5.2018). Das afghanische Justizwesen beruht sowohl auf dem islamischen [Anm.: Scharia] als auch auf dem nationalen Recht; letzteres wurzelt in den deutschen und ägyptischen Systemen (APE 3.2017). Die rechtliche Praxis in Afghanistan ist komplex: Einerseits sieht die Verfassung das Gesetzlichkeitsprinzip und die Wahrung der völkerrechtlichen Abkommen – einschließlich Menschenrechtsverträge – vor, andererseits formuliert sie einen unwiderruflichen Scharia-Vorbehalt. Ein Beispiel dieser Komplexität ist das neue Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist (APE 3.2017; vgl. UNAMA 22.2.2018). Die Organe der afghanischen Rechtsprechung sind durch die Verfassung dazu ermächtigt, sowohl das formelle, als auch das islamische Recht anzuwenden (APE 3.2017).Das afghanische Justizwesen beruht sowohl auf dem islamischen [Anm.: Scharia] als auch auf dem nationalen Recht; letzteres wurzelt in den deutschen und ägyptischen Systemen (APE 3.2017). Die rechtliche Praxis in Afghanistan ist komplex: Einerseits sieht die Verfassung das Gesetzlichkeitsprinzip und die Wahrung der völkerrechtlichen Abkommen – einschließlich Menschenrechtsverträge – vor, andererseits formuliert sie einen unwiderruflichen Scharia-Vorbehalt. Ein Beispiel dieser Komplexität ist das neue Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist (APE 3.2017; vergleiche UNAMA 22.2.2018). Die Organe der afghanischen Rechtsprechung sind durch die Verfassung dazu ermächtigt, sowohl das formelle, als auch das islamische Recht anzuwenden (APE 3.2017). Obwohl das islamische Gesetz in Afghanistan üblicherweise akzeptiert wird, stehen traditionelle Praktiken nicht immer mit diesem in Einklang; oft werden die Bestimmungen des islamischen Rechts zugunsten des Gewohnheitsrechts missachtet, welches den Konsens innerhalb der Gemeinschaft aufrechterhalten soll. Unter den religiösen Führern in Afghanistan bestehen weiterhin tief greifende Auffassungsunterschiede darüber, wie das islamische Recht tatsächlich zu einer Reihe von rechtlichen Angelegenheiten steht (USIP 3.2015).
dem allgemeinen Scharia-Vorbehalt in der Verfassung darf kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, sodass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem, islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits, zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen und stehen Fortschritten im Menschenrechtsbereich entgegen (AA 2.9.2019). Wenn keine klar definierte Rechtssetzung angewendet werden kann, setzen Richter und lokale Schuras das Gewohnheitsrecht durch. Was oft zu einer Diskriminierung von Frauen führte. Es gibt einen Mangel an qualifiziertem Justizpersonal und manche lokale und Provinzbehörden, darunter auch Richter, haben nur geringe Ausbildung und fundieren ihre Urteile auf ihrer persönlichen Interpretation der Scharia, ohne das staatliche Recht, Stammesrecht oder örtliche Gepflogenheiten zu respektieren. Diese Praktiken führen oft zu Entscheidungen, die Frauen diskriminieren (USDOS 11.3.2020). Trotz erheblicher Fortschritte in der formellen Justiz Afghanistans, bemüht sich das Land auch weiterhin für die Bereitstellung zugänglicher und gesamtheitlicher Leistungen; weit verbreitete Korruption sowie Versäumnisse vor allem in den ländlichen Gebieten gehören zu den größten Herausforderungen (CR 11.2018). Auch ist das Justizsystem weitgehend ineffektiv und wird durch Drohungen, Befangenheit, politische Einflussnahme und weit verbreitete Korruption beeinflusst (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 2.9.2019, FH 4.2.2019). Das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ist in der Verfassung verankert, wird aber in der Praxis selten durchgesetzt (USDOS 11.3.2020). Rechtsstaatliche (Verfahrens-)Prinzipien werden nicht konsequent (AA 2.9.2019).
dem allgemeinen Scharia-Vorbehalt in der Verfassung darf kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, sodass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem, islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits, zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen und stehen Fortschritten im Menschenrechtsbereich entgegen (AA 2.9.2019). Wenn keine klar definierte Rechtssetzung angewendet werden kann, setzen Richter und lokale Schuras das Gewohnheitsrecht durch. Was oft zu einer Diskriminierung von Frauen führte. Es gibt einen Mangel an qualifiziertem Justizpersonal und manche lokale und Provinzbehörden, darunter auch Richter, haben nur geringe Ausbildung und fundieren ihre Urteile auf ihrer persönlichen Interpretation der Scharia, ohne das staatliche Recht, Stammesrecht oder örtliche Gepflogenheiten zu respektieren. Diese Praktiken führen oft zu Entscheidungen, die Frauen diskriminieren (USDOS 11.3.2020). Trotz erheblicher Fortschritte in der formellen Justiz Afghanistans, bemüht sich das Land auch weiterhin für die Bereitstellung zugänglicher und gesamtheitlicher Leistungen; weit verbreitete Korruption sowie Versäumnisse vor allem in den ländlichen Gebieten gehören zu den größten Herausforderungen (CR 11.2018). Auch ist das Justizsystem weitgehend ineffektiv und wird durch Drohungen, Befangenheit, politische Einflussnahme und weit verbreitete Korruption beeinflusst (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 2.9.2019, FH 4.2.2019). Das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ist in der Verfassung verankert, wird aber in der Praxis selten durchgesetzt (USDOS 11.3.2020). Rechtsstaatliche (Verfahrens-)Prinzipien werden nicht konsequent (AA 2.9.2019). Dem Gesetz nach gilt für alle Bürgerinnen und Bürger die Unschuldsvermutung und Angeklagte haben das Recht, beim Prozess anwesend zu sein und Rechtsmittel einzulegen; jedoch werden diese Rechte nicht immer respektiert. Obwohl die Verfassung das Recht auf öffentliche Prozesse vorsieht, finden nur in einigen Provinzen solche öffentlichen Prozesse statt. Auch verlangt das Gesetz von Richter/innen eine Vorankündigung von fünf Tagen vor einer Verhandlung. Nicht alle Richter/innen folgen diesen Vorgaben und viele Bürger beschwerten sich über Gerichtsverfahren, die sich oft über Jahre hinziehen. Beschuldigte werden von der Staatsanwaltschaft selten rechtzeitig über die gegen sie erhobenen Anklagen genau informiert. Die Beschuldigten sind dazu berechtigt – sofern es die Ressourcen erlauben – sich auf öffentliche Kosten von einem Pflichtverteidiger vertreten und beraten zu lassen; jedoch wird dieses Recht aufgrund eines Mangels an Strafverteidigern uneinheitlich umgesetzt. Dem Justizsystem fehlen die Kapazitäten, um die große Zahl an neuen oder veränderten Gesetzen zu absorbieren. Der Zugang zu Gesetzestexten wurde verbessert, jedoch werden durch die schlechte Zugänglichkeit immer noch einige Richter und Staatsanwälte in ihrer Arbeit behindert (USDOS 11.3.2019). Richterinnen und Richter: Das Justizsystem leidet unter einem Mangel an Richtern - insbesondere in unsicheren Gebieten; weswegen viele Fälle durch informelle, traditionelle Mediation entschieden werden (USDOS 11.3.2020). Die Unsicherheit im ländlichen Raum behindert eine Justizreform, jedoch ist die Unfähigkeit des Staates, eine effektive und transparente Gerichtsbarkeit herzustellen, ein wichtiger Grund für die Unsicherheit im Land (CR 11.8.2018). Die Rechtsprechung durch unzureichend ausgebildete Richter (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 13.3.2019) basiert in vielen Regionen auf einer Mischung aus verschiedenen Gesetzen (FH 4.2.2019). Ein Mangel an Richterinnen – insbesondere außerhalb von Kabul – schränkt den Zugang von Frauen zum Justizsystem ein, da kulturelle Normen es Frauen verbieten, mit männlichen Beamten zu tun zu haben (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 2.9.2019). Nichtsdestotrotz, sind in Afghanistan 257 Richterinnen tätig (13% - insgesamt 2.029 Richterinnen und Richter) (USODS 13.3.2020). Der Großteil von ihnen arbeitet in Kabul; aber auch in anderen Provinzen wie in Herat, Balkh, Takhar und Baghlan (FMF 18.4.2019).Die Rechtsprechung durch unzureichend ausgebildete Richter (FH 4.2.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019) basiert in vielen Regionen auf einer Mischung aus verschiedenen Gesetzen (FH 4.2.2019). Ein Mangel an Richterinnen – insbesondere außerhalb von Kabul – schränkt den Zugang von Frauen zum Justizsystem ein, da kulturelle Normen es Frauen verbieten, mit männlichen Beamten zu tun zu haben (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 2.9.2019). Nichtsdestotrotz, sind in Afghanistan 257 Richterinnen tätig (13% - insgesamt 2.029 Richterinnen und Richter) (USODS 13.3.2020). Der Großteil von ihnen arbeitet in Kabul; aber auch in anderen Provinzen wie in Herat, Balkh, Takhar und Baghlan (FMF 18.4.2019). Sowohl Angeklagte, als auch deren Rechtsanwälte haben das Recht, vor den Verhandlungen Beweise und Dokumente im Zusammenhang mit den Verfahren zu prüfen. Nichtsdestotrotz sind Gerichtsdokumente trotz des Ersuchens der Verteidiger vor der Verhandlung oft nicht zur Prüfung verfügbar (USDOS 11.3.2020). Richter und Anwälte erhalten oft Drohungen oder Bestechungen von örtlichen Machthabern oder bewaffneten Gruppen (FH 4.2.2019). Die Richterschaft zeigt sich respektvoller und toleranter gegenüber Strafverteidigern, jedoch kommt es immer wieder zu Übergriffen auf und Bedrohung von Strafverteidigern durch die Staatsanwaltschaft oder andere Dienststellen der Exekutive (USDOS 11.3.2020). Anklage und Verhandlungen weisen eine Reihe von Schwächen auf: dazu zählen das Fehlen einer angemessenen Vertretung, übermäßige Abhängigkeit von unverifizierten Zeugenaussagen, einem Mangel an zuverlässigen forensischen Beweisen, willkürlichen Entscheidungen sowie Gerichtsentscheidungen, die nicht veröffentlicht werden (FH 4.2.2019). Einflussnahme durch Verfahrensbeteiligte oder Unbeteiligte sowie Zahlung von Bestechungsgeldern verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (AA 2.9.2019). Es gibt eine tief verwurzelte Kultur der Straflosigkeit in der politischen und militärischen Elite des Landes (FH 4.2.2019; vgl. AA 2.9.2019). Im Juni 2016 wurde auf Grundlage eines Präsidialdekrets das „Anti-Corruption Justice Center“ (ACJC) eingerichtet, um gegen korrupte Minister, Richter und Gouverneure vorzugehen (AJO 10.10.2017). Der afghanische Generalprokurator Farid Hamidi engagiert sich landesweit für den Aufbau des gesellschaftlichen Vertrauens in das öffentliche Justizwesen (ATL 9.3.2017; vgl. TN 22.4.2019). Das ACJC, zu dessen Aufgaben auch die Verantwortung für große Korruptionsfälle gehört, verhängte Strafen gegen mindestens 67 hochrangige Beamte, davon 16 Generäle der Armee oder Polizei sowie sieben Stellvertreter unterschiedlicher Organisationen, aufgrund der Beteiligung an korrupten Praktiken (TN 22.4.2019). Alleine von 1.12.2018-1.3.2019 wurden mehr als 30 hochrangige Personen der Korruption beschuldigt und bei einer Verurteilungsrate von 94% strafverfolgt. Unter diesen Verurteilten befanden sich vier Oberste, ein stellvertretender Finanzminister, ein Bürgermeister, mehrere Polizeichefs und ein Mitglied des Provinzialrates (USDOD 6.2019).Einflussnahme durch Verfahrensbeteiligte oder Unbeteiligte sowie Zahlung von Bestechungsgeldern verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (AA 2.9.2019). Es gibt eine tief verwurzelte Kultur der Straflosigkeit in der politischen und militärischen Elite des Landes (FH 4.2.2019; vergleiche AA 2.9.2019). Im Juni 2016 wurde auf Grundlage eines Präsidialdekrets das „Anti-Corruption Justice Center“ (ACJC) eingerichtet, um gegen korrupte Minister, Richter und Gouverneure vorzugehen (AJO 10.10.2017). Der afghanische Generalprokurator Farid Hamidi engagiert sich landesweit für den Aufbau des gesellschaftlichen Vertrauens in das öffentliche Justizwesen (ATL 9.3.2017; vergleiche TN 22.4.2019). Das ACJC, zu dessen Aufgaben auch die Verantwortung für große Korruptionsfälle gehört, verhängte Strafen gegen mindestens 67 hochrangige Beamte, davon 16 Generäle der Armee oder Polizei sowie sieben Stellvertreter unterschiedlicher Organisationen, aufgrund der Beteiligung an korrupten Praktiken (TN 22.4.2019). Alleine von 1.12.2018-1.3.2019 wurden mehr als 30 hochrangige Personen der Korruption beschuldigt und bei einer Verurteilungsrate von 94% strafverfolgt. Unter diesen Verurteilten befanden sich vier Oberste, ein stellvertretender Finanzminister, ein Bürgermeister, mehrere Polizeichefs und ein Mitglied des Provinzialrates (USDOD 6.2019). Alternative Rechtsprechungssysteme Letzte Änderung: 22.4.2020 Das formelle Justizsystem ist in urbanen Zentren stärker ausgeprägt, wo es näher an der Zentralregierung ist, jedoch schwächer in ländlichen Gebieten (USDOS 11.3.2020). In den Großstädten entschieden die Gerichte in Strafverfahren auch weiterhin im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Zivilrechtsfälle werden oft durch informelle Systeme wie beispielsweise staatliche Mediation über das Huquq-Büro des Justizministeriums oder durch Verhandlungen zwischen den Streitparteien beigelegt: diese Mediationen werden von Gerichtspersonal oder privaten Rechtsanwälten geführt. Nachdem das formelle Rechtssystem in ländlichen Gebieten oft nicht vorhanden ist (USDOS 13.3.2019), nutzen Bewohner des ländlichen Raumes lokale Rechtsschlichtungsmechanismen wie Schuras (beratschlagende Versammlungen, normalerweise von Männern, die von der Gemeinde nominiert werden) und Jirgas häufiger als die städtische Bevölkerung (AF 4.12.2018; vgl. USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.2.2019). Diese Streitschlichtungsmechanismen werden sowohl bei kriminellen Vergehen, als auch bei zivilen Disputen, einberufen (USDOS 11.3.2020). In diesen Shuras oder Jirgas werden eine Mischung aus Varianten des staatlichen Rechts und der Scharia (islamisches Recht) angewandt (FH 4.2.2019). Es kommt insbesondere in paschtunischen Siedlungsräumen weiter auch zu traditionellen Formen privater Strafjustiz, bis hin zu Blutfehden (AA 2.9.2019).Das formelle Justizsystem ist in urbanen Zentren stärker ausgeprägt, wo es näher an der Zentralregierung ist, jedoch schwächer in ländlichen Gebieten (USDOS 11.3.2020). In den Großstädten entschieden die Gerichte in Strafverfahren auch weiterhin im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Zivilrechtsfälle werden oft durch informelle Systeme wie beispielsweise staatliche Mediation über das Huquq-Büro des Justizministeriums oder durch Verhandlungen zwischen den Streitparteien beigelegt: diese Mediationen werden von Gerichtspersonal oder privaten Rechtsanwälten geführt. Nachdem das formelle Rechtssystem in ländlichen Gebieten oft nicht vorhanden ist (USDOS 13.3.2019), nutzen Bewohner des ländlichen Raumes lokale Rechtsschlichtungsmechanismen wie Schuras (beratschlagende Versammlungen, normalerweise von Männern, die von der Gemeinde nominiert werden) und Jirgas häufiger als die städtische Bevölkerung (AF 4.12.2018; vergleiche USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.2.2019). Diese Streitschlichtungsmechanismen werden sowohl bei kriminellen Vergehen, als auch bei zivilen Disputen, einberufen (USDOS 11.3.2020). In diesen Shuras oder Jirgas werden eine Mischung aus Varianten des staatlichen Rechts und der Scharia (islamisches Recht) angewandt (FH 4.2.2019). Es kommt insbesondere in paschtunischen Siedlungsräumen weiter auch zu traditionellen Formen privater Strafjustiz, bis hin zu Blutfehden (AA 2.9.2019). Informelle Justizmechanismen werden von vielen Personen auch wegen ihrer schnelleren und meist weniger kostenintensiven Tätigkeit bevorzugt (AF 4.12.2018). Der Großteil der Bevölkerung hat unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen, sozialen oder religiösen Gruppe kein Vertrauen in die afghanischen Sicherheitskräfte und die Justizorgane. Sie werden als korrupt und zum Teil auch gefährlich wahrgenommen, weshalb ihre Hilfe in Notfällen oft nicht in Anspruch genommen wird (AA 2.9.2019; vgl. AF 4.12.2018). In entlegenen Gebieten Afghanistans macht es die zunehmende Kontrolle der Taliban der afghanischen Regierung beinahe unmöglich, Gerichte in Distrikten zu betreiben, in welchen die Taliban stark präsent sind (DW 15.3.2017).Informelle Justizmechanismen werden von vielen Personen auch wegen ihrer schnelleren und meist weniger kostenintensiven Tätigkeit bevorzugt (AF 4.12.2018). Der Großteil der Bevölkerung hat unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen, sozialen oder religiösen Gruppe kein Vertrauen in die afghanischen Sicherheitskräfte und die Justizorgane. Sie werden als korrupt und zum Teil auch gefährlich wahrgenommen, weshalb ihre Hilfe in Notfällen oft nicht in Anspruch genommen wird (AA 2.9.2019; vergleiche AF 4.12.2018). In entlegenen Gebieten Afghanistans macht es die zunehmende Kontrolle der Taliban der afghanischen Regierung beinahe unmöglich, Gerichte in Distrikten zu betreiben, in welchen die Taliban stark präsent sind (DW 15.3.2017). Die Taliban haben ihr eigenes Rechtswesen in den Gebieten unter ihrer Kontrolle eingerichtet (FH 4.2.2019). Die Parallelregierung der Taliban ist bei einigen Afghanen beliebt. So berichteten Bewohner in Logar über das Gerichtssystem der Gruppierung, dass es eine bessere, schnellere und weniger korrupte Justiz bietet als staatliche Gerichte. In zunehmendem Maße wenden sich Menschen an die Taliban, um Eigentums- und Familienstreitigkeiten beizulegen, da Richter und Staatsanwälte oft Bestechungsgelder verlangen (CBC 24.12.2018). Zusätzlich berichten Betroffene in Einzelfällen von unterschiedlichen Erfahrungen mit dem Parallelsystem der Taliban; wie -z.B. im Falle eines Landdisputes in Helmand, in denen beide Seiten vor dem Taliban-Gericht angehört wurden und erst danach eine Entscheidung getroffen wurde (DW 15.3.2017). Viele Talibankommandanten sprechen willkürliche Bestrafungen ohne Berücksichtigung des Taliban‘schen Rechtssystems aus (FH 4.2.2019). Jedoch gibt es höchstwahrscheinlich Bestrafungen für diese Kommandanten, wenn die Anführer davon erfahren. Die Taliban haben nur geringe Möglichkeiten, willkürliche Bestrafungen zu verhindern, jedoch ein System der Bestrafung, wenn diese Dinge bekannt werden (ODI 6.2018). Auch andere nicht-staatliche Gruppen setzen ein paralleles, auf der Scharia basierendes Rechtssystem um. Bestrafungen beinhalten Exekution und Verstümmelung (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 2.9.2019, DW 15.3.2017).Auch andere nicht-staatliche Gruppen setzen ein paralleles, auf der Scharia basierendes Rechtssystem um. Bestrafungen beinhalten Exekution und Verstümmelung (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 2.9.2019, DW 15.3.2017). Jedoch besteht bei der Nutzung informeller Justizmechanismen oft keine Wahlfreiheit. Viele Frauen, die Gewaltverbrechen an die staatlichen Behörden melden wollen, werden gezwungen, die informellen Systeme zu nutzen. Dies führt häufig dazu, dass die Täter ungestraft bleiben und die Frauen weiterhin Gefahren ausgesetzt sind (AF 4.12.2018). In der Gesellschaft der Paschtunen wird das Pashtunwali zur Regelung aller gesellschaftlichen und internen Angelegenheiten der Gemeinschaft als zentrale Autorität herangezogen, so wie sie sich in den Vorschriften des Pashtunwali manifestiert. Dieses sind die Folgenden: Melmastiya (Gastfreundschaft), Nang (Ehre), Nanawatai (Abbitte leisten), Ghairat (Würde) usw. Die gesellschaftlichen Institutionen wie die Jirga (Ältestenversammlung zur Lösung von Streitigkeiten), Maraka (Ältestenrat zur Lösung kleinerer Probleme) usw. stellen demokratische Strukturen dar. Desgleichen gibt es für Rechtsangelegenheiten eine Justiz in Form der Jirga (alternative Streitbeilegung), Tigah (Waffenruhe), Nogha (Strafzahlung) usw.. Auch eine Exekutive ist vorgesehen in Form der Lashkar (Bürgermiliz), Tsalwashtees (Friedenskräfte), Cheegha (Aufruf zum Handeln) und Ähnliches (BFA 7.2016). […]" II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Der Beweiswürdigung liegen folgende Erwägungen zugrunde: II.1. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.1. Zum Verfahrensgang Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der Gerichtsakten des BVwG. II.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei 1. Zur Person des Beschwerdeführers Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem BVwG (vgl. Protokoll der mV vom 17.10.2018 [OZ 19] S. 5). Der BF hat keine Identitätsdokumente vorgelegt. Die Feststellungen zur Identität gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem BVwG vergleiche Protokoll der mV vom 17.10.2018 [OZ 19] S. 5). Der BF hat keine Identitätsdokumente vorgelegt. Die Feststellungen zur Identität gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren. Hinsichtlich der Schreibweise des Nachnamens ist festzuhalten, dass der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2018 (OZ 19) ausführte, dass bei richtiger Transkribierung sein Name XXXX lauten müsse (S. 5 des Protokolls der mV). Aufgrund der phonetischen Ähnlichkeit und mangels gegenteiliger Hinweise war dem zu folgen. Hinsichtlich der Schreibweise des Nachnamens ist festzuhalten, dass der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2018 (OZ 19) ausführte, dass bei richtiger Transkribierung sein Name römisch 40 lauten müsse (S. 5 des Protokolls der mV). Aufgrund der phonetischen Ähnlichkeit und mangels gegenteiliger Hinweise war dem zu folgen. Zum Geburtsdatum des BF ist anzumerken, dass im Februar 2015 im Auftrag des BFA ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung von Ass. Prof. Dr. Karl Grossschmidt erstellt wurde (AS 33 ff). Dieser kam zu dem Schluss, dass der BF zum damaligen Zeitpunkt "mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht volljährig" sei. Er stellte jedoch auch fest, dass der BF mindestens 17,5 Jahre als sei. Das angegebene Geburtsdatum ( XXXX ) widerspreche den medizinischen Befunden. In weitere Folge wurde der BF von der belangten Behörde weiterhin als Minderjähriger behandelt und mit dem Geburtsdatum XXXX geführt. Die belangte Behörde verfügte die Zustellung des angefochtenen Bescheides namentlich an den bevollmächtigten Vertreter des gesetzlichen Vertreters und ging folglich vom festgestellten Geburtsdatum und der Minderjährigkeit des BF aus.Zum Geburtsdatum des BF ist anzumerken, dass im Februar 2015 im Auftrag des BFA ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung von Ass. Prof. Dr. Karl Grossschmidt erstellt wurde (AS 33 ff). Dieser kam zu dem Schluss, dass der BF zum damaligen Zeitpunkt "mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht volljährig" sei. Er stellte jedoch auch fest, dass der BF mindestens 17,5 Jahre als sei. Das angegebene Geburtsdatum ( römisch 40 ) widerspreche den medizinischen Befunden. In weitere Folge wurde der BF von der belangten Behörde weiterhin als Minderjähriger behandelt und mit dem Geburtsdatum römisch 40 geführt. Die belangte Behörde verfügte die Zustellung des angefochtenen Bescheides namentlich an den bevollmächtigten Vertreter des gesetzlichen Vertreters und ging folglich vom festgestellten Geburtsdatum und der Minderjährigkeit des BF aus. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Muttersprache, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zum Glauben und zur Heimatprovinz stützen sich auf die Angaben des BF im Verfahren (vgl. Protokoll der mV vom 17.10.2018 [OZ 19] S. 3 und 5).Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Muttersprache, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zum Glauben und zur Heimatprovinz stützen sich auf die Angaben des BF im Verfahren vergleiche Protokoll der mV vom 17.10.2018 [OZ 19] S. 3 und 5). Die Feststellungen zum Personenstand und den familiären Verhältnissen des BF beruhen auf seinen Angaben. Bezüglich der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum BF vom 12.02.2016 (AS 169ff) ist anzumerken, dass es sich um Informationen eine Vertrauensperson mit Expertise im Herkunftsland handelt. Am 06.07.2018 ging beim BFA eine inhaltlich nicht nachvollziehbare Email bzgl. dieser Auskunft ein (vgl. OZ 14). Es darf auf die Ausführungen unter Punkt II.2.2.3. verwiesen werden. Die vom BF ins Verfahren eingebrachten Fotos seiner vermeintlichen Familienmitglieder in Pakistan und die eidesstaatliche Erklärung eines Vermieters (AS 243
- ff)können mangels identifizierender Merkmale oder beigelegter (Kopien von) Identitätsdokumenten nicht zum Beweis der familiären Verhältnisse dienen. Die Feststellungen zum Personenstand und den familiären Verhältnissen des BF beruhen auf seinen Angaben. Bezüglich der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum BF vom 12.02.2016 (AS 169ff) ist anzumerken, dass es sich um Informationen eine Vertrauensperson mit Expertise im Herkunftsland handelt. Am 06.07.2018 ging beim BFA eine inhaltlich nicht nachvollziehbare Email bzgl. dieser Auskunft ein vergleiche OZ 14). Es darf auf die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2.2.3. verwiesen werden. Die vom BF ins Verfahren eingebrachten Fotos seiner vermeintlichen Familienmitglieder in Pakistan und die eidesstaatliche Erklärung eines Vermieters (AS 243
- ff)können mangels identifizierender Merkmale oder beigelegter (Kopien von) Identitätsdokumenten nicht zum Beweis der familiären Verhältnisse dienen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben (vgl. zuletzt Protokoll der mV vom 15.07.2020 [OZ 34] S. 3). Es wird nicht verkannt, dass der BF im Jahr 2018 unter anderem wegen Depression in Behandlung stand (vgl. Anlage ./C zu OZ 26, OZ 27). Dass der BF unter einer schweren psychischen Erkrankung leidet wurde jedoch auch von ihm nie behauptet und stellte der BF in der genannten mündlichen Verhandlung klar, dass er seit ca. einem Jahr auch keine Antidepressiva mehr einnehme. Es war daher davon auszugehen, dass der BF nunmehr gesund ist. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben vergleiche zuletzt Protokoll der mV vom 15.07.2020 [OZ 34] S. 3). Es wird nicht verkannt, dass der BF im Jahr 2018 unter anderem wegen Depression in Behandlung stand vergleiche Anlage ./C zu OZ 26, OZ 27). Dass der BF unter einer schweren psychischen Erkrankung leidet wurde jedoch auch von ihm nie behauptet und stellte der BF in der genannten mündlichen Verhandlung klar, dass er seit ca. einem Jahr auch keine Antidepressiva mehr einnehme. Es war daher davon auszugehen, dass der BF nunmehr gesund ist. Die Feststellung zur Aufenthaltsdauer des BF ergibt sich unstrittig aus dem Zeitpunkt seiner Antragstellung. Die Feststellung des Status des BF als subsidiär Schutzberechtigter ergibt sich aus der Entscheidung des BVwG vom heutigen Tag zu GZ: W163 2143036-2/29E. Die rechtskräftige Verurteilung des BF konnte durch Einsicht in das österreichische Strafregister festgestellt werden. Zu den vom BFA im Beschwerdeverfahren wiederholt angeführten und eingebrachten Berichte zu Verdachtslagen gegen den BF (vgl. OZ 12, OZ 13, OZ 16) liegen keine Verurteilungen vor. Die rechtskräftige Verurteilung des BF konnte durch Einsicht in das österreichische Strafregister festgestellt werden. Zu den vom BFA im Beschwerdeverfahren wiederholt angeführten und eingebrachten Berichte zu Verdachtslagen gegen den BF vergleiche OZ 12, OZ 13, OZ 16) liegen keine Verurteilungen vor. , Zu den Flucht - und Verfolgungsgründen: Die Feststellungen zum Fluchtzeitpunkt und der Route stützen sich auf die glaubwürdigen Angaben des BF (AS 15f, 139). 2.1. Der BF wurde im Rahmen der Erstbefragung am 26.11.2014 zu seinem Fluchtgrund befragt und gab an, nach dem Tod seines Vaters, mit seiner Mutter bei einem Onkel väterlicherseits gewohnt zu haben. Dieser habe die beiden geschlagen und gezwungen am Feld zu arbeiten. Der BF habe nicht in die Schule gehen dürfen. Ca. 4,5 Monate vor der Befragung sei die Cousine des BF schwanger geworden. Der Onkel des BF habe diesen beschuldigt der Vater zu sein. Die Cousine habe dies bestätigt, obwohl der BF es nicht gewesen sei. Der Onkel und ein Cousin hätten den BF dann in ein Zimmer gesperrt und hätten ihn töten wollen. Der BF habe jedoch zu einem Onkel mütterlicherseits flüchten können. Dieser Onkel habe dann auch den Schlepper organisiert. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er den Tod (AS 19). 2.2. Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 13.10.2015 gab der BF im Wesentlichen an, aus dem Dorf XXXX in der Provinz Nangarhar zu stammen und dort bis zu seiner Ausreise gelebt zu haben. Er habe dort, gemeinsam mit seiner Mutter, bei seinen vier namentlich genannten Onkeln väterlicherseits und deren Familien gelebt. Im Jahr 2013 sei seine Mutter zu ihren eigenen Brüdern im selben Dorf gezogen. Sein Onkel XXXX , bei dem die Mutter wohne, hätte ihm das Geld für die Ausreise gegeben. 2.2. Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 13.10.2015 gab der BF im Wesentlichen an, aus dem Dorf römisch 40 in der Provinz Nangarhar zu stammen und dort bis zu seiner Ausreise gelebt zu haben. Er habe dort, gemeinsam mit seiner Mutter, bei seinen vier namentlich genannten Onkeln väterlicherseits und deren Familien gelebt. Im Jahr 2013 sei seine Mutter zu ihren eigenen Brüdern im selben Dorf gezogen. Sein Onkel römisch 40 , bei dem die Mutter wohne, hätte ihm das Geld für die Ausreise gegeben. Nach seinem Ausreisegrund gefragt, gab der BF an im Haus seines Onkels väterlicherseits Janai gelebt zu haben. Seine Cousine Fatima, welche älter als er und die Tochter des Janai sei, sei schwanger geworden. Sie sei von ihrem Vater geschlagen und nach dem Kindsvater gefragt worden, woraufhin diese den Namen des BF genannt habe, obwohl er es nicht gewesen sei und nichts darüber gewusst habe. Alle hätten der Cousine geglaubt und er sei in einen Raum eingesperrt worden. Am Abend habe er ein Fenster eingeschlagen und sei zu seinem Onkel XXXX geflüchtet, welcher auch die Reise organisiert habe. Auf Nachfrage erklärte der BF, dass Fatima auch noch Geschwister gehabt habe: 4 Brüder und 2 jüngere Schwestern. Eine weitere Schwester sei bereits verstorben. Nach seinem Ausreisegrund gefragt, gab der BF an im Haus seines Onkels väterlicherseits Janai gelebt zu haben. Seine Cousine Fatima, welche älter als er und die Tochter des Janai sei, sei schwanger geworden. Sie sei von ihrem Vater geschlagen und nach dem Kindsvater gefragt worden, woraufhin diese den Namen des BF genannt habe, obwohl er es nicht gewesen sei und nichts darüber gewusst habe. Alle hätten der Cousine geglaubt und er sei in einen Raum eingesperrt worden. Am Abend habe er ein Fenster eingeschlagen und sei zu seinem Onkel römisch 40 geflüchtet, welcher auch die Reise organisiert habe. Auf Nachfrage erklärte der BF, dass Fatima auch noch Geschwister gehabt habe: 4 Brüder und 2 jüngere Schwestern. Eine weitere Schwester sei bereits verstorben. Nochmals zum Vorfall befragt, gab der BF an, dass sich dieser am Tag vor seiner Ausreise ereignet habe, als er am Nachmittag vom Feld zurückgekommen sei. Er habe gesehen, dass Fatima geschlagen worden war. Sie sei im Hof auf der Terrasse vor dem Haus gewesen. Jede Familie habe eigenen Schlafräume gehabt und die Ess- und Aufenthaltsräume seien gemeinschaftlich genutzt worden. Der BF habe sein eigenes Zimmer in einer Ecke am Ende des Hauses gehabt. Auf Nachfrage wer nun auf der Terrasse gewesen sei, antwortete der BF, dass die gesamte Familie dort gewesen sei und Fatima geschlagen und nach dem Kindsvater gefragt worden sei. Der Onkel Janai und einer von Fatimas Brüdern (Noor Mohammad) sperrten den BF schließlich in einen Abstellraum. Das Fenster in dem Raum habe in den Hof gezeigt. Als der Onkel dann das Haus verlassen habe, sei der BF zu seinem Onkel mütterlicherseits geflüchtet. Auch die anderen anwesenden Familienmitglieder seien wieder arbeiten gegangen und seien die anderen Onkel väterlicherseits gar nicht anwesend gewesen. Der BF gab an zunächst Angst gehabt zu haben, dass ihn sein Onkel XXXX wieder an seinen Onkel Janai übergeben würde. Dieser habe ihm jedoch geglaubt und ihn am nächsten Tag weggeschickt. Am späten Nachmittag sei er mit einem PKW nach Kabul gebracht und einem Schlepper übergeben worden. Der BF gab an zunächst Angst gehabt zu haben, dass ihn sein Onkel römisch 40 wieder an seinen Onkel Janai übergeben würde. Dieser habe ihm jedoch geglaubt und ihn am nächsten Tag weggeschickt. Am späten Nachmittag sei er mit einem PKW nach Kabul gebracht und einem Schlepper übergeben worden. Nach dem Kind gefragt, gab der BF an nicht zu wissen, ob Fatima das Kind bekommen habe. Er habe auch weder seine Mutter noch seinen Onkel mütterlicherseits je danach gefragt und hätte diese ihm auch nichts diesbezüglich erzählt. Es habe ihn schon interessiert, doch habe er nichts erfahren können. Nach der Größe des Heimatdorfes gefragt, gab der BF an es würden sich etwas 20 Häuser dort befinden und seien die Häuser die Onkel väterlicher- und mütterlicherseits ca. sechs Gehminuten voneinander entfernt. Weitere Gründe habe er nicht, doch sei das Leben schwer und habe er nicht in die Schule gehen können. Im Falle der Rückkehr habe er Angst von seinem Onkel getötet zu werden. Dieser würde nicht aufhören ihn zu suchen. Auch habe er nicht in Kabul bleiben können, weil der Onkel ihn dort gefunden hätte. Alle Onkel hätten gute Kontakte zur Regierung und zu den Taliban gehabt. Im Dorf würden sich neben IS-Kämpfern auch Taliban aufhalten und sei sein Onkel XXXX deswegen vor zwei Monaten mit seiner Familie und der Mutter des BF nach Pakistan geflüchtet. 2 andere Brüder der Mutter seien schon vor längerer Zeit nach Pakistan gezogen, würden jedoch hin und wieder ins Dorf auf Besuch kommen.Im Falle der Rückkehr habe er Angst von seinem Onkel getötet zu werden. Dieser würde nicht aufhören ihn zu suchen. Auch habe er nicht in Kabul bleiben können, weil der Onkel ihn dort gefunden hätte. Alle Onkel hätten gute Kontakte zur Regierung und zu den Taliban gehabt. Im Dorf würden sich neben IS-Kämpfern auch Taliban aufhalten und sei sein Onkel römisch 40 deswegen vor zwei Monaten mit seiner Familie und der Mutter des BF nach Pakistan geflüchtet. 2 andere Brüder der Mutter seien schon vor längerer Zeit nach Pakistan gezogen, würden jedoch hin und wieder ins Dorf auf Besuch kommen. 2.3. Aufgrund folgender Erwägungen ist die vom BF behauptete Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft: Zuerst ist die vom BFA bei der Staatendokumentation eingeholten Anfragebeantwortung zu den familiären Verhältnissen des BF im Afghanistan von 12.02.2016 (AS 177ff) zu berücksichtigen. Daraus geht hervor, dass mehrere namentlich genannte Personen (u.a. Onkel XXXX ) im Heimatgebiet zum BF befragt worden seien. Es sei bestätigt worden, dass die vom BF namentlich genannten Onkel mit ihm verwandt seien und im Heimatort leben würden. Keiner der Onkel habe jedoch eine Tochter namens Fatima und habe der BF auch keine "Untat" im Heimatort begangen. Die Mutter des BF sei nicht nach Pakistan ausgewandert, sondern lebe weiterhin mit ihrem Ehemann, welcher als Lehrer in einer Mittelschule arbeite, im Heimatdorf. Bestätigt worden sei, dass XXXX der Onkel des BF sei. Er besitze jedoch am Markt am Ende der Ortschaft ein Geschäft und habe das Dorf nicht verlassen. Am 13.04.2016 wurde der BF erneut vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen (AS 207ff). Er führte im Wesentlichen aus mit seinem Onkel XXXX telefonisch etwa alle 2 Monate Kontakt zu haben. Nach Vorhalt der eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, erklärte der BF, dass das alles nicht stimme. Er hätte ohne die geschilderten Probleme nie das Land verlassen, sein Vater sei verstorben und in XXXX gebe es gar keine Mittelschule. Er habe die Wahrheit gesagt und die Angaben des BFA würden nicht stimmen. In der Stellungnahme vom 03.05.2016 führte die Rechtsvertretung des gesetzlichen Vertreters des BF außerdem aus, dass Onkel XXXX nie von jemandem befragt worden sei und sich derzeit in Pakistan aufhalte (AS 221f). Zur mangelnden Beweiskraft der vom BF vorgelegten Fotos darf auf die obigen Ausführungen in Punkt II.2.1. verwiesen werden. Wenn die Rechtsvertretung des gesetzlichen Vertreters des BF in der Beschwerde nun ausführt, dass die Mutter des BF und Onkel XXXX nicht befragt worden seien und dies die Vermutung nahelege, dass sie sich nicht mehr in Afghanistan aufhalten würden, so ist dem nicht zuzustimmen. Zum einen ist XXXX als eine der befragten Personen aufgelistet, zum anderen kann allein aus der Nicht-Befragung der Mutter nicht geschlossen werden, dass sie nicht mehr dort aufhältig ist. Die Unterlassung der Befragung der Mutter kann unterschiedliche Gründe (z.B. bloßes Nicht-Antreffen) haben. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Ergebnisse der Anfragebeantwortung nicht substantiiert in Zweifel gezogen wurden.Zuerst ist die vom BFA bei der Staatendokumentation eingeholten Anfragebeantwortung zu den familiären Verhältnissen des BF im Afghanistan von 12.02.2016 (AS 177ff) zu berücksichtigen. Daraus geht hervor, dass mehrere namentlich genannte Personen (u.a. Onkel römisch 40 ) im Heimatgebiet zum BF befragt worden seien. Es sei bestätigt worden, dass die vom BF namentlich genannten Onkel mit ihm verwandt seien und im Heimatort leben würden. Keiner der Onkel habe jedoch eine Tochter namens Fatima und habe der BF auch keine "Untat" im Heimatort begangen. Die Mutter des BF sei nicht nach Pakistan ausgewandert, sondern lebe weiterhin mit ihrem Ehemann, welcher als Lehrer in einer Mittelschule arbeite, im Heimatdorf. Bestätigt worden sei, dass römisch 40 der Onkel des BF sei. Er besitze jedoch am Markt am Ende der Ortschaft ein Geschäft und habe das Dorf nicht verlassen. Am 13.04.2016 wurde der BF erneut vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen (AS 207ff). Er führte im Wesentlichen aus mit seinem Onkel römisch 40 telefonisch etwa alle 2 Monate Kontakt zu haben. Nach Vorhalt der eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, erklärte der BF, dass das alles nicht stimme. Er hätte ohne die geschilderten Probleme nie das Land verlassen, sein Vater sei verstorben und in römisch 40 gebe es gar keine Mittelschule. Er habe die Wahrheit gesagt und die Angaben des BFA würden nicht stimmen. In der Stellungnahme vom 03.05.2016 führte die Rechtsvertretung des gesetzlichen Vertreters des BF außerdem aus, dass Onkel römisch 40 nie von jemandem befragt worden sei und sich derzeit in Pakistan aufhalte (AS 221f). Zur mangelnden Beweiskraft der vom BF vorgelegten Fotos darf auf die obigen Ausführungen in Punkt römisch zwei.2.1. verwiesen werden. Wenn die Rechtsvertretung des gesetzlichen Vertreters des BF in der Beschwerde nun ausführt, dass die Mutter des BF und Onkel römisch 40 nicht befragt worden seien und dies die Vermutung nahelege, dass sie sich nicht mehr in Afghanistan aufhalten würden, so ist dem nicht zuzustimmen. Zum einen ist römisch 40 als eine der befragten Personen aufgelistet, zum anderen kann allein aus der Nicht-Befragung der Mutter nicht geschlossen werden, dass sie nicht mehr dort aufhältig ist. Die Unterlassung der Befragung der Mutter kann unterschiedliche Gründe (z.B. bloßes Nicht-Antreffen) haben. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Ergebnisse der Anfragebeantwortung nicht substantiiert in Zweifel gezogen wurden. Auch eine am 11.07.2018 vom BFA dem BVwG übermittelte Mail (OZ 14) vermag nicht, dass Rechercheergebnis in Zweifel zu ziehen. Die Nachricht wurde von einer Person, die sich als XXXX aus Kabul bezeichnet per Mail unter anderem verschiedenen Einlaufstellen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie dem Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung und in Kopie dem Bundeskriminalamt und verschieden Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Inneres übermittelt. Der Email war (neben zwei weiteren) auch die Anfrage und Sachverhaltsdarstellung des BFA zum BF angeschlossen. Der Sinn der in Deutsch verfassten Mail ist kaum nachvollziehbar. Zum einen gab der Verfasser an, an XXXX , einen Arzt in Afghanistan, zu schreiben (und nicht dieser zu sein). Im Weiteren bezichtigte der Verfasser einen XXXX der systematischen Korruption im Zusammenhang mit der Untersuchung von "Flüchtlingsfällen" in Österreich. Der Verfasser habe sich schon bei mehreren internationalen und österreichischen Stellen beschwert und würde gern ein Gerichtsverfahren in Österreich eröffnen. Er wolle eine Reihe von Unterlagen zunächst mit XXXX teilen, er brauche dazu allerdings die Email-Adresse desjenigen oder einer anderen zuständigen Person. Die Firma habe ihr Geld nicht bezahlt und illegale Arbeiten getätigt. Er habe einige Fallbeispiele, an denen er gearbeitet habe, der Email angeschlossen. Schließlich gab der Verfasser auch noch seine Kontaktdaten bekannt. Weder in der Mail und auch nicht in den angeschlossenen Anfragen wird ein abweichendes Rechercheergebnis bekannt gegeben oder dargelegt, in welchen Punkten das Rechercheergebnis nicht der Realität entspreche. Diese E-Mail vermag daher die Beweiskraft der Anfragebeantwortung nicht in Zweifel zu ziehen. Auch eine am 11.07.2018 vom BFA dem BVwG übermittelte Mail (OZ 14) vermag nicht, dass Rechercheergebnis in Zweifel zu ziehen. Die Nachricht wurde von einer Person, die sich als römisch 40 aus Kabul bezeichnet per Mail unter anderem verschiedenen Einlaufstellen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie dem Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung und in Kopie dem Bundeskriminalamt und verschieden Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Inneres übermittelt. Der Email war (neben zwei weiteren) auch die Anfrage und Sachverhaltsdarstellung des BFA zum BF angeschlossen. Der Sinn der in Deutsch verfassten Mail ist kaum nachvollziehbar. Zum einen gab der Verfasser an, an römisch 40 , einen Arzt in Afghanistan, zu schreiben (und nicht dieser zu sein). Im Weiteren bezichtigte der Verfasser einen römisch 40 der systematischen Korruption im Zusammenhang mit der Untersuchung von "Flüchtlingsfällen" in Österreich. Der Verfasser habe sich schon bei mehreren internationalen und österreichischen Stellen beschwert und würde gern ein Gerichtsverfahren in Österreich eröffnen. Er wolle eine Reihe von Unterlagen zunächst mit römisch 40 teilen, er brauche dazu allerdings die Email-Adresse desjenigen oder einer anderen zuständigen Person. Die Firma habe ihr Geld nicht bezahlt und illegale Arbeiten getätigt. Er habe einige Fallbeispiele, an denen er gearbeitet habe, der Email angeschlossen. Schließlich gab der Verfasser auch noch seine Kontaktdaten bekannt. Weder in der Mail und auch nicht in den angeschlossenen Anfragen wird ein abweichendes Rechercheergebnis bekannt gegeben oder dargelegt, in welchen Punkten das Rechercheergebnis nicht der Realität entspreche. Diese E-Mail vermag daher die Beweiskraft der Anfragebeantwortung nicht in Zweifel zu ziehen. Zudem erweist sich das Vorbringen auch aus folgenden Gründen als nicht glaubhaft: Wenn der BF in der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2018 (OZ 19) ausführt nicht nur große Angst vor seinem Onkel, sondern auch wegen des Vorfalls Probleme mit der Regierung, den Taliban und den Dorfbewohnern wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen die Sitten zu haben (Protokoll der mV S. 9), zeigt dies eine Steigerung seines Vorbringens. In den Einvernahmen vor der belangten Behörde (siehe oben) führte der BF immer nur eine Verfolgung durch den Onkel – und damit die Familie des schwangeren Mädchens – an. Dass die behautpete unerlaubte Beziehung seitens der Familie des Mädchens nach außen getragen worden wäre oder sich die Familie des Mädchens an religiöse oder staatliche Institutionen gewandt habe, hat der BF bis zur Beschwerdeverhandlung nicht behauptet. Gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens sprechen zudem die erstmals in der Beschwerdeverhandlung vorgebrachten Angaben. So führte der BF erstmal aus, dass seine Cousine "nicht in Ordnung" gewesen sei und "Kontakte zu vielen Männern“ gehabt habe (jeweils S. 9, OZ 19). Es ist nicht plausibel, wenn der BF behauptet - ohne aktives Tun - der Vaterschaft bezichtigt worden zu sein, wenn gleichzeitig bekannt sei, dass das Mädchen Kontakte zu vielen Männern unterhalten hätte. Der BF gab auf konkrete Fragen an, dass das Mädchen immer so gelebt hätte und eigenständig gewesen sei; die Dorfbewohner hätten gewusst, dass es eigenständiges Mädchen gewesen sei aber nichts von den sexuellen Kontakten. Das Mädchen lebte, wie vom BF angegeben, mit ihrem Vater, vier Brüdern und mehreren Onkeln (und deren Familien) in einem Haus (vgl. AS 143). Wie es daher dem 16-jährigen Mädchen möglich gewesen sein soll sich nicht nur mit einem Mann, sondern gleich mit vielen, heimlich zu treffen, ohne dass die Familie dies bemerkt, ist nicht nachvollziehbar. Es ist daher nicht plausibel, dass nur der BF von diesen Kontakten zu vielen Männern gewusst hätte und dies sowohl der Familie des Mädchens als auch den anderen Dorfbewohnern verborgen geblieben wäre.Gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens sprechen zudem die erstmals in der Beschwerdeverhandlung vorgebrachten Angaben. So führte der BF erstmal aus, dass seine Cousine "nicht in Ordnung" gewesen sei und "Kontakte zu vielen Männern“ gehabt habe (jeweils S. 9, OZ 19). Es ist nicht plausibel, wenn der BF behauptet - ohne aktives Tun - der Vaterschaft bezichtigt worden zu sein, wenn gleichzeitig bekannt sei, dass das Mädchen Kontakte zu vielen Männern unterhalten hätte. Der BF gab auf konkrete Fragen an, dass das Mädchen immer so gelebt hätte und eigenständig gewesen sei; die Dorfbewohner hätten gewusst, dass es eigenständiges Mädchen gewesen sei aber nichts von den sexuellen Kontakten. Das Mädchen lebte, wie vom BF angegeben, mit ihrem Vater, vier Brüdern und mehreren Onkeln (und deren Familien) in einem Haus vergleiche AS 143). Wie es daher dem 16-jährigen Mädchen möglich gewesen sein soll sich nicht nur mit einem Mann, sondern gleich mit vielen, heimlich zu treffen, ohne dass die Familie dies bemerkt, ist nicht nachvollziehbar. Es ist daher nicht plausibel, dass nur der BF von diesen Kontakten zu vielen Männern gewusst hätte und dies sowohl der Familie des Mädchens als auch den anderen Dorfbewohnern verborgen geblieben wäre. Auch die Erklärung des BF, dass die Cousine ihre Cousins besucht habe und so diese Kontakte entstanden seien, vermag nicht zu überzeugen, zumal der BF gleich in seiner nachfolgenden Antwort ausführte, dass es sich bei den Männern um Dorfbewohner gehandelt habe. Einmal habe der BF selbst einen Burschen auf das Mädchen angesprochen. Nochmal darauf angesprochen, gab der BF an, dass es sich bei dem Burschen um einen Cousin des Mädchens aus dem Dorf gehandelt habe (OZ 19, S. 12f). Es ist nicht nachvollziehbar, wenn der BF behauptet, in Kenntnis eines ihm namentlich bekannten Cousins dies nicht bekanntgegeben zu haben, nachdem er zu Unrecht der Vaterschaft bezichtigt worden sei. Die Ausführung des BF den Burschen nicht der Vaterschaft bezichtigt wollen zu haben (OZ 19, S. 12f und OZ 26, S. 6) ist aufgrund der behaupteten Bedrohungslage nicht nachvollziehbar. Es würde vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen, wenn der BF die ihm bekannten Hinweise für die Vaterschaft des Burschen gegenüber seinem Onkel geäußert hätte um seine Unschuld zu beweisen. In weiterer Folge führte der BF aus, dass ihm seine Mutter erzählt hätte, dass das Mädchen in ihrem Elternhaus lebe, niemand sie heiraten wolle und sie das Kind abgetrieben habe (OZ 19, Protokoll der mV, S. 10). Er habe vor einem Jahr von der Abtreibung erfahren. Mit Schreiben vom 01.03.2016 hatte der Rechtsvertreter des gesetzlichen Vertreters des BF das Bundesamt jedoch davon verständigt, dass der BF vor kurzem von seinem Onkel mütterlicherseits darüber informiert worden sei, dass sein Onkel väterlicherseits seine eigene schwangere Tochter im Jahr 2014 ermordet hätte. Die Tochter habe Schande über die Familie gebracht (vgl. AS 201 und OZ 19, S. 12). Diese widersprüchlichen Angaben lassen sich auch die Erklärung des BF von seinem Onkel zuerst falsche und dann richtige Informationen erhalten zu haben nicht bereinigen. In der Verhandlung vom 02.05.2019 (OZ 26) erklärte der BF bei einem telefonischen Kontakt mit seiner Mutter und seinem Onkel vor einem Monat, diese nach diesem Widerspruch gefragt zu haben (S. 4 des Protokolls der mV, OZ 26; vgl. auch OZ 34, S. 7). Diese hätten ihm erklärt, dass die Tante des Mädchens und auch seine Tante getötet worden sei und sie irrtümlich davon ausgegangen seien, dass das Mädchen getötet worden sei. Es ist nicht erklärlich, warum die Cousine mit "einer Tante" verwechselt worden sein soll. Dies insbesondere, da es sich beim Tod des Mädchens wohl um einen Ehrenmord (bzw. die Vollziehung des Jirga-Urteils) gehandelt hätte und der BF nichts über Gefährdungslagen seine Tante betreffend vorbracht. In weiterer Folge führte der BF aus, dass ihm seine Mutter erzählt hätte, dass das Mädchen in ihrem Elternhaus lebe, niemand sie heiraten wolle und sie das Kind abgetrieben habe (OZ 19, Protokoll der mV, S. 10). Er habe vor einem Jahr von der Abtreibung erfahren. Mit Schreiben vom 01.03.2016 hatte der Rechtsvertreter des gesetzlichen Vertreters des BF das Bundesamt jedoch davon verständigt, dass der BF vor kurzem von seinem Onkel mütterlicherseits darüber informiert worden sei, dass sein Onkel väterlicherseits seine eigene schwangere Tochter im Jahr 2014 ermordet hätte. Die Tochter habe Schande über die Familie gebracht vergleiche AS 201 und OZ 19, S. 12). Diese widersprüchlichen Angaben lassen sich auch die Erklärung des BF von seinem Onkel zuerst falsche und dann richtige Informationen erhalten zu haben nicht bereinigen. In der Verhandlung vom 02.05.2019 (OZ 26) erklärte der BF bei einem telefonischen Kontakt mit seiner Mutter und seinem Onkel vor einem Monat, diese nach diesem Widerspruch gefragt zu haben (S. 4 des Protokolls der mV, OZ 26; vergleiche auch OZ 34, S. 7). Diese hätten ihm erklärt, dass die Tante des Mädchens und auch seine Tante getötet worden sei und sie irrtümlich davon ausgegangen seien, dass das Mädchen getötet worden sei. Es ist nicht erklärlich, warum die Cousine mit "einer Tante" verwechselt worden sein soll. Dies insbesondere, da es sich beim Tod des Mädchens wohl um einen Ehrenmord (bzw. die Vollziehung des Jirga-Urteils) gehandelt hätte und der BF nichts über Gefährdungslagen seine Tante betreffend vorbracht. Gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens spricht zudem, dass der BF in der Beschwerdeverhandlung erstmals behauptete, es sei in dieser Sache eine Jirga einberufen worden, die den Tod des Mädchens und des BF beschlossen hätte. Sein Onkel ms sei dabei gewesen und habe dem BF davon erzählt, als sich der BF bei ihm versteckt hielt. Dass der BF ein derart wesentliches Element seiner Gefährdung vor dem BFA nicht erwähnt, spricht gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens. Aus der Gesamtbetrachtung der Angaben des BF ergibt sich, dass dem Vorbringen aufgrund der widersprüchlichen und nicht plausiblen Angaben die Glaubhaftigkeit abzusprechen war. Der BF konnte somit keine konkrete und gezielte gegen seine Person gerichtete Verfolgung von maßgeblicher Intensität in Afghanistan glaubhaft machen. Ausführungen zum Vorbringen einer möglichen Blutfehde (vgl. AS 151) können schon mangels Glaubwürdigkeit des die vermeintliche Fehde auslösenden Ereignisses (außereheliche sexuelle Beziehung mit Cousine) entfallen. Daher können auch weitere Ausführungen zur möglichen Verfolgung aufgrund einer außerehelichen sexuellen Beziehung und deren Konsequenzen entfallen. Ausführungen zum Vorbringen einer möglichen Blutfehde vergleiche AS 151) können schon mangels Glaubwürdigkeit des die vermeintliche Fehde auslösenden Ereignisses (außereheliche sexuelle Beziehung mit Cousine) entfallen. Daher können auch weitere Ausführungen zur möglichen Verfolgung aufgrund einer außerehelichen sexuellen Beziehung und deren Konsequenzen entfallen. In Anbetracht der nunmehrigen Volljährigkeit des BF war auf die Ausführungen zur Situation von alleinstehenden Kindern nicht einzugehen. II.3. Zur Lage im Herkunftsstaat römisch zwei.3. Zur Lage im Herkunftsstaat Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Es handelt sich dabei um Berichte diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten diese ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild zur Situation in Afghanistan. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der BF ist diesen nach Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung nicht substantiiert entgegengetreten. Die Berichte, auf denen die Länderfeststellungen basieren, sind nicht als veraltet zu werten. Dass sich seit der Veröffentlichung der hier wiedergegebenen Länderberichte allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums (insbesondere des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation von 16.12.2020) in diesem Fall verneint werden. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: III.1. Zu Spruchteil A)römisch drei.1. Zu Spruchteil A)
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286; 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286; 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. etwa VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, VwGH 24.06.2014, Ra 2014/19/0046, mwN, 30.09.2015, Ra 2015/19/0066, VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0220, sowie etwa VwGH 15.05.2003, 2001/01/0499, VwSlg. 16084 A/2003). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Entscheidend ist, dass der Antragsteller im Entscheidungszeitpunkt (der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts) mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212 unter Hinweis Hathaway/Foster, The Law of Refugee Status² [2014], etwa 123, 162 und 165, wonach das Kriterium der wohlbegründeten Furcht vorausschauender Natur sei; vgl. auch Goodwin-Gill/McAdam, The Refugee in International Law³ [2007], 54).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an vergleiche etwa VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, VwGH 24.06.2014, Ra 2014/19/0046, mwN, 30.09.2015, Ra 2015/19/0066, VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0220, sowie etwa VwGH 15.05.2003, 2001/01/0499, VwSlg. 16084 A/2003). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Entscheidend ist, dass der Antragsteller im Entscheidungszeitpunkt (der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts) mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212 unter Hinweis Hathaway/Foster, The Law of Refugee Status² [2014], etwa 123, 162 und 165, wonach das Kriterium der wohlbegründeten Furcht vorausschauender Natur sei; vergleiche auch Goodwin-Gill/McAdam, The Refugee in International Law³ [2007], 54). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). Nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen landesweit verfolgt zu werden, nicht begründet ist: Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Dem BF ist es nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft zu machen (siehe Beweiswürdigung). Der BF konnte somit keine aktuelle, zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen sowie auch keine glaubhaften Nachfluchtgründe aufzeigen. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ist auch nichts hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert. Da der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht hat, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abzuweisen.Da der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht hat, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. Die Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative hat
§ 11Abs. 1 Asyl
G aufgrund des aktuellen Status des BF als subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Asyl
G zu unterbleiben. Die Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative hat
Paragraph 11, Absatz eins, AsylG aufgrund des aktuellen Status des BF als subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, AsylG zu unterbleiben. III.
- Zu Spruchteil B)römisch drei.
- Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Recht