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{'item': 'W201 2237433-1'}

Obsah (13)§ 40Art. 133§ 45§ 41§ 6§ 28Art. 130§ 1§ 8§ 42§ 27§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2021 GeschäftszahlW201 2237433-1 SpruchW201 2237433-1/3E, W201 2237433-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 40

, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom 17.11.2020, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin hat am 07.02.2020 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung; Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. §29b Straßenverkehrsordnung 1960 gestellt, welcher auch alus Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gilt, sofern die Antragstellerin noch nicht im Besitz eines solchen ist.
  2. Dem, durch die belangte Behörde eingeholten, auf der Aktenlage basierenden Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 23.03.2020 ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:
  3. Dem, durch die belangte Behörde eingeholten, auf der Aktenlage basierenden Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 23.03.2020 ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Position GdB 01 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Osteoporose mit Deckplatteneinbruch an TH12, L2 und L4 Unterer Rahmensatz dieser Position, da Miedertherapie abgeschlossen und kein neurologisches Defizit dokumentiert. 02.01.02 30 vH 02 Kniegelenksarthrose beidseits Unterer Rahmensatz dieser Position, da keine relevante Funktionsbehinderung dokumentiert. 02.05.19 20 vH 03 Idiopathische Thrombozytopenie Unterer Rahmensatz dieser Position, da ohne Behandlungsnotwendigkeit. 10.01.01 10 vH 04 Depression Unterer Rahmensatz dieser Position, da mildes Therapieerfordernis. 03.06.01 10 vH 05 Entfernung der Gebärmutter 08.03.02 10 vH 06 Schwindelbeschwerden Unterer Rahmensatz dieser Position, da leichte Unsicherheit, jedoch keine Fallneigung dokumentiert. 12.03.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz.
  4. Mit bei der belangten Behörde am 11.05.2020 eingelangtem Schreiben hat die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht vom 06.05.2020 vorgelegt und vorgebracht, dass sie auf einen Rollator und das Auto angewiesen sei, da es an ihrem Wohnort keine Parkzone gebe.
  5. Dem, durch die belangte Behörde zur Überprüfung des neu vorgelegten Befundes eingeholten, auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 26.08.2020 ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:
  6. Dem, durch die belangte Behörde zur Überprüfung des neu vorgelegten Befundes eingeholten, auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 26.08.2020 ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: gut. Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor, prompte Reaktion auf Licht. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch, elastisch. Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig. Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken ansatzweise möglich. Der Einbeinstand ist mit Anhalten kurz möglich. Die tiefe Hocke ist nicht möglich. Die Beinachse zeigt Valgusstellung linkes Knie, bei Belastung Innenknöchelabstand 30 cm. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Knie links: mäßige Umfangsvermehrung, Überwärmung links mehr als rechts, Krepitation, Patella verbacken, Valgus. Knie rechts: mäßige Umfangsvermehrung, Überwärmung, Krepitation, Patella verbacken, stabil. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S 0/100, IR/AR 10/0/35, Knie bds 0/0/100, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich Hartspann. Klopfschmerz über der oberen LWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich. BWS/LWS: FBA: bei Schmerzangabe nicht geprüft Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit Lendenstützmieder und Rollator und mit einem Gehstock, das Gangbild ist mit Anhalten verlangsamt, vorgeneigt, behäbig. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Position GdB 01 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Osteoporose mit Deckplatteneinbruch an TH12, L2 und L4 Unterer Rahmensatz dieser Position, da Miedertherapie abgeschlossen und kein neurologisches Defizit dokumentiert. 02.01.02 30 vH 02 Kniegelenksarthrose beidseits Oberer Rahmensatz dieser Position, da mäßige Einschränkung der Beugefähigkeit und Valgusstellung links. 02.05.19 30 vH 03 Idiopathische Thrombozytopenie Unterer Rahmensatz dieser Position, da keine relevante Funktionsbehinderung dokumentiert. 10.01.01 10 vH 04 Depressio Unterer Rahmensatz dieser Position, da milde Therapie erforderlich. 03.06.01 10 vH 05 Entfernung der Gebärmutter 08.03.02 10 vH 06 Schwindelbeschwerden Unterer Rahmensatz dieser Position, da leichte Unsicherheit, jedoch keine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung feststellbar. 12.03.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung. Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz.
  7. Im Rahmen des

§ 45Abs.

3 AVG durch die belangte Behörde am 27.10.2020 erteilten Parteiengehörs hat die Beschwerdeführerin ohne Vorlage weiterer Beweismittel unter Darlegung ihrer Krankengeschichte vorgebracht, dass sie auf Grund der Schmerzen und des Schwindels ihre Badewanne nicht benutzen könne und daher eine behindertengerechte Dusche benötige, was mit Behindertenpass kein Problem sei. Beide Knie seien kaputt und Stiegen steigen sei eine Qual. Sie benötige wegen der Schmerzen Spritzen. Von einer Operation des Lendenwirbelköpers hätten die Ärzte abgeraten, da die Auffüllung mit Knochenzement den Wirbelkörper vollkommen unelastisch machen würde, wodurch die Gefahr einer erneuten Wirbelkörperfraktur sehr groß sei und sie große Angst davor habe. Eine Therapie zur Stärkung der Rückenmuskulatur und wegen der Fehlstellung der Füße habe sie abbrechen müssen, da der Weg zur Parkgarage mit den Krücken zu weit sei. Sie wohne in XXXX wo es keine Parkzone gebe und brauche daher einen eigenen Behindertenparkplatz. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihr auch mit Begleitperson nicht möglich. Sie könne mit einfacher Gehhilfe keine 300 bis 400 m zurücklegen. Im Bus sei sie wegen des Schwindels schon vor Jahren 2mal umgefallen und bei der Straßenbahn könne sie weder ein- noch rechtzeitig aussteigen. Sie verwende auch zu Hause einen Rollator und einen zweiten habe sie bei der Hauseingangstüre deponiert. Ohne Begleitperson komme sie mit dem Stock bis aufs WC oder zu den Mistkübeln, wobei sie das bereits sehr anstrenge. Sie könne nicht lange sitzen, habe Kreuzschmerzen und das Aufstehen sei schwierig. Eine OP komme wegen der Trombophenie und des Morbus Werlhof nicht in Frage. Eine Cortisonbehandlung habe sie wegen der Gewichtsabnahme abgebrochen und eine Chemotherapie komme nicht in Frage.5. Im Rahmen des

Paragraph 45, Absatz 3, AVG durch die belangte Behörde am 27.10.2020 erteilten Parteiengehörs hat die Beschwerdeführerin ohne Vorlage weiterer Beweismittel unter Darlegung ihrer Krankengeschichte vorgebracht, dass sie auf Grund der Schmerzen und des Schwindels ihre Badewanne nicht benutzen könne und daher eine behindertengerechte Dusche benötige, was mit Behindertenpass kein Problem sei. Beide Knie seien kaputt und Stiegen steigen sei eine Qual. Sie benötige wegen der Schmerzen Spritzen. Von einer Operation des Lendenwirbelköpers hätten die Ärzte abgeraten, da die Auffüllung mit Knochenzement den Wirbelkörper vollkommen unelastisch machen würde, wodurch die Gefahr einer erneuten Wirbelkörperfraktur sehr groß sei und sie große Angst davor habe. Eine Therapie zur Stärkung der Rückenmuskulatur und wegen der Fehlstellung der Füße habe sie abbrechen müssen, da der Weg zur Parkgarage mit den Krücken zu weit sei. Sie wohne in römisch 40 wo es keine Parkzone gebe und brauche daher einen eigenen Behindertenparkplatz. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihr auch mit Begleitperson nicht möglich. Sie könne mit einfacher Gehhilfe keine 300 bis 400 m zurücklegen. Im Bus sei sie wegen des Schwindels schon vor Jahren 2mal umgefallen und bei der Straßenbahn könne sie weder ein- noch rechtzeitig aussteigen. Sie verwende auch zu Hause einen Rollator und einen zweiten habe sie bei der Hauseingangstüre deponiert. Ohne Begleitperson komme sie mit dem Stock bis aufs WC oder zu den Mistkübeln, wobei sie das bereits sehr anstrenge. Sie könne nicht lange sitzen, habe Kreuzschmerzen und das Aufstehen sei schwierig. Eine OP komme wegen der Trombophenie und des Morbus Werlhof nicht in Frage. Eine Cortisonbehandlung habe sie wegen der Gewichtsabnahme abgebrochen und eine Chemotherapie komme nicht in Frage.

  1. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde eine - auf der Aktenlage basierende – mit 13.11.2020 datierte, medizinische Stellungnahme von der bereits befassten Sachverständigen DDr. XXXX eingeholt, welcher (auszugweise) Folgendes zu entnehmen ist:
  2. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde eine - auf der Aktenlage basierende – mit 13.11.2020 datierte, medizinische Stellungnahme von der bereits befassten Sachverständigen DDr. römisch 40 eingeholt, welcher (auszugweise) Folgendes zu entnehmen ist: „Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Die bei der Begutachtung am 26.08.2020 anhand einer gründlichen orthopädischen Untersuchung festgestellten Defizite im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates wurden in der Beurteilung hinsichtlich Einstufung nach der EVO und hinsichtlich beantragter Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in vollem Umfang berücksichtigt, wobei jedoch die festgestellten Funktionsdefizite eine maßgebliche Einschränkung der Gehstrecke nicht ausreichend begründen. Höhergradige Funktionseinschränkungen im Bereich von Wirbelsäule und Bewegungsapparat konnten nicht festgestellt werden. Insbesondere führen die rezidivierenden Beschwerden der Leiden in Nummer 1 und 2 zu keinen hochgradigen funktionellen Einschränkungen, siehe Status, sodass die vorhandenen Funktionsdefizite die behinderungsbedingte Notwendigkeit der Verwendung eines Rollators nicht begründen können. Befunde, die neue Tatsachen, zum Beispiel höhergradige psychiatrische Leiden, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt. Die vorgebrachten Argumente beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird.“
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses

§ 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v

H festgestellt.7. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass ein Grad der Behinderung von 40 vH vorliege. Die entscheidungswesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, welche einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen. Als Beilage zum Bescheid wurden von der belangten Behörde das eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX und deren ergänzende Stellungnahme übermittelt.Als Beilage zum Bescheid wurden von der belangten Behörde das eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und deren ergänzende Stellungnahme übermittelt. Dem angefochtenen Bescheid wurde die Anmerkung hinzugefügt, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen würden.Dem angefochtenen Bescheid wurde die Anmerkung hinzugefügt, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen würden.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde von der Beschwerdeführerin unter Wiederholung der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass es ihr nicht möglich sei, ohne Rollator 500 m zu gehen oder mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. Sie schaffe nur einige Schritte mit dem Stock und benötige sogar in der Wohnung den Rollator. Es sei sehr schwierig die zwei Stockwerke zu bewältigen. Sie könne nur mit dem Rollator und Hilfe zum Auto kommen und nur einige Meter gehen. Sie benötige einen Behindertenparkplatz, weil sie in XXXX wohne und es keine Parkzone gebe. Aktuell gebe es eine Baustelle über die sie gehen müsse, was sehr schwierig sei und sie habe Angst zu stürzen. Sie habe ständig Schmerzen und habe Angst, dass es zu weiteren Brüchen durch die Osteoporose kommen könne, und sie dann im Rollstuhl sitze. Sie benötige dringend Therapien sei dazu aber auf das Auto angewiesen und vom Behindertenparkplatz in XXXX seien es nur wenige Meter zum Lift, eine Strecke die sie mit Krücken bewältigen könne. Sie müsse aber weiter weg einen Parkplatz nehmen und habe sich – da sie den Rollator benötige – zuletzt beim Heben des Rollators die Schulter verrenkt. Sie habe daraufhin in der Hoffnung auf den Erhalt eines Behindertenpasses die weiteren Termine verschoben. Derzeit könne sie kaum das Haus verlassen, hoffe aber auf das Aufsperren der Therme um wieder Unterwasserübungen zur Kräftigung der Beine machen zu können. Sie wolle kein 24 Stunden Pflegefall werden.Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde von der Beschwerdeführerin unter Wiederholung der im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass es ihr nicht möglich sei, ohne Rollator 500 m zu gehen oder mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. Sie schaffe nur einige Schritte mit dem Stock und benötige sogar in der Wohnung den Rollator. Es sei sehr schwierig die zwei Stockwerke zu bewältigen. Sie könne nur mit dem Rollator und Hilfe zum Auto kommen und nur einige Meter gehen. Sie benötige einen Behindertenparkplatz, weil sie in römisch 40 wohne und es keine Parkzone gebe. Aktuell gebe es eine Baustelle über die sie gehen müsse, was sehr schwierig sei und sie habe Angst zu stürzen. Sie habe ständig Schmerzen und habe Angst, dass es zu weiteren Brüchen durch die Osteoporose kommen könne, und sie dann im Rollstuhl sitze. Sie benötige dringend Therapien sei dazu aber auf das Auto angewiesen und vom Behindertenparkplatz in römisch 40 seien es nur wenige Meter zum Lift, eine Strecke die sie mit Krücken bewältigen könne. Sie müsse aber weiter weg einen Parkplatz nehmen und habe sich – da sie den Rollator benötige – zuletzt beim Heben des Rollators die Schulter verrenkt. Sie habe daraufhin in der Hoffnung auf den Erhalt eines Behindertenpasses die weiteren Termine verschoben. Derzeit könne sie kaum das Haus verlassen, hoffe aber auf das Aufsperren der Therme um wieder Unterwasserübungen zur Kräftigung der Beine machen zu können. Sie wolle kein 24 Stunden Pflegefall werden.
  2. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 02.12.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am 07.02.2020 bei der belangten Behörde eingelangt. Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am 02.12.2020 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt. 1.
  5. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH. Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Position GdB 01 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Osteoporose mit Deckplatteneinbruch an TH12, L2 und L4 Unterer Rahmensatz dieser Position, da Miedertherapie abgeschlossen und kein neurologisches Defizit dokumentiert. 02.01.02 30 vH 02 Kniegelenksarthrose beidseits Oberer Rahmensatz dieser Position, da mäßige Einschränkung der Beugefähigkeit und Valgusstellung links. 02.05.19 30 vH 03 Idiopathische Thrombozytopenie Unterer Rahmensatz dieser Position, da keine relevante Funktionsbehinderung dokumentiert. 10.01.01 10 vH 04 Depressio Unterer Rahmensatz dieser Position, da milde Therapie erforderlich. 03.06.01 10 vH 05 Entfernung der Gebärmutter 08.03.02 10 vH 06 Schwindelbeschwerden Unterer Rahmensatz dieser Position, da leichte Unsicherheit, jedoch keine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung feststellbar. 12.03.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz.
  6. Beweiswürdigung: Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründen sich - in freier Beweiswürdigung - auf das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 26.08.2020, deren ergänzende Stellungnahme sowie auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Beweismittel.Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründen sich - in freier Beweiswürdigung - auf das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 26.08.2020, deren ergänzende Stellungnahme sowie auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Beweismittel. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten und dessen Ergänzung sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art des Leidens und dessen Ausmaß ausführlich eingegangen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des vorliegenden Sachverständigenbeweises. Die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden im eingeholten Sachverständigengutachten dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und im Einklang mit den vorgelegten Befunden und dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt beurteilt. So wurden die Einschränkungen der Wirbelsäule unter Berücksichtigung der Osteoporose und des Deckplatteneibruches Th12 und L2 und L4 im Einklang mit der Einschätzungsverordnung durch die Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar unter Richtsatzposition 02.01.02 beurteilt, welche bei funktionellen Auswirkungen mittleren Grades heranzuziehen ist, wobei ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH zur Anwendung kommt, wenn maßgebliche radiologische Veränderungen vorliegen und andauernder Therapiebedarf besteht. Da die Miedertherapie der Beschwerdeführerin abgeschlossen ist und kein neurologisches Defizit besteht war eine Höherbeurteilung dieses Leidens nicht möglich. Auch die Kniegelenksarthrose beidseits wurde entsprechend dem Ausmaß der bestehenden Funktionseinschränkung entsprechend den Vorgaben der Einschätzungsverordnung korrekt beurteilt. Richtsatzposition 02.05.19 ist für Funktionseinschränkungen der Kniegelenke geringen Grades heranzuziehen. Der mäßigen Einschränkung der Beugefähigkeit und der Valgusstellung links wurde durch die Heranziehung des oberen Rahmensatzes dieser Richtsatzposition ausreichend hoch Rechnung getragen. So besteht an den Knien beidseits zwar eine mäßige Umfangsvermehrung und Überwärmung, die Gelenke sind aber bandfest und klinisch unauffällig. Auch konnte im Rahmen der persönlichen Untersuchung ein Bewegungsumfang von 0/0/100 objektiviert werden. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Schmerzen ist festzuhalten, dass Schmerzzustände aus gutachterlicher Sicht in der Diagnoseerstellung inkludiert sind und somit im Rahmen der Beurteilung des Grades der Behinderung mitberücksichtigt wurden. Da die bestehende Depressio mittels milder Therapie behandelt wird und auch anamnestisch keine fachärztliche Betreuung angegeben wurde, konnte eine Höhereinschätzung dieses Leidens nicht erfolgen. Auch wurden die bestehenden Schwindelbeschwerden bei leichter Unsicherheit ohne maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung unter Richtsatzposition 12.03.01 - welche für leichte bis mittelgradige Gleichgewichtsstörungen heranzuziehen ist - mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH korrekt beurteilt. So ist dieser Grad der Behinderung heranzuziehen, wenn ein Gefühl der Unsicherheit bei alltäglichen Belastungen wie Gehen, Bücken, Aufrichten und leichten Arbeiten besteht. Zu dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Schwindel und der Depressio ist ergänzend festzuhalten, dass von der Beschwerdeführerin keine Beweismittel in Vorlage gebracht wurden, welche diese Leiden dokumentieren. Anzumerken ist weiter, dass für die Einstufung des Grades der Behinderung die Beurteilung einschätzungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung die objektivierbaren Funktionseinschränkungen sind. Der Zuordnung der einzelnen Gesundheitsschädigungen zu den Richtsatzpositionen und den im eingeholten Gutachten dargestellten Bewegungsumfängen bzw. dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen wurde von der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihre Leiden sich verschlechtern würden, ist auszuführen, dass mögliche zukünftige Entwicklungen bei der Beurteilung der relevanten, objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen nicht berücksichtigt werden können. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Sachlage maßgebend (vgl. VwGH vom 26.11.2002, 2001/11/0404 und 20.11.2012, 2011/11/0118). Hierbei ist es daher rechtlich unerheblich, dass künftig mögliche Verschlechterungen des Leidenszustandes drohen könnten, weil es auf eine aktuelle Beurteilung zum Entscheidungszeitpunkt ankommt und keine Prognose zu treffen ist, wie und unter welchen Voraussetzungen sich Funktionseinschränkungen entwickeln könnten. Falls sich der Leidenszustand der Beschwerdeführerin maßgebend verschlechtert bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht (vgl. VwGH vom 20.11.2012, 2011/11/0118 zu § 14 BEinstG). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

§ 41Abs.

2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist.Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihre Leiden sich verschlechtern würden, ist auszuführen, dass mögliche zukünftige Entwicklungen bei der Beurteilung der relevanten, objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen nicht berücksichtigt werden können. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Sachlage maßgebend vergleiche VwGH vom 26.11.2002, 2001/11/0404 und 20.11.2012, 2011/11/0118). Hierbei ist es daher rechtlich unerheblich, dass künftig mögliche Verschlechterungen des Leidenszustandes drohen könnten, weil es auf eine aktuelle Beurteilung zum Entscheidungszeitpunkt ankommt und keine Prognose zu treffen ist, wie und unter welchen Voraussetzungen sich Funktionseinschränkungen entwickeln könnten. Falls sich der Leidenszustand der Beschwerdeführerin maßgebend verschlechtert bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht vergleiche VwGH vom 20.11.2012, 2011/11/0118 zu Paragraph 14, BEinstG). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

Paragraph 41, Absatz 2, BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist. Das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX und deren ergänzende Stellungnahme, stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und deren ergänzende Stellungnahme, stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerdeführerin ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten und dessen Ergänzung nicht substantiiert entgegengetreten. Medizinische Beweismittel, durch die das Beschwerdevorbringen fundiert belegt bzw. dem eingeholten Sachverständigengutachten substantiiert entgegengetreten wird, sind von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde nicht vorgelegt worden. Es ist von der Beschwerdeführerin somit kein Vorbringen erstattet worden bzw. sind keine Beweismittel vorgelegt worden, durch welche eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens angezeigt gewesen wäre. Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX und deren Ergänzung werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.Das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und deren Ergänzung werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin welche die Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass betreffen – und somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden - wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Abweisung der Beschwerde:

§ 1Abs.

2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40Abs.

2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Auf den Fall bezogen: Wie unter Punkt II.

  1. bereits ausgeführt, sind weder das Beschwerdevorbringen noch die vorliegenden Beweismittel geeignet darzutun, dass der in Höhe von 40 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche.Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. bereits ausgeführt, sind weder das Beschwerdevorbringen noch die vorliegenden Beweismittel geeignet darzutun, dass der in Höhe von 40 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche. Die vorliegende Gesundheitsschädigung wurde im Einklang mit den Vorgaben der Einschätzungsverordnung dem Ausmaß der vorliegenden Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt. Die Beschwerdeführerin ist dem durch die belangte Behörde eingeholten, auf persönlicher Untersuchung basierenden medizinischen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Neue medizinische Beweismittel, welche geeignet wären eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens zu begründen, wurden mit der Beschwerde nicht in Vorlage gebracht. Da ein Grad der Behinderung von 40 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat. (VwGH vom 11.11.1991, Zl. 90/19/0505) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat. (VwGH vom 11.11.1991, Zl. 90/19/0505) Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. B 17.12.2014, Ra 2014/03/0049Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. B 17.12.2014, Ra 2014/03/0049

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Ein im Beschwerdeverfahren vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Ein im Beschwerdeverfahren vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern. Bezüglich der Einwendungen der Beschwerdeführerin welche auf die Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abzielen wird daher festgehalten, dass diese Zusatzeintragung nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides – welcher lediglich über den Grad der Behinderung abspricht - ist und daher darüber durch das Bundesverwaltungsgericht auch nicht abgesprochen werden kann. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher im erstinstanzlichen Verfahren ein auf persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin basierendes ärztliches Sachverständigengutachten und eine ergänzende Stellungnahme eingeholt. Wie unter Punkt II.

  1. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass das eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX und deren ergänzende Stellungnahme schlüssig und frei von Widersprüchen sind, angeschlossen. Die Beschwerdeführerin hat von diesem Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Das Beschwerdevorbringen war allerdings - wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt - nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Schlussfolgerungen hervorzurufen. Die Beschwerdeführerin hat auch keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung nicht in Einklang stehen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher im erstinstanzlichen Verfahren ein auf persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin basierendes ärztliches Sachverständigengutachten und eine ergänzende Stellungnahme eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass das eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und deren ergänzende Stellungnahme schlüssig und frei von Widersprüchen sind, angeschlossen. Die Beschwerdeführerin hat von diesem Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Das Beschwerdevorbringen war allerdings - wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt - nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Schlussfolgerungen hervorzurufen. Die Beschwerdeführerin hat auch keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung nicht in Einklang stehen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W201.2237433.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.