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{'item': 'W204 2194551-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2021 GeschäftszahlW204 2194551-1 SpruchW204 2194551-1/10E, W204 2194551-1/10E I. BESCHLUSSrömisch eins. BESCHLUSS Das Bundesverwalt

Art. 133Abs.

4, 9 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, 9, B-VG nicht zulässig.

II. IM NAMEN DER REPUBLIK!römisch zwei. IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde des E XXXX M XXXX , geb. XXXX 1991, StA Afghanistan, vertreten durch Mag. Robert BITSCHE, Rechtsanwalt in 1050 Wien, gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2018, Zl. 1090025609 – 151497542, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde des E römisch 40 M römisch 40 , geb. römisch 40 1991, StA Afghanistan, vertreten durch Mag. Robert BITSCHE, Rechtsanwalt in 1050 Wien, gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2018, Zl. 1090025609 – 151497542, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Dem BF wird gemäß § 58 Abs. 2 iVm §§ 54 Abs. 1 Z 1, 55 Abs. 1 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf

(12)Monaten ab dem Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses erteilt.Dem BF wird gemäß Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer eins, 55, Absatz eins, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf
(12)Monaten ab dem Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses erteilt. II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., V. und VI. wird stattgegeben und diese werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs. wird stattgegeben und diese werden ersatzlos behoben. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
  3. Am darauffolgenden Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Oberösterreich niederschriftlich erstbefragt. Nach seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF aus, er habe als Studentenvertreter für die Rechte der Hazara-Minderheit an der Universität gekämpft und sei deswegen bedroht und angegriffen worden.römisch eins.
  4. Am darauffolgenden Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Oberösterreich niederschriftlich erstbefragt. Nach seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF aus, er habe als Studentenvertreter für die Rechte der Hazara-Minderheit an der Universität gekämpft und sei deswegen bedroht und angegriffen worden. I.
  5. Am 29.11.2017 wurde der BF von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und einer Vertrauensperson unter anderem zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen, seine Heimat zu verlassen, wiederholte er im Wesentlichen seine Angaben aus der Erstbefragung und präzisierte diese.römisch eins.
  6. Am 29.11.2017 wurde der BF von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und einer Vertrauensperson unter anderem zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen, seine Heimat zu verlassen, wiederholte er im Wesentlichen seine Angaben aus der Erstbefragung und präzisierte diese. I.
  7. Am 13.12.2017 langte eine Stellungnahme des BF zur Einvernahme und zu den Länderinformationen ein.römisch eins.
  8. Am 13.12.2017 langte eine Stellungnahme des BF zur Einvernahme und zu den Länderinformationen ein. I.
  9. Mit Bescheid vom 30.03.2018, dem BF am 06.04.2018 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).römisch eins.
  10. Mit Bescheid vom 30.03.2018, dem BF am 06.04.2018 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die Behörde aus, das Vorbringen des BF sei nicht glaubhaft. Der Status des Asylberechtigten könne ihm daher nicht gewährt werden. Dem BF sei eine Rückkehr in seine Herkunftsprovinz möglich, sodass ihm auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werden könne. Gemäß § 57 AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, da die Voraussetzungen nicht vorlägen. Letztlich hätten auch keine Gründe festgestellt werden können, wonach bei einer Rückkehr des BF gegen Art. 8 Abs. 2 EMRK verstoßen werde, weswegen auch eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.Begründend führte die Behörde aus, das Vorbringen des BF sei nicht glaubhaft. Der Status des Asylberechtigten könne ihm daher nicht gewährt werden. Dem BF sei eine Rückkehr in seine Herkunftsprovinz möglich, sodass ihm auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werden könne. Gemäß Paragraph 57, AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, da die Voraussetzungen nicht vorlägen. Letztlich hätten auch keine Gründe festgestellt werden können, wonach bei einer Rückkehr des BF gegen Artikel 8, Absatz 2, EMRK verstoßen werde, weswegen auch eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. I.
  11. Mit Verfahrensanordnung vom 30.04.2018 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.
  12. Mit Verfahrensanordnung vom 30.04.2018 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. I.
  13. Gegen den unter I.
  14. genannten Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 25.04.2018 wegen Gesetzwidrigkeit. Darin wurde beantragt, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen, dem BF den Status des Asylberechtigten, in eventu den des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, in eventu einen Aufenthaltstitel zu erteilen und die Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid zu beheben und dem BFA die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen.römisch eins.
  15. Gegen den unter römisch eins.
  16. genannten Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 25.04.2018 wegen Gesetzwidrigkeit. Darin wurde beantragt, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen, dem BF den Status des Asylberechtigten, in eventu den des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, in eventu einen Aufenthaltstitel zu erteilen und die Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid zu beheben und dem BFA die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen. Begründend wurde im Wesentlichen auf die bisherige Aussage des BF verwiesen, die entgegen der Ansicht des BFA glaubhaft und asylrelevant sei. Unabhängig davon lasse die Sicherheits- und Versorgungslage in ganz Afghanistan in Zusammenhalt mit den persönlichen Umständen des BF eine Rückkehr nicht zu. Ebenfalls verfehlt sei die durchgeführte Interessensabwägung. I.
  17. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.05.2018 vorgelegt, wobei das BFA auf die Durchführung und Teilnahme an einer Beschwerdeverhandlung verzichtete und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.römisch eins.
  18. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.05.2018 vorgelegt, wobei das BFA auf die Durchführung und Teilnahme an einer Beschwerdeverhandlung verzichtete und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. I.
  19. Am 17.05.2018 langte eine Ergänzung der Beschwerde ein.römisch eins.
  20. Am 17.05.2018 langte eine Ergänzung der Beschwerde ein. I.
  21. Am 09.04.2020 übermittelte das BFA eine für den BF erteilte Beschäftigungsbewilligung.römisch eins.
  22. Am 09.04.2020 übermittelte das BFA eine für den BF erteilte Beschäftigungsbewilligung. I.
  23. Am 07.12.2020 langte ein Unterstützungsschreiben ein.römisch eins.
  24. Am 07.12.2020 langte ein Unterstützungsschreiben ein. I.
  25. Am 16.12.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF und sein Vertreter teilnahmen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u.a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, seinen Familienangehörigen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich ausführlich befragt. Der BF kündigte an, Inskriptions- und Kursbesuchsbestätigungen zu seinem Universitätsbesuch sowie eine Auflistung seiner beruflichen und ehrenamtlichen Tätigkeiten vorzulegen.römisch eins.
  26. Am 16.12.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF und sein Vertreter teilnahmen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u.a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, seinen Familienangehörigen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich ausführlich befragt. Der BF kündigte an, Inskriptions- und Kursbesuchsbestätigungen zu seinem Universitätsbesuch sowie eine Auflistung seiner beruflichen und ehrenamtlichen Tätigkeiten vorzulegen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zog der BF nach ausführlicher rechtlicher Belehrung und Beratung mit seinem Vertreter die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. zurück.Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zog der BF nach ausführlicher rechtlicher Belehrung und Beratung mit seinem Vertreter die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. zurück. I.
  27. Am 04.01.2021 übermittelte der BF die angekündigten Bestätigungen.römisch eins.
  28. Am 04.01.2021 übermittelte der BF die angekündigten Bestätigungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: - Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den BF; insbesondere in die Befragungsprotokolle; - Befragung des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.12.2020; - Einsicht in die im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Unterlagen und Stellungnahmen; - Einsicht in das Strafregister, in das Grundversorgungssystem und in das Zentrale Melderegister. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: II.
  29. Zur Person des BF:römisch zwei.
  30. Zur Person des BF: Der BF führt den im Rubrum genannten Namen und das dortige Geburtsdatum. Seine Identität steht nicht fest. Er ist afghanischer Staatsangehöriger. Der BF ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und ist als schiitischer Moslem aufgewachsen. Die Muttersprache des BF ist Dari, die er in Wort und Schrift beherrscht. Der BF ist ledig und kinderlos. Der BF ist in N XXXX geboren und hat dort sowie in Mazar-e Sharif, wo seine Familie ein Eigentumshaus und Grundstücke besaß, sowie in Kabul bis zu seiner Ausreise nach Europa gelebt. Er hat zwölf Jahre die Schule besucht und diese mit Matura abgeschlossen. Danach studierte er drei Jahre Geologie an einer Universität in Kabul. Er hat in Afghanistan Hilfsarbeitertätigkeiten ausgeübt.Der BF ist in N römisch 40 geboren und hat dort sowie in Mazar-e Sharif, wo seine Familie ein Eigentumshaus und Grundstücke besaß, sowie in Kabul bis zu seiner Ausreise nach Europa gelebt. Er hat zwölf Jahre die Schule besucht und diese mit Matura abgeschlossen. Danach studierte er drei Jahre Geologie an einer Universität in Kabul. Er hat in Afghanistan Hilfsarbeitertätigkeiten ausgeübt. Der BF ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. II.
  31. Zum (Privat-)Leben des BF in Österreich:römisch zwei.
  32. Zum (Privat-)Leben des BF in Österreich: Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit 06.10.2015 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom selben Tag in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig. Der BF bemühte sich neben den für Asylwerber vorgesehenen Kursen auch sehr eigenständig um das Erlernen der deutschen Sprache. Dazu besuchte er mehrere Deutschkurse bis zum Niveau B2, nahm Deutschnachhilfe und behalf sich etwa auch einer Lese- und Lernpatin. A2-Kenntnisse eignete sich der BF nach dem Besuch eines A1-Kurses in nur wenigen Wochen im Selbststudium an. Die Prüfung zum ÖSD Zertifikat A2 absolvierte er im Dezember 2016 und bestand diese mit „Gut“. Das B2-Zertifikat bestand er im März
  33. Der BF kann sich auf Deutsch im Alltag problemlos verständigen. Seit dem Sommersemester 2017 lernte der BF Deutsch im MORE-Programm, einem Programm für Asylwerber mit Hochschulberechtigung, das zum Besuch von Deutschkursen und anderen Lehrveranstaltungen als Vorbereitung auf ein reguläres Studium an der XXXX Universität XXXX berechtigt. Mit Bescheid vom 01.02.2019 wurde der BF unter der Bedingung der Absolvierung von Ergänzungsprüfungen und dem Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache als ordentlicher Studierender zum Bachelorstudium Informatik an der dortigen Universität zugelassen. Seit dem Sommersemester 2019 besucht der BF daher nicht mehr die die Initiative MORE, sondern einen Vorstudienlehrgang. Der BF besuchte auf der Universität stets Lehrveranstaltungen zum Erlernen der deutschen Sprache aber auch spezifische Lehrveranstaltungen für das Informatik-Studium.Seit dem Sommersemester 2017 lernte der BF Deutsch im MORE-Programm, einem Programm für Asylwerber mit Hochschulberechtigung, das zum Besuch von Deutschkursen und anderen Lehrveranstaltungen als Vorbereitung auf ein reguläres Studium an der römisch 40 Universität römisch 40 berechtigt. Mit Bescheid vom 01.02.2019 wurde der BF unter der Bedingung der Absolvierung von Ergänzungsprüfungen und dem Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache als ordentlicher Studierender zum Bachelorstudium Informatik an der dortigen Universität zugelassen. Seit dem Sommersemester 2019 besucht der BF daher nicht mehr die die Initiative MORE, sondern einen Vorstudienlehrgang. Der BF besuchte auf der Universität stets Lehrveranstaltungen zum Erlernen der deutschen Sprache aber auch spezifische Lehrveranstaltungen für das Informatik-Studium. Für den BF wurde vom AMS eine befristete Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Schankgehilfe erteilt. Der BF absolvierte diese Tätigkeit von 14.05.2020 bis 27.10.2020 in einem Gasthaus am S XXXX zur vollen Zufriedenheit der Dienstgeber. Aufgrund der guten Arbeitsleistung des BF wurde ihm für die Sommersaison 2021 von seinem Dienstgeber eine Einstellungszusage erteilt. Auch für die Wintersaison 2020 hatte er von einem anderen Dienstgeber eine Einstellungszusage, konnte letztlich jedoch aufgrund der verordneten Schließung der Gastronomie zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus diesen Arbeitsplatz nicht antreten.Für den BF wurde vom AMS eine befristete Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Schankgehilfe erteilt. Der BF absolvierte diese Tätigkeit von 14.05.2020 bis 27.10.2020 in einem Gasthaus am S römisch 40 zur vollen Zufriedenheit der Dienstgeber. Aufgrund der guten Arbeitsleistung des BF wurde ihm für die Sommersaison 2021 von seinem Dienstgeber eine Einstellungszusage erteilt. Auch für die Wintersaison 2020 hatte er von einem anderen Dienstgeber eine Einstellungszusage, konnte letztlich jedoch aufgrund der verordneten Schließung der Gastronomie zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus diesen Arbeitsplatz nicht antreten. Der BF hat im Mai und August 2016 sowie im April und Juni 2017 tageweise (insgesamt 16 Tage) ehrenamtlich beim Bauhof seiner Wohngemeinde mitgearbeitet. Er hat sich dabei gut im Kollegenkreis integriert. Er betätigte sich im Rahmen der Initiative „HERBERGE N XXXX “, die Veranstaltungen zur Integration in der Gemeinde anbietet. Er hat dabei viele Kontakte zur Wohnbevölkerung geknüpft und hat andere Asylwerber beim Deutschlernen unterstützt. Im Rahmen der Initiative unterstützte der BF insbesondere den für den IT-Bereich Zuständigen bei der Vermittlung von SIM-Karten, dem Einrichten von Computern und der Koordination des Kalenders. Auch nach Auflösung der genannten Initiative blieb der BF mit den Verantwortlichen in freundschaftlicher Verbindung und unterstützte diese weiterhin. Der BF hat im Mai und August 2016 sowie im April und Juni 2017 tageweise (insgesamt 16 Tage) ehrenamtlich beim Bauhof seiner Wohngemeinde mitgearbeitet. Er hat sich dabei gut im Kollegenkreis integriert. Er betätigte sich im Rahmen der Initiative „HERBERGE N römisch 40 “, die Veranstaltungen zur Integration in der Gemeinde anbietet. Er hat dabei viele Kontakte zur Wohnbevölkerung geknüpft und hat andere Asylwerber beim Deutschlernen unterstützt. Im Rahmen der Initiative unterstützte der BF insbesondere den für den IT-Bereich Zuständigen bei der Vermittlung von SIM-Karten, dem Einrichten von Computern und der Koordination des Kalenders. Auch nach Auflösung der genannten Initiative blieb der BF mit den Verantwortlichen in freundschaftlicher Verbindung und unterstützte diese weiterhin. Der BF betätigte sich auch ehrenamtlich beim Roten Kreuz und absolvierte erfolgreich die theoretische Prüfung für den Führerschein der Klasse B und den für den Führerschein notwendigen Erste-Hilfe-Kurs. Der BF hat im Juni 2017 einen Werte- und Orientierungskurs besucht. Sportlich ist der BF in der Hobbygruppe Volleyball sowie im örtlichen Fußballverein aktiv. Am 27.02.2020 zeigte der BF gegenüber der BH den Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft an. Der BF hat sich in seiner Wohngemeinde umfassend integriert, hat dort freundschaftliche Beziehungen zu vielen Mitbürgern aufgebaut und wird von der Ortsgemeinschaft sehr geschätzt. Er unterstützt die Ortsbewohner auch teils bei Arbeiten in Haus und Garten. Im Juli 2017, Mai 2018, August 2018 und Oktober 2019 unterstützte der BF auf Basis von Dienstleistungsschecks Ortsbewohner bei Arbeiten in Haus und Garten. In der Ortsgemeinschaft hat er sich auch umfassend ehrenamtlich betätigt und war neben seiner Tätigkeit bei der Marktgemeinde, dem Sportverein und der Initiative auch beim Roten Kreuz, beim Trachtenverein, der Pfarre, beim Markttag der Gemeinde und beim „ XXXX Event“ ehrenamtlich engagiert.Der BF hat sich in seiner Wohngemeinde umfassend integriert, hat dort freundschaftliche Beziehungen zu vielen Mitbürgern aufgebaut und wird von der Ortsgemeinschaft sehr geschätzt. Er unterstützt die Ortsbewohner auch teils bei Arbeiten in Haus und Garten. Im Juli 2017, Mai 2018, August 2018 und Oktober 2019 unterstützte der BF auf Basis von Dienstleistungsschecks Ortsbewohner bei Arbeiten in Haus und Garten. In der Ortsgemeinschaft hat er sich auch umfassend ehrenamtlich betätigt und war neben seiner Tätigkeit bei der Marktgemeinde, dem Sportverein und der Initiative auch beim Roten Kreuz, beim Trachtenverein, der Pfarre, beim Markttag der Gemeinde und beim „ römisch 40 Event“ ehrenamtlich engagiert. Besonders die Beziehung zu einer befreundeten Familie weist eine familienähnliche Intensität auf. Der BF besucht diese beinahe täglich oder hat zumindest telefonischen täglichen Kontakt. Er ist nicht nur Gast bei allen Familienfeiern, unternimmt Ausflüge mit der Familie oder der Tochter der Familie und übernachtet teils auch bei der Familie, sondern spricht seine „Eltern“ auch als „Mama“ und „Papa“ an. Er wird und wurde von der Familie wie ein Familienmitglied behandelt und von dieser auch bereits wiederholt finanziell, etwa bei der Übernahme der Anwaltskosten oder der Kosten für den Führerschein, unterstützt. Im Gegenzug hilft der BF der Familie bei Arbeiten im Haus oder im Garten. Der BF bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist strafrechtlich unbescholten. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: III.
  34. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.römisch drei.
  35. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. III.
  36. Zu den Feststellungen zur Person des BF:römisch drei.
  37. Zu den Feststellungen zur Person des BF: Die Feststellungen zu den persönlichen Daten des BF ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem BFA und in der Beschwerdeverhandlung. Die Identität des BF kann jedoch mangels der Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden. Auch die weiteren Feststellungen zum BF, insbesondere zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zu den Sprachkenntnissen sowie zu den Umständen seines Aufwachsens in Afghanistan beruhen auf den im Wesentlichen gleich gebliebenen glaubhaften Angaben des BF, die er auch in der Beschwerdeverhandlung bestätigte. Die Feststellungen zur Gepflogenheit mit den afghanischen Sitten und Gebräuchen ergibt sich aus seinem Aufwachsen in Afghanistan in einer afghanischen Familie sowie seinem dortigen Schul- und Universitätsbesuch und seinen geleisteten Hilfsarbeiten. Dass der BF gesund ist, konnte aufgrund der eigenen Aussage des BF festgestellt werden. So gab er nicht nur selbst an, keine Medikamente einnehmen zu müssen und auch nicht in Therapie zu sein, sondern bezeichnete sich selbst als gesund, auch wenn er aufgrund einer früheren Verletzung leichte Schmerzen hat (S. 4 VP). Daraus sowie auch aus seiner Arbeitstätigkeit im Bundesgebiet und der Betonung der Arbeitswilligkeit mit Verweis auf zwei Einstellungszusagen folgt die Feststellung der Arbeitsfähigkeit des BF. III.
  38. Zu den Feststellungen zum (Privat-)Leben des BF in Österreich:römisch drei.
  39. Zu den Feststellungen zum (Privat-)Leben des BF in Österreich: Die Feststellungen zum Leben des BF in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen Deutschkenntnissen, seinen sportlichen und kulturellen Aktivitäten, seinem Schulbesuch sowie zu den ehrenamtlichen Tätigkeiten und seinen privaten Lebensumständen stützen sich auf die Aktenlage, auf die Angaben des BF während des gesamten Verfahrens sowie auf die vom BF im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen. In diesen wird übereinstimmend die Integration des BF in seiner Wohngemeinde, wo er sich in zahlreichen Organisationen ehrenamtlich betätigte und auch die Ortsgemeinschaft unterstützte, geschildert. Ebenso wird darin sein Bestreben, die deutsche Sprache zu erlernen, nachvollziehbar dargelegt. Diese Schilderungen scheinen vor dem Hintergrund der anfänglichen Führung der Verhandlung gänzlich auf Deutsch und den dabei durch die erkennende Richterin festgestellten Deutschkenntnissen des BF (S. 5f VP) sowie durch die vorgelegten Unterlagen und Nachweise auch glaubhaft. Die Begleitung der Vertrauensperson, die Unterstützungsschreiben vorlegte, zur mündlichen Verhandlung zeigt, dass es sich bei den Ausführungen in den schriftlichen Stellungnahmen nicht um bloße Gefälligkeitsschreiben handelt. Vielmehr legen die übereinstimmenden und durchaus emotionalen Aussagen nachvollziehbar und glaubhaft dar, dass die Beziehung tatsächlich in der geschilderten Intensität besteht. Es besteht daher kein Grund an den Angaben in den schriftlichen Unterstützungsschreiben und den vom BF vorgelegten Zeiten seiner ehrenamtlichen Tätigkeiten zu zweifeln. Ebenfalls keinen vernünftigen Grund zu zweifeln gibt es an den Bestätigungen der Universität, sodass dementsprechende Feststellungen erfolgen konnten. Die Feststellung zum Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung beruht auf einem aktuellen GVS-Auszug, die zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF auf einem aktuellen Strafregisterauszug. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. IV.
  40. Zum Spruchpunkt I. A)römisch vier.
  41. Zum Spruchpunkt römisch eins. A) Aufgrund der unmissverständlichen Äußerung des rechtlich vertretenen BF war das Beschwerdeverfahren aufgrund der Einschränkung der Beschwerde für diese Spruchpunkte beschlussmäßig einzustellen. IV.
  42. Zum Spruchpunkt II. A)römisch vier.
  43. Zum Spruchpunkt römisch zwei. A) IV.2.
  44. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  45. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird.römisch vier.2.
  46. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  47. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird. Ist die Rückkehrentscheidung wie hier, wie noch zu zeigen sein wird, auf Dauer unzulässig, entfällt die amtswegige Prüfung hinsichtlich eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121). Der Spruchpunkt III. ist daher ersatzlos zu beheben.Ist die Rückkehrentscheidung wie hier, wie noch zu zeigen sein wird, auf Dauer unzulässig, entfällt die amtswegige Prüfung hinsichtlich eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121). Der Spruchpunkt römisch drei. ist daher ersatzlos zu beheben. IV.2.
  48. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.römisch vier.2.
  49. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der BF ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Es ist daher grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben eingegriffen, ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf die in § 9 Abs. 2 BFA-VG aufgezählten Kriterien begründet abzusprechen, ob diese zulässig ist. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist somit eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien, vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben eingegriffen, ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG aufgezählten Kriterien begründet abzusprechen, ob diese zulässig ist. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist somit eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien, vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Es halten sich keine Familienangehörigen des BF im Bundesgebiet auf, die Rückkehrentscheidung kann den BF daher nicht in seinem Recht auf Familienleben verletzen, jedoch in unzulässiger Art und Weise in sein von Art. 8 EMRK geschütztes Privatleben eingreifen.Es halten sich keine Familienangehörigen des BF im Bundesgebiet auf, die Rückkehrentscheidung kann den BF daher nicht in seinem Recht auf Familienleben verletzen, jedoch in unzulässiger Art und Weise in sein von Artikel 8, EMRK geschütztes Privatleben eingreifen. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Die Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet seit Oktober 2015 wird dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem BF auch bewusst gewesen sein. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wird bei relativ kurzen Aufenthaltsdauern, die er bei Aufenthalten von unter fünf Jahren regelmäßig bejaht, erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH 30.06.2020, Ra 2020/20/0207). Eine solche liegt etwa auch dann nicht vor, wenn der BF besondere Bemühungen bei der Erlangung von Deutschkenntnissen und eines Lehrverhältnisses gezeigt hat, er keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und auch Anstrengungen zur sozialen Integration in seiner Heimatgemeinde unternommen hat. Alleine dadurch besteht noch keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen, dass bereits von außergewöhnlichen Umständen gesprochen werden kann, sodass ihm schon unter diesem Gesichtspunkt ein Aufenthaltstitel aus den Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen wäre, zumal diesem das öffentliche Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenübersteht (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/20/0402; 27.02.2020, Ra 2019/01/0471; 23.10.2019, Ra 2019/19/0289; 02.09.2019, Ra 2019/01/0088; 22.08.2019, Ra 2019/21/0149; 10.04.2019, Ra 2019/18/0058).Die Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet seit Oktober 2015 wird dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem BF auch bewusst gewesen sein. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wird bei relativ kurzen Aufenthaltsdauern, die er bei Aufenthalten von unter fünf Jahren regelmäßig bejaht, erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH 30.06.2020, Ra 2020/20/0207). Eine solche liegt etwa auch dann nicht vor, wenn der BF besondere Bemühungen bei der Erlangung von Deutschkenntnissen und eines Lehrverhältnisses gezeigt hat, er keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und auch Anstrengungen zur sozialen Integration in seiner Heimatgemeinde unternommen hat. Alleine dadurch besteht noch keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen, dass bereits von außergewöhnlichen Umständen gesprochen werden kann, sodass ihm schon unter diesem Gesichtspunkt ein Aufenthaltstitel aus den Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen wäre, zumal diesem das öffentliche Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenübersteht (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/20/0402; 27.02.2020, Ra 2019/01/0471; 23.10.2019, Ra 2019/19/0289; 02.09.2019, Ra 2019/01/0088; 22.08.2019, Ra 2019/21/0149; 10.04.2019, Ra 2019/18/0058). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der Verwaltungsgerichtshof dagegen bei einem vier Jahre und zehn Monate langen Aufenthalt mit Absolvierung einer Lehre, einem positiven Abschluss der Berufsschule und umfassenden Deutschkenntnissen bejaht, wobei entscheidungswesentlich auf einen im Zuge der Integrationsbemühungen erlittenen Arbeitsunfall verwiesen wurde (VwGH 18.05.2020, Ra 2019/18/0356). Ebenfalls außergewöhnliche Umstände hat er bei einem ebenfalls etwa fünfjährigen Aufenthalt angenommen, wobei der dortige BF selbstständig als Friseur tätig war, über eine Einstellungszusage verfügte, regelmäßig Deutschkurse besuchte, ehrenamtliche Arbeiten und Nachbarschaftshilfen verrichtete und eine zweijährige Beziehung führte, die zu einer Verlobung und ernsthaften Heiratsabsichten führte, wobei er zu seiner zukünftigen Stieftochter ein vaterähnliches Verhältnis hatte (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121). Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls bereits festgehalten, dass mit der Dauer des Aufenthalts grundsätzlich das persönliche Interesse des Fremden zunimmt, allerdings ist die bloße Aufenthaltsdauer alleine nicht maßgeblich, sondern es ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit die in Österreich verbrachte Zeit genützt worden ist, sich beruflich und sozial zu integrieren. Das gilt auch bei einem etwas mehr als fünfjährigen Aufenthalt (VwGH 07.10.2020, Ra 2020/14/0414; 05.10.2020, Ra 2020/19/0330; 28.09.2020, Ra 2020/20/0348) Vor dem Hintergrund dieser höchstgerichtlichen Leitlinien kann im Lichte des nunmehr beinahe fünfeinhalbjährigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet nicht mehr gesagt werden, dass die öffentlichen Interessen die privaten überwiegen. Der BF hat die Zeit im Bundesgebiet genutzt, sich sowohl beruflich als auch sozial in hohem Ausmaß zu integrieren. So ist er in seinem Wohnort nicht nur – vor allem durch seine Tätigkeiten in den Sportvereinen und der mit ihm befreundeten Familie – sozial sehr gut integriert, sondern hat dort auch ehrenamtliche Arbeiten geleistet. Der BF hat sich auch schulisch integriert und wurde an der Universität als ordentlicher Studierender zugelassen. Ebenso hat der BF erfolgreiche Schritte zur Integration am Arbeitsmarkt gesetzt und war bereits beruflich tätig und kann auch weitere Arbeitsplatzzusagen vorweisen. Der BF hat die Zeit in Österreich genutzt, um im Rahmen seiner Möglichkeiten Deutsch zu lernen, sodass er sich mittlerweile sehr gut auf Deutsch verständigen kann und auch die Beschwerdeverhandlung weitgehend auf Deutsch durchgeführt werden konnte. Daran zeigt sich das große Engagement und Bemühen des BF in sprachlicher und schulischer Hinsicht, das auch in den zahlreichen Unterstützungsschreiben hervorgehoben wird. Der BF besuchte dabei insbesondere nicht nur die angebotenen Kurse, sondern erlernte die deutsche Sprache teils in Eigeninitiative, woran sich sein besonderer Integrationswille zeigt. So gelang es ihm in wenigen Wochen aus Eigenem seine Sprachkenntnisse von A1 auf das A2 Niveau zu heben. Aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben sowie dem Umstand, dass er von seiner Vertrauensperson zu den Einvernahmen begleitet wurde, und auch aus deren Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht zeigt sich, dass das Bestreben des BF, sich sozial im Bundesgebiet zu integrieren, erfolgreich gelungen ist. Der BF hat damit erkennbare und erfolgreiche Schritte gesetzt, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und verfügt deshalb über einen derart großen und engen Freundes- und Unterstützungskreis. Insbesondere in seiner Wohngemeinde hat sich der BF umfassend und erfolgreich integriert und hilft dort mehreren Organisationen ehrenamtlich, ist Mitglied im Fußballverein und auch privat mit vielen Ortsbewohnern befreundet, für die er auch Hilfsarbeiten leistet. Der BF wird in den Unterstützungsschreiben stets als offen und interessiert der österreichischen Kultur gegenüber beschrieben, wobei er diese zu einem gewissen Grad auch bereits angenommen hat. Insgesamt überwiegen daher mittlerweile – selbst unter Berücksichtigung seines langjährigen Aufenthalts und Aufwachsens in Afghanistan – die Bindungen zum Bundesgebiet jene zu seinem Herkunftsstaat, auch wenn diese nicht völlig abgebrochen sind. Nichtsdestotrotz zeigen die geschlossenen Freundschaften und die Aufnahme in den Familienverband der befreundeten Familie, mit der er etwa auch Weihnachten und Geburtstage feiert, seine enge Bindung zum Bundesgebiet. Hervorzuheben ist auch seine erfolgreiche Beteiligung am Arbeitsmarkt, wodurch er vorübergehend bereits selbsterhaltungsfähig war, was er bei Öffnung der Gastronomie auch wieder sein wird. Die Bindungen zu Afghanistan sind zudem – etwa im Gegensatz zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFA – dadurch gesunken, dass seine Kernfamilie mittlerweile im Iran lebt. Diesen Integrationsschritten steht einerseits der unsichere Aufenthaltsstatus und andererseits das hohe öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Allerdings ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG auch zu beachten, dass der Aufenthalt des BF zumindest teilweise auf Verzögerungen in der Verfahrensführung zurückzuführen ist. So vergingen vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Erlassung des diesen abweisenden Bescheids beinahe zweieinhalb Jahre oder 30 Monate, wobei diese lange Verfahrensdauer nicht auf ein Verhalten des BF zurückzuführen ist. Damit hat das BFA aber die gesetzlich vorgesehene Entscheidungsfrist von 15 Monaten, die überdies erst im Juni 2016 von sechs auf 15 Monate verlängert wurde, um fast das Doppelte überschritten. Selbst wenn man nun die hohen Antragszahlen in diesen Jahren mitberücksichtigt, ist kein Grund für eine derartige Überschreitung der Entscheidungsfrist zu erkennen, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals festgehalten hat, dass eine mögliche Überlastung keinesfalls als geeignet angesehen werden kann, eine längere Verfahrensdauer als 15 Monate zu rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0236). Auch das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat mehr als zweieinhalb Jahre gedauert, womit ebenfalls die vorgesehene Verfahrensdauer von zwölf Monaten (siehe § 21 Abs. 2b BFA-VG idF BGBl. I Nr. 145/2017, der nach § 58 Abs. 5 BFA-VG auch im gegenständlichen Fall noch gilt, da das Beschwerdeverfahren mit Ablauf des 31.05.2018 bereits anhängig war) um mehr als das Doppelte überschritten wurde.Diesen Integrationsschritten steht einerseits der unsichere Aufenthaltsstatus und andererseits das hohe öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Allerdings ist im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG auch zu beachten, dass der Aufenthalt des BF zumindest teilweise auf Verzögerungen in der Verfahrensführung zurückzuführen ist. So vergingen vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Erlassung des diesen abweisenden Bescheids beinahe zweieinhalb Jahre oder 30 Monate, wobei diese lange Verfahrensdauer nicht auf ein Verhalten des BF zurückzuführen ist. Damit hat das BFA aber die gesetzlich vorgesehene Entscheidungsfrist von 15 Monaten, die überdies erst im Juni 2016 von sechs auf 15 Monate verlängert wurde, um fast das Doppelte überschritten. Selbst wenn man nun die hohen Antragszahlen in diesen Jahren mitberücksichtigt, ist kein Grund für eine derartige Überschreitung der Entscheidungsfrist zu erkennen, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals festgehalten hat, dass eine mögliche Überlastung keinesfalls als geeignet angesehen werden kann, eine längere Verfahrensdauer als 15 Monate zu rechtfertigen vergleiche etwa VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0236). Auch das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat mehr als zweieinhalb Jahre gedauert, womit ebenfalls die vorgesehene Verfahrensdauer von zwölf Monaten (siehe Paragraph 21, Absatz 2 b, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, der nach Paragraph 58, Absatz 5, BFA-VG auch im gegenständlichen Fall noch gilt, da das Beschwerdeverfahren mit Ablauf des 31.05.2018 bereits anhängig war) um mehr als das Doppelte überschritten wurde. Dass der BF strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253). Insgesamt ist daher trotz des hohen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen in einer Gesamtabwägung davon auszugehen, dass die privaten Interessen des BF jene überwiegen. Eine Rückkehrentscheidung würde daher unverhältnismäßig in das Privatleben des BF eingreifen, weshalb die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären war, zumal die drohenden Verletzungen des Privatlebens auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Es ist daher nach § 58 Abs. 2 AsylG von Amts wegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist nach § 55 Abs. 2 AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Es ist daher nach Paragraph 58, Absatz 2, AsylG von Amts wegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Nach § 9 Abs. 4 Z 1 IntG (die anderen Ziffern sind offensichtlich nicht erfüllt) ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn ein Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorgelegt wird. Nach § 11 Abs. 2 IntG umfasst die Prüfung des Moduls 1 Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis wurde vom BF nicht vorgelegt.Nach Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, IntG (die anderen Ziffern sind offensichtlich nicht erfüllt) ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn ein Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorgelegt wird. Nach Paragraph 11, Absatz 2, IntG umfasst die Prüfung des Moduls 1 Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis wurde vom BF nicht vorgelegt. Nach § 81 Abs. 36 NAG gilt das Modul der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG auch als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Das BGBl. I Nr. 68/2017 trat in den hier wesentlichen Teilen mit 01.10.2017 in Kraft.Nach Paragraph 81, Absatz 36, NAG gilt das Modul der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG auch als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, trat in den hier wesentlichen Teilen mit 01.10.2017 in Kraft. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung war gemäß § 14a Abs. 4 NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besuchte und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegte (Z 1), er einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG vorlegte (Z 2), er über einen Schulabschluss verfügte, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 UG oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entsprach (Z 3) oder er einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besaß (Z 4).Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung war gemäß Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besuchte und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegte (Ziffer eins,), er einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG vorlegte (Ziffer 2,), er über einen Schulabschluss verfügte, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, UG oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entsprach (Ziffer 3,) oder er einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besaß (Ziffer 4,). Das Modul 1 diente gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG (in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017) dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 hatte gemäß § 14 Abs. 3 leg. cit. der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Ebenfalls durch Verordnung festzulegen waren nach § 14a Abs. 6 leg.cit. die näheren Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 sowie über die Nachweise gemäß Abs. 4 Z 2.Das Modul 1 diente gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG (in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,) dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 hatte gemäß Paragraph 14, Absatz 3, leg. cit. der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Ebenfalls durch Verordnung festzulegen waren nach Paragraph 14 a, Absatz 6, leg.cit. die näheren Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Absatz 4, Ziffer eins, sowie über die Nachweise gemäß Absatz 4, Ziffer 2, Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) war gemäß § 7 Abs. 1 IV-V, BGBl. II Nr. 449/2005 idF BGBl. II Nr. 205/2011, die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildete gemäß § 7 Abs. 2 leg. cit. eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß §§ 14a Abs. 4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 NAG galten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 IV-V allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von „Österreichisches Sprachdiplom Deutsch“.Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) war gemäß Paragraph 7, Absatz eins, IV-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2011,, die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildete gemäß Paragraph 7, Absatz 2, leg. cit. eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraphen 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, oder 14b Absatz 2, Ziffer eins, NAG galten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, IV-V allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von „Österreichisches Sprachdiplom Deutsch“. Der BF hat ein Zertifikat über die bestandene A2-Prüfung des ÖSD aus Jänner 2017 mit Prüfung im Dezember 2016 vorgelegt. Das Integrationsmodul 1 gilt daher trotz Nichtvorlage einer bestandenen Integrationsprüfung als erfüllt. Es war ihm daher der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Aufgrund der auf Dauer unzulässigen Rückkehrentscheidung und dem erteilten Aufenthaltstitel liegen die Voraussetzungen für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und eine Fristsetzung für eine freiwillige Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht mehr vor. Die Spruchpunkte V. und VI. waren daher ersatzlos aufzuheben.Aufgrund der auf Dauer unzulässigen Rückkehrentscheidung und dem erteilten Aufenthaltstitel liegen die Voraussetzungen für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und eine Fristsetzung für eine freiwillige Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht mehr vor. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. waren daher ersatzlos aufzuheben. IV.
  50. Zum Spruchpunkt I. und II. B)römisch vier.
  51. Zum Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage bei Zurückziehung der Beschwerde ist klar und eindeutig. Bei Interessensabwägungen nach Art. 8 EMRK handelt es sich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind, weswegen die Revision dagegen nicht zulässig ist (z.B. VwGH 30.06.2020, Ra 2020/20/0207; 15.05.2020, Ra 2020/14/0176; 27.04.2020, Ra 2019/20/0242). Im Übrigen konnte diese auf die ständige Judikatur der Höchstgerichte gestützt werden.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage bei Zurückziehung der Beschwerde ist klar und eindeutig. Bei Interessensabwägungen nach Artikel 8, EMRK handelt es sich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind, weswegen die Revision dagegen nicht zulässig ist (z.B. VwGH 30.06.2020, Ra 2020/20/0207; 15.05.2020, Ra 2020/14/0176; 27.04.2020, Ra 2019/20/0242). Im Übrigen konnte diese auf die ständige Judikatur der Höchstgerichte gestützt werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W204.2194551.1.00

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