4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
den in § 24 Abs. 3 Datenschutzgesetz (DSG) genannten inhaltlichen Vorgaben durch Vorlage der in der Datenschutzbeschwerde mehrfach erwähnten und behauptet inhaltlich mangelhaften Antwort des AMS NÖ zu ergänzen. Für die Erfüllung dieses Mängelbehebungsauftrags wurde eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens gesetzt. Sollte keine Verbesserung erfolgen, sei
3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Zurückweisung des Anbringens zu rechnen.2. Mit Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 .2019, zugestellt an die E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin am römisch 40 .2019, forderte die Datenschutzbehörde die Beschwerdeführerin auf, die eingebrachte Datenschutzbeschwerde
den in Paragraph 24, Absatz 3, Datenschutzgesetz (DSG) genannten inhaltlichen Vorgaben durch Vorlage der in der Datenschutzbeschwerde mehrfach erwähnten und behauptet inhaltlich mangelhaften Antwort des AMS NÖ zu ergänzen. Für die Erfüllung dieses Mängelbehebungsauftrags wurde eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens gesetzt. Sollte keine Verbesserung erfolgen, sei
Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Zurückweisung des Anbringens zu rechnen. 3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX .2019 wies die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde zurück. Festgestellt wurde, dass der Mängelbehebungsauftrag vom XXXX 2019 der Beschwerdeführerin am XXXX .2019 an ihre E-Mail-Adresse zugestellt worden sei. Eine entsprechende elektronische Zustellbestätigung liege dem Akt bei, und es liege keine Fehlermeldung eines E-Mail Servers vor. Der Mängelbehebungsauftrag sei jedoch nicht innerhalb der gesetzten Frist beantwortet worden.
3 DSG sei einer Datenschutzbeschwerde der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen.
3 AVG würden Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung ermächtigen. Die Behörde habe vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und könne die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werde. Werde der Mangel rechtzeitig behoben, so gelte das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Die Beschwerdeführerin habe trotz gebotener Möglichkeit die festgestellten Mängel nicht beseitigt. Insbesondere fehle die
3 DSG vorzulegende Kopie der erfolgten Auskunftserteilung, deren Kenntnis insbesondere im Fall der in der Beschwerde behaupteten inhaltlichen Mangelhaftigkeit für die Datenschutzbehörde essentiell sei. Der gestellte Antrag sei in der vorliegenden Form daher nicht gesetzeskonform, und die Beschwerde daher
3 AVG spruchgemäß zurückzuweisen gewesen.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .2019 wies die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde zurück. Festgestellt wurde, dass der Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 2019 der Beschwerdeführerin am römisch 40 .2019 an ihre E-Mail-Adresse zugestellt worden sei. Eine entsprechende elektronische Zustellbestätigung liege dem Akt bei, und es liege keine Fehlermeldung eines E-Mail Servers vor. Der Mängelbehebungsauftrag sei jedoch nicht innerhalb der gesetzten Frist beantwortet worden.
Paragraph 24, Absatz 3, DSG sei einer Datenschutzbeschwerde der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG würden Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung ermächtigen. Die Behörde habe vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und könne die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werde. Werde der Mangel rechtzeitig behoben, so gelte das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Die Beschwerdeführerin habe trotz gebotener Möglichkeit die festgestellten Mängel nicht beseitigt. Insbesondere fehle die
Paragraph 24, Absatz 3, DSG vorzulegende Kopie der erfolgten Auskunftserteilung, deren Kenntnis insbesondere im Fall der in der Beschwerde behaupteten inhaltlichen Mangelhaftigkeit für die Datenschutzbehörde essentiell sei. Der gestellte Antrag sei in der vorliegenden Form daher nicht gesetzeskonform, und die Beschwerde daher
Paragraph 13, Absatz 3, AVG spruchgemäß zurückzuweisen gewesen.
G beweisen, dass der Mängelbehebungsauftrag der Beschwerdeführerin am XXXX .2019 an der von ihr selbst bekanntgegebenen elektronischen Zustelladresse zugestellt worden sei. Damit sei das Dokument in die Sphäre der Beschwerdeführerin eingetreten und die Zustellung gelte als bewirkt. Es sei daher ab diesem Zeitpunkt Sache der Beschwerdeführerin gewesen, für die rechtzeitige Kenntnisnahme vom Inhalt der Verfahrensanordnung Sorge zu tragen.
Paragraph 37, Absatz eins, ZustG beweisen, dass der Mängelbehebungsauftrag der Beschwerdeführerin am römisch 40 .2019 an der von ihr selbst bekanntgegebenen elektronischen Zustelladresse zugestellt worden sei. Damit sei das Dokument in die Sphäre der Beschwerdeführerin eingetreten und die Zustellung gelte als bewirkt. Es sei daher ab diesem Zeitpunkt Sache der Beschwerdeführerin gewesen, für die rechtzeitige Kenntnisnahme vom Inhalt der Verfahrensanordnung Sorge zu tragen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
den in § 24 Abs. 3 DSG genannten inhaltlichen Vorgaben durch Vorlage der in der Datenschutzbeschwerde mehrfach erwähnten und behauptet inhaltlich mangelhaften Antwort des AMS zu ergänzen. Für die Erfüllung dieses Mängelbehebungsauftrags wurde eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens gesetzt. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist nach § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen ist.Mit Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 .2019, zugestellt an die E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin am römisch 40 2019, forderte die Datenschutzbehörde die Beschwerdeführerin auf, die eingebrachte Datenschutzbeschwerde
den in Paragraph 24, Absatz 3, DSG genannten inhaltlichen Vorgaben durch Vorlage der in der Datenschutzbeschwerde mehrfach erwähnten und behauptet inhaltlich mangelhaften Antwort des AMS zu ergänzen. Für die Erfüllung dieses Mängelbehebungsauftrags wurde eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens gesetzt. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen ist. Die Beschwerdeführerin kam dem Mangelbehebungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht nach.
3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann einem/einer Einschreiter_in die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.3.1.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann einem/einer Einschreiter_in die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Bei den von § 13 Abs. 3 AVG erfassten – materiellen oder formellen – Mängeln handelt es sich nur um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen. Davon sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) "Mangel" iSd § 13 Abs. 3 AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (vgl. VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302; VwGH 22.10.2013, 2012/10/0213). Die Behörde wird durch die Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG nicht verpflichtet, die Partei zu einer solchen "Verbesserung" (in Wahrheit: Änderung) des Anbringens aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermöglicht (vgl. VwGH 29.9.2015, 2012/05/0198; VwGH 22.6.2011, 2007/04/0080).Bei den von Paragraph 13, Absatz 3, AVG erfassten – materiellen oder formellen – Mängeln handelt es sich nur um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen. Davon sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) "Mangel" iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln vergleiche VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302; VwGH 22.10.2013, 2012/10/0213). Die Behörde wird durch die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht verpflichtet, die Partei zu einer solchen "Verbesserung" (in Wahrheit: Änderung) des Anbringens aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermöglicht vergleiche VwGH 29.9.2015, 2012/05/0198; VwGH 22.6.2011, 2007/04/0080). Im vorliegenden Fall forderte die Datenschutzbehörde die Beschwerdeführerin mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX .2019 auf, die eingebrachte Datenschutzbeschwerde
den in § 24 Abs. 3 DSG genannten inhaltlichen Vorgaben durch Vorlage der in der Datenschutzbeschwerde mehrfach erwähnten und behauptet inhaltlich mangelhaften Antwort des AMS NÖ (gemeint: das angesprochene Antwortschreiben vom XXXX .2019) zu ergänzen.Im vorliegenden Fall forderte die Datenschutzbehörde die Beschwerdeführerin mit Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 .2019 auf, die eingebrachte Datenschutzbeschwerde
den in Paragraph 24, Absatz 3, DSG genannten inhaltlichen Vorgaben durch Vorlage der in der Datenschutzbeschwerde mehrfach erwähnten und behauptet inhaltlich mangelhaften Antwort des AMS NÖ (gemeint: das angesprochene Antwortschreiben vom römisch 40 .2019) zu ergänzen. Art. 77 DSGVO, der das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde enthält, bedarf nun keiner Umsetzung in das nationale Recht und ermöglicht es, dass sich eine betroffene Person unmittelbar darauf gestützt an die Datenschutzbehörde wendet, wenn sie der Ansicht ist, dass durch die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten die Bestimmungen der DSGVO verletzt werden. Er normiert ein eigenständiges Recht auf Beschwerde, das nicht an formelle oder inhaltliche Vorgaben (wie dies § 24 Abs. 2 bis 6 DSG vorsieht) geknüpft ist. Die notwendigen Voraussetzungen für die Geltendmachung des Rechts auf Beschwerde sind, dass die beschwerdeführende Person selbst durch die Verarbeitung betroffen ist, und die Verarbeitung gegen die Bestimmungen der DSGVO verstößt, sowie die angerufene Behörde zum Kreis der zuständigen Behörden gehört. Art. 77 DSGVO legt nicht fest, welche Darlegungsverpflichtung die beschwerdeführende Person hat, wobei sämtliche Verletzungen der Bestimmungen der DSGVO für eine Beschwerde infrage kommen, sohin etwa auch Verletzungen von individuellen Betroffenenrechten auf Auskunft (Art. 15 DSGVO) (siehe Schweiger in Knyrim, DatKomm Art 77 DSGVO Rz 8 und 11 (Stand 1.12.2018, rdb.at). Artikel 77, DSGVO, der das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde enthält, bedarf nun keiner Umsetzung in das nationale Recht und ermöglicht es, dass sich eine betroffene Person unmittelbar darauf gestützt an die Datenschutzbehörde wendet, wenn sie der Ansicht ist, dass durch die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten die Bestimmungen der DSGVO verletzt werden. Er normiert ein eigenständiges Recht auf Beschwerde, das nicht an formelle oder inhaltliche Vorgaben (wie dies Paragraph 24, Absatz 2 bis 6 DSG vorsieht) geknüpft ist. Die notwendigen Voraussetzungen für die Geltendmachung des Rechts auf Beschwerde sind, dass die beschwerdeführende Person selbst durch die Verarbeitung betroffen ist, und die Verarbeitung gegen die Bestimmungen der DSGVO verstößt, sowie die angerufene Behörde zum Kreis der zuständigen Behörden gehört. Artikel 77, DSGVO legt nicht fest, welche Darlegungsverpflichtung die beschwerdeführende Person hat, wobei sämtliche Verletzungen der Bestimmungen der DSGVO für eine Beschwerde infrage kommen, sohin etwa auch Verletzungen von individuellen Betroffenenrechten auf Auskunft (Artikel 15, DSGVO) (siehe Schweiger in Knyrim, DatKomm Artikel 77, DSGVO Rz 8 und 11 (Stand 1.12.2018, rdb.at). Inhaltliche Vorgaben für die Beschwerde macht Art. 77 DSGVO nicht, jedoch wird es notwendig sein, dass ein_e Beschwerdeführer_in ausreichende Angaben macht, die es der Datenschutzbehörde ermöglichen, die Art und Weise der Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie den Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO zumindest nachzuvollziehen, um tätig zu werden. Ein bestimmtes Begehren muss die Beschwerde nicht enthalten. Die Vorgaben des § 24 Abs. 2 (Inhalt) und Abs. 3 DSG (Beilage von Unterlagen) sind für ein Beschwerdeverfahren
DSGVO nicht einschlägig und würden das Recht auf Beschwerde unzulässigerweise einschränken, auch wenn man davon ausgeht, dass bei fehlenden Angaben einer Beschwerde ein Verbesserungsverfahren möglich ist und die Datenschutzbehörde eine Manuduktionspflicht iSd § 13 Abs. 3 AVG trifft (siehe Schweiger in Knyrim, DatKomm Art 77 DSGVO Rz 11/1 (Stand 1.12.2018, rdb.at)).Inhaltliche Vorgaben für die Beschwerde macht Artikel 77, DSGVO nicht, jedoch wird es notwendig sein, dass ein_e Beschwerdeführer_in ausreichende Angaben macht, die es der Datenschutzbehörde ermöglichen, die Art und Weise der Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie den Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO zumindest nachzuvollziehen, um tätig zu werden. Ein bestimmtes Begehren muss die Beschwerde nicht enthalten. Die Vorgaben des Paragraph 24, Absatz 2, (Inhalt) und Absatz 3, DSG (Beilage von Unterlagen) sind für ein Beschwerdeverfahren
, DSGVO nicht einschlägig und würden das Recht auf Beschwerde unzulässigerweise einschränken, auch wenn man davon ausgeht, dass bei fehlenden Angaben einer Beschwerde ein Verbesserungsverfahren möglich ist und die Datenschutzbehörde eine Manuduktionspflicht iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG trifft (siehe Schweiger in Knyrim, DatKomm Artikel 77, DSGVO Rz 11/1 (Stand 1.12.2018, rdb.at)). Während daher die Literatur in den Formerfordernissen des § 24 Abs. 2 und 3 DSG grundsätzlich eine zu große Einschränkung des Beschwerderechts sieht, so kann dennoch aus Art. 77 DSGVO zumindest die Anforderung an ausreichende Angaben zum Nachvollzug eines allfälligen Verstoßes gegen die Bestimmungen der DSGVO gelesen werden. Wenn nun, wie gegenständlich, eine Beschwerdeführerin gegenüber der Datenschutzbehörde anführt, eine bereits erteilte Auskunft – hier des AMS NÖ – habe nicht im gesetzlich geforderten Maße stattgefunden, so kann die Vorlage der erteilten Auskunft an die Datenschutzbehörde als entscheidend zum Nachvollzug der angegebenen Datenschutzverletzung – einer nicht vollständig erteilten Auskunft
Während daher die Literatur in den Formerfordernissen des Paragraph 24, Absatz 2 und 3 DSG grundsätzlich eine zu große Einschränkung des Beschwerderechts sieht, so kann dennoch aus Artikel 77, DSGVO zumindest die Anforderung an ausreichende Angaben zum Nachvollzug eines allfälligen Verstoßes gegen die Bestimmungen der DSGVO gelesen werden. Wenn nun, wie gegenständlich, eine Beschwerdeführerin gegenüber der Datenschutzbehörde anführt, eine bereits erteilte Auskunft – hier des AMS NÖ – habe nicht im gesetzlich geforderten Maße stattgefunden, so kann die Vorlage der erteilten Auskunft an die Datenschutzbehörde als entscheidend zum Nachvollzug der angegebenen Datenschutzverletzung – einer nicht vollständig erteilten Auskunft
3.
G ist eine elektronische Zustelladresse eine vom/von der Empfänger_in der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse.
G können Zustellungen ohne Zustellnachweis auch an eine elektronische Zustelladresse erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim/der bzw. für den/die Empfänger_in als zugestellt.
Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG ist eine elektronische Zustelladresse eine vom/von der Empfänger_in der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse.
Paragraph 37, Absatz eins, ZustG können Zustellungen ohne Zustellnachweis auch an eine elektronische Zustelladresse erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim/der bzw. für den/die Empfänger_in als zugestellt. Die Behörde kann, ohne einem Rechtsirrtum zu unterliegen, davon ausgehen, dass ein_e Beschwerdeführer_in der Behörde eine E-Mail-Adresse in einem Verfahren dadurch iSd § 2 Z 5 ZustG bekannt gibt, indem er bzw sie sie in der Kommunikation mit der Behörde selbst verwendet. Die Behörde muss bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folgen dafür auf sich nehmen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss - mangels Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden (VwGH 14.10.2011, 2009/09/0244).Die Behörde kann, ohne einem Rechtsirrtum zu unterliegen, davon ausgehen, dass ein_e Beschwerdeführer_in der Behörde eine E-Mail-Adresse in einem Verfahren dadurch iSd Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG bekannt gibt, indem er bzw sie sie in der Kommunikation mit der Behörde selbst verwendet. Die Behörde muss bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folgen dafür auf sich nehmen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss - mangels Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden (VwGH 14.10.2011, 2009/09/0244). Im vorliegenden Fall erfolgte die Kommunikation der Beschwerdeführerin mit der Datenschutzbehörde ausschließlich über ihre E-Mail-Adresse (Beschwerdeeinbringung am XXXX .2019, Weiterleitung E-Mail am XXXX .2019 und Beschwerdeeinbringung gegen den angefochtenen Bescheid am XXXX .2019), weshalb diese
der zuvor wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes als von ihr iSd § 2 Z 5 ZustG bekanntgegeben anzusehen ist. Überdies ergibt sich aus der im Akt befindlichen elektronischen Zustellbestätigung, dass der Mängelbehebungsauftrag vom XXXX .2019 der Beschwerdeführerin am XXXX .2019 von der Datenschutzbehörde tatsächlich – in ihr elektronisches Postfach eines kostenlosen, internetbasierenden E-Maildienstes - zugestellt wurde.Im vorliegenden Fall erfolgte die Kommunikation der Beschwerdeführerin mit der Datenschutzbehörde ausschließlich über ihre E-Mail-Adresse (Beschwerdeeinbringung am römisch 40 .2019, Weiterleitung E-Mail am römisch 40 .2019 und Beschwerdeeinbringung gegen den angefochtenen Bescheid am römisch 40 .2019), weshalb diese
der zuvor wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes als von ihr iSd Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG bekanntgegeben anzusehen ist. Überdies ergibt sich aus der im Akt befindlichen elektronischen Zustellbestätigung, dass der Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 .2019 der Beschwerdeführerin am römisch 40 .2019 von der Datenschutzbehörde tatsächlich – in ihr elektronisches Postfach eines kostenlosen, internetbasierenden E-Maildienstes - zugestellt wurde. Eine Erklärung der Beschwerdeführerin, sie wünsche keine Zustellung an ihre elektronische Zustelladresse mehr, erfolgte erst in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Bezüglich der der Datenschutzbehörde am XXXX .2019 weitergeleiteten E-Mail der Beschwerdeführerin an den Datenschutzbeauftragten der NÖ GKK vom XXXX .2019, in der sie diesem gegenüber erklärte, sie wünsche aufgrund des Fehlens eines Internetzuganges die postalische Zustellung von Schriftstücken, ist anzumerken, dass diese nicht als Anbringen an die Datenschutzbehörde betreffend die Zustellung behördlicher Erledigungen angesehen werden kann.Eine Erklärung der Beschwerdeführerin, sie wünsche keine Zustellung an ihre elektronische Zustelladresse mehr, erfolgte erst in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Bezüglich der der Datenschutzbehörde am römisch 40 .2019 weitergeleiteten E-Mail der Beschwerdeführerin an den Datenschutzbeauftragten der NÖ GKK vom römisch 40 .2019, in der sie diesem gegenüber erklärte, sie wünsche aufgrund des Fehlens eines Internetzuganges die postalische Zustellung von Schriftstücken, ist anzumerken, dass diese nicht als Anbringen an die Datenschutzbehörde betreffend die Zustellung behördlicher Erledigungen angesehen werden kann. Es ist daher davon auszugehen, dass die Frist zur Beantwortung des Mängelbehebungsauftrags am XXXX .2019 zu laufen begann, und der Umstand der verspäteten Kenntnisnahme allein der Sphäre der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist.Es ist daher davon auszugehen, dass die Frist zur Beantwortung des Mängelbehebungsauftrags am römisch 40 .2019 zu laufen begann, und der Umstand der verspäteten Kenntnisnahme allein der Sphäre der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist. 3.3. Die Beschwerdeführerin kam daher dem Verbesserungsauftrag der Datenschutzbehörde innerhalb der gesetzten zweiwöchigen Frist nicht nach. Die Datenschutzbehörde wies aus diesem Grund die Beschwerde
3 AVG zu Recht zurück.3.3. Die Beschwerdeführerin kam daher dem Verbesserungsauftrag der Datenschutzbehörde innerhalb der gesetzten zweiwöchigen Frist nicht nach. Die Datenschutzbehörde wies aus diesem Grund die Beschwerde
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu Recht zurück. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 4. Da im Verfahren ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren, konnte
GVG auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden (VwGH, 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). 4. Da im Verfahren ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren, konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden (VwGH, 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet (vgl. die unter 3. Angeführte Rechtsprechung des VwGH).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet vergleiche die unter 3. Angeführte Rechtsprechung des VwGH). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W211.2226125.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.