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{'item': 'W211 2226125-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 13§ 24§ 37Art. 77Art. 15§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2021 GeschäftszahlW211 2226125-1 Spruch, W211 2226125-1/5E Im namen der republik! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit mittels E-Mail eingebrachter Datenschutzbeschwerde vom XXXX .2019 behauptete die Beschwerdeführerin eine Verletzung im Recht auf Auskunft nach Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und brachte im Wesentlichen vor, das Arbeitsmarktservice Niederösterreich (AMS NÖ) habe ihren Antrag auf Auskunftserteilung vom XXXX .2019 mit Schreiben vom XXXX .2019 nicht „im gesetzlich geforderten Ausmaß“ beantwortet. In der Datenschutzbeschwerde wurde auch auf ein weiteres bei der Datenschutzbehörde anhängiges Verfahren gegen die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (NÖ GKK) Bezug genommen. Der Datenschutzbeschwerde beigefügt waren ein an das AMS NÖ gerichtetes Auskunftsbegehren vom XXXX .2019, ein Antwortschreiben des AMS NÖ vom XXXX .2019, ein weiteres an das AMS NÖ gerichtetes Auskunftsbegehren vom XXXX .2019 sowie ein beim Hauptverband Österreichischer Sozialversicherungsträger eingebrachtes Auskunftsgehren selbigen Datums.
  2. Mit mittels E-Mail eingebrachter Datenschutzbeschwerde vom römisch 40 .2019 behauptete die Beschwerdeführerin eine Verletzung im Recht auf Auskunft nach Artikel 15, Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und brachte im Wesentlichen vor, das Arbeitsmarktservice Niederösterreich (AMS NÖ) habe ihren Antrag auf Auskunftserteilung vom römisch 40 .2019 mit Schreiben vom römisch 40 .2019 nicht „im gesetzlich geforderten Ausmaß“ beantwortet. In der Datenschutzbeschwerde wurde auch auf ein weiteres bei der Datenschutzbehörde anhängiges Verfahren gegen die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (NÖ GKK) Bezug genommen. Der Datenschutzbeschwerde beigefügt waren ein an das AMS NÖ gerichtetes Auskunftsbegehren vom römisch 40 .2019, ein Antwortschreiben des AMS NÖ vom römisch 40 .2019, ein weiteres an das AMS NÖ gerichtetes Auskunftsbegehren vom römisch 40 .2019 sowie ein beim Hauptverband Österreichischer Sozialversicherungsträger eingebrachtes Auskunftsgehren selbigen Datums.
  3. Mit E-Mail vom XXXX 2019 leitete die Beschwerdeführerin der Datenschutzbehörde unter anderem eine an den Datenschutzbeauftragten der NÖ GKK gesandte E-Mail vom XXXX .2019 weiter. Darin teilte die Beschwerdeführerin dem Datenschutzbeauftragten der NÖ GKK unter anderem mit, dass sie zuhause kein Internet habe und ihre E-Mails extern abschicke, weshalb sie um postalischen Schriftverkehr ersuche. Die Beschwerdeführerin ersuchte die Datenschutzbehörde um Verwertung der weitergeleiteten E-Mails in den Verfahren gegen die NÖ GKK und das AMS NÖ.
  4. Mit E-Mail vom römisch 40 2019 leitete die Beschwerdeführerin der Datenschutzbehörde unter anderem eine an den Datenschutzbeauftragten der NÖ GKK gesandte E-Mail vom römisch 40 .2019 weiter. Darin teilte die Beschwerdeführerin dem Datenschutzbeauftragten der NÖ GKK unter anderem mit, dass sie zuhause kein Internet habe und ihre E-Mails extern abschicke, weshalb sie um postalischen Schriftverkehr ersuche. Die Beschwerdeführerin ersuchte die Datenschutzbehörde um Verwertung der weitergeleiteten E-Mails in den Verfahren gegen die NÖ GKK und das AMS NÖ.
  5. Mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX .2019, zugestellt an die E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin am XXXX .2019, forderte die Datenschutzbehörde die Beschwerdeführerin auf, die eingebrachte Datenschutzbeschwerde

den in § 24 Abs. 3 Datenschutzgesetz (DSG) genannten inhaltlichen Vorgaben durch Vorlage der in der Datenschutzbeschwerde mehrfach erwähnten und behauptet inhaltlich mangelhaften Antwort des AMS NÖ zu ergänzen. Für die Erfüllung dieses Mängelbehebungsauftrags wurde eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens gesetzt. Sollte keine Verbesserung erfolgen, sei

§ 13Abs.

3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Zurückweisung des Anbringens zu rechnen.2. Mit Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 .2019, zugestellt an die E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin am römisch 40 .2019, forderte die Datenschutzbehörde die Beschwerdeführerin auf, die eingebrachte Datenschutzbeschwerde

den in Paragraph 24, Absatz 3, Datenschutzgesetz (DSG) genannten inhaltlichen Vorgaben durch Vorlage der in der Datenschutzbeschwerde mehrfach erwähnten und behauptet inhaltlich mangelhaften Antwort des AMS NÖ zu ergänzen. Für die Erfüllung dieses Mängelbehebungsauftrags wurde eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens gesetzt. Sollte keine Verbesserung erfolgen, sei

Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Zurückweisung des Anbringens zu rechnen. 3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX .2019 wies die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde zurück. Festgestellt wurde, dass der Mängelbehebungsauftrag vom XXXX 2019 der Beschwerdeführerin am XXXX .2019 an ihre E-Mail-Adresse zugestellt worden sei. Eine entsprechende elektronische Zustellbestätigung liege dem Akt bei, und es liege keine Fehlermeldung eines E-Mail Servers vor. Der Mängelbehebungsauftrag sei jedoch nicht innerhalb der gesetzten Frist beantwortet worden.

§ 24Abs.

3 DSG sei einer Datenschutzbeschwerde der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen.

§ 13Abs.

3 AVG würden Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung ermächtigen. Die Behörde habe vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und könne die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werde. Werde der Mangel rechtzeitig behoben, so gelte das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Die Beschwerdeführerin habe trotz gebotener Möglichkeit die festgestellten Mängel nicht beseitigt. Insbesondere fehle die

§ 24Abs.

3 DSG vorzulegende Kopie der erfolgten Auskunftserteilung, deren Kenntnis insbesondere im Fall der in der Beschwerde behaupteten inhaltlichen Mangelhaftigkeit für die Datenschutzbehörde essentiell sei. Der gestellte Antrag sei in der vorliegenden Form daher nicht gesetzeskonform, und die Beschwerde daher

§ 13Abs.

3 AVG spruchgemäß zurückzuweisen gewesen.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .2019 wies die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde zurück. Festgestellt wurde, dass der Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 2019 der Beschwerdeführerin am römisch 40 .2019 an ihre E-Mail-Adresse zugestellt worden sei. Eine entsprechende elektronische Zustellbestätigung liege dem Akt bei, und es liege keine Fehlermeldung eines E-Mail Servers vor. Der Mängelbehebungsauftrag sei jedoch nicht innerhalb der gesetzten Frist beantwortet worden.

Paragraph 24, Absatz 3, DSG sei einer Datenschutzbeschwerde der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG würden Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung ermächtigen. Die Behörde habe vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und könne die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werde. Werde der Mangel rechtzeitig behoben, so gelte das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Die Beschwerdeführerin habe trotz gebotener Möglichkeit die festgestellten Mängel nicht beseitigt. Insbesondere fehle die

Paragraph 24, Absatz 3, DSG vorzulegende Kopie der erfolgten Auskunftserteilung, deren Kenntnis insbesondere im Fall der in der Beschwerde behaupteten inhaltlichen Mangelhaftigkeit für die Datenschutzbehörde essentiell sei. Der gestellte Antrag sei in der vorliegenden Form daher nicht gesetzeskonform, und die Beschwerde daher

Paragraph 13, Absatz 3, AVG spruchgemäß zurückzuweisen gewesen.

  1. In ihrer Beschwerde vom XXXX .2019 führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr der der an ihre E-Mail-Adresse zugestellte Mängelbehebungsauftrag vom XXXX .2019 erst am XXXX .2019 zur Kenntnis gelangt sei. Sie verfüge zuhause über keinen Internetzugang, worauf sie die Datenschutzbehörde (durch Weiterleitung der E-Mail am XXXX .2019), wie auf ihren Wunsch nach postalischer Zustellung, hingewiesen habe. Die Frist zur Mängelbehebung sei daher im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch offen gewesen, und die Zurückweisung ihrer Datenschutzbeschwerde daher rechtswidrig erfolgt.
  2. In ihrer Beschwerde vom römisch 40 .2019 führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr der der an ihre E-Mail-Adresse zugestellte Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 .2019 erst am römisch 40 .2019 zur Kenntnis gelangt sei. Sie verfüge zuhause über keinen Internetzugang, worauf sie die Datenschutzbehörde (durch Weiterleitung der E-Mail am römisch 40 .2019), wie auf ihren Wunsch nach postalischer Zustellung, hingewiesen habe. Die Frist zur Mängelbehebung sei daher im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch offen gewesen, und die Zurückweisung ihrer Datenschutzbeschwerde daher rechtswidrig erfolgt.
  3. Mit Schreiben vom XXXX .2019 legte die Datenschutzbehörde den Akt vor und führte in einer angeschlossenen Stellungnahme soweit wesentlich aus, dass auf Grundlage der aktenkundigen Tatsachen keine Zweifel daran bestehe, dass die Beschwerdeführerin mehr als nur unregelmäßigen und gelegentlichen Zugang zum Inhalt ihres elektronischen Postfachs gehabt habe. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Eingaben über diese elektronische Zustelladresse eingebracht, und überhaupt sämtliche im Verfahren bekannt gewordene Korrespondenz, auch mit anderen öffentlichen Stellen (wie der NÖ GKK), über diese elektronische Zustelladresse abgewickelt habe. Weiter sei der kostenlose E-Mail-Dienst Gmail der Google LL.C. mittels einer App zumindest von jedem in den letzten fünf Jahren erworbenen Mobilfunk-Endgerät nutzbar. Die Beschwerdeführerin sei laut ihrem eigenen Vorbringen unter einer Mobilfunknummer erreichbar. Damit habe sie jedenfalls Zugang zu Kommunikationsdiensten iSd § 3 Z 23 TKG
  4. Die Datenschutzbehörde habe daher ohne Rechtsirrtum davon ausgehen können, dass die Beschwerdeführerin ihre E-Mail-Adresse im Verfahren im Sinne des § 2 Z 5 Zustellgesetz (ZustG) als elektronische Zustelladresse bekannt gegeben habe, indem sie sie in ihrer Kommunikation mit der Behörde selbst verwendet habe. Die Beschwerdeführerin habe später auch nie gegenüber der Datenschutzbehörde einer elektronischen Zustellung per E-Mail widersprochen oder die Unmöglichkeit des Empfangs von elektronischen Zustellungen bekanntgegeben. Die am XXXX .2019 erfolgte Weiterleitung der E-Mail an den Datenschutzbeauftragten des NÖ GKK, in der um Postzustellung ersucht wurde, könne nur als Urkunden- bzw. Beweismittelvorlage, aber nicht als Anbringen an die Datenschutzbehörde betreffend die Zustellung behördlicher Erledigungen verstanden werden. Ein entsprechendes Anbringen sei erst in der nunmehrigen Bescheidbeschwerde enthalten. Es hätten für die Datenschutzbehörde auch keine technischen Anzeichen dafür vorgelegen, dass die elektronische Zustellung an die Beschwerdeführerin gestört oder nicht ausreichend zuverlässig gewesen sei. Die Datenschutzbehörde könne

§ 37Abs. 1 Zust

G beweisen, dass der Mängelbehebungsauftrag der Beschwerdeführerin am XXXX .2019 an der von ihr selbst bekanntgegebenen elektronischen Zustelladresse zugestellt worden sei. Damit sei das Dokument in die Sphäre der Beschwerdeführerin eingetreten und die Zustellung gelte als bewirkt. Es sei daher ab diesem Zeitpunkt Sache der Beschwerdeführerin gewesen, für die rechtzeitige Kenntnisnahme vom Inhalt der Verfahrensanordnung Sorge zu tragen.

  1. Mit Schreiben vom römisch 40 .2019 legte die Datenschutzbehörde den Akt vor und führte in einer angeschlossenen Stellungnahme soweit wesentlich aus, dass auf Grundlage der aktenkundigen Tatsachen keine Zweifel daran bestehe, dass die Beschwerdeführerin mehr als nur unregelmäßigen und gelegentlichen Zugang zum Inhalt ihres elektronischen Postfachs gehabt habe. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Eingaben über diese elektronische Zustelladresse eingebracht, und überhaupt sämtliche im Verfahren bekannt gewordene Korrespondenz, auch mit anderen öffentlichen Stellen (wie der NÖ GKK), über diese elektronische Zustelladresse abgewickelt habe. Weiter sei der kostenlose E-Mail-Dienst Gmail der Google LL.C. mittels einer App zumindest von jedem in den letzten fünf Jahren erworbenen Mobilfunk-Endgerät nutzbar. Die Beschwerdeführerin sei laut ihrem eigenen Vorbringen unter einer Mobilfunknummer erreichbar. Damit habe sie jedenfalls Zugang zu Kommunikationsdiensten iSd Paragraph 3, Ziffer 23, TKG
  2. Die Datenschutzbehörde habe daher ohne Rechtsirrtum davon ausgehen können, dass die Beschwerdeführerin ihre E-Mail-Adresse im Verfahren im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, Zustellgesetz (ZustG) als elektronische Zustelladresse bekannt gegeben habe, indem sie sie in ihrer Kommunikation mit der Behörde selbst verwendet habe. Die Beschwerdeführerin habe später auch nie gegenüber der Datenschutzbehörde einer elektronischen Zustellung per E-Mail widersprochen oder die Unmöglichkeit des Empfangs von elektronischen Zustellungen bekanntgegeben. Die am römisch 40 .2019 erfolgte Weiterleitung der E-Mail an den Datenschutzbeauftragten des NÖ GKK, in der um Postzustellung ersucht wurde, könne nur als Urkunden- bzw. Beweismittelvorlage, aber nicht als Anbringen an die Datenschutzbehörde betreffend die Zustellung behördlicher Erledigungen verstanden werden. Ein entsprechendes Anbringen sei erst in der nunmehrigen Bescheidbeschwerde enthalten. Es hätten für die Datenschutzbehörde auch keine technischen Anzeichen dafür vorgelegen, dass die elektronische Zustellung an die Beschwerdeführerin gestört oder nicht ausreichend zuverlässig gewesen sei. Die Datenschutzbehörde könne

Paragraph 37, Absatz eins, ZustG beweisen, dass der Mängelbehebungsauftrag der Beschwerdeführerin am römisch 40 .2019 an der von ihr selbst bekanntgegebenen elektronischen Zustelladresse zugestellt worden sei. Damit sei das Dokument in die Sphäre der Beschwerdeführerin eingetreten und die Zustellung gelte als bewirkt. Es sei daher ab diesem Zeitpunkt Sache der Beschwerdeführerin gewesen, für die rechtzeitige Kenntnisnahme vom Inhalt der Verfahrensanordnung Sorge zu tragen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Mit mittels E-Mail eingebrachter Datenschutzbeschwerde vom XXXX .2019 behauptete die Beschwerdeführerin eine Verletzung im Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO und brachte im Wesentlichen vor, das AMS NÖ habe ihren Antrag auf Auskunftserteilung vom XXXX .2019 mit Schreiben vom XXXX .2019 nicht „im gesetzlich geforderten Ausmaß“ beantwortet. Mit mittels E-Mail eingebrachter Datenschutzbeschwerde vom römisch 40 .2019 behauptete die Beschwerdeführerin eine Verletzung im Recht auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO und brachte im Wesentlichen vor, das AMS NÖ habe ihren Antrag auf Auskunftserteilung vom römisch 40 .2019 mit Schreiben vom römisch 40 .2019 nicht „im gesetzlich geforderten Ausmaß“ beantwortet. Der Datenschutzbeschwerde beigefügt waren unter anderem das an das AMS NÖ gerichtete Auskunftsbegehren vom XXXX .2019 und ein Antwortschreiben des AMS NÖ vom XXXX .2019, nicht jedoch das von der Beschwerdeführerin in der Datenschutzbeschwerde genannte Schreiben vom XXXX .2019.Der Datenschutzbeschwerde beigefügt waren unter anderem das an das AMS NÖ gerichtete Auskunftsbegehren vom römisch 40 .2019 und ein Antwortschreiben des AMS NÖ vom römisch 40 .2019, nicht jedoch das von der Beschwerdeführerin in der Datenschutzbeschwerde genannte Schreiben vom römisch 40 .
  2. Mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX .2019, zugestellt an die E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin am XXXX 2019, forderte die Datenschutzbehörde die Beschwerdeführerin auf, die eingebrachte Datenschutzbeschwerde

den in § 24 Abs. 3 DSG genannten inhaltlichen Vorgaben durch Vorlage der in der Datenschutzbeschwerde mehrfach erwähnten und behauptet inhaltlich mangelhaften Antwort des AMS zu ergänzen. Für die Erfüllung dieses Mängelbehebungsauftrags wurde eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens gesetzt. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist nach § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen ist.Mit Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 .2019, zugestellt an die E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin am römisch 40 2019, forderte die Datenschutzbehörde die Beschwerdeführerin auf, die eingebrachte Datenschutzbeschwerde

den in Paragraph 24, Absatz 3, DSG genannten inhaltlichen Vorgaben durch Vorlage der in der Datenschutzbeschwerde mehrfach erwähnten und behauptet inhaltlich mangelhaften Antwort des AMS zu ergänzen. Für die Erfüllung dieses Mängelbehebungsauftrags wurde eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens gesetzt. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen ist. Die Beschwerdeführerin kam dem Mangelbehebungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht nach.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die Feststellung, dass der Mängelbehebungsauftrag vom XXXX .2019 der Beschwerdeführerin am XXXX .2019 an ihre E-Mail-Adresse zugestellt wurde, ergibt sich insbesondere aus der im Akt befindlichen elektronischen Zustellbestätigung.Die Feststellung, dass der Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 .2019 der Beschwerdeführerin am römisch 40 .2019 an ihre E-Mail-Adresse zugestellt wurde, ergibt sich insbesondere aus der im Akt befindlichen elektronischen Zustellbestätigung.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A)
  3. Maßgebliche Rechtsgrundlagen: Art. 77 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO), lautet:Artikel 77, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO), lautet: Artikel 77 Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

(1)Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.
(2)Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel
  1. § 2 Z 5 und § 37 Abs. 1 des Zustellgesetzes (ZustG) lauten:BegriffsbestimmungenParagraph 2, Ziffer 5 und Paragraph 37, Absatz eins, des Zustellgesetzes (ZustG) lauten:, Begriffsbestimmungen §
  2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
  3. […]Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:,
  4. […]
  5. „elektronische Zustelladresse“: eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse;[…]
  6. „elektronische Zustelladresse“: eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse;, […] Zustellung an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde § 37.
(1)Zustellungen ohne Zustellnachweis können auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist bzw. für ihn bereitgehalten wird, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens bzw. der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen.[…]Paragraph 37,
(1)Zustellungen ohne Zustellnachweis können auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist bzw. für ihn bereitgehalten wird, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens bzw. der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen., […]
  1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf ein Verwaltungsgericht auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen meritorisch über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 18.12.2014, 2014/07/0002, 0003; VwGH 22.01.2015, 2014/06/0055). "Sache" im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall - da die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde - nur die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung durch die belangte Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  2. Aufl. 2017, § 27 VwGVG, E 1).
  3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf ein Verwaltungsgericht auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen meritorisch über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 18.12.2014, 2014/07/0002, 0003; VwGH 22.01.2015, 2014/06/0055). "Sache" im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall - da die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde - nur die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung durch die belangte Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  4. Aufl. 2017, Paragraph 27, VwGVG, E 1).
  5. Zu prüfen ist daher, ob die Zurückweisung des Anbringens (der Datenschutzbeschwerde) zu Recht erfolgte: 3.1.

§ 13Abs.

3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann einem/einer Einschreiter_in die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.3.1.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann einem/einer Einschreiter_in die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Bei den von § 13 Abs. 3 AVG erfassten – materiellen oder formellen – Mängeln handelt es sich nur um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen. Davon sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) "Mangel" iSd § 13 Abs. 3 AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (vgl. VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302; VwGH 22.10.2013, 2012/10/0213). Die Behörde wird durch die Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG nicht verpflichtet, die Partei zu einer solchen "Verbesserung" (in Wahrheit: Änderung) des Anbringens aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermöglicht (vgl. VwGH 29.9.2015, 2012/05/0198; VwGH 22.6.2011, 2007/04/0080).Bei den von Paragraph 13, Absatz 3, AVG erfassten – materiellen oder formellen – Mängeln handelt es sich nur um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen. Davon sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) "Mangel" iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln vergleiche VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302; VwGH 22.10.2013, 2012/10/0213). Die Behörde wird durch die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht verpflichtet, die Partei zu einer solchen "Verbesserung" (in Wahrheit: Änderung) des Anbringens aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermöglicht vergleiche VwGH 29.9.2015, 2012/05/0198; VwGH 22.6.2011, 2007/04/0080). Im vorliegenden Fall forderte die Datenschutzbehörde die Beschwerdeführerin mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX .2019 auf, die eingebrachte Datenschutzbeschwerde

den in § 24 Abs. 3 DSG genannten inhaltlichen Vorgaben durch Vorlage der in der Datenschutzbeschwerde mehrfach erwähnten und behauptet inhaltlich mangelhaften Antwort des AMS NÖ (gemeint: das angesprochene Antwortschreiben vom XXXX .2019) zu ergänzen.Im vorliegenden Fall forderte die Datenschutzbehörde die Beschwerdeführerin mit Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 .2019 auf, die eingebrachte Datenschutzbeschwerde

den in Paragraph 24, Absatz 3, DSG genannten inhaltlichen Vorgaben durch Vorlage der in der Datenschutzbeschwerde mehrfach erwähnten und behauptet inhaltlich mangelhaften Antwort des AMS NÖ (gemeint: das angesprochene Antwortschreiben vom römisch 40 .2019) zu ergänzen. Art. 77 DSGVO, der das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde enthält, bedarf nun keiner Umsetzung in das nationale Recht und ermöglicht es, dass sich eine betroffene Person unmittelbar darauf gestützt an die Datenschutzbehörde wendet, wenn sie der Ansicht ist, dass durch die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten die Bestimmungen der DSGVO verletzt werden. Er normiert ein eigenständiges Recht auf Beschwerde, das nicht an formelle oder inhaltliche Vorgaben (wie dies § 24 Abs. 2 bis 6 DSG vorsieht) geknüpft ist. Die notwendigen Voraussetzungen für die Geltendmachung des Rechts auf Beschwerde sind, dass die beschwerdeführende Person selbst durch die Verarbeitung betroffen ist, und die Verarbeitung gegen die Bestimmungen der DSGVO verstößt, sowie die angerufene Behörde zum Kreis der zuständigen Behörden gehört. Art. 77 DSGVO legt nicht fest, welche Darlegungsverpflichtung die beschwerdeführende Person hat, wobei sämtliche Verletzungen der Bestimmungen der DSGVO für eine Beschwerde infrage kommen, sohin etwa auch Verletzungen von individuellen Betroffenenrechten auf Auskunft (Art. 15 DSGVO) (siehe Schweiger in Knyrim, DatKomm Art 77 DSGVO Rz 8 und 11 (Stand 1.12.2018, rdb.at). Artikel 77, DSGVO, der das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde enthält, bedarf nun keiner Umsetzung in das nationale Recht und ermöglicht es, dass sich eine betroffene Person unmittelbar darauf gestützt an die Datenschutzbehörde wendet, wenn sie der Ansicht ist, dass durch die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten die Bestimmungen der DSGVO verletzt werden. Er normiert ein eigenständiges Recht auf Beschwerde, das nicht an formelle oder inhaltliche Vorgaben (wie dies Paragraph 24, Absatz 2 bis 6 DSG vorsieht) geknüpft ist. Die notwendigen Voraussetzungen für die Geltendmachung des Rechts auf Beschwerde sind, dass die beschwerdeführende Person selbst durch die Verarbeitung betroffen ist, und die Verarbeitung gegen die Bestimmungen der DSGVO verstößt, sowie die angerufene Behörde zum Kreis der zuständigen Behörden gehört. Artikel 77, DSGVO legt nicht fest, welche Darlegungsverpflichtung die beschwerdeführende Person hat, wobei sämtliche Verletzungen der Bestimmungen der DSGVO für eine Beschwerde infrage kommen, sohin etwa auch Verletzungen von individuellen Betroffenenrechten auf Auskunft (Artikel 15, DSGVO) (siehe Schweiger in Knyrim, DatKomm Artikel 77, DSGVO Rz 8 und 11 (Stand 1.12.2018, rdb.at). Inhaltliche Vorgaben für die Beschwerde macht Art. 77 DSGVO nicht, jedoch wird es notwendig sein, dass ein_e Beschwerdeführer_in ausreichende Angaben macht, die es der Datenschutzbehörde ermöglichen, die Art und Weise der Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie den Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO zumindest nachzuvollziehen, um tätig zu werden. Ein bestimmtes Begehren muss die Beschwerde nicht enthalten. Die Vorgaben des § 24 Abs. 2 (Inhalt) und Abs. 3 DSG (Beilage von Unterlagen) sind für ein Beschwerdeverfahren

Art. 77

DSGVO nicht einschlägig und würden das Recht auf Beschwerde unzulässigerweise einschränken, auch wenn man davon ausgeht, dass bei fehlenden Angaben einer Beschwerde ein Verbesserungsverfahren möglich ist und die Datenschutzbehörde eine Manuduktionspflicht iSd § 13 Abs. 3 AVG trifft (siehe Schweiger in Knyrim, DatKomm Art 77 DSGVO Rz 11/1 (Stand 1.12.2018, rdb.at)).Inhaltliche Vorgaben für die Beschwerde macht Artikel 77, DSGVO nicht, jedoch wird es notwendig sein, dass ein_e Beschwerdeführer_in ausreichende Angaben macht, die es der Datenschutzbehörde ermöglichen, die Art und Weise der Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie den Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO zumindest nachzuvollziehen, um tätig zu werden. Ein bestimmtes Begehren muss die Beschwerde nicht enthalten. Die Vorgaben des Paragraph 24, Absatz 2, (Inhalt) und Absatz 3, DSG (Beilage von Unterlagen) sind für ein Beschwerdeverfahren

Artikel 77

, DSGVO nicht einschlägig und würden das Recht auf Beschwerde unzulässigerweise einschränken, auch wenn man davon ausgeht, dass bei fehlenden Angaben einer Beschwerde ein Verbesserungsverfahren möglich ist und die Datenschutzbehörde eine Manuduktionspflicht iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG trifft (siehe Schweiger in Knyrim, DatKomm Artikel 77, DSGVO Rz 11/1 (Stand 1.12.2018, rdb.at)). Während daher die Literatur in den Formerfordernissen des § 24 Abs. 2 und 3 DSG grundsätzlich eine zu große Einschränkung des Beschwerderechts sieht, so kann dennoch aus Art. 77 DSGVO zumindest die Anforderung an ausreichende Angaben zum Nachvollzug eines allfälligen Verstoßes gegen die Bestimmungen der DSGVO gelesen werden. Wenn nun, wie gegenständlich, eine Beschwerdeführerin gegenüber der Datenschutzbehörde anführt, eine bereits erteilte Auskunft – hier des AMS NÖ – habe nicht im gesetzlich geforderten Maße stattgefunden, so kann die Vorlage der erteilten Auskunft an die Datenschutzbehörde als entscheidend zum Nachvollzug der angegebenen Datenschutzverletzung – einer nicht vollständig erteilten Auskunft

Art. 15DSGVO – angesehen werden.

Während daher die Literatur in den Formerfordernissen des Paragraph 24, Absatz 2 und 3 DSG grundsätzlich eine zu große Einschränkung des Beschwerderechts sieht, so kann dennoch aus Artikel 77, DSGVO zumindest die Anforderung an ausreichende Angaben zum Nachvollzug eines allfälligen Verstoßes gegen die Bestimmungen der DSGVO gelesen werden. Wenn nun, wie gegenständlich, eine Beschwerdeführerin gegenüber der Datenschutzbehörde anführt, eine bereits erteilte Auskunft – hier des AMS NÖ – habe nicht im gesetzlich geforderten Maße stattgefunden, so kann die Vorlage der erteilten Auskunft an die Datenschutzbehörde als entscheidend zum Nachvollzug der angegebenen Datenschutzverletzung – einer nicht vollständig erteilten Auskunft

Artikel 15, DSGVO – angesehen werden.

3.

  1. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nun ausführt, sie habe von dem an ihre E-Mail-Adresse zugestellten Mängelbehebungsauftrag vom XXXX .2019 erst am XXXX .2019 Kenntnis erlangt, da sie zuhause über keinen Internetzugang verfüge, worauf sie die Datenschutzbehörde mit Schreiben vom XXXX .2019 auch hingewiesen habe, weshalb die Frist zur Mangelbehebung im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch offen gewesen sei, ist auf Folgendes hinzuweisen:3.
  2. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nun ausführt, sie habe von dem an ihre E-Mail-Adresse zugestellten Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 .2019 erst am römisch 40 .2019 Kenntnis erlangt, da sie zuhause über keinen Internetzugang verfüge, worauf sie die Datenschutzbehörde mit Schreiben vom römisch 40 .2019 auch hingewiesen habe, weshalb die Frist zur Mangelbehebung im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch offen gewesen sei, ist auf Folgendes hinzuweisen:

§ 2Z 5 Zust

G ist eine elektronische Zustelladresse eine vom/von der Empfänger_in der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse.

§ 37Abs. 1 Zust

G können Zustellungen ohne Zustellnachweis auch an eine elektronische Zustelladresse erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim/der bzw. für den/die Empfänger_in als zugestellt.

Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG ist eine elektronische Zustelladresse eine vom/von der Empfänger_in der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse.

Paragraph 37, Absatz eins, ZustG können Zustellungen ohne Zustellnachweis auch an eine elektronische Zustelladresse erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim/der bzw. für den/die Empfänger_in als zugestellt. Die Behörde kann, ohne einem Rechtsirrtum zu unterliegen, davon ausgehen, dass ein_e Beschwerdeführer_in der Behörde eine E-Mail-Adresse in einem Verfahren dadurch iSd § 2 Z 5 ZustG bekannt gibt, indem er bzw sie sie in der Kommunikation mit der Behörde selbst verwendet. Die Behörde muss bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folgen dafür auf sich nehmen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss - mangels Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden (VwGH 14.10.2011, 2009/09/0244).Die Behörde kann, ohne einem Rechtsirrtum zu unterliegen, davon ausgehen, dass ein_e Beschwerdeführer_in der Behörde eine E-Mail-Adresse in einem Verfahren dadurch iSd Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG bekannt gibt, indem er bzw sie sie in der Kommunikation mit der Behörde selbst verwendet. Die Behörde muss bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folgen dafür auf sich nehmen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss - mangels Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden (VwGH 14.10.2011, 2009/09/0244). Im vorliegenden Fall erfolgte die Kommunikation der Beschwerdeführerin mit der Datenschutzbehörde ausschließlich über ihre E-Mail-Adresse (Beschwerdeeinbringung am XXXX .2019, Weiterleitung E-Mail am XXXX .2019 und Beschwerdeeinbringung gegen den angefochtenen Bescheid am XXXX .2019), weshalb diese

der zuvor wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes als von ihr iSd § 2 Z 5 ZustG bekanntgegeben anzusehen ist. Überdies ergibt sich aus der im Akt befindlichen elektronischen Zustellbestätigung, dass der Mängelbehebungsauftrag vom XXXX .2019 der Beschwerdeführerin am XXXX .2019 von der Datenschutzbehörde tatsächlich – in ihr elektronisches Postfach eines kostenlosen, internetbasierenden E-Maildienstes - zugestellt wurde.Im vorliegenden Fall erfolgte die Kommunikation der Beschwerdeführerin mit der Datenschutzbehörde ausschließlich über ihre E-Mail-Adresse (Beschwerdeeinbringung am römisch 40 .2019, Weiterleitung E-Mail am römisch 40 .2019 und Beschwerdeeinbringung gegen den angefochtenen Bescheid am römisch 40 .2019), weshalb diese

der zuvor wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes als von ihr iSd Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG bekanntgegeben anzusehen ist. Überdies ergibt sich aus der im Akt befindlichen elektronischen Zustellbestätigung, dass der Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 .2019 der Beschwerdeführerin am römisch 40 .2019 von der Datenschutzbehörde tatsächlich – in ihr elektronisches Postfach eines kostenlosen, internetbasierenden E-Maildienstes - zugestellt wurde. Eine Erklärung der Beschwerdeführerin, sie wünsche keine Zustellung an ihre elektronische Zustelladresse mehr, erfolgte erst in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Bezüglich der der Datenschutzbehörde am XXXX .2019 weitergeleiteten E-Mail der Beschwerdeführerin an den Datenschutzbeauftragten der NÖ GKK vom XXXX .2019, in der sie diesem gegenüber erklärte, sie wünsche aufgrund des Fehlens eines Internetzuganges die postalische Zustellung von Schriftstücken, ist anzumerken, dass diese nicht als Anbringen an die Datenschutzbehörde betreffend die Zustellung behördlicher Erledigungen angesehen werden kann.Eine Erklärung der Beschwerdeführerin, sie wünsche keine Zustellung an ihre elektronische Zustelladresse mehr, erfolgte erst in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Bezüglich der der Datenschutzbehörde am römisch 40 .2019 weitergeleiteten E-Mail der Beschwerdeführerin an den Datenschutzbeauftragten der NÖ GKK vom römisch 40 .2019, in der sie diesem gegenüber erklärte, sie wünsche aufgrund des Fehlens eines Internetzuganges die postalische Zustellung von Schriftstücken, ist anzumerken, dass diese nicht als Anbringen an die Datenschutzbehörde betreffend die Zustellung behördlicher Erledigungen angesehen werden kann. Es ist daher davon auszugehen, dass die Frist zur Beantwortung des Mängelbehebungsauftrags am XXXX .2019 zu laufen begann, und der Umstand der verspäteten Kenntnisnahme allein der Sphäre der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist.Es ist daher davon auszugehen, dass die Frist zur Beantwortung des Mängelbehebungsauftrags am römisch 40 .2019 zu laufen begann, und der Umstand der verspäteten Kenntnisnahme allein der Sphäre der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist. 3.3. Die Beschwerdeführerin kam daher dem Verbesserungsauftrag der Datenschutzbehörde innerhalb der gesetzten zweiwöchigen Frist nicht nach. Die Datenschutzbehörde wies aus diesem Grund die Beschwerde

§ 13Abs.

3 AVG zu Recht zurück.3.3. Die Beschwerdeführerin kam daher dem Verbesserungsauftrag der Datenschutzbehörde innerhalb der gesetzten zweiwöchigen Frist nicht nach. Die Datenschutzbehörde wies aus diesem Grund die Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu Recht zurück. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 4. Da im Verfahren ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren, konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden (VwGH, 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). 4. Da im Verfahren ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren, konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden (VwGH, 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet (vgl. die unter 3. Angeführte Rechtsprechung des VwGH).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet vergleiche die unter 3. Angeführte Rechtsprechung des VwGH). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W211.2226125.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.