4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 06.07.2020 wurde der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2019
G) die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von EUR 1.834,00 vorgeschrieben.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 06.07.2020 wurde der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2019
Paragraph 9, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von EUR 1.834,00 vorgeschrieben. In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen des BEinstG an und führte des Weiteren unter anderem begründend aus, dass die für die Berechnung maßgebende Zahl der Dienstnehmer (mit Stichtag Erster eines jeden Kalendermonates) auf den von den Trägern der Sozialversicherung gespeicherten Daten über Dienstgeber und Versicherte (§ 22 Abs. 2 BEinstG) bzw. auf den von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben im Verzeichnis und sonstigen von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen beruhe.In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen des BEinstG an und führte des Weiteren unter anderem begründend aus, dass die für die Berechnung maßgebende Zahl der Dienstnehmer (mit Stichtag Erster eines jeden Kalendermonates) auf den von den Trägern der Sozialversicherung gespeicherten Daten über Dienstgeber und Versicherte (Paragraph 22, Absatz 2, BEinstG) bzw. auf den von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben im Verzeichnis und sonstigen von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen beruhe. Zur Nachvollziehbarkeit der Anzahl der beschäftigten Personen und der Berechnung der Ausgleichstaxe wurde dem Bescheid ein Berechnungsbeleg beigelegt, welcher zum Bestandteil der Bescheidbegründung erklärt wurde.
G die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in Höhe von EUR 1.834,00 für das Kalenderjahr 2019 vorgeschrieben. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass für sämtliche Arbeitgeber in Österreich die einheitliche Verpflichtung gelte, auf je 25 Arbeitnehmer einen begünstigten Behinderten zu beschäftigen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz könne die Zahl der nach § 1 Abs. 1 BEinstG zu beschäftigenden Behinderten (Pflichtzahl) für bestimmte Wirtschaftszweige durch Verordnung derart abändern, dass nur auf je höchstens 40 Dienstnehmer mindestens ein begünstigter Behinderter einzustellen sei. Eine Verordnung
G liege derzeit aber nicht vor, weshalb von einer Pflichtzahl von 25 auszugehen gewesen sei. 3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31.08.2020 wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 9, BEinstG die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in Höhe von EUR 1.834,00 für das Kalenderjahr 2019 vorgeschrieben. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass für sämtliche Arbeitgeber in Österreich die einheitliche Verpflichtung gelte, auf je 25 Arbeitnehmer einen begünstigten Behinderten zu beschäftigen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz könne die Zahl der nach Paragraph eins, Absatz eins, BEinstG zu beschäftigenden Behinderten (Pflichtzahl) für bestimmte Wirtschaftszweige durch Verordnung derart abändern, dass nur auf je höchstens 40 Dienstnehmer mindestens ein begünstigter Behinderter einzustellen sei. Eine Verordnung
Paragraph eins, Absatz 2, BEinstG liege derzeit aber nicht vor, weshalb von einer Pflichtzahl von 25 auszugehen gewesen sei.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. durch den Senat. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, leg.cit. durch den Senat. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
G sind alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (§ 4 Abs. 1) beschäftigen, verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (§ 2) einzustellen.
Paragraph eins, Absatz eins, BEinstG sind alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (Paragraph 4, Absatz eins,) beschäftigen, verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) einzustellen.
G sind Dienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl:
Paragraph 4, Absatz eins, BEinstG sind Dienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl:
G sind für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl zu berechnen ist, alle Dienstnehmer zusammenzufassen, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt.
Paragraph 4, Absatz 2, BEinstG sind für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl zu berechnen ist, alle Dienstnehmer zusammenzufassen, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt.
G sind für die Berechnung der Pflichtzahl von der
Abs. 2 festgestellten Gesamtzahl der Dienstnehmer die beschäftigten begünstigten Behinderten (§ 2) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder von Opferausweisen (§ 5 Abs. 3) nicht einzurechnen.
Paragraph 4, Absatz 3, BEinstG sind für die Berechnung der Pflichtzahl von der
Absatz 2, festgestellten Gesamtzahl der Dienstnehmer die beschäftigten begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder von Opferausweisen (Paragraph 5, Absatz 3,) nicht einzurechnen.
G ist für das abgelaufene Kalenderjahr eine Ausgleichstaxe vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist. Die Höhe der Ausgleichstaxe bemisst sich
G nach der Anzahl jener Personen (begünstigte Behinderte), die "zu beschäftigen wäre". Die Frage, wie viele begünstigte Behinderte im abgelaufenen Kalenderjahr zu beschäftigen gewesen wären, beantwortet § 1 Abs. 1 BEinstG dahingehend, dass der Dienstgeber auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten einzustellen hat, wobei als Dienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl
G Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (ausgenommen Lehrlinge), gelten und
2 leg. cit. bei der Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer "alle Dienstnehmer", die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt (ausgenommen die in § 4 Abs. 3 leg. cit. genannten Personen), zusammenzufassen sind.
Paragraph 9, Absatz eins, BEinstG ist für das abgelaufene Kalenderjahr eine Ausgleichstaxe vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist. Die Höhe der Ausgleichstaxe bemisst sich
Paragraph 9, Absatz 2, BEinstG nach der Anzahl jener Personen (begünstigte Behinderte), die "zu beschäftigen wäre". Die Frage, wie viele begünstigte Behinderte im abgelaufenen Kalenderjahr zu beschäftigen gewesen wären, beantwortet Paragraph eins, Absatz eins, BEinstG dahingehend, dass der Dienstgeber auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten einzustellen hat, wobei als Dienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl
Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, BEinstG Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (ausgenommen Lehrlinge), gelten und
Paragraph 4, Absatz 2, leg. cit. bei der Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer "alle Dienstnehmer", die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt (ausgenommen die in Paragraph 4, Absatz 3, leg. cit. genannten Personen), zusammenzufassen sind. Nach dem Gesetzeswortlaut ergibt sich somit die Pflichtzahl (Mindestzahl der vom Dienstgeber einzustellenden begünstigten Behinderten) im Wesentlichen aus der Anzahl seiner Dienstnehmer dividiert durch 25, ohne dass dabei auf das jeweilige Ausmaß der Beschäftigung dieser Dienstnehmer abzustellen ist (VwGH 21.02.2012, 2010/11/0109). Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Aus den von den Trägern der Sozialversicherung gespeicherten Daten über Dienstgeber und Versicherte bzw. auf den von den Dienstgebern gemachten Angaben im Verzeichnis und sonstigen von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 von Jänner bis Dezember 2019 zwischen 10 und 54 Personen im Bundesgebiet beschäftigt hat. Sie war somit
G verpflichtet, in den Monaten, in denen zumindest bzw. mehr als 25 Dienstnehmer beschäftigt waren, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten einzustellen.
den vorliegenden Aufzeichnungen beschäftigte die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 keinen begünstigten Behinderten.Aus den von den Trägern der Sozialversicherung gespeicherten Daten über Dienstgeber und Versicherte bzw. auf den von den Dienstgebern gemachten Angaben im Verzeichnis und sonstigen von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 von Jänner bis Dezember 2019 zwischen 10 und 54 Personen im Bundesgebiet beschäftigt hat. Sie war somit
Paragraph eins, Absatz eins, BEinstG verpflichtet, in den Monaten, in denen zumindest bzw. mehr als 25 Dienstnehmer beschäftigt waren, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten einzustellen.
den vorliegenden Aufzeichnungen beschäftigte die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 keinen begünstigten Behinderten. Da die Beschäftigungspflicht für das Jahr 2019 von der Beschwerdeführerin nicht erfüllt wurde, wurde ihr seitens der belangten Behörde
G zu Recht die Entrichtung einer Ausgleichstaxe vorgeschrieben. Was die Höhe der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Ausgleichstaxe betrifft, so erweist sich auch diese als korrekt berechnet:Da die Beschäftigungspflicht für das Jahr 2019 von der Beschwerdeführerin nicht erfüllt wurde, wurde ihr seitens der belangten Behörde
Paragraph 9, Absatz eins, BEinstG zu Recht die Entrichtung einer Ausgleichstaxe vorgeschrieben. Was die Höhe der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Ausgleichstaxe betrifft, so erweist sich auch diese als korrekt berechnet: Die Höhe der
G zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 2019 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, für Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmer monatlich 262 Euro, für Dienstgeber mit 100 bis 399 Dienstnehmer monatlich 368 Euro und für Dienstgeber mit 400 oder mehr Dienstnehmer monatlich 391 Euro.Die Höhe der
Paragraph 9, Absatz 2, des BEinstG zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 2019 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, für Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmer monatlich 262 Euro, für Dienstgeber mit 100 bis 399 Dienstnehmer monatlich 368 Euro und für Dienstgeber mit 400 oder mehr Dienstnehmer monatlich 391 Euro. In den Monaten Juni und Juli wurde die Anzahl von 25 doppelt und in den Monaten August, November und Dezember einfach überschritten. Daraus ergibt sich somit im Jahr 2019 eine Ausgleichtaxe iHv. EUR 1.834,00. Im Übrigen wurde die Berechnung der belangten Behörde von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen. In der Beschwerde wurde eingewendet, dass entsprechend § 1 Abs. 2 BEinstG die Beschäftigung von Behinderten bei der Beschwerdeführerin aufgrund der diesem Wirtschaftszweig eigentümlichen Struktur in dem im Abs. 1 vorgesehenen Ausmaß auch unter Nutzung aller technischer Möglichkeiten und Unterstützungsstrukturen nicht möglich sei. In der Beschwerde wurde eingewendet, dass entsprechend Paragraph eins, Absatz 2, BEinstG die Beschäftigung von Behinderten bei der Beschwerdeführerin aufgrund der diesem Wirtschaftszweig eigentümlichen Struktur in dem im Absatz eins, vorgesehenen Ausmaß auch unter Nutzung aller technischer Möglichkeiten und Unterstützungsstrukturen nicht möglich sei. Aus welchen Gründen es zur Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht gekommen ist, ist nach dem BEinstG für die Pflicht zur Leistung der Ausgleichstaxe ohne Bedeutung. Gegen die Verpflichtung, Behinderte im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß zu beschäftigen, kann somit nicht mit Erfolg eingewendet werden, dass auf Grund der Eigenart eines Betriebes nur körperlich voll einsatzfähige, gesunde Personen beschäftigt werden können. Zur Erzielung einer annähernd gleichmäßigen Behandlung von Dienstgebern, die die Nachteile der Beschäftigung von begünstigten Behinderten auf sich nehmen, und solchen, die dies – aus welchen Gründen auch immer – nicht tun bzw. nicht können, ist letztgenannten Dienstgebern bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht eine entsprechende Ausgleichstaxe vorzuschreiben (vgl. VwGH vom 16.06.2014, Zl. 2013/11/0149).Aus welchen Gründen es zur Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht gekommen ist, ist nach dem BEinstG für die Pflicht zur Leistung der Ausgleichstaxe ohne Bedeutung. Gegen die Verpflichtung, Behinderte im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß zu beschäftigen, kann somit nicht mit Erfolg eingewendet werden, dass auf Grund der Eigenart eines Betriebes nur körperlich voll einsatzfähige, gesunde Personen beschäftigt werden können. Zur Erzielung einer annähernd gleichmäßigen Behandlung von Dienstgebern, die die Nachteile der Beschäftigung von begünstigten Behinderten auf sich nehmen, und solchen, die dies – aus welchen Gründen auch immer – nicht tun bzw. nicht können, ist letztgenannten Dienstgebern bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht eine entsprechende Ausgleichstaxe vorzuschreiben vergleiche VwGH vom 16.06.2014, Zl. 2013/11/0149). Zudem brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Bestimmung des § 4 Abs. 2 des BEinstG diskriminierend sei, da zur Berechnung der Ausgleichstaxe alle beschäftigten Dienstnehmer einbezogen werden müssten, ohne zu berücksichtigen, in welchem Umfang sie im Unternehmen beschäftigt seien. Dies sei insofern diskriminierend als in allen anderen Gesetzen, Verordnungen, Erlässen und auch Förderungen für Unternehmen, immer Vollzeitäquivalente als Kenngröße herangezogen werden würden, wenn es um Beschäftigungszahlen gehe. Aus diesem Grund wurde um Überprüfung des BEinstG durch den Verfassungsgerichtshof dahingehend ersucht, ob das BEinstG im Hinblick auf § 4 Abs. 2 BEinstG diskriminierend und eine Berechnung der Ausgleichstaxe nur aufgrund von Vollzeitäquivalenten zulässig sei. Zudem brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, des BEinstG diskriminierend sei, da zur Berechnung der Ausgleichstaxe alle beschäftigten Dienstnehmer einbezogen werden müssten, ohne zu berücksichtigen, in welchem Umfang sie im Unternehmen beschäftigt seien. Dies sei insofern diskriminierend als in allen anderen Gesetzen, Verordnungen, Erlässen und auch Förderungen für Unternehmen, immer Vollzeitäquivalente als Kenngröße herangezogen werden würden, wenn es um Beschäftigungszahlen gehe. Aus diesem Grund wurde um Überprüfung des BEinstG durch den Verfassungsgerichtshof dahingehend ersucht, ob das BEinstG im Hinblick auf Paragraph 4, Absatz 2, BEinstG diskriminierend und eine Berechnung der Ausgleichstaxe nur aufgrund von Vollzeitäquivalenten zulässig sei. Hiezu ist auf folgende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.02.2012, Zl. 2010/11/0109, hinzuweisen, der in einem Fall, in dem eine Beschwerdeführerin die Rechtsansicht vertrat, dass entgegen der Auffassung der belangten Behörde bei der Berechnung der Pflichtzahl der
G einzustellenden begünstigten Behinderten nicht auf die Anzahl (Kopfzahl) der beschäftigten Dienstnehmer abzustellen sei, sondern auf das Ausmaß der Beschäftigung der Dienstnehmer, Folgendes aussprach:Hiezu ist auf folgende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.02.2012, Zl. 2010/11/0109, hinzuweisen, der in einem Fall, in dem eine Beschwerdeführerin die Rechtsansicht vertrat, dass entgegen der Auffassung der belangten Behörde bei der Berechnung der Pflichtzahl der
Paragraph eins, Absatz eins, BEinstG einzustellenden begünstigten Behinderten nicht auf die Anzahl (Kopfzahl) der beschäftigten Dienstnehmer abzustellen sei, sondern auf das Ausmaß der Beschäftigung der Dienstnehmer, Folgendes aussprach: „Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 6. Mai 1997, Zl. 97/08/0123, auf dessen Entscheidungsgründe
GG verwiesen wird, zur im Wesentlichen gleichlautenden Rechtslage des BEinstG in der damals geltenden Fassung ausgeführt, dass teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer nicht nur bei der Berechnung der Pflichtzahl einzubeziehen sind (und damit ebenso wie vollzeitbeschäftigte Dienstnehmer die Pflichtzahl erhöhen), sondern dass Teilzeitbeschäftigte, wenn es sich um begünstigte Behinderte handelt, auch auf die Erfüllung der Beschäftigungspflicht anzurechnen sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat es daher bereits im zitierten Erkenntnis Zl. 97/08/0123 als sachgerecht bezeichnet, wenn die Berechnung der Pflichtzahl und damit in weiterer Folge auch die Berechnung der Ausgleichstaxe nach der Anzahl der Dienstnehmer und nicht nach dem jeweiligen Ausmaß des Dienstverhältnisses erfolgt. Dieses Ergebnis hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis nicht zuletzt auch mit der Funktion der Ausgleichstaxe (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Juni 1983, VfSlg. 9.705) begründet, die den Entfall jener Nachteile (die andere Dienstgeber durch eine Beschäftigung von Behinderten auf sich nehmen) abgelten soll, welche nicht so sehr von der wöchentlichen Beschäftigungsdauer eines Behinderten abhingen, sondern von der Beschäftigung an sich, wie z.B. häufigere krankheitsbedingte Abwesenheiten eines Behinderten (oder die in § 6 statuierte besondere Rücksichtnahme auf den Gesundheitszustand des Behinderten, vgl. das Erkenntnis vom 16. Mai 1995, Zl. 95/08/0051).“„Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 6. Mai 1997, Zl. 97/08/0123, auf dessen Entscheidungsgründe
Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, zur im Wesentlichen gleichlautenden Rechtslage des BEinstG in der damals geltenden Fassung ausgeführt, dass teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer nicht nur bei der Berechnung der Pflichtzahl einzubeziehen sind (und damit ebenso wie vollzeitbeschäftigte Dienstnehmer die Pflichtzahl erhöhen), sondern dass Teilzeitbeschäftigte, wenn es sich um begünstigte Behinderte handelt, auch auf die Erfüllung der Beschäftigungspflicht anzurechnen sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat es daher bereits im zitierten Erkenntnis Zl. 97/08/0123 als sachgerecht bezeichnet, wenn die Berechnung der Pflichtzahl und damit in weiterer Folge auch die Berechnung der Ausgleichstaxe nach der Anzahl der Dienstnehmer und nicht nach dem jeweiligen Ausmaß des Dienstverhältnisses erfolgt. Dieses Ergebnis hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis nicht zuletzt auch mit der Funktion der Ausgleichstaxe vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
GVG unterbleiben, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Im Übrigen wurde der entscheidungserhebliche Sachverhalt – nämlich die Anzahl der beschäftigten Dienstnehmer und die fehlende Beschäftigung begünstigter Behinderten im Jahr 2019 – von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert bestritten. In der Beschwerde findet sich auch sonst kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Bei dieser Ausgangslage ist der Entfall der Verhandlung auch mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel.Gegenständlich konnte die mündliche Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Im Übrigen wurde der entscheidungserhebliche Sachverhalt – nämlich die Anzahl der beschäftigten Dienstnehmer und die fehlende Beschäftigung begünstigter Behinderten im Jahr 2019 – von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert bestritten. In der Beschwerde findet sich auch sonst kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Bei dieser Ausgangslage ist der Entfall der Verhandlung auch mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W216.2236107.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.