← Österreich

{'item': 'W216 2236107-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 9§ 1§ 6§ 19b§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 4§ 43§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2021 GeschäftszahlW216 2236107-1 SpruchW216 2236107-1/3E, W216 2236107-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 06.07.2020 wurde der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2019

§ 9des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinst

G) die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von EUR 1.834,00 vorgeschrieben.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 06.07.2020 wurde der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2019

Paragraph 9, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von EUR 1.834,00 vorgeschrieben. In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen des BEinstG an und führte des Weiteren unter anderem begründend aus, dass die für die Berechnung maßgebende Zahl der Dienstnehmer (mit Stichtag Erster eines jeden Kalendermonates) auf den von den Trägern der Sozialversicherung gespeicherten Daten über Dienstgeber und Versicherte (§ 22 Abs. 2 BEinstG) bzw. auf den von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben im Verzeichnis und sonstigen von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen beruhe.In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen des BEinstG an und führte des Weiteren unter anderem begründend aus, dass die für die Berechnung maßgebende Zahl der Dienstnehmer (mit Stichtag Erster eines jeden Kalendermonates) auf den von den Trägern der Sozialversicherung gespeicherten Daten über Dienstgeber und Versicherte (Paragraph 22, Absatz 2, BEinstG) bzw. auf den von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben im Verzeichnis und sonstigen von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen beruhe. Zur Nachvollziehbarkeit der Anzahl der beschäftigten Personen und der Berechnung der Ausgleichstaxe wurde dem Bescheid ein Berechnungsbeleg beigelegt, welcher zum Bestandteil der Bescheidbegründung erklärt wurde.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.08.2020 fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung an die belangte Behörde und führte darin im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass aufgrund der Eigenart des Betriebes (Werbeagentur) die Pflichtzahl mit 40 festgesetzt werden müsste, da die Beschäftigung von Behinderten auf Grund der diesem Wirtschaftszweig eigentümlichen Struktur in dem in § 1 Abs. 1 BEinstG vorgesehenen Ausmaß auch unter Nutzung aller technischen Möglichkeiten und Unterstützungsstrukturen nicht möglich sei.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.08.2020 fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung an die belangte Behörde und führte darin im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass aufgrund der Eigenart des Betriebes (Werbeagentur) die Pflichtzahl mit 40 festgesetzt werden müsste, da die Beschäftigung von Behinderten auf Grund der diesem Wirtschaftszweig eigentümlichen Struktur in dem in Paragraph eins, Absatz eins, BEinstG vorgesehenen Ausmaß auch unter Nutzung aller technischen Möglichkeiten und Unterstützungsstrukturen nicht möglich sei.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31.08.2020 wurde der Beschwerdeführerin

§ 9BEinst

G die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in Höhe von EUR 1.834,00 für das Kalenderjahr 2019 vorgeschrieben. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass für sämtliche Arbeitgeber in Österreich die einheitliche Verpflichtung gelte, auf je 25 Arbeitnehmer einen begünstigten Behinderten zu beschäftigen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz könne die Zahl der nach § 1 Abs. 1 BEinstG zu beschäftigenden Behinderten (Pflichtzahl) für bestimmte Wirtschaftszweige durch Verordnung derart abändern, dass nur auf je höchstens 40 Dienstnehmer mindestens ein begünstigter Behinderter einzustellen sei. Eine Verordnung

§ 1Abs. 2 BEinst

G liege derzeit aber nicht vor, weshalb von einer Pflichtzahl von 25 auszugehen gewesen sei. 3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31.08.2020 wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 9, BEinstG die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in Höhe von EUR 1.834,00 für das Kalenderjahr 2019 vorgeschrieben. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass für sämtliche Arbeitgeber in Österreich die einheitliche Verpflichtung gelte, auf je 25 Arbeitnehmer einen begünstigten Behinderten zu beschäftigen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz könne die Zahl der nach Paragraph eins, Absatz eins, BEinstG zu beschäftigenden Behinderten (Pflichtzahl) für bestimmte Wirtschaftszweige durch Verordnung derart abändern, dass nur auf je höchstens 40 Dienstnehmer mindestens ein begünstigter Behinderter einzustellen sei. Eine Verordnung

Paragraph eins, Absatz 2, BEinstG liege derzeit aber nicht vor, weshalb von einer Pflichtzahl von 25 auszugehen gewesen sei.

  1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.10.2020 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. In der Begründung wiederholte die Beschwerdeführerin abermals ihr Vorbringen vom 04.08.2020 und brachte ergänzend vor, dass es ein Versäumnis des zuständigen Ministeriums sei, dass für die Untergruppe der Eventagenturen nicht entsprechend den Vorgaben des § 1 Abs. 2 BEinstG bereits längst eine Verordnung erlassen worden sei, welche die Pflichtzahl für die Berechnung der Ausgleichstaxe mit 40 festlege. Die Beschwerdeführerin ersuchte um Überprüfung des BEinstG durch den Verfassungsgerichtshof dahingehend, ob das BEinstG im Hinblick auf § 4 Abs. 2 BEinstG diskriminierend und eine Berechnung der Ausgleichstaxe nur aufgrund von Vollzeitäquivalenten zulässig sei.
  2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.10.2020 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. In der Begründung wiederholte die Beschwerdeführerin abermals ihr Vorbringen vom 04.08.2020 und brachte ergänzend vor, dass es ein Versäumnis des zuständigen Ministeriums sei, dass für die Untergruppe der Eventagenturen nicht entsprechend den Vorgaben des Paragraph eins, Absatz 2, BEinstG bereits längst eine Verordnung erlassen worden sei, welche die Pflichtzahl für die Berechnung der Ausgleichstaxe mit 40 festlege. Die Beschwerdeführerin ersuchte um Überprüfung des BEinstG durch den Verfassungsgerichtshof dahingehend, ob das BEinstG im Hinblick auf Paragraph 4, Absatz 2, BEinstG diskriminierend und eine Berechnung der Ausgleichstaxe nur aufgrund von Vollzeitäquivalenten zulässig sei.
  3. Die belangte Behörde legte die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt am 15.10.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Im Jahr 2019 betrug die Ausgleichstaxe für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, monatlich EUR 262,00 für Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmern. Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2019 folgende Anzahl an Dienstnehmern beschäftig, aus denen sich – bei einem Pflichtzahlschlüssel von 25 – folgende Pflichtzahlen ergeben: Anzahl der Dienstnehmer Pflichtzahl Jänner 10 0 Februar 11 0 März 21 0 April 11 0 Mai 11 0 Juni 51 2 Juli 54 2 August 29 1 September 19 0 Oktober 22 0 November 49 1 Dezember 38 1 Die Beschwerdeführerin hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine gem. § 2 Abs. 1 oder § 5 Abs. 3 BEinstG anrechenbare begünstigte Person beschäftigt.Die Beschwerdeführerin hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine gem. Paragraph 2, Absatz eins, oder Paragraph 5, Absatz 3, BEinstG anrechenbare begünstigte Person beschäftigt.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden, unbestrittenen und unbedenklichen Akteninhalt. Insbesondere wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Bescheide der belangten Behörde vom 06.07.2020 und vom 31.08.2020 inklusive der jeweiligen Berechnungsbelege sowie die Vorstellung und die Beschwerde eingesehen. Die in den Berechnungsbelegen ausgewiesenen Daten der zur Berechnung der Pflichtzahl beschäftigten Dienstnehmer wurden von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. durch den Senat. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, leg.cit. durch den Senat. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 1Abs. 1 BEinst

G sind alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (§ 4 Abs. 1) beschäftigen, verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (§ 2) einzustellen.

Paragraph eins, Absatz eins, BEinstG sind alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (Paragraph 4, Absatz eins,) beschäftigen, verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) einzustellen.

§ 4Abs. 1 BEinst

G sind Dienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl:

Paragraph 4, Absatz eins, BEinstG sind Dienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl:

  1. a)Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (ausgenommen Lehrlinge);
  2. b)Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulbildung beschäftigt sind;
  3. c)Heimarbeiter.

§ 4Abs. 2 BEinst

G sind für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl zu berechnen ist, alle Dienstnehmer zusammenzufassen, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt.

Paragraph 4, Absatz 2, BEinstG sind für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl zu berechnen ist, alle Dienstnehmer zusammenzufassen, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt.

§ 4Abs. 3 BEinst

G sind für die Berechnung der Pflichtzahl von der

Abs. 2 festgestellten Gesamtzahl der Dienstnehmer die beschäftigten begünstigten Behinderten (§ 2) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder von Opferausweisen (§ 5 Abs. 3) nicht einzurechnen.

Paragraph 4, Absatz 3, BEinstG sind für die Berechnung der Pflichtzahl von der

Absatz 2, festgestellten Gesamtzahl der Dienstnehmer die beschäftigten begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder von Opferausweisen (Paragraph 5, Absatz 3,) nicht einzurechnen.

§ 9Abs. 1 BEinst

G ist für das abgelaufene Kalenderjahr eine Ausgleichstaxe vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist. Die Höhe der Ausgleichstaxe bemisst sich

§ 9Abs. 2 BEinst

G nach der Anzahl jener Personen (begünstigte Behinderte), die "zu beschäftigen wäre". Die Frage, wie viele begünstigte Behinderte im abgelaufenen Kalenderjahr zu beschäftigen gewesen wären, beantwortet § 1 Abs. 1 BEinstG dahingehend, dass der Dienstgeber auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten einzustellen hat, wobei als Dienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl

§ 4Abs. 1 lit. a BEinst

G Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (ausgenommen Lehrlinge), gelten und

§ 4Abs.

2 leg. cit. bei der Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer "alle Dienstnehmer", die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt (ausgenommen die in § 4 Abs. 3 leg. cit. genannten Personen), zusammenzufassen sind.

Paragraph 9, Absatz eins, BEinstG ist für das abgelaufene Kalenderjahr eine Ausgleichstaxe vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist. Die Höhe der Ausgleichstaxe bemisst sich

Paragraph 9, Absatz 2, BEinstG nach der Anzahl jener Personen (begünstigte Behinderte), die "zu beschäftigen wäre". Die Frage, wie viele begünstigte Behinderte im abgelaufenen Kalenderjahr zu beschäftigen gewesen wären, beantwortet Paragraph eins, Absatz eins, BEinstG dahingehend, dass der Dienstgeber auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten einzustellen hat, wobei als Dienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl

Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, BEinstG Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (ausgenommen Lehrlinge), gelten und

Paragraph 4, Absatz 2, leg. cit. bei der Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer "alle Dienstnehmer", die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt (ausgenommen die in Paragraph 4, Absatz 3, leg. cit. genannten Personen), zusammenzufassen sind. Nach dem Gesetzeswortlaut ergibt sich somit die Pflichtzahl (Mindestzahl der vom Dienstgeber einzustellenden begünstigten Behinderten) im Wesentlichen aus der Anzahl seiner Dienstnehmer dividiert durch 25, ohne dass dabei auf das jeweilige Ausmaß der Beschäftigung dieser Dienstnehmer abzustellen ist (VwGH 21.02.2012, 2010/11/0109). Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Aus den von den Trägern der Sozialversicherung gespeicherten Daten über Dienstgeber und Versicherte bzw. auf den von den Dienstgebern gemachten Angaben im Verzeichnis und sonstigen von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 von Jänner bis Dezember 2019 zwischen 10 und 54 Personen im Bundesgebiet beschäftigt hat. Sie war somit

§ 1Abs. 1 BEinst

G verpflichtet, in den Monaten, in denen zumindest bzw. mehr als 25 Dienstnehmer beschäftigt waren, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten einzustellen.

den vorliegenden Aufzeichnungen beschäftigte die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 keinen begünstigten Behinderten.Aus den von den Trägern der Sozialversicherung gespeicherten Daten über Dienstgeber und Versicherte bzw. auf den von den Dienstgebern gemachten Angaben im Verzeichnis und sonstigen von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 von Jänner bis Dezember 2019 zwischen 10 und 54 Personen im Bundesgebiet beschäftigt hat. Sie war somit

Paragraph eins, Absatz eins, BEinstG verpflichtet, in den Monaten, in denen zumindest bzw. mehr als 25 Dienstnehmer beschäftigt waren, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten einzustellen.

den vorliegenden Aufzeichnungen beschäftigte die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 keinen begünstigten Behinderten. Da die Beschäftigungspflicht für das Jahr 2019 von der Beschwerdeführerin nicht erfüllt wurde, wurde ihr seitens der belangten Behörde

§ 9Abs. 1 BEinst

G zu Recht die Entrichtung einer Ausgleichstaxe vorgeschrieben. Was die Höhe der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Ausgleichstaxe betrifft, so erweist sich auch diese als korrekt berechnet:Da die Beschäftigungspflicht für das Jahr 2019 von der Beschwerdeführerin nicht erfüllt wurde, wurde ihr seitens der belangten Behörde

Paragraph 9, Absatz eins, BEinstG zu Recht die Entrichtung einer Ausgleichstaxe vorgeschrieben. Was die Höhe der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Ausgleichstaxe betrifft, so erweist sich auch diese als korrekt berechnet: Die Höhe der

§ 9Abs. 2 des BEinst

G zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 2019 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, für Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmer monatlich 262 Euro, für Dienstgeber mit 100 bis 399 Dienstnehmer monatlich 368 Euro und für Dienstgeber mit 400 oder mehr Dienstnehmer monatlich 391 Euro.Die Höhe der

Paragraph 9, Absatz 2, des BEinstG zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 2019 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, für Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmer monatlich 262 Euro, für Dienstgeber mit 100 bis 399 Dienstnehmer monatlich 368 Euro und für Dienstgeber mit 400 oder mehr Dienstnehmer monatlich 391 Euro. In den Monaten Juni und Juli wurde die Anzahl von 25 doppelt und in den Monaten August, November und Dezember einfach überschritten. Daraus ergibt sich somit im Jahr 2019 eine Ausgleichtaxe iHv. EUR 1.834,00. Im Übrigen wurde die Berechnung der belangten Behörde von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen. In der Beschwerde wurde eingewendet, dass entsprechend § 1 Abs. 2 BEinstG die Beschäftigung von Behinderten bei der Beschwerdeführerin aufgrund der diesem Wirtschaftszweig eigentümlichen Struktur in dem im Abs. 1 vorgesehenen Ausmaß auch unter Nutzung aller technischer Möglichkeiten und Unterstützungsstrukturen nicht möglich sei. In der Beschwerde wurde eingewendet, dass entsprechend Paragraph eins, Absatz 2, BEinstG die Beschäftigung von Behinderten bei der Beschwerdeführerin aufgrund der diesem Wirtschaftszweig eigentümlichen Struktur in dem im Absatz eins, vorgesehenen Ausmaß auch unter Nutzung aller technischer Möglichkeiten und Unterstützungsstrukturen nicht möglich sei. Aus welchen Gründen es zur Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht gekommen ist, ist nach dem BEinstG für die Pflicht zur Leistung der Ausgleichstaxe ohne Bedeutung. Gegen die Verpflichtung, Behinderte im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß zu beschäftigen, kann somit nicht mit Erfolg eingewendet werden, dass auf Grund der Eigenart eines Betriebes nur körperlich voll einsatzfähige, gesunde Personen beschäftigt werden können. Zur Erzielung einer annähernd gleichmäßigen Behandlung von Dienstgebern, die die Nachteile der Beschäftigung von begünstigten Behinderten auf sich nehmen, und solchen, die dies – aus welchen Gründen auch immer – nicht tun bzw. nicht können, ist letztgenannten Dienstgebern bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht eine entsprechende Ausgleichstaxe vorzuschreiben (vgl. VwGH vom 16.06.2014, Zl. 2013/11/0149).Aus welchen Gründen es zur Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht gekommen ist, ist nach dem BEinstG für die Pflicht zur Leistung der Ausgleichstaxe ohne Bedeutung. Gegen die Verpflichtung, Behinderte im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß zu beschäftigen, kann somit nicht mit Erfolg eingewendet werden, dass auf Grund der Eigenart eines Betriebes nur körperlich voll einsatzfähige, gesunde Personen beschäftigt werden können. Zur Erzielung einer annähernd gleichmäßigen Behandlung von Dienstgebern, die die Nachteile der Beschäftigung von begünstigten Behinderten auf sich nehmen, und solchen, die dies – aus welchen Gründen auch immer – nicht tun bzw. nicht können, ist letztgenannten Dienstgebern bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht eine entsprechende Ausgleichstaxe vorzuschreiben vergleiche VwGH vom 16.06.2014, Zl. 2013/11/0149). Zudem brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Bestimmung des § 4 Abs. 2 des BEinstG diskriminierend sei, da zur Berechnung der Ausgleichstaxe alle beschäftigten Dienstnehmer einbezogen werden müssten, ohne zu berücksichtigen, in welchem Umfang sie im Unternehmen beschäftigt seien. Dies sei insofern diskriminierend als in allen anderen Gesetzen, Verordnungen, Erlässen und auch Förderungen für Unternehmen, immer Vollzeitäquivalente als Kenngröße herangezogen werden würden, wenn es um Beschäftigungszahlen gehe. Aus diesem Grund wurde um Überprüfung des BEinstG durch den Verfassungsgerichtshof dahingehend ersucht, ob das BEinstG im Hinblick auf § 4 Abs. 2 BEinstG diskriminierend und eine Berechnung der Ausgleichstaxe nur aufgrund von Vollzeitäquivalenten zulässig sei. Zudem brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, des BEinstG diskriminierend sei, da zur Berechnung der Ausgleichstaxe alle beschäftigten Dienstnehmer einbezogen werden müssten, ohne zu berücksichtigen, in welchem Umfang sie im Unternehmen beschäftigt seien. Dies sei insofern diskriminierend als in allen anderen Gesetzen, Verordnungen, Erlässen und auch Förderungen für Unternehmen, immer Vollzeitäquivalente als Kenngröße herangezogen werden würden, wenn es um Beschäftigungszahlen gehe. Aus diesem Grund wurde um Überprüfung des BEinstG durch den Verfassungsgerichtshof dahingehend ersucht, ob das BEinstG im Hinblick auf Paragraph 4, Absatz 2, BEinstG diskriminierend und eine Berechnung der Ausgleichstaxe nur aufgrund von Vollzeitäquivalenten zulässig sei. Hiezu ist auf folgende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.02.2012, Zl. 2010/11/0109, hinzuweisen, der in einem Fall, in dem eine Beschwerdeführerin die Rechtsansicht vertrat, dass entgegen der Auffassung der belangten Behörde bei der Berechnung der Pflichtzahl der

§ 1Abs. 1 BEinst

G einzustellenden begünstigten Behinderten nicht auf die Anzahl (Kopfzahl) der beschäftigten Dienstnehmer abzustellen sei, sondern auf das Ausmaß der Beschäftigung der Dienstnehmer, Folgendes aussprach:Hiezu ist auf folgende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.02.2012, Zl. 2010/11/0109, hinzuweisen, der in einem Fall, in dem eine Beschwerdeführerin die Rechtsansicht vertrat, dass entgegen der Auffassung der belangten Behörde bei der Berechnung der Pflichtzahl der

Paragraph eins, Absatz eins, BEinstG einzustellenden begünstigten Behinderten nicht auf die Anzahl (Kopfzahl) der beschäftigten Dienstnehmer abzustellen sei, sondern auf das Ausmaß der Beschäftigung der Dienstnehmer, Folgendes aussprach: „Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 6. Mai 1997, Zl. 97/08/0123, auf dessen Entscheidungsgründe

§ 43Abs. 2 Vw

GG verwiesen wird, zur im Wesentlichen gleichlautenden Rechtslage des BEinstG in der damals geltenden Fassung ausgeführt, dass teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer nicht nur bei der Berechnung der Pflichtzahl einzubeziehen sind (und damit ebenso wie vollzeitbeschäftigte Dienstnehmer die Pflichtzahl erhöhen), sondern dass Teilzeitbeschäftigte, wenn es sich um begünstigte Behinderte handelt, auch auf die Erfüllung der Beschäftigungspflicht anzurechnen sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat es daher bereits im zitierten Erkenntnis Zl. 97/08/0123 als sachgerecht bezeichnet, wenn die Berechnung der Pflichtzahl und damit in weiterer Folge auch die Berechnung der Ausgleichstaxe nach der Anzahl der Dienstnehmer und nicht nach dem jeweiligen Ausmaß des Dienstverhältnisses erfolgt. Dieses Ergebnis hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis nicht zuletzt auch mit der Funktion der Ausgleichstaxe (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Juni 1983, VfSlg. 9.705) begründet, die den Entfall jener Nachteile (die andere Dienstgeber durch eine Beschäftigung von Behinderten auf sich nehmen) abgelten soll, welche nicht so sehr von der wöchentlichen Beschäftigungsdauer eines Behinderten abhingen, sondern von der Beschäftigung an sich, wie z.B. häufigere krankheitsbedingte Abwesenheiten eines Behinderten (oder die in § 6 statuierte besondere Rücksichtnahme auf den Gesundheitszustand des Behinderten, vgl. das Erkenntnis vom 16. Mai 1995, Zl. 95/08/0051).“„Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 6. Mai 1997, Zl. 97/08/0123, auf dessen Entscheidungsgründe

Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, zur im Wesentlichen gleichlautenden Rechtslage des BEinstG in der damals geltenden Fassung ausgeführt, dass teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer nicht nur bei der Berechnung der Pflichtzahl einzubeziehen sind (und damit ebenso wie vollzeitbeschäftigte Dienstnehmer die Pflichtzahl erhöhen), sondern dass Teilzeitbeschäftigte, wenn es sich um begünstigte Behinderte handelt, auch auf die Erfüllung der Beschäftigungspflicht anzurechnen sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat es daher bereits im zitierten Erkenntnis Zl. 97/08/0123 als sachgerecht bezeichnet, wenn die Berechnung der Pflichtzahl und damit in weiterer Folge auch die Berechnung der Ausgleichstaxe nach der Anzahl der Dienstnehmer und nicht nach dem jeweiligen Ausmaß des Dienstverhältnisses erfolgt. Dieses Ergebnis hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis nicht zuletzt auch mit der Funktion der Ausgleichstaxe vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom

  1. Juni 1983, VfSlg. 9.705) begründet, die den Entfall jener Nachteile (die andere Dienstgeber durch eine Beschäftigung von Behinderten auf sich nehmen) abgelten soll, welche nicht so sehr von der wöchentlichen Beschäftigungsdauer eines Behinderten abhingen, sondern von der Beschäftigung an sich, wie z.B. häufigere krankheitsbedingte Abwesenheiten eines Behinderten (oder die in Paragraph 6, statuierte besondere Rücksichtnahme auf den Gesundheitszustand des Behinderten, vergleiche das Erkenntnis vom
  2. Mai 1995, Zl. 95/08/0051).“ Der Verwaltungsgerichtshof vermochte in der oben zitierten Entscheidung aus diesen Gründen auch keinen Anlass für einen Gesetzesprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof erkennen. Auch liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 2 BEinstG vor und wird dem Begehren der Beschwerdeführerin auf Vorlage an den Verfassungsgerichtshof daher nicht entsprochen.Der Verwaltungsgerichtshof vermochte in der oben zitierten Entscheidung aus diesen Gründen auch keinen Anlass für einen Gesetzesprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof erkennen. Auch liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Verfassungswidrigkeit des Paragraph 4, Absatz 2, BEinstG vor und wird dem Begehren der Beschwerdeführerin auf Vorlage an den Verfassungsgerichtshof daher nicht entsprochen. Da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Ausgleichstaxe für das Jahr 2019 sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht vorgeschrieben hat, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Gegenständlich konnte die mündliche Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG unterbleiben, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Im Übrigen wurde der entscheidungserhebliche Sachverhalt – nämlich die Anzahl der beschäftigten Dienstnehmer und die fehlende Beschäftigung begünstigter Behinderten im Jahr 2019 – von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert bestritten. In der Beschwerde findet sich auch sonst kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Bei dieser Ausgangslage ist der Entfall der Verhandlung auch mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel.Gegenständlich konnte die mündliche Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Im Übrigen wurde der entscheidungserhebliche Sachverhalt – nämlich die Anzahl der beschäftigten Dienstnehmer und die fehlende Beschäftigung begünstigter Behinderten im Jahr 2019 – von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert bestritten. In der Beschwerde findet sich auch sonst kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Bei dieser Ausgangslage ist der Entfall der Verhandlung auch mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W216.2236107.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.