RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2021 GeschäftszahlW218 2233134-1 SpruchW218 2233134-1/4E, W218 2233134-1/4E BESCHLUSS! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Aufgrund einer amtswegigen Nachuntersuchung am 28.05.2020 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin einen Grad der Behinderung von 50% aufweise und daher der Bescheid der belangten Behörde vom 03.10.2018 nach wie vor aufrecht sei und die Beschwerdeführerin weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Eine weitere Nachbegutachtung sei vorgesehen. 2. Gegen diese Mitteilung wurde von der Beschwerdeführerin „Beschwerde“ erhoben mit der Begründung, dass ihre Behinderung höher sei und die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht gegeben sei. 3. Die „Beschwerde“ und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.07.2020 zur Entscheidung vorgelegt. 4. Auf das erteilte Parteiengehör vom 12.11.2020 erfolgte keine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit Schreiben des Sozialministeriumservice vom 22.06.2020 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sich laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens keine Änderung ihres Grades der Behinderung ergeben habe. Diese Mitteilung ist kein Bescheid. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 01.05.2020 eine Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit und steht nicht in Beschäftigung. Es liegt ein Ausschlussgrund gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG vor.Es liegt ein Ausschlussgrund gemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG vor. 2. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem unstrittigen Akteninhalt und wurden von keiner der beiden Parteien in Zweifel gezogen. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin eine Alterspension bezieht, gründen sich auf den mit Stichtag 23.07.2020 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.Gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG) Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG) Daher wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt. Im vorliegenden Fall ist allerdings Verfahrensgegenstand, die „Beschwerde“ gegen eine Mitteilung der belangten Behörde. Beschwerden können, wie aus Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hervorgeht, nur gegen Bescheide und sonstige bestimmte Rechtsakttypen erhoben werden, nicht jedoch gegen andere Verwaltungsakte. In Fortführung des bisherigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnisses ist daher eine Beschwerde, die gegen eine nicht bescheidmäßige Erledigung erhoben wurde, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen (vgl. zu § 66 AVG, VwGH vom 19.02.1993, Zl. 92/09/0365).Beschwerden können, wie aus Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hervorgeht, nur gegen Bescheide und sonstige bestimmte Rechtsakttypen erhoben werden, nicht jedoch gegen andere Verwaltungsakte. In Fortführung des bisherigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnisses ist daher eine Beschwerde, die gegen eine nicht bescheidmäßige Erledigung erhoben wurde, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen vergleiche zu Paragraph 66, AVG, VwGH vom 19.02.1993, Zl. 92/09/0365). In dieser Mitteilung, welche zweifelsfrei keine Bescheidqualität besitzt, wurde festgehalten, dass sich am festgestellten Grad der Behinderung nichts ändert, daher wurde auch kein neuer Bescheid erlassen. Gegen diese Mitteilung kann mangels eines vorliegenden Bescheides keine Beschwerde erhoben werden. Auch kann eine Beschwerde gegen die nicht erfolgte Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass mangels Vorliegens eines Bescheides, gegen den sie sich richtet, nicht erhoben werden. Die „Beschwerde“ ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung ist, dass der Beschwerdeführer eine Alterspension bezieht und nicht in Beschäftigung steht. Da dieser Umstand unbestritten ist, erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W218.2233134.1.00