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{'item': 'W228 2235655-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 38§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2021 GeschäftszahlW228 2235655-1 SpruchW228 2235655-1/6E, W228 2235655-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (im Folgenden: AMS) vom 08.07.2020 wurde festgestellt, dass Mag. art XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin)

§ 38i

Vm § 17 iVm §§ 44 und 46 AlVG die Notstandshilfe ab dem 06.07.2020 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Notstandshilfe am 06.07.2020 erfolgreich geltend gemacht habe. Sie habe am 25.05.2020 eine Mitteilung über das bevorstehende Höchstausmaß per eAMS erhalten, welche sie am 28.05.2020 gelesen habe.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (im Folgenden: AMS) vom 08.07.2020 wurde festgestellt, dass Mag. art römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin)

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 AlVG die Notstandshilfe ab dem 06.07.2020 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Notstandshilfe am 06.07.2020 erfolgreich geltend gemacht habe. Sie habe am 25.05.2020 eine Mitteilung über das bevorstehende Höchstausmaß per eAMS erhalten, welche sie am 28.05.2020 gelesen habe. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 14.07.2020 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass ihr die Geldleistung von 13.06.2020 bis 06.07.2020 nicht ausbezahlt worden sei. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 14.09.2020 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Höchstausmaß des Leistungsanspruches der Beschwerdeführerin am 13.06.2020 erreicht gewesen sei. Sämtliche bezughabenden Mitteilungen seien via eAMS-Konto an sie übermittelt worden. Die Beschwerdeführerin habe jedoch erst am 06.07.2020 ihren Antrag auf Notstandshilfe geltend gemacht und könne der Bezug daher erst ab diesem Tag erfolgen.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 14.09.2020 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Höchstausmaß des Leistungsanspruches der Beschwerdeführerin am 13.06.2020 erreicht gewesen sei. Sämtliche bezughabenden Mitteilungen seien via eAMS-Konto an sie übermittelt worden. Die Beschwerdeführerin habe jedoch erst am 06.07.2020 ihren Antrag auf Notstandshilfe geltend gemacht und könne der Bezug daher erst ab diesem Tag erfolgen. Mit Schreiben vom 30.09.2020 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 02.10.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 02.10.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 09.10.2020 der Beschwerdeführerin das Beschwerdevorlageschreiben des AMS vom 02.10.2020 übermittelt. Am 29.10.2020 langte ein mit 23.10.2020 datiertes Schreiben der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem sie ausführte, dass sie die Angelegenheit an ihre Rechtsschutzversicherung weitergeleitet habe. Am 05.11.2020 langte ein mit 03.11.2020 datiertes Schreiben der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem sie um Verlängerung der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ersuchte. Am 03.12.2020 langte eine mit 30.11.2020 datierte Stellungnahme und Urkundenvorlage der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin steht seit 21.03.2011 mit kurzen Unterbrechungen im Bezug von Notstandshilfe. Am 25.05.2020 wurde per eAMS-Konto eine Mitteilung des AMS über das Ende ihres Leistungsanspruchs an die Beschwerdeführerin versandt, in welcher als Ende ihres Leistungsanspruches der 13.06.2020 angeführt ist. In dieser Mitteilung ist angeführt: „Die Weitergewährung einer Leistung kann – sofern Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen – erst aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen. Zur Sicherstellung einer unterbrechungsfreien Zahlung ist eine Antragstellung bis spätestens 15.06.2020 erforderlich.“ Weiters wurde ausgeführt: „Stellen Sie Ihren neuen Antrag aufgrund der aktuellen Ereignisse im Zusammenhang mit dem neuartigen Corona-Virus bitte vorwiegend über ihr eAMS-Konto. Wenn Sie kein eAMS-Konto haben oder Ihnen die Antragstellung über das eAMS-Konto nicht möglich ist, können Sie uns auch ein E-Mail schreiben oder uns telefonisch kontaktieren.“ Diese Mitteilung vom 25.05.2020 wurde von der Beschwerdeführerin am 26.05.2020 empfangen und laut Sendeprotokoll am 28.05.2020 um 11:51 Uhr gelesen. Mit Mitteilung des AMS vom 29.05.2020 wurde die Beschwerdeführerin erneut über das Ende ihres Leistungsanspruchs per 13.06.2020 informiert. Diese Mitteilung vom 29.05.2020 wurde von der Beschwerdeführerin am 30.05.2020 empfangen und laut Sendeprotokoll am 07.07.2020 um 10:57 Uhr gelesen. Am 13.06.2020 war das Höchstausmaß des bisherigen Anspruchs der Beschwerdeführerin erreicht. Sie hätte spätestens am 15.06.2020 einen neuerlichen Antrag stellen müssen. Die Beschwerdeführerin hat jedoch erst am 06.07.2020 via eAMS-Konto einen Antrag auf Notstandshilfe eingebracht.
  2. Beweiswürdigung: Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie seitens des AMS keinerlei Informationen erhalten habe, dass sie die Notstandshilfe verlängern solle, kann nicht gefolgt werden, zumal sie mit Schreiben vom 25.05.2020 über das Ende ihres Leistungsanspruchs und über die erforderlichen Schritte, die zu einer lückenlosen Weitergewährung der Leistung notwendig sind, informiert wurde. Diese Mitteilung vom 25.05.2020 wurde vom AMS über das eAMS-Konto der Beschwerdeführerin übermittelt und hat die Beschwerdeführerin die ihr elektronisch zugestellte Mitteilungen nachweislich am 28.05.2020 um 11:51 Uhr gelesen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die weitere Mitteilung des AMS vom 29.05.2020 über das Ende des Leistungsanspruches erst am 07.07.2020 gelesen hat, ist daher gegenständlich nicht von Relevanz, zumal der Beschwerdeführerin bereits aufgrund der Mitteilung vom 25.05.2020, welche sie am 28.05.2020 gelesen hat, bekannt sein musste, dass sie bis spätestens 15.06.2020 einen Notstandshilfeantrag zu stellen hat. Es geht daher auch das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin vom AMS keine Verständigung per E-Mail erhalten habe, dass sie eine neue Nachricht im eAMS-Konto habe, ins Leere. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, regelmäßig zu prüfen, ob sie neue Nachrichten in ihrem eAMS-Konto erhalten hat. Zum Vorbringen in der Stellungnahme vom 30.11.2020, wonach sie sich im verfahrensrelevanten Zeitraum in einer Schulung des UGP Programms befunden habe, ist anzumerken, dass dieser Umstand irrelevant ist, da nach Erreichen des Bezugsendes eine neuerliche Antragstellung schlichtweg notwendig ist, egal ob sich die Beschwerdeführerin in einer solchen Schulung befindet oder nicht. Zur Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin erst am 06.07.2020 via eAMS-Konto einen Antrag auf Notstandshilfe eingebracht hat, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie Ende Juni 2020 beim AMS vor Ort gewesen sei um die Notstandshilfe zu verlängern und ihr damals Frau XXXX , welche sie beim Eingang angetroffen habe, zugsichert habe, dass sie dem Berater der Beschwerdeführerin ausrichten werde, dass er die Beschwerdeführerin zurückrufen solle. Diesem Vorbringen kann jedoch nicht gefolgt werden und ist diesbezüglich auf die Aussage der als Zeugin am 25.08.2020 vor dem AMS einvernommenen Frau XXXX zu verweisen, welche glaubwürdig angab, dass im Juni 2020 kein Kontakt zwischen ihr und der Beschwerdeführerin stattgefunden habe, sondern erst am 06.07.
  3. Frau XXXX gab weiters an, dass es eine versuchte Vorsprache der Beschwerdeführerin Ende April/Anfang Mai 2020 gegeben habe. Dazu ist allerdings zu bemerken, dass dieses Gespräch Ende April/Anfang Mai 2020 laut Aussage von Frau XXXX erstens außerhalb der Öffnungszeiten vor der Tür des AMS auf der Straße stattgefunden habe und es zweitens bei dem Gespräch um ein gänzlich anderes Thema (Probleme mit Prepaid-Karte) gegangen sei. Abgesehen davon ist dieses Gespräch für den gegenständlich zu beurteilenden Sachverhalt zeitlich irrelevant.Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie Ende Juni 2020 beim AMS vor Ort gewesen sei um die Notstandshilfe zu verlängern und ihr damals Frau römisch 40 , welche sie beim Eingang angetroffen habe, zugsichert habe, dass sie dem Berater der Beschwerdeführerin ausrichten werde, dass er die Beschwerdeführerin zurückrufen solle. Diesem Vorbringen kann jedoch nicht gefolgt werden und ist diesbezüglich auf die Aussage der als Zeugin am 25.08.2020 vor dem AMS einvernommenen Frau römisch 40 zu verweisen, welche glaubwürdig angab, dass im Juni 2020 kein Kontakt zwischen ihr und der Beschwerdeführerin stattgefunden habe, sondern erst am 06.07.
  4. Frau römisch 40 gab weiters an, dass es eine versuchte Vorsprache der Beschwerdeführerin Ende April/Anfang Mai 2020 gegeben habe. Dazu ist allerdings zu bemerken, dass dieses Gespräch Ende April/Anfang Mai 2020 laut Aussage von Frau römisch 40 erstens außerhalb der Öffnungszeiten vor der Tür des AMS auf der Straße stattgefunden habe und es zweitens bei dem Gespräch um ein gänzlich anderes Thema (Probleme mit Prepaid-Karte) gegangen sei. Abgesehen davon ist dieses Gespräch für den gegenständlich zu beurteilenden Sachverhalt zeitlich irrelevant. Zumal sohin dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie im Juni 2020 persönlich beim AMS gewesen sei, nicht gefolgt werden kann und sie einen anderen Zeitpunkt für eine persönliche Vorsprache nicht vorbrachte, ist daher davon auszugehen, dass eine Antragstellung auf Notstandshilfe durch persönliche Vorsprache nicht erfolgte. In der Stellungnahme vom 30.11.2020 führt die Beschwerdeführerin weiters aus, dass aus dem Schreiben des AMS vom 25.05.2020 hervorgehe, dass eine telefonische Kontaktierung ausreichend für eine Verlängerung der Notstandshilfe sei und habe sie im Juni und Juli 2020 öfters versucht, das AMS telefonisch zu kontaktieren. Als sie endlich durchgekommen sei, sei ihr zu keinem Zeitpunkt die Information gegeben worden, dass sie einen Antrag zu verlängern hätte. Aus diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich sohin, dass sie selbst eine Antragstellung gar nicht behauptet; bringt sie doch selbst vor, dass die Antragsverlängerung im Zuge des Telefonats mit dem AMS kein Thema gewesen sei. Warum sie im Juni oder Juli vom AMS am Telefon erneut die Information bekommen hätte sollen, dass eine Antragstellung notwendig sei, ist überdies nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführerin bereits mit oben erwähntem Schreiben vom 25.05.2020 diese Information gegeben wurde und die Beschwerdeführerin diese Information am 28.05.2020 auch gelesen hat. Eine Geltendmachung per Telefon liegt daher nicht vor. Außerdem ist auf die Ausführung gleich unterhalb betreffend eAMS-Konto zu verweisen. Eine Antragstellung per E-Mail wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Außerdem ist festzuhalten, dass sich aus dem Schreiben des AMS vom 25.05.2020 eindeutig ergibt, dass, lediglich dann, wenn kein eAMS-Konto vorhanden ist oder die Antragstellung über das eAMS-Konto nicht möglich ist, die Möglichkeit besteht, ein E-Mail zu schreiben oder telefonisch Kontakt aufzunehmen. Wörtlich wird ausgeführt: „Wenn Sie kein eAMS-Konto haben oder Ihnen die Antragstellung über das eAMS-Konto nicht möglich ist, können Sie uns auch ein Email schreiben oder uns telefonisch kontaktieren.“ Aus diesem Satz ergibt sich, dass eine Geltendmachung per Email oder Telefon nur subsidiär gegenüber einer Antragstellung per eAMS-Konto ist (siehe § 46 Abs. 1 AlVG). Im gegenständlichen Fall verfügte die Beschwerdeführerin jedoch über ein eAMS-Konto und wurde die Unmöglichkeit der Verwendung des eAMS-Kontos auch nicht behauptet.Eine Antragstellung per E-Mail wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Außerdem ist festzuhalten, dass sich aus dem Schreiben des AMS vom 25.05.2020 eindeutig ergibt, dass, lediglich dann, wenn kein eAMS-Konto vorhanden ist oder die Antragstellung über das eAMS-Konto nicht möglich ist, die Möglichkeit besteht, ein E-Mail zu schreiben oder telefonisch Kontakt aufzunehmen. Wörtlich wird ausgeführt: „Wenn Sie kein eAMS-Konto haben oder Ihnen die Antragstellung über das eAMS-Konto nicht möglich ist, können Sie uns auch ein Email schreiben oder uns telefonisch kontaktieren.“ Aus diesem Satz ergibt sich, dass eine Geltendmachung per Email oder Telefon nur subsidiär gegenüber einer Antragstellung per eAMS-Konto ist (siehe Paragraph 46, Absatz eins, AlVG). Im gegenständlichen Fall verfügte die Beschwerdeführerin jedoch über ein eAMS-Konto und wurde die Unmöglichkeit der Verwendung des eAMS-Kontos auch nicht behauptet. In einer Gesamtschau war daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin erst am 06.07.2020 einen Antrag auf Notstandshilfe beim AMS eingebracht hat.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Währinger Gürtel.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Währinger Gürtel. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz 791).Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd Paragraph 46, Absatz eins, AlVG hinzutreten. vergleiche Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 46,, Rz 791). § 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).Paragraph 17, AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren vergleiche Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz Paragraph 17, AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass, hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht gilt, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Die Bestimmungen des Paragraph 46, AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass, hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht gilt, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerdeführerin mit Mitteilung des AMS vom 25.05.2020 über das Ende ihres Notstandshilfebezuges mit 13.06.2020 sowie das Erfordernis einer neuerlichen Antragstellung bis spätestens 15.06.2020 informiert. Die Beschwerdeführerin hat allerdings – den oben getroffenen Feststellungen folgend - erst am 06.07.2020 via eAMS-Konto einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Der Bezug kann daher frühestens ab diesem Tag erfolgen. Es ist zudem festzuhalten, dass die Mitteilung des AMS betreffend das Ende des Leistungsanspruchs lediglich eine Kundeninformation darstellt und jede arbeitslose Person selbst dafür Sorge tragen muss, rechtzeitig einen Antrag auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz geltend zu machen. Dieses Kundenservice ist ein Service des AMS ohne rechtliche Verpflichtung. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin die Notstandshilfe erst ab dem 06.07.2020 gebührt. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W228.2235655.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.